Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abgeordnetengesetz
BayAbgGArt 55 Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen und Unterstützungen für ehemalige Mitglieder des Bayerischen Landtags
Stand: 25.08.2026
Art. 20 und 21 gelten auch für ehemalige Mitglieder des Bayerischen Landtags, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bayerischen Landtag ausgeschieden sind, und für deren Hinterbliebene.