Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abgeordnetengesetz
BayAbgGArt 14 Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten
Stand: 25.08.2026
Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag und im Parlament eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinn des Art. 12. Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.