Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 130
BGBl. 2016 I S. 130 · 131.693 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der Registrierung und des
Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken
(Datenaustauschverbesserungsgesetz)
Vom 2. Februar 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2015
(BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Übermittlung und Verarbeitung der im
Asylverfahren erfassten Daten sind zulässig, so-
weit dies für die Entscheidung des Bundesamtes
über die Zulassung zum Integrationskurs nach
§ 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder zu
einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutsch-
sprachförderung nach § 45a Absatz 2 Satz 3
und 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist.“
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 5 und 6.
2. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Komma und werden die Wörter
„es sei denn, dass er noch nicht das 14. Lebens-
jahr vollendet hat“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semi-
kolon und werden die Wörter „soweit ein Auslän-
der noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat,
dürfen nach Satz 1 nur Lichtbilder aufgenommen
werden“ eingefügt.
3. § 21 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 63a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachge-
sucht hat und nach den Vorschriften des Asyl-
gesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erken-
nungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch
keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich
eine Bescheinigung über die Meldung als Asyl-
suchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt. Die-
ses Dokument enthält folgende sichtbar aufge-
brachte Angaben:
1. Name und Vornamen,
2. Geburtsname,
3. Lichtbild,
4. Geburtsdatum,
5. Geburtsort,
6. Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
7. Geschlecht,
8. Größe und Augenfarbe,
9. zuständige Aufnahmeeinrichtung,
10. Seriennummer der Bescheinigung (AKN-
Nummer),
11. ausstellende Behörde,
12. Ausstellungsdatum,
13. Unterschrift des Inhabers,
14. Gültigkeitsdauer,
15. Verlängerungsvermerk,
16. das Geschäftszeichen der Registerbehörde
(AZR-Nummer),
17. Vermerk mit den Namen und Vornamen der
begleitenden minderjährigen Kinder und Ju-
gendlichen,
18. Vermerk, dass die Angaben auf den eigenen
Angaben des Inhabers beruhen,
19. Vermerk, dass der Inhaber mit dieser Be-
scheinigung nicht der Pass- und Ausweis-
pflicht genügt,
20. maschinenlesbare Zone und
21. Barcode.
Die Zone für das automatische Lesen enthält die
in Satz 2 Nummer 1, 4, 6, 7, 10 und 14 genannten
Angaben, die Abkürzung „MED“, Prüfziffern und
Leerstellen. Der automatisch erzeugte Barcode
enthält die in Satz 3 genannten Angaben, eine
digitale Signatur und die AZR-Nummer. Die
Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn
es zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ankunfts-
nachweises das zehnte Lebensjahr vollendet
hat.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Monat“
durch die Wörter „sechs Monate“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „einen Monat“ durch die
Wörter „drei Monate“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zuständig für die Ausstellung, Änderung
der Anschrift und Verlängerung einer Bescheini-
gung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung,
auf die der Ausländer verteilt worden ist, sofern
nicht die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeord-
nete Außenstelle des Bundesamtes eine erken-
nungsdienstliche Behandlung des Ausländers
oder die Verarbeitung seiner personenbezogenen
Daten vornimmt. Ist der Ausländer nicht mehr ver-
pflichtet in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
ist für die Verlängerung der Bescheinigung die
Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der
Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder
Wohnung zu nehmen hat; besteht eine solche
Verpflichtung nicht, ist die Ausländerbehörde zu-
ständig, in deren Bezirk sich der Ausländer
tatsächlich aufhält.“
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Der Inhaber ist verpflichtet, der zuständi-
gen Aufnahmeeinrichtung, dem Bundesamt oder
der Ausländerbehörde unverzüglich
1. den Ankunftsnachweis vorzulegen, wenn eine
Eintragung unrichtig ist,
2. auf Verlangen den Ankunftsnachweis beim
Empfang eines neuen Ankunftsnachweises
oder der Aufenthaltsgestattung abzugeben,
3. den Verlust des Ankunftsnachweises anzuzei-
gen und im Falle des Wiederauffindens diesen
vorzulegen,
4. auf Verlangen den Ankunftsnachweis abzuge-
ben, wenn er eine einwandfreie Feststellung
der Identität des Nachweisinhabers nicht zu-
lässt oder er unerlaubt verändert worden ist.“
5. In § 88 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ausstel-
lungsmodalitäten“ die Wörter „sowie die Regelun-
gen für die Qualitätssicherung der erkennungs-
dienstlichen Behandlung und die Übernahme von
Daten aus erkennungsdienstlichen Behandlungen“
eingefügt.
Artikel 2
Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 3 des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 18a werden die folgen-
den Angaben zu den §§ 18b bis 18d eingefügt:
„§ 18b Datenübermittlung an die Bundes-
agentur für Arbeit und die für die
Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen
§ 18c Datenübermittlung an die für den öf-
fentlichen Gesundheitsdienst zustän-
digen Behörden
§ 18d Datenübermittlung an die Jugendäm-
ter“.
b) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende An-
gabe zu § 21a eingefügt:
„§ 21a Datenübermittlung an das Bundes-
verwaltungsamt im Rahmen des Re-
gistrier- und Asylverfahrens“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet und
nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlin-
ge, soweit das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge die Daten nicht selbst verarbeitet
und nutzt.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amts-
hilfe bei der Verarbeitung der nach § 16 Ab-
satz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des
Aufenthaltsgesetzes erhobenen Daten. Sie
werden dort getrennt von anderen erken-
nungsdienstlichen Daten gespeichert.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Speicherung von Daten eines Aus-
länders ist zulässig, wenn ein Ausländer
1. ein Asylgesuch geäußert hat,
2. unerlaubt eingereist ist oder
3. sich unerlaubt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes aufhält.“
b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die ein Asylgesuch oder einen Asylantrag
gestellt haben,“.
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Allgemeiner Inhalt
(1) Folgende Daten werden gespeichert:
1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten über-
mittelt hat, und deren Geschäftszeichen,
2. das Geschäftszeichen der Registerbehörde
(AZR-Nummer),
3. die Anlässe nach § 2 Absatz 1 bis 2,
4. Familienname, Geburtsname, Vornamen,
Schreibweise der Namen nach deutschem
Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -be-
zirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten
(Grundpersonalien),
5. abweichende Namensschreibweisen, andere
Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Fa-
milienstand, Angaben zum Ausweispapier,
letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig
gemachte Angaben zur Religionszugehörig-
keit und Staatsangehörigkeiten des Ehe-
gatten oder des Lebenspartners (weitere
Personalien),
5a. das Lichtbild,
6. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum auf-
enthaltsrechtlichen Status, zu Entscheidun-
gen der Bundesagentur für Arbeit über die

Zustimmung zur Beschäftigung oder über die
in einem anderen Staat erfolgte Anerkennung
als Flüchtling nach dem Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1951 (BGBl. 1953 II S. 559) sowie das Ster-
bedatum,
7. Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 1a und 2
Nummer 1 bis 3, 9 und 10 bezeichneten An-
lässen, Angaben zu den Anlässen nach § 2
Absatz 2 Nummer 4 bis 8, 11, 13 und 14
sowie Hinweise auf die Durchführung einer
Befragung nach § 2 Absatz 2 Nummer 12,
8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte
nach § 6 Absatz 5.
(2) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2
Nummer 1 werden zusätzlich gespeichert:
1. Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen
Referenznummern,
2. Größe und Augenfarbe,
3. die Seriennummer ihrer Bescheinigung über
die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a
des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das
Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,
4. begleitende minderjährige Kinder und Ju-
gendliche und Elternteile jeweils mit Familien-
name und Vornamen,
5. der Staat, aus dem die Einreise unmittelbar in
das Bundesgebiet erfolgt ist,
6. die Anschrift im Bundesgebiet,
7. die Angaben über die Verteilung nach § 15a
des Aufenthaltsgesetzes,
8. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnum-
mern und E-Mail-Adressen,
9. das zuständige Bundesland, die zuständige
Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde,
bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen,
deren unbegleitete Einreise nach Deutschland
festgestellt wird, das Jugendamt der vorläufi-
gen Inobhutnahme und das endgültig zustän-
dige Jugendamt,
10. die Durchführung der Gesundheitsuntersu-
chung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes
und die Untersuchung auf Vorliegen einer
ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach
§ 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes,
jeweils mit Ort und Datum,
11. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort
und Datum der jeweiligen Impfung.
(3) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Num-
mer 1 und Absatz 2 Nummer 1 werden darüber
hinaus als Daten zur Durchführung von Integrati-
onsmaßnahmen und zum Zwecke der Arbeits-
und Ausbildungsvermittlung zusätzlich gespei-
chert:
1. Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,
2. Sprachkenntnisse,
3. Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43
des Aufenthaltsgesetzes und einer Maßnahme
der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.
(4) Bei Unionsbürgern werden nur folgende
Daten gespeichert:
1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermit-
telt hat, und deren Geschäftszeichen,
2. AZR-Nummer,
3. die Anlässe nach § 2 Absatz 3,
4. Familienname, Geburtsname, Vornamen,
Schreibweise der Namen nach deutschem
Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk,
Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grundper-
sonalien),
5. abweichende Namensschreibweisen, andere
Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Fa-
milienstand, Angaben zum Ausweispapier,
letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig
gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit
und zu Staatsangehörigkeiten des Ehegatten
oder des Lebenspartners (weitere Personalien),
6. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum auf-
enthaltsrechtlichen Status und das Sterbe-
datum,
7. Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 3 Num-
mer 2 bis 4 bezeichneten Anlässen sowie
Angaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 3
Nummer 5 bis 7,
8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte
nach § 6 Absatz 5.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Folgende Stellen sind in den jeweils ge-
nannten Fällen zur unverzüglichen Übermitt-
lung von Daten an die Registerbehörde ver-
pflichtet:
1. die Ausländerbehörden und die mit der
Durchführung ausländerrechtlicher Vor-
schriften betrauten öffentlichen Stellen in
den Fällen des § 2 Absatz 1 bis 2 Num-
mer 2 bis 4, 6, 11 und 12 sowie Absatz 3
Nummer 1, 3, 4 und 6,
1a. die für die Aufnahmeeinrichtungen zustän-
digen Behörden (Aufnahmeeinrichtungen)
in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2
Nummer 1,
1b. die für die Unterbringung in Gemein-
schaftsunterkünften und die für den öffent-
lichen Gesundheitsdienst zuständigen Be-
hörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a
und 2 Nummer 1,
2. die mit grenzpolizeilichen Aufgaben be-
trauten Behörden und die in der Rechts-
verordnung nach § 58 Absatz 1 des Bun-
despolizeigesetzes bestimmte Bundespo-
lizeibehörde in den Fällen des § 2 Ab-
satz 1a und 2 Nummer 3 bis 6, 13 und 14
und, soweit es der Stand des Verfahrens
zulässt, in den Fällen des § 2 Absatz 2
Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Num-
mer 3 und 5 bis 7,

3. das Bundesamt für Migration und Flücht-
linge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2
Nummer 1, 3 und 6 sowie Absatz 3 Num-
mer 2, 3 und 6,
4. das Bundeskriminalamt, die Landeskrimi-
nalämter, das Zollkriminalamt und sonstige
Polizeivollzugsbehörden der Länder, in den
Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3
sowie Absatz 2 Nummer 6 und, soweit es
der Stand des Verfahrens zulässt, die
ermittlungsführenden Polizeibehörden in
den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7
und 7a sowie Absatz 3 Nummer 6 und 7,
4a. die Polizeivollzugsbehörden der Länder in
den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1,
5. die Staatsanwaltschaften und die Gerichte
im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und
Absatz 3 Nummer 6 sowie die Staatsan-
waltschaften bei den Oberlandesgerichten
im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 8,
6. die Staatsangehörigkeitsbehörden im Fall
des § 2 Absatz 2 Nummer 9,
7. die in den Angelegenheiten der Vertriebe-
nen, Aussiedler und Spätaussiedler zu-
ständigen Stellen im Fall des § 2 Absatz 2
Nummer 10,
8. die Bundesagentur für Arbeit und die für
die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen in
den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1
und Absatz 2 Nummer 1.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1, 1a
und 2 bis 7 übermitteln die Daten nach § 3
Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5a und 7 sowie
Absatz 4 Nummer 1, 3 bis 5 und 7.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Außerdem übermitteln
1. die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten
Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1
Nummer 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 9,
Absatz 3 und 4 Nummer 6 sowie die
Daten nach § 4 Absatz 1 und 2,
2. die in Absatz 1 Nummer 1a bezeichne-
ten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2
Nummer 1 bis 11, Absatz 3 Nummer 1
und 2,
3. die in Absatz 1 Nummer 1b bezeichne-
ten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2
Nummer 10 und 11,
4. die in Absatz 1 Nummer 2 und 4a be-
zeichneten Stellen die Daten nach § 3
Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 9,
5. die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete
Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1
Nummer 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 9,
Absatz 3 sowie § 4 Absatz 1 und 2,
6. die in Absatz 1 Nummer 8 bezeichneten
Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3.“
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 3
Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 Num-
mer 1 und 2“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6
bis 8 und Absatz 4 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
6. Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
sowie die Ausländerbehörden können zu diesem
Zweck einen automatisierten Abgleich zwischen
ihrem jeweiligen Datenbestand und den entspre-
chenden Daten der Registerbehörde veranlassen,
wenn sie die eigenen Daten in einem abgleich-
fähigen Format bereitstellen.“
7. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Lichtbild“ die Wörter „oder mit den Fingerab-
druckdaten“ eingefügt.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 1“
durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ und die An-
gabe „§ 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Ab-
satz 4“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die ersuchende Stelle darf Fingerab-
druckdaten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 nur
zu den in § 16 des Asylgesetzes und in den
§§ 49 und 89 Absatz 2 des Aufenthaltsge-
setzes festgelegten Zwecken verwenden.“
8a. § 12 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Bei einer Gruppenauskunft ist die Über-
mittlung der Daten nach § 3 Absatz 3 zu Auslän-
dern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2
Nummer 1 sowie die Übermittlung der Daten von
Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des
Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügig-
keitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig.“
9. In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 werden
jeweils vor dem Wort „sonstige“ die Wörter „die
Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und“ ein-
gefügt.
9a. In § 16 Absatz 1 Nummer 5 wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 6 wird angefügt:
„6. Anschrift im Bundesgebiet.“
10. § 18a wird wie folgt gefasst:
„§ 18a
Datenübermittlung an die
Träger der Sozialhilfe und die für
die Durchführung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständigen Stellen
An die Träger der Sozialhilfe und die für die
Durchführung des Asylbewerberleistungsgeset-
zes zuständigen Stellen werden zur Prüfung, ob
die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme
von Leistungen vorliegen oder ob die erforder-
lichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfun-
gen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die

keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger
sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende
Daten übermittelt:
1. abweichende Namensschreibweisen, andere
Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum
Ausweispapier, freiwillige Angaben zur Reli-
gionszugehörigkeit,
2. AKN-Nummer,
3. Familienstand,
4. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status
und zu den für oder gegen den Ausländer
getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entschei-
dungen,
5. Angaben zum Asylverfahren,
6. die Anschrift im Bundesgebiet,
7. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnum-
mern und E-Mail-Adressen,
8. begleitende minderjährige Kinder und Ju-
gendliche und Elternteile jeweils mit Familien-
name und Vornamen,
9. das zuständige Bundesland, die zuständige
Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde,
bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und
Jugendlichen das zuständige Jugendamt,
10. Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,
11. Sprachkenntnisse,
12. die Daten zur Durchführung eines Integra-
tionskurses nach § 43 des Aufenthaltsge-
setzes und einer Maßnahme der berufsbe-
zogenen Deutschsprachförderung nach
§ 45a des Aufenthaltsgesetzes,
13. die Durchführung der Gesundheitsuntersu-
chung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes
und die Untersuchung auf Vorliegen einer an-
steckungsfähigen Lungentuberkulose nach
§ 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes,
jeweils mit Ort und Datum,
14. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort
und Datum der jeweiligen Impfung.“
11. Nach § 18a werden die folgenden §§ 18b bis 18d
eingefügt:
„§ 18b
Datenübermittlung an die
Bundesagentur für Arbeit und die für
die Durchführung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
An die Bundesagentur für Arbeit und die für die
Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende zuständigen Stellen werden zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten
Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine
freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf
Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten
übermittelt:
1. abweichende Namensschreibweisen, andere
Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum
Ausweispapier,
2. AKN-Nummer,
3. Familienstand,
4. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status
und zu den für oder gegen den Ausländer
getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entschei-
dungen,
5. Angaben zum Asylverfahren,
6. die Anschrift im Bundesgebiet,
7. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnum-
mern und E-Mail-Adressen,
8. begleitende minderjährige Kinder und Ju-
gendliche und Elternteile jeweils mit Familien-
name und Vornamen,
9. das zuständige Bundesland, die zuständige
Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde,
bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und
Jugendlichen das zuständige Jugendamt,
10. Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,
11. Sprachkenntnisse,
12. die Daten zur Durchführung eines Integra-
tionskurses nach § 43 des Aufenthaltsge-
setzes und einer Maßnahme der berufsbe-
zogenen Deutschsprachförderung nach
§ 45a des Aufenthaltsgesetzes.
§ 18c
Datenübermittlung
an die für den öffentlichen
Gesundheitsdienst zuständigen Behörden
An die für den öffentlichen Gesundheitsdienst
zuständigen Behörden werden zur Prüfung, ob
die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen
und Impfungen durchgeführt wurden, zu Auslän-
dern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unions-
bürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und
folgende Daten übermittelt:
1. abweichende Namensschreibweisen, andere
Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum
Ausweispapier,
2. AKN-Nummer,
3. die Anschrift im Bundesgebiet,
4. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnum-
mern und E-Mail-Adressen,
5. begleitende minderjährige Kinder und Jugend-
liche und Elternteile jeweils mit Familienname
und Vornamen,
6. die Durchführung der Gesundheitsuntersu-
chung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes
und die Untersuchung auf Vorliegen einer an-
steckungsfähigen Lungentuberkulose nach
§ 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes,
jeweils mit Ort und Datum,
7. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort
und Datum der jeweiligen Impfung.
§ 18d
Datenübermittlung
an die Jugendämter
An die Jugendämter werden zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetz-
buch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsbe-

rechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die
Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
1. abweichende Namensschreibweisen, andere
Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum
Ausweispapier,
2. AKN-Nummer,
3. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status
und zu den für oder gegen den Ausländer
getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entschei-
dungen,
4. Angaben zum Asylverfahren,
5. die Anschrift im Bundesgebiet,
6. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnum-
mern und E-Mail-Adressen,
7. begleitende minderjährige Kinder und Ju-
gendliche und Elternteile jeweils mit Familien-
name und Vornamen,
8. das zuständige Bundesland, die zuständige
Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde,
bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und
Jugendlichen das zuständige Jugendamt,
9. die Durchführung der Gesundheitsuntersu-
chung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes
sowie die Untersuchung auf Vorliegen einer
ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach
§ 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes,
jeweils mit Ort und Datum,
10. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort
und Datum der jeweiligen Impfung.“
12. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
Datenübermittlung an
das Bundesverwaltungsamt im
Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens
Nach Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1
Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufent-
haltsgesetzes werden anlässlich von Speicherun-
gen nach § 2 Absatz 1a die zur Durchführung von
Beteiligungen und Abgleichen nach § 73 Ab-
satz 1a des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen
Daten unverzüglich an die beteiligte Organisa-
tionseinheit im Bundesverwaltungsamt weiter-
gegeben. Für die Weitergabe gelten die Übermitt-
lungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.“
13. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
„3a. die Bundespolizei und das Bundeskri-
minalamt,“.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „des Bun-
des und“ gestrichen.
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
eingefügt:
„5a. die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
und der Verwaltungsgerichtsbarkeit
für die Daten nach § 16 Absatz 1,“.
dd) In Nummer 7 werden die Wörter „die Bun-
desagentur für Arbeit und“ gestrichen.
ee) In Nummer 8 wird das Komma und werden
die Wörter „die Träger der Grundsicherung
für Arbeitssuchende“ gestrichen.
ff) Nach Nummer 8 werden die folgenden
Nummern 8a und 8b eingefügt:
„8a. die Bundesagentur für Arbeit und die
für die Durchführung der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende zuständigen
Stellen,
8b. die für den öffentlichen Gesundheits-
dienst zuständigen Behörden,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Registerbehörde überprüft die Zuläs-
sigkeit der Abrufe durch geeignete Stich-
probenverfahren sowie, wenn dazu Anlass
besteht.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „ihrer Be-
hörde“ durch die Wörter „der abrufenden
Stelle“ ersetzt.
14. In § 23 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„§ 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ er-
setzt und wird die Angabe „Satz 2“ durch die
Angabe „Absatz 4“ und die Angabe „§ 3 Satz 2“
durch die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.
15. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3
Satz 1“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ und die
Angabe „§ 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Ab-
satz 4“ ersetzt.
16. § 24a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1, 2,
4, 5 und 6 und Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4,
5 und 6, Absatz 2 Nummer 4, 5, 6, 8 und 9,
Absatz 3 und 4 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6“ er-
setzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge darf personenbezogene Daten von
Ausländern, die es unter Nutzung der Daten
nach den Absätzen 1 und 2 in einer auf Freiwil-
ligkeit beruhenden Befragung der Betroffenen
zu Forschungszwecken erhoben hat (Befra-
gungsdaten) ohne Angaben zum Namen und
zur Anschrift der Befragten an Forschungsein-
richtungen übermitteln, soweit
1. dies für die Durchführung eines gemeinsa-
men wissenschaftlichen Forschungsvorha-
bens nach § 75 Nummer 4 des Aufenthalts-
gesetzes erforderlich ist,
2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu
diesem Zweck nicht möglich oder die Ano-
nymisierung mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden ist und
3. die schutzwürdigen Interessen der Betroffe-
nen nicht beeinträchtigt werden oder das
öffentliche Interesse an der Durchführung
des Forschungsvorhabens die schutzwürdi-
gen Interessen der Betroffenen erheblich

überwiegt und der Forschungszweck nicht
auf andere Weise erreicht werden kann und
4. das Bundesministerium des Innern der
Übermittlung zustimmt.
Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und die Ab-
sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Für die
Übermittlung an Forschungseinrichtungen des
Bundes und an Bundesbehörden zur Durch-
führung gemeinsamer Forschungsvorhaben
gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe,
dass Befragungsdaten mit Einwilligung der Be-
fragten auch mit Angaben zum Namen und zur
Anschrift der Befragten übermittelt werden
dürfen, wenn dies zur Erreichung des For-
schungsziels erforderlich ist; die Erforderlich-
keit ist gegenüber dem Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge zu begründen. Die Daten
sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem
Forschungszweck möglich ist. Der Dritte, an
den die Daten übermittelt wurden, darf diese
nur zum Zweck der Durchführung des For-
schungsvorhabens verarbeiten und nutzen.“
17. In § 32 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter
„die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchen-
de“ durch die Wörter „die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständi-
gen Stellen“ ersetzt.
18. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
„§ 34a
Datenschutzrechtliche Kontrolle
(1) Die Kontrolle der Durchführung des Daten-
schutzes obliegt nach § 24 Absatz 1 des Bundes-
datenschutzgesetzes der oder dem Bundesbe-
auftragten für den Datenschutz und die Informa-
tionsfreiheit. Die von den Ländern in das Aus-
länderzentralregister eingegebenen Datensätze
können auch von den jeweiligen Landesbeauf-
tragten für den Datenschutz im Zusammenhang
mit der Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben in
den Ländern kontrolliert werden, soweit die Län-
der nach § 8 Absatz 1 verantwortlich sind. Die
oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit arbeitet insoweit mit
den Landesbeauftragten für den Datenschutz
zusammen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind im
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten ver-
pflichtet, regelmäßig die Durchführung des Daten-
schutzes zu kontrollieren.“
19. § 40 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die im Hinblick auf die Zweckbindung ange-
messenen Fristen für die Löschung der im
Ausländerzentralregister gespeicherten Da-
ten;“.
Artikel 3
Weitere
Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 18d folgende Angabe zu § 18e eingefügt:
„§ 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. die Meldebehörden in den Fällen des § 2
Absatz 1a und 2 Nummer 1.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten
Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Num-
mer 4, Absatz 2 Nummer 3 und 6.“
3. Nach § 18d wird folgender § 18e eingefügt:
„§ 18e
Datenübermittlung
an die Meldebehörden
An die zuständige Meldebehörde werden zur Er-
füllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Ab-
satz 1a zu Ausländern, die keine freizügigkeitsbe-
rechtigten Unionsbürger sind, unverzüglich nach
der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung ne-
ben den Grundpersonalien die AKN-Nummer, das
Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des
Ankunftsnachweises, die Anschrift im Bundesgebiet
sowie Übermittlungssperren in einem automatisier-
ten Verfahren übermittelt. Ebenso werden Änderun-
gen dieser Daten übermittelt. Bei Änderung der
Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift
vor Änderung zu übermitteln.“
Artikel 4
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2467)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Satz 1
Nummer 7 oder Satz 2 Nummer 7“ durch die Wörter
„§ 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 4 Nummer 7“
ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 4 wird jeweils nach dem Wort
„Grundpersonalien“ das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort
„Lichtbild“ die Wörter „oder Fingerabdruckdaten“
eingefügt.
3. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Satz 1
Nummer 8 oder Satz 2 Nummer 8“ durch die Wörter
„§ 3 Absatz 1 Nummer 8 oder Absatz 4 Nummer 8“
ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.

bb) Die folgenden Nummern 25 bis 28 werden
angefügt:
„25. Aufgaben nach dem Zweiten und Drit-
ten Buch Sozialgesetzbuch,
26. Aufgaben für erforderliche Gesund-
heitsuntersuchungen nach § 62 Ab-
satz 1 des Asylgesetzes und Impfun-
gen,
27. Aufgaben des öffentlichen Gesund-
heitsdienstes,
28. Aufgaben nach dem Achten Buch Sozi-
algesetzbuch.“
b) In Absatz 6 wird nach dem Wort „Lichtbilder,“
das Wort „Fingerabdruckdaten,“ und nach dem
Wort „Lichtbildern“ ein Komma und das Wort
„Fingerabdruckdaten“ eingefügt.
5. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 Satz 1“
durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 3 Satz 2“
durch die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt und
wird der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 2
Nummer 10 und 11 in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Geset-
zes.“
6. In § 19a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3
Satz 1“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ und die
Angabe „§ 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Ab-
satz 4“ ersetzt.
7. § 19b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 2“ durch die
Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Satz 1“ durch die
Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.
8. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3
Satz 1 Nummer 6 oder Satz 2 Nummer 6“ durch
die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Absatz 4
Nummer 6“ ersetzt.
9. In der Anlage wird Abschnitt I – Allgemeiner Daten-
bestand – wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1“
werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
Nummer 1“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 1“
werden jeweils durch die Wörter „§ 3
Absatz 4 Nummer 1“ ersetzt.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-
beit zu Spalte A Buchstabe a“ werden
durch die Wörter „– Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach
§ 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes“ er-
setzt.
bbb) Nach den Wörtern „– Staatsangehö-
rigkeits- und Vertriebenenbehörden
(sofern Daten aus einem der in § 19
Absatz 1 des AZR-Gesetzes genann-
ten Anlässe übermittelt worden sind)“
werden die folgenden Wörter einge-
fügt:
„ – Bundesagentur für Arbeit zur Auf-
gabenerfüllung nach § 18b des
AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende zu-
ständigen Stellen“.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 2“
werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
Nummer 2“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 2“
werden jeweils durch die Wörter „§ 3
Absatz 4 Nummer 2“ ersetzt.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-
beit“ werden durch die Wörter „– Bun-
desagentur für Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach § 18 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Den Wörtern „– alle übrigen öffent-
lichen Stellen“ werden die folgenden
Wörter vorangestellt:
„ – Bundesagentur für Arbeit zur Auf-
gabenerfüllung nach § 18b des
AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende zu-
ständigen Stellen“.
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 4“
werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
Nummer 4“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 4“
werden jeweils durch die Wörter „§ 3
Absatz 4 Nummer 4“ ersetzt.
bb) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern „– Ausländerbe-
hörden und mit der Durchführung aus-
länderrechtlicher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen“ wird das folgende
Wort eingefügt:
„– Aufnahmeeinrichtungen“.
bbb) Nach den Wörtern „– Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge“ werden
die folgenden Wörter eingefügt:
„– Polizeivollzugsbehörden der Län-
der“.
cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-
beit“ werden durch die Wörter „– Bun-

desagentur für Arbeit zur Aufgabener-
füllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-
Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Den Wörtern „– sonstige öffentliche
Stellen“ werden die folgenden Wörter
vorangestellt:
d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„A A1*) B**)
3a
Perso- Zeitpunkt
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
§ 3 Absatz 2 Nummer 4
bis 11 in Verbindung mit § 2
Absatz 1a und 2 Nummer 1
a) begleitende minder- (7)
jährige Kinder und
Jugendliche und
Elternteile
– Familienname
– Vornamen
b) Staat, aus dem die (7)
Einreise unmittelbar
in das Bundesgebiet
erfolgt ist
c) Anschrift im Bundes- (7)
gebiet
d) Angaben über die (7)
Verteilung nach § 15a
des Aufenthalts-
gesetzes
e) Telefonnummern (7)
f) E-Mail-Adressen (7)
g) zuständige Aufnahme- (7)
einrichtung
(1)
h) zuständige Ausländer- (7)
behörde
i) zuständiges Bundes- (7)
land
j) Jugendamt der vor- (7)
läufigen Inobhutnahme
und endgültig zustän-
diges Jugendamt
k) Durchführung der (7)
Gesundheitsunter-
suchung nach § 62
Absatz 1 des Asyl-
gesetzes
– Ort
– Datum
Durchführung der
Untersuchung auf
Vorliegen einer anste-
ckungsfähigen Lun-
gentuberkulose nach
§ 36 Absatz 4 des
Infektionsschutz-
gesetzes
– Ort
– Datum
„ – Bundesagentur für Arbeit zur Auf-
gabenerfüllung nach § 18b des
AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende zu-
ständigen Stellen“.
C D
Übermittlung
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§§ 15, 18a bis 18d, 24a des
AZR-Gesetzes
– Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden
mit der Durchführung und mit der Durchfüh-
ausländerrechtlicher rung ausländerrecht-
Vorschriften betraute licher Vorschriften
öffentliche Stellen zu betraute öffentliche
Spalte A Buchstabe a Stellen
bis j – Aufnahmeeinrichtungen
– Aufnahmeeinrichtungen – Bundespolizei und
– die für die Unterbrin- andere mit der polizei-
gung in Gemein- lichen Kontrolle des
schaftsunterkünften zu- grenzüberschreitenden
ständigen Behörden zu Verkehrs beauftragte
Spalte A Buchstabe k Behörden
und l
– Bundeskriminalamt
– Bundespolizei und – Landeskriminalämter
andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des – sonstige Polizeivoll-
grenzüberschreitenden zugsbehörden des
Verkehrs beauftragte Bundes und der Länder
Behörden zu Spalte A – Bundesamt für Migra-
Buchstabe a bis j tion und Flüchtlinge
– Polizeivollzugsbehör- – Staatsanwaltschaften
den der Länder zu – oberste Bundes- und
Spalte A Buchstabe a Landesbehörden, die
bis j mit der Durchführung
– Bundesamt für Migra- ausländer-, asyl- und
tion und Flüchtlinge zu passrechtlicher Vor-
Spalte A Buchstabe a schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
bis j
– für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7
des Luftsicherheits-
gesetzes zuständige
Luftsicherheitsbehör-
den und für die Zuver-
lässigkeitsüberprüfung
nach § 12b des Atom-
gesetzes zuständige
atomrechtliche Geneh-
migungs- und Auf-
sichtsbehörden
– Bundesagentur für
Arbeit zu Spalte A
Buchstabe a, c, e bis j
– die für die Durchfüh-
rung der Grundsiche-

„A A1*) B**) C D
3a Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
l) Durchführung von (7) rung für Arbeitsuchende
Impfungen zuständigen Stellen zu
– Art Spalte A Buchstabe a,
c, e bis j
– Ort
– Datum – Träger der Sozialhilfe zu
Spalte A Buchstabe a,
c, e bis l
– für die Durchführung
des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zu-
ständige Stellen zu
Spalte A Buchstabe a,
c, e bis l
– für den öffentlichen
Gesundheitsdienst zu-
ständigen Behörden zu
Spalte A Buchstabe a,
c, e, f, k und l
– Jugendämter zu
Spalte A Buchstabe a,
c, e bis l
– Gerichte zu Spalte A
Buchstabe c“.
e) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 5“ werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 5“ werden jeweils durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Nummer 5“
ersetzt.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern „– Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis d und f“ werden
die folgenden Wörter eingefügt:
„ – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe a bis f
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu
Spalte A Buchstabe a bis f
– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a
bis d und f
– die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis d und f“.
bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und
für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buch-
stabe a bis d und f“ werden durch die Wörter „– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis f und h“
ersetzt.
ccc) Die Wörter „§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-
Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 21, 23 des
AZR-Gesetzes“ ersetzt.
f) In Nummer 5 Spalte A werden die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 5a“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Num-
mer 5a“ ersetzt.

g) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„A A1*)
5a
Perso-
Bezeichnung der Daten nen-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis
§ 3 Absatz 2 Nummer 1
und 2 in Verbindung mit § 2
Absatz 1a und 2 Nummer 1
Erkennungsdienstliche
Daten nach § 16 Absatz 1,
§ 18 Absatz 5 und § 19
Absatz 2 des Asylgesetzes
sowie nach § 49 des
Aufenthaltsgesetzes
a) Fingerabdruckdaten
einschließlich Refe-
renznummer
b) Größe
c) Augenfarbe (1)
B**) C D
Übermittlung
Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§§ 15, 21 des AZR-
Gesetzes
– Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden und
mit der Durchführung mit der Durchführung
ausländerrechtlicher ausländerrechtlicher
Vorschriften betraute Vorschriften betraute
öffentliche Stellen öffentliche Stellen
– Aufnahmeeinrichtungen – Aufnahmeeinrichtungen
(7)
– Bundesamt für Migra- – Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei und – Bundespolizei und
(7) andere mit der polizei- andere mit der polizei-
(7) lichen Kontrolle des lichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte Verkehrs beauftragte
Behörden Behörden
– Polizeivollzugsbe- – Bundeskriminalamt
hörden der Länder – Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden des
Bundes und der Länder
– Staatsanwaltschaften
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind“.
h) Nummer 6 Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 6“ werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 6“ ersetzt.
bb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 6“ werden jeweils durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Nummer 6“ ersetzt.
i) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„A A1*)
7
Perso-
Bezeichnung der Daten nen-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis
§ 3 Absatz 1 Nummer 6
– als Flüchtling im Ausland
anerkannt
(1)
B**) C D
Übermittlung
Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§§ 15, 16, 18, 18a, 18b,
18d, 21, 23, 24a des
AZR-Gesetzes
(5) – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden
mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtungen
ausländerrechtlicher oder Stellen nach § 88
Vorschriften betraute Absatz 3 des Asyl-
öffentliche Stellen gesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge

„A A1*) B**) C D
7 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte
Behörden
– für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7
des Luftsicherheitsge-
setzes zuständige Luft-
sicherheitsbehörden
und für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach
§ 12b des Atomge-
setzes zuständige
atomrechtliche Ge-
nehmigungs- und Auf-
sichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für
Arbeit
– Behörden der Zoll-
verwaltung
– Träger der Sozialhilfe
und für die Durchfüh-
rung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zu-
ständige Stellen
– die für die Durchfüh-
rung der Grundsiche-
rung für Arbeitsu-
chende zuständigen
Stellen
– Jugendämter
– deutsche Auslands-
vertretungen und an-
dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
– Statistisches Bundes-
amt“.

j) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„A A1*)
8
Perso-
Bezeichnung der Daten nen-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis
§ 3 Absatz 1 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit § 2
Absatz 1a Nummer 1 und
Absatz 2 Nummer 1
Asyl
a) Asylgesuch geäußert
am
b) Asylantrag gestellt am
c) Asylantrag erneut ge-
stellt am
d) Asylantrag abgelehnt
am
e) als Asylberechtigter
anerkannt am
f) Anerkennung wider-
rufen/zurückgenom-
men am
g) Anerkennung er-
loschen am
h) Asylverfahren einge-
stellt am
i) Asylverfahren auf an-
dere Weise erledigt am
j) Flüchtlingseigenschaft
nach § 3 Absatz 4
AsylG zuerkannt am (1)
k) Flüchtlingseigenschaft
widerrufen/zurück-
genommen am
l) Flüchtlingseigenschaft
erloschen am
m) subsidiärer Schutz
nach § 4 Absatz 1
AsylG gewährt am
n) subsidiärer Schutz
nach § 4 Absatz 1
AsylG widerrufen/zu-
rückgenommen am
o) Asylantrag vor Einreise
gestellt am
p) Asylantrag vor Einreise
erneut gestellt am
q) Asylantrag vor Einreise
abgelehnt am
r) Aufenthaltsgestattung
seit
s) Aufenthaltsgestattung
erloschen am
B**) C D
Übermittlung
Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§§ 15, 16, 18, 18a, 18b,
18d, 21, 23 des AZR-
Gesetzes
– Bundesamt für Migra- I) – Ausländerbehörden
tion und Flüchtlinge zu – Aufnahmeeinrichtun-
(5)
Spalte A Buchstabe a gen oder Stellen
bis f, h bis k, m bis w nach § 88 Absatz 3
(1) – Ausländerbehörden zu des Asylgesetzes
(1) Spalte A Buchstabe g, l, – Bundesamt für
r bis t Migration und
– Aufnahmeeinrichtungen Flüchtlinge
(3)
zu Spalte A Buch- – Bundespolizei
stabe a
– andere mit der poli-
(3) – Bundespolizei zu
zeilichen Kontrolle
Spalte A Buchstabe a des grenzüberschrei-
(3) – Polizeivollzugsbehör- tenden Verkehrs be-
den der Länder zu auftragte Behörden
Spalte A Buchstabe a – oberste Bundes- und
(5) Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
(3) passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
(6) Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
(3) zugsbehörden der
Länder
– Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgaben-
(3)
erfüllung nach § 18
Absatz 1 des AZR-
Gesetzes
(5)
– deutsche Auslands-
vertretungen und
(3) andere öffentliche
Stellen im Visaver-
fahren
(3) – Statistisches Bun-
desamt
II) – für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung
(1) nach § 7 des Luft-
sicherheitsgesetzes
zuständige Luft-
(1) sicherheitsbehörden
und für die Zuverläs-
(1) sigkeitsüberprüfung
nach § 12b des
Atomgesetzes zu-
(6) ständige atomrecht-
liche Genehmigungs-
(6) und Aufsichtsbehör-
den

„A
8
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
t) Nummer der Beschei-
nigung über die Auf-
enthaltsgestattung
u) über Überstellung an
(Staatsangehörigkeits-
schlüssel des Dubliner
Vertragsstaats) ent-
schieden am
v) Überstellung an
(Staatsangehörigkeits-
schlüssel des Dubliner
Vertragsstaats) erfolgt
am
w) Übernahme von
(Staatsangehörigkeits-
schlüssel des Dubliner
Vertragsstaats) ent-
schieden am
§ 3 Absatz 4 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 Nummer 2
Asyl
– wie vorstehend ohne
die Buchstaben a und u
bis w –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 Nummer 2
Asyl
– wie vorstehend ohne
die Buchstaben a und u
bis w –
A1*) B**) C D
Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
(7) – Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in
(2) Spalte D Nummer I
oder II aufgeführte
Polizeivollzugsbe-
hörden des Bundes
– Staatsanwalt-
(5) schaften
– Gerichte
– Behörden der Zoll-
verwaltung
(2) – Träger der Sozialhilfe
und für die Durch-
führung des Asylbe-
werberleistungsge-
setzes zuständige
Stellen
– Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach § 18b
des AZR-Gesetzes
– die für die Durch-
führung der Grund-
sicherung für Arbeit-
suchende zuständi-
gen Stellen
– Jugendämter
– wie vor- – Bundesamt für Migra- – wie vorstehend –
stehend – tion und Flüchtlinge zu
(2) Spalte A Buchstabe a
bis e, g bis j, l bis s
– Ausländerbehörden zu
Spalte A Buchstabe f, q
bis s
§ 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 6, § 18
Absatz 1, §§ 21, 23 des
AZR-Gesetzes
(3) – wie vor- – wie vorstehend – – nur die zu Personen-
stehend – kreis (1) in Spalte D
Nummer I genannten
Stellen“.

k) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a und
„A A1*) B**)
8a
Perso- Zeitpunkt
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
§ 3 Absatz 2 Nummer 3
in Verbindung mit § 2
Absatz 1a Nummer 1 und
Absatz 2 Nummer 1
Bescheinigung über die (7)
Meldung als Asylsuchender
gemäß § 63a des Asyl-
gesetzes
a) Seriennummer
(AKN-Nummer)
b) Ausstellungsdatum
c) Gültigkeitsdauer
(1)
8b eingefügt:
C D
Übermittlung
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§§ 15, 18a bis 18d des
AZR-Gesetzes
– Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden und
mit der Durchführung mit der Durchführung
ausländerrechtlicher ausländerrechtlicher
Vorschriften betraute Vorschriften betraute
öffentliche Stellen öffentliche Stellen
– Aufnahmeeinrichtungen – Aufnahmeeinrichtungen
– Bundesamt für Migra- – Bundespolizei und
tion und Flüchtlinge andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte
Behörden
– Polizeivollzugsbehör-
den der Länder
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Träger der Sozialhilfe zu
Spalte A Buchstabe a
– für die Durchführung
des Asylbewerber-
leistungsgesetzes
zuständige Stellen zu
Spalte A Buchstabe a
– Bundesagentur für
Arbeit zu Spalte A
Buchstabe a
– die für die Durchfüh-
rung der Grundsiche-
rung für Arbeitsu-
chende zuständigen
Stellen zu Spalte A
Buchstabe a
– für den öffentlichen
Gesundheitsdienst
zuständige Behörden
– Jugendämter
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7
des Luftsicherheitsge-
setzes zuständige Luft-
sicherheitsbehörden
und für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach

„A A1*) B**) C D
8a Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 12b des Atomge-
setzes zuständige
atomrechtliche Geneh-
migungs- und Auf-
sichtsbehörden
A A1*) B**) C D
8b Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 §§ 15, 21 des AZR-
in Verbindung mit § 2 Gesetzes
Absatz 1a Nummer 2 und 3
a) unerlaubt eingereist (7) – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden und
mit der Durchführung mit der Durchführung
b) unerlaubt aufhältig seit (7) ausländerrechtlicher ausländerrechtlicher
Vorschriften betraute Vorschriften betraute
öffentliche Stellen öffentliche Stellen
– mit grenzpolizeilichen– Aufnahmeeinrichtungen
Aufgaben betraute oder Stellen nach § 88
Behörden Absatz 3 des Asyl-
– Aufnahmeeinrichtungen gesetzes
– Bundeskriminalamt – Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Landeskriminalämter
– Bundespolizei
– Zollkriminalamt
– andere mit der polizei-
– sonstige Polizeivoll- lichen Kontrolle des
zugsbehörden der grenzüberschreitenden
Länder Verkehrs beauftragte
Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
(1)
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der
Länder
– Staatsanwaltschaften
– deutsche Auslandsver-
tretungen und andere
öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7
des Luftsicherheitsge-
setzes zuständige Luft-
sicherheitsbehörden
und für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach

A
8b
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
l) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„A
9
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6
und 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 2 Nummer 3
Aufenthaltsstatus
a) vom Erfordernis eines
Aufenthaltstitels befreit
b) Erteilung/Verlängerung
des Aufenthaltstitels
abgelehnt am
c) Aufenthaltstitel
zurückgenommen am
widerrufen am
erloschen am
d) heimatloser Ausländer
e) Antrag auf einen Auf-
enthaltstitel gestellt am
f) Antrag auf Verlänge-
rung eines Aufent-
haltstitels gestellt am
g) Bescheinigung über
die Wirkung der An-
tragstellung (Fiktions-
bescheinigung) aus-
gestellt am
h) Nummer des Aufent-
haltstitels
i) Entscheidungen der
Bundesagentur für
Arbeit über die Zu-
stimmung zur Be-
schäftigung
aa) Zustimmung der
Bundesagentur
für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich be-
schränkt auf
Arbeitgeberbin-
dung/keine Arbeit-
geberbindung
weitere Nebenbe-
stimmungen/keine
weiteren Neben-
bestimmungen
A1*) B**) C D
Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 12b des Atomgeset-
zes zuständige atom-
rechtliche Genehmi-
gungs- und Aufsichts-
behörden“.
A1*) B**) C D
Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§§ 15, 16, 18, 18a, 18b,
18d, 21, 23, 24a des
AZR-Gesetzes
– Ausländerbehörden und I) – Ausländerbehörden
(5) mit der Durchführung und mit der Durch-
ausländerrechtlicher führung ausländer-
Vorschriften betraute rechtlicher Vorschrif-
(3)
öffentliche Stellen ten betraute öffent-
liche Stellen
– Aufnahmeeinrichtun-
(3) gen oder Stellen
nach § 88 Absatz 3
des Asylgesetzes
– Bundesamt für
(6) Migration und
(1)* Flüchtlinge
– Bundespolizei
(1)* – andere mit der poli-
zeilichen Kontrolle
des grenzüberschrei-
(7) tenden Verkehrs
beauftragte Behör-
(1)
den
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
(7) mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgaben-
(5)* erfüllung nach § 18
Absatz 1 des AZR-
Gesetzes
– deutsche Auslands-
vertretungen und
andere öffentliche
Stellen im Visaver-
fahren
– Statistisches Bun-
desamt zu Spalte A
Buchstabe a bis d,
i bis l

„A A1*)
9
Perso-
Bezeichnung der Daten nen-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis
bb) Zustimmung der
Bundesagentur für
Arbeit versagt am
j) Nebenbestimmungen
zur Erwerbstätigkeit
aa) selbständige
Tätigkeit
erlaubt am
befristet bis
weitere Nebenbe-
stimmungen/keine
weiteren Neben-
bestimmungen
bb) Beschäftigung
erlaubt am
befristet bis
räumlich be-
schränkt auf
Arbeitgeberbin-
dung/keine Arbeit-
geberbindung
weitere Nebenbe-
stimmungen/keine
weiteren Neben-
bestimmungen
k) zustimmungsfreie
Beschäftigung bis
festgestellt am
l) zustimmungsfreie
Beschäftigung auf-
grund Vorbeschäfti-
gungszeiten oder
längeren Aufenthalts
festgestellt am
m) Aufenthaltstitel erteilt
nach Einreise in das
Bundesgebiet mit
Visum nach § 18c
AufenthG am
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6
und 7 in Verbindung mit § 2
Absatz 3 Nummer 3 und 4
Aufenthaltsstatus (2)
– wie vorstehend
Spalte A Buchstabe
a bis c, e bis h –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6
und 7 in Verbindung mit § 2
Absatz 3 Nummer 3 und 4
(3)
Aufenthaltsstatus
– wie vorstehend
Spalte A Buchstabe
b bis c, e bis h –
B**) C D
Übermittlung
Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
(5)* II) – für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung
nach § 7 des Luft-
sicherheitsgesetzes
zuständige Luftsi-
cherheitsbehörden
(2)* und für die Zuverläs-
sigkeitsüberprüfung
nach § 12b des
Atomgesetzes zu-
ständige atomrecht-
liche Genehmigungs-
und Aufsichtsbehör-
den
(2)* – Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zoll-
verwaltung
– Träger der Sozialhilfe
und für die Durch-
(2)* führung des Asyl-
bewerberleistungs-
gesetzes zuständige
Stellen
(2)
– Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach § 18b
des AZR-Gesetzes
– die für die Grund-
sicherung für Arbeit-
(5)* suchende zuständi-
gen Stellen
– Jugendämter
– wie vor- – wie vorstehend – – wie vorstehend –
stehend –
§ 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 6, § 18
Absatz 1, §§ 21, 23 des
AZR-Gesetzes
– wie vor- – wie vorstehend – – nur die zu Personen-
stehend – kreis (1) in Spalte D
Nummer I genannten
Stellen
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht
erfasst ist.“

m) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
„A A1*) B**)
9a
Perso- Zeitpunkt
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
§ 3 Absatz 3 in Verbindung
mit § 2 Absatz 1a Num-
mer 1 und Absatz 2 Num-
mer 1
Daten zur Durchführung
von Integrationsmaß-
nahmen und zum Zwecke
der Arbeits- und Ausbil-
dungsvermittlung
a) Schulbildung (7)
b) Studium (7)
c) Ausbildung (7)
d) Beruf (7)
e) Sprachkenntnisse (7)
f) Teilnahme an einem (7)
Integrationskurs nach
§ 43 des Aufenthalts-
gesetzes
g) Teilnahme an einer (7)
Maßnahme der be-
rufsbezogenen
Deutschsprachförde-
rung nach § 45a des
Aufenthaltsgesetzes
(1)
C D
Übermittlung
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§§ 15, 18a, 18b, 24a des
AZR-Gesetzes
– Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden und
mit der Durchführung mit der Durchführung
ausländerrechtlicher ausländerrechtlicher
Vorschriften betraute Vorschriften betraute
öffentliche Stellen öffentliche Stellen
– Aufnahmeeinrichtungen – Aufnahmeeinrichtungen
zu Spalte A Buch- – Bundespolizei und
stabe a bis e andere mit der polizei-
– Bundesamt für Migra- lichen Kontrolle des
tion und Flüchtlinge grenzüberschreitenden
– Bundesagentur für Verkehrs beauftragte
Arbeit Behörden
– die für die Durchfüh- – Bundeskriminalamt
rung der Grundsiche- – Landeskriminalämter
rung für Arbeitsu- – sonstige Polizeivoll-
chende zuständigen zugsbehörden des
Stellen Bundes und der Länder
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundesagentur für
Arbeit
– Träger der Sozialhilfe
– für die Durchführung
des Asylbewerberleis-
tungsgesetzes zustän-
dige Stellen
– die für die Durchführung
der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zustän-
digen Stellen
– Behörden der Zoll-
verwaltung
– Staatsanwaltschaften
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7
des Luftsicherheits-
gesetzes zuständige
Luftsicherheitsbehör-
den und für die Zuver-
lässigkeitsüberprüfung
nach § 12b des Atom-
gesetzes zuständige
atomrechtliche Geneh-
migungs- und Auf-
sichtsbehörden“.

n) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3
und 7“ werden durch die Wörter „§ 3
Absatz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3
und 7“ werden jeweils durch die Wör-
ter „§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7“
ersetzt.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
des AZR-Gesetzes“ werden durch die
Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,
21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-
beit“ werden durch die Wörter „– Bun-
desagentur für Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach § 18 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes“ ersetzt.
ccc) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen“ werden durch die
folgenden Wörter ersetzt:
„ – Träger der Sozialhilfe und für die
Durchführung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur Auf-
gabenerfüllung nach § 18b des
AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchen-
de zuständigen Stellen
– Jugendämter“.
o) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3
und 7“ werden durch die Wörter „§ 3
Absatz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3
und 7“ werden jeweils durch die Wör-
ter „§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7“
ersetzt.
ccc) Die Buchstaben k, l, m, k, n bis u wer-
den durch die Buchstaben k bis v er-
setzt.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
des AZR-Gesetzes“ werden durch die
Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,
21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-
beit“ werden durch die Wörter „– Bun-
desagentur für Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach § 18 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes“ ersetzt.
ccc) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen“ werden durch die
folgenden Wörter ersetzt:
„ – Träger der Sozialhilfe und für die
Durchführung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur Auf-
gabenerfüllung nach § 18b des
AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchen-
de zuständigen Stellen
– Jugendämter“.
p) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3
und 7“ werden durch die Wörter „§ 3
Absatz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3
und 7“ werden jeweils durch die Wör-
ter „§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7“
ersetzt.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
des AZR-Gesetzes“ werden durch die
Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,
21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-
beit“ werden durch die Wörter „– Bun-
desagentur für Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach § 18 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes“ ersetzt.
ccc) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen“ werden durch die
folgenden Wörter ersetzt:
„ – Träger der Sozialhilfe und für die
Durchführung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur Auf-
gabenerfüllung nach § 18b des
AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsu-
chende zuständigen Stellen
– Jugendämter“.
q) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2
Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8“
werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2
Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1
Nummer 8“ ersetzt.

bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3
Nummer 3 und § 3 Satz 2 Nummer 8“
werden jeweils durch die Wörter „§ 3
Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbin-
dung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und
§ 3 Absatz 4 Nummer 8“ ersetzt.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
des AZR-Gesetzes“ werden durch die
Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,
21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-
beit“ werden durch die Wörter „– Bun-
desagentur für Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach § 18 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes“ ersetzt.
ccc) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen“ werden durch die
folgenden Wörter ersetzt:
„ – Träger der Sozialhilfe und für die
Durchführung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur Auf-
gabenerfüllung nach § 18b des
AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchen-
de zuständigen Stellen
– Jugendämter“.
r) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2
Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8“
werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2
Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1
Nummer 8“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3
Nummer 3 und § 3 Satz 2 Nummer 8“
werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 4
Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2
Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4
Nummer 8“ ersetzt.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
des AZR-Gesetzes“ werden durch die
Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,
21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen“ werden durch die
folgenden Wörter ersetzt:
„ – Träger der Sozialhilfe und für die
Durchführung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchen-
de zuständigen Stellen
– Jugendämter“.
s) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A werden die Wörter „§ 3 Satz 1
Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 2 Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Num-
mer 3 und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
des AZR-Gesetzes“ werden durch die
Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,
21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Nach den Wörtern „– Behörden der
Zollverwaltung“ werden die folgenden
Wörter eingefügt:
„– Bundesagentur für Arbeit“.
ccc) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen“ werden durch die
folgenden Wörter ersetzt:
„ – Träger der Sozialhilfe und für die
Durchführung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchen-
de zuständigen Stellen
– Jugendämter“.
t) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A werden die Wörter „§ 3 Satz 1
Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 2 Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Num-
mer 3 und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
des AZR-Gesetzes“ werden durch die
Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,
21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen“ werden durch die
folgenden Wörter ersetzt:
„ – Träger der Sozialhilfe und für die
Durchführung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen

– die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchen-
de zuständigen Stellen
– Jugendämter“.
u) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3
und 7“ werden durch die Wörter „§ 3
Absatz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3
und 7“ werden durch die Wörter „§ 3
Absatz 4 Nummer 3 und 7“ ersetzt.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
des AZR-Gesetzes“ werden durch die
Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,
21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen“ werden durch die
folgenden Wörter ersetzt:
„ – Träger der Sozialhilfe und für die
Durchführung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchen-
de zuständigen Stellen
– Jugendämter“.
v) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3
und 7“ werden durch die Wörter „§ 3
Absatz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3
und 7“ werden jeweils durch die Wör-
ter „§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7“
ersetzt.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21 des
AZR-Gesetzes“ werden durch die
Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,
21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-
beit“ werden durch die Wörter „– Bun-
desagentur für Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach § 18 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes“ ersetzt.
ccc) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen“ werden durch die
folgenden Wörter ersetzt:
„ – Träger der Sozialhilfe und für die
Durchführung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur Auf-
gabenerfüllung nach § 18b des
AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchen-
de zuständigen Stellen
– Jugendämter“.
w) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A werden die Wörter „§ 3 Satz 1
Nummer 3 und 7“ durch die Wörter „§ 3 Ab-
satz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23,
24a des AZR-Gesetzes“ werden durch
die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b,
18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“
ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen“ werden durch die
folgenden Wörter ersetzt:
„ – Träger der Sozialhilfe und für die
Durchführung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchen-
de zuständigen Stellen
– Jugendämter“.
x) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2
Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8“
werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2
Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1
Nummer 8“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3
Nummer 3 und § 3 Satz 2 Nummer 8“
werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 4
Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2
Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4
Nummer 8“ ersetzt.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
des AZR-Gesetzes“ werden durch die
Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,
21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ er-
setzt.
bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes

zuständige Stellen“ werden durch die
folgenden Wörter ersetzt:
„ – Träger der Sozialhilfe und für die
Durchführung des Asylbewer-
berleistungsgesetzes zuständige
Stellen
– die für die Durchführung der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende zu-
ständigen Stellen
– Jugendämter“.
y) In Nummer 21 Spalte A werden die Wörter „§ 3
Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2
Absatz 2 Nummer 4 und § 3 Satz 1 Nummer 8“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7
in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 und
§ 3 Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt.
z) Nummer 22 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3
und 7“ werden durch die Wörter „§ 3
Absatz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3
und 7“ werden durch die Wörter „§ 3
Absatz 4 Nummer 3 und 7“ ersetzt.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21 des
AZR-Gesetzes“ werden durch die
Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21
des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen“ werden durch die
folgenden Wörter ersetzt:
„ – Träger der Sozialhilfe und für die
Durchführung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– Bundesagentur für Arbeit
– die für die Durchführung der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende zu-
ständigen Stellen“.
z1) Nummer 23 Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7“
werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
Nummer 3 und 7“ ersetzt.
bb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7“
werden jeweils durch die Wörter „§ 3 Ab-
satz 4 Nummer 3 und 7“ ersetzt.
z2) In den Nummern 24 bis 31 werden in Spalte A
jeweils die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3
und 7“ ersetzt.
z3) In Nummer 31a Spalte A werden die Wörter „§ 3
Satz 2 Nummer 3 und 7“ durch die Wörter „§ 3
Absatz 4 Nummer 3 und 7“ ersetzt.
10. In der Anlage Abschnitt II – Visadatei – Nummer 35
Spalte D werden die Wörter „– Träger der Sozialhil-
fe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
und für die Durchführung des Asylbewerberleis-
tungsgesetzes zuständige Stellen“ durch die fol-
genden Wörter ersetzt:
„ – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige
Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen“.
11. In der Anlage Abschnitt III – Begründungstexte –
Nummer 37 Spalte D werden die Wörter „– Träger
der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende und für die Durchführung des Asylbe-
werberleistungsgesetzes zuständige Stellen“ durch
die folgenden Wörter ersetzt:
„ – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige
Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen“.
Artikel 5
Weitere Änderung
der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 28 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 29 wird angefügt:
„29. Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz.“
2. In der Anlage wird Abschnitt I – Allgemeiner Daten-
bestand – wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte C wird nach den Wörtern „– Militä-
rischer Abschirmdienst“ das folgende Wort
eingefügt:
„– Meldebehörden“.
bb) In Spalte D wird den Wörtern „– sonstige öf-
fentliche Stellen“ das folgende Wort vorange-
stellt:
„– Meldebehörden“.
b) Nummer 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte C werden nach den Wörtern „– Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge zu
Spalte A Buchstabe a bis j“ die folgenden
Wörter eingefügt:
„– Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe c“.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 18a bis 18d, 24a des
AZR-Gesetzes“ werden durch die Wör-
ter „§§ 15, 18a bis 18e, 24a des AZR-
Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Nach den Wörtern „– für die Durchfüh-
rung des Asylbewerberleistungsgeset-
zes zuständige Stellen zu Spalte A
Buchstabe a, c, e bis l“ werden die fol-
genden Wörter eingefügt:

„– Meldebehörden zu Spalte A Buch-
stabe c“.
c) Nummer 8a wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte C wird nach den Wörtern „– Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge“ das
folgende Wort eingefügt:
„– Meldebehörden“.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 18a bis 18d des
AZR-Gesetzes“ werden durch die Wör-
ter „§§ 15, 18a bis 18e des AZR-Geset-
zes“ ersetzt.
bbb) Nach den Wörtern „– für die Zuverläs-
sigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luft-
sicherheitsgesetzes zuständige Luftsi-
cherheitsbehörden und für die Zuverläs-
sigkeitsüberprüfung nach § 12b des
Atomgesetzes zuständige atomrecht-
liche Genehmigungs- und Aufsichtsbe-
hörden“ wird das folgende Wort einge-
fügt:
„– Meldebehörden“.
Artikel 5a
Änderung der
Verordnung zur Änderung
der Aufenthaltsverordnung und
der AZRG-Durchführungsverordnung
In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der
AZRG-Durchführungsverordnung vom 18. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2467) wird Spalte D wie folgt geändert:
1. Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 des AZR-Ge-
setzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a,
18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
2. Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe, Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen“ werden durch die folgenden
Wörter ersetzt:
„ – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige
Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen“.
Artikel 6
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 73
nach dem Wort „Visumverfahren“ ein Komma und
werden die Wörter „im Registrier- und Asylver-
fahren“ eingefügt.
2. § 49 Absatz 8 und 9 wird wie folgt gefasst:
„(8) Die Identität eines Ausländers, der in Verbin-
dung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und
nicht zurückgewiesen wird, ist durch erkennungs-
dienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dür-
fen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger
aufgenommen werden. Die Identität eines Auslän-
ders, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1
nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu
sichern.
(9) Die Identität eines Ausländers, der sich ohne
erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf-
hält, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu
sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Ab-
drucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die
Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzun-
gen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines
Lichtbildes zu sichern.“
3. § 71 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48,
48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehör-
den, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
überschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
und die Polizeien der Länder zuständig.“
4. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Visumver-
fahren“ ein Komma und werden die Wörter „im
Registrier- und Asylverfahren“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die zustän-
dige Stelle“ durch die Wörter „das Bundesverwal-
tungsamt“ ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Daten, die zur Sicherung, Feststellung
und Überprüfung der Identität nach § 16 Absatz 1
Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 zu Personen im
Sinne des § 2 Absatz 1a des AZR-Gesetzes erho-
ben werden, können über das Bundesverwal-
tungsamt zur Feststellung von Versagungsgrün-
den nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 des Asylge-
setzes, § 60 Absatz 8 Satz 1 sowie § 5 Absatz 4
oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbe-
denken an den Bundesnachrichtendienst, das
Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militäri-
schen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt
und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Zu
diesen Zwecken ist auch ein Abgleich mit weite-
ren Datenbeständen beim Bundesverwaltungs-
amt zulässig.“
d) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun-
desnachrichtendienst,“ die Wörter „das Bundes-
amt für Verfassungsschutz,“ eingefügt.
e) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der zu-
ständigen Stelle“ durch die Wörter „dem Bundes-
verwaltungsamt“ ersetzt.
f) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die in Absatz 1a genannten Sicherheits-
behörden und Nachrichtendienste teilen dem
Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Ver-
sagungsgründe nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2
des Asylgesetzes, § 60 Absatz 8 Satz 1 sowie
nach § 5 Absatz 4 oder sonstige Sicherheitsbe-

denken vorliegen. Das Bundesverwaltungsamt
stellt den für das Asylverfahren sowie für aufent-
haltsrechtliche Entscheidungen zuständigen Be-
hörden diese Information umgehend zur Verfü-
gung. Die infolge der Übermittlung nach Ab-
satz 1a und den Sätzen 1 und 2 erforderlichen
weiteren Übermittlungen zwischen den in Satz 1
genannten Behörden und den für das Asylverfah-
ren sowie für die aufenthaltsrechtlichen Entschei-
dungen zuständigen Behörden dürfen über das
Bundesverwaltungsamt erfolgen. Die in Satz 1
genannten Behörden dürfen die ihnen übermittel-
ten Daten speichern und nutzen, soweit dies zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich
ist. Das Bundesverwaltungsamt speichert die
übermittelten Daten, solange es für Zwecke des
Sicherheitsabgleiches erforderlich ist. Übermitt-
lungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben
unberührt.“
g) In Absatz 4 wird das Wort „Verwaltungsvorschrift“
durch das Wort „Verwaltungsvorschriften“ ersetzt
und werden die Wörter „des Absatzes 1“ durch
die Wörter „der Absätze 1 und 1a“ ersetzt.
5. Nach § 84 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-
mer 1a eingefügt:
„1a. Maßnahmen nach § 49,“.
6. § 89 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Nutzung der nach § 49 Absatz 3 bis 5
oder Absatz 7 bis 9 erhobenen Daten ist auch zuläs-
sig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung
von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung
oder zur polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie dürfen,
soweit und solange es erforderlich ist, den für diese
Maßnahmen zuständigen Behörden übermittelt oder
überlassen werden.“
Artikel 7
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
§ 30a der Aufenthaltsverordnung vom 25. November
2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2467)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des
Bundesmeldegesetzes
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 wird folgende Num-
mer 17a eingefügt:
„17a. die Seriennummer des Ankunftsnachweises
nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asyl-
gesetzes mit Ausstellungsdatum und Gültig-
keitsdauer,“.
2. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Meldebehörde hat Daten, die nach § 3
Absatz 1 Nummer 17a gespeichert sind, zu löschen,
sobald die Gültigkeitsdauer um mehr als drei Monate
abgelaufen ist.“
Artikel 9
Weitere Änderung
des Bundesmeldegesetzes
Dem § 23 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai
2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender
Absatz 6 angefügt:
„(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die
Anmeldung von Personen, für die ein Ankunftsnach-
weis nach § 63a des Asylgesetzes ausgestellt worden
ist und die in eine Aufnahmeeinrichtung zugezogen
sind, automatisiert durch Übernahme der Daten aus
dem Ausländerzentralregister nach § 18e des AZR-Ge-
setzes erfolgen.“
Artikel 10
Änderung der Ersten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die
durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Nummer 17 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 18
angefügt:
„18. Seriennummer des
Ankunftsnachweises,
Ausstellungsdatum,
Gültigkeitsdauer 1712 bis 1714.“
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 18 angefügt:
„18. Seriennummer des
Ankunftsnachweises,
Ausstellungsdatum,
Gültigkeitsdauer 1712 bis 1714.“
Artikel 11
Änderung der Zweiten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2015
(BGBl. I S. 1006) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und
an das Bundesverwaltungsamt“ durch ein Komma
und die Wörter „an das Bundesverwaltungsamt und
an das Ausländerzentralregister“ ersetzt.
2. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
„§ 11
Datenübermittlung
an das Ausländerzentralregister
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 6 Ab-
satz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes bei Änderung
des Familiennamens, des Geburtsnamens, des Vor-
namens, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, des
Geschlechts, der Staatsangehörigkeiten oder der

Anschrift unverzüglich folgende Daten an das Aus-
länderzentralregister (Ausländerzentralregistermit-
teilung):
Blattnummer
des DSMeld
(Datenblatt)
1. Familienname 0101 bis 0102,
2. Geburtsname 0201 bis 0202,
3. Vornamen 0301 bis 0303,
4. Geburtsdatum und Geburtsort 0601, 0602,
5. Geschlecht 0701,
6. Staatsangehörigkeiten 1001,
7. derzeitige und letzte frühere
Anschrift 1200 bis 1212,
8. Seriennummer des Ankunfts-
nachweises, Ausstellungsdatum,
Gültigkeitsdauer 1712 bis 1714.“
3. Der bisherige § 11 wird § 12.
Artikel 12
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 71 Absatz 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-
tenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-
tikel 32 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt.
2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8
des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
bezeichneten Mitteilungspflichten.“
Artikel 13
Evaluierung
Das Bundesministerium des Innern berichtet dem
Deutschen Bundestag unter Einbeziehung von wissen-
schaftlichem Sachverstand bis zum 31. Dezember 2019
über die Wirksamkeit der im Datenaustauschverbesse-
rungsgesetz beschlossenen Maßnahmen. Dabei sind
insbesondere der Personenkreis nach § 2 Absatz 1a
des AZR-Gesetzes und die Ausweitung der gespeicher-
ten Daten nach § 3 Absatz 2 und 3 des AZR-Gesetzes,
der Übermittlungsbefugnisse nach den §§ 6, 10, 11, 15,
16, 18a bis 18e, 21a und 22 des AZR-Gesetzes sowie
des Datenabgleichs nach § 73 Absatz 1a des Aufent-
haltsgesetzes und die Fristen für die Löschung der Da-
ten nach § 3 Absatz 2 und 3 des AZR-Gesetzes zu
überprüfen und zu bewerten. Ebenso sind die Verwen-
dung der Daten durch die abrufenden Stellen sowie die
praktische Umsetzung der Amtshilfevorschriften nach
§ 1 des AZR-Gesetzes in die Überprüfung und Bewer-
tung einzubeziehen.
Artikel 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 5a tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
(3) Die Artikel 3, 5, 9 bis 11 und 13 treten am 1. No-
vember 2016 in Kraft.
(4) Artikel 13 tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 2. Februar 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister
l a M e r k e l
des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 130. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f48cbc319ba1776b….