Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abgeordnetengesetz
BayAbgGArt 27 Verwendung im öffentlichen Dienst
Stand: 25.08.2026
Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinn dieses Gesetzes ist eine Verwendung im Sinn des Art. 83 Abs. 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes.