Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 19/24226 · S. 83
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesmeldegesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesmeldegesetzes) Die Änderungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) machen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgaben- ordnung nutzbar im Meldewesen. Soweit die Meldebehörden berechtigt werden sollen, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenord- nung auch an andere Behörde zu übermitteln, gilt die Protokollierungsvorschrift aus § 9 Absatz 1 des Identifika- tionsnummerngesetzes auch für die Meldebehörden. Zu Nummer 1 Dem Meldedatensatz werden die Identifikationsnummern nach § 139b der Abgabenordnung der betroffenen Per- son sowie der beigeschriebenen Personen hinzugefügt. Ebenso wird als neues Datum der Validitätswert der Daten aufgenommen (siehe hierzu Begründung zu Artikel 1, § 4 Absatz 3 Nummer 3). Das Datum wird durch die Mel- debehörden an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt. Zu Nummer 2 Die Regelung ist erforderlich, damit Anfragen zu Daten weggezogener oder verstorbener Personen bearbeitet werden können. Zu Nummer 3 Mit der Regelung wird die Übermittlung der Identifikationsnummer von Neugeborenen an das für die Beurkun- dung der Geburt zuständige Standesamt sichergestellt. Da bereits jetzt ein automatisierter Prozess zur Übermitt- lung der Geburtsmeldung an die Meldebehörde nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes und Weiter- leitung der Daten an das Bundeszentralamt für Steuern zwecks Vergabe einer Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung existiert, kann diese bestehende Datenkommunikation künftig auch für den „Rückweg“ für die Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung über die Meldebehörde zum Standes- amt der Geburt genutzt werden. Zu Nummer 4 Es wird die Übermittlung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und des Validitätswerts bei Datenübermittlung
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.048 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/24226, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 257.344–260.392 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 934b0bac9f49cba0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP