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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 130

BGBl. 2016 I S. 130 · 131.693 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 130
                                      Gesetz
                     zur Verbesserung der Registrierung und des
            Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken
                        (Datenaustauschverbesserungsgesetz)
                                             Vom 2. Februar 2016

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
                       Artikel 1
             Änderung des Asylgesetzes
  Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2015

(BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

         „(4) Die Übermittlung und Verarbeitung der im
      Asylverfahren erfassten Daten sind zulässig, so-
      weit dies für die Entscheidung des Bundesamtes
      über die Zulassung zum Integrationskurs nach
      § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder zu
      einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutsch-
      sprachförderung nach § 45a Absatz 2 Satz 3
      und 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist.“

  b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
     sätze 5 und 6.
2. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Komma und werden die Wörter
     „es sei denn, dass er noch nicht das 14. Lebens-
     jahr vollendet hat“ gestrichen.
  b) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semi-
     kolon und werden die Wörter „soweit ein Auslän-
     der noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat,
     dürfen nach Satz 1 nur Lichtbilder aufgenommen
     werden“ eingefügt.
3. § 21 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 63a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachge-

      sucht hat und nach den Vorschriften des Asyl-

      gesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erken-

      nungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch

      keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich
      eine Bescheinigung über die Meldung als Asyl-
      suchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt. Die-
      ses Dokument enthält folgende sichtbar aufge-
      brachte Angaben:

       1. Name und Vornamen,
       2. Geburtsname,

    3. Lichtbild,
    4. Geburtsdatum,
    5. Geburtsort,
    6. Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
    7. Geschlecht,
    8. Größe und Augenfarbe,

    9. zuständige Aufnahmeeinrichtung,

  10. Seriennummer     der   Bescheinigung   (AKN-
      Nummer),

  11. ausstellende Behörde,

  12. Ausstellungsdatum,
  13. Unterschrift des Inhabers,
  14. Gültigkeitsdauer,

  15. Verlängerungsvermerk,
  16. das Geschäftszeichen der Registerbehörde
      (AZR-Nummer),

  17. Vermerk mit den Namen und Vornamen der
      begleitenden minderjährigen Kinder und Ju-
      gendlichen,
  18. Vermerk, dass die Angaben auf den eigenen
      Angaben des Inhabers beruhen,
  19. Vermerk, dass der Inhaber mit dieser Be-
      scheinigung nicht der Pass- und Ausweis-
      pflicht genügt,
  20. maschinenlesbare Zone und

  21. Barcode.
  Die Zone für das automatische Lesen enthält die
  in Satz 2 Nummer 1, 4, 6, 7, 10 und 14 genannten
  Angaben, die Abkürzung „MED“, Prüfziffern und
  Leerstellen. Der automatisch erzeugte Barcode
  enthält die in Satz 3 genannten Angaben, eine
  digitale Signatur und die AZR-Nummer. Die

  Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn

  es zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ankunfts-

  nachweises das zehnte Lebensjahr vollendet

  hat.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Monat“
      durch die Wörter „sechs Monate“ ersetzt.

  bb) In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Num-
      mer 1 die Wörter „einen Monat“ durch die
      Wörter „drei Monate“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 131
  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Zuständig für die Ausstellung, Änderung
      der Anschrift und Verlängerung einer Bescheini-
      gung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung,
      auf die der Ausländer verteilt worden ist, sofern
      nicht die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeord-
      nete Außenstelle des Bundesamtes eine erken-

      nungsdienstliche Behandlung des Ausländers
      oder die Verarbeitung seiner personenbezogenen
      Daten vornimmt. Ist der Ausländer nicht mehr ver-
      pflichtet in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
      ist für die Verlängerung der Bescheinigung die
      Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der
      Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder
      Wohnung zu nehmen hat; besteht eine solche
      Verpflichtung nicht, ist die Ausländerbehörde zu-

      ständig, in deren Bezirk sich der Ausländer

      tatsächlich aufhält.“

  d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Der Inhaber ist verpflichtet, der zuständi-

      gen Aufnahmeeinrichtung, dem Bundesamt oder
      der Ausländerbehörde unverzüglich
      1. den Ankunftsnachweis vorzulegen, wenn eine
         Eintragung unrichtig ist,

      2. auf Verlangen den Ankunftsnachweis beim
         Empfang eines neuen Ankunftsnachweises
         oder der Aufenthaltsgestattung abzugeben,
      3. den Verlust des Ankunftsnachweises anzuzei-
         gen und im Falle des Wiederauffindens diesen
         vorzulegen,
      4. auf Verlangen den Ankunftsnachweis abzuge-
         ben, wenn er eine einwandfreie Feststellung
         der Identität des Nachweisinhabers nicht zu-
         lässt oder er unerlaubt verändert worden ist.“

5. In § 88 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ausstel-

   lungsmodalitäten“ die Wörter „sowie die Regelun-
   gen für die Qualitätssicherung der erkennungs-
   dienstlichen Behandlung und die Übernahme von
   Daten aus erkennungsdienstlichen Behandlungen“

   eingefügt.

                        Artikel 2

            Änderung des AZR-Gesetzes

   Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 3 des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Nach der Angabe zu § 18a werden die folgen-
         den Angaben zu den §§ 18b bis 18d eingefügt:

        „§ 18b Datenübermittlung an die Bundes-
               agentur für Arbeit und die für die
               Durchführung der Grundsicherung für
               Arbeitsuchende zuständigen Stellen
        § 18c     Datenübermittlung an die für den öf-
                  fentlichen Gesundheitsdienst zustän-
                  digen Behörden

        § 18d     Datenübermittlung an die Jugendäm-
                  ter“.

     b) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende An-
        gabe zu § 21a eingefügt:

          „§ 21a Datenübermittlung an das Bundes-
                 verwaltungsamt im Rahmen des Re-
                 gistrier- und Asylverfahrens“.
2.   § 1 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet und
          nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung
          des Bundesamtes für Migration und Flüchtlin-
          ge, soweit das Bundesamt für Migration und
          Flüchtlinge die Daten nicht selbst verarbeitet
          und nutzt.“
     b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

             „(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amts-

          hilfe bei der Verarbeitung der nach § 16 Ab-

          satz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des
          Aufenthaltsgesetzes erhobenen Daten. Sie
          werden dort getrennt von anderen erken-

          nungsdienstlichen Daten gespeichert.“

3.   § 2 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
        fügt:

             „(1a) Die Speicherung von Daten eines Aus-
          länders ist zulässig, wenn ein Ausländer
          1. ein Asylgesuch geäußert hat,
          2. unerlaubt eingereist ist oder
          3. sich unerlaubt im Geltungsbereich dieses
             Gesetzes aufhält.“
     b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. die ein Asylgesuch oder einen Asylantrag
              gestellt haben,“.

4.   § 3 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 3

                       Allgemeiner Inhalt
          (1) Folgende Daten werden gespeichert:

     1.    die Bezeichnung der Stelle, die Daten über-

           mittelt hat, und deren Geschäftszeichen,
     2.    das Geschäftszeichen der Registerbehörde
           (AZR-Nummer),

     3.    die Anlässe nach § 2 Absatz 1 bis 2,
     4.    Familienname, Geburtsname, Vornamen,
           Schreibweise der Namen nach deutschem
           Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -be-
           zirk,  Geschlecht,  Staatsangehörigkeiten
           (Grundpersonalien),
     5.    abweichende Namensschreibweisen, andere
           Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Fa-
           milienstand, Angaben zum Ausweispapier,
           letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig
           gemachte Angaben zur Religionszugehörig-
           keit und Staatsangehörigkeiten des Ehe-
           gatten oder des Lebenspartners (weitere
           Personalien),
     5a. das Lichtbild,

     6.    Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum auf-
           enthaltsrechtlichen Status, zu Entscheidun-
           gen der Bundesagentur für Arbeit über die
BGBl. 2016, Seite 132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 132
           Zustimmung zur Beschäftigung oder über die
           in einem anderen Staat erfolgte Anerkennung
           als Flüchtling nach dem Abkommen über die

           Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli

           1951 (BGBl. 1953 II S. 559) sowie das Ster-
           bedatum,
      7.   Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 1a und 2
           Nummer 1 bis 3, 9 und 10 bezeichneten An-
           lässen, Angaben zu den Anlässen nach § 2
           Absatz 2 Nummer 4 bis 8, 11, 13 und 14
           sowie Hinweise auf die Durchführung einer
           Befragung nach § 2 Absatz 2 Nummer 12,

      8.   Hinweise auf vorhandene Begründungstexte
           nach § 6 Absatz 5.
        (2) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2
      Nummer 1 werden zusätzlich gespeichert:

       1. Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen
          Referenznummern,
       2. Größe und Augenfarbe,
       3. die Seriennummer ihrer Bescheinigung über
          die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a
          des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das
          Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,

       4. begleitende minderjährige Kinder und Ju-

          gendliche und Elternteile jeweils mit Familien-

          name und Vornamen,

       5. der Staat, aus dem die Einreise unmittelbar in
          das Bundesgebiet erfolgt ist,

       6. die Anschrift im Bundesgebiet,

       7. die Angaben über die Verteilung nach § 15a
          des Aufenthaltsgesetzes,
       8. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnum-
          mern und E-Mail-Adressen,
       9. das zuständige Bundesland, die zuständige
          Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde,
          bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen,

          deren unbegleitete Einreise nach Deutschland

          festgestellt wird, das Jugendamt der vorläufi-

          gen Inobhutnahme und das endgültig zustän-

          dige Jugendamt,

      10. die Durchführung der Gesundheitsuntersu-
          chung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes
          und die Untersuchung auf Vorliegen einer
          ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach
          § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes,
          jeweils mit Ort und Datum,

      11. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort
          und Datum der jeweiligen Impfung.

         (3) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Num-

      mer 1 und Absatz 2 Nummer 1 werden darüber

      hinaus als Daten zur Durchführung von Integrati-
      onsmaßnahmen und zum Zwecke der Arbeits-
      und Ausbildungsvermittlung zusätzlich gespei-
      chert:
      1. Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,

      2. Sprachkenntnisse,
      3. Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43
         des Aufenthaltsgesetzes und einer Maßnahme
         der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
         nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.

       (4) Bei Unionsbürgern werden nur folgende
     Daten gespeichert:

     1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermit-

        telt hat, und deren Geschäftszeichen,

     2. AZR-Nummer,
     3. die Anlässe nach § 2 Absatz 3,

     4. Familienname,    Geburtsname,     Vornamen,
        Schreibweise der Namen nach deutschem
        Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk,
        Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grundper-
        sonalien),

     5. abweichende Namensschreibweisen, andere
        Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Fa-
        milienstand, Angaben zum Ausweispapier,
        letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig
        gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit
        und zu Staatsangehörigkeiten des Ehegatten
        oder des Lebenspartners (weitere Personalien),
     6. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum auf-
        enthaltsrechtlichen Status und das Sterbe-
        datum,

     7. Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 3 Num-

        mer 2 bis 4 bezeichneten Anlässen sowie

        Angaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 3

        Nummer 5 bis 7,

     8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte
        nach § 6 Absatz 5.“

5.   § 6 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Folgende Stellen sind in den jeweils ge-
       nannten Fällen zur unverzüglichen Übermitt-
       lung von Daten an die Registerbehörde ver-
       pflichtet:

       1.   die Ausländerbehörden und die mit der

            Durchführung ausländerrechtlicher Vor-

            schriften betrauten öffentlichen Stellen in

            den Fällen des § 2 Absatz 1 bis 2 Num-

            mer 2 bis 4, 6, 11 und 12 sowie Absatz 3
            Nummer 1, 3, 4 und 6,

       1a. die für die Aufnahmeeinrichtungen zustän-
           digen Behörden (Aufnahmeeinrichtungen)
           in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2
           Nummer 1,

       1b. die für die Unterbringung in Gemein-
           schaftsunterkünften und die für den öffent-
           lichen Gesundheitsdienst zuständigen Be-

           hörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a

           und 2 Nummer 1,

       2.   die mit grenzpolizeilichen Aufgaben be-
            trauten Behörden und die in der Rechts-
            verordnung nach § 58 Absatz 1 des Bun-
            despolizeigesetzes bestimmte Bundespo-
            lizeibehörde in den Fällen des § 2 Ab-
            satz 1a und 2 Nummer 3 bis 6, 13 und 14
            und, soweit es der Stand des Verfahrens
            zulässt, in den Fällen des § 2 Absatz 2
            Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Num-
            mer 3 und 5 bis 7,
BGBl. 2016, Seite 133 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 133
  3.   das Bundesamt für Migration und Flücht-
       linge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2
       Nummer 1, 3 und 6 sowie Absatz 3 Num-
       mer 2, 3 und 6,
  4.   das Bundeskriminalamt, die Landeskrimi-
       nalämter, das Zollkriminalamt und sonstige
       Polizeivollzugsbehörden der Länder, in den
       Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3
       sowie Absatz 2 Nummer 6 und, soweit es
       der Stand des Verfahrens zulässt, die
       ermittlungsführenden Polizeibehörden in
       den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7
       und 7a sowie Absatz 3 Nummer 6 und 7,

  4a. die Polizeivollzugsbehörden der Länder in
      den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1,
  5.   die Staatsanwaltschaften und die Gerichte
       im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und
       Absatz 3 Nummer 6 sowie die Staatsan-
       waltschaften bei den Oberlandesgerichten
       im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 8,

  6.   die Staatsangehörigkeitsbehörden im Fall

       des § 2 Absatz 2 Nummer 9,

  7.   die in den Angelegenheiten der Vertriebe-
       nen, Aussiedler und Spätaussiedler zu-
       ständigen Stellen im Fall des § 2 Absatz 2
       Nummer 10,
  8.   die Bundesagentur für Arbeit und die für
       die Durchführung der Grundsicherung für
       Arbeitsuchende zuständigen Stellen in
       den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1
       und Absatz 2 Nummer 1.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1, 1a
       und 2 bis 7 übermitteln die Daten nach § 3
       Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5a und 7 sowie
       Absatz 4 Nummer 1, 3 bis 5 und 7.“

  bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Außerdem übermitteln

       1. die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten
          Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1
          Nummer 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 9,
          Absatz 3 und 4 Nummer 6 sowie die
          Daten nach § 4 Absatz 1 und 2,

       2. die in Absatz 1 Nummer 1a bezeichne-
          ten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2
          Nummer 1 bis 11, Absatz 3 Nummer 1
          und 2,
       3. die in Absatz 1 Nummer 1b bezeichne-
          ten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2

          Nummer 10 und 11,

       4. die in Absatz 1 Nummer 2 und 4a be-
          zeichneten Stellen die Daten nach § 3
          Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 9,

       5. die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete
          Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1
          Nummer 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 9,
          Absatz 3 sowie § 4 Absatz 1 und 2,
       6. die in Absatz 1 Nummer 8 bezeichneten
          Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3.“

     c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 3
        Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 Num-
        mer 1 und 2“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
        Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6
        bis 8 und Absatz 4 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
6.   Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

     „Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
     sowie die Ausländerbehörden können zu diesem
     Zweck einen automatisierten Abgleich zwischen
     ihrem jeweiligen Datenbestand und den entspre-
     chenden Daten der Registerbehörde veranlassen,
     wenn sie die eigenen Daten in einem abgleich-
     fähigen Format bereitstellen.“

7.   In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
     „Lichtbild“ die Wörter „oder mit den Fingerab-
     druckdaten“ eingefügt.
8.   § 11 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 1“
        durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ und die An-

        gabe „§ 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Ab-

        satz 4“ ersetzt.

     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
        fügt:
         „(1a) Die ersuchende Stelle darf Fingerab-
       druckdaten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 nur
       zu den in § 16 des Asylgesetzes und in den
       §§ 49 und 89 Absatz 2 des Aufenthaltsge-
       setzes festgelegten Zwecken verwenden.“

8a. § 12 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

       „(1a) Bei einer Gruppenauskunft ist die Über-
     mittlung der Daten nach § 3 Absatz 3 zu Auslän-
     dern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2
     Nummer 1 sowie die Übermittlung der Daten von
     Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des
     Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügig-
     keitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig.“

9.   In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 werden
     jeweils vor dem Wort „sonstige“ die Wörter „die
     Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und“ ein-
     gefügt.

9a. In § 16 Absatz 1 Nummer 5 wird der Punkt am
    Ende durch ein Komma ersetzt und folgende
    Nummer 6 wird angefügt:

     „6. Anschrift im Bundesgebiet.“

10. § 18a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 18a

                 Datenübermittlung an die

              Träger der Sozialhilfe und die für
           die Durchführung des Asylbewerber-
          leistungsgesetzes zuständigen Stellen

        An die Träger der Sozialhilfe und die für die
     Durchführung des Asylbewerberleistungsgeset-
     zes zuständigen Stellen werden zur Prüfung, ob
     die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme
     von Leistungen vorliegen oder ob die erforder-
     lichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfun-
     gen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die
BGBl. 2016, Seite 134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 134
      keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger
      sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende
      Daten übermittelt:
       1. abweichende Namensschreibweisen, andere
          Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum
          Ausweispapier, freiwillige Angaben zur Reli-
          gionszugehörigkeit,

       2. AKN-Nummer,

       3. Familienstand,

       4. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status
          und zu den für oder gegen den Ausländer
          getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entschei-

          dungen,

       5. Angaben zum Asylverfahren,
       6. die Anschrift im Bundesgebiet,
       7. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnum-
          mern und E-Mail-Adressen,
       8. begleitende minderjährige Kinder und Ju-
          gendliche und Elternteile jeweils mit Familien-
          name und Vornamen,
       9. das zuständige Bundesland, die zuständige
          Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde,
          bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und
          Jugendlichen das zuständige Jugendamt,
      10. Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,
      11. Sprachkenntnisse,

      12. die Daten zur Durchführung eines Integra-
          tionskurses nach § 43 des Aufenthaltsge-
          setzes und einer Maßnahme der berufsbe-
          zogenen     Deutschsprachförderung  nach
          § 45a des Aufenthaltsgesetzes,

      13. die Durchführung der Gesundheitsuntersu-
          chung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes
          und die Untersuchung auf Vorliegen einer an-
          steckungsfähigen Lungentuberkulose nach
          § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes,
          jeweils mit Ort und Datum,
      14. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort
          und Datum der jeweiligen Impfung.“
11. Nach § 18a werden die folgenden §§ 18b bis 18d
    eingefügt:
                           „§ 18b
                  Datenübermittlung an die
            Bundesagentur für Arbeit und die für
            die Durchführung der Grundsicherung
           für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
         An die Bundesagentur für Arbeit und die für die
      Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsu-
      chende zuständigen Stellen werden zur Erfüllung
      ihrer Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten
      Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine
      freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf
      Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten
      übermittelt:
       1. abweichende Namensschreibweisen, andere
          Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum
          Ausweispapier,

       2. AKN-Nummer,
       3. Familienstand,

 4. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status
    und zu den für oder gegen den Ausländer
    getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entschei-
    dungen,
 5. Angaben zum Asylverfahren,
 6. die Anschrift im Bundesgebiet,

 7. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnum-

    mern und E-Mail-Adressen,

 8. begleitende minderjährige Kinder und Ju-
    gendliche und Elternteile jeweils mit Familien-
    name und Vornamen,

 9. das zuständige Bundesland, die zuständige

    Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde,
    bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und
    Jugendlichen das zuständige Jugendamt,
10. Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,
11. Sprachkenntnisse,
12. die Daten zur Durchführung eines Integra-
    tionskurses nach § 43 des Aufenthaltsge-
    setzes und einer Maßnahme der berufsbe-
    zogenen     Deutschsprachförderung  nach
    § 45a des Aufenthaltsgesetzes.

                      § 18c
              Datenübermittlung
          an die für den öffentlichen
    Gesundheitsdienst zuständigen Behörden

   An die für den öffentlichen Gesundheitsdienst
zuständigen Behörden werden zur Prüfung, ob
die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen
und Impfungen durchgeführt wurden, zu Auslän-
dern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unions-
bürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und
folgende Daten übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen, andere
   Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum
   Ausweispapier,
2. AKN-Nummer,
3. die Anschrift im Bundesgebiet,
4. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnum-
   mern und E-Mail-Adressen,
5. begleitende minderjährige Kinder und Jugend-
   liche und Elternteile jeweils mit Familienname
   und Vornamen,
6. die Durchführung der Gesundheitsuntersu-
   chung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes
   und die Untersuchung auf Vorliegen einer an-
   steckungsfähigen Lungentuberkulose nach
   § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes,
   jeweils mit Ort und Datum,
7. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort
   und Datum der jeweiligen Impfung.

                      § 18d
                Datenübermittlung
               an die Jugendämter

  An die Jugendämter werden zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetz-
buch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsbe-
BGBl. 2016, Seite 135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 135
    rechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die
    Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
     1. abweichende Namensschreibweisen, andere
        Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum
        Ausweispapier,
     2. AKN-Nummer,
     3. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status
        und zu den für oder gegen den Ausländer
        getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entschei-
        dungen,
     4. Angaben zum Asylverfahren,
     5. die Anschrift im Bundesgebiet,
     6. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnum-
        mern und E-Mail-Adressen,
     7. begleitende minderjährige Kinder und Ju-
        gendliche und Elternteile jeweils mit Familien-
        name und Vornamen,
     8. das zuständige Bundesland, die zuständige
        Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde,
        bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und
        Jugendlichen das zuständige Jugendamt,

     9. die Durchführung der Gesundheitsuntersu-
        chung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes
        sowie die Untersuchung auf Vorliegen einer
        ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach
        § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes,

        jeweils mit Ort und Datum,

    10. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort
        und Datum der jeweiligen Impfung.“
12. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
                         „§ 21a
                Datenübermittlung an
           das Bundesverwaltungsamt im
       Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens
       Nach Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1
    Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufent-
    haltsgesetzes werden anlässlich von Speicherun-
    gen nach § 2 Absatz 1a die zur Durchführung von
    Beteiligungen und Abgleichen nach § 73 Ab-

    satz 1a des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen

    Daten unverzüglich an die beteiligte Organisa-

    tionseinheit im Bundesverwaltungsamt weiter-

    gegeben. Für die Weitergabe gelten die Übermitt-

    lungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.“

13. § 22 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
           eingefügt:

          „3a. die Bundespolizei und das Bundeskri-

               minalamt,“.

       bb) In Nummer 4 werden die Wörter „des Bun-
           des und“ gestrichen.

       cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
           eingefügt:
          „5a. die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
               und der Verwaltungsgerichtsbarkeit
               für die Daten nach § 16 Absatz 1,“.
       dd) In Nummer 7 werden die Wörter „die Bun-
           desagentur für Arbeit und“ gestrichen.

       ee) In Nummer 8 wird das Komma und werden
           die Wörter „die Träger der Grundsicherung
           für Arbeitssuchende“ gestrichen.
       ff) Nach Nummer 8 werden die folgenden
           Nummern 8a und 8b eingefügt:
          „8a. die Bundesagentur für Arbeit und die
               für die Durchführung der Grundsiche-
               rung für Arbeitsuchende zuständigen
               Stellen,
          8b. die für den öffentlichen Gesundheits-
              dienst zuständigen Behörden,“.
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die Registerbehörde überprüft die Zuläs-
          sigkeit der Abrufe durch geeignete Stich-
          probenverfahren sowie, wenn dazu Anlass
          besteht.“
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „ihrer Be-
           hörde“ durch die Wörter „der abrufenden
           Stelle“ ersetzt.

14. In § 23 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe
    „§ 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ er-
    setzt und wird die Angabe „Satz 2“ durch die
    Angabe „Absatz 4“ und die Angabe „§ 3 Satz 2“
    durch die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.

15. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3

    Satz 1“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ und die
    Angabe „§ 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Ab-
    satz 4“ ersetzt.
16. § 24a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
       Nummer 1 die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1, 2,
       4, 5 und 6 und Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6“
       durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4,
       5 und 6, Absatz 2 Nummer 4, 5, 6, 8 und 9,
       Absatz 3 und 4 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6“ er-
       setzt.
    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Das Bundesamt für Migration und

       Flüchtlinge darf personenbezogene Daten von

       Ausländern, die es unter Nutzung der Daten

       nach den Absätzen 1 und 2 in einer auf Freiwil-

       ligkeit beruhenden Befragung der Betroffenen

       zu Forschungszwecken erhoben hat (Befra-
       gungsdaten) ohne Angaben zum Namen und
       zur Anschrift der Befragten an Forschungsein-
       richtungen übermitteln, soweit

       1. dies für die Durchführung eines gemeinsa-
          men wissenschaftlichen Forschungsvorha-

          bens nach § 75 Nummer 4 des Aufenthalts-

          gesetzes erforderlich ist,

       2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu
          diesem Zweck nicht möglich oder die Ano-
          nymisierung mit einem unverhältnismäßigen
          Aufwand verbunden ist und
       3. die schutzwürdigen Interessen der Betroffe-
          nen nicht beeinträchtigt werden oder das
          öffentliche Interesse an der Durchführung
          des Forschungsvorhabens die schutzwürdi-
          gen Interessen der Betroffenen erheblich
BGBl. 2016, Seite 136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 136
           überwiegt und der Forschungszweck nicht
           auf andere Weise erreicht werden kann und
        4. das Bundesministerium des Innern der
           Übermittlung zustimmt.
        Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und die Ab-
        sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Für die

        Übermittlung an Forschungseinrichtungen des

        Bundes und an Bundesbehörden zur Durch-
        führung gemeinsamer Forschungsvorhaben
        gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe,
        dass Befragungsdaten mit Einwilligung der Be-
        fragten auch mit Angaben zum Namen und zur

        Anschrift der Befragten übermittelt werden
        dürfen, wenn dies zur Erreichung des For-
        schungsziels erforderlich ist; die Erforderlich-
        keit ist gegenüber dem Bundesamt für Migra-
        tion und Flüchtlinge zu begründen. Die Daten

        sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem

        Forschungszweck möglich ist. Der Dritte, an

        den die Daten übermittelt wurden, darf diese
        nur zum Zweck der Durchführung des For-
        schungsvorhabens verarbeiten und nutzen.“
 17. In § 32 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter
     „die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchen-
     de“ durch die Wörter „die für die Durchführung
     der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständi-
     gen Stellen“ ersetzt.
 18. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

                           „§ 34a

              Datenschutzrechtliche Kontrolle
         (1) Die Kontrolle der Durchführung des Daten-
      schutzes obliegt nach § 24 Absatz 1 des Bundes-
      datenschutzgesetzes der oder dem Bundesbe-
      auftragten für den Datenschutz und die Informa-
      tionsfreiheit. Die von den Ländern in das Aus-
      länderzentralregister eingegebenen Datensätze
      können auch von den jeweiligen Landesbeauf-
      tragten für den Datenschutz im Zusammenhang
      mit der Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben in
      den Ländern kontrolliert werden, soweit die Län-
      der nach § 8 Absatz 1 verantwortlich sind. Die
      oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
      und die Informationsfreiheit arbeitet insoweit mit
      den Landesbeauftragten für den Datenschutz
      zusammen.

         (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind im
      Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten ver-
      pflichtet, regelmäßig die Durchführung des Daten-
      schutzes zu kontrollieren.“

 19. § 40 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. die im Hinblick auf die Zweckbindung ange-
          messenen Fristen für die Löschung der im
          Ausländerzentralregister gespeicherten Da-
          ten;“.

                       Artikel 3

                     Weitere
            Änderung des AZR-Gesetzes
   Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 18d folgende Angabe zu § 18e eingefügt:
  „§ 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch

         ein Komma ersetzt.

     bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
         „9. die Meldebehörden in den Fällen des § 2
             Absatz 1a und 2 Nummer 1.“

  b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.
     bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

         „7. die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten

             Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Num-

             mer 4, Absatz 2 Nummer 3 und 6.“

3. Nach § 18d wird folgender § 18e eingefügt:
                          „§ 18e
                    Datenübermittlung
                  an die Meldebehörden
     An die zuständige Meldebehörde werden zur Er-
  füllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Ab-
  satz 1a zu Ausländern, die keine freizügigkeitsbe-
  rechtigten Unionsbürger sind, unverzüglich nach
  der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung ne-

  ben den Grundpersonalien die AKN-Nummer, das
  Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des
  Ankunftsnachweises, die Anschrift im Bundesgebiet
  sowie Übermittlungssperren in einem automatisier-
  ten Verfahren übermittelt. Ebenso werden Änderun-
  gen dieser Daten übermittelt. Bei Änderung der
  Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift
  vor Änderung zu übermitteln.“

                       Artikel 4
                 Änderung der
          AZRG-Durchführungsverordnung
  Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2467)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Satz 1
    Nummer 7 oder Satz 2 Nummer 7“ durch die Wörter
    „§ 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 4 Nummer 7“
    ersetzt.

 2. In § 5 Absatz 1 Satz 4 wird jeweils nach dem Wort
    „Grundpersonalien“ das Wort „oder“ durch ein
    Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort
    „Lichtbild“ die Wörter „oder Fingerabdruckdaten“
    eingefügt.
 3. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Satz 1
    Nummer 8 oder Satz 2 Nummer 8“ durch die Wörter
    „§ 3 Absatz 1 Nummer 8 oder Absatz 4 Nummer 8“
    ersetzt.

 4. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 137
     bb) Die folgenden Nummern 25 bis 28 werden
         angefügt:
         „25. Aufgaben nach dem Zweiten und Drit-
              ten Buch Sozialgesetzbuch,

         26. Aufgaben für erforderliche Gesund-
             heitsuntersuchungen nach § 62 Ab-
             satz 1 des Asylgesetzes und Impfun-
             gen,

         27. Aufgaben des öffentlichen Gesund-
             heitsdienstes,

         28. Aufgaben nach dem Achten Buch Sozi-
             algesetzbuch.“
  b) In Absatz 6 wird nach dem Wort „Lichtbilder,“
     das Wort „Fingerabdruckdaten,“ und nach dem
     Wort „Lichtbildern“ ein Komma und das Wort
     „Fingerabdruckdaten“ eingefügt.
5. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 Satz 1“

         durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.

     bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 3 Satz 2“

         durch die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt und
         wird der Punkt am Ende durch ein Komma
         ersetzt.

  b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

     „3. nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 2
         Nummer 10 und 11 in Verbindung mit § 2 Ab-

         satz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Geset-

         zes.“

6. In § 19a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3

   Satz 1“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ und die

   Angabe „§ 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Ab-

   satz 4“ ersetzt.

7. § 19b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 2“ durch die
     Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.

  b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Satz 1“ durch die

     Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.

8. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3

   Satz 1 Nummer 6 oder Satz 2 Nummer 6“ durch

   die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Absatz 4
   Nummer 6“ ersetzt.
9. In der Anlage wird Abschnitt I – Allgemeiner Daten-
   bestand – wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Spalte A wird wie folgt geändert:

          aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1“
               werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
               Nummer 1“ ersetzt.
          bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 1“
               werden jeweils durch die Wörter „§ 3
               Absatz 4 Nummer 1“ ersetzt.

      bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-
               beit zu Spalte A Buchstabe a“ werden
               durch die Wörter „– Bundesagentur für
               Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach
               § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes“ er-
               setzt.

       bbb) Nach den Wörtern „– Staatsangehö-
            rigkeits- und Vertriebenenbehörden
            (sofern Daten aus einem der in § 19
            Absatz 1 des AZR-Gesetzes genann-
            ten Anlässe übermittelt worden sind)“
            werden die folgenden Wörter einge-
            fügt:

            „ – Bundesagentur für Arbeit zur Auf-
                gabenerfüllung nach § 18b des
                AZR-Gesetzes

             – die für die Durchführung der Grund-
               sicherung für Arbeitsuchende zu-
               ständigen Stellen“.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

   aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
       aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 2“
            werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
            Nummer 2“ ersetzt.

       bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 2“

            werden jeweils durch die Wörter „§ 3

            Absatz 4 Nummer 2“ ersetzt.

   bb) Spalte D wird wie folgt geändert:

       aaa) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-
            beit“ werden durch die Wörter „– Bun-
            desagentur für Arbeit zur Aufgaben-

            erfüllung nach § 18 Absatz 1 des
            AZR-Gesetzes“ ersetzt.

       bbb) Den Wörtern „– alle übrigen öffent-

            lichen Stellen“ werden die folgenden

            Wörter vorangestellt:

            „ – Bundesagentur für Arbeit zur Auf-

                gabenerfüllung nach § 18b des

                AZR-Gesetzes

             – die für die Durchführung der Grund-

               sicherung für Arbeitsuchende zu-
               ständigen Stellen“.

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

   aa) Spalte A wird wie folgt geändert:

       aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 4“

            werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1

            Nummer 4“ ersetzt.

       bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 4“
            werden jeweils durch die Wörter „§ 3
            Absatz 4 Nummer 4“ ersetzt.

   bb) Spalte C wird wie folgt geändert:

       aaa) Nach den Wörtern „– Ausländerbe-
            hörden und mit der Durchführung aus-
            länderrechtlicher Vorschriften betraute
            öffentliche Stellen“ wird das folgende
            Wort eingefügt:
            „– Aufnahmeeinrichtungen“.

       bbb) Nach den Wörtern „– Bundesamt für
            Migration und Flüchtlinge“ werden
            die folgenden Wörter eingefügt:
            „– Polizeivollzugsbehörden der Län-
               der“.

   cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
       aaa) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-
            beit“ werden durch die Wörter „– Bun-
BGBl. 2016, Seite 138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 138
                desagentur für Arbeit zur Aufgabener-
                füllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-
                Gesetzes“ ersetzt.
        bbb) Den Wörtern „– sonstige öffentliche
             Stellen“ werden die folgenden Wörter
             vorangestellt:
  d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
                    „A                A1*)      B**)
      3a
                                     Perso-   Zeitpunkt

           Bezeichnung der Daten      nen-    der Über-

           (§ 3 des AZR-Gesetzes)     kreis    mittlung

      § 3 Absatz 2 Nummer 4
      bis 11 in Verbindung mit § 2
      Absatz 1a und 2 Nummer 1
      a)    begleitende minder-                  (7)
            jährige Kinder und
            Jugendliche und
            Elternteile
            – Familienname
            – Vornamen

      b)    Staat, aus dem die                   (7)
            Einreise unmittelbar
            in das Bundesgebiet
            erfolgt ist
      c)    Anschrift im Bundes-                 (7)
            gebiet

      d)    Angaben über die                     (7)
            Verteilung nach § 15a
            des Aufenthalts-
            gesetzes

      e)    Telefonnummern                       (7)

      f)    E-Mail-Adressen                      (7)

      g)    zuständige Aufnahme-                 (7)
            einrichtung
                                      (1)
      h)    zuständige Ausländer-                (7)
            behörde

      i)    zuständiges Bundes-                  (7)
            land

      j)    Jugendamt der vor-                   (7)
            läufigen Inobhutnahme

            und endgültig zustän-
            diges Jugendamt

      k)    Durchführung der                     (7)
            Gesundheitsunter-
            suchung nach § 62
            Absatz 1 des Asyl-

            gesetzes

            – Ort

            – Datum
            Durchführung der
            Untersuchung auf
            Vorliegen einer anste-
            ckungsfähigen Lun-
            gentuberkulose nach
            § 36 Absatz 4 des
            Infektionsschutz-
            gesetzes
            – Ort
            – Datum

                „ – Bundesagentur für Arbeit zur Auf-
                    gabenerfüllung nach § 18b des
                    AZR-Gesetzes
                 – die für die Durchführung der Grund-
                   sicherung für Arbeitsuchende zu-
                   ständigen Stellen“.

            C                             D
        Übermittlung

       durch folgende         Übermittlung/Weitergabe

     öffentliche Stellen        an folgende Stellen

  (§ 6 des AZR-Gesetzes)
                            §§ 15, 18a bis 18d, 24a des
                            AZR-Gesetzes

– Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden
  mit der Durchführung     und mit der Durchfüh-
  ausländerrechtlicher     rung ausländerrecht-
  Vorschriften betraute    licher Vorschriften
  öffentliche Stellen zu   betraute öffentliche
  Spalte A Buchstabe a     Stellen
  bis j                  – Aufnahmeeinrichtungen

– Aufnahmeeinrichtungen – Bundespolizei und
– die für die Unterbrin-    andere mit der polizei-
  gung in Gemein-           lichen Kontrolle des
  schaftsunterkünften zu-   grenzüberschreitenden
  ständigen Behörden zu     Verkehrs beauftragte
  Spalte A Buchstabe k      Behörden
  und l
                          – Bundeskriminalamt
– Bundespolizei und       – Landeskriminalämter
  andere mit der polizei-
  lichen Kontrolle des    – sonstige Polizeivoll-
  grenzüberschreitenden     zugsbehörden des
  Verkehrs beauftragte      Bundes und der Länder

  Behörden zu Spalte A    – Bundesamt für Migra-
  Buchstabe a bis j         tion und Flüchtlinge

– Polizeivollzugsbehör-     – Staatsanwaltschaften
  den der Länder zu         – oberste Bundes- und
  Spalte A Buchstabe a        Landesbehörden, die
  bis j                       mit der Durchführung

– Bundesamt für Migra-        ausländer-, asyl- und
  tion und Flüchtlinge zu     passrechtlicher Vor-
  Spalte A Buchstabe a        schriften als eigener
                              Aufgabe betraut sind
  bis j

                            – für die Zuverlässigkeits-
                              überprüfung nach § 7
                              des Luftsicherheits-
                              gesetzes zuständige
                              Luftsicherheitsbehör-

                              den und für die Zuver-

                              lässigkeitsüberprüfung

                              nach § 12b des Atom-
                              gesetzes zuständige
                              atomrechtliche Geneh-
                              migungs- und Auf-
                              sichtsbehörden

                            – Bundesagentur für
                              Arbeit zu Spalte A
                              Buchstabe a, c, e bis j
                            – die für die Durchfüh-
                              rung der Grundsiche-
BGBl. 2016, Seite 139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 139

                    „A              A1*)       B**)                  C                             D
     3a                                                          Übermittlung
                                   Perso-    Zeitpunkt
                                                                durch folgende        Übermittlung/Weitergabe
          Bezeichnung der Daten     nen-     der Über-
                                                              öffentliche Stellen       an folgende Stellen
          (§ 3 des AZR-Gesetzes)    kreis     mittlung
                                                           (§ 6 des AZR-Gesetzes)

     l)    Durchführung von                     (7)                                   rung für Arbeitsuchende
           Impfungen                                                                  zuständigen Stellen zu
           – Art                                                                      Spalte A Buchstabe a,
                                                                                      c, e bis j
           – Ort
           – Datum                                                                  – Träger der Sozialhilfe zu
                                                                                      Spalte A Buchstabe a,
                                                                                      c, e bis l
                                                                                    – für die Durchführung
                                                                                      des Asylbewerber-
                                                                                      leistungsgesetzes zu-
                                                                                      ständige Stellen zu
                                                                                      Spalte A Buchstabe a,
                                                                                      c, e bis l
                                                                                    – für den öffentlichen
                                                                                      Gesundheitsdienst zu-
                                                                                      ständigen Behörden zu
                                                                                      Spalte A Buchstabe a,
                                                                                      c, e, f, k und l
                                                                                    – Jugendämter zu
                                                                                      Spalte A Buchstabe a,
                                                                                      c, e bis l
                                                                                    – Gerichte zu Spalte A
                                                                                      Buchstabe c“.



e) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 5“ werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.
          bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 5“ werden jeweils durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Nummer 5“
               ersetzt.
     bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
          aaa) Nach den Wörtern „– Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis d und f“ werden
               die folgenden Wörter eingefügt:
               „ – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A
                   Buchstabe a bis f
                –   die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu
                    Spalte A Buchstabe a bis f
                –   die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a
                    bis d und f
                –   die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis d und f“.
          bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und
               für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buch-
               stabe a bis d und f“ werden durch die Wörter „– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung
               des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis f und h“
               ersetzt.
          ccc) Die Wörter „§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-
               Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 21, 23 des
               AZR-Gesetzes“ ersetzt.
f)   In Nummer 5 Spalte A werden die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 5a“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Num-
     mer 5a“ ersetzt.

BGBl. 2016, Seite 140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 140
  g) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

                     „A               A1*)
       5a
                                     Perso-

            Bezeichnung der Daten     nen-

            (§ 3 des AZR-Gesetzes)    kreis

       § 3 Absatz 2 Nummer 1
       und 2 in Verbindung mit § 2
       Absatz 1a und 2 Nummer 1
       Erkennungsdienstliche
       Daten nach § 16 Absatz 1,
       § 18 Absatz 5 und § 19
       Absatz 2 des Asylgesetzes
       sowie nach § 49 des
       Aufenthaltsgesetzes

       a)    Fingerabdruckdaten

             einschließlich Refe-

             renznummer

       b)    Größe
       c)    Augenfarbe               (1)

   B**)                  C                             D
                     Übermittlung
Zeitpunkt
                    durch folgende        Übermittlung/Weitergabe
der Über-
                  öffentliche Stellen       an folgende Stellen
 mittlung
               (§ 6 des AZR-Gesetzes)
                                        §§ 15, 21 des AZR-
                                        Gesetzes

            – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden und
              mit der Durchführung    mit der Durchführung
              ausländerrechtlicher    ausländerrechtlicher
              Vorschriften betraute   Vorschriften betraute
              öffentliche Stellen     öffentliche Stellen

            – Aufnahmeeinrichtungen – Aufnahmeeinrichtungen
   (7)
            – Bundesamt für Migra-      – Bundesamt für Migra-

              tion und Flüchtlinge        tion und Flüchtlinge

            – Bundespolizei und         – Bundespolizei und
   (7)        andere mit der polizei-     andere mit der polizei-
   (7)        lichen Kontrolle des        lichen Kontrolle des
              grenzüberschreitenden       grenzüberschreitenden
              Verkehrs beauftragte        Verkehrs beauftragte
              Behörden                    Behörden
            – Polizeivollzugsbe-        – Bundeskriminalamt
              hörden der Länder         – Landeskriminalämter
                                        – sonstige Polizeivoll-
                                          zugsbehörden des
                                          Bundes und der Länder
                                        – Staatsanwaltschaften
                                        – oberste Bundes- und
                                          Landesbehörden, die
                                          mit der Durchführung
                                          ausländer-, asyl- und
                                          passrechtlicher Vor-
                                          schriften als eigener
                                          Aufgabe betraut sind“.
  h) Nummer 6 Spalte A wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 6“ werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 6“ ersetzt.
       bb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 6“ werden jeweils durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Nummer 6“ ersetzt.

  i)   Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

                     „A               A1*)
       7
                                     Perso-

            Bezeichnung der Daten     nen-

            (§ 3 des AZR-Gesetzes)    kreis

       § 3 Absatz 1 Nummer 6

       – als Flüchtling im Ausland
         anerkannt
                                      (1)

   B**)                  C                             D
                     Übermittlung
Zeitpunkt
                    durch folgende        Übermittlung/Weitergabe
der Über-
                  öffentliche Stellen       an folgende Stellen
 mittlung
               (§ 6 des AZR-Gesetzes)

                                        §§ 15, 16, 18, 18a, 18b,
                                        18d, 21, 23, 24a des
                                        AZR-Gesetzes

   (5)      – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden
              mit der Durchführung  – Aufnahmeeinrichtungen

              ausländerrechtlicher    oder Stellen nach § 88
              Vorschriften betraute   Absatz 3 des Asyl-
              öffentliche Stellen     gesetzes
                                        – Bundesamt für Migra-
                                          tion und Flüchtlinge
BGBl. 2016, Seite 141 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 141

             „A               A1*)       B**)                  C                             D
7                                                          Übermittlung
                             Perso-   Zeitpunkt
                                                          durch folgende        Übermittlung/Weitergabe
    Bezeichnung der Daten     nen-    der Über-
                                                        öffentliche Stellen       an folgende Stellen
    (§ 3 des AZR-Gesetzes)    kreis    mittlung
                                                     (§ 6 des AZR-Gesetzes)
                                                                              – Bundespolizei
                                                                              – andere mit der polizei-
                                                                                lichen Kontrolle des
                                                                                grenzüberschreitenden
                                                                                Verkehrs beauftragte
                                                                                Behörden
                                                                              – für die Zuverlässigkeits-
                                                                                überprüfung nach § 7
                                                                                des Luftsicherheitsge-
                                                                                setzes zuständige Luft-
                                                                                sicherheitsbehörden
                                                                                und für die Zuverlässig-
                                                                                keitsüberprüfung nach
                                                                                § 12b des Atomge-
                                                                                setzes zuständige
                                                                                atomrechtliche Ge-
                                                                                nehmigungs- und Auf-
                                                                                sichtsbehörden
                                                                              – oberste Bundes- und
                                                                                Landesbehörden, die
                                                                                mit der Durchführung
                                                                                ausländer-, asyl- und
                                                                                passrechtlicher Vor-
                                                                                schriften als eigener
                                                                                Aufgabe betraut sind
                                                                              – Bundeskriminalamt
                                                                              – Landeskriminalämter
                                                                              – sonstige Polizeivoll-
                                                                                zugsbehörden
                                                                              – Staatsanwaltschaften
                                                                              – Gerichte
                                                                              – Bundesagentur für
                                                                                Arbeit
                                                                              – Behörden der Zoll-
                                                                                verwaltung
                                                                              – Träger der Sozialhilfe
                                                                                und für die Durchfüh-
                                                                                rung des Asylbewerber-
                                                                                leistungsgesetzes zu-
                                                                                ständige Stellen
                                                                              – die für die Durchfüh-
                                                                                rung der Grundsiche-
                                                                                rung für Arbeitsu-
                                                                                chende zuständigen
                                                                                Stellen
                                                                              – Jugendämter
                                                                              – deutsche Auslands-
                                                                                vertretungen und an-
                                                                                dere öffentliche Stellen
                                                                                im Visaverfahren
                                                                              – Statistisches Bundes-
                                                                                amt“.

BGBl. 2016, Seite 142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 142
  j)   Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

                      „A                 A1*)
       8
                                        Perso-

            Bezeichnung der Daten        nen-

            (§ 3 des AZR-Gesetzes)       kreis

       § 3 Absatz 1 Nummer 3
       und 7 in Verbindung mit § 2
       Absatz 1a Nummer 1 und
       Absatz 2 Nummer 1
       Asyl

       a)     Asylgesuch geäußert

              am

       b)     Asylantrag gestellt am
       c)     Asylantrag erneut ge-
              stellt am

       d)     Asylantrag abgelehnt

              am

       e)     als Asylberechtigter
              anerkannt am

       f)     Anerkennung wider-
              rufen/zurückgenom-
              men am
       g)     Anerkennung er-
              loschen am

       h)     Asylverfahren einge-
              stellt am

       i)     Asylverfahren auf an-
              dere Weise erledigt am
       j)     Flüchtlingseigenschaft
              nach § 3 Absatz 4
              AsylG zuerkannt am         (1)

       k)     Flüchtlingseigenschaft
              widerrufen/zurück-
              genommen am

       l)     Flüchtlingseigenschaft

              erloschen am

       m) subsidiärer Schutz
          nach § 4 Absatz 1
          AsylG gewährt am
       n)     subsidiärer Schutz
              nach § 4 Absatz 1
              AsylG widerrufen/zu-
              rückgenommen am
       o)     Asylantrag vor Einreise
              gestellt am

       p)     Asylantrag vor Einreise
              erneut gestellt am
       q)     Asylantrag vor Einreise
              abgelehnt am

       r)     Aufenthaltsgestattung
              seit
       s)     Aufenthaltsgestattung
              erloschen am

  B**)                  C                            D
                    Übermittlung
Zeitpunkt
                   durch folgende          Übermittlung/Weitergabe
der Über-
                 öffentliche Stellen         an folgende Stellen
 mittlung
              (§ 6 des AZR-Gesetzes)
                                         §§ 15, 16, 18, 18a, 18b,
                                         18d, 21, 23 des AZR-
                                         Gesetzes

            – Bundesamt für Migra-       I) – Ausländerbehörden
              tion und Flüchtlinge zu      – Aufnahmeeinrichtun-
   (5)
              Spalte A Buchstabe a           gen oder Stellen

              bis f, h bis k, m bis w        nach § 88 Absatz 3
   (1)      – Ausländerbehörden zu           des Asylgesetzes
   (1)        Spalte A Buchstabe g, l,     – Bundesamt für
              r bis t                        Migration und
            – Aufnahmeeinrichtungen          Flüchtlinge
   (3)
              zu Spalte A Buch-            – Bundespolizei

              stabe a
                                           – andere mit der poli-
   (3)      – Bundespolizei zu
                                             zeilichen Kontrolle
              Spalte A Buchstabe a           des grenzüberschrei-
   (3)      – Polizeivollzugsbehör-          tenden Verkehrs be-
              den der Länder zu              auftragte Behörden
              Spalte A Buchstabe a         – oberste Bundes- und
   (5)                                       Landesbehörden, die
                                             mit der Durchführung
                                             ausländer-, asyl- und
   (3)                                       passrechtlicher Vor-

                                             schriften als eigener
   (6)                                       Aufgabe betraut sind
                                           – sonstige Polizeivoll-
   (3)                                       zugsbehörden der
                                             Länder
                                           – Bundesagentur für
                                             Arbeit zur Aufgaben-
   (3)
                                             erfüllung nach § 18
                                             Absatz 1 des AZR-
                                             Gesetzes
   (5)
                                           – deutsche Auslands-

                                             vertretungen und
   (3)                                       andere öffentliche
                                             Stellen im Visaver-
                                             fahren
   (3)                                     – Statistisches Bun-
                                             desamt
                                         II) – für die Zuverlässig-
                                               keitsüberprüfung
   (1)                                         nach § 7 des Luft-
                                               sicherheitsgesetzes
                                               zuständige Luft-
   (1)                                         sicherheitsbehörden
                                               und für die Zuverläs-
   (1)                                         sigkeitsüberprüfung
                                               nach § 12b des
                                               Atomgesetzes zu-
   (6)                                         ständige atomrecht-
                                               liche Genehmigungs-
   (6)                                         und Aufsichtsbehör-
                                               den
BGBl. 2016, Seite 143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 143
               „A
8

     Bezeichnung der Daten

     (§ 3 des AZR-Gesetzes)

t)     Nummer der Beschei-
       nigung über die Auf-
       enthaltsgestattung

u)     über Überstellung an
       (Staatsangehörigkeits-
       schlüssel des Dubliner
       Vertragsstaats) ent-

       schieden am

v)     Überstellung an
       (Staatsangehörigkeits-
       schlüssel des Dubliner
       Vertragsstaats) erfolgt
       am
w) Übernahme von
   (Staatsangehörigkeits-
   schlüssel des Dubliner
   Vertragsstaats) ent-
   schieden am

§ 3 Absatz 4 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 Nummer 2
Asyl

– wie vorstehend ohne
  die Buchstaben a und u
  bis w –

§ 3 Absatz 4 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 Nummer 2

Asyl

– wie vorstehend ohne

  die Buchstaben a und u
  bis w –

 A1*)       B**)                  C                           D
                              Übermittlung
Perso-   Zeitpunkt
                             durch folgende         Übermittlung/Weitergabe
 nen-    der Über-
                           öffentliche Stellen        an folgende Stellen
 kreis    mittlung
                        (§ 6 des AZR-Gesetzes)
            (7)                                      – Bundeskriminalamt
                                                     – Landeskriminalämter

                                                     – sonstige nicht in
            (2)                                        Spalte D Nummer I
                                                       oder II aufgeführte
                                                       Polizeivollzugsbe-

                                                       hörden des Bundes

                                                     – Staatsanwalt-
            (5)                                        schaften

                                                     – Gerichte
                                                     – Behörden der Zoll-
                                                       verwaltung
            (2)                                      – Träger der Sozialhilfe
                                                       und für die Durch-
                                                       führung des Asylbe-
                                                       werberleistungsge-
                                                       setzes zuständige
                                                       Stellen
                                                     – Bundesagentur für
                                                       Arbeit zur Aufgaben-
                                                       erfüllung nach § 18b
                                                       des AZR-Gesetzes
                                                     – die für die Durch-
                                                       führung der Grund-
                                                       sicherung für Arbeit-
                                                       suchende zuständi-
                                                       gen Stellen
                                                     – Jugendämter

         – wie vor-   – Bundesamt für Migra-      – wie vorstehend –
         stehend –      tion und Flüchtlinge zu
 (2)                    Spalte A Buchstabe a

                        bis e, g bis j, l bis s
                      – Ausländerbehörden zu
                        Spalte A Buchstabe f, q
                        bis s
                                                  § 15 Absatz 1 Satz 1
                                                  Nummer 1 und 6, § 18
                                                  Absatz 1, §§ 21, 23 des
                                                  AZR-Gesetzes
 (3)     – wie vor-   – wie vorstehend –          – nur die zu Personen-
         stehend –                                  kreis (1) in Spalte D

                                                    Nummer I genannten

                                                    Stellen“.
BGBl. 2016, Seite 144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 144
  k) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a und
                    „A               A1*)       B**)
      8a
                                    Perso-   Zeitpunkt

           Bezeichnung der Daten     nen-    der Über-

           (§ 3 des AZR-Gesetzes)    kreis    mittlung

      § 3 Absatz 2 Nummer 3
      in Verbindung mit § 2
      Absatz 1a Nummer 1 und
      Absatz 2 Nummer 1
      Bescheinigung über die                    (7)
      Meldung als Asylsuchender
      gemäß § 63a des Asyl-
      gesetzes
      a)    Seriennummer
            (AKN-Nummer)
      b)    Ausstellungsdatum

      c)    Gültigkeitsdauer

                                     (1)

8b eingefügt:
               C                             D
           Übermittlung

          durch folgende        Übermittlung/Weitergabe

        öffentliche Stellen       an folgende Stellen

     (§ 6 des AZR-Gesetzes)
                              §§ 15, 18a bis 18d des
                              AZR-Gesetzes

  – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden und
    mit der Durchführung    mit der Durchführung
    ausländerrechtlicher    ausländerrechtlicher
    Vorschriften betraute   Vorschriften betraute
    öffentliche Stellen     öffentliche Stellen
  – Aufnahmeeinrichtungen – Aufnahmeeinrichtungen
  – Bundesamt für Migra-  – Bundespolizei und
    tion und Flüchtlinge    andere mit der polizei-
                            lichen Kontrolle des
                            grenzüberschreitenden
                            Verkehrs beauftragte
                            Behörden
                          – Polizeivollzugsbehör-
                            den der Länder
                          – Bundesamt für Migra-
                            tion und Flüchtlinge
                          – Träger der Sozialhilfe zu
                            Spalte A Buchstabe a
                          – für die Durchführung
                            des Asylbewerber-
                            leistungsgesetzes
                            zuständige Stellen zu
                            Spalte A Buchstabe a
                          – Bundesagentur für
                            Arbeit zu Spalte A
                            Buchstabe a
                          – die für die Durchfüh-
                            rung der Grundsiche-
                            rung für Arbeitsu-
                            chende zuständigen
                            Stellen zu Spalte A
                            Buchstabe a
                          – für den öffentlichen
                            Gesundheitsdienst
                            zuständige Behörden
                          – Jugendämter
                          – Bundeskriminalamt
                              – Landeskriminalämter
                              – oberste Bundes- und
                                Landesbehörden, die
                                mit der Durchführung
                                ausländer-, asyl- und
                                passrechtlicher Vor-
                                schriften als eigener
                                Aufgabe betraut sind
                              – für die Zuverlässigkeits-
                                überprüfung nach § 7
                                des Luftsicherheitsge-
                                setzes zuständige Luft-
                                sicherheitsbehörden
                                und für die Zuverlässig-
                                keitsüberprüfung nach
BGBl. 2016, Seite 145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 145

              „A               A1*)       B**)                  C                             D
8a                                                          Übermittlung
                              Perso-   Zeitpunkt
                                                           durch folgende        Übermittlung/Weitergabe
     Bezeichnung der Daten     nen-    der Über-
                                                         öffentliche Stellen       an folgende Stellen
     (§ 3 des AZR-Gesetzes)    kreis    mittlung
                                                      (§ 6 des AZR-Gesetzes)
                                                                                 § 12b des Atomge-
                                                                                 setzes zuständige
                                                                                 atomrechtliche Geneh-
                                                                                 migungs- und Auf-
                                                                                 sichtsbehörden


               A               A1*)       B**)                  C                             D
8b                                                          Übermittlung
                              Perso-   Zeitpunkt
                                                           durch folgende        Übermittlung/Weitergabe
     Bezeichnung der Daten     nen-    der Über-
                                                         öffentliche Stellen       an folgende Stellen
     (§ 3 des AZR-Gesetzes)    kreis    mittlung
                                                      (§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3                                                          §§ 15, 21 des AZR-
in Verbindung mit § 2                                                          Gesetzes
Absatz 1a Nummer 2 und 3
a) unerlaubt eingereist                   (7)      – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden und
                                                     mit der Durchführung    mit der Durchführung
b) unerlaubt aufhältig seit               (7)        ausländerrechtlicher    ausländerrechtlicher
                                                     Vorschriften betraute   Vorschriften betraute
                                                     öffentliche Stellen     öffentliche Stellen
                                                   – mit grenzpolizeilichen– Aufnahmeeinrichtungen
                                                     Aufgaben betraute       oder Stellen nach § 88
                                                     Behörden                Absatz 3 des Asyl-
                                                   – Aufnahmeeinrichtungen   gesetzes
                                                   – Bundeskriminalamt     – Bundesamt für Migra-
                                                                             tion und Flüchtlinge
                                                   – Landeskriminalämter
                                                                           – Bundespolizei
                                                   – Zollkriminalamt
                                                                           – andere mit der polizei-
                                                   – sonstige Polizeivoll-   lichen Kontrolle des
                                                     zugsbehörden der        grenzüberschreitenden
                                                     Länder                  Verkehrs beauftragte
                                                                             Behörden
                                                                               – oberste Bundes- und
                                                                                 Landesbehörden, die
                                                                                 mit der Durchführung
                                                                                 ausländer-, asyl- und
                                                                                 passrechtlicher Vor-
                               (1)
                                                                                 schriften als eigener
                                                                                 Aufgabe betraut sind
                                                                               – Bundeskriminalamt
                                                                               – Landeskriminalämter
                                                                               – sonstige Polizeivoll-
                                                                                 zugsbehörden der
                                                                                 Länder
                                                                               – Staatsanwaltschaften
                                                                               – deutsche Auslandsver-
                                                                                 tretungen und andere
                                                                                 öffentliche Stellen im
                                                                                 Visaverfahren
                                                                               – für die Zuverlässigkeits-
                                                                                 überprüfung nach § 7
                                                                                 des Luftsicherheitsge-
                                                                                 setzes zuständige Luft-
                                                                                 sicherheitsbehörden
                                                                                 und für die Zuverlässig-
                                                                                 keitsüberprüfung nach

BGBl. 2016, Seite 146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 146
                      A
       8b

            Bezeichnung der Daten

            (§ 3 des AZR-Gesetzes)

  l)   Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
                     „A
       9

            Bezeichnung der Daten

            (§ 3 des AZR-Gesetzes)

       § 3 Absatz 1 Nummer 3, 6
       und 7 in Verbindung mit
       § 2 Absatz 2 Nummer 3
       Aufenthaltsstatus
       a) vom Erfordernis eines
           Aufenthaltstitels befreit

       b)    Erteilung/Verlängerung

             des Aufenthaltstitels

             abgelehnt am

       c)    Aufenthaltstitel
             zurückgenommen am
             widerrufen am
             erloschen am

       d)    heimatloser Ausländer
       e)    Antrag auf einen Auf-
             enthaltstitel gestellt am
       f)    Antrag auf Verlänge-
             rung eines Aufent-
             haltstitels gestellt am
       g)    Bescheinigung über
             die Wirkung der An-

             tragstellung (Fiktions-
             bescheinigung) aus-
             gestellt am
       h)    Nummer des Aufent-
             haltstitels

       i)    Entscheidungen der
             Bundesagentur für

             Arbeit über die Zu-
             stimmung zur Be-
             schäftigung
             aa) Zustimmung der
                 Bundesagentur
                 für Arbeit
                 erteilt am
                 befristet bis
                 räumlich be-
                 schränkt auf
                 Arbeitgeberbin-
                 dung/keine Arbeit-
                 geberbindung
                 weitere Nebenbe-
                 stimmungen/keine
                 weiteren Neben-
                 bestimmungen

 A1*)      B**)                  C                          D
                             Übermittlung
Perso-   Zeitpunkt
                            durch folgende        Übermittlung/Weitergabe
 nen-    der Über-
                          öffentliche Stellen       an folgende Stellen
 kreis    mittlung
                       (§ 6 des AZR-Gesetzes)
                                                  § 12b des Atomgeset-
                                                  zes zuständige atom-
                                                  rechtliche Genehmi-
                                                  gungs- und Aufsichts-
                                                  behörden“.

 A1*)      B**)                  C                          D
                             Übermittlung
Perso-   Zeitpunkt
                            durch folgende        Übermittlung/Weitergabe
 nen-    der Über-
                          öffentliche Stellen       an folgende Stellen
 kreis    mittlung
                       (§ 6 des AZR-Gesetzes)
                                                §§ 15, 16, 18, 18a, 18b,
                                                18d, 21, 23, 24a des
                                                AZR-Gesetzes
                     – Ausländerbehörden und I) – Ausländerbehörden
            (5)        mit der Durchführung       und mit der Durch-
                       ausländerrechtlicher       führung ausländer-
                       Vorschriften betraute      rechtlicher Vorschrif-
            (3)
                       öffentliche Stellen        ten betraute öffent-

                                                  liche Stellen

                                                  – Aufnahmeeinrichtun-
            (3)                                     gen oder Stellen
                                                    nach § 88 Absatz 3
                                                    des Asylgesetzes

                                                  – Bundesamt für
            (6)                                     Migration und
           (1)*                                     Flüchtlinge
                                                  – Bundespolizei
           (1)*                                   – andere mit der poli-
                                                    zeilichen Kontrolle
                                                    des grenzüberschrei-
            (7)                                     tenden Verkehrs
                                                    beauftragte Behör-
 (1)
                                                    den
                                                  – oberste Bundes- und
                                                    Landesbehörden, die
            (7)                                     mit der Durchführung
                                                    ausländer-, asyl- und
                                                    passrechtlicher Vor-
                                                    schriften als eigener

                                                    Aufgabe betraut sind

                                                  – Bundesagentur für
                                                    Arbeit zur Aufgaben-
           (5)*                                     erfüllung nach § 18
                                                    Absatz 1 des AZR-
                                                    Gesetzes
                                                  – deutsche Auslands-
                                                    vertretungen und
                                                    andere öffentliche
                                                    Stellen im Visaver-
                                                    fahren

                                                  – Statistisches Bun-
                                                    desamt zu Spalte A
                                                    Buchstabe a bis d,
                                                    i bis l
BGBl. 2016, Seite 147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 147
              „A                 A1*)
9
                                Perso-

     Bezeichnung der Daten       nen-

     (§ 3 des AZR-Gesetzes)      kreis

      bb) Zustimmung der
          Bundesagentur für
          Arbeit versagt am
j)    Nebenbestimmungen
      zur Erwerbstätigkeit

      aa) selbständige
          Tätigkeit
          erlaubt am
          befristet bis
          weitere Nebenbe-
          stimmungen/keine
          weiteren Neben-
          bestimmungen
      bb) Beschäftigung
          erlaubt am
          befristet bis
          räumlich be-
          schränkt auf
          Arbeitgeberbin-
          dung/keine Arbeit-

          geberbindung
          weitere Nebenbe-
          stimmungen/keine
          weiteren Neben-
          bestimmungen
k)    zustimmungsfreie
      Beschäftigung bis
      festgestellt am

l)    zustimmungsfreie

      Beschäftigung auf-
      grund Vorbeschäfti-
      gungszeiten oder
      längeren Aufenthalts
      festgestellt am

m) Aufenthaltstitel erteilt
   nach Einreise in das
   Bundesgebiet mit
   Visum nach § 18c
   AufenthG am
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6
und 7 in Verbindung mit § 2
Absatz 3 Nummer 3 und 4
Aufenthaltsstatus                (2)
      – wie vorstehend
        Spalte A Buchstabe
        a bis c, e bis h –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6
und 7 in Verbindung mit § 2
Absatz 3 Nummer 3 und 4

                                 (3)
Aufenthaltsstatus
      – wie vorstehend
        Spalte A Buchstabe
        b bis c, e bis h –

   B**)                    C                             D
                       Übermittlung
Zeitpunkt
                      durch folgende           Übermittlung/Weitergabe
der Über-
                    öffentliche Stellen          an folgende Stellen
 mittlung
                 (§ 6 des AZR-Gesetzes)
   (5)*                                     II) – für die Zuverlässig-
                                                  keitsüberprüfung
                                                  nach § 7 des Luft-
                                                  sicherheitsgesetzes
                                                  zuständige Luftsi-
                                                  cherheitsbehörden
   (2)*                                           und für die Zuverläs-
                                                  sigkeitsüberprüfung
                                                  nach § 12b des
                                                  Atomgesetzes zu-
                                                  ständige atomrecht-
                                                  liche Genehmigungs-
                                                  und Aufsichtsbehör-
                                                  den
   (2)*                                        – Bundeskriminalamt
                                               – Landeskriminalämter

                                               – sonstige Polizeivoll-
                                                 zugsbehörden
                                               – Staatsanwaltschaften

                                               – Gerichte

                                               – Behörden der Zoll-
                                                 verwaltung
                                               – Träger der Sozialhilfe
                                                 und für die Durch-
   (2)*                                          führung des Asyl-
                                                 bewerberleistungs-
                                                 gesetzes zuständige
                                                 Stellen
    (2)
                                               – Bundesagentur für

                                                 Arbeit zur Aufgaben-
                                                 erfüllung nach § 18b
                                                 des AZR-Gesetzes
                                               – die für die Grund-
                                                 sicherung für Arbeit-
   (5)*                                          suchende zuständi-
                                                 gen Stellen

                                               – Jugendämter

– wie vor-   – wie vorstehend –             – wie vorstehend –
stehend –

                                            § 15 Absatz 1 Satz 1
                                            Nummer 1 und 6, § 18
                                            Absatz 1, §§ 21, 23 des
                                            AZR-Gesetzes

– wie vor-   – wie vorstehend –             – nur die zu Personen-
stehend –                                     kreis (1) in Spalte D
                                              Nummer I genannten
                                              Stellen
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht
  erfasst ist.“
BGBl. 2016, Seite 148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 148
  m) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
                    „A               A1*)       B**)
      9a
                                    Perso-   Zeitpunkt

           Bezeichnung der Daten     nen-    der Über-

           (§ 3 des AZR-Gesetzes)    kreis    mittlung

      § 3 Absatz 3 in Verbindung
      mit § 2 Absatz 1a Num-
      mer 1 und Absatz 2 Num-
      mer 1
      Daten zur Durchführung
      von Integrationsmaß-
      nahmen und zum Zwecke
      der Arbeits- und Ausbil-
      dungsvermittlung
      a)    Schulbildung                        (7)

      b)    Studium                             (7)
      c)    Ausbildung                          (7)

      d)    Beruf                               (7)
      e)    Sprachkenntnisse                    (7)

      f)    Teilnahme an einem                  (7)
            Integrationskurs nach
            § 43 des Aufenthalts-
            gesetzes

      g)    Teilnahme an einer                  (7)
            Maßnahme der be-
            rufsbezogenen
            Deutschsprachförde-
            rung nach § 45a des
            Aufenthaltsgesetzes

                                     (1)

             C                             D
         Übermittlung

        durch folgende        Übermittlung/Weitergabe

      öffentliche Stellen       an folgende Stellen

   (§ 6 des AZR-Gesetzes)
                            §§ 15, 18a, 18b, 24a des
                            AZR-Gesetzes

– Ausländerbehörden und     – Ausländerbehörden und
  mit der Durchführung        mit der Durchführung
  ausländerrechtlicher        ausländerrechtlicher
  Vorschriften betraute       Vorschriften betraute
  öffentliche Stellen         öffentliche Stellen
– Aufnahmeeinrichtungen     – Aufnahmeeinrichtungen
  zu Spalte A Buch-         – Bundespolizei und
  stabe a bis e               andere mit der polizei-
– Bundesamt für Migra-        lichen Kontrolle des
  tion und Flüchtlinge        grenzüberschreitenden
– Bundesagentur für           Verkehrs beauftragte
  Arbeit                      Behörden
– die für die Durchfüh-     – Bundeskriminalamt
  rung der Grundsiche-      – Landeskriminalämter
  rung für Arbeitsu-        – sonstige Polizeivoll-
  chende zuständigen          zugsbehörden des

  Stellen                     Bundes und der Länder
                            – Bundesamt für Migra-
                              tion und Flüchtlinge
                            – Bundesagentur für
                              Arbeit

                            – Träger der Sozialhilfe
                            – für die Durchführung
                              des Asylbewerberleis-
                              tungsgesetzes zustän-
                              dige Stellen
                            – die für die Durchführung
                              der Grundsicherung für
                              Arbeitsuchende zustän-
                              digen Stellen
                            – Behörden der Zoll-
                              verwaltung
                            – Staatsanwaltschaften
                            – oberste Bundes- und
                              Landesbehörden, die
                              mit der Durchführung
                              ausländer-, asyl- und
                              passrechtlicher Vor-
                              schriften als eigener
                              Aufgabe betraut sind
                            – für die Zuverlässigkeits-
                              überprüfung nach § 7
                              des Luftsicherheits-
                              gesetzes zuständige
                              Luftsicherheitsbehör-
                              den und für die Zuver-
                              lässigkeitsüberprüfung
                              nach § 12b des Atom-
                              gesetzes zuständige
                              atomrechtliche Geneh-
                              migungs- und Auf-
                              sichtsbehörden“.
BGBl. 2016, Seite 149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 149
n) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
   aa) Spalte A wird wie folgt geändert:

       aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3
            und 7“ werden durch die Wörter „§ 3
            Absatz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.

       bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3
            und 7“ werden jeweils durch die Wör-
            ter „§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7“
            ersetzt.

   bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
       aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

            des AZR-Gesetzes“ werden durch die

            Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,

            21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.

       bbb) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-
            beit“ werden durch die Wörter „– Bun-
            desagentur für Arbeit zur Aufgaben-
            erfüllung nach § 18 Absatz 1 des

            AZR-Gesetzes“ ersetzt.

       ccc) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
            Träger der Grundsicherung für Arbeit-

            suchende und für die Durchführung

            des Asylbewerberleistungsgesetzes

            zuständige Stellen“ werden durch die

            folgenden Wörter ersetzt:

            „ – Träger der Sozialhilfe und für die
                Durchführung des Asylbewerber-
                leistungsgesetzes       zuständige
                Stellen

            –   Bundesagentur für Arbeit zur Auf-
                gabenerfüllung nach § 18b des
                AZR-Gesetzes

            –   die für die Durchführung der

                Grundsicherung für Arbeitsuchen-

                de zuständigen Stellen

            –   Jugendämter“.

o) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
   aa) Spalte A wird wie folgt geändert:

       aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3

            und 7“ werden durch die Wörter „§ 3
            Absatz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.
       bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3
            und 7“ werden jeweils durch die Wör-
            ter „§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7“
            ersetzt.
       ccc) Die Buchstaben k, l, m, k, n bis u wer-
            den durch die Buchstaben k bis v er-
            setzt.
   bb) Spalte D wird wie folgt geändert:

       aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
            des AZR-Gesetzes“ werden durch die
            Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,
            21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
       bbb) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-
            beit“ werden durch die Wörter „– Bun-
            desagentur für Arbeit zur Aufgaben-
            erfüllung nach § 18 Absatz 1 des
            AZR-Gesetzes“ ersetzt.
       ccc) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
            Träger der Grundsicherung für Arbeit-

            suchende und für die Durchführung
            des Asylbewerberleistungsgesetzes
            zuständige Stellen“ werden durch die
            folgenden Wörter ersetzt:

            „ – Träger der Sozialhilfe und für die
                Durchführung des Asylbewerber-
                leistungsgesetzes       zuständige
                Stellen

             –   Bundesagentur für Arbeit zur Auf-
                 gabenerfüllung nach § 18b des
                 AZR-Gesetzes

             –   die für die Durchführung der

                 Grundsicherung für Arbeitsuchen-

                 de zuständigen Stellen

             –   Jugendämter“.

p) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
   aa) Spalte A wird wie folgt geändert:

       aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3

            und 7“ werden durch die Wörter „§ 3
            Absatz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.

       bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3

            und 7“ werden jeweils durch die Wör-

            ter „§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7“

            ersetzt.

   bb) Spalte D wird wie folgt geändert:

       aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
            des AZR-Gesetzes“ werden durch die
            Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,
            21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.

       bbb) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-
            beit“ werden durch die Wörter „– Bun-
            desagentur für Arbeit zur Aufgaben-

            erfüllung nach § 18 Absatz 1 des

            AZR-Gesetzes“ ersetzt.

       ccc) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,

            Träger der Grundsicherung für Arbeit-
            suchende und für die Durchführung
            des Asylbewerberleistungsgesetzes
            zuständige Stellen“ werden durch die

            folgenden Wörter ersetzt:

            „ – Träger der Sozialhilfe und für die
                Durchführung des Asylbewerber-
                leistungsgesetzes       zuständige
                Stellen
             –   Bundesagentur für Arbeit zur Auf-
                 gabenerfüllung nach § 18b des
                 AZR-Gesetzes
             –   die für die Durchführung der
                 Grundsicherung   für    Arbeitsu-
                 chende zuständigen Stellen

             –   Jugendämter“.
q) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
   aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
       aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3
            und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2
            Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8“
            werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
            Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2
            Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1
            Nummer 8“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 150
          bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3
               und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3
               Nummer 3 und § 3 Satz 2 Nummer 8“
               werden jeweils durch die Wörter „§ 3
               Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbin-
               dung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und
               § 3 Absatz 4 Nummer 8“ ersetzt.
       bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
               des AZR-Gesetzes“ werden durch die
               Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,
               21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.

          bbb) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-
               beit“ werden durch die Wörter „– Bun-
               desagentur für Arbeit zur Aufgaben-
               erfüllung nach § 18 Absatz 1 des
               AZR-Gesetzes“ ersetzt.
          ccc) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
               Träger der Grundsicherung für Arbeit-
               suchende und für die Durchführung
               des Asylbewerberleistungsgesetzes
               zuständige Stellen“ werden durch die
               folgenden Wörter ersetzt:
                „ – Träger der Sozialhilfe und für die
                    Durchführung des Asylbewerber-
                    leistungsgesetzes       zuständige
                    Stellen
                –   Bundesagentur für Arbeit zur Auf-
                    gabenerfüllung nach § 18b des
                    AZR-Gesetzes
                –   die für die Durchführung der
                    Grundsicherung für Arbeitsuchen-
                    de zuständigen Stellen
                –   Jugendämter“.

  r)   Nummer 14 wird wie folgt geändert:

       aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3
               und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2
               Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8“
               werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
               Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2
               Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1
               Nummer 8“ ersetzt.
          bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3
               und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3
               Nummer 3 und § 3 Satz 2 Nummer 8“
               werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 4
               Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2
               Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4
               Nummer 8“ ersetzt.
       bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
               des AZR-Gesetzes“ werden durch die
               Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,
               21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
          bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
               Träger der Grundsicherung für Arbeit-
               suchende und für die Durchführung
               des Asylbewerberleistungsgesetzes
               zuständige Stellen“ werden durch die
               folgenden Wörter ersetzt:

              „ – Träger der Sozialhilfe und für die
                  Durchführung des Asylbewerber-
                  leistungsgesetzes       zuständige
                  Stellen
              –   die für die Durchführung der
                  Grundsicherung für Arbeitsuchen-
                  de zuständigen Stellen
              –   Jugendämter“.
s) Nummer 15 wird wie folgt geändert:

     aa) In Spalte A werden die Wörter „§ 3 Satz 1
         Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Ab-
         satz 2 Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8“
         durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3
         und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Num-
         mer 3 und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt.

     bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
        aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
             des AZR-Gesetzes“ werden durch die
             Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,
             21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
        bbb) Nach den Wörtern „– Behörden der
             Zollverwaltung“ werden die folgenden
             Wörter eingefügt:
              „– Bundesagentur für Arbeit“.
        ccc) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
             Träger der Grundsicherung für Arbeit-
             suchende und für die Durchführung
             des Asylbewerberleistungsgesetzes
             zuständige Stellen“ werden durch die
             folgenden Wörter ersetzt:
              „ – Träger der Sozialhilfe und für die
                  Durchführung des Asylbewerber-
                  leistungsgesetzes       zuständige
                  Stellen

              –   die für die Durchführung der
                  Grundsicherung für Arbeitsuchen-
                  de zuständigen Stellen
              –   Jugendämter“.

t)   Nummer 16 wird wie folgt geändert:
     aa) In Spalte A werden die Wörter „§ 3 Satz 1
         Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Ab-
         satz 2 Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8“
         durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3
         und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Num-
         mer 3 und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt.
     bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
        aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
             des AZR-Gesetzes“ werden durch die
             Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,
             21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
        bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
             Träger der Grundsicherung für Arbeit-
             suchende und für die Durchführung
             des Asylbewerberleistungsgesetzes
             zuständige Stellen“ werden durch die
             folgenden Wörter ersetzt:
              „ – Träger der Sozialhilfe und für die
                  Durchführung des Asylbewerber-
                  leistungsgesetzes       zuständige
                  Stellen
BGBl. 2016, Seite 151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 151
            –   die für die Durchführung der
                Grundsicherung für Arbeitsuchen-
                de zuständigen Stellen
            –   Jugendämter“.
u) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
   aa) Spalte A wird wie folgt geändert:

       aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3
            und 7“ werden durch die Wörter „§ 3
            Absatz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.
       bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3
            und 7“ werden durch die Wörter „§ 3
            Absatz 4 Nummer 3 und 7“ ersetzt.

   bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
       aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
            des AZR-Gesetzes“ werden durch die
            Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,
            21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
       bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
            Träger der Grundsicherung für Arbeit-
            suchende und für die Durchführung
            des Asylbewerberleistungsgesetzes
            zuständige Stellen“ werden durch die
            folgenden Wörter ersetzt:
            „ – Träger der Sozialhilfe und für die
                Durchführung des Asylbewerber-

                leistungsgesetzes       zuständige

                Stellen

            –   die für die Durchführung der
                Grundsicherung für Arbeitsuchen-
                de zuständigen Stellen

            –   Jugendämter“.

v) Nummer 18 wird wie folgt geändert:

   aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
       aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3
            und 7“ werden durch die Wörter „§ 3
            Absatz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.

       bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3
            und 7“ werden jeweils durch die Wör-
            ter „§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7“
            ersetzt.
   bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
       aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21 des
            AZR-Gesetzes“ werden durch die
            Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,
            21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
       bbb) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-
            beit“ werden durch die Wörter „– Bun-
            desagentur für Arbeit zur Aufgaben-
            erfüllung nach § 18 Absatz 1 des
            AZR-Gesetzes“ ersetzt.

       ccc) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
            Träger der Grundsicherung für Arbeit-
            suchende und für die Durchführung
            des Asylbewerberleistungsgesetzes
            zuständige Stellen“ werden durch die
            folgenden Wörter ersetzt:
            „ – Träger der Sozialhilfe und für die
                Durchführung des Asylbewerber-
                leistungsgesetzes       zuständige
                Stellen

             –   Bundesagentur für Arbeit zur Auf-
                 gabenerfüllung nach § 18b des
                 AZR-Gesetzes
             –   die für die Durchführung der
                 Grundsicherung für Arbeitsuchen-
                 de zuständigen Stellen

             –   Jugendämter“.
w) Nummer 19 wird wie folgt geändert:

   aa) In Spalte A werden die Wörter „§ 3 Satz 1
       Nummer 3 und 7“ durch die Wörter „§ 3 Ab-
       satz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.

   bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
       aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23,
            24a des AZR-Gesetzes“ werden durch
            die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b,
            18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“
            ersetzt.
       bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
            Träger der Grundsicherung für Arbeit-
            suchende und für die Durchführung
            des Asylbewerberleistungsgesetzes
            zuständige Stellen“ werden durch die
            folgenden Wörter ersetzt:

            „ – Träger der Sozialhilfe und für die

                Durchführung des Asylbewerber-

                leistungsgesetzes       zuständige
                Stellen

             –   die für die Durchführung der
                 Grundsicherung für Arbeitsuchen-

                 de zuständigen Stellen

             –   Jugendämter“.

x) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
   aa) Spalte A wird wie folgt geändert:

       aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3
            und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2
            Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8“
            werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
            Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2
            Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1
            Nummer 8“ ersetzt.
       bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3
            und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3
            Nummer 3 und § 3 Satz 2 Nummer 8“
            werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 4
            Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2
            Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4
            Nummer 8“ ersetzt.

   bb) Spalte D wird wie folgt geändert:

       aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
            des AZR-Gesetzes“ werden durch die
            Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,
            21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ er-
            setzt.
       bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
            Träger der Grundsicherung für Arbeit-
            suchende und für die Durchführung
            des Asylbewerberleistungsgesetzes
BGBl. 2016, Seite 152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 152
                zuständige Stellen“ werden durch die
                folgenden Wörter ersetzt:
                „ – Träger der Sozialhilfe und für die
                    Durchführung des Asylbewer-
                    berleistungsgesetzes zuständige
                    Stellen
                 –   die für die Durchführung der Grund-
                     sicherung für Arbeitsuchende zu-
                     ständigen Stellen

                 –   Jugendämter“.
   y) In Nummer 21 Spalte A werden die Wörter „§ 3
      Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2
      Absatz 2 Nummer 4 und § 3 Satz 1 Nummer 8“
      durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7
      in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 und
      § 3 Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt.
   z) Nummer 22 wird wie folgt geändert:
       aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
           aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3
                und 7“ werden durch die Wörter „§ 3
                Absatz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.
           bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3
                und 7“ werden durch die Wörter „§ 3
                Absatz 4 Nummer 3 und 7“ ersetzt.
       bb) Spalte D wird wie folgt geändert:

           aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21 des
                AZR-Gesetzes“ werden durch die
                Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21
                des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
           bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
                Träger der Grundsicherung für Arbeit-

                suchende und für die Durchführung
                des Asylbewerberleistungsgesetzes
                zuständige Stellen“ werden durch die
                folgenden Wörter ersetzt:
                „ – Träger der Sozialhilfe und für die
                    Durchführung des Asylbewerber-
                    leistungsgesetzes       zuständige
                    Stellen

                 –   Bundesagentur für Arbeit

                 –   die für die Durchführung der Grund-
                     sicherung für Arbeitsuchende zu-
                     ständigen Stellen“.

   z1) Nummer 23 Spalte A wird wie folgt geändert:

       aa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7“
           werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
           Nummer 3 und 7“ ersetzt.

       bb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7“

           werden jeweils durch die Wörter „§ 3 Ab-
           satz 4 Nummer 3 und 7“ ersetzt.
   z2) In den Nummern 24 bis 31 werden in Spalte A
       jeweils die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7“
       durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3
       und 7“ ersetzt.
   z3) In Nummer 31a Spalte A werden die Wörter „§ 3
       Satz 2 Nummer 3 und 7“ durch die Wörter „§ 3
       Absatz 4 Nummer 3 und 7“ ersetzt.
10. In der Anlage Abschnitt II – Visadatei – Nummer 35
    Spalte D werden die Wörter „– Träger der Sozialhil-
    fe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

    und für die Durchführung des Asylbewerberleis-
    tungsgesetzes zuständige Stellen“ durch die fol-
    genden Wörter ersetzt:
    „ – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung
        des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige
        Stellen
    –    die für die Durchführung der Grundsicherung für
         Arbeitsuchende zuständigen Stellen“.

11. In der Anlage Abschnitt III – Begründungstexte –
    Nummer 37 Spalte D werden die Wörter „– Träger
    der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Ar-
    beitsuchende und für die Durchführung des Asylbe-
    werberleistungsgesetzes zuständige Stellen“ durch
    die folgenden Wörter ersetzt:
    „ – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung
        des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige
        Stellen
    –    die für die Durchführung der Grundsicherung für
         Arbeitsuchende zuständigen Stellen“.

                         Artikel 5
                  Weitere Änderung
          der AZRG-Durchführungsverordnung
  Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 28 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
   b) Folgende Nummer 29 wird angefügt:

        „29. Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz.“

2. In der Anlage wird Abschnitt I – Allgemeiner Daten-
   bestand – wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Spalte C wird nach den Wörtern „– Militä-
            rischer Abschirmdienst“ das folgende Wort
            eingefügt:

           „– Meldebehörden“.

        bb) In Spalte D wird den Wörtern „– sonstige öf-
            fentliche Stellen“ das folgende Wort vorange-
            stellt:

           „– Meldebehörden“.

   b) Nummer 3a wird wie folgt geändert:

        aa) In Spalte C werden nach den Wörtern „– Bun-
            desamt für Migration und Flüchtlinge zu
            Spalte A Buchstabe a bis j“ die folgenden

            Wörter eingefügt:

           „– Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe c“.
        bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
           aaa) Die Wörter „§§ 15, 18a bis 18d, 24a des
                AZR-Gesetzes“ werden durch die Wör-
                ter „§§ 15, 18a bis 18e, 24a des AZR-
                Gesetzes“ ersetzt.
           bbb) Nach den Wörtern „– für die Durchfüh-
                rung des Asylbewerberleistungsgeset-
                zes zuständige Stellen zu Spalte A
                Buchstabe a, c, e bis l“ werden die fol-
                genden Wörter eingefügt:
BGBl. 2016, Seite 153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 153
                „– Meldebehörden zu Spalte A Buch-
                   stabe c“.
  c) Nummer 8a wird wie folgt geändert:

       aa) In Spalte C wird nach den Wörtern „– Bun-
           desamt für Migration und Flüchtlinge“ das
           folgende Wort eingefügt:
          „– Meldebehörden“.
       bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „§§ 15, 18a bis 18d des
               AZR-Gesetzes“ werden durch die Wör-
               ter „§§ 15, 18a bis 18e des AZR-Geset-
               zes“ ersetzt.

          bbb) Nach den Wörtern „– für die Zuverläs-

               sigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luft-

               sicherheitsgesetzes zuständige Luftsi-

               cherheitsbehörden und für die Zuverläs-
               sigkeitsüberprüfung nach § 12b des
               Atomgesetzes zuständige atomrecht-
               liche Genehmigungs- und Aufsichtsbe-
               hörden“ wird das folgende Wort einge-
               fügt:
                „– Meldebehörden“.

                       Artikel 5a

                    Änderung der
              Verordnung zur Änderung

            der Aufenthaltsverordnung und
         der AZRG-Durchführungsverordnung

  In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung

zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der
AZRG-Durchführungsverordnung vom 18. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2467) wird Spalte D wie folgt geändert:
1. Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 des AZR-Ge-
   setzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a,
   18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
2. Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe, Träger der
   Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die
   Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
   zuständige Stellen“ werden durch die folgenden
   Wörter ersetzt:

  „ – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung
      des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige
      Stellen
   –   die für die Durchführung der Grundsicherung für
       Arbeitsuchende zuständigen Stellen“.

                        Artikel 6
                     Änderung des
                  Aufenthaltsgesetzes
   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 73
   nach dem Wort „Visumverfahren“ ein Komma und
   werden die Wörter „im Registrier- und Asylver-
   fahren“ eingefügt.

2. § 49 Absatz 8 und 9 wird wie folgt gefasst:
    „(8) Die Identität eines Ausländers, der in Verbin-
  dung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und

  nicht zurückgewiesen wird, ist durch erkennungs-
  dienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dür-
  fen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger
  aufgenommen werden. Die Identität eines Auslän-
  ders, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
  hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1
  nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu
  sichern.
     (9) Die Identität eines Ausländers, der sich ohne
  erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf-
  hält, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu
  sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Ab-
  drucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die
  Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr

  noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzun-

  gen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines

  Lichtbildes zu sichern.“

3. § 71 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48,
  48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehör-
  den, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
  überschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
  und die Polizeien der Länder zuständig.“
4. § 73 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Visumver-
     fahren“ ein Komma und werden die Wörter „im

     Registrier- und Asylverfahren“ eingefügt.

  b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die zustän-
     dige Stelle“ durch die Wörter „das Bundesverwal-

     tungsamt“ ersetzt.

  c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
        „(1a) Daten, die zur Sicherung, Feststellung
     und Überprüfung der Identität nach § 16 Absatz 1
     Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 zu Personen im
     Sinne des § 2 Absatz 1a des AZR-Gesetzes erho-
     ben werden, können über das Bundesverwal-
     tungsamt zur Feststellung von Versagungsgrün-
     den nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 des Asylge-
     setzes, § 60 Absatz 8 Satz 1 sowie § 5 Absatz 4
     oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbe-
     denken an den Bundesnachrichtendienst, das
     Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militäri-
     schen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt
     und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Zu
     diesen Zwecken ist auch ein Abgleich mit weite-
     ren Datenbeständen beim Bundesverwaltungs-
     amt zulässig.“
  d) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun-
     desnachrichtendienst,“ die Wörter „das Bundes-
     amt für Verfassungsschutz,“ eingefügt.
  e) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der zu-
     ständigen Stelle“ durch die Wörter „dem Bundes-
     verwaltungsamt“ ersetzt.

  f) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:

       „(3a) Die in Absatz 1a genannten Sicherheits-
     behörden und Nachrichtendienste teilen dem
     Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Ver-
     sagungsgründe nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2
     des Asylgesetzes, § 60 Absatz 8 Satz 1 sowie
     nach § 5 Absatz 4 oder sonstige Sicherheitsbe-
BGBl. 2016, Seite 154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 154
      denken vorliegen. Das Bundesverwaltungsamt
      stellt den für das Asylverfahren sowie für aufent-

      haltsrechtliche Entscheidungen zuständigen Be-

      hörden diese Information umgehend zur Verfü-
      gung. Die infolge der Übermittlung nach Ab-
      satz 1a und den Sätzen 1 und 2 erforderlichen
      weiteren Übermittlungen zwischen den in Satz 1
      genannten Behörden und den für das Asylverfah-
      ren sowie für die aufenthaltsrechtlichen Entschei-

      dungen zuständigen Behörden dürfen über das

      Bundesverwaltungsamt erfolgen. Die in Satz 1

      genannten Behörden dürfen die ihnen übermittel-

      ten Daten speichern und nutzen, soweit dies zur

      Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich

      ist. Das Bundesverwaltungsamt speichert die

      übermittelten Daten, solange es für Zwecke des
      Sicherheitsabgleiches erforderlich ist. Übermitt-
      lungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben
      unberührt.“
  g) In Absatz 4 wird das Wort „Verwaltungsvorschrift“
     durch das Wort „Verwaltungsvorschriften“ ersetzt
     und werden die Wörter „des Absatzes 1“ durch
     die Wörter „der Absätze 1 und 1a“ ersetzt.
5. Nach § 84 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-
   mer 1a eingefügt:

  „1a. Maßnahmen nach § 49,“.
6. § 89 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Nutzung der nach § 49 Absatz 3 bis 5
  oder Absatz 7 bis 9 erhobenen Daten ist auch zuläs-
  sig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung
  von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung
  oder zur polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie dürfen,

  soweit und solange es erforderlich ist, den für diese

  Maßnahmen zuständigen Behörden übermittelt oder

  überlassen werden.“

                       Artikel 7
                   Änderung der
               Aufenthaltsverordnung
  § 30a der Aufenthaltsverordnung vom 25. November

2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2467)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 8

                   Änderung des
                Bundesmeldegesetzes
   Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 wird folgende Num-
   mer 17a eingefügt:

  „17a. die Seriennummer des Ankunftsnachweises
        nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asyl-
        gesetzes mit Ausstellungsdatum und Gültig-
        keitsdauer,“.
2. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Die Meldebehörde hat Daten, die nach § 3
  Absatz 1 Nummer 17a gespeichert sind, zu löschen,
  sobald die Gültigkeitsdauer um mehr als drei Monate
  abgelaufen ist.“

                       Artikel 9

                 Weitere Änderung

             des Bundesmeldegesetzes

   Dem § 23 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai
2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender
Absatz 6 angefügt:

   „(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die

Anmeldung von Personen, für die ein Ankunftsnach-

weis nach § 63a des Asylgesetzes ausgestellt worden

ist und die in eine Aufnahmeeinrichtung zugezogen

sind, automatisiert durch Übernahme der Daten aus

dem Ausländerzentralregister nach § 18e des AZR-Ge-

setzes erfolgen.“

                      Artikel 10
              Änderung der Ersten
    Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
   Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die
durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Nummer 17 wird der Punkt am Ende
   durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 18
   angefügt:
  „18. Seriennummer des
       Ankunftsnachweises,
       Ausstellungsdatum,
       Gültigkeitsdauer                1712 bis 1714.“

2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 wird der Punkt am

   Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Num-

   mer 18 angefügt:

  „18. Seriennummer des
       Ankunftsnachweises,
       Ausstellungsdatum,
       Gültigkeitsdauer                1712 bis 1714.“

                      Artikel 11

             Änderung der Zweiten
    Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
  Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-

nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2015
(BGBl. I S. 1006) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und
   an das Bundesverwaltungsamt“ durch ein Komma
   und die Wörter „an das Bundesverwaltungsamt und
   an das Ausländerzentralregister“ ersetzt.

2. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

                          „§ 11
                   Datenübermittlung
             an das Ausländerzentralregister
    Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 6 Ab-
  satz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes bei Änderung
  des Familiennamens, des Geburtsnamens, des Vor-
  namens, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, des
  Geschlechts, der Staatsangehörigkeiten oder der
BGBl. 2016, Seite 155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 155
  Anschrift unverzüglich folgende Daten an das Aus-
  länderzentralregister (Ausländerzentralregistermit-
  teilung):
                                            Blattnummer
                                            des DSMeld
                                             (Datenblatt)
  1. Familienname                         0101 bis 0102,
  2. Geburtsname                          0201 bis 0202,

  3. Vornamen                             0301 bis 0303,

  4. Geburtsdatum und Geburtsort            0601, 0602,
  5. Geschlecht                                    0701,

  6. Staatsangehörigkeiten                         1001,
  7. derzeitige und letzte frühere
     Anschrift                            1200 bis 1212,

   8. Seriennummer des Ankunfts-
      nachweises, Ausstellungsdatum,
      Gültigkeitsdauer                   1712 bis 1714.“
3. Der bisherige § 11 wird § 12.

                       Artikel 12
                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   § 71 Absatz 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-
tenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-

tikel 32 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I

S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma
   ersetzt.
2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
   Wort „oder“ ersetzt.

3. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
   „4. für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8
       des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
       bezeichneten Mitteilungspflichten.“

                        Artikel 13
                       Evaluierung
   Das Bundesministerium des Innern berichtet dem
Deutschen Bundestag unter Einbeziehung von wissen-

schaftlichem Sachverstand bis zum 31. Dezember 2019
über die Wirksamkeit der im Datenaustauschverbesse-
rungsgesetz beschlossenen Maßnahmen. Dabei sind
insbesondere der Personenkreis nach § 2 Absatz 1a
des AZR-Gesetzes und die Ausweitung der gespeicher-
ten Daten nach § 3 Absatz 2 und 3 des AZR-Gesetzes,
der Übermittlungsbefugnisse nach den §§ 6, 10, 11, 15,
16, 18a bis 18e, 21a und 22 des AZR-Gesetzes sowie
des Datenabgleichs nach § 73 Absatz 1a des Aufent-
haltsgesetzes und die Fristen für die Löschung der Da-
ten nach § 3 Absatz 2 und 3 des AZR-Gesetzes zu
überprüfen und zu bewerten. Ebenso sind die Verwen-
dung der Daten durch die abrufenden Stellen sowie die
praktische Umsetzung der Amtshilfevorschriften nach
§ 1 des AZR-Gesetzes in die Überprüfung und Bewer-
tung einzubeziehen.

                        Artikel 14
            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2

und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Artikel 5a tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.

  (3) Die Artikel 3, 5, 9 bis 11 und 13 treten am 1. No-
vember 2016 in Kraft.
   (4) Artikel 13 tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                 Berlin, den 2. Februar 2016
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e

                                       Der Bundesminister
l a M e r k e l

des Innern
                                            Thomas de Maizière
                                           Die Bundesministerin
                                          für Arbeit und Soziales
                                               Andrea Nahles
                                     Der Bundesminister für Gesundheit
                                              Hermann Gröhe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 130. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f48cbc319ba1776b….