Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 6a Versagung und Entziehung; Ersatz-Personalausweis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 18.07.2024 – 11 LC 51/23Zitiert von 2
- VG Ansbach, 03.04.2025 – AN 18 S 25.349
- VGH Bayern, 24.10.2024 – 5 ZB 23.591
- VG Berlin, 05.12.2023 – 23 K 83/23Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 14.12.2022 – 5 K 5337/22
- VG Bremen, 20.07.2021 – 4 V 1223/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.06.2017 – 19 B 89/17Zitiert von 4
- OVG NRW, 08.06.2017 – 19 E 51/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6a PAuswG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6a#abs-1 (1) Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis kann unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes versagt werden. Im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Ausweisbewerber
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6a#abs-2 (2) Dem Ausweisinhaber kann ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis entzogen werden, wenn gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes besteht. Im Falle einer Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Ausweisinhaber
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6a#abs-3 (3) Ist ein Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis versagt oder entzogen worden, ist ein Ersatz-Personalausweis auszustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6a#abs-4 (4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 nicht mehr vor, ist dies dem Inhaber eines Ersatz-Personalausweises unverzüglich mitzuteilen und ihm auf Antrag ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6a#abs-5 (5) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Mitteilungen nach Absatz 4 sind ausschließlich die in § 7 Absatz 1 genannten Behörden zuständig.