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BayAbgG

Art 27a Regelungen des Präsidiums

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/27a#abs-1 (1) Das Präsidium kann Regelungen zum Vollzug der Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes treffen. Dies betrifft insbesondere Leistungen, Datenaustausch und Kommunikation mit den Mitgliedern sowie den ehemaligen Mitgliedern des Landtags und deren Hinterbliebenen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/27a#abs-2 (2) Das Landtagsamt ist berechtigt, Bescheide und Verwaltungsleistungen ausschließlich digital bereitzustellen und zu erbringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/27a#abs-3 (3) Das Landtagsamt hat den Mitgliedern des Landtags eine nichtdigitale Beratung anzubieten.

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