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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 591

BGBl. 2021 I S. 591 · 72.760 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 591
                                          Gesetz
               zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer
            in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze
                        (Registermodernisierungsgesetz – RegMoG)
                                                  Vom 28. März 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                  Inhaltsübersicht

Artikel 1   Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Iden-
            tifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung
            (Identifikationsnummerngesetz – IDNrG)
Artikel 2   Änderung des Onlinezugangsgesetzes
Artikel 3   Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4   Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 5   Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 6   Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 7   Änderung des Passgesetzes

Artikel 8   Änderung des Personalausweisgesetzes

Artikel 9   Änderung des eID-Karte-Gesetzes

Artikel 10  Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 11  Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12  Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 13  Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 14  Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 15  Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 16  Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 17  Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
            des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Artikel 18  Änderung der Handwerksordnung
Artikel 19  Änderung der Personenstandsverordnung
Artikel 20  Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 20a Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 20b Änderung des Konsulargesetzes
Artikel 20c Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 21  Übergangsregelung zur Verwendung der Identifika-
            tionsnummer nach § 139b der Abgabenordnung für
            die Pilotierung des Datencockpits
Artikel 22  Inkrafttreten

                         Artikel 1
                        Gesetz
                  zur Einführung und
          Verwendung einer Identifikations-
       nummer in der öffentlichen Verwaltung
      (Identifikationsnummerngesetz – IDNrG)

                            §1

                  Ziele des Gesetzes

   Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abga-
benordnung (Identifikationsnummer) wird als zusätz-
liches Ordnungsmerkmal in die sich aus der Anlage
zu diesem Gesetz ergebenden Register des Bundes
und der Länder eingeführt, um

1. Daten einer natürlichen Person in einem Verwal-
   tungsverfahren eindeutig zuzuordnen,
2. die Datenqualität der zu einer natürlichen Person

   gespeicherten Daten zu verbessern sowie

3. die erneute Beibringung von bei öffentlichen Stellen
   bereits vorhandenen Daten durch die betroffene
   Person zu verringern.

                         §2
                      Aufgaben
              registerführender Stellen

   Öffentliche Stellen in Bund und Ländern, welche

Register nach § 1 führen (registerführende Stellen),

sind zur Erreichung der Ziele nach § 1 verpflichtet

1. bis spätestens zum Ablauf des fünften auf das
   Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalender-
   jahres die Identifikationsnummer als zusätzliches

   Ordnungsmerkmal zu Personendaten in die sich

   aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden
   Register zu speichern,

2. die in diesen Registern gespeicherten Daten, die
   den Datenkategorien in § 4 Absatz 2 und 3 entspre-
   chen, durch die beim Bundeszentralamt für Steuern
   gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 zu
   ersetzen und diese im Vergleich zu den beim
   Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten
   nach § 4 Absatz 2 und 3 nach fachlichem Bedarf
   aktuell zu halten; hierbei bleiben besondere Vor-
   schriften über die Berichtigung von Daten unbe-
   rührt; ein automatisierter Abgleich ist zulässig;
   sowie

3. natürlichen Personen die Übermittlung ihrer Daten
   unter Verwendung der Identifikationsnummer digital
   über eine zentrale Stelle transparent zu machen
   (Datencockpit).

                         §3
            Einrichtung und Aufgaben
       der Registermodernisierungsbehörde
  (1) Die Registermodernisierungsbehörde hat fol-
gende Aufgaben:

1. Erstellen einer Übersicht über bestehende Register,

2. Übermittlung der Identifikationsnummer sowie der
   übrigen Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 an

  a) registerführende Stellen in Bund und Ländern zur
     Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie
  b) öffentliche Stellen nach § 6 Absatz 2,
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3. übergeordnete Steuerung
  a) der einzelnen Projekte zur Umsetzung dieses
     Gesetzes sowie
  b) von registerübergreifenden Maßnahmen zur Ver-
     besserung der Datenqualität.
Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der
Registermodernisierungsbehörde wahr.
   (2) Die Registermodernisierungsbehörde darf zur
Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes so-
wie in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 6
und 11 der Abgabenordnung und der Steuerdaten-
Abrufverordnung in der jeweils geltenden Fassung
beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Ab-
satz 3 Nummer 1, 3 bis 10 und 12 bis 16 der Abgaben-
ordnung gespeicherte Daten im automatisierten Ver-
fahren abrufen und an

1. registerführende Stellen zur Erfüllung der Aufgaben
   nach § 2 sowie
2. öffentliche Stellen zum Zwecke der Erbringung von
   Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangs-
   gesetz

übermitteln. Die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des
Bundesverwaltungsamts bleibt unberührt.

                          §4

        Zu einer Person gespeicherte Daten
   (1) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 einer na-
türlichen Person werden vom Bundeszentralamt für
Steuern gespeichert, wenn diese Person eine Identifi-
kationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung er-
halten hat.

   (2) Die zur Identifizierung einer natürlichen Person
erforderlichen personenbezogenen Daten sind die
Basisdaten. Einer natürlichen Person werden folgende
Daten als Basisdaten zugeordnet:

 1. Identifikationsnummer,

 2. Familienname,

 3. frühere Namen,
 4. Vornamen,

 5. Doktorgrad,
 6. Tag und Ort der Geburt,
 7. Geschlecht,

 8. Staatsangehörigkeiten,

 9. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
10. Sterbetag sowie
11. Tag des Einzugs und des Auszugs.

  (3) Einer natürlichen Person werden zudem fol-
gende weitere Daten zugeordnet:

1. Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz
   sowie
2. Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat,
   Jahr).
   (4) Das Datum nach Absatz 3 Nummer 2 wird der
Registermodernisierungsbehörde von gesetzlich be-
stimmten Registern bei Vorliegen eines Verwaltungs-
kontakts automatisiert übermittelt und an das Bundes-
zentralamt für Steuern weitergeleitet.

                          §5
                Zweck und Vergabe
             der Identifikationsnummer
  (1) Die Identifikationsnummer dient im Rahmen die-
ses Gesetzes
1. der Zuordnung der Datensätze zu einer Person so-
   wie
2. dem Abgleich von Datensätzen einer natürlichen
   Person, die den Datenkategorien in § 4 Absatz 2
   und 3 entsprechen, in verschiedenen Registern
   untereinander, soweit eine andere gesetzliche Vor-
   schrift dies erlaubt.

Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach
diesem Gesetz durch öffentliche und nicht-öffentliche
Stellen zu anderen Zwecken ist außer zu Verarbeitun-
gen zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach
dem Onlinezugangsgesetz auf Grund von Rechts-
vorschriften oder mit Einwilligung der betroffenen Per-
son sowie zum Zwecke eines registerbasierten Zensus
unzulässig. Die Verarbeitung der Identifikationsnum-
mer nach § 139b der Abgabenordnung bleibt unbe-
rührt.

  (2) Hinsichtlich der Vergabe der Identifikations-
nummer durch das Bundeszentralamt für Steuern gilt
§ 139b der Abgabenordnung in Verbindung mit der
Steueridentifikationsnummerverordnung.

   (3) Die Registermodernisierungsbehörde stellt sicher,
dass bei einer Verarbeitung der Identifikationsnummer
für Datenübermittlungen an die Registermodernisie-
rungsbehörde oder bei Datenabrufen von der Register-
modernisierungsbehörde fehlerhafte Angaben der
Identifikationsnummer erkannt werden und in solchen
Fällen keine weitere Datenverarbeitung erfolgt.

                          §6

             Automatisierter Datenabruf

      bei der Registermodernisierungsbehörde

  (1) Registerführende Stellen rufen zur Erfüllung der
Aufgaben nach § 2 die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3
bei der Registermodernisierungsbehörde ab, es sei
denn, dass der Abruf bei der Meldebehörde erfolgt.
Die registerführenden Stellen dürfen die abgerufenen
Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Nummer 1
und 2 verarbeiten.

   (2) Die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 sollen von
einer öffentlichen Stelle bei der Registermodernisie-
rungsbehörde zum Zwecke der Erbringung von Verwal-
tungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz abge-
rufen werden. Die Verarbeitung erfolgt nach Maßgabe
der für die öffentliche Stelle jeweils anwendbaren
Rechtsgrundlage.

  (3) Datenabrufe bei der Registermodernisierungs-
behörde nach diesem Gesetz erfolgen ausschließlich
im automatisierten Verfahren wie folgt:
1. Enthält das Datenabrufersuchen mindestens den
   Familiennamen, den Wohnort, die Postleitzahl sowie
   das Geburtsdatum der betroffenen Person, über-
   mittelt die Registermodernisierungsbehörde der er-
   suchenden Stelle die Identifikationsnummer sowie
   die weiteren zur betroffenen Person gespeicherten
   Daten nach § 4 Absatz 2 und 3, soweit sie zur Er-
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  füllung der Aufgaben der ersuchenden Stelle erfor-
  derlich sind.
2. Enthält das Datenabrufersuchen mindestens die
   Identifikationsnummer und das Geburtsdatum der
   betroffenen Person, übermittelt die Registermoder-
   nisierungsbehörde der ersuchenden Stelle die übri-
   gen zur Person gespeicherten Daten nach § 4 Ab-
   satz 2 und 3, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben
   der ersuchenden Stelle erforderlich sind.

   (4) Daten dürfen von der Registermodernisierungs-
behörde den ersuchenden Stellen nur übermittelt wer-
den, wenn sichergestellt ist, dass die Voraussetzung
zum Datenabruf vorliegt. Das Datenabrufersuchen darf
keine Daten enthalten, die nicht in § 4 Absatz 2 be-
zeichnet sind. Ist eine eindeutige Identifizierung der
betroffenen Person nicht möglich, teilt die Register-
modernisierungsbehörde dies der ersuchenden Stelle
mit und übermittelt keine Daten nach § 4 Absatz 2
und 3.

   (5) Liegt zu Daten einer Person eine Auskunfts-
sperre nach dem Bundesmeldegesetz vor, übermittelt
die Registermodernisierungsbehörde an registerfüh-
rende Stellen die Daten ausschließlich im Rahmen der
erstmaligen Datenübermittlung der Identifikationsnum-
mer nach Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 1
und 2. Bei Abrufen zur Aktualisierung und übrigen Ab-
rufen erhält die abrufende öffentliche Stelle von der

Registermodernisierungsbehörde eine Mitteilung, die

keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der

betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder

ob eine Auskunftssperre besteht.

                         §7

                  Verfahren der
              Datenübermittlungen
        mit der Registermodernisierungs-
    behörde und zwischen öffentlichen Stellen
   (1) Die Verfahren der Datenabrufe öffentlicher Stel-
len bei der Registermodernisierungsbehörde, Antwor-
ten der Registermodernisierungsbehörde an die er-
suchenden Stellen sowie Datenersetzungen nach
§ 2 Nummer 2 sind elektronisch unter Nutzung eines
vom Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt zu machen-
den Datenaustauschstandards zu führen. Die Register-
modernisierungsbehörde führt eine automatisierte
Prüfung der übermittelten Daten daraufhin durch, ob
sie der richtigen Identifikationsnummer zugeordnet,
vollständig und schlüssig sind und ob sie dem Daten-
austauschstandard nach Satz 1 entsprechen. Der elek-
tronische Datenaustausch zwischen Bund und Län-

dern ist gemäß § 3 des Gesetzes über die Verbindung

der informationstechnischen Netze des Bundes und

der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c

Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009

(BGBl. I S. 2702, 2706), das durch Artikel 72 der Ver-

ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert

worden ist, ausschließlich über das Verbindungsnetz
zu führen.

   (2) Datenübermittlungen unter Nutzung einer Identi-
fikationsnummer nach diesem Gesetz zwischen öffent-
lichen Stellen verschiedener Bereiche erfolgen über
Vermittlungsstellen verschlüsselt in gesicherten Ver-

fahren, die dem aktuellen Stand von Sicherheit und
Technik entsprechen müssen. Es werden mindestens
sechs Bereiche gebildet, die durch die Rechtsverord-
nung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 näher bestimmt wer-
den. Die Vermittlungsstellen müssen öffentliche Stellen
sein. Sie sind für den sicheren, verlässlichen und nach-
vollziehbaren Transport elektronischer Nachrichten zu-
ständig und müssen diese Aufgabe ohne Kenntnis der
Nachrichteninhalte erbringen können. Sie kontrollieren
und protokollieren abstrakt die Übermittlungsberech-
tigung. Liegt die Übermittlungsberechtigung abstrakt
nicht vor, werden keine personenbezogenen Daten
übermittelt. Die bestehende Anwendung des Verfah-
rens nach Satz 1 innerhalb von Bereichen bleibt unbe-
rührt.

   (3) Gemeinde und Gemeindeverbände sind zur Um-
setzung der Verpflichtungen nach Absatz 2 bei Daten-
übermittlungen innerhalb einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbands sieben Jahre nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes verpflichtet.

                          §8

       Befugnisse und Verantwortlichkeiten
   (1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung des
einzelnen Datenabrufs trägt die jeweilige abrufende
Stelle.

    (2) Die Registermodernisierungsbehörde hat durch

geeignete technische und organisatorische Maßnah-

men nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung

(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,

zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sicherzustellen, dass die
Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 nicht unbefugt ver-
arbeitet werden können. Die abrufende Stelle hat
bei Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens
durch geeignete technische und organisatorische Maß-
nahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verord-
nung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass Daten nur
von hierzu befugten Personen abgerufen werden
können.
    (3) Bei Datenabrufen prüft die Registermodernisie-
rungsbehörde automatisiert bei jedem Aufbau einer
Verbindung anhand sicherer Authentifizierungsverfah-
ren die Identität der abrufenden Stelle; über die Iden-
tität der abrufenden Stelle darf kein Zweifel bestehen.
Andernfalls werden keine personenbezogenen Daten
übermittelt.

   (4) Die Registermodernisierungsbehörde überprüft

die Zulässigkeit der Abrufe über Absatz 3 hinaus durch

geeignete Stichprobenverfahren sowie wenn dazu

Anlass besteht. Die abrufende Stelle hat ein Berechti-

gungskonzept zu erstellen, welches mit dem jeweiligen

Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle abzu-

stimmen ist.

                          §9

                   Protokollierung
  (1) Alle Datenübermittlungen zwischen öffentlichen
Stellen unter Nutzung einer Identifikationsnummer
BGBl. 2021, Seite 594 — Originalseite als Abbildung
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nach diesem Gesetz sind durch die jeweiligen Stellen
in einer Weise zu protokollieren, die die Kontrolle der
Zulässigkeit von Datenabrufen technisch unterstützt.
Die Datenübermittlungen zwischen der Registermoder-

nisierungsbehörde und dem Bundeszentralamt für

Steuern sowie Datenabrufe bei der Registermoder-

nisierungsbehörde werden bei der Registermodernisie-

rungsbehörde protokolliert.

  (2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur zur
datenschutzrechtlichen Prüfung sowie zur Gewährleis-
tung der datenschutzrechtlichen Rechte der betroffe-
nen Person, einschließlich der Übermittlung an das
Datencockpit der betroffenen Person nach § 10 des

Onlinezugangsgesetzes, verwendet werden.

   (3) Die Protokolldaten sind zwei Jahre aufzubewah-
ren und danach unverzüglich zu löschen, soweit ihre
längere Aufbewahrung nicht zur Erfüllung eines
Zwecks nach Absatz 2 erforderlich ist. Ist eine längere
Aufbewahrung erforderlich, so sind die Gründe der
Erforderlichkeit zu dokumentieren. Abweichende ge-
setzliche Regelungen bleiben unberührt.

                         § 10

                 Qualitätssicherung
  (1) Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die
Qualitätssicherung der nach § 4 Absatz 2 und 3 ge-
speicherten Daten verantwortlich.

   (2) Die Registermodernisierungsbehörde ist für die

Koordinierung der registerübergreifenden Qualitäts-
sicherung verantwortlich. Hierzu etabliert sie Verfah-
ren, die eine hohe Aktualität, Validität und Konsistenz
der Daten, einschließlich einer Bereinigung um Mehr-
fach-, Über- und Untererfassungen, gewährleisten,
und wirkt mit registerführenden Stellen zusammen.
  (3) Die Entscheidung über die Änderung eines Da-
tums trifft
1. für Daten, die von einer inländischen Personen-
   standsbehörde beurkundet wurden, die zuständige
   Personenstandsbehörde,
2. hinsichtlich des Bestehens der deutschen Staats-
   angehörigkeit die zuständige Staatsangehörigkeits-
   behörde,

3. für andere Daten einer im Inland gemeldeten Person

   die zuständige Meldebehörde, es sei denn, dass

   eine andere Behörde befugt ist, die Richtigkeit des
   Datums mit Wirkung für Dritte verbindlich festzu-
   stellen,
4. für andere Daten einer nicht im Inland gemeldeten
   Person die Behörde, die die Daten an das Bundes-
   zentralamt für Steuern übermittelt hat, es sei denn,
   dass eine andere Behörde befugt ist, die Richtigkeit
   des Datums mit Wirkung für Dritte verbindlich fest-
   zustellen.
   (4) Jede nach § 6 Absatz 1 oder 2 zum Abruf von
Daten berechtigte öffentliche Stelle, die konkrete An-
haltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 erlangt hat, hat die

Registermodernisierungsbehörde unverzüglich hierüber

zu unterrichten. Nach Überprüfung der Information

nach Satz 1 hat die Registermodernisierungsbehörde
das Bundeszentralamt für Steuern über das Prüfergeb-
nis zu informieren. Die Verfahren nach § 139b Absatz 8
und 9 der Abgabenordnung sowie nach § 139d der

Abgabenordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der
Steueridentifikationsnummerverordnung bleiben unbe-
rührt.

   (5) Jede nach § 6 Absatz 1 oder 2 zum Abruf von

Daten berechtigte öffentliche Stelle, in deren Datei-

systemen oder Registern Daten nach § 4 Absatz 2

und 3 zu einer natürlichen Person gespeichert sind,

ist verpflichtet, auf Verlangen der Registermodernisie-
rungsbehörde an der Aufklärung von Unrichtigkeiten
oder Unvollständigkeiten dieser Daten in ihrem eige-
nen oder dem Datenbestand einer anderen öffentlichen
Stelle mitzuwirken.

   (6) Jede öffentliche Stelle, die beim Abgleich der bei

ihr gespeicherten Daten mit den von der Register-
modernisierungsbehörde auf ihr Datenabrufersuchen
übermittelten Daten eine Unrichtigkeit oder Unvollstän-
digkeit in ihren Registern festgestellt hat, ist ver-
pflichtet, ihren Datenbestand von Amts wegen zu be-
richtigen oder zu ergänzen. Besondere Vorschriften
über die Berichtigung von Daten bleiben unberührt.

                          § 11

                       Löschung

  Die Registermodernisierungsbehörde hat die Daten
nach § 4 Absatz 2 und 3 unverzüglich nach der Über-
mittlung und Protokollierung nach § 9 zu löschen.

                          § 12

             Verordnungsermächtigung
   (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Anzahl und die Abgrenzung der Bereiche nach § 7
Absatz 2 Satz 2 zu bestimmen. Die Anzahl und die Ab-
grenzung der Bereiche hat dabei so zu erfolgen, dass
das Risiko, bezogen auf die einzelne Person ein voll-
ständiges Persönlichkeitsprofil durch Datenübermitt-
lungen innerhalb eines Bereichs zu erstellen, wirksam
begrenzt wird.
  (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu

den technischen Verfahren der Datenübermittlungen

nach § 7 Absatz 2 zu bestimmen.

   (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen
mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Nähe-
res zu bestimmen
1. zu dem technischen Verfahren der Datenübermitt-
   lung zwischen der Registermodernisierungsbehörde
   und dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 3,
2. zu dem technischen Format der Daten nach § 4 Ab-
   satz 2 und 3,

3. zu den technischen Verfahren der Datenübermitt-

   lung an und durch die Registermodernisierungs-

   behörde nach § 7 Absatz 1 und § 10 Absatz 4,

4. zu den spezifischen technischen und organisatori-
   schen Maßnahmen der Registermodernisierungs-
   behörde nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Ver-
BGBl. 2021, Seite 595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 595
  ordnung (EU) 2016/679 und der Authentifizierungs-
  verfahren nach § 8 Absatz 3 sowie
5. zu den technischen Standards und Verantwortlich-
   keiten der Protokollierung nach § 9 Absatz 1 Satz 2.
   (4) Das jeweils zuständige Bundesministerium wird
ermächtigt, die Anwendung des Verfahrens nach
§ 7 Absatz 2 auch innerhalb eines Verwaltungsbereichs
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates zu bestimmen.

                         § 13

               Prüfung durch den
          oder die Bundesbeauftragten
 für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
   Der oder die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit soll die Register-
modernisierungsbehörde hinsichtlich der Datenver-
arbeitungen nach diesem Gesetz zwei Jahre nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann erneut zweimal
alle zwei Jahre prüfen.

                         § 14
        Verhältnis zu anderen Vorschriften

  (1) Der Datenaustausch nach § 139b Absatz 6 bis 9

der Abgabenordnung bleibt unberührt.

  (2) Andere gesetzliche Vorschriften zur Verarbeitung
personenbezogener Daten bleiben unberührt.

                         § 15

                   Ausschluss
            abweichenden Landesrechts
   Von den in diesem Gesetz oder auf Grundlage
dieses Gesetzes getroffenen Regelungen kann durch
Landesrecht nicht abgewichen werden.

                         § 16
                     Evaluierung
   (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag im dritten
Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann fort-
laufend alle drei Jahre jeweils über die Datenverarbei-
tungen durch die Registermodernisierungsbehörde.
Hierbei ist insbesondere über die Ergebnisse der Über-
prüfungen nach § 8 Absatz 4 zu berichten.
   (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag unter Ein-
beziehung von wissenschaftlichem Sachverstand im
fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über
die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen
Maßnahmen für die Erreichung der in § 1 genannten
Ziele. Der Bericht hat insbesondere Empfehlungen zu
enthalten, ob
1. für andere Bereiche weitere, bereichsspezifische
   Identifikationsnummern eingeführt werden oder eine
   einheitliche Identifikationsnummer für alle Register
   umgesetzt wird und
2. das Verfahren nach § 7 Absatz 2 auch innerhalb von
   Verwaltungsbereichen Anwendung finden sollte.

                         § 17

                  Strafvorschriften

  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer die Identifikationsnummer

1. wissentlich, ohne hierzu berechtigt zu sein, erhebt,
   speichert, übermittelt oder verbreitet oder

2. ohne hierzu berechtigt zu sein, verwendet, um per-
   sonenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
   zu erheben, zu speichern oder zu übermitteln.
   (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags-
berechtigt sind die betroffene Person, der Verantwort-
liche und die Datenschutzaufsichtsbehörden.
BGBl. 2021, Seite 596 — Originalseite als Abbildung
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Anlage
(zu § 1)

                                      Register nach § 1 dieses Gesetzes

Register im Sinne des § 1 dieses Gesetzes sind:
 1. Melderegister
 2. elektronisch geführte Personenstandsregister
 3. Ausländerzentralregister
 4. Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung gemäß § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
 5. Versichertenkonten der Rentenversicherungsträger gemäß § 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
 6. Rentenzahlbestandsregister des Renten-Services der Deutschen Post AG
 7. die Stammsatzdatei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 62 des Gesetzes über die Alterssiche-
    rung der Landwirte
 8. bei den berufsständischen Versorgungswerken systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu
    Leistungsberechtigten
 9. bei der Künstlersozialkasse systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu den nach näherer
    Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes versicherten Künstlern und Publizisten
10. bei der Bundesagentur für Arbeit systematisch geführte personenbezogene Datenbestände nach dem Dritten
    Buch Sozialgesetzbuch
11. bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende systematisch geführte personenbezogene Daten-
    bestände nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
12. Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe nach § 18i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
13. eID-Karte-Register
14. Zentrales Unternehmerverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherung
15. Zentrales Fahrzeugregister
16. Zentrales Fahrerlaubnisregister
17. Fahreignungsregister
18. Lehrlingsrolle gemäß § 28 der Handwerksordnung
19. Handwerksrolle gemäß § 6 der Handwerksordnung
20. Verzeichnis der Inhaber von Betrieben eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes
    gemäß § 19 der Handwerksordnung
21. Personalausweisregister
22. Passregister
23. Ausländerdateien nach § 62 der Aufenthaltsverordnung
24. Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes
25. bei den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Schulbehörden, Bildungseinrichtungen nach § 2 des
    Hochschulstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Bildungsteilneh-
    menden
26. Versichertenverzeichnis der Krankenkassen
27. Bundeszentralregister
28. Nationales Waffenregister
29. bei den Elterngeldstellen nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes systematisch geführte
    personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern
30. Verzeichnis der gemäß § 14 der Gewerbeordnung angezeigten Gewerbebetriebe
31. Gewerbezentralregister
32. Versichertenverzeichnis der Pflegekassen
33. Register für Grundsicherung im Alter
34. Register für ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
35. bei den Wohngeldbehörden nach § 24 des Wohngeldgesetzes systematisch geführte personenbezogene
    Datenbestände zu Leistungsempfängern
36. bei den Ämtern für Ausbildungsförderung und dem Bundesverwaltungsamt nach den §§ 39 und 40 des
    Bundesausbildungsförderungsgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leis-
    tungsempfängern

BGBl. 2021, Seite 597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 597

37. Register der Versorgungsämter
38. bei den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden nach den §§ 10
    und 10a des Asylbewerberleistungsgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu
    Leistungsempfängern
39. Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung
40. Berufsregister der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
41. Register zum vorübergehenden Schutz nach § 91a des Aufenthaltsgesetzes
42. Beitragskontendatenbank
43. bei den öffentlichen Arbeitgebern in Bund, Ländern und Kommunen nach § 2 Absatz 1 des Finanz- und
    Personalstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände über die Beschäftigten
44. Bauvorlagenberechtigungsverzeichnisse
45. bei den Industrie- und Handelskammern geführten Verzeichnisse ihrer Mitglieder nach § 2 des Gesetzes zur
    vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
46. Krisenvorsorgeliste nach § 6 Absatz 3 des Konsulargesetzes
47. Zentrale Luftfahrerdatei
48. Register für Betreiber von unbemannten und zulassungspflichtigen Fluggeräten
49. Luftfahrzeugrolle nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes
50. Zulassungsregister nach § 14 des Umweltauditgesetzes
51. Verzeichnis über die Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 der Vorschriften
    für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (sog. ADR-Infodatenbank) gemäß § 14 Absatz 3 der Gefahrgut-
    verordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

BGBl. 2021, Seite 598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 598
                       Artikel 2

                   Änderung des

              Onlinezugangsgesetzes
  Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017
(BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 6 werden nach dem Wort „Basis-
   dienste“ die Wörter „, digitale Werkzeuge“ einge-
   fügt.
2. Die folgenden §§ 10 und 11 werden angefügt:

                          „§ 10

                       Datencockpit
     (1) Ein „Datencockpit“ ist eine IT-Komponente im

  Portalverbund, mit der sich natürliche Personen

  Auskünfte zu Datenübermittlungen zwischen öffent-

  lichen Stellen anzeigen lassen können. Erfasst wer-

  den diejenigen Datenübermittlungen, bei denen eine

  Identifikationsnummer nach § 5 des Identifikations-

  nummerngesetzes zum Einsatz kommt.

     (2) Im Datencockpit werden nach Maßgabe von
  Absatz 4 Satz 3 ausschließlich Protokolldaten nach
  § 9 des Identifikationsnummerngesetzes einschließ-
  lich der dazu übermittelten Inhaltsdaten angezeigt.
  Diese Daten werden im Datencockpit nur für die
  Dauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert;
  nach Beendigung des Nutzungsvorgangs sind sie

  unverzüglich zu löschen. Der Auskunftsanspruch

  nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt

  unberührt.

     (3) Jede natürliche Person kann sich bei der
  öffentlichen Stelle, die das Datencockpit betreibt,

  für ein Datencockpit registrieren. Sie hat sich bei
  der Registrierung und Nutzung des Datencockpits
  mit einem Identifizierungsmittel auf dem Vertrauens-
  niveau hoch zu identifizieren. Zur Feststellung der
  Identität darf bei Registrierung und Nutzung das
  dienste- und kartenspezifische Kennzeichen ver-
  arbeitet werden. Im Übrigen kann sich der Nutzer
  auch mit einem Nutzerkonto des Portalverbundes
  beim Datencockpit registrieren.
     (4) Das Datencockpit darf die Identifikationsnum-
  mer nach § 139b der Abgabenordnung als Identifi-
  kator für die Anfrage zur Erhebung und Anzeige der

  Daten nach Absatz 2 verarbeiten. Zur Anfrage nach

  § 6 des Identifikationsnummerngesetzes erhebt das

  Datencockpit bei der Registrierung des Nutzers
  folgende Daten:
  1. Namen,
  2. Vornamen,
  3. Anschrift,
  4. Geburtsname und
  5. Tag der Geburt.
  Der Nutzer legt fest, in welchem Umfang das Daten-
  cockpit Protokolldaten einschließlich der übermittel-
  ten Inhaltsdaten nach Absatz 2 erheben und anzei-
  gen darf. Auf diese Daten hat nur der Nutzer Zugriff.

  Der Nutzer muss sein Konto im Datencockpit jeder-

  zeit selbst löschen können. Das Konto im Daten-
  cockpit wird automatisiert gelöscht, wenn es drei
  Jahre nicht verwendet wurde.

     (5) Das Datencockpit wird von einer öffentlichen
  Stelle errichtet und betrieben, die durch Rechts-

  verordnung des Bundesministeriums des Innern,
  für Bau und Heimat im Benehmen mit dem
  IT-Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates
  bestimmt wird. Das Nähere zu den technischen Ver-
  fahren, den technischen Formaten der Datensätze
  und den Übertragungswegen legt das Bundesminis-
  terium des Innern, für Bau und Heimat im Beneh-
  men mit dem IT-Planungsrat mit Zustimmung des
  Bundesrates durch Rechtsverordnung fest.

                          § 11

                 Übergangsregelung
            zum Einsatz des Datencockpits

    Bis zum Inkrafttreten des § 10 darf ein Daten-

  cockpit mit Zustimmung des Bundesministeriums

  des Innern, für Bau und Heimat in Pilotverfahren an-

  gewendet werden, in denen der Nutzer einen Antrag

  auf eine oder mehrere Verwaltungsleistungen stellt

  und dabei einwilligt, dass erforderliche Nachweise

  durch einen automatisierten Datenaustausch bei-
  gebracht werden.“

                      Artikel 3

                  Änderung der
                 Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I

S. 61), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom

11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 139a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „jedem
     Steuerpflichtigen“ die Wörter „und jeder sonsti-
     gen natürlichen Person, die bei einer öffentlichen
     Stelle ein Verwaltungsverfahren führt,“ eingefügt
     und das Wort „Besteuerungsverfahren“ durch die
     Wörter „Besteuerungs- und Verwaltungsverfah-
     ren“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „den Steuerpflich-
     tigen“ durch die Wörter „die betroffene Person“
     ersetzt.

  c) In Satz 4 werden die Wörter „Der Steuerpflich-

     tige“ durch die Wörter „Die betroffene Person“

     ersetzt.

2. § 139b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.
     bb) Es werden folgende Nummern 15 und 16 an-
         gefügt:
         „15. Staatsangehörigkeiten sowie
         16. Datum des letzten Verwaltungskontakts
             (Monat, Jahr).“

  b) Den Absätzen 4 und 5 wird jeweils folgender Satz

     angefügt:

     „Die Regelungen des Identifikationsnummern-
     gesetzes bleiben unberührt.“
BGBl. 2021, Seite 599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 599
  c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 Nummer 10 wird der Punkt am Ende
         durch ein Komma ersetzt.
     bb) Es werden folgende Nummern 11 und 12 an-

         gefügt:

         „11. Staatsangehörigkeiten sowie
         12. Datum des letzten Verwaltungskontakts
             (Monat, Jahr).“

                       Artikel 4

                  Änderung des
               Bundesmeldegesetzes

   Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I

S. 1084), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
         „8. die Identifikationsnummer nach § 139b
             der Abgabenordnung,“.

     bb) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Buchstabe g wird das Wort „sowie“
              durch ein Komma ersetzt.

         bbb) In Buchstabe h wird das Komma am

              Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.

         ccc) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
               „i) die Identifikationsnummer nach

                   § 139b der Abgabenordnung,“.
     cc) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Buchstabe h wird das Wort „sowie“
              durch ein Komma ersetzt.
         bbb) In Buchstabe i wird das Komma am
              Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
         ccc) Folgender Buchstabe j wird angefügt:
               „j) die Identifikationsnummer nach
                   § 139b der Abgabenordnung,“.

     dd) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Buchstabe g wird das Komma am
              Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.

         bbb) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
               „h) die Identifikationsnummer nach
                   § 139b der Abgabenordnung,“.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Buchstabe b wird das Komma am
              Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
         bbb) In Buchstabe c wird das Wort „sowie“
              durch ein Komma ersetzt.
         ccc) Buchstabe d wird aufgehoben.
     bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
         „3. für Zwecke der Vergabe der Identifika-
             tionsnummer nach § 139b der Abgaben-
             ordnung bis zu deren Speicherung im
             Melderegister das Vorläufige Bearbei-

             tungsmerkmal nach § 139b Absatz 6
             Satz 2 der Abgabenordnung,“.
2. In § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Die Identifikationsnummer nach § 139b der

   Abgabenordnung wird als zusätzliches Ordnungs-
   merkmal im Melderegister geführt. Eine Über-
   mittlung nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn eine
   Übermittlung der Identifikationsnummer an den
   Empfänger der Daten nach anderen Rechtsvor-
   schriften zulässig ist.“

3. In § 13 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
   „Geburt im Ausland auch der Staat,“ die Wörter „die
   Identifikationsnummer nach § 139b der Abgaben-

   ordnung,“ eingefügt.

4. Dem § 17 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Meldebehörden teilen den Standesämtern in
   diesen Fällen unverzüglich die Identifikationsnum-
   mer nach § 139b der Abgabenordnung mit.“
5. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 werden die Wörter „Angaben nach § 3
      Absatz 1 Nummer 17, mit Ausnahme des Sperr-
      kennworts und der Sperrsumme des Personal-
      ausweises,“ durch die Wörter „Ausstellungsbe-
      hörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und
      Seriennummer des Personalausweises, vorläufi-

      gen Personalausweises oder Ersatz-Personal-

      ausweises sowie des anerkannten Passes oder
      Passersatzpapieres“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Die Meldebehörde darf an eine
      1. registerführende Stelle nach § 2 des Identifi-
         kationsnummerngesetzes zur Erfüllung der in
         § 2 Nummer 1 und 2 des Identifikationsnum-
         merngesetzes genannten Aufgaben oder
      2. öffentliche Stelle zum Zwecke der Erbringung
         von Verwaltungsleistungen nach dem Online-
         zugangsgesetz durch die Meldebehörde oder
         die anfragende öffentliche Stelle

      zusätzlich die Identifikationsnummer nach dem
      Identifikationsnummerngesetz nach § 3 Absatz 1
      Nummer 8, Nummer 9 Buchstabe i, Nummer 15
      Buchstabe j und Nummer 16 Buchstabe h dieses
      Gesetzes übermitteln.“

6. Dem § 34a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Die in § 34 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 ge-

   nannten Behörden dürfen für die dort genannten
   Aufgaben auch die Identifikationsnummer nach § 3
   Absatz 1 Nummer 8, Nummer 9 Buchstabe i, Num-
   mer 15 Buchstabe j und Nummer 16 Buchstabe h
   dieses Gesetzes abrufen.“
7. In § 38 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz
   eingefügt:
   „Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abga-
   benordnung darf in den Fällen des § 34a Absatz 2
   Satz 3 zusätzlich als Auswahldatum verwendet
   werden.“
BGBl. 2021, Seite 600 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 600
                       Artikel 5
                  Änderung des
             Personenstandsgesetzes
  Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 88 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Den Registereinträgen werden als funktio-

  nale Ordnungsmerkmale außerhalb des urkund-
  lichen Teils und des Hinweisteils
  1. die Daten einer Stilllegung nach § 47 Absatz 4,
  2. die Sperrvermerke nach § 64 und
  3. die Identifikationsnummern nach dem Identifika-
     tionsnummerngesetz für die beurkundeten Per-
     sonen
  zugeordnet.“

2. § 47 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Ferner können sonstige unrichtige oder unvoll-
      ständige Eintragungen berichtigt werden, wenn
      der richtige oder vollständige Sachverhalt fest-
      gestellt wird durch

      1. Personenstandsurkunden,

      2. Dokumente des Heimatstaates, die zum
         Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch
         ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur
         Namensführung im Personenstandsregister
         gestrichen werden soll.“

  b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Ab-
      satzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des
      Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.“

                       Artikel 6

                     Änderung

                 des AZR-Gesetzes
  Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes
vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 6a Übermittlung der Daten nach dem Identifika-
        tionsnummerngesetz“.
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2
  Nummer 1 bis 4, 9, 10, 13, 14, Absatz 3 Nummer 1
  bis 4 werden zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2
  des Identifikationsnummerngesetzes und zur Er-
  bringung von Verwaltungsleistungen im Sinne des
  Onlinezugangsgesetzes zusätzlich gespeichert:
  1. die Identifikationsnummer nach dem Identifika-
     tionsnummerngesetz,

  2. die Auskunftssperre nach dem Bundesmelde-
     gesetz sowie
  3. das Datum des letzten Verwaltungskontakts
     (Monat, Jahr).“

3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma
     ersetzt.
  b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

     „10. die Registermodernisierungsbehörde in den
          Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1
          bis 4, 9, 10, 13, 14 Absatz 3 Nummer 1
          bis 4.“

4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

                          „§ 6a
               Übermittlung der Daten
        nach dem Identifikationsnummerngesetz
     (1) Die Registermodernisierungsbehörde über-
  mittelt nach einem automatisierten Datenabruf im
  Sinne des § 6 Absatz 1 des Identifikationsnummern-
  gesetzes die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 Num-
  mer 1 und 2 des Identifikationsnummerngesetzes an

  die Registerbehörde. Ebenso werden Änderungen
  dieser Daten nach einem automatisierten Datenab-
  ruf nach § 6 Absatz 1 des Identifikationsnummern-
  gesetzes übermittelt. Die übermittelte Anschrift wird
  jedoch nur bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und
  Absatz 2 Nummer 1 sowie bei Ausländern nach § 2
  Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß

  § 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes
  durchgeführt wurden, gespeichert. Ist dies nicht der
  Fall, wird sie unverzüglich gelöscht.

     (2) Die Registermodernisierungsbehörde über-
  mittelt an das Register zu allen Ausländern, die sich
  im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden, bei
  einem erstmaligen automatisierten Datenabruf
  durch die Registerbehörde die Basisdaten nach
  § 4 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes,
  um die Identifikationsnummer nach dem Identifika-
  tionsnummerngesetz erstmals den im Register ein-
  getragenen Ausländern zuordnen zu können. Die
  übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Auslän-

  dern nach § 2 Absatz 1a und Absatz 2 Nummer 1
  sowie bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3,
  bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Num-
  mer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wur-
  den, gespeichert. Ist dies nicht der Fall, wird sie
  unverzüglich gelöscht.“
5. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „die AZR-Nummer“ die Wörter „oder die Identifika-
   tionsnummer nach dem Identifikationsnummern-
   gesetz“ eingefügt.

                      Artikel 7
                   Änderung des
                   Passgesetzes

   Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Absatz 2 wird nach Nummer 9 folgende
   Nummer 9a eingefügt:
  „9a. Identifikationsnummer nach dem Identifika-
       tionsnummerngesetz,“.
BGBl. 2021, Seite 601 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 601
2. Dem § 22 wird folgender Absatz 7 angefügt:
     „(7) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer
  nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die
  Passbehörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke
  der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach
  dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer Per-

  son keine Identifikationsnummer nach dem Identifi-
  kationsnummerngesetz gespeichert, kann der Ein-
  trag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen.
  Die Passbehörden können die Identifikationsnum-
  mer nach § 139b der Abgabenordnung auch durch
  einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des Identifika-
  tionsnummerngesetzes bei der Registermodernisie-

  rungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch

  keine Identifikationsnummer nach dem Identifika-

  tionsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung

  der Passbehörden bei der Registermodernisie-

  rungsbehörde durch das Bundeszentralamt für

  Steuern zu vergeben.“

3. § 22a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
     „Ferner dürfen die zur Ausstellung
     1. des Führerscheins,
     2. des Fahrerqualifizierungsnachweises oder
     3. der Fahrerkarte
     zuständigen Behörden das Lichtbild sowie die
     Unterschrift der antragstellenden Person im
     automatisierten Verfahren abrufen, wenn die
     antragstellende Person zuvor im Rahmen der
     Online-Beantragung in die elektronische Über-
     mittlung eingewilligt hat.“

  b) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 5“
     durch die Wörter „den Sätzen 5 und 6“ ersetzt.

                      Artikel 8

                  Änderung des

             Personalausweisgesetzes
  Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009
(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 23 Absatz 3 Nummer 9 wird folgende Num-
   mer 9a eingefügt:

  „9a. Identifikationsnummer nach § 139b der Abga-
       benordnung,“.
2. Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer
  nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die
  Personalausweisbehörden ist nach diesem Gesetz
  zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleis-
  tungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig.
  Ist zu einer Person keine Identifikationsnummer
  nach dem Identifikationsnummerngesetz im Perso-
  nalausweisregister gespeichert, kann der Eintrag

  durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen.
  Die Personalausweisbehörden können die Identifi-

  kationsnummer nach dem Identifikationsnummern-
  gesetz auch durch einen Datenabruf nach § 6 Ab-
  satz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der
  Registermodernisierungsbehörde erheben. Existiert
  zu der Person noch keine Identifikationsnummer

  nach dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese
  auf Veranlassung der Personalausweisbehörden
  bei der Registermodernisierungsbehörde durch das
  Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben.“
3. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

     „Ferner dürfen die zur Ausstellung
     1. des Führerscheins,

     2. des Fahrerqualifizierungsnachweises oder
     3. der Fahrerkarte

     zuständigen Behörden das Lichtbild sowie die

     Unterschrift der antragstellenden Person im

     automatisierten Verfahren abrufen, wenn die

     antragstellende Person zuvor im Rahmen der

     Online-Beantragung in die elektronische Über-

     mittlung eingewilligt hat.“

  b) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 4“

     durch die Wörter „den Sätzen 4 und 5“ ersetzt.

                       Artikel 9
                   Änderung des
                eID-Karte-Gesetzes
  § 19 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019
(BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 wird nach Nummer 7 folgende Num-
   mer 7a eingefügt:

  „7a. Identifikationsnummer nach dem Identifika-
       tionsnummerngesetz,“.

2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
     „(5) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer
  nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die

  eID-Karte-Behörden ist nach diesem Gesetz zum
  Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen
  nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu
  einer Person keine Identifikationsnummer nach
  dem Identifikationsnummerngesetz im eID-Karten-
  Register gespeichert, kann der Eintrag durch
  Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. Die eID-
  Karten-Behörden können die Identifikationsnummer
  nach dem Identifikationsnummerngesetz auch
  durch einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des
  Identifikationsnummerngesetzes bei der Register-
  modernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der
  Person noch keine Identifikationsnummer nach
  dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf
  Veranlassung der eID-Karten-Behörden bei der
  Registermodernisierungsbehörde durch das Bun-
  deszentralamt für Steuern zu vergeben.“

                      Artikel 10

                  Änderung des

           Staatsangehörigkeitsgesetzes
   Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2021, Seite 602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 602
1. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Die Verarbeitung der Identifikationsnum-

      mer nach dem Identifikationsnummerngesetz
      durch die Staatsangehörigkeitsbehörden ist nach
      diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von
      Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezu-
      gangsgesetz zulässig. Ergibt die Abfrage bei der
      Registermodernisierungsbehörde, dass noch
      keine Identifikationsnummer nach dem Identifi-
      kationsnummerngesetz besteht, ist diese auf
      Veranlassung der Staatsangehörigkeitsbehörde
      bei der Registermodernisierungsbehörde durch
      das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben;
      zu diesem Zweck darf die Staatsangehörigkeits-
      behörde die erforderlichen Daten übermitteln.“

2. In § 33 Absatz 5 werden nach dem Wort „Daten“ die
   Wörter „sowie in den Fällen des § 31 Absatz 2 die
   Identifikationsnummer nach dem Identifikations-
   nummerngesetz“ eingefügt.

                       Artikel 11

                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Dem § 288 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. März
2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird folgen-
der Satz angefügt:

„Darüber hinaus enthält das Versichertenverzeichnis

die Identifikationsnummer nach dem Identifikations-

nummerngesetz.“

                       Artikel 12
                 Änderung des
       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  § 150 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma ersetzt.

2. Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:
   „9. Geburtsdatum,
   10. die Identifikationsnummer nach dem Identifika-
       tionsnummerngesetz.“

                       Artikel 13

                 Änderung des
        Siebten Buches Sozialgesetzbuch

  In § 136a Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1

des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),
das zuletzt durch Artikel 14d des Gesetzes vom 24. Fe-
bruar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Geburtsdatum“ die Wörter

„, die Identifikationsnummer nach dem Identifikations-
nummerngesetz“ eingefügt.

                      Artikel 14

                 Änderung des

        Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 67c wird folgender Absatz 6 angefügt:

      „(6) Die Speicherung und Nutzung der Identifika-
  tionsnummer nach dem Identifikationsnummernge-
  setz ist ausschließlich zum Zweck der eindeutigen
  Zuordnung der betroffenen Person bei der Erbrin-
  gung von Verwaltungsleistungen nach dem Online-
  zugangsgesetz zulässig sowie zur Qualitätssiche-
  rung nach § 10 des Identifikationsnummerngesetzes
  und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Iden-
  tifikationsnummerngesetzes.“

2. Dem § 67d wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Zur eindeutigen Zuordnung der betroffenen
  Person bei der Erbringung von Verwaltungsleistun-
  gen nach dem Onlinezugangsgesetz, bei Über-
  mittlungen zur Qualitätssicherung gemäß § 10 des
  Identifikationsnummerngesetzes sowie zur Erfüllung
  der Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummern-
  gesetzes ist die Übermittlung der Identifikations-
  nummer nach dem Identifikationsnummerngesetz
  mit dem Geburtsdatum der betroffenen Person zu-

  lässig. Dies gilt auch, wenn in den Rechtsvorschrif-

  ten zur Übermittlung von Sozialdaten nach diesem

  Gesetzbuch die Daten nach Satz 1 nicht aufgeführt
  werden, ihre Übermittlung aber zu den in Satz 1 ge-
  nannten Zwecken erforderlich ist.“
3. Dem § 71 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, so-
  weit sie für die Qualitätssicherung nach § 10 des
  Identifikationsnummerngesetzes erforderlich ist.“

                      Artikel 15

                  Änderung des
         Elften Buches Sozialgesetzbuch

   Dem § 99 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2021
(BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Darüber hinaus enthält das Versichertenverzeichnis
die Identifikationsnummer nach dem Identifikations-
nummerngesetz.“

                      Artikel 16

                  Änderung des
              Berufsbildungsgesetzes
  Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) wird
wie folgt geändert:
BGBl. 2021, Seite 603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 603
1. § 34 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „An-
         schrift“ die Wörter „und Identifikationsnum-
         mer nach dem Identifikationsnummernge-
         setz“ eingefügt.
     bb) In Nummer 10 werden nach den Wörtern
         „Name und Anschrift“ die Wörter „und Iden-
         tifikationsnummer nach dem Identifikations-
         nummerngesetz“ eingefügt.
     cc) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Vor-
         name“ die Wörter „Identifikationsnummer
         nach dem Identifikationsnummerngesetz,“
         eingefügt.
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Die Verarbeitung der Identifikationsnum-

     mer nach dem Identifikationsnummerngesetz

     durch öffentliche Stellen ist nach diesem Gesetz
     zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungs-
     leistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zu-
     lässig.“

2. In § 35 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
   „werden“ die Wörter „mit Ausnahme der Identifika-
   tionsnummer nach dem Identifikationsnummern-
   gesetz“ eingefügt.

                      Artikel 17
                Änderung des
      Gesetzes zur vorläufigen Regelung
des Rechts der Industrie- und Handelskammern

   § 9 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des
Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach
   § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung“ die Wörter
   „sowie die Identifikationsnummer nach dem Iden-
   tifikationsnummerngesetz“ eingefügt.
2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die
   Wörter „und gesetzliche Regelungen dies nicht aus-

   schließen“ eingefügt.

3. In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „sofern“
   die Wörter „gesetzliche Regelungen dies nicht aus-
   schließen,“ eingefügt.

                      Artikel 18

                  Änderung der
                Handwerksordnung
  Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 21 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 113 Absatz 2 Satz 8 werden nach dem Wort
   „Bemessungsgrundlagen“ die Wörter „einschließ-
   lich der Identifikationsnummer nach dem Identifika-
   tionsnummerngesetz“ eingefügt.

2. Anlage D wird wie folgt geändert:
  a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem
         Wort „Wohnanschrift“ die Wörter „, die Iden-
         tifikationsnummer nach dem Identifikations-
         nummerngesetz“ eingefügt.
     bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem
         Wort „Wohnanschrift“ die Wörter „, die Iden-
         tifikationsnummer nach dem Identifikations-
         nummerngesetz“ eingefügt.
     cc) In Nummer 2 Buchstabe d werden nach dem
         Wort „Wohnanschrift“ die Wörter „, die Iden-
         tifikationsnummer nach dem Identifikations-
         nummerngesetz“ eingefügt.
     dd) In Nummer 4 Buchstabe e werden nach dem
         Wort „Wohnanschrift“ die Wörter „, die Iden-

         tifikationsnummer nach dem Identifikations-

         nummerngesetz“ eingefügt.

  b) In Abschnitt II Satz 3 werden nach dem Wort
     „des Betriebsinhabers“ die Wörter „, insbeson-
     dere die Identifikationsnummer nach dem Identi-
     fikationsnummerngesetz“ eingefügt.

  c) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „An-
         schrift,“ die Wörter „, die Identifikationsnum-
         mer nach dem Identifikationsnummernge-
         setz,“ eingefügt.
     bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach den
         Wörtern „Anschrift des Lehrlings“ die Wörter
         „die Identifikationsnummer nach dem Iden-
         tifikationsnummerngesetz“ eingefügt.

                      Artikel 19

                  Änderung der
            Personenstandsverordnung
  Die Personenstandsverordnung vom 22. November
2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 60 folgende Angabe eingefügt:
  „§ 60a Mitteilungen für Identitätszwecke“.

2. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

     „Das Standesamt, das selbst oder auf Anord-
     nung des Gerichts einen abgeschlossenen Re-
     gistereintrag berichtigt, hat zu prüfen, ob auch
     in anderen Personenstandsregistern oder in den
     beim Bundeszentralamt für Steuern zu einer Per-
     son gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und
     3 des Identifikationsnummerngesetzes eine Be-
     richtigung vorgenommen werden muss. Es teilt
     dem in Betracht kommenden Standesamt und
     der Meldebehörde die Berichtigung mit.“
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Eine Berichtigung auf Grund von Dokumenten
     des Heimatstaates (§ 47 Absatz 1 Satz 3 Num-
     mer 2 des Gesetzes) ist nur zulässig, wenn zuvor
     die zuständige Ausländerbehörde beteiligt wurde
     und diese den Zusammenhang zwischen den
BGBl. 2021, Seite 604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 604
      vorgelegten Dokumenten und der Rückführung         7. § 60 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      des betreffenden Ausländers bestätigt hat.“

3. § 56 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma ersetzt.
     „(3) Die Meldebehörde teilt dem Standesamt die
b) Folgende Nummer 21 wird angefügt:
  erstmalig erteilte Identifikationsnummer nach § 139b
  der Abgabenordnung mit. Ist zu einer Person noch             „21. Identifikationsnummer nach § 139b der Ab-
  keine Identifikationsnummer nach § 139b der Ab-                   gabenordnung.“
  gabenordnung im Personenstandsregister gespei-
8. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
  chert, teilt die Registermodernisierungsbehörde
  nach dem Identifikationsnummerngesetz diese auf                                 „§ 60a
  Anforderung dem Standesamt mit, das einen Perso-

  nenstandseintrag für diese Person führt.“
4. § 57 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch
     Komma ersetzt.
  b) Folgende Nummer 21 wird angefügt:
                      Mitteilungen für Identitätszwecke

                Das Standesamt, das eine Fortführung im Perso-
             nenstandsregister vornimmt, teilt dies der Register-
ein          modernisierungsbehörde nach dem Identifikations-
             nummerngesetz nur mit, wenn die Daten nicht
             bereits der Meldebehörde nach den §§ 57 bis 60
      „21. Identifikationsnummer nach § 139b der Ab-        übermittelt worden sind. Soweit eine Mitteilung des
           gabenordnung.“

5. § 58 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch
     Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
             Standesamtes zum Zwecke der Überprüfung und
             Bestätigung der Identität natürlicher Personen beim

             Bundeszentralamt für Steuern nach Satz 1 erforder-
ein          lich ist, werden folgende Daten mitgeteilt:

             1. Familienname,
      „19. Identifikationsnummer nach § 139b der Ab-        2. Vornamen,
           gabenordnung.“
6. § 59 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch

     Komma ersetzt.
  b) Folgende Nummer 18 wird angefügt:
             3. frühere Familiennamen und Vornamen,
             4. Tag und Ort der Geburt,
ein
             5. Geschlecht,

             6. gegenwärtige und letzte Anschrift, wenn diese
                bekannt ist,
      „18. Identifikationsnummer nach § 139b der Ab-
           gabenordnung.“

9. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach dem Datenfeld 1180 wird das folgende
      „1198 Identifikationsnummer

  b) Nach dem Datenfeld 1280 wird das folgende
      „1298 Identifikationsnummer

  c) Nach dem Datenfeld 1380 wird das folgende
      „1398 Identifikationsnummer

  d) Nach dem Datenfeld 2180 wird das folgende
      „2198 Identifikationsnummer

  e) Nach dem Datenfeld 2280 wird das folgende
      „2298 Identifikationsnummer

  f) Nach dem Datenfeld 3180 wird das folgende
      „3198 Identifikationsnummer

  g) Nach dem Datenfeld 3280 wird das folgende
      „3298 Identifikationsnummer
  h) Nach dem Datenfeld 4297 wird das folgende
      „4298 Identifikationsnummer

  i) Nach dem Datenfeld 4320 wird das folgende
      „4398 Identifikationsnummer
             7. Sterbedatum.“

Datenfeld eingefügt:
   Gemäß § 139b der Abgabenordnung                          1)“.

Datenfeld eingefügt:
   Gemäß § 139b der Abgabenordnung                          1)“.

Datenfeld eingefügt:
   Gemäß § 139b der Abgabenordnung                          1)“.

Datenfeld eingefügt:
   Gemäß § 139b der Abgabenordnung                          1)“.

Datenfeld eingefügt:
   Gemäß § 139b der Abgabenordnung                          1)“.

Datenfeld eingefügt:
   Gemäß § 139b der Abgabenordnung                          1)“.

Datenfeld eingefügt:
   Gemäß § 139b der Abgabenordnung                          1)“.
Datenfeld eingefügt:
   Gemäß § 139b der Abgabenordnung                          1)“.

Datenfeld eingefügt:
   Gemäß § 139b der Abgabenordnung                          1)“.
BGBl. 2021, Seite 605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 605
  j) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
     „1 Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:
         1) = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Beurkundungs- und Hinweisteils des Personenstandseintrags
              und steht nur systemseitig als funktionales Ordnungsmerkmal zur Verfügung.
         2) = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.
         3) = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung.
         4) = Datenfeld steht ab 1. November 2018 zur Verfügung.
         5) = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung.“

                      Artikel 20
                Änderung der
         AZRG-Durchführungsverordnung

  Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 7b des
Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
   fügt:

    „(3a) Nach Übermittlung der Auskunftssperre
  nach dem Bundesmeldegesetz durch die Register-
  modernisierungsbehörde nach § 6a Absatz 1 Satz 1
  des AZR-Gesetzes speichert die Registerbehörde
  automatisiert eine Übermittlungssperre nach § 4
  des AZR-Gesetzes.“
2. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 32 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  b) Folgende Nummer 33 wird angefügt:
     „33. Erbringung von Verwaltungsleistungen nach
          dem Onlinezugangsgesetz.“
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 Spalte C wird wie folgt geändert:
     aa) Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes“ wer-
         den durch die Wörter „§§ 6 und 6a des AZR-
         Gesetzes“ ersetzt.
     bb) Nach den Wörtern „- Verfassungsschutz-
         behörden des Bundes und der Länder“ wer-
         den die Wörter „- Registermodernisierungs-
         behörde ohne Angabe des Geschäftszei-
         chens“ eingefügt.
  b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Spalte C wird wie folgt geändert:

         aaa) Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes“
              werden durch die Wörter „§§ 6 und 6a
              des AZR-Gesetzes“ ersetzt.

         bbb) In Spalte C Ziffer 1 wird nach den
              Wörtern „- Verfassungsschutzbehörde
              des Bundes und der Länder“ das
              Wort     „- Registermodernisierungsbe-
              hörde“ eingefügt.
     bb) In Spalte D Ziffer I werden nach den Wörtern
         „Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-

         suchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
         § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
         wäschegesetzes“ die Wörter „- Register-
         modernisierungsbehörde zur Aufgabenerfül-
         lung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A
         Buchstabe a, c, e bis h“ eingefügt.

  c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Spalte C werden die Wörter „§ 6 des AZR-
         Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 6 und 6a des
         AZR-Gesetzes“ ersetzt.

     bb) In Spalte C Ziffer I werden nach den Wör-
         tern „- Verfassungsschutzbehörde des Bun-
         des und der Länder zu Spalte A Buch-
         stabe c“ die Wörter „- Registermodernisie-
         rungsbehörde“ eingefügt.

     cc) In Spalte D Ziffer I werden nach den Wörtern
         „Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
         suchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
         § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
         wäschegesetzes“ die Wörter „- Register-
         modernisierungsbehörde zur Aufgabenerfül-
         lung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A
         Buchstabe c“ eingefügt.

                     Artikel 20a
                  Änderung der
              Aufenthaltsverordnung
   In § 65 der Aufenthaltsverordnung vom 25. Novem-
ber 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3046) geändert worden ist, wird nach Nummer 3
folgende neue Nummer 3a eingefügt:
„3a. die Identifikationsnummer nach dem Identifikati-
     onsnummerngesetz,“.

                     Artikel 20b

                  Änderung des
                 Konsulargesetzes
  Dem § 6 Absatz 3 des Konsulargesetzes vom
11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2020
(BGBl. I S. 673) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:

„Dabei ist auch die Verarbeitung der Identifikations-
nummer nach dem Identifikationsnummerngesetz
durch öffentlichen Stellen nach diesem Gesetz zum
Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen
nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig.“

                     Artikel 20c

                 Änderung des

          Asylbewerberleistungsgesetzes
  In § 11 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert
BGBl. 2021, Seite 606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 606
worden ist, wird nach Absatz 3a folgender Absatz 3b
eingefügt:
   „(3b) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer
nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die zu-
ständige Behörde ist zum Zwecke der Erbringung von
Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsge-
setz zulässig.“

                      Artikel 21

              Übergangsregelung
      zur Verwendung der Identifikations-
     nummer nach § 139b der Abgaben-
 ordnung für die Pilotierung des Datencockpits
   Bis zum Inkrafttreten der Artikel 1, 3 Nummer 1 Buch-
stabe a, von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Num-
mer 4 und 5 und von Artikel 5 Nummer 3 und 4 darf die
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenord-
nung zur Pilotierung des Datencockpits regional be-
grenzt als zusätzliches Ordnungsmerkmal von den
jeweils zuständigen Behörden in folgenden Registern
gespeichert werden:
1. Personenstandsregister
2. Melderegister

3. personenbezogene Datenbestände der Elterngeld-
   stellen zu Leistungsempfängern nach § 12 des Bun-
   deselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
Die bei der Bewilligung von Elterngeld sowie bei der
Anzeige der Geburt und Namensbestimmung jeweils
beteiligten Behörden dürfen die Identifikationsnummer
nach § 139b der Abgabenordnung in Verfahren zur Be-
willigung von Elterngeld sowie zur Anzeige der Geburt
und Namensbestimmung verarbeiten. Bis zum Inkraft-
treten von Artikel 1 § 3 dürfen die Meldebehörden die
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenord-

nung an die bei der Bewilligung von Elterngeld sowie
bei der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung
beteiligten Behörden auf deren Ersuchen übermitteln.
Die Datenübermittlungen zwischen den an der Bewil-
ligung von Elterngeld sowie der Anzeige der Geburt
und Namensbestimmung beteiligten Behörden unter
Nutzung der Identifikationsnummer nach § 139b der
Abgabenordnung werden protokolliert. Die Protokoll-
daten dürfen dem Datencockpit zum Zweck der An-
zeige übermittelt werden. Die datenschutzrechtliche
Verantwortung des einzelnen Abrufs der Identifika-
tionsnummer bei den Meldebehörden trägt die jeweils
abrufende Stelle.

                     Artikel 22

                    Inkrafttreten
   Artikel 1 § 12, Artikel 2 § 11, Artikel 5 Nummer 2,
Artikel 7 Nummer 3, Artikel 8 Nummer 3, Artikel 19
Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 21 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen treten die
Artikel 1 und 2 an dem Tag in Kraft, an dem das Bun-
desministerium des Innern, für Bau und Heimat im
Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen
Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifika-
tionsnummerngesetz gegeben sind. Die Artikel 3, Arti-
kel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Num-
mer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1 sowie Artikel 6 bis 20
treten jeweils an dem Tag in Kraft, an dem das Bun-
desministerium des Innern, für Bau und Heimat im
Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt, dass die tech-
nischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenord-
nung nach den jeweils geänderten Gesetzen vorliegen.
Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a tritt am 1. Mai 2021 in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
                                Berlin, den 28. März 2021
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                    des Innern, für Bau und Heimat
                                            Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 591. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e0924679ad955810….