Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2744
BGBl. 2020 I S. 2744 · 41.102 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Stärkung der Sicherheit im
Pass-,
Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
Vom 3. Dezember 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Passgesetzes
Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),
das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat bestimmt den Passhersteller sowie den
Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektro-
nischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese
durch die Passbehörde gefertigt werden, und von
Fingerabdrücken und macht deren Namen im Bun-
desanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur
Aufnahme und elektronischen Erfassung von Licht-
bildern, die im Rahmen einer Antragstellung beim
Auswärtigen Amt gefertigt werden.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Ist dort das Geschlecht nicht mit weiblich
oder männlich angegeben, wird im Pass das
Geschlecht mit „X“ bezeichnet.“
bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Wörter „den Sätzen 3 und 4“ er-
setzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Passbewerbern, deren Angabe zum Ge-
schlecht nach § 45b des Personenstands-
gesetzes geändert wurde, kann auf Antrag
abweichend von den Sätzen 3 und 4 auch
ein Pass mit der Angabe des vorherigen
Geschlechts ausgestellt werden, wenn die
vorherige Angabe männlich oder weiblich
war.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die Abkürzung „F“ für Passinhaber weib-
lichen Geschlechts, die Abkürzung „M“
für Passinhaber männlichen Geschlechts
und das Zeichen „<“ für Passinhaber an-
deren Geschlechts,“.
bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a
eingefügt:
„9a. Versionsnummer des Passmusters,“.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „sechs Jahre“
durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Le-
bensjahres“ die Wörter „um jeweils ein Jahr“ ein-
gefügt.
4. In § 6 Absatz 2a wird Satz 2 durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Beantragt ein Passbewerber nach § 4 Absatz 1
Satz 6 die Eintragung eines von seinem Personen-
standseintrag abweichenden Geschlechts, hat er
die von dem Standesbeamten beurkundete Erklä-
rung nach § 45b des Personenstandsgesetzes vor-
zulegen. Eintragungen des Geschlechts im Pass,
die nach den Sätzen 1 und 2 von Eintragungen im
Personenstandsregister abweichen, kommt keine
weitere Rechtswirkung zu.“
5. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6a
Form und Verfahren
der Passdatenerfassung, -prüfung
und -übermittlung; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, Regelungen zu treffen
1. über das Verfahren und die technischen An-
forderungen für die Aufnahme, die elektro-
nische Erfassung, die Echtheitsbewertung
und die Qualitätssicherung des Lichtbilds,
2. zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds an
die Passbehörde sowie zu einer Registrierung
und Zertifizierung von Dienstleistern, welche
Lichtbilder für die Passproduktion an die
Passbehörde übermitteln,

3. über das Verfahren und die technischen An-
forderungen für die Aufnahme, die elektroni-
sche Erfassung, die Echtheitsbewertung und
die Qualitätssicherung der Fingerabdrücke,
die Reihenfolge der zu speichernden Finger-
abdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, unge-
nügender Qualität des Fingerabdrucks oder
Verletzungen der Fingerkuppe,
4. über die Änderung von Daten des Passes,
5. über die Form und die Einzelheiten für das
Verfahren der Übermittlung sämtlicher Pass-
antragsdaten von den Passbehörden an den
Passhersteller,
6. zur Durchführung von automatisierten Abrufen
nach § 22a sowie zur Form und zum Inhalt der
zu übermittelnden Daten und
7. über die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach
Absatz 2 Satz 2.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 ergehen im Be-
nehmen mit dem Auswärtigen Amt, Rechtsver-
ordnungen nach Satz 1 Nummer 2 zusätzlich im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie.“
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Die Übermittlung an öffentliche Stellen nach Ab-
satz 7 bleibt davon unberührt.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Seriennummern dürfen nicht mit Hilfe
automatisierter Verfahren zum Abruf oder zur
Verknüpfung personenbezogener Daten verwen-
det werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die
Seriennummern mit Hilfe automatisierter Verfah-
ren zum Abruf verwenden
1. die Passbehörden zur Erfüllung ihrer Aufga-
ben,
2. die Polizeibehörden des Bundes und der Län-
der, der Militärische Abschirmdienst, der Bun-
desnachrichtendienst, die Verfassungsschutz-
behörden des Bundes und der Länder, die
Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der
Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter
zur Klärung,
a) wer Inhaber des Passes ist für den Fall,
dass eine ausländische öffentliche Stelle
die Seriennummer des Passdokumentes
übermittelt hat und anhand der übrigen
von der ausländischen Stelle übermittelten
Daten eine Feststellung des Inhabers des
Passes nicht möglich ist,
b) ob der Pass durch einen Nichtberechtigten
genutzt wird oder
c) ob der Pass für ungültig erklärt oder abhan-
dengekommen ist.“
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Der Passhersteller hat öffentlichen Stellen
auf deren Verlangen die ausstellende Behörde
mitzuteilen.“
7. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Kinderpässe, die vor dem 1. Januar 2021
beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis
einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fas-
sung weiterhin anzuwenden. Für deren Verlänge-
rung gilt § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 in der ab dem
1. Januar 2021 geltenden Fassung.“
Artikel 2
Änderung des
Personalausweisgesetzes
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009
(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 80 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„vollzogen wird“ ein Komma und die Wörter „wenn
deren Vollzug noch länger als drei Monate andau-
ert“ eingefügt.
2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat bestimmt
1. den Ausweishersteller,
2. den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und
elektronischen Erfassung von Lichtbildern, so-
fern diese durch die Personalausweisbehörde
gefertigt werden, und von Fingerabdrücken,
3. die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate
sowie
4. den Sperrlistenbetreiber
und macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger
bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und
elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach
Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstel-
lung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.“
3. In § 5 Absatz 3a Satz 2 wird das Wort „Hauptwoh-
nung“ durch das Wort „Wohnung“ ersetzt.
4. § 16 wird aufgehoben.
5. § 20 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Seriennummern dürfen nicht mit Hilfe
automatisierter Verfahren zum Abruf oder zur Ver-
knüpfung personenbezogener Daten verwendet
werden. Abweichend hiervon dürfen die Seriennum-
mern mit Hilfe automatisierter Verfahren zum Abruf
verwenden
1. die Personalausweisbehörden zur Erfüllung ihrer
Aufgaben,
2. die Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
der Militärische Abschirmdienst, der Bundes-
nachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehör-
den des Bundes und der Länder, die Steuerfahn-
dungsdienststellen der Länder, der Zollfahn-
dungsdienst und die Hauptzollämter zur Klärung,
a) wer Inhaber des Personalausweises ist für den
Fall, dass eine ausländische öffentliche Stelle
die Seriennummer des Personalausweises
übermittelt hat und anhand der übrigen von
der ausländischen Stelle übermittelten Daten
eine Feststellung des Ausweisinhabers nicht
möglich ist,

b) ob der Personalausweis durch einen Nichtbe-
rechtigten genutzt wird oder
c) ob der Personalausweis für ungültig erklärt
oder abhandengekommen ist.
Der Ausweishersteller hat öffentlichen Stellen auf
deren Verlangen die ausstellende Behörde mitzutei-
len. Nichtöffentliche Stellen dürfen die Seriennum-
mern, die Sperrkennwörter und die Sperrmerkmale
nicht so verwenden, dass mit ihrer Hilfe ein automa-
tisierter Abruf personenbezogener Daten oder eine
Verknüpfung von Dateien möglich ist. Dies gilt nicht
für den Abgleich von Sperrmerkmalen durch Diens-
teanbieter zum Zweck der Überprüfung, ob ein elek-
tronischer Identitätsnachweis gesperrt ist.“
6. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „im Beneh-
men mit dem Auswärtigen Amt und“ gestrichen.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Einzelheiten zu regeln
a) über das Verfahren und die technischen
Anforderungen für die Aufnahme, die elek-
tronische Erfassung, die Echtheitsbewer-
tung und die Qualitätssicherung des Licht-
bilds,
b) zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds
an die Personalausweisbehörde sowie zu
einer Registrierung und Zertifizierung von
Dienstleistern, welche Lichtbilder für die
Personalausweisproduktion an die Perso-
nalausweisbehörde übermitteln,
c) über das Verfahren und die technischen
Anforderungen für die Aufnahme, die elek-
tronische Erfassung, die Echtheitsbe-
wertung und Qualitätssicherung der
Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu
speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen
eines Zeigefingers, ungenügender Qualität
des Fingerabdrucks oder Verletzungen der
Fingerkuppe und
d) über die Form und die Einzelheiten für das
Verfahren der Übermittlung sämtlicher
Ausweisantragsdaten von den Personal-
ausweisbehörden an den Ausweisher-
steller,“.
c) In Nummer 10 wird am Ende das Wort „und“ ge-
strichen.
d) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
e) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. die Einzelheiten zur Durchführung von auto-
matisierten Abrufen nach § 25 sowie zur
Form und zum Inhalt der zu übermittelnden
Daten zu regeln.“
f) Folgender Satz wird angefügt:
„Rechtsverordnungen nach Satz 1 ergehen im
Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, Rechts-
verordnungen nach Satz 1 Nummer 3 Buch-
stabe b zusätzlich im Benehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie.“
Artikel 3
Änderung des
Bundesmeldegesetzes
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1084), das zuletzt durch Artikel 82 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 17 werden die Wörter „und
gültigen“ gestrichen.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
„außerdem“ die Wörter „die Daten nach § 3 Ab-
satz 1 Nummer 17 und“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„sichern“ ein Komma und die Wörter „es sei
denn, § 14 sieht eine frühere Löschung vor“ ein-
gefügt.
3. Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 sind fünf
Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweis-
dokuments, auf das sie sich beziehen, zu löschen.“
4. In § 38 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „und
gültigen“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung der
Abgabenordnung
§ 87a der Abgabenordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer
Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein
elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des
Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-
Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-
gesetzes erfolgen.“
2. In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Perso-
nalausweisgesetzes“ ein Komma und die Wörter
„nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des
Bundeskriminalamtgesetzes
§ 77 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni
2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das durch Arti-
kel 152 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch
die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „drei Jahre“
die Wörter „sowie bei der Verhütung und Verfol-
gung von Straftaten nach den §§ 6 bis 13 des
Völkerstrafgesetzbuches bei Erwachsenen zehn
Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre“ einge-
fügt.

b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insge-
samt drei Jahre, bei der Verhütung und Verfol-
gung von Straftaten nach § 129a, auch in Verbin-
dung mit § 129b Absatz 1, des Strafgesetzbuchs
fünf Jahre sowie bei der Verhütung und Verfol-
gung von Straftaten nach den §§ 6 bis 13 des
Völkerstrafgesetzbuchs zehn Jahre nicht über-
schreiten.“
Artikel 6
Änderung des
eID-Karte-Gesetzes
In § 19 Absatz 1 des eID-Karte-Gesetzes vom
21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das durch Artikel 154a
Nummer 1 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „über die“ die Wörter „beantragten und“
eingefügt.
Artikel 7
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember
2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nummer 16 wird das Komma durch
die Wörter „mit der Abkürzung „F“ für Perso-
nen weiblichen Geschlechts, „M“ für Perso-
nen männlichen Geschlechts und „X“ in allen
anderen Fällen,“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Auf Antrag können Dokumente nach den
Sätzen 1 und 2 bei einer Änderung des Ge-
schlechts nach § 45b des Personenstands-
gesetzes mit der Angabe des vorherigen
Geschlechts ausgestellt werden, wenn die
vorherige Angabe männlich oder weiblich
war. Dieser abweichenden Angabe kommt
keine weitere Rechtswirkung zu.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
Komma und das Komma am Ende durch die
Wörter „und das Zeichen „<“ in allen anderen
Fällen,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a
eingefügt:
„9a. die Versionsnummer des Dokumenten-
musters,“.
2. § 78a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma durch die
Wörter „mit der Abkürzung „F“ für Personen
weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen
männlichen Geschlechts und das Zeichen
„<“ in allen anderen Fällen,“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Auf Antrag kann in der Zone für das auto-
matische Lesen bei einer Änderung des
Geschlechts nach § 45b des Personen-
standsgesetzes die Angabe des vorherigen
Geschlechts aufgenommen werden, wenn
die vorherige Angabe männlich oder weiblich
war. Dieser abweichenden Angabe kommt
keine weitere Rechtswirkung zu.“
b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird das Komma
durch die Wörter „mit der Abkürzung „F“ für Per-
sonen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen
männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen
Fällen,“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „darf“
die Wörter „neben der Erlaubnis nach § 81 Ab-
satz 5a“ eingefügt.
3. In § 81 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a ein-
gefügt:
„(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in
dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt
nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Er-
werbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis
zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1
Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit
nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5
aufzunehmen.“
4. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. für die bei der Ausführung dieses Ge-
setzes zu verwendenden Vordrucke
festzulegen:
a) Näheres über die Anforderungen an
Lichtbilder und Fingerabdrücke,
b) Näheres über das Verfahren und die
technischen Anforderungen für die
Aufnahme, elektronische Erfassung,
Echtheitsbewertung und Qualitäts-
sicherung des Lichtbilds,
c) Regelungen für die sichere Übermitt-
lung des Lichtbilds an die zuständige
Behörde sowie einer Registrierung
und Zertifizierung von Dienstleistern
zur Erstellung des Lichtbilds,
d) Näheres über Form und Inhalt der
Muster und über die Ausstellungs-
modalitäten,
e) Näheres über die Aufnahme und die
Einbringung von Merkmalen in ver-
schlüsselter Form nach § 78a Ab-
satz 4 und 5,“.
bb) Nummer 13a Buchstabe a wird wie folgt ge-
fasst:
„a) das Verfahren und die technischen Anfor-
derungen für die Aufnahme, elektro-
nische Erfassung, Echtheitsbewertung
und Qualitätssicherung des Lichtbilds
und der Fingerabdrücke sowie Regelun-
gen für die sichere Übermittlung des
Lichtbilds an die zuständige Behörde so-

wie für die Registrierung und Zertifizie-
rung von Dienstleistern zur Erstellung
des Lichtbilds sowie den Zugriffsschutz
auf die im elektronischen Speicher- und
Verarbeitungsmedium abgelegten Da-
ten,“.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „An-
gaben“ die Wörter „zur lichtbildaufnehmenden
Stelle und“ eingefügt.
Artikel 7a
Änderung des
AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 167 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 21
die Wörter „und im beschleunigten Fachkräftever-
fahren“ angefügt.
2. Nach § 2 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
gefügt:
„(2b) Zum Zweck der Durchführung eines be-
schleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des
Aufenthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten
ferner zulässig bei Ausländern, bei denen der Ertei-
lung eines Visums gemäß § 81a Absatz 3 Satz 1
Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes vorab zuge-
stimmt wurde.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „2a“ durch die
Angabe „2b“ ersetzt.
bb) In Nummer 7 werden nach der Angabe „10“
die Wörter „sowie Absatz 2b“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c einge-
fügt:
„(3c) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2b wer-
den zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die
Dokumente gespeichert, die nach Erteilung der
nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des
Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustim-
mung zur Fortführung des beschleunigten Fach-
kräfteverfahrens erforderlich sind.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe
„und 12“ ein Komma und die Angabe „Absatz 2b“
eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach der
Angabe „Absatz 3“ ein Komma und die Angabe
„3c“ eingefügt.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und im be-
schleunigten Fachkräfteverfahren“ angefügt.
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Registerbehörde übermittelt bei Spei-
cheranlässen nach § 2 Absatz 2b zur Fortführung
eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach
§ 81a des Aufenthaltsgesetzes die Daten nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 in einem
automatisierten Verfahren an die zuständige Aus-
landsvertretung. Die Dokumente nach § 3 Ab-
satz 3c werden auf Ersuchen zusammen mit
den Daten nach Satz 1 durch die Registerbe-
hörde an das Auswärtige Amt, die deutschen
Auslandsvertretungen und das Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten übermittelt, soweit
sie jeweils zu deren Aufgabenerfüllung erforder-
lich sind. Zu diesem Zweck können das Auswär-
tige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen
und das Bundesamt für Auswärtige Angelegen-
heiten zum Abruf von Daten und Dokumenten
der betroffenen Person im automatisierten Ver-
fahren zugelassen werden. Für die Zulassung gilt
§ 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entspre-
chend.“
Artikel 7b
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 20 wird folgende
Nummer 20a eingefügt:
„20a. beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach
§ 81a des Aufenthaltsgesetzes,“.
2. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. nach 18 Monaten Daten nach § 3 Absatz 1
Nummer 7 des AZR-Gesetzes und Doku-
mente nach § 3 Absatz 3c in Verbindung mit
§ 2 Absatz 2b des AZR-Gesetzes.“
3. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbe-
stand wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Spalte D Ziffer I werden nach den
Wörtern „– deutsche Auslandsvertretungen, das
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und
andere öffentliche Stellen im Visaverfahren“ die
Wörter „– Auswärtiges Amt, deutsche Auslands-
vertretungen und das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach
§ 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe a“ eingefügt.
b) In den Nummern 2 und 3 Spalte D Ziffer I werden
jeweils nach den Wörtern „– deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige An-
gelegenheiten und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren“ die Wörter „– Auswärtiges Amt,
deutsche Auslandsvertretungen und Bundesamt
für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabener-
füllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes“
eingefügt.
c) In Nummer 9 Spalte A Buchstabe p wird die An-
gabe „§ 20a AufenthG“ durch die Angabe „§ 18e
Absatz 1 AufenthG“ ersetzt.

d) Nach Nummer 9a wird folgende Nummer 9b eingefügt:
A
„9b
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 7
und Absatz 3c in Verbindung
mit § 2 Absatz 2b
Beschleunigtes Fachkräftever-
fahren nach § 81a AufenthG
a) Vorabzustimmung nach
§ 81a Absatz 3 Satz 1
Nummer 6 AufenthG
erteilt am
gültig bis
zuständige Auslands-
vertretung
b) erforderliche Dokumente
zur Information nach
§ 81a Absatz 3 Satz 1
Nummer 5 AufenthG, ins-
besondere:
– Vorabzustimmung der
Ausländerbehörde
– Urkunde über die
erfolgreich abgeschlos-
sene Berufs- oder
Hochschulausbildung
– Heiratsurkunde und/
oder Geburtsurkunden
von Kindern bei Famili-
ennachzug nach § 81a
Absatz 4 AufenthG
– Namensänderungs-
urkunden und Sprach-
zertifikate
A1*) B**) C D
Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§§ 15, 21 Absatz 8 des
AZR-Gesetzes
(1) (2) Ausländerbehörden die Ausländerbehörden,
das Auswärtige Amt, deut-
sche Auslandsvertretun-
gen und das Bundesamt
für Auswärtige Angelegen-
heiten“.
e) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b Doppelbuchstabe ff wird die Angabe „§ 18d Absatz 7 AufenthG“ durch die Angabe
„§ 18d Absatz 6 AufenthG“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe vv werden die Wörter „vv) § 20b Absatz 1 AufenthG erteilt am
befristet bis“ gestrichen.
ccc) Der bisherige Buchstabe b Doppelbuchstabe zz wird Doppelbuchstabe yy.
ddd) In Buchstabe e Doppelbuchstabe oo wird die Angabe „§ 4 Absatz 5 AufenthG“ durch die Angabe
„§ 4 Absatz 2 AufenthG“ ersetzt.
bb) In Spalte B wird zu dem gestrichenen Doppelbuchstaben vv aus Spalte A Buchstabe b die Angabe „(2)*“
gestrichen.
Artikel 8
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden die Wörter „sechs Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.

bb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Lebensjahres“ die Wörter „um jeweils ein Jahr“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Komma durch die Wörter „mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen
Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Auf Antrag kann der Passersatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 bei einer Änderung des
Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts
ausgestellt werden, wenn der vorherige Eintrag männlich oder weiblich war. Diesem abweichenden
Eintrag kommt keine weitere Rechtswirkung zu.“
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und das Komma am Ende der Aufzählung
durch die Wörter „und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
„9a. die Versionsnummer des Dokumentenmusters,“.
2. § 31a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes bietet die Auslandsvertretung unverzüglich nach Vorlage der
Vorabzustimmung oder Übermittlung der Vorabzustimmung durch das Ausländerzentralregister und nach dem
Eingang der Terminanfrage der Fachkraft einen Termin zur Visumantragstellung an, der innerhalb der nächsten
drei Wochen liegt.“
Artikel 9
Weitere Änderung
des Bundesmeldegesetzes
In § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach dem Wort „Passersatzpapiers“ ein Komma und die
Wörter „Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte“ sowie nach den
Wörtern „Sperrsumme des Personalausweises“ die Wörter „und der eID-Karte“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung der
Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 4 Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
„16. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter 1700 bis 1709,
Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des
Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des
Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers
Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer 1715 bis 1717,
und Seriennummer der eID-Karte“.
2. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
„16. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter 1700 bis 1709,
Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des
Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des
Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers
Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer 1715 bis 1717,
und Seriennummer der eID-Karte“.

3. In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Personalausweises“ die Wörter „oder der eID-Karte“ und nach
der Angabe „1711“ die Wörter „oder 1718 und 1719“ eingefügt.
Artikel 11
Weitere Änderung des
Personalausweisgesetzes zum 2. August 2021
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
„7a. Versionsnummer des Ausweismusters,“.
b) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni
2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente,
die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit aus-
üben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67), auf dem elektronischen Speichermedium zu speichernden zwei
Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten
Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert.“
2. § 9 Absatz 3 Satz 4 bis 7 wird aufgehoben.
Artikel 12
Weitere Änderung
des Passgesetzes
Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Das Lichtbild ist nach Wahl der antragstellenden Person
1. durch einen Dienstleister elektronisch zu fertigen und im Anschluss von diesem durch ein sicheres Ver-
fahren an die Passbehörde zu übermitteln oder
2. durch die Passbehörde elektronisch zu fertigen, sofern die Behörde über Geräte zur Lichtbildaufnahme
verfügt.
Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach Maßgabe von Vorschrif-
ten, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, zulässig.“
b) Dem Wortlaut des Absatzes 3 wird folgender Satz vorangestellt:
„Bestehen Zweifel über die Identität der im Lichtbild abgebildeten Person oder besteht ein Verdacht auf eine
unzulässige Bearbeitung des Lichtbilds, kann die Passbehörde anordnen, dass das Lichtbild in Gegenwart
eines Mitarbeiters in einer Passbehörde zu fertigen ist.“
2. § 6a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Aufnahme und elektronischen Erfassung des Lichtbilds nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und der
Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Passantragsdaten von der Passbehörde
an den Passhersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden,
die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 entsprechen.“
3. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 16 wird am Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
b) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
„17. lichtbildaufnehmende Stelle.“

Artikel 13
Weitere Änderung des
Personalausweisgesetzes zum 1. Mai 2025
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Das Lichtbild ist nach Wahl der antragstellenden Person
1. durch einen Dienstleister elektronisch zu fertigen und im Anschluss von diesem durch ein sicheres Ver-
fahren an die Personalausweisbehörde zu übermitteln oder
2. durch die Personalausweisbehörde elektronisch zu fertigen, sofern die Behörde über Geräte zur Licht-
bildaufnahme verfügt.
Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach Maßgabe von Vorschrif-
ten, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, zulässig.“
b) Dem Wortlaut des Absatzes 4 wird folgender Satz vorangestellt:
„Bestehen Zweifel über die Identität der im Lichtbild abgebildeten Person oder besteht ein Verdacht auf eine
unzulässige Bearbeitung des Lichtbilds, kann die Personalausweisbehörde anordnen, dass das Lichtbild in
Gegenwart eines Mitarbeiters in einer Personalausweisbehörde zu fertigen ist.“
2. § 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Aufnahme und elektronischen Erfassung des Lichtbilds nach § 9 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und der
Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Ausweisantragsdaten von der Personal-
ausweisbehörde an den Ausweishersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile
eingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 3 entsprechen.“
3. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 18 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 19 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4 Satz 2.“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 4 Satz 2 und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 20 wird angefügt:
„20. lichtbildaufnehmende Stelle.“
Artikel 14
Weitere Änderung
der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 8 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 60 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„§ 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes findet entsprechende Anwendung
1. für Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
2. für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgeset-
zes sowie
3. für Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3
und 4.
Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes oder dieser Verordnung zu-
lässig.“
2. In § 65 Nummer 7 werden nach dem Wort „Lichtbild“ die Wörter „und die lichtbildaufnehmende Stelle“ ein-
gefügt.

Artikel 15
Änderung der
Personalausweisverordnung
Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anhang 1 wird wie folgt gefasst:
„Anhang 1
Muster des Personalausweises
Vorderseite
Rückseite
Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises
“.

2. Anhang 2 wird wie folgt gefasst:
„Anhang 2
Muster des vorläufigen Personalausweises
Vorderseite
Rückseite
Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des vorläufigen Personalausweises
“.

Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 9 und 10 treten am 1. Mai 2021 in Kraft.
(3) Die Artikel 11 und 15 treten am 2. August 2021 in Kraft.
(4) Die Artikel 12 bis 14 treten am 1. Mai 2025 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2744. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 318cf0642a218b60….