Art 16 Recht auf Berichtigung
Stand: 02.07.2026
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.
Wird zitiert von 130 Entscheidungen zu Art 16 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 – 1 S 397/19Zitiert von 7
- BVerwG, 02.03.2022 – 6 C 7/20Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)Zitiert von 89
- EuGH, 13.03.2025 – C-247/23Zitiert von 4
- EuGH, 12.09.2024 – C-247/23
- VG Köln, 25.03.2022 – 25 K 2138/19Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 26.07.2022 – 4 K 836/21
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 14.07.2026 – VerfGH 33/26.VB-1 und VerfGH 34/26.VB-1Anhörungsrüge: Keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Verfassungsgerichtshof Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 30.06.2026 – IX R 2/25Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer FinanzbehördeZitiert von 2
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 02.06.2026 – VerfGH 33/26.VB-1 und VerfGH 34/26.VB-1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 16 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.