Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 591
BGBl. 2021 I S. 591 · 72.760 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer
in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze
(Registermodernisierungsgesetz – RegMoG)
Vom 28. März 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Iden-
tifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung
(Identifikationsnummerngesetz – IDNrG)
Artikel 2 Änderung des Onlinezugangsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 5 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 6 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 7 Änderung des Passgesetzes
Artikel 8 Änderung des Personalausweisgesetzes
Artikel 9 Änderung des eID-Karte-Gesetzes
Artikel 10 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 13 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 14 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 15 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 16 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Artikel 18 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 19 Änderung der Personenstandsverordnung
Artikel 20 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 20a Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 20b Änderung des Konsulargesetzes
Artikel 20c Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 21 Übergangsregelung zur Verwendung der Identifika-
tionsnummer nach § 139b der Abgabenordnung für
die Pilotierung des Datencockpits
Artikel 22 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz
zur Einführung und
Verwendung einer Identifikations-
nummer in der öffentlichen Verwaltung
(Identifikationsnummerngesetz – IDNrG)
§1
Ziele des Gesetzes
Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abga-
benordnung (Identifikationsnummer) wird als zusätz-
liches Ordnungsmerkmal in die sich aus der Anlage
zu diesem Gesetz ergebenden Register des Bundes
und der Länder eingeführt, um
1. Daten einer natürlichen Person in einem Verwal-
tungsverfahren eindeutig zuzuordnen,
2. die Datenqualität der zu einer natürlichen Person
gespeicherten Daten zu verbessern sowie
3. die erneute Beibringung von bei öffentlichen Stellen
bereits vorhandenen Daten durch die betroffene
Person zu verringern.
§2
Aufgaben
registerführender Stellen
Öffentliche Stellen in Bund und Ländern, welche
Register nach § 1 führen (registerführende Stellen),
sind zur Erreichung der Ziele nach § 1 verpflichtet
1. bis spätestens zum Ablauf des fünften auf das
Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalender-
jahres die Identifikationsnummer als zusätzliches
Ordnungsmerkmal zu Personendaten in die sich
aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden
Register zu speichern,
2. die in diesen Registern gespeicherten Daten, die
den Datenkategorien in § 4 Absatz 2 und 3 entspre-
chen, durch die beim Bundeszentralamt für Steuern
gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 zu
ersetzen und diese im Vergleich zu den beim
Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten
nach § 4 Absatz 2 und 3 nach fachlichem Bedarf
aktuell zu halten; hierbei bleiben besondere Vor-
schriften über die Berichtigung von Daten unbe-
rührt; ein automatisierter Abgleich ist zulässig;
sowie
3. natürlichen Personen die Übermittlung ihrer Daten
unter Verwendung der Identifikationsnummer digital
über eine zentrale Stelle transparent zu machen
(Datencockpit).
§3
Einrichtung und Aufgaben
der Registermodernisierungsbehörde
(1) Die Registermodernisierungsbehörde hat fol-
gende Aufgaben:
1. Erstellen einer Übersicht über bestehende Register,
2. Übermittlung der Identifikationsnummer sowie der
übrigen Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 an
a) registerführende Stellen in Bund und Ländern zur
Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie
b) öffentliche Stellen nach § 6 Absatz 2,

3. übergeordnete Steuerung
a) der einzelnen Projekte zur Umsetzung dieses
Gesetzes sowie
b) von registerübergreifenden Maßnahmen zur Ver-
besserung der Datenqualität.
Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der
Registermodernisierungsbehörde wahr.
(2) Die Registermodernisierungsbehörde darf zur
Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes so-
wie in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 6
und 11 der Abgabenordnung und der Steuerdaten-
Abrufverordnung in der jeweils geltenden Fassung
beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Ab-
satz 3 Nummer 1, 3 bis 10 und 12 bis 16 der Abgaben-
ordnung gespeicherte Daten im automatisierten Ver-
fahren abrufen und an
1. registerführende Stellen zur Erfüllung der Aufgaben
nach § 2 sowie
2. öffentliche Stellen zum Zwecke der Erbringung von
Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangs-
gesetz
übermitteln. Die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des
Bundesverwaltungsamts bleibt unberührt.
§4
Zu einer Person gespeicherte Daten
(1) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 einer na-
türlichen Person werden vom Bundeszentralamt für
Steuern gespeichert, wenn diese Person eine Identifi-
kationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung er-
halten hat.
(2) Die zur Identifizierung einer natürlichen Person
erforderlichen personenbezogenen Daten sind die
Basisdaten. Einer natürlichen Person werden folgende
Daten als Basisdaten zugeordnet:
1. Identifikationsnummer,
2. Familienname,
3. frühere Namen,
4. Vornamen,
5. Doktorgrad,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht,
8. Staatsangehörigkeiten,
9. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
10. Sterbetag sowie
11. Tag des Einzugs und des Auszugs.
(3) Einer natürlichen Person werden zudem fol-
gende weitere Daten zugeordnet:
1. Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz
sowie
2. Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat,
Jahr).
(4) Das Datum nach Absatz 3 Nummer 2 wird der
Registermodernisierungsbehörde von gesetzlich be-
stimmten Registern bei Vorliegen eines Verwaltungs-
kontakts automatisiert übermittelt und an das Bundes-
zentralamt für Steuern weitergeleitet.
§5
Zweck und Vergabe
der Identifikationsnummer
(1) Die Identifikationsnummer dient im Rahmen die-
ses Gesetzes
1. der Zuordnung der Datensätze zu einer Person so-
wie
2. dem Abgleich von Datensätzen einer natürlichen
Person, die den Datenkategorien in § 4 Absatz 2
und 3 entsprechen, in verschiedenen Registern
untereinander, soweit eine andere gesetzliche Vor-
schrift dies erlaubt.
Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach
diesem Gesetz durch öffentliche und nicht-öffentliche
Stellen zu anderen Zwecken ist außer zu Verarbeitun-
gen zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach
dem Onlinezugangsgesetz auf Grund von Rechts-
vorschriften oder mit Einwilligung der betroffenen Per-
son sowie zum Zwecke eines registerbasierten Zensus
unzulässig. Die Verarbeitung der Identifikationsnum-
mer nach § 139b der Abgabenordnung bleibt unbe-
rührt.
(2) Hinsichtlich der Vergabe der Identifikations-
nummer durch das Bundeszentralamt für Steuern gilt
§ 139b der Abgabenordnung in Verbindung mit der
Steueridentifikationsnummerverordnung.
(3) Die Registermodernisierungsbehörde stellt sicher,
dass bei einer Verarbeitung der Identifikationsnummer
für Datenübermittlungen an die Registermodernisie-
rungsbehörde oder bei Datenabrufen von der Register-
modernisierungsbehörde fehlerhafte Angaben der
Identifikationsnummer erkannt werden und in solchen
Fällen keine weitere Datenverarbeitung erfolgt.
§6
Automatisierter Datenabruf
bei der Registermodernisierungsbehörde
(1) Registerführende Stellen rufen zur Erfüllung der
Aufgaben nach § 2 die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3
bei der Registermodernisierungsbehörde ab, es sei
denn, dass der Abruf bei der Meldebehörde erfolgt.
Die registerführenden Stellen dürfen die abgerufenen
Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Nummer 1
und 2 verarbeiten.
(2) Die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 sollen von
einer öffentlichen Stelle bei der Registermodernisie-
rungsbehörde zum Zwecke der Erbringung von Verwal-
tungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz abge-
rufen werden. Die Verarbeitung erfolgt nach Maßgabe
der für die öffentliche Stelle jeweils anwendbaren
Rechtsgrundlage.
(3) Datenabrufe bei der Registermodernisierungs-
behörde nach diesem Gesetz erfolgen ausschließlich
im automatisierten Verfahren wie folgt:
1. Enthält das Datenabrufersuchen mindestens den
Familiennamen, den Wohnort, die Postleitzahl sowie
das Geburtsdatum der betroffenen Person, über-
mittelt die Registermodernisierungsbehörde der er-
suchenden Stelle die Identifikationsnummer sowie
die weiteren zur betroffenen Person gespeicherten
Daten nach § 4 Absatz 2 und 3, soweit sie zur Er-

füllung der Aufgaben der ersuchenden Stelle erfor-
derlich sind.
2. Enthält das Datenabrufersuchen mindestens die
Identifikationsnummer und das Geburtsdatum der
betroffenen Person, übermittelt die Registermoder-
nisierungsbehörde der ersuchenden Stelle die übri-
gen zur Person gespeicherten Daten nach § 4 Ab-
satz 2 und 3, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben
der ersuchenden Stelle erforderlich sind.
(4) Daten dürfen von der Registermodernisierungs-
behörde den ersuchenden Stellen nur übermittelt wer-
den, wenn sichergestellt ist, dass die Voraussetzung
zum Datenabruf vorliegt. Das Datenabrufersuchen darf
keine Daten enthalten, die nicht in § 4 Absatz 2 be-
zeichnet sind. Ist eine eindeutige Identifizierung der
betroffenen Person nicht möglich, teilt die Register-
modernisierungsbehörde dies der ersuchenden Stelle
mit und übermittelt keine Daten nach § 4 Absatz 2
und 3.
(5) Liegt zu Daten einer Person eine Auskunfts-
sperre nach dem Bundesmeldegesetz vor, übermittelt
die Registermodernisierungsbehörde an registerfüh-
rende Stellen die Daten ausschließlich im Rahmen der
erstmaligen Datenübermittlung der Identifikationsnum-
mer nach Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 1
und 2. Bei Abrufen zur Aktualisierung und übrigen Ab-
rufen erhält die abrufende öffentliche Stelle von der
Registermodernisierungsbehörde eine Mitteilung, die
keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der
betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder
ob eine Auskunftssperre besteht.
§7
Verfahren der
Datenübermittlungen
mit der Registermodernisierungs-
behörde und zwischen öffentlichen Stellen
(1) Die Verfahren der Datenabrufe öffentlicher Stel-
len bei der Registermodernisierungsbehörde, Antwor-
ten der Registermodernisierungsbehörde an die er-
suchenden Stellen sowie Datenersetzungen nach
§ 2 Nummer 2 sind elektronisch unter Nutzung eines
vom Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt zu machen-
den Datenaustauschstandards zu führen. Die Register-
modernisierungsbehörde führt eine automatisierte
Prüfung der übermittelten Daten daraufhin durch, ob
sie der richtigen Identifikationsnummer zugeordnet,
vollständig und schlüssig sind und ob sie dem Daten-
austauschstandard nach Satz 1 entsprechen. Der elek-
tronische Datenaustausch zwischen Bund und Län-
dern ist gemäß § 3 des Gesetzes über die Verbindung
der informationstechnischen Netze des Bundes und
der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c
Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009
(BGBl. I S. 2702, 2706), das durch Artikel 72 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, ausschließlich über das Verbindungsnetz
zu führen.
(2) Datenübermittlungen unter Nutzung einer Identi-
fikationsnummer nach diesem Gesetz zwischen öffent-
lichen Stellen verschiedener Bereiche erfolgen über
Vermittlungsstellen verschlüsselt in gesicherten Ver-
fahren, die dem aktuellen Stand von Sicherheit und
Technik entsprechen müssen. Es werden mindestens
sechs Bereiche gebildet, die durch die Rechtsverord-
nung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 näher bestimmt wer-
den. Die Vermittlungsstellen müssen öffentliche Stellen
sein. Sie sind für den sicheren, verlässlichen und nach-
vollziehbaren Transport elektronischer Nachrichten zu-
ständig und müssen diese Aufgabe ohne Kenntnis der
Nachrichteninhalte erbringen können. Sie kontrollieren
und protokollieren abstrakt die Übermittlungsberech-
tigung. Liegt die Übermittlungsberechtigung abstrakt
nicht vor, werden keine personenbezogenen Daten
übermittelt. Die bestehende Anwendung des Verfah-
rens nach Satz 1 innerhalb von Bereichen bleibt unbe-
rührt.
(3) Gemeinde und Gemeindeverbände sind zur Um-
setzung der Verpflichtungen nach Absatz 2 bei Daten-
übermittlungen innerhalb einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbands sieben Jahre nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes verpflichtet.
§8
Befugnisse und Verantwortlichkeiten
(1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung des
einzelnen Datenabrufs trägt die jeweilige abrufende
Stelle.
(2) Die Registermodernisierungsbehörde hat durch
geeignete technische und organisatorische Maßnah-
men nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sicherzustellen, dass die
Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 nicht unbefugt ver-
arbeitet werden können. Die abrufende Stelle hat
bei Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens
durch geeignete technische und organisatorische Maß-
nahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verord-
nung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass Daten nur
von hierzu befugten Personen abgerufen werden
können.
(3) Bei Datenabrufen prüft die Registermodernisie-
rungsbehörde automatisiert bei jedem Aufbau einer
Verbindung anhand sicherer Authentifizierungsverfah-
ren die Identität der abrufenden Stelle; über die Iden-
tität der abrufenden Stelle darf kein Zweifel bestehen.
Andernfalls werden keine personenbezogenen Daten
übermittelt.
(4) Die Registermodernisierungsbehörde überprüft
die Zulässigkeit der Abrufe über Absatz 3 hinaus durch
geeignete Stichprobenverfahren sowie wenn dazu
Anlass besteht. Die abrufende Stelle hat ein Berechti-
gungskonzept zu erstellen, welches mit dem jeweiligen
Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle abzu-
stimmen ist.
§9
Protokollierung
(1) Alle Datenübermittlungen zwischen öffentlichen
Stellen unter Nutzung einer Identifikationsnummer

nach diesem Gesetz sind durch die jeweiligen Stellen
in einer Weise zu protokollieren, die die Kontrolle der
Zulässigkeit von Datenabrufen technisch unterstützt.
Die Datenübermittlungen zwischen der Registermoder-
nisierungsbehörde und dem Bundeszentralamt für
Steuern sowie Datenabrufe bei der Registermoder-
nisierungsbehörde werden bei der Registermodernisie-
rungsbehörde protokolliert.
(2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur zur
datenschutzrechtlichen Prüfung sowie zur Gewährleis-
tung der datenschutzrechtlichen Rechte der betroffe-
nen Person, einschließlich der Übermittlung an das
Datencockpit der betroffenen Person nach § 10 des
Onlinezugangsgesetzes, verwendet werden.
(3) Die Protokolldaten sind zwei Jahre aufzubewah-
ren und danach unverzüglich zu löschen, soweit ihre
längere Aufbewahrung nicht zur Erfüllung eines
Zwecks nach Absatz 2 erforderlich ist. Ist eine längere
Aufbewahrung erforderlich, so sind die Gründe der
Erforderlichkeit zu dokumentieren. Abweichende ge-
setzliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 10
Qualitätssicherung
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die
Qualitätssicherung der nach § 4 Absatz 2 und 3 ge-
speicherten Daten verantwortlich.
(2) Die Registermodernisierungsbehörde ist für die
Koordinierung der registerübergreifenden Qualitäts-
sicherung verantwortlich. Hierzu etabliert sie Verfah-
ren, die eine hohe Aktualität, Validität und Konsistenz
der Daten, einschließlich einer Bereinigung um Mehr-
fach-, Über- und Untererfassungen, gewährleisten,
und wirkt mit registerführenden Stellen zusammen.
(3) Die Entscheidung über die Änderung eines Da-
tums trifft
1. für Daten, die von einer inländischen Personen-
standsbehörde beurkundet wurden, die zuständige
Personenstandsbehörde,
2. hinsichtlich des Bestehens der deutschen Staats-
angehörigkeit die zuständige Staatsangehörigkeits-
behörde,
3. für andere Daten einer im Inland gemeldeten Person
die zuständige Meldebehörde, es sei denn, dass
eine andere Behörde befugt ist, die Richtigkeit des
Datums mit Wirkung für Dritte verbindlich festzu-
stellen,
4. für andere Daten einer nicht im Inland gemeldeten
Person die Behörde, die die Daten an das Bundes-
zentralamt für Steuern übermittelt hat, es sei denn,
dass eine andere Behörde befugt ist, die Richtigkeit
des Datums mit Wirkung für Dritte verbindlich fest-
zustellen.
(4) Jede nach § 6 Absatz 1 oder 2 zum Abruf von
Daten berechtigte öffentliche Stelle, die konkrete An-
haltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 erlangt hat, hat die
Registermodernisierungsbehörde unverzüglich hierüber
zu unterrichten. Nach Überprüfung der Information
nach Satz 1 hat die Registermodernisierungsbehörde
das Bundeszentralamt für Steuern über das Prüfergeb-
nis zu informieren. Die Verfahren nach § 139b Absatz 8
und 9 der Abgabenordnung sowie nach § 139d der
Abgabenordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der
Steueridentifikationsnummerverordnung bleiben unbe-
rührt.
(5) Jede nach § 6 Absatz 1 oder 2 zum Abruf von
Daten berechtigte öffentliche Stelle, in deren Datei-
systemen oder Registern Daten nach § 4 Absatz 2
und 3 zu einer natürlichen Person gespeichert sind,
ist verpflichtet, auf Verlangen der Registermodernisie-
rungsbehörde an der Aufklärung von Unrichtigkeiten
oder Unvollständigkeiten dieser Daten in ihrem eige-
nen oder dem Datenbestand einer anderen öffentlichen
Stelle mitzuwirken.
(6) Jede öffentliche Stelle, die beim Abgleich der bei
ihr gespeicherten Daten mit den von der Register-
modernisierungsbehörde auf ihr Datenabrufersuchen
übermittelten Daten eine Unrichtigkeit oder Unvollstän-
digkeit in ihren Registern festgestellt hat, ist ver-
pflichtet, ihren Datenbestand von Amts wegen zu be-
richtigen oder zu ergänzen. Besondere Vorschriften
über die Berichtigung von Daten bleiben unberührt.
§ 11
Löschung
Die Registermodernisierungsbehörde hat die Daten
nach § 4 Absatz 2 und 3 unverzüglich nach der Über-
mittlung und Protokollierung nach § 9 zu löschen.
§ 12
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Anzahl und die Abgrenzung der Bereiche nach § 7
Absatz 2 Satz 2 zu bestimmen. Die Anzahl und die Ab-
grenzung der Bereiche hat dabei so zu erfolgen, dass
das Risiko, bezogen auf die einzelne Person ein voll-
ständiges Persönlichkeitsprofil durch Datenübermitt-
lungen innerhalb eines Bereichs zu erstellen, wirksam
begrenzt wird.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu
den technischen Verfahren der Datenübermittlungen
nach § 7 Absatz 2 zu bestimmen.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen
mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Nähe-
res zu bestimmen
1. zu dem technischen Verfahren der Datenübermitt-
lung zwischen der Registermodernisierungsbehörde
und dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 3,
2. zu dem technischen Format der Daten nach § 4 Ab-
satz 2 und 3,
3. zu den technischen Verfahren der Datenübermitt-
lung an und durch die Registermodernisierungs-
behörde nach § 7 Absatz 1 und § 10 Absatz 4,
4. zu den spezifischen technischen und organisatori-
schen Maßnahmen der Registermodernisierungs-
behörde nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Ver-

ordnung (EU) 2016/679 und der Authentifizierungs-
verfahren nach § 8 Absatz 3 sowie
5. zu den technischen Standards und Verantwortlich-
keiten der Protokollierung nach § 9 Absatz 1 Satz 2.
(4) Das jeweils zuständige Bundesministerium wird
ermächtigt, die Anwendung des Verfahrens nach
§ 7 Absatz 2 auch innerhalb eines Verwaltungsbereichs
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates zu bestimmen.
§ 13
Prüfung durch den
oder die Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der oder die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit soll die Register-
modernisierungsbehörde hinsichtlich der Datenver-
arbeitungen nach diesem Gesetz zwei Jahre nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann erneut zweimal
alle zwei Jahre prüfen.
§ 14
Verhältnis zu anderen Vorschriften
(1) Der Datenaustausch nach § 139b Absatz 6 bis 9
der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Andere gesetzliche Vorschriften zur Verarbeitung
personenbezogener Daten bleiben unberührt.
§ 15
Ausschluss
abweichenden Landesrechts
Von den in diesem Gesetz oder auf Grundlage
dieses Gesetzes getroffenen Regelungen kann durch
Landesrecht nicht abgewichen werden.
§ 16
Evaluierung
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag im dritten
Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann fort-
laufend alle drei Jahre jeweils über die Datenverarbei-
tungen durch die Registermodernisierungsbehörde.
Hierbei ist insbesondere über die Ergebnisse der Über-
prüfungen nach § 8 Absatz 4 zu berichten.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag unter Ein-
beziehung von wissenschaftlichem Sachverstand im
fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über
die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen
Maßnahmen für die Erreichung der in § 1 genannten
Ziele. Der Bericht hat insbesondere Empfehlungen zu
enthalten, ob
1. für andere Bereiche weitere, bereichsspezifische
Identifikationsnummern eingeführt werden oder eine
einheitliche Identifikationsnummer für alle Register
umgesetzt wird und
2. das Verfahren nach § 7 Absatz 2 auch innerhalb von
Verwaltungsbereichen Anwendung finden sollte.
§ 17
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer die Identifikationsnummer
1. wissentlich, ohne hierzu berechtigt zu sein, erhebt,
speichert, übermittelt oder verbreitet oder
2. ohne hierzu berechtigt zu sein, verwendet, um per-
sonenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
zu erheben, zu speichern oder zu übermitteln.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags-
berechtigt sind die betroffene Person, der Verantwort-
liche und die Datenschutzaufsichtsbehörden.

Anlage
(zu § 1)
Register nach § 1 dieses Gesetzes
Register im Sinne des § 1 dieses Gesetzes sind:
1. Melderegister
2. elektronisch geführte Personenstandsregister
3. Ausländerzentralregister
4. Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung gemäß § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
5. Versichertenkonten der Rentenversicherungsträger gemäß § 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
6. Rentenzahlbestandsregister des Renten-Services der Deutschen Post AG
7. die Stammsatzdatei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 62 des Gesetzes über die Alterssiche-
rung der Landwirte
8. bei den berufsständischen Versorgungswerken systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu
Leistungsberechtigten
9. bei der Künstlersozialkasse systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu den nach näherer
Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes versicherten Künstlern und Publizisten
10. bei der Bundesagentur für Arbeit systematisch geführte personenbezogene Datenbestände nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch
11. bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende systematisch geführte personenbezogene Daten-
bestände nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
12. Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe nach § 18i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
13. eID-Karte-Register
14. Zentrales Unternehmerverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherung
15. Zentrales Fahrzeugregister
16. Zentrales Fahrerlaubnisregister
17. Fahreignungsregister
18. Lehrlingsrolle gemäß § 28 der Handwerksordnung
19. Handwerksrolle gemäß § 6 der Handwerksordnung
20. Verzeichnis der Inhaber von Betrieben eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes
gemäß § 19 der Handwerksordnung
21. Personalausweisregister
22. Passregister
23. Ausländerdateien nach § 62 der Aufenthaltsverordnung
24. Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes
25. bei den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Schulbehörden, Bildungseinrichtungen nach § 2 des
Hochschulstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Bildungsteilneh-
menden
26. Versichertenverzeichnis der Krankenkassen
27. Bundeszentralregister
28. Nationales Waffenregister
29. bei den Elterngeldstellen nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes systematisch geführte
personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern
30. Verzeichnis der gemäß § 14 der Gewerbeordnung angezeigten Gewerbebetriebe
31. Gewerbezentralregister
32. Versichertenverzeichnis der Pflegekassen
33. Register für Grundsicherung im Alter
34. Register für ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
35. bei den Wohngeldbehörden nach § 24 des Wohngeldgesetzes systematisch geführte personenbezogene
Datenbestände zu Leistungsempfängern
36. bei den Ämtern für Ausbildungsförderung und dem Bundesverwaltungsamt nach den §§ 39 und 40 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leis-
tungsempfängern

37. Register der Versorgungsämter
38. bei den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden nach den §§ 10
und 10a des Asylbewerberleistungsgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu
Leistungsempfängern
39. Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung
40. Berufsregister der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
41. Register zum vorübergehenden Schutz nach § 91a des Aufenthaltsgesetzes
42. Beitragskontendatenbank
43. bei den öffentlichen Arbeitgebern in Bund, Ländern und Kommunen nach § 2 Absatz 1 des Finanz- und
Personalstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände über die Beschäftigten
44. Bauvorlagenberechtigungsverzeichnisse
45. bei den Industrie- und Handelskammern geführten Verzeichnisse ihrer Mitglieder nach § 2 des Gesetzes zur
vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
46. Krisenvorsorgeliste nach § 6 Absatz 3 des Konsulargesetzes
47. Zentrale Luftfahrerdatei
48. Register für Betreiber von unbemannten und zulassungspflichtigen Fluggeräten
49. Luftfahrzeugrolle nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes
50. Zulassungsregister nach § 14 des Umweltauditgesetzes
51. Verzeichnis über die Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 der Vorschriften
für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (sog. ADR-Infodatenbank) gemäß § 14 Absatz 3 der Gefahrgut-
verordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Artikel 2
Änderung des
Onlinezugangsgesetzes
Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017
(BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 6 werden nach dem Wort „Basis-
dienste“ die Wörter „, digitale Werkzeuge“ einge-
fügt.
2. Die folgenden §§ 10 und 11 werden angefügt:
„§ 10
Datencockpit
(1) Ein „Datencockpit“ ist eine IT-Komponente im
Portalverbund, mit der sich natürliche Personen
Auskünfte zu Datenübermittlungen zwischen öffent-
lichen Stellen anzeigen lassen können. Erfasst wer-
den diejenigen Datenübermittlungen, bei denen eine
Identifikationsnummer nach § 5 des Identifikations-
nummerngesetzes zum Einsatz kommt.
(2) Im Datencockpit werden nach Maßgabe von
Absatz 4 Satz 3 ausschließlich Protokolldaten nach
§ 9 des Identifikationsnummerngesetzes einschließ-
lich der dazu übermittelten Inhaltsdaten angezeigt.
Diese Daten werden im Datencockpit nur für die
Dauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert;
nach Beendigung des Nutzungsvorgangs sind sie
unverzüglich zu löschen. Der Auskunftsanspruch
nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt
unberührt.
(3) Jede natürliche Person kann sich bei der
öffentlichen Stelle, die das Datencockpit betreibt,
für ein Datencockpit registrieren. Sie hat sich bei
der Registrierung und Nutzung des Datencockpits
mit einem Identifizierungsmittel auf dem Vertrauens-
niveau hoch zu identifizieren. Zur Feststellung der
Identität darf bei Registrierung und Nutzung das
dienste- und kartenspezifische Kennzeichen ver-
arbeitet werden. Im Übrigen kann sich der Nutzer
auch mit einem Nutzerkonto des Portalverbundes
beim Datencockpit registrieren.
(4) Das Datencockpit darf die Identifikationsnum-
mer nach § 139b der Abgabenordnung als Identifi-
kator für die Anfrage zur Erhebung und Anzeige der
Daten nach Absatz 2 verarbeiten. Zur Anfrage nach
§ 6 des Identifikationsnummerngesetzes erhebt das
Datencockpit bei der Registrierung des Nutzers
folgende Daten:
1. Namen,
2. Vornamen,
3. Anschrift,
4. Geburtsname und
5. Tag der Geburt.
Der Nutzer legt fest, in welchem Umfang das Daten-
cockpit Protokolldaten einschließlich der übermittel-
ten Inhaltsdaten nach Absatz 2 erheben und anzei-
gen darf. Auf diese Daten hat nur der Nutzer Zugriff.
Der Nutzer muss sein Konto im Datencockpit jeder-
zeit selbst löschen können. Das Konto im Daten-
cockpit wird automatisiert gelöscht, wenn es drei
Jahre nicht verwendet wurde.
(5) Das Datencockpit wird von einer öffentlichen
Stelle errichtet und betrieben, die durch Rechts-
verordnung des Bundesministeriums des Innern,
für Bau und Heimat im Benehmen mit dem
IT-Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmt wird. Das Nähere zu den technischen Ver-
fahren, den technischen Formaten der Datensätze
und den Übertragungswegen legt das Bundesminis-
terium des Innern, für Bau und Heimat im Beneh-
men mit dem IT-Planungsrat mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung fest.
§ 11
Übergangsregelung
zum Einsatz des Datencockpits
Bis zum Inkrafttreten des § 10 darf ein Daten-
cockpit mit Zustimmung des Bundesministeriums
des Innern, für Bau und Heimat in Pilotverfahren an-
gewendet werden, in denen der Nutzer einen Antrag
auf eine oder mehrere Verwaltungsleistungen stellt
und dabei einwilligt, dass erforderliche Nachweise
durch einen automatisierten Datenaustausch bei-
gebracht werden.“
Artikel 3
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 139a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „jedem
Steuerpflichtigen“ die Wörter „und jeder sonsti-
gen natürlichen Person, die bei einer öffentlichen
Stelle ein Verwaltungsverfahren führt,“ eingefügt
und das Wort „Besteuerungsverfahren“ durch die
Wörter „Besteuerungs- und Verwaltungsverfah-
ren“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „den Steuerpflich-
tigen“ durch die Wörter „die betroffene Person“
ersetzt.
c) In Satz 4 werden die Wörter „Der Steuerpflich-
tige“ durch die Wörter „Die betroffene Person“
ersetzt.
2. § 139b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Es werden folgende Nummern 15 und 16 an-
gefügt:
„15. Staatsangehörigkeiten sowie
16. Datum des letzten Verwaltungskontakts
(Monat, Jahr).“
b) Den Absätzen 4 und 5 wird jeweils folgender Satz
angefügt:
„Die Regelungen des Identifikationsnummern-
gesetzes bleiben unberührt.“

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 10 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Es werden folgende Nummern 11 und 12 an-
gefügt:
„11. Staatsangehörigkeiten sowie
12. Datum des letzten Verwaltungskontakts
(Monat, Jahr).“
Artikel 4
Änderung des
Bundesmeldegesetzes
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1084), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die Identifikationsnummer nach § 139b
der Abgabenordnung,“.
bb) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe g wird das Wort „sowie“
durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Buchstabe h wird das Komma am
Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
ccc) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
„i) die Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung,“.
cc) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe h wird das Wort „sowie“
durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Buchstabe i wird das Komma am
Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
ccc) Folgender Buchstabe j wird angefügt:
„j) die Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung,“.
dd) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe g wird das Komma am
Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
bbb) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
„h) die Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird das Komma am
Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe c wird das Wort „sowie“
durch ein Komma ersetzt.
ccc) Buchstabe d wird aufgehoben.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für Zwecke der Vergabe der Identifika-
tionsnummer nach § 139b der Abgaben-
ordnung bis zu deren Speicherung im
Melderegister das Vorläufige Bearbei-
tungsmerkmal nach § 139b Absatz 6
Satz 2 der Abgabenordnung,“.
2. In § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Identifikationsnummer nach § 139b der
Abgabenordnung wird als zusätzliches Ordnungs-
merkmal im Melderegister geführt. Eine Über-
mittlung nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn eine
Übermittlung der Identifikationsnummer an den
Empfänger der Daten nach anderen Rechtsvor-
schriften zulässig ist.“
3. In § 13 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Geburt im Ausland auch der Staat,“ die Wörter „die
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgaben-
ordnung,“ eingefügt.
4. Dem § 17 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Meldebehörden teilen den Standesämtern in
diesen Fällen unverzüglich die Identifikationsnum-
mer nach § 139b der Abgabenordnung mit.“
5. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Angaben nach § 3
Absatz 1 Nummer 17, mit Ausnahme des Sperr-
kennworts und der Sperrsumme des Personal-
ausweises,“ durch die Wörter „Ausstellungsbe-
hörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und
Seriennummer des Personalausweises, vorläufi-
gen Personalausweises oder Ersatz-Personal-
ausweises sowie des anerkannten Passes oder
Passersatzpapieres“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Meldebehörde darf an eine
1. registerführende Stelle nach § 2 des Identifi-
kationsnummerngesetzes zur Erfüllung der in
§ 2 Nummer 1 und 2 des Identifikationsnum-
merngesetzes genannten Aufgaben oder
2. öffentliche Stelle zum Zwecke der Erbringung
von Verwaltungsleistungen nach dem Online-
zugangsgesetz durch die Meldebehörde oder
die anfragende öffentliche Stelle
zusätzlich die Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz nach § 3 Absatz 1
Nummer 8, Nummer 9 Buchstabe i, Nummer 15
Buchstabe j und Nummer 16 Buchstabe h dieses
Gesetzes übermitteln.“
6. Dem § 34a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die in § 34 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 ge-
nannten Behörden dürfen für die dort genannten
Aufgaben auch die Identifikationsnummer nach § 3
Absatz 1 Nummer 8, Nummer 9 Buchstabe i, Num-
mer 15 Buchstabe j und Nummer 16 Buchstabe h
dieses Gesetzes abrufen.“
7. In § 38 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz
eingefügt:
„Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abga-
benordnung darf in den Fällen des § 34a Absatz 2
Satz 3 zusätzlich als Auswahldatum verwendet
werden.“

Artikel 5
Änderung des
Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 88 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Den Registereinträgen werden als funktio-
nale Ordnungsmerkmale außerhalb des urkund-
lichen Teils und des Hinweisteils
1. die Daten einer Stilllegung nach § 47 Absatz 4,
2. die Sperrvermerke nach § 64 und
3. die Identifikationsnummern nach dem Identifika-
tionsnummerngesetz für die beurkundeten Per-
sonen
zugeordnet.“
2. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ferner können sonstige unrichtige oder unvoll-
ständige Eintragungen berichtigt werden, wenn
der richtige oder vollständige Sachverhalt fest-
gestellt wird durch
1. Personenstandsurkunden,
2. Dokumente des Heimatstaates, die zum
Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch
ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur
Namensführung im Personenstandsregister
gestrichen werden soll.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Ab-
satzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des
Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.“
Artikel 6
Änderung
des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes
vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6
folgende Angabe eingefügt:
„§ 6a Übermittlung der Daten nach dem Identifika-
tionsnummerngesetz“.
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2
Nummer 1 bis 4, 9, 10, 13, 14, Absatz 3 Nummer 1
bis 4 werden zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2
des Identifikationsnummerngesetzes und zur Er-
bringung von Verwaltungsleistungen im Sinne des
Onlinezugangsgesetzes zusätzlich gespeichert:
1. die Identifikationsnummer nach dem Identifika-
tionsnummerngesetz,
2. die Auskunftssperre nach dem Bundesmelde-
gesetz sowie
3. das Datum des letzten Verwaltungskontakts
(Monat, Jahr).“
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. die Registermodernisierungsbehörde in den
Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1
bis 4, 9, 10, 13, 14 Absatz 3 Nummer 1
bis 4.“
4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Übermittlung der Daten
nach dem Identifikationsnummerngesetz
(1) Die Registermodernisierungsbehörde über-
mittelt nach einem automatisierten Datenabruf im
Sinne des § 6 Absatz 1 des Identifikationsnummern-
gesetzes die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 Num-
mer 1 und 2 des Identifikationsnummerngesetzes an
die Registerbehörde. Ebenso werden Änderungen
dieser Daten nach einem automatisierten Datenab-
ruf nach § 6 Absatz 1 des Identifikationsnummern-
gesetzes übermittelt. Die übermittelte Anschrift wird
jedoch nur bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und
Absatz 2 Nummer 1 sowie bei Ausländern nach § 2
Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß
§ 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes
durchgeführt wurden, gespeichert. Ist dies nicht der
Fall, wird sie unverzüglich gelöscht.
(2) Die Registermodernisierungsbehörde über-
mittelt an das Register zu allen Ausländern, die sich
im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden, bei
einem erstmaligen automatisierten Datenabruf
durch die Registerbehörde die Basisdaten nach
§ 4 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes,
um die Identifikationsnummer nach dem Identifika-
tionsnummerngesetz erstmals den im Register ein-
getragenen Ausländern zuordnen zu können. Die
übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Auslän-
dern nach § 2 Absatz 1a und Absatz 2 Nummer 1
sowie bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3,
bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Num-
mer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wur-
den, gespeichert. Ist dies nicht der Fall, wird sie
unverzüglich gelöscht.“
5. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„die AZR-Nummer“ die Wörter „oder die Identifika-
tionsnummer nach dem Identifikationsnummern-
gesetz“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des
Passgesetzes
Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Absatz 2 wird nach Nummer 9 folgende
Nummer 9a eingefügt:
„9a. Identifikationsnummer nach dem Identifika-
tionsnummerngesetz,“.

2. Dem § 22 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer
nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die
Passbehörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke
der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach
dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer Per-
son keine Identifikationsnummer nach dem Identifi-
kationsnummerngesetz gespeichert, kann der Ein-
trag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen.
Die Passbehörden können die Identifikationsnum-
mer nach § 139b der Abgabenordnung auch durch
einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des Identifika-
tionsnummerngesetzes bei der Registermodernisie-
rungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch
keine Identifikationsnummer nach dem Identifika-
tionsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung
der Passbehörden bei der Registermodernisie-
rungsbehörde durch das Bundeszentralamt für
Steuern zu vergeben.“
3. § 22a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Ferner dürfen die zur Ausstellung
1. des Führerscheins,
2. des Fahrerqualifizierungsnachweises oder
3. der Fahrerkarte
zuständigen Behörden das Lichtbild sowie die
Unterschrift der antragstellenden Person im
automatisierten Verfahren abrufen, wenn die
antragstellende Person zuvor im Rahmen der
Online-Beantragung in die elektronische Über-
mittlung eingewilligt hat.“
b) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 5“
durch die Wörter „den Sätzen 5 und 6“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Personalausweisgesetzes
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009
(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 23 Absatz 3 Nummer 9 wird folgende Num-
mer 9a eingefügt:
„9a. Identifikationsnummer nach § 139b der Abga-
benordnung,“.
2. Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer
nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die
Personalausweisbehörden ist nach diesem Gesetz
zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleis-
tungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig.
Ist zu einer Person keine Identifikationsnummer
nach dem Identifikationsnummerngesetz im Perso-
nalausweisregister gespeichert, kann der Eintrag
durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen.
Die Personalausweisbehörden können die Identifi-
kationsnummer nach dem Identifikationsnummern-
gesetz auch durch einen Datenabruf nach § 6 Ab-
satz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der
Registermodernisierungsbehörde erheben. Existiert
zu der Person noch keine Identifikationsnummer
nach dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese
auf Veranlassung der Personalausweisbehörden
bei der Registermodernisierungsbehörde durch das
Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben.“
3. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Ferner dürfen die zur Ausstellung
1. des Führerscheins,
2. des Fahrerqualifizierungsnachweises oder
3. der Fahrerkarte
zuständigen Behörden das Lichtbild sowie die
Unterschrift der antragstellenden Person im
automatisierten Verfahren abrufen, wenn die
antragstellende Person zuvor im Rahmen der
Online-Beantragung in die elektronische Über-
mittlung eingewilligt hat.“
b) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 4“
durch die Wörter „den Sätzen 4 und 5“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
eID-Karte-Gesetzes
§ 19 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019
(BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 wird nach Nummer 7 folgende Num-
mer 7a eingefügt:
„7a. Identifikationsnummer nach dem Identifika-
tionsnummerngesetz,“.
2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer
nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die
eID-Karte-Behörden ist nach diesem Gesetz zum
Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen
nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu
einer Person keine Identifikationsnummer nach
dem Identifikationsnummerngesetz im eID-Karten-
Register gespeichert, kann der Eintrag durch
Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. Die eID-
Karten-Behörden können die Identifikationsnummer
nach dem Identifikationsnummerngesetz auch
durch einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des
Identifikationsnummerngesetzes bei der Register-
modernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der
Person noch keine Identifikationsnummer nach
dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf
Veranlassung der eID-Karten-Behörden bei der
Registermodernisierungsbehörde durch das Bun-
deszentralamt für Steuern zu vergeben.“
Artikel 10
Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Verarbeitung der Identifikationsnum-
mer nach dem Identifikationsnummerngesetz
durch die Staatsangehörigkeitsbehörden ist nach
diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von
Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezu-
gangsgesetz zulässig. Ergibt die Abfrage bei der
Registermodernisierungsbehörde, dass noch
keine Identifikationsnummer nach dem Identifi-
kationsnummerngesetz besteht, ist diese auf
Veranlassung der Staatsangehörigkeitsbehörde
bei der Registermodernisierungsbehörde durch
das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben;
zu diesem Zweck darf die Staatsangehörigkeits-
behörde die erforderlichen Daten übermitteln.“
2. In § 33 Absatz 5 werden nach dem Wort „Daten“ die
Wörter „sowie in den Fällen des § 31 Absatz 2 die
Identifikationsnummer nach dem Identifikations-
nummerngesetz“ eingefügt.
Artikel 11
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 288 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. März
2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird folgen-
der Satz angefügt:
„Darüber hinaus enthält das Versichertenverzeichnis
die Identifikationsnummer nach dem Identifikations-
nummerngesetz.“
Artikel 12
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 150 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
2. Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:
„9. Geburtsdatum,
10. die Identifikationsnummer nach dem Identifika-
tionsnummerngesetz.“
Artikel 13
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
In § 136a Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),
das zuletzt durch Artikel 14d des Gesetzes vom 24. Fe-
bruar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Geburtsdatum“ die Wörter
„, die Identifikationsnummer nach dem Identifikations-
nummerngesetz“ eingefügt.
Artikel 14
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 67c wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Speicherung und Nutzung der Identifika-
tionsnummer nach dem Identifikationsnummernge-
setz ist ausschließlich zum Zweck der eindeutigen
Zuordnung der betroffenen Person bei der Erbrin-
gung von Verwaltungsleistungen nach dem Online-
zugangsgesetz zulässig sowie zur Qualitätssiche-
rung nach § 10 des Identifikationsnummerngesetzes
und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Iden-
tifikationsnummerngesetzes.“
2. Dem § 67d wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zur eindeutigen Zuordnung der betroffenen
Person bei der Erbringung von Verwaltungsleistun-
gen nach dem Onlinezugangsgesetz, bei Über-
mittlungen zur Qualitätssicherung gemäß § 10 des
Identifikationsnummerngesetzes sowie zur Erfüllung
der Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummern-
gesetzes ist die Übermittlung der Identifikations-
nummer nach dem Identifikationsnummerngesetz
mit dem Geburtsdatum der betroffenen Person zu-
lässig. Dies gilt auch, wenn in den Rechtsvorschrif-
ten zur Übermittlung von Sozialdaten nach diesem
Gesetzbuch die Daten nach Satz 1 nicht aufgeführt
werden, ihre Übermittlung aber zu den in Satz 1 ge-
nannten Zwecken erforderlich ist.“
3. Dem § 71 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, so-
weit sie für die Qualitätssicherung nach § 10 des
Identifikationsnummerngesetzes erforderlich ist.“
Artikel 15
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 99 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2021
(BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Darüber hinaus enthält das Versichertenverzeichnis
die Identifikationsnummer nach dem Identifikations-
nummerngesetz.“
Artikel 16
Änderung des
Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) wird
wie folgt geändert:

1. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „An-
schrift“ die Wörter „und Identifikationsnum-
mer nach dem Identifikationsnummernge-
setz“ eingefügt.
bb) In Nummer 10 werden nach den Wörtern
„Name und Anschrift“ die Wörter „und Iden-
tifikationsnummer nach dem Identifikations-
nummerngesetz“ eingefügt.
cc) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Vor-
name“ die Wörter „Identifikationsnummer
nach dem Identifikationsnummerngesetz,“
eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Verarbeitung der Identifikationsnum-
mer nach dem Identifikationsnummerngesetz
durch öffentliche Stellen ist nach diesem Gesetz
zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungs-
leistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zu-
lässig.“
2. In § 35 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„werden“ die Wörter „mit Ausnahme der Identifika-
tionsnummer nach dem Identifikationsnummern-
gesetz“ eingefügt.
Artikel 17
Änderung des
Gesetzes zur vorläufigen Regelung
des Rechts der Industrie- und Handelskammern
§ 9 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des
Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach
§ 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung“ die Wörter
„sowie die Identifikationsnummer nach dem Iden-
tifikationsnummerngesetz“ eingefügt.
2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die
Wörter „und gesetzliche Regelungen dies nicht aus-
schließen“ eingefügt.
3. In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „sofern“
die Wörter „gesetzliche Regelungen dies nicht aus-
schließen,“ eingefügt.
Artikel 18
Änderung der
Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 21 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 113 Absatz 2 Satz 8 werden nach dem Wort
„Bemessungsgrundlagen“ die Wörter „einschließ-
lich der Identifikationsnummer nach dem Identifika-
tionsnummerngesetz“ eingefügt.
2. Anlage D wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem
Wort „Wohnanschrift“ die Wörter „, die Iden-
tifikationsnummer nach dem Identifikations-
nummerngesetz“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem
Wort „Wohnanschrift“ die Wörter „, die Iden-
tifikationsnummer nach dem Identifikations-
nummerngesetz“ eingefügt.
cc) In Nummer 2 Buchstabe d werden nach dem
Wort „Wohnanschrift“ die Wörter „, die Iden-
tifikationsnummer nach dem Identifikations-
nummerngesetz“ eingefügt.
dd) In Nummer 4 Buchstabe e werden nach dem
Wort „Wohnanschrift“ die Wörter „, die Iden-
tifikationsnummer nach dem Identifikations-
nummerngesetz“ eingefügt.
b) In Abschnitt II Satz 3 werden nach dem Wort
„des Betriebsinhabers“ die Wörter „, insbeson-
dere die Identifikationsnummer nach dem Identi-
fikationsnummerngesetz“ eingefügt.
c) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „An-
schrift,“ die Wörter „, die Identifikationsnum-
mer nach dem Identifikationsnummernge-
setz,“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach den
Wörtern „Anschrift des Lehrlings“ die Wörter
„die Identifikationsnummer nach dem Iden-
tifikationsnummerngesetz“ eingefügt.
Artikel 19
Änderung der
Personenstandsverordnung
Die Personenstandsverordnung vom 22. November
2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 60 folgende Angabe eingefügt:
„§ 60a Mitteilungen für Identitätszwecke“.
2. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Das Standesamt, das selbst oder auf Anord-
nung des Gerichts einen abgeschlossenen Re-
gistereintrag berichtigt, hat zu prüfen, ob auch
in anderen Personenstandsregistern oder in den
beim Bundeszentralamt für Steuern zu einer Per-
son gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und
3 des Identifikationsnummerngesetzes eine Be-
richtigung vorgenommen werden muss. Es teilt
dem in Betracht kommenden Standesamt und
der Meldebehörde die Berichtigung mit.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Berichtigung auf Grund von Dokumenten
des Heimatstaates (§ 47 Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 2 des Gesetzes) ist nur zulässig, wenn zuvor
die zuständige Ausländerbehörde beteiligt wurde
und diese den Zusammenhang zwischen den

vorgelegten Dokumenten und der Rückführung 7. § 60 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
des betreffenden Ausländers bestätigt hat.“
3. § 56 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
„(3) Die Meldebehörde teilt dem Standesamt die
b) Folgende Nummer 21 wird angefügt:
erstmalig erteilte Identifikationsnummer nach § 139b
der Abgabenordnung mit. Ist zu einer Person noch „21. Identifikationsnummer nach § 139b der Ab-
keine Identifikationsnummer nach § 139b der Ab- gabenordnung.“
gabenordnung im Personenstandsregister gespei-
8. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
chert, teilt die Registermodernisierungsbehörde
nach dem Identifikationsnummerngesetz diese auf „§ 60a
Anforderung dem Standesamt mit, das einen Perso-
nenstandseintrag für diese Person führt.“
4. § 57 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 21 wird angefügt:
Mitteilungen für Identitätszwecke
Das Standesamt, das eine Fortführung im Perso-
nenstandsregister vornimmt, teilt dies der Register-
ein modernisierungsbehörde nach dem Identifikations-
nummerngesetz nur mit, wenn die Daten nicht
bereits der Meldebehörde nach den §§ 57 bis 60
„21. Identifikationsnummer nach § 139b der Ab- übermittelt worden sind. Soweit eine Mitteilung des
gabenordnung.“
5. § 58 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
Standesamtes zum Zwecke der Überprüfung und
Bestätigung der Identität natürlicher Personen beim
Bundeszentralamt für Steuern nach Satz 1 erforder-
ein lich ist, werden folgende Daten mitgeteilt:
1. Familienname,
„19. Identifikationsnummer nach § 139b der Ab- 2. Vornamen,
gabenordnung.“
6. § 59 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 18 wird angefügt:
3. frühere Familiennamen und Vornamen,
4. Tag und Ort der Geburt,
ein
5. Geschlecht,
6. gegenwärtige und letzte Anschrift, wenn diese
bekannt ist,
„18. Identifikationsnummer nach § 139b der Ab-
gabenordnung.“
9. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Datenfeld 1180 wird das folgende
„1198 Identifikationsnummer
b) Nach dem Datenfeld 1280 wird das folgende
„1298 Identifikationsnummer
c) Nach dem Datenfeld 1380 wird das folgende
„1398 Identifikationsnummer
d) Nach dem Datenfeld 2180 wird das folgende
„2198 Identifikationsnummer
e) Nach dem Datenfeld 2280 wird das folgende
„2298 Identifikationsnummer
f) Nach dem Datenfeld 3180 wird das folgende
„3198 Identifikationsnummer
g) Nach dem Datenfeld 3280 wird das folgende
„3298 Identifikationsnummer
h) Nach dem Datenfeld 4297 wird das folgende
„4298 Identifikationsnummer
i) Nach dem Datenfeld 4320 wird das folgende
„4398 Identifikationsnummer
7. Sterbedatum.“
Datenfeld eingefügt:
Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)“.
Datenfeld eingefügt:
Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)“.
Datenfeld eingefügt:
Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)“.
Datenfeld eingefügt:
Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)“.
Datenfeld eingefügt:
Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)“.
Datenfeld eingefügt:
Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)“.
Datenfeld eingefügt:
Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)“.
Datenfeld eingefügt:
Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)“.
Datenfeld eingefügt:
Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)“.

j) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
„1 Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:
1) = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Beurkundungs- und Hinweisteils des Personenstandseintrags
und steht nur systemseitig als funktionales Ordnungsmerkmal zur Verfügung.
2) = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.
3) = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung.
4) = Datenfeld steht ab 1. November 2018 zur Verfügung.
5) = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung.“
Artikel 20
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 7b des
Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Nach Übermittlung der Auskunftssperre
nach dem Bundesmeldegesetz durch die Register-
modernisierungsbehörde nach § 6a Absatz 1 Satz 1
des AZR-Gesetzes speichert die Registerbehörde
automatisiert eine Übermittlungssperre nach § 4
des AZR-Gesetzes.“
2. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 32 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 33 wird angefügt:
„33. Erbringung von Verwaltungsleistungen nach
dem Onlinezugangsgesetz.“
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Spalte C wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes“ wer-
den durch die Wörter „§§ 6 und 6a des AZR-
Gesetzes“ ersetzt.
bb) Nach den Wörtern „- Verfassungsschutz-
behörden des Bundes und der Länder“ wer-
den die Wörter „- Registermodernisierungs-
behörde ohne Angabe des Geschäftszei-
chens“ eingefügt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes“
werden durch die Wörter „§§ 6 und 6a
des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) In Spalte C Ziffer 1 wird nach den
Wörtern „- Verfassungsschutzbehörde
des Bundes und der Länder“ das
Wort „- Registermodernisierungsbe-
hörde“ eingefügt.
bb) In Spalte D Ziffer I werden nach den Wörtern
„Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes“ die Wörter „- Register-
modernisierungsbehörde zur Aufgabenerfül-
lung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe a, c, e bis h“ eingefügt.
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte C werden die Wörter „§ 6 des AZR-
Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 6 und 6a des
AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bb) In Spalte C Ziffer I werden nach den Wör-
tern „- Verfassungsschutzbehörde des Bun-
des und der Länder zu Spalte A Buch-
stabe c“ die Wörter „- Registermodernisie-
rungsbehörde“ eingefügt.
cc) In Spalte D Ziffer I werden nach den Wörtern
„Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes“ die Wörter „- Register-
modernisierungsbehörde zur Aufgabenerfül-
lung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe c“ eingefügt.
Artikel 20a
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
In § 65 der Aufenthaltsverordnung vom 25. Novem-
ber 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3046) geändert worden ist, wird nach Nummer 3
folgende neue Nummer 3a eingefügt:
„3a. die Identifikationsnummer nach dem Identifikati-
onsnummerngesetz,“.
Artikel 20b
Änderung des
Konsulargesetzes
Dem § 6 Absatz 3 des Konsulargesetzes vom
11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2020
(BGBl. I S. 673) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Dabei ist auch die Verarbeitung der Identifikations-
nummer nach dem Identifikationsnummerngesetz
durch öffentlichen Stellen nach diesem Gesetz zum
Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen
nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig.“
Artikel 20c
Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
In § 11 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert

worden ist, wird nach Absatz 3a folgender Absatz 3b
eingefügt:
„(3b) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer
nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die zu-
ständige Behörde ist zum Zwecke der Erbringung von
Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsge-
setz zulässig.“
Artikel 21
Übergangsregelung
zur Verwendung der Identifikations-
nummer nach § 139b der Abgaben-
ordnung für die Pilotierung des Datencockpits
Bis zum Inkrafttreten der Artikel 1, 3 Nummer 1 Buch-
stabe a, von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Num-
mer 4 und 5 und von Artikel 5 Nummer 3 und 4 darf die
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenord-
nung zur Pilotierung des Datencockpits regional be-
grenzt als zusätzliches Ordnungsmerkmal von den
jeweils zuständigen Behörden in folgenden Registern
gespeichert werden:
1. Personenstandsregister
2. Melderegister
3. personenbezogene Datenbestände der Elterngeld-
stellen zu Leistungsempfängern nach § 12 des Bun-
deselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
Die bei der Bewilligung von Elterngeld sowie bei der
Anzeige der Geburt und Namensbestimmung jeweils
beteiligten Behörden dürfen die Identifikationsnummer
nach § 139b der Abgabenordnung in Verfahren zur Be-
willigung von Elterngeld sowie zur Anzeige der Geburt
und Namensbestimmung verarbeiten. Bis zum Inkraft-
treten von Artikel 1 § 3 dürfen die Meldebehörden die
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenord-
nung an die bei der Bewilligung von Elterngeld sowie
bei der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung
beteiligten Behörden auf deren Ersuchen übermitteln.
Die Datenübermittlungen zwischen den an der Bewil-
ligung von Elterngeld sowie der Anzeige der Geburt
und Namensbestimmung beteiligten Behörden unter
Nutzung der Identifikationsnummer nach § 139b der
Abgabenordnung werden protokolliert. Die Protokoll-
daten dürfen dem Datencockpit zum Zweck der An-
zeige übermittelt werden. Die datenschutzrechtliche
Verantwortung des einzelnen Abrufs der Identifika-
tionsnummer bei den Meldebehörden trägt die jeweils
abrufende Stelle.
Artikel 22
Inkrafttreten
Artikel 1 § 12, Artikel 2 § 11, Artikel 5 Nummer 2,
Artikel 7 Nummer 3, Artikel 8 Nummer 3, Artikel 19
Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 21 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen treten die
Artikel 1 und 2 an dem Tag in Kraft, an dem das Bun-
desministerium des Innern, für Bau und Heimat im
Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen
Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifika-
tionsnummerngesetz gegeben sind. Die Artikel 3, Arti-
kel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Num-
mer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1 sowie Artikel 6 bis 20
treten jeweils an dem Tag in Kraft, an dem das Bun-
desministerium des Innern, für Bau und Heimat im
Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt, dass die tech-
nischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenord-
nung nach den jeweils geänderten Gesetzen vorliegen.
Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a tritt am 1. Mai 2021 in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 28. März 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 591. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e0924679ad955810….