Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 4
Stand: 27.06.2024
Wird zitiert von 408
Nach Gewicht
- BVerfG, 21.05.1974 – 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72Staatsangehörigkeit ehelicher Kinder deutscher Mütter aus Ehen mit AusländernZitiert von 66
- OVG Bremen, 06.10.2021 – 2 LC 23/21Zitiert von 1
- BVerwG, 19.04.2018 – 1 C 1/17Staatsangehörigkeitsverlust durch Vaterschaftsanfechtung
- VG Bremen, 07.12.2020 – 4 K 957/19Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 24.04.2015 – 6 K 2151/13Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 07.07.2016 – 13 LC 21/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 02.04.2026 – 378 III 13/26
- VG Köln, 30.03.2026 – 10 K 3360/22
- VG Köln, 30.03.2026 – 10 K 3895/22
408 Entscheidungen zu § 4 StAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/4#abs-1 (1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/4#abs-2 (2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/4#abs-3 (3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/4#abs-4 (4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/4#abs-5 (5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht