Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abgeordnetengesetz
BayAbgGArt 21 Unterstützungen
Stand: 25.08.2026
Der Präsident kann in besonderen Fällen einem Mitglied des Bayerischen Landtags einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied des Bayerischen Landtags und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.