§ 3 Speicherung von Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/3?asof=2026-05-07#abs-1 (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/3?asof=2026-05-07#abs-2 (2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist,
die Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben wurde und nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,
die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist,
die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung,
das Ersuchen um Datenübermittlung mit dem Datum der Anfrage und der Angabe der anfragenden Stelle für die Dauer von bis zu zwei Jahren,
den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, den Namen des Eigentümers der Wohnung sowie den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 3 BMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 – 1 S 397/19Zitiert von 9
- BVerwG, 02.03.2022 – 6 C 7/20Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)Zitiert von 100
- VG Karlsruhe, 25.04.2018 – 1 K 5994/15
- BGH, 23.01.2024 – II ZB 7/23Datenschutz: Antrag eines GmbH-Geschäftsführers auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im HandelsregisterZitiert von 11
- BGH, 23.01.2024 – II ZB 8/23Datenschutz: Antrag eines Kommanditisten auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im HandelsregisterZitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2026 – 3 O 59/26
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 24.10.2025 – 4 K 884/23 Ki
- VGH Bayern, 31.03.2025 – 5 CE 25.354 , 5 CE 25.355
- VG Berlin, 26.03.2025 – 39 K 472/24 V
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 01.01.2026. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 26.08.2026 (siehe Fassungen).
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01.01.2026 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 3 Abs. 2 Nr. 5 aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104)
BGBl. 2024 I Nr. 104
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21.07.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert, Abs. 2 Nr. 6 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I 1182)
BGBl. 2022 I S. 1182
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28.03.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I 591 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 591
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. 2021 I S. 530
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. I S. 530
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. I S. 2744
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. I S. 2744
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1131)
BGBl. 2019 I S. 1131
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11.10.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2218)
BGBl. I S. 2218
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02.02.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I 130)
BGBl. I S. 130
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20.11.2014 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 und 3 (Inkrafttreten) des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I 1738)
BGBl. 2014 I S. 1738
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.