Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abgeordnetengesetz

BayAbgG

Art 52 Versorgungsabfindung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zeiten der Mitgliedschaft vor Inkrafttreten des Gesetzes werden auf Antrag auf die Zeiten nach Art. 16 angerechnet. Dies gilt nicht, soweit das Mitglied des Bayerischen Landtags auf eigenen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk des Bayerischen Landtags befreit war oder ihm die eigenen Beiträge zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind.

Art 51 Art 53