Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abgeordnetengesetz
BayAbgGArt 49 Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/49#abs-1 (1) Die Art. 43 bis 45 und 47 gelten für Richter entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/49#abs-2 (2) Die Art. 42 bis 48 gelten für Angestellte des öffentlichen Dienstes sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grund nach regeln.