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BayAbgG

Art 35 Veröffentlichung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/35#abs-1 (1) Die Angaben gemäß Art. 34 Abs. 1 bis 4 werden mit Ausnahme der Angabe zu den einzelnen Vertragspartnern gemäß Art. 34 Abs. 3 Satz 3 auf der Internetseite des Bayerischen Landtags veröffentlicht. Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/35#abs-2 (2) Das Präsidium des Bayerischen Landtags kann dem Mitglied des Bayerischen Landtags auf Antrag gestatten, einzelne Einkünfte abweichend zu der Regelung in Abs. 1 Satz 1 zu veröffentlichen, wenn durch die Veröffentlichung der genauen Höhe der einzelnen Einkünfte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Mitglieds des Bayerischen Landtags oder eines Dritten beeinträchtigt werden und dem Mitglied des Bayerischen Landtags oder Dritten dadurch ein erheblicher Wettbewerbsnachteil droht. Die Beeinträchtigung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie der dadurch drohende Wettbewerbsnachteil sind gegenüber dem Präsidium glaubhaft zu machen. Über die Art und Weise der zu Abs. 1 Satz 1 abweichenden Veröffentlichung, entscheidet das Präsidium anhand der Umstände des Einzelfalls.

Art 34 Art 36