Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abgeordnetengesetz
BayAbgGArt 33 Vortragstätigkeit
Stand: 25.08.2026
Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen für Vorträge und Reden, die im Zusammenhang mit ihrer parlamentarischen Tätigkeit stehen, kein Entgelt oder andere als die in Art. 36 zugelassenen geldwerten Zuwendungen annehmen.