Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abgeordnetengesetz
BayAbgGArt 26 Verzicht, Übertragbarkeit
Stand: 25.08.2026
Ein Verzicht auf die Entschädigung nach Art. 5, auf die Kostenpauschale nach Art. 6 Abs. 2 sowie auf die Leistungen des 2. Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes mit Ausnahme des Übergangsgeldes nach Art. 11 ist unzulässig. Der Anspruch aus Art. 6 ist nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 5 ist nur bis zur Hälfte übertragbar. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozeßordnung.