Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abgeordnetengesetz

BayAbgG

Art 59 Übergangsregelung für die Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/59#abs-1 (1) Bis zum Ende der 15. Wahlperiode des Bayerischen Landtags findet Art. 22 Abs. 2 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung Anwendung. Art. 22 Abs. 10 bleibt insoweit unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/59#abs-2 (2) Auf die am 1. Juli 2004 vorhandenen ehemaligen Mitglieder des Bayerischen Landtags und Hinterbliebenen findet Art. 22 Abs. 4 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung Anwendung. Art. 22 Abs. 10 bleibt insoweit unberücksichtigt.

Art 58 Art 60