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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2744

BGBl. 2020 I S. 2744 · 41.102 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2744 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2744
                                        Gesetz
                         zur Stärkung der Sicherheit im

Pass-,
                  Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
                                              Vom 3. Dezember 2020

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
                    Passgesetzes
   Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),
das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
  und Heimat bestimmt den Passhersteller sowie den

  Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektro-

  nischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese
  durch die Passbehörde gefertigt werden, und von
  Fingerabdrücken und macht deren Namen im Bun-
  desanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur
  Aufnahme und elektronischen Erfassung von Licht-
  bildern, die im Rahmen einer Antragstellung beim
  Auswärtigen Amt gefertigt werden.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
          „Ist dort das Geschlecht nicht mit weiblich
          oder männlich angegeben, wird im Pass das

          Geschlecht mit „X“ bezeichnet.“

       bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“

           durch die Wörter „den Sätzen 3 und 4“ er-

           setzt.

       cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Passbewerbern, deren Angabe zum Ge-
          schlecht nach § 45b des Personenstands-
          gesetzes geändert wurde, kann auf Antrag
          abweichend von den Sätzen 3 und 4 auch
          ein Pass mit der Angabe des vorherigen
          Geschlechts ausgestellt werden, wenn die
          vorherige Angabe männlich oder weiblich
          war.“
  b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
          „8. die Abkürzung „F“ für Passinhaber weib-
              lichen Geschlechts, die Abkürzung „M“

             für Passinhaber männlichen Geschlechts
             und das Zeichen „<“ für Passinhaber an-
             deren Geschlechts,“.
     bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a
         eingefügt:
         „9a. Versionsnummer des Passmusters,“.
3. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden die Wörter „sechs Jahre“
     durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Le-

     bensjahres“ die Wörter „um jeweils ein Jahr“ ein-
     gefügt.

4. In § 6 Absatz 2a wird Satz 2 durch die folgenden

   Sätze ersetzt:

  „Beantragt ein Passbewerber nach § 4 Absatz 1
  Satz 6 die Eintragung eines von seinem Personen-
  standseintrag abweichenden Geschlechts, hat er
  die von dem Standesbeamten beurkundete Erklä-
  rung nach § 45b des Personenstandsgesetzes vor-
  zulegen. Eintragungen des Geschlechts im Pass,
  die nach den Sätzen 1 und 2 von Eintragungen im

  Personenstandsregister abweichen, kommt keine
  weitere Rechtswirkung zu.“
5. § 6a wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6a

                   Form und Verfahren

            der Passdatenerfassung, -prüfung

      und -übermittlung; Verordnungsermächtigung“.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Das Bundesministerium des Innern, für
     Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechts-
     verordnung, die der Zustimmung des Bundes-
     rates bedarf, Regelungen zu treffen

     1. über das Verfahren und die technischen An-
        forderungen für die Aufnahme, die elektro-
        nische Erfassung, die Echtheitsbewertung
        und die Qualitätssicherung des Lichtbilds,
     2. zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds an
        die Passbehörde sowie zu einer Registrierung
        und Zertifizierung von Dienstleistern, welche
        Lichtbilder für die Passproduktion an die
        Passbehörde übermitteln,
BGBl. 2020, Seite 2745 — Originalseite als Abbildung
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     3. über das Verfahren und die technischen An-
        forderungen für die Aufnahme, die elektroni-
        sche Erfassung, die Echtheitsbewertung und
        die Qualitätssicherung der Fingerabdrücke,
        die Reihenfolge der zu speichernden Finger-
        abdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, unge-
        nügender Qualität des Fingerabdrucks oder
        Verletzungen der Fingerkuppe,
     4. über die Änderung von Daten des Passes,
     5. über die Form und die Einzelheiten für das
        Verfahren der Übermittlung sämtlicher Pass-
        antragsdaten von den Passbehörden an den
        Passhersteller,
     6. zur Durchführung von automatisierten Abrufen
        nach § 22a sowie zur Form und zum Inhalt der
        zu übermittelnden Daten und
     7. über die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach
        Absatz 2 Satz 2.

     Rechtsverordnungen nach Satz 1 ergehen im Be-
     nehmen mit dem Auswärtigen Amt, Rechtsver-
     ordnungen nach Satz 1 Nummer 2 zusätzlich im
     Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
     schaft und Energie.“
6. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
     fügt:

     „Die Übermittlung an öffentliche Stellen nach Ab-
     satz 7 bleibt davon unberührt.“

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Die Seriennummern dürfen nicht mit Hilfe

     automatisierter Verfahren zum Abruf oder zur

     Verknüpfung personenbezogener Daten verwen-

     det werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die

     Seriennummern mit Hilfe automatisierter Verfah-

     ren zum Abruf verwenden

     1. die Passbehörden zur Erfüllung ihrer Aufga-

        ben,

     2. die Polizeibehörden des Bundes und der Län-
        der, der Militärische Abschirmdienst, der Bun-
        desnachrichtendienst, die Verfassungsschutz-
        behörden des Bundes und der Länder, die
        Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der
        Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter
        zur Klärung,
        a) wer Inhaber des Passes ist für den Fall,
           dass eine ausländische öffentliche Stelle
           die Seriennummer des Passdokumentes
           übermittelt hat und anhand der übrigen
           von der ausländischen Stelle übermittelten
           Daten eine Feststellung des Inhabers des
           Passes nicht möglich ist,
        b) ob der Pass durch einen Nichtberechtigten
           genutzt wird oder
        c) ob der Pass für ungültig erklärt oder abhan-
           dengekommen ist.“

  c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

       „(7) Der Passhersteller hat öffentlichen Stellen
     auf deren Verlangen die ausstellende Behörde
     mitzuteilen.“

7. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Für Kinderpässe, die vor dem 1. Januar 2021
  beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis
  einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fas-
  sung weiterhin anzuwenden. Für deren Verlänge-
  rung gilt § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 in der ab dem
  1. Januar 2021 geltenden Fassung.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
              Personalausweisgesetzes
  Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009
(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 80 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „vollzogen wird“ ein Komma und die Wörter „wenn
   deren Vollzug noch länger als drei Monate andau-
   ert“ eingefügt.

2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
  und Heimat bestimmt
  1. den Ausweishersteller,
  2. den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und
     elektronischen Erfassung von Lichtbildern, so-
     fern diese durch die Personalausweisbehörde
     gefertigt werden, und von Fingerabdrücken,

  3. die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate
     sowie

  4. den Sperrlistenbetreiber

  und macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger

  bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und

  elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach

  Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstel-

  lung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.“

3. In § 5 Absatz 3a Satz 2 wird das Wort „Hauptwoh-

   nung“ durch das Wort „Wohnung“ ersetzt.

4. § 16 wird aufgehoben.

5. § 20 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Die Seriennummern dürfen nicht mit Hilfe
  automatisierter Verfahren zum Abruf oder zur Ver-
  knüpfung personenbezogener Daten verwendet
  werden. Abweichend hiervon dürfen die Seriennum-
  mern mit Hilfe automatisierter Verfahren zum Abruf
  verwenden
  1. die Personalausweisbehörden zur Erfüllung ihrer
     Aufgaben,
  2. die Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
     der Militärische Abschirmdienst, der Bundes-
     nachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehör-
     den des Bundes und der Länder, die Steuerfahn-
     dungsdienststellen der Länder, der Zollfahn-
     dungsdienst und die Hauptzollämter zur Klärung,
     a) wer Inhaber des Personalausweises ist für den
        Fall, dass eine ausländische öffentliche Stelle
        die Seriennummer des Personalausweises

        übermittelt hat und anhand der übrigen von
        der ausländischen Stelle übermittelten Daten
        eine Feststellung des Ausweisinhabers nicht
        möglich ist,
BGBl. 2020, Seite 2746 — Originalseite als Abbildung
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       b) ob der Personalausweis durch einen Nichtbe-
          rechtigten genutzt wird oder
       c) ob der Personalausweis für ungültig erklärt
          oder abhandengekommen ist.
  Der Ausweishersteller hat öffentlichen Stellen auf
  deren Verlangen die ausstellende Behörde mitzutei-
  len. Nichtöffentliche Stellen dürfen die Seriennum-
  mern, die Sperrkennwörter und die Sperrmerkmale
  nicht so verwenden, dass mit ihrer Hilfe ein automa-
  tisierter Abruf personenbezogener Daten oder eine
  Verknüpfung von Dateien möglich ist. Dies gilt nicht
  für den Abgleich von Sperrmerkmalen durch Diens-
  teanbieter zum Zweck der Überprüfung, ob ein elek-
  tronischer Identitätsnachweis gesperrt ist.“

6. § 34 wird wie folgt geändert:

  a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „im Beneh-
     men mit dem Auswärtigen Amt und“ gestrichen.
  b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. die Einzelheiten zu regeln

          a) über das Verfahren und die technischen

             Anforderungen für die Aufnahme, die elek-

             tronische Erfassung, die Echtheitsbewer-
             tung und die Qualitätssicherung des Licht-
             bilds,
          b) zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds
             an die Personalausweisbehörde sowie zu
             einer Registrierung und Zertifizierung von
             Dienstleistern, welche Lichtbilder für die
             Personalausweisproduktion an die Perso-
             nalausweisbehörde übermitteln,

          c) über das Verfahren und die technischen

             Anforderungen für die Aufnahme, die elek-

             tronische Erfassung, die Echtheitsbe-
             wertung und Qualitätssicherung der
             Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu
             speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen
             eines Zeigefingers, ungenügender Qualität
             des Fingerabdrucks oder Verletzungen der
             Fingerkuppe und
          d) über die Form und die Einzelheiten für das
             Verfahren der Übermittlung sämtlicher
             Ausweisantragsdaten von den Personal-
             ausweisbehörden an den Ausweisher-
             steller,“.
  c) In Nummer 10 wird am Ende das Wort „und“ ge-
     strichen.

  d) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „und“ ersetzt.

  e) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
       „12. die Einzelheiten zur Durchführung von auto-
            matisierten Abrufen nach § 25 sowie zur
            Form und zum Inhalt der zu übermittelnden
            Daten zu regeln.“

  f) Folgender Satz wird angefügt:

       „Rechtsverordnungen nach Satz 1 ergehen im
       Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, Rechts-
       verordnungen nach Satz 1 Nummer 3 Buch-
       stabe b zusätzlich im Benehmen mit dem Bun-
       desministerium für Wirtschaft und Energie.“

                       Artikel 3
                  Änderung des
               Bundesmeldegesetzes
   Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1084), das zuletzt durch Artikel 82 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 17 werden die Wörter „und
   gültigen“ gestrichen.
2. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
     „außerdem“ die Wörter „die Daten nach § 3 Ab-
     satz 1 Nummer 17 und“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
     „sichern“ ein Komma und die Wörter „es sei
     denn, § 14 sieht eine frühere Löschung vor“ ein-
     gefügt.
3. Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

  „Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 sind fünf

  Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweis-

  dokuments, auf das sie sich beziehen, zu löschen.“

4. In § 38 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „und
   gültigen“ gestrichen.
                       Artikel 4

                   Änderung der
                  Abgabenordnung
  § 87a der Abgabenordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes

vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
  „In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer
  Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein
  elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des
  Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-
  Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-
  gesetzes erfolgen.“
2. In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Perso-
   nalausweisgesetzes“ ein Komma und die Wörter
   „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.

                       Artikel 5
                  Änderung des
            Bundeskriminalamtgesetzes

   § 77 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni
2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das durch Arti-
kel 152 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch
   die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „drei Jahre“
     die Wörter „sowie bei der Verhütung und Verfol-
     gung von Straftaten nach den §§ 6 bis 13 des
     Völkerstrafgesetzbuches bei Erwachsenen zehn
     Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre“ einge-
     fügt.
BGBl. 2020, Seite 2747 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2747
  b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
     „Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insge-
     samt drei Jahre, bei der Verhütung und Verfol-
     gung von Straftaten nach § 129a, auch in Verbin-
     dung mit § 129b Absatz 1, des Strafgesetzbuchs
     fünf Jahre sowie bei der Verhütung und Verfol-
     gung von Straftaten nach den §§ 6 bis 13 des
     Völkerstrafgesetzbuchs zehn Jahre nicht über-
     schreiten.“

                       Artikel 6
                    Änderung des
                 eID-Karte-Gesetzes

   In § 19 Absatz 1 des eID-Karte-Gesetzes vom
21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das durch Artikel 154a
Nummer 1 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „über die“ die Wörter „beantragten und“
eingefügt.

                       Artikel 7

                   Änderung des
                Aufenthaltsgesetzes
   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember
2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 78 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 3 Nummer 16 wird das Komma durch
         die Wörter „mit der Abkürzung „F“ für Perso-
         nen weiblichen Geschlechts, „M“ für Perso-
         nen männlichen Geschlechts und „X“ in allen
         anderen Fällen,“ ersetzt.
     bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
         „Auf Antrag können Dokumente nach den
         Sätzen 1 und 2 bei einer Änderung des Ge-
         schlechts nach § 45b des Personenstands-
         gesetzes mit der Angabe des vorherigen
         Geschlechts ausgestellt werden, wenn die
         vorherige Angabe männlich oder weiblich
         war. Dieser abweichenden Angabe kommt
         keine weitere Rechtswirkung zu.“
  b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
         Komma und das Komma am Ende durch die
         Wörter „und das Zeichen „<“ in allen anderen
         Fällen,“ ersetzt.
     bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a
         eingefügt:

         „9a. die Versionsnummer des Dokumenten-
              musters,“.

2. § 78a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 wird das Komma durch die
         Wörter „mit der Abkürzung „F“ für Personen
         weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen
         männlichen Geschlechts und das Zeichen
         „<“ in allen anderen Fällen,“ ersetzt.

     bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
         „Auf Antrag kann in der Zone für das auto-
         matische Lesen bei einer Änderung des
         Geschlechts nach § 45b des Personen-
         standsgesetzes die Angabe des vorherigen
         Geschlechts aufgenommen werden, wenn
         die vorherige Angabe männlich oder weiblich
         war. Dieser abweichenden Angabe kommt
         keine weitere Rechtswirkung zu.“
  b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird das Komma
     durch die Wörter „mit der Abkürzung „F“ für Per-
     sonen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen
     männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen
     Fällen,“ ersetzt.

  c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „darf“
     die Wörter „neben der Erlaubnis nach § 81 Ab-
     satz 5a“ eingefügt.
3. In § 81 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a ein-
   gefügt:
    „(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in

  dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt
  nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Er-
  werbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis
  zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1
  Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit
  nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5
  aufzunehmen.“
4. § 99 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
         „13. für die bei der Ausführung dieses Ge-
              setzes zu verwendenden Vordrucke
              festzulegen:
               a) Näheres über die Anforderungen an
                  Lichtbilder und Fingerabdrücke,
               b) Näheres über das Verfahren und die
                  technischen Anforderungen für die
                  Aufnahme, elektronische Erfassung,
                  Echtheitsbewertung und Qualitäts-
                  sicherung des Lichtbilds,
               c) Regelungen für die sichere Übermitt-
                  lung des Lichtbilds an die zuständige
                  Behörde sowie einer Registrierung
                  und Zertifizierung von Dienstleistern
                  zur Erstellung des Lichtbilds,
               d) Näheres über Form und Inhalt der
                  Muster und über die Ausstellungs-
                  modalitäten,
               e) Näheres über die Aufnahme und die
                  Einbringung von Merkmalen in ver-
                  schlüsselter Form nach § 78a Ab-
                  satz 4 und 5,“.

     bb) Nummer 13a Buchstabe a wird wie folgt ge-
         fasst:

         „a) das Verfahren und die technischen Anfor-
             derungen für die Aufnahme, elektro-
             nische Erfassung, Echtheitsbewertung
             und Qualitätssicherung des Lichtbilds
             und der Fingerabdrücke sowie Regelun-
             gen für die sichere Übermittlung des
             Lichtbilds an die zuständige Behörde so-
BGBl. 2020, Seite 2748 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2748
              wie für die Registrierung und Zertifizie-
              rung von Dienstleistern zur Erstellung
              des Lichtbilds sowie den Zugriffsschutz
              auf die im elektronischen Speicher- und
              Verarbeitungsmedium abgelegten Da-
              ten,“.
  b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „An-
     gaben“ die Wörter „zur lichtbildaufnehmenden
     Stelle und“ eingefügt.

                       Artikel 7a

                     Änderung des
                     AZR-Gesetzes
   Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 167 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 21

   die Wörter „und im beschleunigten Fachkräftever-

   fahren“ angefügt.
2. Nach § 2 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
   gefügt:

     „(2b) Zum Zweck der Durchführung eines be-

  schleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des
  Aufenthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten
  ferner zulässig bei Ausländern, bei denen der Ertei-
  lung eines Visums gemäß § 81a Absatz 3 Satz 1
  Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes vorab zuge-
  stimmt wurde.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 wird die Angabe „2a“ durch die
           Angabe „2b“ ersetzt.
       bb) In Nummer 7 werden nach der Angabe „10“
           die Wörter „sowie Absatz 2b“ eingefügt.

  b) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c einge-
     fügt:
          „(3c) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2b wer-

       den zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die

       Dokumente gespeichert, die nach Erteilung der
       nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des
       Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustim-
       mung zur Fortführung des beschleunigten Fach-
       kräfteverfahrens erforderlich sind.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe

     „und 12“ ein Komma und die Angabe „Absatz 2b“

     eingefügt.

  b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach der
     Angabe „Absatz 3“ ein Komma und die Angabe
     „3c“ eingefügt.

5. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden die Wörter „und im be-
     schleunigten Fachkräfteverfahren“ angefügt.
  b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

          „(8) Die Registerbehörde übermittelt bei Spei-
       cheranlässen nach § 2 Absatz 2b zur Fortführung
       eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach
       § 81a des Aufenthaltsgesetzes die Daten nach
       § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 in einem

     automatisierten Verfahren an die zuständige Aus-
     landsvertretung. Die Dokumente nach § 3 Ab-
     satz 3c werden auf Ersuchen zusammen mit
     den Daten nach Satz 1 durch die Registerbe-
     hörde an das Auswärtige Amt, die deutschen
     Auslandsvertretungen und das Bundesamt für
     Auswärtige Angelegenheiten übermittelt, soweit
     sie jeweils zu deren Aufgabenerfüllung erforder-
     lich sind. Zu diesem Zweck können das Auswär-
     tige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen
     und das Bundesamt für Auswärtige Angelegen-
     heiten zum Abruf von Daten und Dokumenten
     der betroffenen Person im automatisierten Ver-
     fahren zugelassen werden. Für die Zulassung gilt
     § 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entspre-
     chend.“

                      Artikel 7b

                Änderung der

         AZRG-Durchführungsverordnung

  Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 20 wird folgende
   Nummer 20a eingefügt:

  „20a. beschleunigtes Fachkräfteverfahren         nach
        § 81a des Aufenthaltsgesetzes,“.

2. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

     „4. nach 18 Monaten Daten nach § 3 Absatz 1
         Nummer 7 des AZR-Gesetzes und Doku-
         mente nach § 3 Absatz 3c in Verbindung mit
         § 2 Absatz 2b des AZR-Gesetzes.“

3. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbe-

   stand wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 Spalte D Ziffer I werden nach den
     Wörtern „– deutsche Auslandsvertretungen, das
     Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und
     andere öffentliche Stellen im Visaverfahren“ die
     Wörter „– Auswärtiges Amt, deutsche Auslands-
     vertretungen und das Bundesamt für Auswärtige

     Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach

     § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes zu Spalte A

     Buchstabe a“ eingefügt.

  b) In den Nummern 2 und 3 Spalte D Ziffer I werden
     jeweils nach den Wörtern „– deutsche Auslands-
     vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige An-
     gelegenheiten und andere öffentliche Stellen im
     Visaverfahren“ die Wörter „– Auswärtiges Amt,
     deutsche Auslandsvertretungen und Bundesamt
     für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabener-
     füllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes“
     eingefügt.

  c) In Nummer 9 Spalte A Buchstabe p wird die An-
     gabe „§ 20a AufenthG“ durch die Angabe „§ 18e
     Absatz 1 AufenthG“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 2749 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2749
  d) Nach Nummer 9a wird folgende Nummer 9b eingefügt:
                      A
      „9b
            Bezeichnung der Daten

            (§ 3 des AZR-Gesetzes)

      § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7
      und Absatz 3c in Verbindung
      mit § 2 Absatz 2b

      Beschleunigtes Fachkräftever-
      fahren nach § 81a AufenthG

      a)    Vorabzustimmung nach
            § 81a Absatz 3 Satz 1
            Nummer 6 AufenthG
            erteilt am
            gültig bis
            zuständige Auslands-
            vertretung

      b)    erforderliche Dokumente
            zur Information nach
            § 81a Absatz 3 Satz 1
            Nummer 5 AufenthG, ins-
            besondere:
            – Vorabzustimmung der
              Ausländerbehörde
            – Urkunde über die
              erfolgreich abgeschlos-
              sene Berufs- oder
              Hochschulausbildung
            – Heiratsurkunde und/
              oder Geburtsurkunden
              von Kindern bei Famili-
              ennachzug nach § 81a
              Absatz 4 AufenthG
            – Namensänderungs-
              urkunden und Sprach-
              zertifikate
 A1*)       B**)                  C                          D
                              Übermittlung
Perso-    Zeitpunkt
                             durch folgende        Übermittlung/Weitergabe
 nen-     der Über-
                           öffentliche Stellen       an folgende Stellen
 kreis     mittlung
                        (§ 6 des AZR-Gesetzes)

                                                 §§ 15, 21 Absatz 8 des
                                                 AZR-Gesetzes

 (1)         (2)      Ausländerbehörden          die Ausländerbehörden,
                                                 das Auswärtige Amt, deut-
                                                 sche Auslandsvertretun-
                                                 gen und das Bundesamt
                                                 für Auswärtige Angelegen-
                                                 heiten“.
  e) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
     aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
           aaa) In Buchstabe b Doppelbuchstabe ff wird die Angabe „§ 18d Absatz 7 AufenthG“ durch die Angabe
                „§ 18d Absatz 6 AufenthG“ ersetzt.
           bbb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe vv werden die Wörter „vv) § 20b Absatz 1 AufenthG erteilt am
                befristet bis“ gestrichen.
           ccc) Der bisherige Buchstabe b Doppelbuchstabe zz wird Doppelbuchstabe yy.
           ddd) In Buchstabe e Doppelbuchstabe oo wird die Angabe „§ 4 Absatz 5 AufenthG“ durch die Angabe
                „§ 4 Absatz 2 AufenthG“ ersetzt.
     bb) In Spalte B wird zu dem gestrichenen Doppelbuchstaben vv aus Spalte A Buchstabe b die Angabe „(2)*“
         gestrichen.

       Artikel 8
    Änderung der
Aufenthaltsverordnung
  Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 5 werden die Wörter „sechs Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 2750 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2750

       bb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Lebensjahres“ die Wörter „um jeweils ein Jahr“ eingefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 5 wird das Komma durch die Wörter „mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen
           Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,“ ersetzt.

       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Auf Antrag kann der Passersatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 bei einer Änderung des
          Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts
          ausgestellt werden, wenn der vorherige Eintrag männlich oder weiblich war. Diesem abweichenden
          Eintrag kommt keine weitere Rechtswirkung zu.“

  c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und das Komma am Ende der Aufzählung
           durch die Wörter „und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,“ ersetzt.

       bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

          „9a. die Versionsnummer des Dokumentenmusters,“.

2. § 31a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes bietet die Auslandsvertretung unverzüglich nach Vorlage der
  Vorabzustimmung oder Übermittlung der Vorabzustimmung durch das Ausländerzentralregister und nach dem
  Eingang der Terminanfrage der Fachkraft einen Termin zur Visumantragstellung an, der innerhalb der nächsten
  drei Wochen liegt.“



                                                    Artikel 9

                                                Weitere Änderung
                                            des Bundesmeldegesetzes

   In § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach dem Wort „Passersatzpapiers“ ein Komma und die
Wörter „Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte“ sowie nach den
Wörtern „Sperrsumme des Personalausweises“ die Wörter „und der eID-Karte“ eingefügt.



                                                    Artikel 10

                                              Änderung der
                             Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

  Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 4 Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

  „16. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter                                          1700 bis 1709,
       Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des
       Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des
       Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder
       Passersatzpapiers
       Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer                                    1715 bis 1717,
       und Seriennummer der eID-Karte“.

2. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

  „16. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter                                          1700 bis 1709,
       Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des
       Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des
       Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder
       Passersatzpapiers
       Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer                                    1715 bis 1717,
       und Seriennummer der eID-Karte“.

BGBl. 2020, Seite 2751 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2751

3. In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Personalausweises“ die Wörter „oder der eID-Karte“ und nach
   der Angabe „1711“ die Wörter „oder 1718 und 1719“ eingefügt.



                                                     Artikel 11
                                             Weitere Änderung des
                                  Personalausweisgesetzes zum 2. August 2021

  Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
     „7a. Versionsnummer des Ausweismusters,“.
  b) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni
     2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente,
     die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit aus-
     üben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67), auf dem elektronischen Speichermedium zu speichernden zwei
     Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten
     Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert.“
2. § 9 Absatz 3 Satz 4 bis 7 wird aufgehoben.



                                                     Artikel 12
                                                  Weitere Änderung
                                                  des Passgesetzes

  Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
     „Das Lichtbild ist nach Wahl der antragstellenden Person
     1. durch einen Dienstleister elektronisch zu fertigen und im Anschluss von diesem durch ein sicheres Ver-
        fahren an die Passbehörde zu übermitteln oder
     2. durch die Passbehörde elektronisch zu fertigen, sofern die Behörde über Geräte zur Lichtbildaufnahme
        verfügt.
     Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach Maßgabe von Vorschrif-
     ten, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, zulässig.“
  b) Dem Wortlaut des Absatzes 3 wird folgender Satz vorangestellt:
     „Bestehen Zweifel über die Identität der im Lichtbild abgebildeten Person oder besteht ein Verdacht auf eine
     unzulässige Bearbeitung des Lichtbilds, kann die Passbehörde anordnen, dass das Lichtbild in Gegenwart
     eines Mitarbeiters in einer Passbehörde zu fertigen ist.“
2. § 6a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Zur Aufnahme und elektronischen Erfassung des Lichtbilds nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und der
  Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Passantragsdaten von der Passbehörde
  an den Passhersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden,
  die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 entsprechen.“
3. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 16 wird am Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
  b) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
     „17. lichtbildaufnehmende Stelle.“

BGBl. 2020, Seite 2752 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2752

                                                     Artikel 13

                                            Weitere Änderung des
                                   Personalausweisgesetzes zum 1. Mai 2025

  Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

       „Das Lichtbild ist nach Wahl der antragstellenden Person

       1. durch einen Dienstleister elektronisch zu fertigen und im Anschluss von diesem durch ein sicheres Ver-
          fahren an die Personalausweisbehörde zu übermitteln oder

       2. durch die Personalausweisbehörde elektronisch zu fertigen, sofern die Behörde über Geräte zur Licht-
          bildaufnahme verfügt.

       Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach Maßgabe von Vorschrif-
       ten, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, zulässig.“

  b) Dem Wortlaut des Absatzes 4 wird folgender Satz vorangestellt:

       „Bestehen Zweifel über die Identität der im Lichtbild abgebildeten Person oder besteht ein Verdacht auf eine
       unzulässige Bearbeitung des Lichtbilds, kann die Personalausweisbehörde anordnen, dass das Lichtbild in
       Gegenwart eines Mitarbeiters in einer Personalausweisbehörde zu fertigen ist.“

2. § 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Zur Aufnahme und elektronischen Erfassung des Lichtbilds nach § 9 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und der
  Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Ausweisantragsdaten von der Personal-
  ausweisbehörde an den Ausweishersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile
  eingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 3 entsprechen.“

3. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 18 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

  b) In Nummer 19 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4 Satz 2.“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 4 Satz 2 und“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 20 wird angefügt:

       „20. lichtbildaufnehmende Stelle.“



                                                     Artikel 14

                                                Weitere Änderung
                                            der Aufenthaltsverordnung

  Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 8 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 60 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

  „§ 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes findet entsprechende Anwendung

  1. für Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes mit elektronischem
     Speicher- und Verarbeitungsmedium gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

  2. für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgeset-
     zes sowie

  3. für Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3
     und 4.

  Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes oder dieser Verordnung zu-
  lässig.“

2. In § 65 Nummer 7 werden nach dem Wort „Lichtbild“ die Wörter „und die lichtbildaufnehmende Stelle“ ein-
   gefügt.

BGBl. 2020, Seite 2753 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2753

                                                   Artikel 15
                                                 Änderung der
                                           Personalausweisverordnung
  Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anhang 1 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                    „Anhang 1

                                           Muster des Personalausweises

  Vorderseite




  Rückseite




  Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises




                                      “.

BGBl. 2020, Seite 2754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2754

2. Anhang 2 wird wie folgt gefasst:
  „Anhang 2

                                  Muster des vorläufigen Personalausweises
       Vorderseite




       Rückseite




       Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des vorläufigen Personalausweises




                                       “.

BGBl. 2020, Seite 2755 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2755

                                       Artikel 16
                                      Inkrafttreten
       (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der
     Verkündung in Kraft.
       (2) Die Artikel 9 und 10 treten am 1. Mai 2021 in Kraft.
       (3) Die Artikel 11 und 15 treten am 2. August 2021 in Kraft.
       (4) Die Artikel 12 bis 14 treten am 1. Mai 2025 in Kraft.



        Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
     blatt zu verkünden.


       Berlin, den 3. Dezember 2020

                              Der Bundespräsident
                                   Steinmeier

                              Die Bundeskanzlerin
                                Dr. A n g e l a M e r k e l

                             Der Bundesminister
                       des Innern, für Bau und Heimat
                               Horst Seehofer

                     Der Bundesminister der Finanzen
                               Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2744. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 318cf0642a218b60….