Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abgeordnetengesetz

BayAbgG

Art 37 Interessenkollision im Ausschuss

Stand: 25.08.2026

Bayern

Mitglieder des Bayerischen Landtags, die entgeltlich mit einem Gegenstand beschäftigt sind, der in einem Ausschuss des Bayerischen Landtags zur Beratung ansteht, haben als Mitglied dieses Ausschusses vor der Beratung eine Interessenverknüpfung offenzulegen.

Art 36 Art 38