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Artikel 4 · BT-Drs. 19/24226 · S. 83

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesmeldegesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesmeldegesetzes)
Die Änderungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) machen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgaben-
ordnung nutzbar im Meldewesen.
Soweit die Meldebehörden berechtigt werden sollen, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenord-
nung auch an andere Behörde zu übermitteln, gilt die Protokollierungsvorschrift aus § 9 Absatz 1 des Identifika-
tionsnummerngesetzes auch für die Meldebehörden.
Zu Nummer 1
Dem Meldedatensatz werden die Identifikationsnummern nach § 139b der Abgabenordnung der betroffenen Per-
son sowie der beigeschriebenen Personen hinzugefügt. Ebenso wird als neues Datum der Validitätswert der Daten
aufgenommen (siehe hierzu Begründung zu Artikel 1, § 4 Absatz 3 Nummer 3). Das Datum wird durch die Mel-
debehörden an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt.
Zu Nummer 2
Die Regelung ist erforderlich, damit Anfragen zu Daten weggezogener oder verstorbener Personen bearbeitet
werden können.
Zu Nummer 3
Mit der Regelung wird die Übermittlung der Identifikationsnummer von Neugeborenen an das für die Beurkun-
dung der Geburt zuständige Standesamt sichergestellt. Da bereits jetzt ein automatisierter Prozess zur Übermitt-
lung der Geburtsmeldung an die Meldebehörde nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes und Weiter-
leitung der Daten an das Bundeszentralamt für Steuern zwecks Vergabe einer Identifikationsnummer nach § 139b
der Abgabenordnung existiert, kann diese bestehende Datenkommunikation künftig auch für den „Rückweg“ für
die Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung über die Meldebehörde zum Standes-
amt der Geburt genutzt werden.
Zu Nummer 4
Es wird die Übermittlung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und des Validitätswerts
bei Datenübermittlung

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.048 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 19/24226 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/24226, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 257.344–260.392 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 934b0bac9f49cba0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP