Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abgeordnetengesetz

BayAbgG

Art 42 Unvereinbare Ämter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ein Beamter mit Bezügen kann nicht Mitglied des Bayerischen Landtags sein. Dies gilt auch für die Beamten mit Bezügen im Sinn der Beamtengesetze anderer Länder und des Bundes, ebenso für Beamte und hauptberufliche Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.

Art 41 Art 43