Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abgeordnetengesetz

BayAbgG

Art 46 Entlassung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Beamte, der in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen wird, ist zu entlassen, wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bayerischen Landtags, des Deutschen Bundestags, des Europäischen Parlaments oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.

Art 45 Art 47