Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abgeordnetengesetz
BayAbgGArt 1 Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/1#abs-1 (1) Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/1#abs-2 (2) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes.