§ 12 Recht auf Berichtigung
Stand: 02.12.2019
Hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder vervollständigt, so gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Für die Dauer der Prüfung der Richtigkeit ist die Verarbeitung der Daten nicht nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 eingeschränkt.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 12 BMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 – 1 S 397/19Zitiert von 7
- VG Köln, 25.03.2022 – 25 K 2138/19Zitiert von 1
- BVerwG, 02.03.2022 – 6 C 7/20Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)Zitiert von 91
- VG Berlin, 30.10.2024 – 1 K 428/21
- VG Schleswig, 11.10.2024 – 9 B 6/24
- VG Würzburg, 01.02.2024 – W 3 K 21.1010Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt am Main, 24.01.2024 – 6 K 3944/18.FZitiert von 2
- VG Cottbus, 16.12.2022 – 6 K 153/17Zitiert von 7
- OVG NRW, 11.12.2018 – 19 E 995/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1746)
BGBl. 2019 I S. 1746
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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