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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 370
BGBl. 2025 I Nr. 370 · 103.040 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2025 Nr. 370
Gesetz
zur Modernisierung des Wehrdienstes
(Wehrdienst-Modernisierungsgesetz – WDModG)
Vom 22. Dezember 2025
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 2 Anwendung dieses Gesetzes
§ 2a Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz“.
b) Die Angabe zu den §§ 6a bis 6d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6a Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes“.
c) Nach der Angabe zu § 15 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 15a Bereitschaftserklärung
§ 15b Datenverarbeitung
§ 15c Datenaktualisierung
§ 15d Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes“.
d) Die Angabe zu § 53 wird gestrichen.
2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt:
„§ 2
Anwendung dieses Gesetzes
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
(3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45.
(4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind.
Satz 1 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

§ 2a
Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz
Der Bundestag entscheidet durch Gesetz über die Einsetzung einer Bedarfswehrpflicht, insbesondere, wenn
die verteidigungspolitische Lage oder die Personallage der Streitkräfte dies erforderlich macht. Dabei soll sich
die Einberufung unter Beachtung der wehrpflichtrechtlichen Voraussetzungen und dem Nichtvorliegen von
Wehrdienstausnahmen gemäß den §§ 9 bis 13b am Bedarf der Streitkräfte orientieren. Übersteigt die Zahl
der für den Grundwehrdienst zur Verfügung stehenden geeigneten Wehrpflichtigen den Bedarf, kann für die
Auswahl der einzuberufenden Wehrpflichtigen ein Zufallsverfahren vorgesehen werden, wenn alle anderen
Maßnahmen ausgeschöpft sind. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens bleibt einer weiteren gesetzlichen
Regelung vorbehalten.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
1. den Grundwehrdienst (§ 5),
2. die Wehrübungen (§ 6),
3. die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und
4. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
4. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest, Disziplinararrest, strengem
Disziplinararrest oder“.
b) In Satz 2 wird nach der Angabe „Verbüßung von Disziplinararrest“ die Angabe „oder strengem
Disziplinararrest“ eingefügt.
5. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „Die Gesamtdauer der Wehrübungen“ durch die Angabe „Die Gesamtdauer der
verpflichtenden Wehrübungen“ ersetzt.
6. Die §§ 6a bis 6d werden durch den folgenden § 6a ersetzt:
„§ 6a
Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes
(1) Wehrpflichtige können ihren Grundwehrdienst freiwillig um mindestens einen, längstens fünf Monate
verlängern.
(2) Die Gesamtdauer des Grundwehrdienstes ist im Einberufungsbescheid einheitlich festzusetzen. Wenn
der Grundwehrdienst nach Zustellung des Einberufungsbescheides verlängert wird, ändern die Wehrersatz
behörden diesen Bescheid entsprechend.
(3) In der verlängerten Dienstzeit ist § 29 Absatz 4 Nummer 1 mit den Maßgaben anzuwenden, dass der
Soldat zu entlassen ist und es der Anhörung der Wehrersatzbehörde sowie der Prüfung, ob die geltend
gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf. Die
Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt
werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Soldat der Verkürzung zustimmt. Die Gesamtdauer
des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustimmung des Soldaten verkürzt werden, wenn er durch sein
bisheriges Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein können, gezeigt
hat, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu stellen sind, der verlängerten
Grundwehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
7. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
„f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligen
dienstgesetz von jeweils mindestens sechs Monaten,“.
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Antrag ist frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der
Musterung zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Der
Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
zu stellen.“
8. In § 13a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die
Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.

9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe „(1)“ und in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „mit Ausnahme der
Erfassung“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
10. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15d ersetzt:
„§ 15
Erfassung
(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zum Zweck der Wehrerfassung im
automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten
Wehrpflichtiger abrufen und weiterverarbeiten:
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. Geschlecht,
6. gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
7. letzte frühere Anschrift im Inland bei Zuzug aus dem Ausland,
8. Familienstand,
9. Staatsangehörigkeiten sowie
10. Sterbetag.
(2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall darf das Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr zum Zweck der Wehrerfassung die in Absatz 1 genannten Daten männlicher Personen bereits
ein Jahr vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38
des Bundesmeldegesetzes abrufen und weiterverarbeiten.
(3) Im Falle der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes
entsprechend anzuwenden.
§ 15a
Bereitschaftserklärung
(1) Jede nach § 15 erfasste Person hat auf Aufforderung durch das Bundesamt für das Personalmanage
ment der Bundeswehr eine Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung abzugeben,
die folgende Angaben umfasst:
1. Angaben zur Person, zum Geschlecht, zum Familienstand und zu weiteren Staatsangehörigkeiten, soweit
diesbezüglich durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vorausgefüllte Angaben
nicht zutreffen oder nicht vollständig sind,
2. Interesse an einem Wehrdienst in der Bundeswehr,
3. Körpergröße und Gewicht,
4. Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung,
5. Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen,
6. Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit,
7. Wehrdienst in fremden Streitkräften.
Die Aufforderung zur Abgabe der Bereitschaftserklärung kann vollständig durch automatische Einrichtungen
erlassen werden. Zusammen mit der Aufforderung nach Satz 1 kann das Bundesamt für das Personalmanage
ment der Bundeswehr Informationen über Laufbahnen und Verwendungen in der Bundeswehr und über
gesetzlich geregelte Freiwilligendienste zur Verfügung stellen.
(2) Die Bereitschaftserklärung ist mittels eines zur Verfügung gestellten Online-Fragebogens oder schriftlich
abzugeben.
(3) Die Abgabe der Bereitschaftserklärung durch einen Bevollmächtigten ist nur dann zulässig, wenn der
Wehrpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands gehindert ist, sie eigenständig abzugeben.
(4) Kommt der Wehrpflichtige der Aufforderung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nach Absatz 1
Satz 1 nicht innerhalb eines Monats nach, so erhält er eine erneute Aufforderung mit einer Fristsetzung,
innerhalb derer die Bereitschaftserklärung abzugeben ist. Diese erneute Aufforderung ist zuzustellen.

(5) Wehrpflichtige, die weder in einem Wehrdienstverhältnis stehen noch der Dienstleistungsüberwachung
nach dem Soldatengesetz unterliegen, haben auf Aufforderung erneut eine Bereitschaftserklärung nach
Absatz 1 Satz 1 abzugeben. Die Absätze 2 bis 4 gelten hierfür entsprechend.
(6) Das Verfahren ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten.
§ 15b
Datenverarbeitung
(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach den §§ 15 bis 15a
erhobenen personenbezogenen Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für folgende Zwecke
verarbeiten:
1. Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
2. Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach § 15a Interesse an einem
Wehrdienst bekundet,
3. Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
4. Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungs
gesetzes.
(2) § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
§ 15c
Datenaktualisierung
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist berechtigt, die Daten nach § 15 zum
Zweck der Aktualisierung erneut abzurufen. Die Berechtigung zum Datenabruf endet mit dem Ablauf des
Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat.
§ 15d
Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
(1) Im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes übermittelt das
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der
Aufgaben nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz die folgenden Daten Wehrpflichtiger:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Staatsangehörigkeiten,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
6. Angaben gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
7. Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
8. Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen gemäß der Bereitschaftserklärung
nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
9. Informationen über die Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst,
10. Feststellung einer Befreiung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3.
(2) Die Wehrersatzbehörden holen im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des
Grundgesetzes im Rahmen der Musterung nach § 17 für die Zwecke der Durchführung des Arbeitssicher
stellungsgesetzes folgende Auskünfte bei den Wehrpflichtigen ein und übermitteln diese an die
Bundesagentur für Arbeit:
1. Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 für eine nicht nur
vorübergehende Zeit,
2. Pflegetätigkeit für hilfsbedürftige Angehörige oder andere hilfsbedürftige Personen aus rechtlicher oder
sittlicher Verpflichtung, deren Pflege nicht anderweitig gewährleistet ist,
3. berufliche Tätigkeit,
4. Angaben über Betriebs- oder Personalratszugehörigkeit,

5. Teilnahme an einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt und
6. Angaben über Kinder unter 15 Jahren, die mit dem Wehrpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft leben.
(3) Ist eine elektronische Datenübermittlung nicht möglich, so erfolgt die Datenübermittlung durch das
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mittels eines schriftlichen Dokuments oder mittels
eines Datenträgers, auf dem die Daten gegen unbefugten Zugriff gesichert sind.“
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Karrierecentern der Bundeswehr“ durch die Angabe „Wehrersatzbehörden“
ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Wehrersatzbehörden bereiten auf Grundlage der Erfassung und der Bereitschaftserklärung die
Musterung vor.“
c) Nach Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Von der Untersuchung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn aufgrund der Angaben in der Bereit
schaftserklärung oder der Angaben nach Absatz 3 Satz 2 eine Heranziehung ausgeschlossen erscheint.“
12. § 20 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach der Aufforderung nach § 15a
Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund
tritt erst später ein oder wird später bekannt. Anträge auf Zurückstellung sind schriftlich oder zur Niederschrift
beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.“
13. § 20b Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von drei Jahren nach der Musterung oder nach einer erneuten
ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn
Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene
Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen.“
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Nummer 7“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 Nummer 4“
ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 bis 5 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, oder
4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer
Dauer als Alarmübungen angeordnet hat.“
15. § 23 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als drei Jahre verstrichen sind. Auf
Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine
vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, sind sie erneut ärztlich zu untersuchen.“
16. In § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „für die Hilfeleistung im Innern nach § 6c Absatz 1,“
gestrichen.
17. § 24a wird gestrichen.
18. § 29b wird durch den folgenden § 29b ersetzt:
„§ 29b
Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen
Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen Gründen,
die mit dem Dienst zusammenhängen, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des
auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu entlassen.“
19. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Gesetzes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für
begünstigende Verwaltungsakte und für die Aufforderung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nach
§ 15a Absatz 1. Bei einem Minderjährigen ist an diesen selbst zuzustellen. Ein Einberufungsbescheid zu
einer Wehrübung, die als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 6 Absatz 6) oder die als Alarmübung nicht
länger als drei Tage dauert, kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk „Vorrangpost“ oder
in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe
zugestellt werden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „; das Gleiche gilt bei männlichen Personen, die der Erfassung
unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Absatz 6)“ gestrichen.

20. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt:
„§ 45
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 15a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Bereitschaftserklärung nicht richtig oder nicht
vollständig abgibt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, oder
nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz oder Absatz 8 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
4. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 2 Nummer 1, eine Meldung
nicht oder nicht rechtzeitig macht,
5. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet, oder
6. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten Bescheid nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt
oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Karrierecenter der Bundeswehr.“
21. § 48 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
c) Nach der neuen Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
„3. § 10 Nummer 4 ist nicht anzuwenden;
4. eine Befreiung nach § 11 Absatz 2 wird unwirksam;“.
d) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 5 bis 7.
22. § 53 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
Antrag
(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für
Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) auf Antrag.
(2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr zu stellen. Er muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des
Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine
persönliche ausführliche Darstellung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag
beizufügen.
(3) Dem Antrag können Stellungnahmen und Beurteilungen Dritter zur Person und zum Verhalten der
Antragstellerin oder des Antragstellers beigefügt werden. Außerdem können Personen benannt werden, die zu
Auskünften über die Antragstellerin oder den Antragsteller bereit sind.
(4) Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des
18. Lebensjahres gestellt werden. Einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen
Vertreters bedarf es nicht.
(5) Abweichend von Absatz 4 kann ein Wehrpflichtiger den Antrag frühestens sechs Monate vor Vollendung
des 17. Lebensjahres stellen, wenn er dem Antrag Folgendes beifügt:
1. einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes, dem seine gesetzliche Vertreterin oder sein
gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat, oder

2. folgende Dokumente:
a) den Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 des Zivildienstgesetzes,
b) die Erklärung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters, einer in Buchstabe a
genannten Verpflichtung zuzustimmen, und
c) die Erklärung nach § 14c Absatz 3 des Zivildienstgesetzes, eine solche Verpflichtung mit dem Antragsteller
nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschließen zu wollen.
Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres
gemustert werden.
(6) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bestätigt der Antragstellerin oder dem
Antragsteller den Eingang des Antrags, nimmt diesen zur Grundakte der Personalakte und leitet die Grundakte
dem Bundesamt zu. Die Zuleitung erfolgt unverzüglich, bei ungedienten Wehrpflichtigen sobald der
Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit ist den Personalakten eine Stellungnahme der oder des
Disziplinarvorgesetzten und der personalbearbeitenden Stelle beizufügen.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 6
Anhörung; Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
„1. der Antragsteller die Musterung verweigert,“.
b) Die Nummern 1 bis 3 werden zu den Nummern 2 bis 4.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Anerkennungsbescheid wird vom Bundesamt so lange aufbewahrt, wie dies zur Erfüllung der
Wehrpflicht (§ 3 Absatz 3 bis 5 des Wehrpflichtgesetzes) erforderlich ist. Die übrigen Akten über das
Anerkennungsverfahren eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, der zivildienstpflichtig ist, werden
spätestens sechs Monate nach Ableistung des Zivildienstes vernichtet oder gelöscht; wird der anerkannte
Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen, so werden die Akten nach Ablauf des Jahres
vernichtet oder gelöscht, in dem er das 32. Lebensjahr vollendet hat. Akten über das Anerkennungsverfahren
einer anerkannten Kriegsdienstverweigerin oder eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, die oder der
nicht gemäß Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zivildienstpflichtig ist, werden mit Ausnahme des
Anerkennungsbescheids ein Jahr nach dem Abschluss des Anerkennungsverfahrens vernichtet. Die gemäß
§ 2 Absatz 6 übermittelten Personalakten sind der für die Personalführung zuständigen Dienststelle, bei
Grundwehrdienstpflichtigen, Reservistinnen und Reservisten dem zuständigen Bundesamt für das Personal
management der Bundeswehr zu übermitteln.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Kreiswehrersatzamt“ durch die Angabe „Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr“ ersetzt.
5. Nach § 12 wird der folgende § 13 eingefügt:
„§ 13
Anwendungsvorschrift
(1) Entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 kann die Zuleitung des Antrags bei ungedienten Wehrpflichtigen, die vor
dem 1. Januar 2010 geboren sind, ohne vorherige Musterung erfolgen.
(2) Über Anträge, die ohne vorherige Musterung dem Bundesamt zugeleitet werden, soll spätestens innerhalb
von neun Monaten seit Eingang beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entschieden
werden.
(3) § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Nummer 1 sind auf Fälle nach Absatz 1 nicht anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 31a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 31b Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B“.
b) Die Angabe zu Nummer 3 im Dritten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung“.
c) Die Angabe zu § 58c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 58c Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial“.
d) Nach der Angabe zu § 58h wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 58i Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung“.
e) Nach der Angabe zu § 69 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 69a Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen“.
f) Die Angabe zum Siebten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Siebter Abschnitt
Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften“.
g) Die Angabe zu § 91 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 91 Aufwuchs des aktiven militärischen Personals und der Reserve
§ 91a Bericht über den Aufwuchs des militärischen Personals und der Reserve“.
h) Nach der Angabe zu § 100 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 101 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes“.
2. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. bei einem Soldaten, der nach dem Wehrpflichtgesetz einberufen oder nach dem Vierten Abschnitt zur
Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid oder im Heran
ziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,“.
3. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Lehnt ein Soldat aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, so
kann er an Stelle der Worte „ich schwöre“ eine andere Beteuerungsformel sprechen.“
4. In § 18 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe
„Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
5. In § 27 Absatz 8 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ durch
die Angabe „Bundesministeriums des Innern“ ersetzt.
6. Nach § 31a werden die folgenden §§ 31b und 31c eingefügt:
„§ 31b
Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B
(1) Personen, die sich erstmalig freiwillig für einen Wehrdienst mit Dienstantritt ab dem 1. Januar 2026
verpflichtet und einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anstelle eines Zuschusses nach § 31c auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den
erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt.
(2) Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass eine Fahrschulausbildung innerhalb von zwölf
Monaten vor Antritt und zwölf Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes mit dem Erwerb einer
Fahrerlaubnis der Klasse B abgeschlossen wurde.
(3) Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach Vorliegen der
Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu stellen.
(4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe von 3 500 Euro gewährt, soweit die nachgewiesenen Kosten
1. auf den Besuch einer Fahrschule sowie auf die Gebühren der Fahrerlaubnisprüfung entfallen sind,
2. für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B aufgewendet wurden,
3. der verpflichteten Person tatsächlich entstanden sind und
4. nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst wurden.

§ 31c
Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1
(1) Personen, die sich erstmalig freiwillig für einen Wehrdienst mit Dienstantritt ab dem 1. Januar 2026
verpflichtet und einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anstelle eines Zuschusses nach § 31b auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den
erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt.
(2) Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass eine Fahrschulausbildung innerhalb von zwölf
Monaten vor Antritt und 36 Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis
der Klasse C oder C1 abgeschlossen wurde.
(3) Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach Vorliegen der
Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu stellen.
(4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe von 5 000 Euro gewährt, soweit die nachgewiesenen Kosten
1. auf den Besuch einer Fahrschule sowie auf die Gebühren der Fahrerlaubnisprüfung entfallen sind,
2. für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 aufgewendet wurden,
3. der verpflichteten Person tatsächlich entstanden sind und
4. nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst wurden.“
7. § 40 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Ist ein Soldat auf Zeit zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangen
schaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn
entzogen, so verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf
des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats.“
8. § 44 Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist ein Berufssoldat zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung,
Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des
Dienstherrn entzogen, so ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses
Zustands folgenden Monats hinauszuschieben.“
9. Die Überschrift der Nummer 3 im Dritten Abschnitt wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„3.
Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung“.
10. Die §§ 58b und 58c werden durch die folgenden §§ 58b und 58c ersetzt:
„§ 58b
Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
(1) Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich
verpflichtet, mindestens sechs und längstens elf Monate Wehrdienst zu leisten.
(2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.
(3) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.
§ 58c
Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial
(1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 übermitteln die Meldebehörden
dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu
Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Kalenderjahr volljährig werden:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.

(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden,
Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.
(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten spätestens nach Ablauf
eines Jahres nach Übermittlung der Daten zu löschen.“
11. Die §§ 58e und 58f werden durch die folgenden §§ 58e und 58f ersetzt:
„§ 58e
Verpflichtung
(1) Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine besondere
Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich.
(2) Die Verpflichtungserklärungen nach Absatz 1 bedürfen der Annahme durch ein Karrierecenter der
Bundeswehr.
(3) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden werden.
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer
Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 58f
Status
Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes
nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes nach § 6a des
Wehrpflichtgesetzes anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten,
entsprechend anzuwenden.“
12. Nach § 58h wird der folgende § 58i eingefügt:
„§ 58i
Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung
(1) Die Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes kann freiwillig abgegeben werden.
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf für den Hinweis auf die Möglichkeit
der freiwilligen Abgabe einer in Absatz 1 genannten Bereitschaftserklärung und für einen Hinweis auf gesetzlich
geregelte Freiwilligendienste im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmelde
gesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten folgender Personen abrufen und
weiterverarbeiten:
1. Personen, die nicht der Wehrpflicht unterliegen, vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 23. Lebensjahr,
2. Wehrpflichtiger, die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2007 geboren sind.
(3) Die in einer freiwillig abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen Daten können nur für folgende
Zwecke verarbeitet werden:
1. Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
2. Personalbearbeitung, wenn die Person in der Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes
Interesse an einem Wehrdienst bekundet.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die in einer freiwillig abgegebenen
Bereitschaftserklärung angegebenen Daten unverzüglich zu löschen, sofern die Person bekundet hat, dass
sie kein Interesse an einem Wehrdienst hat oder wenn die Daten zur Personalbearbeitung nicht mehr
benötigt werden. Die Daten sind ebenfalls unverzüglich zu löschen, wenn es innerhalb von drei Jahren nach
der Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften nach Satz 1 Nummer 1 nicht zu einer
Kontaktaufnahme durch die betroffene Person gekommen ist.“
13. In § 61 Absatz 2 wird die Angabe „Die Gesamtdauer der Übungen“ durch die Angabe „Die Gesamtdauer der
verpflichtenden Übungen“ ersetzt.

14. Nach § 69 wird der folgende § 69a eingefügt:
„§ 69a
Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen
(1) Zur Aktualisierung der für die Zwecke der Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 und 2 aus den
Melderegistern abgerufenen Daten führt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ein
Register.
(2) In dem Register nach Absatz 1 werden folgende personenbezogene Daten gespeichert:
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
5. Tag und Ort der Geburt,
6. Geschlecht,
7. Staatsangehörigkeiten,
8. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
9. Sterbetag sowie
10. Tag des Einzugs und des Auszugs.
(3) Hinsichtlich der datenverarbeitenden Regelungen zu Abruf- und Zugriffsrechten, zu Speicher- und
Löschfristen sowie zu technisch-organisatorischen Maßnahmen sind § 29b Absatz 5 Satz 1 sowie die §§ 29d
und 29e entsprechend anzuwenden.“
15. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
„11. er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht
zu erwarten ist, wobei § 44 Absatz 4 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, oder“.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit
dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist die
Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben.“
16. § 77 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Wehrersatzbehörden dürfen zum Zweck der Dienstleistungsüberwachung im automatisierten
Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflicht
gesetzes genannten Daten abrufen und weiterverarbeiten. Im Falle der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist
§ 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden. Soweit es für die Kontaktpflege
im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung erforderlich ist, dürfen die Wehrersatzbehörden der Dienststelle,
bei der ein Dienstleistungspflichtiger beordert ist, folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen
übermitteln:
1. Familienname,
2. Vornamen und
3. letzte bekannte Anschrift.“
17. § 80 wird durch den folgenden § 80 ersetzt:
„§ 80
Konkurrenzregelung
Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehr
pflichtgesetz vorrangig anzuwenden.“
18. Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Siebter Abschnitt
Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften“.

19. § 91 wird durch die folgenden §§ 91 und 91a ersetzt:
„§ 91
Aufwuchs des aktiven militärischen Personals und der Reserve
(1) Bis 2035 ist der Aufwuchs der Streitkräfte auf 460 000 Soldatinnen und Soldaten, davon bis zu
260 000 aktive Soldatinnen und Soldaten und mindestens 200 000 Reservistinnen und Reservisten zur
Erfüllung der NATO-Fähigkeitsziele, vorgesehen. Dem liegt folgender Aufwuchspfad zugrunde:
Jahr Aktive Soldatinnen und Soldaten Reservistinnen und Reservisten
2026 186 000 bis 190 000 70 000 bis 80 000
2027 190 000 bis 193 000 80 000 bis 100 000
2028 193 000 bis 198 000 100 000 bis 120 000
2029 198 000 bis 205 000 120 000 bis 140 000
2030 204 000 bis 212 000 140 000 bis 160 000
2031 210 000 bis 220 000 160 000 bis 180 000
2032 218 000 bis 230 000 180 000 bis 200 000
2033 228 000 bis 242 000 mindestens 200 000
2034 240 000 bis 256 000 mindestens 200 000
2035 255 000 bis 270 000 mindestens 200 000
(2) Die Festlegung der zahlenmäßigen Stärke der Streitkräfte durch den Haushaltsplan gemäß Artikel 87a
Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes bleibt davon unberührt.
§ 91a
Bericht über den Aufwuchs des militärischen Personals und der Reserve
Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet dem Deutschen Bundestag halbjährlich, beginnend ab
dem 1. Januar 2027, über die Entwicklung des Aufwuchses und die sich daraus ergebende Entwicklung der
Reserve. Dabei ist der Bericht über das militärische Personal nach Statusgruppen und Verpflichtungszeiten
aufzuschlüsseln.“
20. In § 93 Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium des
Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
21. Nach § 100 wird der folgende § 101 eingefügt:
„§ 101
Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes
(1) Auf Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich
31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, ist § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
(2) Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich
31. Dezember 2025 geltenden Fassung mit einer Restdienstzeit von mindestens zwölf Monaten leisten,
werden auf Antrag unter Beibehaltung der festgesetzten Dienstzeit nach Maßgabe des § 4 in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen.“
Artikel 4
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 Satz 5 wird jeweils die Angabe „einen Monat vor Beginn“ durch die Angabe
„zwei Monate nach Beginn“ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „für jeden vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer Wehrdienst
leistet“ durch die Angabe „für jeden vollen Monat, den der Arbeitnehmer in diesem Jahr Wehrdienst geleistet
hat“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „einen Monat vor Beginn“ durch die Angabe „zwei Monate nach Beginn“
ersetzt.
4. § 14b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „nach § 6 Absatz 1 und nach § 7“ durch die Angabe „nach § 5 Absatz 1 und
nach § 6“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „nach den §§ 6 bis 9“ durch die Angabe „nach den §§ 5 bis 8“ ersetzt.
5. § 14c Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, so können Beiträge nicht mehr nach § 14a
Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. Über die
Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Zu erstattende
Beiträge nach § 14a dürfen nur unmittelbar an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt
werden, sofern ein Nachweis über die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht
vorgelegt wird. Zu erstattende Beiträge nach § 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenen
versorgung gezahlt.“
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind. § 1 Absatz 2 Satz 3 und
Absatz 6 sowie § 9 Absatz 2 Satz 4 sind nicht anzuwenden.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „des sich an den Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen
Wehrdienstes (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes)“ durch die Angabe „der freiwilligen Verlängerung des Grund
wehrdienstes (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes)“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
d) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
e) Absatz 5 wird gestrichen.
f) Absatz 6 wird zu Absatz 4.
g) Absatz 7 wird zu Absatz 5.
7. § 16a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
„§ 125 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Dienststelle der Streitkräfte“ durch die Angabe „Personal bearbeitende
Dienststelle der Bundeswehr“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Wehrsoldgesetzes
Das Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 4
(weggefallen)“.
b) Die Angabe zu den §§ 18 und 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18 (weggefallen)
§ 19 (weggefallen)“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
3. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 9, 11, 12, 17a und 42b“ durch die Angabe „§§ 9, 9a, 11, 12, 17, 17a und 42b“
ersetzt.
4. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Soldatinnen und Soldaten, die an einer allgemeinen Verwendung im Ausland im Sinne des § 52 Absatz 1
Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten eine Auslandsvergütung unter den gleichen
Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern an demselben
Dienstort Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.“
5. § 8 Absatz 4 Nummer 3 wird gestrichen.
6. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 50 und 50a“ durch die Angabe „§§ 50, 50a und 50d“ ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen und die Angabe „§ 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundes
besoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 56 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
8. Abschnitt 4 wird gestrichen.
9. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:
„Anlage
(zu den §§ 4 und 6)
Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung
Monatsbetrag in Euro
1 2 3 4 5
Wehrsold- Kinderzuschlag Auslands-
Wehr-
Dienstgrad grundbetrag je Kind vergütung
soldgruppe
(§ 4 Absatz 1) (§ 4 Absatz 2) (§ 6 Absatz 2)
1 Jäger, Panzerschütze, 2 600 115 495
Panzergrenadier, Kanonier,
Pionier, Panzerpionier, Funker,
Schütze, Flieger, Sanitätssoldat,
Matrose
2 Gefreiter 2 630 495
3 Obergefreiter 2 650 542“.
Artikel 6
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 17a Zuschlag für Fahrtkosten“.
b) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 24 Zuständigkeit“.

2. § 1 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für
1. Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,
2. Wehrübende nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,
3. freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes und
4. unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes.
(4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden. Abweichend von § 25
Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von Amts wegen gewährt.“
3. § 8 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Ruhegehälter nach § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags
nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3
des Beamtenversorgungsgesetzes und Ruhegehälter nach den entsprechenden Vorschriften der Beamten
versorgungsgesetze der Länder, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.“
4. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
„§ 14
Dienstgeld
Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleistungen an einem Samstag, einem Sonntag oder einem
gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach
Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2. Für Tage, an denen kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht
gewährt. Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 18.“
5. § 16 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundes
besoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 beträgt der Zuschlag 100 Prozent,
wenn dieser für Soldatinnen und Soldaten nicht steuerpflichtig ist.“
6. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt:
„§ 17a
Zuschlag für Fahrtkosten
Reservistendienst Leistende, die aus persönlichen oder dienstlichen Gründen von der Pflicht zum Wohnen in
einer Gemeinschaftsunterkunft befreit sind und täglich von der Dienststätte zu ihrer Wohnung zurückkehren,
erhalten pro Tag der Dienstleistung einen Zuschlag in Höhe von 20 Cent je Kilometer der mit einem privaten
Kraftfahrzeug zurückgelegten Strecke der einfachen Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung. Der
Zuschlag ist je Tag der Dienstleistung an der Dienststätte auf höchstens 20 Euro begrenzt. Entstandene
Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden
bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse entsprechend Satz 2 erstattet. Ist die Wohnung auf einer
üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der Dienststätte entfernt oder liegt sie im
Dienstort, wird der Zuschlag nicht gewährt.“
7. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
„§ 24
Zuständigkeit
Die Aufgaben dieses Gesetzes werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und den Behörden der
Bundeswehrverwaltung übertragen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehen.“
8. § 25 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14, 17a und 19 werden auf Antrag gewährt.“

9. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 8 Absatz 1)
Mindestleistung
Dienstgrad Tagessatz
1 2 3 4 5
Reservistendienst Leistende oder Reservistendienst Leistender
ohne unter mit einem unter mit zwei unter mit drei unter
haltsberechtigtes haltsberechtigten haltsberechtigten haltsberechtigten
Kind Kind Kindern Kindern*
1 Jäger, Panzerschütze, 76,85 € 89,52 € 93,90 € 105,34 €
Panzergrenadier, Kanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker, Schütze,
Flieger, Sanitätssoldat, Matrose,
Gefreiter, Grenadier, Panzerjäger,
Panzerkanonier, Panzerfunker
2 Obergefreiter, Hauptgefreiter 78,04 € 90,88 € 95,10 € 106,29 €
3 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, 78,48 € 91,39 € 95,40 € 106,44 €
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett
4 Stabsunteroffizier, Obermaat, 80,31 € 93,29 € 96,76 € 107,26 €
Korporal, Stabskorporal
5 Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, 82,74 € 96,04 € 99,48 € 109,89 €
Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
6 Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, 86,35 € 100,09 € 103,44 € 113,81 €
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See
7 Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, 91,66 € 106,29 € 109,62 € 119,88 €
Oberstabsfeldwebel, Oberstabs
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
See
8 Oberleutnant, Oberleutnant zur See 96,75 € 111,74 € 115,27 € 125,24 €
9 Hauptmann, Kapitänleutnant 106,84 € 123,11 € 126,51 € 136,56 €
10 Stabsarzt, Stabsapotheker, 126,36 € 145,38 € 148,81 € 158,91 €
Stabsveterinär, Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant, Major,
Korvettenkapitän
11 Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker, 128,97 € 148,44 € 151,90 € 161,76 €
Oberstabsveterinär, Oberstleutnant,
Fregattenkapitän
12 Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Ober 148,97 € 172,69 € 176,03 € 185,57 €
feldapotheker, Flottillenapotheker,
Oberfeldveterinär
13 Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, 160,07 € 186,02 € 189,34 € 189,70 €
Flottenarzt, Oberstapotheker,
Flottenapotheker, Oberstveterinär
und höhere Dienstgrade
* Bei mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz zwischen den Tagessätzen nach den
Spalten 4 und 5 erhöht.

Anlage 2
(zu den §§ 11, 14 und 19 Absatz 2)
Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag
Tagessatz
1 2 3 4
Prämie Prämie Auslandszuschlag
Dienstgrad
nach § 11 nach § 14 nach § 19
1 Jäger, Panzerschütze, 23,53 € 18,82 € 10,18 €
Panzergrenadier, Kanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker, Schütze,
Flieger, Sanitätssoldat, Matrose,
Gefreiter, Grenadier, Panzerjäger,
Panzerkanonier, Panzerfunker
2 Obergefreiter, Hauptgefreiter 25,84 € 20,67 € 11,71 €
3 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, 26,99 € 21,59 € 13,25 €
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett
4 Stabsunteroffizier, Obermaat, 29,31 € 23,45 € 13,25 €
Korporal, Stabskorporal
5 Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, 30,08 € 24,06 € 13,76 €
Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
6 Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, 30,48 € 24,38 € 14,27 €
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur
See
7 Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, 30,85 € 24,68 € 14,27 €
Oberstabsfeldwebel, Oberstabs
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
See
8 Oberleutnant, Oberleutnant zur 31,61 € 25,29 € 14,78 €
See
9 Hauptmann, Kapitänleutnant 32,39 € 25,91 € 15,29 €
10 Stabsarzt, Stabsapotheker, 33,15 € 26,52 € 15,80 €
Stabsveterinär, Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant, Major,
Korvettenkapitän
11 Oberstabsarzt, Oberstabs 33,94 € 27,15 € 16,32 €
apotheker, Oberstabsveterinär,
Oberstleutnant, Fregattenkapitän
12 Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Ober 34,71 € 27,77 € 16,32 €
feldapotheker, Flottillenapotheker,
Oberfeldveterinär
13 Oberst, Kapitän zur See, Oberst 36,25 € 29,00 € 16,83 €“.
arzt, Flottenarzt, Oberstabs
apotheker, Flottenapotheker,
Oberstveterinär und höhere
Dienstgrade

Artikel 7
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 1
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit“.
b) Die Angabe zu den §§ 56 bis 58 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 56 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf
Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder Wehrdienst
nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
§ 57 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
§ 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und
von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten
Abschnitt des Soldatengesetzes leisten“.
c) Nach der Angabe zu § 135 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 136 Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes“.
2. § 6 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienste –
interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen nach § 58b des Soldatengesetzes
freiwilligen Wehrdienst Leistende sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit unentgeltlich teilnehmen
können. Sofern eine Wehrdienstzeit mit weniger als vier Jahren festgesetzt wurde, können Maßnahmen zum
Berufseinstieg unterhalb der Erlangung von schulischen und beruflichen Abschlüssen, von Abschlüssen im
Rahmen des Hochschulrahmengesetzes sowie von Fahrerlaubnissen angeboten werden. Über die Art der
Maßnahmen nach Satz 2 entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm benannte
Stelle.
(2) Ist für freiwilligen Wehrdienst Leistende nach § 58b des Soldatengesetzes im Förderungsplan im Sinne
des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der
dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig
durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann im Einzelfall die Teilnahme an Maßnahmen
der schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins
sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit,
wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens ein Jahr festgesetzt worden ist.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von
1. 1 und weniger als 2 Jahren bis zu 1 Monat
2. 2 und weniger als 3 Jahren bis zu 2 Monate
3. 3 und weniger als 4 Jahren bis zu 3 Monate
4. 4 und weniger als 5 Jahren bis zu 12 Monate
5. 5 und weniger als 6 Jahren bis zu 18 Monate
6. 6 und weniger als 7 Jahren bis zu 24 Monate
7. 7 und weniger als 8 Jahren bis zu 30 Monate
8. 8 und weniger als 9 Jahren bis zu 36 Monate
9. 9 und weniger als 10 Jahren bis zu 42 Monate
10. 10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate
11. 11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate
12. 12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate.“

c) Absatz 12 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf
Zeit, deren Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt wurde, ausnahmsweise eine Freistellung
vom militärischen Dienst gewährt werden.“
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis
wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit, wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach
§ 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach
Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn endet.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Wehrdienstzeit von
1. 1 und weniger als 2 Jahren für 1 Monat
2. 2 und weniger als 3 Jahren für 2 Monate
3. 3 und weniger als 4 Jahren für 3 Monate
4. 4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate
5. 5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate
6. 6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate
7. 7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate
8. 8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate
9. 9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate
10. 10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate
11. 11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate
12. 12 und mehr Jahren für 60 Monate.
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 Absatz 10 erhalten
Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume
nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
1. Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung
ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 erzielt wird,
2. Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 12.
Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 7
Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11; bei einer Verkürzung nach Absatz 11 verbleibt ein Anspruch auf
Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr
erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.“
c) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Übergangsgebührnisse können auf Antrag den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach
einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldaten
gesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen
Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.“
e) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder
unterbrochen werden.“
5. In § 25 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 16“ die Angabe „auf Antrag“ eingefügt.
6. In § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „zwischenzeitlich“ durch die
Angabe „zwischenstaatlichen“ ersetzt.
7. § 55 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann
im Umfang des § 9 Absatz 3 gewährt werden.“

8. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 57
Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit, die oder der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre
Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der
Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, so können die überlebende Ehegattin oder der überlebende
Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende Unterstützung erhalten.“
9. § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschädigung (§ 16 Absatz 7) und den Bezug und jede Änderung
von Einkünften nach § 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6, den §§ 52 und 59 sowie den §§ 68
bis 72 und 80 Absatz 2,“.
10. § 85a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „im Zeitpunkt“ die Angabe „der Beendigung“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Kompensationszahlung beträgt 50 000 Euro. Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und
Soldaten auf Zeit um 7 500 Euro für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr und um 625 Euro für jeden
weiteren vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat. Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldaten
gesetzes Wehrdienstleistende erhöht sich die Kompensationszahlung für jeden vor dem Unfall vollendeten
Dienstmonat um 625 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der
Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 625 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit
1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
2. einer Elternzeit,
3. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind und
4. der tatsächlichen Betreuung und Pflege eines nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen
Angehörigen.
Bei der Berechnung der Erhöhung der Kompensationszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse
unberücksichtigt.“
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf die Ausgleichzahlung nach § 90 des
Soldatenversorgungsgesetzes als auch auf die Kompensationszahlung, wird nur die Ausgleichzahlung
gewährt.“
11. Nach § 90 Absatz 2 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse
unberücksichtigt.“
12. § 121 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
13. § 126 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 7, 9 und 12, § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9, 10 und 16 Absatz 4 und 6,
die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die §§ 21, 22, 25, 33, 60, 62, 68, 80, 104 und 125 sind nach diesem Gesetz
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wenn Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis als
Soldatinnen auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit berufen werden und dieses Dienstverhältnis weniger als
sechs Monate dauert, gilt § 20 Satz 2 bis 4 entsprechend.“

Artikel 8
Änderung des Zivildienstgesetzes
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 1a Anwendung dieses Gesetzes“.
b) Die Angabe zu § 14c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 14c Freiwilligendienst“.
2. § 1a wird durch den folgenden § 1a ersetzt:
„§ 1a
Anwendung dieses Gesetzes
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.“
3. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
Organisation des Zivildienstes
(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung durch das
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) als selbstständige Bundesoberbehörde
ausgeführt, die dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht. Dem
Bundesamt können auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend übertragen werden.
(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für
den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben
durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die oder der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen
Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht.“
4. In § 2a Absatz 1, 3 Satz 1 und Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4, den §§ 5 und 6 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3
Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ und die Angabe
„Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministeriums für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
5. § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
„f) einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienst
gesetz von mindestens sechs Monaten,“.
6. § 12 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Anträge nach § 10 Absatz 2 und nach § 11 Absatz 2, 4 und 6, die nicht gemäß § 20 des Wehrpflicht
gesetzes frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes und spätestens bis
zum Abschluss der Musterung beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen
waren, sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt zu stellen.“
7. § 14c wird wie folgt gefasst:
„§ 14c
Freiwilligendienst
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach
ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem Freiwilligendienst nach dem Jugend
freiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz verpflichtet haben, der mindestens zwei
Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten. Der Dienst ist spätestens ein Jahr
nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten. Die Verpflichtung ist bei einem
Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gegenüber einem Träger zu übernehmen, der
nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist, und bei einem Freiwilligendienst nach dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz gegenüber dem Bund vertreten durch das Bundesamt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 3 Genannten sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der
Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst
anzuzeigen.

(3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie
Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den
Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit,
soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.“
8. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch
die Angabe „Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
9. § 22a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ und die Angabe
„Bundesamt für den Zivildienst“ durch die Angabe „Bundesamt“ ersetzt.
10. In § 23 Absatz 4 Satz 5 und in Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“
ersetzt.
11. In § 25b Absatz 3 Satz 4, § 28 Absatz 2 Satz 2 und § 35 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 9 Satz 2 wird jeweils die
Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
12. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die
Angabe „Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesamtes für den Zivildienst“ durch die Angabe „Bundesamtes“ ersetzt.
b) In Absatz 9 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
13. § 40 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit muss er nur dulden, wenn es sich um Maßnahmen
handelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. § 25 Absatz 3 Satz 2 des
Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.“
14. In § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
15. In § 45a Absatz 2 wird die Angabe „Bundesamt für den Zivildienst“ durch die Angabe „Bundesamt“ ersetzt.
16. In § 78 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Unabkömmlichstellungsverordnung
Die Unabkömmlichstellungsverordnung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 8 der
Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Über die Vorschläge, Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige unabkömmlich zu stellen, entscheidet
das für den Wohnsitz zuständige Karrierecenter der Bundeswehr. Vorschläge oberster Landesbehörden sowie
Vorschläge oberster Bundesbehörden sind dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur
Entscheidung vorzulegen, wenn dem Karrierecenter der Bundeswehr die Vorschläge nicht begründet
erscheinen.“
2. § 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge
1. einer obersten Landesbehörde oder einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für das Personal
management der Bundeswehr,
2. in den nicht in Nummer 1 genannten Fällen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen oder des oder der
Dienstleistungspflichtigen zuständige Karrierecenter der Bundeswehr.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Ausschuss bei dem Karrierecenter der Bundeswehr und bei dem Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr besteht aus der Leitung der Behörde oder deren Vertretung als
Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von der Landesregierung und von dem
Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin. Die Landesregierung
kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf eine andere Behörde übertragen. Der
Vorstand der Bundesagentur kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf die
Geschäftsführungen der Regionaldirektionen übertragen. Soweit eine Unabkömmlichstellung widerrufen
werden soll, die auf Vorschlag einer obersten Bundesbehörde erfolgte, besteht der Ausschuss bei dem
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aus der Leitung der Behörde oder deren
Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales und von der obersten Bundesbehörde, die die Unabkömmlichstellung der
Wehrpflichtigen oder der Dienstleistungspflichtigen vorgeschlagen hat, zu benennenden Beisitzer oder
Beisitzerin.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Befinden sich der Sitz der vorschlagsberechtigten Behörde und der Sitz des Karrierecenters der Bundeswehr
in verschiedenen Ländern, so ist diejenige Landesregierung für die Entsendung des Beisitzers oder der
Beisitzerin zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Karrierecenter der Bundeswehr seinen Sitz hat.“
Artikel 10
Änderung der Berufsförderungsverordnung
Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 34 und 35 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
2. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann nach § 7 Absatz 12 des Soldatenversorgungs
gesetzes ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn
1. der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und
2. durch die Förderung eine Verzögerung bei der Umsetzung des Förderungsplans vermieden wird.“
3. § 19 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen
erstattet:
Dauer der Förderung nach § 7 Absatz 5
Höchstbetrag in Euro
des Soldatenversorgungsgesetzes in Monaten
1 1 1 200
2 2 2 400
3 3 3 600
4 12 5 000
5 18 7 000
6 24 9 000
7 30 11 000
8 36 13 000
9 42 15 000
10 48 17 000
11 54 19 000
12 60 21 000“.

4. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 34
Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum
nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich
oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16
Absatz 3 entschieden.“
5. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 35
Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt
in der Regel vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung
getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt
werden sollen.“
Artikel 11
Änderung der Zivildienst-Personalaktenverordnung
Die Zivildienst-Personalaktenverordnung vom 10. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4025), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 7. November 2003 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung
über die Führung der Personalakten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
(Zivildienst-Personalaktenverordnung – ZDPersAV)“.
2. § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Grundakte enthält den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstver
weigerer, den das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zusammen mit der Personalakte
dem Bundesamt nach § 2 Absatz 6 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes zugeleitet hat. Die Grundakte wird
von der für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer zuständigen Arbeits
einheit des Bundesamtes geführt und ist während der Dauer des Anerkennungsverfahrens nur dem für die
Bearbeitung des Antrages zuständigen Personal zugänglich. Ist die Anerkennung unanfechtbar, so wird die
Grundakte der für die Durchführung des Zivildienstes zuständigen Arbeitseinheit des Bundesamtes zugeleitet.“
3. In § 9 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Kreiswehr
ersatzamt“ durch die Angabe „Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Bundesmeldegesetzes
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird die Angabe „Wohnungsgebers,“ durch die Angabe „Wohnungsgebers.“ ersetzt.
b) Nummer 11 wird gestrichen.
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.

3. § 42 Absatz 3 Satz 3 und § 50 Absatz 5 Satz 2 werden jeweils durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche
Einrichtung einer Übermittlungssperre.“
Artikel 13
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 31 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Sechster Abschnitt:
Datenverarbeitung
§ 31a Datenübermittlung von den Meldebehörden
§ 31b Datenübermittlung durch die Jobcenter; Verordnungsermächtigung
§ 31c Zweck der Verarbeitung und Löschung der Daten“.
b) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Siebter Abschnitt:
Schlussvorschriften“.
2. § 4 Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie, wenn der versorgende Betrieb der Gesellschaft oder des
Unternehmens seinen Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1a und 1b und“.
3. In § 6 wird die Angabe „im Bundesgrenzschutz“ durch die Angabe „in der Bundespolizei“ ersetzt.
4. Nach § 31 wird der folgende Sechste Abschnitt eingefügt:
„Sechster Abschnitt
Datenverarbeitung
§ 31a
Datenübermittlung von den Meldebehörden
(1) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a
Absatz 1 des Grundgesetzes die folgenden Daten aller männlichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr
bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Person das 60. Lebensjahr vollendet, bei den Meldebehörden abzurufen:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Geburtsdatum und Geburtsort,
4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten
aller weiblichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 55. Lebensjahr bei den
Meldebehörden abzurufen.
(3) Ist der Datenabruf nicht möglich, so erfolgt die Datenübermittlung durch elektronische Datenübertragung
nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes.
§ 31b
Datenübermittlung durch die Jobcenter; Verordnungsermächtigung
Die Jobcenter sind verpflichtet, im Verteidigungsfall oder nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des
Grundgesetzes die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Daten an die Bundesagentur für Arbeit
zu übermitteln. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundestages und des Bundesrates die erforderlichen Daten fest.

§ 31c
Zweck der Verarbeitung und Löschung der Daten
(1) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten
dürfen durch die Bundesagentur für Arbeit ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz
verarbeitet werden.
(2) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer
Person sind zu löschen, wenn die jeweilige Person das in § 31a Absatz 1 oder 2 genannte Lebensjahr vollendet
hat.
(3) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer
Person sind nach Beendigung des Verteidigungsfalls oder eines Falls nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1
des Grundgesetzes zu löschen, soweit diese nicht für aufgrund dieses Gesetzes begründete individuelle
Rechtsverhältnisse weiter erforderlich sind.“
5. Die Überschrift des bisherigen Sechsten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Siebter Abschnitt
Schlussvorschriften“.
6. § 38 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr und den verbündeten Streitkräften sowie bei Gesellschaften im
Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und bei sonstigen Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1b, deren Leistungserbringung im Rahmen von Vertragsverhältnissen zur Versorgung der Bundeswehr
und der verbündeten Streitkräfte erforderlich ist, gelten § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 32 Absatz 1
Nummer 1 und Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Agentur für Arbeit die vom Bundesministerium
der Verteidigung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt.“
Artikel 14
Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2801, 2802 und 3101“ durch die Angabe „2801 und 2802“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „für die Übersendung von Informationsmaterial“ durch die Angabe „für die
Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften“ ersetzt.
2. Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 16
Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
Die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 26 wird die Angabe „3002,“ durch die Angabe „3002.“ ersetzt.
b) Nummer 27 wird gestrichen.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in Nummer 1, in Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1
und in Nummer 1 sowie in Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 36 Absatz 2,“ gestrichen.

Artikel 17
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 3 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe e wird die Angabe „des Wehrsoldgesetzes;“ durch die Angabe „des Wehrsoldgesetzes,“ ersetzt.
2. Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt:
„f) Zuschüsse nach den §§ 31b und 31c des Soldatengesetzes;“.
Artikel 18
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 43a wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Prämie in Höhe von einmalig 6 000 Euro erhält, wer ein Auswahlverfahren bei den Spezialkräften der
Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat und ausgebildet wird.“
2. In Absatz 3 wird die Angabe „16 000 Euro“ durch die Angabe „8 000 Euro“ ersetzt.
3. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Eine jährliche Prämie erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der
Bundeswehr zur Verfügung steht. Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für
eine Verwendung nach Absatz 1. Der Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden weiteren Jahres
der Verwendung. Besteht die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, nicht während des
gesamten Jahres, steht nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer entspricht. Die jährliche Prämie
beträgt nach einer Dienstzeit von
1. über sechs und weniger als neun Jahren 10 000 Euro,
2. neun und weniger als zwölf Jahren 11 000 Euro,
3. zwölf und weniger als fünfzehn Jahren 12 000 Euro,
4. fünfzehn Jahren und länger 13 000 Euro.“
Artikel 19
Folgeänderungen
(1) Die Soldatenlaufbahnverordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228, 5240), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 des Wehrpflichtgesetzes leisten,“.
(2) Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015
(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder
Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.“
(3) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 193 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes“ durch die
Angabe „§ 4 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.
2. § 204 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

(4) Die Mindestleistungsanpassungsverordnung vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 127) wird wie folgt
geändert:
§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 außer Kraft.“
Artikel 20
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Artikel 5 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
(3) Artikel 5 Nummer 6 sowie Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe c und e und Nummer 13 Buchstabe a treten mit
Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
(4) Artikel 7 Nummer 11 tritt mit Wirkung vom 1. April 2025 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2025
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Boris Pistorius
Der Bundesminister des Innern
Alexander Dobrindt
Die Bundesministerin
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Karin Prien
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Bärbel Bas
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 370. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 768be44197002a00….