Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abgeordnetengesetz
BayAbgGArt 38 Rückfrage und missbräuchliche Gestaltungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/38#abs-1 (1) In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bayerischen Landtags verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern. Die Präsidentin oder der Präsident hat entsprechende Anfragen des Mitglieds des Bayerischen Landtags in Schrift- oder Textform zu beantworten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/38#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Teils finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.