Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abgeordnetengesetz

BayAbgG

Art 39 Sanktionen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/39#abs-1 (1) Bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Teils kann das Präsidium des Bayerischen Landtags ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Die Präsidentin oder der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/39#abs-2 (2) Nach diesem Teil unzulässige Entgelte, Zuwendungen, Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Freistaates Bayern zuzuführen, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Anspruch auf Zuführung in den Haushalt des Freistaates Bayern wird durch ein Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag nicht berührt.

Art 38 Art 40