Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abgeordnetengesetz
BayAbgGArt 41 Wahlvorbereitungsurlaub
Stand: 25.08.2026
Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Bayerischen Landtag, zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder zum Deutschen Bundestag zu, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Bezüge zu gewähren. Der Wegfall der Bezüge berührt den Anspruch des Beamten auf Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge nicht; dies gilt für die übrigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes entsprechend.