Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abgeordnetengesetz

BayAbgG

Art 2 Schutz der freien Mandatsausübung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/2#abs-1 (1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Bayerischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/2#abs-2 (2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/2#abs-3 (3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung eines Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.

Art 1 Art 3