Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abgeordnetengesetz

BayAbgG

Art. 55 Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen und Unterstützungen für ehemalige Mitglieder des Bayerischen Landtags

Stand: 25.08.2026

Bayern

Art. 20 und 21 gelten auch für ehemalige Mitglieder des Bayerischen Landtags, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bayerischen Landtag ausgeschieden sind, und für deren Hinterbliebene.

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