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BayAbgG

Art 28 Ausübung des Mandats

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/28#abs-1 (1) Im Rahmen der verfassungsrechtlich bei Wahrnehmung und Ausübung des Abgeordnetenmandats garantierten Freiheit steht die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bayerischen Landtags. Unbeschadet dieser Verpflichtung sind entgeltliche Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig. Die Tätigkeit als Mitglied, als Beauftragte oder als Beauftragter der Staatsregierung sowie das Recht zur bloßen Verwaltung eigenen Vermögens bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/28#abs-2 (2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Bayerischen Landtags keine anderen als die im Gesetz vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bayerischen Landtag erwartet wird. Die Gewährung von Funktionszulagen durch die Fraktionen bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/28#abs-3 (3) Werbende Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig.

Art 27a Art 29