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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1182

BGBl. 2022 I S. 1182 · 18.489 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 1182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1182
                                      Gesetz
              zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des
 Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021
zur Bekämpfung
der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
                                                 Vom 21. Juli 2022

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                      Gesetz
               zur Durchführung der
            Verordnung (EU) 2021/784
     des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung
  der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte
  (Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-
                Gesetz – TerrOIBG)

                          §1
           Zuständigkeiten und Aufgaben
   (1) Das Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde
nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und b der Ver-
ordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der
Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172
vom 17.5.2021, S. 79) für den Erlass und die Überprü-
fung von Entfernungsanordnungen nach den Artikeln 3
und 4 der Verordnung (EU) 2021/784.

   (2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
kommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-
agentur) ist zuständige Behörde nach Artikel 12 Absatz 1
Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2021/784 für
die Überwachung der Durchführung spezifischer Maß-
nahmen der Hostingdiensteanbieter nach Artikel 5
der Verordnung (EU) 2021/784 und für die Verhängung
von Sanktionen nach Artikel 18 der Verordnung (EU)
2021/784.
   (3) Das Bundeskriminalamt richtet nach Artikel 12
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/784 eine Kontakt-
stelle ein. Das Bundeskriminalamt veröffentlicht Anga-
ben zur Erreichbarkeit der Kontaktstelle auf seiner
Internetseite.
  (4) Das Bundeskriminalamt nimmt die Meldungen
nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/784
entgegen und verarbeitet diese im Rahmen seiner ge-
setzlichen Aufgaben nach dem Bundeskriminalamt-
gesetz.

                          §2

                 Zusammenarbeit
          mit den Landesmedienanstalten
   Das Bundeskriminalamt beteiligt, soweit dies im
Einzelfall geboten erscheint, bei dem Erlass und der
Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach den
Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/784 im Rah-

men der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 12
Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU)
2021/784 die Landesmedienanstalten und gibt ihnen
Gelegenheit, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben
Stellung dazu zu nehmen, ob es sich bei den vom
Bundeskriminalamt zu bewertenden Inhalten um terro-
ristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der
Verordnung (EU) 2021/784 handelt. Zu diesem Zweck
kann das Bundeskriminalamt den Landesmedienan-
stalten die zu bewertenden Inhalte einschließlich der
darin enthaltenen personenbezogenen Daten übermit-
teln. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit regeln die
beteiligten Stellen in einer Verwaltungsvereinbarung.

                         §3
               Übermittlungspflichten
   (1) Das Bundeskriminalamt übermittelt der Bundes-
netzagentur kalenderjährlich die Informationen nach
Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a und e der Ver-
ordnung (EU) 2021/784 aus seinem Zuständigkeits-
bereich. Die Informationen sind bis zum 1. März des
auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.

   (2) Die Hostingdiensteanbieter übermitteln der Bun-
desnetzagentur kalenderjährlich Informationen nach
Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung
(EU) 2021/784. Die Informationen sind bis zum 1. März
des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermit-
teln.

   (3) Die Bundesnetzagentur übermittelt die in Arti-
kel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/784 genann-
ten Informationen bis zum 31. März jeden Jahres an die
Europäische Kommission.
   (4) Das Bundeskriminalamt übermittelt der Bundes-
netzagentur auf deren Ersuchen Informationen nach
den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/784,
die es im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben
nach diesem Gesetz erlangt hat.
  (5) Die Bundesnetzagentur übermittelt der Euro-
päischen Kommission auf deren Ersuchen Informatio-
nen nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU)
2021/784.

                         §4

                Transparenzberichte
   Die vom Bundeskriminalamt und von der Bun-
desnetzagentur nach Artikel 8 der Verordnung (EU)
2021/784 zu erstellenden Transparenzberichte werden
auf der jeweiligen Internetseite dieser Behörden veröf-
fentlicht.
BGBl. 2022, Seite 1183 — Originalseite als Abbildung
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                           §5
                     Zwangsgeld

   Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Artikel 3
Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU)
2021/784 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvoll-
streckungsgesetzes ein Zwangsgeld in Höhe von bis
zu fünf Millionen Euro festgesetzt werden.

                           §6
                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
nung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Ver-
breitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom
17.5.2021, S. 79) verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
 1. entgegen Artikel 3 Absatz 3 einen dort genannten
    Inhalt nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach
    Erhalt einer vollziehbaren Anordnung entfernt und
    den Zugang nicht oder nicht innerhalb einer Stunde
    nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung sperrt,
 2. entgegen
   a) Artikel 3 Absatz 6, auch in Verbindung mit Arti-
      kel 4 Absatz 2, oder
   b) Artikel 14 Absatz 5 Satz 1

   die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht
   vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

 3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit

    Artikel 3 Absatz 3 einen dort genannten Inhalt nicht

    oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer

    vollziehbaren Anordnung entfernt und den Zugang

    nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt
    einer vollziehbaren Anordnung sperrt,
 4. entgegen Artikel 4 Absatz 7 einen Inhalt nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    wiederherstellt oder nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig entsperrt,
 5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine
    dort genannte Maßnahme nicht oder nicht inner-
    halb von zwölf Monaten nach Feststellung der Be-
    troffenheit im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 durch
    die zuständige Behörde ergreift,
 6. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 1 oder 2 einen
    dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
 7. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 5 Ab-
    satz 6 Satz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 zuwider-
    handelt,

 8. entgegen Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Ar-
    tikel 6 Absatz 2 Satz 1 einen terroristischen Inhalt
    oder zugehörige Daten nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht für die vorgeschriebene
    Dauer speichert,

 9. entgegen Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
    satz 3 einen dort genannten Bericht nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    öffentlich zugänglich macht,
10. entgegen Artikel 10 Absatz 1 einen dort genannten
    Mechanismus nicht, nicht richtig oder nicht zeit-
    gleich mit dem Ergreifen einer Maßnahme nach
    Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 einrichtet,

11. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1
    einen dort genannten Inhalt nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederher-
    stellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig entsperrt,

12. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2
    den Beschwerdeführer nicht oder nicht rechtzeitig
    in Kenntnis setzt,
13. entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine dort genannte
    Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht unverzüglich nach der Entfernung oder
    Sperrung des terroristischen Inhalts zur Verfügung
    stellt,
14. entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine Mitteilung nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    macht und eine dort genannte Kopie nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    übermittelt,
15. entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2,
    auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, eine Infor-
    mation weitergibt,
16. entgegen Artikel 14 Absatz 5 Satz 2 die Kontakt-
    stelle nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich
    nach Kenntnisnahme benachrichtigt oder eine
    Information nicht, nicht richtig oder nicht unverzüg-
    lich nach Kenntnisnahme übermittelt,

17. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 eine Kontakt-
    stelle nicht oder nicht bis zum Ablauf von drei Mo-

    naten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und nicht

    bei Aufnahme der Tätigkeit als Hostingdienste-

    anbieter benennt und nicht oder nicht bis zu diesen

    Zeitpunkten einrichtet,

18. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür
    sorgt, dass eine dort genannte Information zu-
    gänglich gemacht wird,
19. entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen gesetzlichen
    Vertreter nicht oder nicht bis zum Ablauf von drei
    Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und
    nicht bei Aufnahme der Tätigkeit als Hostingdiens-
    teanbieter benennt oder
20. entgegen Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 die zu-
    ständige Behörde nicht oder nicht bis zum Ablauf
    von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Ge-
    setzes und nicht bei Aufnahme der Tätigkeit als
    Hostingdiensteanbieter in Kenntnis setzt.
   (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

1. beim Einsatz eines technischen Mittels im Sinne des
   Artikels 5 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU)
   2021/784 nicht dafür sorgt, dass Materialien, bei
   denen es sich nicht um terroristische Inhalte han-
   delt, nicht entfernt werden oder

2. trotz Betroffenheit im Sinne des Artikels 5 Absatz 4
   der Verordnung (EU) 2021/784 seine Nutzungs-
   bedingungen nicht oder nicht spätestens zwölf Mo-
   nate nach Feststellung der Betroffenheit durch die
   zuständige Behörde um diejenigen Maßnahmen er-
   gänzt, die er nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1
   ergreift, um zu verhindern, dass seine Dienste für
   die öffentliche Verbreitung terroristischer Inhalte
   missbraucht werden.
BGBl. 2022, Seite 1184 — Originalseite als Abbildung
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   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 3, 4,
11, 15 und 16 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen
Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buch-
stabe a, Nummer 5 bis 10, 13, 14, 17 bis 19 mit
einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in
den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-
tausend Euro geahndet werden.
   (4) Bei einer juristischen Person oder Personenver-
einigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr
als 125 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3
eine vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent
des im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafte-

ten weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.

   (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Bundesnetzagentur.

                          §7

       Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes
  Das Bundeskriminalamtgesetz findet entsprechende
Anwendung, soweit in der Verordnung (EU) 2021/784

und in diesem Gesetz keine spezielleren Regelungen
enthalten sind.

                       Artikel 2

                 Änderung des

            Bundeskriminalamtgesetzes
   Dem § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni
2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2099) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
angefügt:
  „(3) Das Bundeskriminalamt ist unbeschadet der
Absätze 1 und 2 zuständige Behörde nach § 1 Absatz 1

des Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Geset-
zes für den Erlass und die Überprüfung von Entfer-
nungsanordnungen nach den Artikeln 3 und 4 der Ver-
ordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der
Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172
vom 17.5.2021, S. 79).“

                       Artikel 3

                  Änderung des

          Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

  Nach § 1 Absatz 2 des Netzwerkdurchsetzungs-
gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni
2021 (BGBl. I S. 1436) geändert worden ist, wird fol-
gender Absatz 2a eingefügt:
   „(2a) Die §§ 2 und 3a sind auf terroristische Inhalte
im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU)
2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung

terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021,
S. 79) nicht anzuwenden. Die §§ 3, 3b und 3c sind auf
terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7
der Verordnung (EU) 2021/784 nur anzuwenden, so-
lange die zuständige Behörde keine Entscheidung

im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2021/784 getroffen hat.“

                       Artikel 4

                  Änderung des
               Bundesmeldegesetzes
   Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie
    folgt gefasst:

   „§ 43   (weggefallen)“.

 2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 17a wird nach den Wörtern
      „§ 10 Absatz 4 Satz“ die Angabe „1 und“ einge-
      fügt und werden die Wörter „übergangsweise
      die Seriennummer des Ankunftsnachweises
      nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgeset-
      zes,“ gestrichen.
   b) Absatz 2 Nummer 6 wird aufgehoben.

 3. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
      stellt:
         „(1) Die Meldebehörde darf die Daten, die
      nach § 3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert

      sind, nur noch im Verkehr mit der Register-
      behörde für das Ausländerzentralregister nutzen,
      sobald sie von der Ausländerbehörde nach § 90a
      Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unter-
      richtet wurde.“
   b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
      sätze 2 und 3.
 4. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
 5. In § 18a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“
    durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

 6. In § 23a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“
    durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
 7. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, 6“ ge-
    strichen.

 8. In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern
    „§ 10 Absatz 4 Satz“ die Angabe „1 und“ eingefügt.

 9. § 43 wird aufgehoben.

10. In § 55 Absatz 4 wird das Wort „einfachen“ gestri-
    chen.
11. In § 56 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 3“
    durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.

                       Artikel 5
                   Änderung der

               Ersten Bundesmelde-

           datenübermittlungsverordnung
   Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zu-
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. April 2022
BGBl. 2022, Seite 1185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1185
(BGBl. I S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 6 wird die Angabe „0601 bis
         0603,“ durch die Angabe „0601 bis 0603,
         0606,“ ersetzt.
     bb) In Nummer 18 werden die Wörter „, über-
         gangsweise Seriennummer des Ankunfts-
         nachweises“ gestrichen.

  b) Absatz 6 wird aufgehoben.
2. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 6 wird die Angabe „0601 bis 0603,“
     durch die Angabe „0601 bis 0603, 0606,“ ersetzt.
  b) In Nummer 18 werden die Wörter „, übergangs-
     weise Seriennummer des Ankunftsnachweises“
     gestrichen.

3. In § 7 Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter
   „, übergangsweise Seriennummer des Ankunfts-
   nachweises“ gestrichen.

                       Artikel 6
               Änderung der
  Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
  Die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 17 werden die Wörter „und die Seri-
     ennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a
     Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes“ gestri-
     chen.

  b) Nummer 24 wird aufgehoben.
  c) In Nummer 25 wird nach den Wörtern „an dem
     die waffenrechtliche Erlaubnis“ die Wörter „erst-
     mals erteilt“ eingefügt sowie das Wort „erstmals“
     gestrichen.

  d) Die Nummern 25 bis 28 werden die Nummern 24
     bis 27.
2. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

     „15. zu minderjährigen Kin-   0001,
          dern:
           a) Familienname            1601 bis 1602,

           b) Vornamen                1603,
           c) Geburtsdatum            1604,

           d) Geschlecht              1604a,

           e) Anschrift im Inland     1200 bis 1212,“.
  b) In Nummer 18 werden die Wörter „, übergangs-
     weise Seriennummer des Ankunftsnachweises
     nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgeset-
     zes“ gestrichen.

                      Artikel 7
                    Inkrafttreten
   (1) Die Artikel 1 bis 4 Nummer 1, 2 Buchstabe b,
Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 bis 7, 9 bis 11,
Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
und Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe a treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November
2022 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu

                                  Berlin, den 21. Juli 2022
verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                              Der Bundeskanzler
                                                  Olaf Scholz
                                           Die Bundesministerin
                                         des Innern und für
                                               Nancy Faeser
Heimat

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1182. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 886b3584fd41764d….