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BayAbgG

Art 15 Gesundheitsschäden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/15#abs-1 (1) Hat ein Mitglied des Bayerischen Landtags während seiner Zugehörigkeit zum Bayerischen Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, daß es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag die bei seiner Wahl zum Bayerischen Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in Art. 12 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach Art. 13 richtet, mindestens jedoch die Mindestaltersentschädigung nach Art. 13. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach Art. 13 um 20 v.H. bis höchstens 71,75 v.H.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/15#abs-2 (2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied des Bayerischen Landtags, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach Art. 12 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinn des Absatzes 1, so erhält es Altersentschädigung, deren Höhe sich nach Art. 13 richtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/15#abs-3 (3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt. Bei der Entscheidung über Anträge nach den Abs. 1 und 2 ist ein amtsärztliches Gutachten der medizinischen Untersuchungsstelle der örtlich zuständigen Regierung einzuholen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/15#abs-4 (4) Die Altersentschädigung nach Abs. 1 Satz 1 und nach Abs. 2 vermindert sich um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das sie vor Beginn des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres, bei mindestens 13-jähriger Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag vor Beginn des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen wird. Die Minderung darf 10,8 v.H. nicht übersteigen. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Art 14a Art 16