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Art 45 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/45#abs-1 (1) Für die Stufenfestlegung des Grundgehalts eines Beamten nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag finden Art. 30 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 Nr. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/45#abs-2 (2) Die Zeit der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag gilt unbeschadet der Regelung des Art. 16 Abs. 3 nicht als Dienstzeit im Sinn des Versorgungsrechts. Das gleiche gilt für die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag, wenn der Beamte nicht nach Art. 44 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt wird. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Antrag nach Art. 44 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/45#abs-3 (3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag gilt die Zeit der Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Sätze 2 und 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG).

Art 44 Art 46