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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 370

BGBl. 2025 I Nr. 370 · 103.040 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Teil I

2025                    Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2025                                    Nr. 370

                                         Gesetz
                          zur Modernisierung des Wehrdienstes
                      (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz – WDModG)

                                            Vom 22. Dezember 2025


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                                  Änderung des Wehrpflichtgesetzes
  Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 2   Anwendung dieses Gesetzes
      § 2a   Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz“.
   b) Die Angabe zu den §§ 6a bis 6d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 6a  Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes“.
   c) Nach der Angabe zu § 15 wird die folgende Angabe eingefügt:
      „§ 15a Bereitschaftserklärung
      § 15b Datenverarbeitung
      § 15c Datenaktualisierung
      § 15d Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes“.
   d) Die Angabe zu § 53 wird gestrichen.
2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt:
                                                        „§ 2

                                            Anwendung dieses Gesetzes
      (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze.
      (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
      (3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45.
     (4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind.
   Satz 1 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                        § 2a

                                  Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz
      Der Bundestag entscheidet durch Gesetz über die Einsetzung einer Bedarfswehrpflicht, insbesondere, wenn
   die verteidigungspolitische Lage oder die Personallage der Streitkräfte dies erforderlich macht. Dabei soll sich
   die Einberufung unter Beachtung der wehrpflichtrechtlichen Voraussetzungen und dem Nichtvorliegen von
   Wehrdienstausnahmen gemäß den §§ 9 bis 13b am Bedarf der Streitkräfte orientieren. Übersteigt die Zahl
   der für den Grundwehrdienst zur Verfügung stehenden geeigneten Wehrpflichtigen den Bedarf, kann für die
   Auswahl der einzuberufenden Wehrpflichtigen ein Zufallsverfahren vorgesehen werden, wenn alle anderen
   Maßnahmen ausgeschöpft sind. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens bleibt einer weiteren gesetzlichen
   Regelung vorbehalten.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
         „(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
      1. den Grundwehrdienst (§ 5),
      2. die Wehrübungen (§ 6),
      3. die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und
      4. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.“
   b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
4. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
      „4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest, Disziplinararrest, strengem
          Disziplinararrest oder“.
   b) In Satz 2 wird nach der Angabe „Verbüßung von Disziplinararrest“ die Angabe „oder strengem
      Disziplinararrest“ eingefügt.
5. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „Die Gesamtdauer der Wehrübungen“ durch die Angabe „Die Gesamtdauer der
   verpflichtenden Wehrübungen“ ersetzt.
6. Die §§ 6a bis 6d werden durch den folgenden § 6a ersetzt:
                                                        „§ 6a

                                  Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes
     (1) Wehrpflichtige können ihren Grundwehrdienst freiwillig um mindestens einen, längstens fünf Monate
   verlängern.
     (2) Die Gesamtdauer des Grundwehrdienstes ist im Einberufungsbescheid einheitlich festzusetzen. Wenn
   der Grundwehrdienst nach Zustellung des Einberufungsbescheides verlängert wird, ändern die Wehrersatz­
   behörden diesen Bescheid entsprechend.
      (3) In der verlängerten Dienstzeit ist § 29 Absatz 4 Nummer 1 mit den Maßgaben anzuwenden, dass der
   Soldat zu entlassen ist und es der Anhörung der Wehrersatzbehörde sowie der Prüfung, ob die geltend
   gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf. Die
   Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt
   werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Soldat der Verkürzung zustimmt. Die Gesamtdauer
   des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustimmung des Soldaten verkürzt werden, wenn er durch sein
   bisheriges Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein können, gezeigt
   hat, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu stellen sind, der verlängerten
   Grundwehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
7. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
      „f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligen­
          dienstgesetz von jeweils mindestens sechs Monaten,“.
   b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Der Antrag ist frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der
      Musterung zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Der
      Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
      zu stellen.“
8. In § 13a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die
   Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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9. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Angabe „(1)“ und in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „mit Ausnahme der
      Erfassung“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird gestrichen.
10. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15d ersetzt:
                                                           „§ 15

                                                     Erfassung
     (1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zum Zweck der Wehrerfassung im
   automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten
   Wehrpflichtiger abrufen und weiterverarbeiten:
   1. Familienname,
   2. frühere Namen,
   3. Vornamen,
   4. Tag und Ort der Geburt,
   5. Geschlecht,
   6. gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
   7. letzte frühere Anschrift im Inland bei Zuzug aus dem Ausland,
   8. Familienstand,
   9. Staatsangehörigkeiten sowie
   10. Sterbetag.
      (2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall darf das Bundesamt für das Personalmanagement der
   Bundeswehr zum Zweck der Wehrerfassung die in Absatz 1 genannten Daten männlicher Personen bereits
   ein Jahr vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38
   des Bundesmeldegesetzes abrufen und weiterverarbeiten.
     (3) Im Falle der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes
   entsprechend anzuwenden.


                                                       § 15a

                                               Bereitschaftserklärung
      (1) Jede nach § 15 erfasste Person hat auf Aufforderung durch das Bundesamt für das Personalmanage­
   ment der Bundeswehr eine Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung abzugeben,
   die folgende Angaben umfasst:
   1. Angaben zur Person, zum Geschlecht, zum Familienstand und zu weiteren Staatsangehörigkeiten, soweit
      diesbezüglich durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vorausgefüllte Angaben
      nicht zutreffen oder nicht vollständig sind,
   2. Interesse an einem Wehrdienst in der Bundeswehr,
   3. Körpergröße und Gewicht,
   4. Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung,
   5. Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen,
   6. Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit,
   7. Wehrdienst in fremden Streitkräften.
   Die Aufforderung zur Abgabe der Bereitschaftserklärung kann vollständig durch automatische Einrichtungen
   erlassen werden. Zusammen mit der Aufforderung nach Satz 1 kann das Bundesamt für das Personalmanage­
   ment der Bundeswehr Informationen über Laufbahnen und Verwendungen in der Bundeswehr und über
   gesetzlich geregelte Freiwilligendienste zur Verfügung stellen.
     (2) Die Bereitschaftserklärung ist mittels eines zur Verfügung gestellten Online-Fragebogens oder schriftlich
   abzugeben.
    (3) Die Abgabe der Bereitschaftserklärung durch einen Bevollmächtigten ist nur dann zulässig, wenn der
   Wehrpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands gehindert ist, sie eigenständig abzugeben.
      (4) Kommt der Wehrpflichtige der Aufforderung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nach Absatz 1
   Satz 1 nicht innerhalb eines Monats nach, so erhält er eine erneute Aufforderung mit einer Fristsetzung,
   innerhalb derer die Bereitschaftserklärung abzugeben ist. Diese erneute Aufforderung ist zuzustellen.
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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     (5) Wehrpflichtige, die weder in einem Wehrdienstverhältnis stehen noch der Dienstleistungsüberwachung
   nach dem Soldatengesetz unterliegen, haben auf Aufforderung erneut eine Bereitschaftserklärung nach
   Absatz 1 Satz 1 abzugeben. Die Absätze 2 bis 4 gelten hierfür entsprechend.
      (6) Das Verfahren ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten.


                                                       § 15b

                                                Datenverarbeitung
     (1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach den §§ 15 bis 15a
   erhobenen personenbezogenen Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für folgende Zwecke
   verarbeiten:
   1. Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
   2. Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach § 15a Interesse an einem
      Wehrdienst bekundet,
   3. Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
   4. Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungs­
      gesetzes.
      (2) § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.


                                                       § 15c

                                                Datenaktualisierung
     Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist berechtigt, die Daten nach § 15 zum
   Zweck der Aktualisierung erneut abzurufen. Die Berechtigung zum Datenabruf endet mit dem Ablauf des
   Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat.


                                                       § 15d

                     Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
     (1) Im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes übermittelt das
   Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der
   Aufgaben nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz die folgenden Daten Wehrpflichtiger:
   1. Familienname,
   2. Vornamen,
   3. Staatsangehörigkeiten,
   4. Tag und Ort der Geburt,
   5. gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
   6. Angaben gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
   7. Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
   8. Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen gemäß der Bereitschaftserklärung
      nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
   9. Informationen über die Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst,
   10. Feststellung einer Befreiung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3.
      (2) Die Wehrersatzbehörden holen im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des
   Grundgesetzes im Rahmen der Musterung nach § 17 für die Zwecke der Durchführung des Arbeitssicher­
   stellungsgesetzes folgende Auskünfte bei den Wehrpflichtigen ein und übermitteln diese an die
   Bundesagentur für Arbeit:
   1. Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 für eine nicht nur
      vorübergehende Zeit,
   2. Pflegetätigkeit für hilfsbedürftige Angehörige oder andere hilfsbedürftige Personen aus rechtlicher oder
      sittlicher Verpflichtung, deren Pflege nicht anderweitig gewährleistet ist,
   3. berufliche Tätigkeit,
   4. Angaben über Betriebs- oder Personalratszugehörigkeit,
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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   5. Teilnahme an einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt und
   6. Angaben über Kinder unter 15 Jahren, die mit dem Wehrpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft leben.
      (3) Ist eine elektronische Datenübermittlung nicht möglich, so erfolgt die Datenübermittlung durch das
   Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mittels eines schriftlichen Dokuments oder mittels
   eines Datenträgers, auf dem die Daten gegen unbefugten Zugriff gesichert sind.“
11. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „Karrierecentern der Bundeswehr“ durch die Angabe „Wehrersatzbehörden“
      ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Die Wehrersatzbehörden bereiten auf Grundlage der Erfassung und der Bereitschaftserklärung die
      Musterung vor.“
   c) Nach Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
      „Von der Untersuchung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn aufgrund der Angaben in der Bereit­
      schaftserklärung oder der Angaben nach Absatz 3 Satz 2 eine Heranziehung ausgeschlossen erscheint.“
12. § 20 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
   „Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach der Aufforderung nach § 15a
   Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund
   tritt erst später ein oder wird später bekannt. Anträge auf Zurückstellung sind schriftlich oder zur Niederschrift
   beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.“
13. § 20b Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
   „Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von drei Jahren nach der Musterung oder nach einer erneuten
   ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn
   Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene
   Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen.“
14. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Nummer 7“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 Nummer 4“
      ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 bis 5 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
      „3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, oder
      4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer
         Dauer als Alarmübungen angeordnet hat.“
15. § 23 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
   „Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als drei Jahre verstrichen sind. Auf
   Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine
   vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, sind sie erneut ärztlich zu untersuchen.“
16. In § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „für die Hilfeleistung im Innern nach § 6c Absatz 1,“
    gestrichen.
17. § 24a wird gestrichen.
18. § 29b wird durch den folgenden § 29b ersetzt:
                                                          „§ 29b

                               Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen
      Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen Gründen,
   die mit dem Dienst zusammenhängen, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des
   auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu entlassen.“
19. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
         „(1) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Gesetzes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für
      begünstigende Verwaltungsakte und für die Aufforderung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nach
      § 15a Absatz 1. Bei einem Minderjährigen ist an diesen selbst zuzustellen. Ein Einberufungsbescheid zu
      einer Wehrübung, die als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 6 Absatz 6) oder die als Alarmübung nicht
      länger als drei Tage dauert, kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk „Vorrangpost“ oder
      in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe
      zugestellt werden.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „; das Gleiche gilt bei männlichen Personen, die der Erfassung
      unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Absatz 6)“ gestrichen.
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20. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt:
                                                         „§ 45

                                                  Bußgeldvorschriften
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
   1. entgegen § 15a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Bereitschaftserklärung nicht richtig oder nicht
      vollständig abgibt,
   2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, oder
      nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuwiderhandelt,
   3. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz oder Absatz 8 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
      vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
   4. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 2 Nummer 1, eine Meldung
      nicht oder nicht rechtzeitig macht,
   5. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet, oder
   6. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten Bescheid nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt
      oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.
      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
      (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
   in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
   und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Karrierecenter der Bundeswehr.“
21. § 48 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird gestrichen.
   b) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
   c) Nach der neuen Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
      „3. § 10 Nummer 4 ist nicht anzuwenden;
      4. eine Befreiung nach § 11 Absatz 2 wird unwirksam;“.
   d) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 5 bis 7.
22. § 53 wird gestrichen.


                                                    Artikel 2

                       Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
  Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
                                                         „§ 2

                                                       Antrag
    (1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für
  Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) auf Antrag.
     (2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der
  Bundeswehr zu stellen. Er muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des
  Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine
  persönliche ausführliche Darstellung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag
  beizufügen.
    (3) Dem Antrag können Stellungnahmen und Beurteilungen Dritter zur Person und zum Verhalten der
  Antragstellerin oder des Antragstellers beigefügt werden. Außerdem können Personen benannt werden, die zu
  Auskünften über die Antragstellerin oder den Antragsteller bereit sind.
    (4) Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des
  18. Lebensjahres gestellt werden. Einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen
  Vertreters bedarf es nicht.
    (5) Abweichend von Absatz 4 kann ein Wehrpflichtiger den Antrag frühestens sechs Monate vor Vollendung
  des 17. Lebensjahres stellen, wenn er dem Antrag Folgendes beifügt:
  1. einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes, dem seine gesetzliche Vertreterin oder sein
     gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat, oder
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


  2. folgende Dokumente:
     a) den Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 des Zivildienstgesetzes,
     b) die Erklärung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters, einer in Buchstabe a
        genannten Verpflichtung zuzustimmen, und
     c) die Erklärung nach § 14c Absatz 3 des Zivildienstgesetzes, eine solche Verpflichtung mit dem Antragsteller
        nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschließen zu wollen.
  Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres
  gemustert werden.
    (6) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bestätigt der Antragstellerin oder dem
  Antragsteller den Eingang des Antrags, nimmt diesen zur Grundakte der Personalakte und leitet die Grundakte
  dem Bundesamt zu. Die Zuleitung erfolgt unverzüglich, bei ungedienten Wehrpflichtigen sobald der
  Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei
  Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit ist den Personalakten eine Stellungnahme der oder des
  Disziplinarvorgesetzten und der personalbearbeitenden Stelle beizufügen.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                           „§ 6

                                           Anhörung; Verordnungsermächtigung“.
  b) In Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe
     „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
     „1. der Antragsteller die Musterung verweigert,“.
  b) Die Nummern 1 bis 3 werden zu den Nummern 2 bis 4.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Der Anerkennungsbescheid wird vom Bundesamt so lange aufbewahrt, wie dies zur Erfüllung der
     Wehrpflicht (§ 3 Absatz 3 bis 5 des Wehrpflichtgesetzes) erforderlich ist. Die übrigen Akten über das
     Anerkennungsverfahren eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, der zivildienstpflichtig ist, werden
     spätestens sechs Monate nach Ableistung des Zivildienstes vernichtet oder gelöscht; wird der anerkannte
     Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen, so werden die Akten nach Ablauf des Jahres
     vernichtet oder gelöscht, in dem er das 32. Lebensjahr vollendet hat. Akten über das Anerkennungsverfahren
     einer anerkannten Kriegsdienstverweigerin oder eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, die oder der
     nicht gemäß Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zivildienstpflichtig ist, werden mit Ausnahme des
     Anerkennungsbescheids ein Jahr nach dem Abschluss des Anerkennungsverfahrens vernichtet. Die gemäß
     § 2 Absatz 6 übermittelten Personalakten sind der für die Personalführung zuständigen Dienststelle, bei
     Grundwehrdienstpflichtigen, Reservistinnen und Reservisten dem zuständigen Bundesamt für das Personal­
     management der Bundeswehr zu übermitteln.“
  b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Kreiswehrersatzamt“ durch die Angabe „Bundesamt für das
     Personalmanagement der Bundeswehr“ ersetzt.
5. Nach § 12 wird der folgende § 13 eingefügt:
                                                         „§ 13

                                                 Anwendungsvorschrift
    (1) Entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 kann die Zuleitung des Antrags bei ungedienten Wehrpflichtigen, die vor
  dem 1. Januar 2010 geboren sind, ohne vorherige Musterung erfolgen.
    (2) Über Anträge, die ohne vorherige Musterung dem Bundesamt zugeleitet werden, soll spätestens innerhalb
  von neun Monaten seit Eingang beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entschieden
  werden.
     (3) § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Nummer 1 sind auf Fälle nach Absatz 1 nicht anzuwenden.“
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


                                                   Artikel 3

                                    Änderung des Soldatengesetzes
   Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 31a wird die folgende Angabe eingefügt:
      „§ 31b Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B“.
   b) Die Angabe zu Nummer 3 im Dritten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung“.
   c) Die Angabe zu § 58c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 58c Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial“.
   d) Nach der Angabe zu § 58h wird die folgende Angabe eingefügt:
      „§ 58i Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung“.
   e) Nach der Angabe zu § 69 wird die folgende Angabe eingefügt:
      „§ 69a Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen“.
   f) Die Angabe zum Siebten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:
                                                   „Siebter Abschnitt

                          Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften“.
   g) Die Angabe zu § 91 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 91   Aufwuchs des aktiven militärischen Personals und der Reserve
      § 91a Bericht über den Aufwuchs des militärischen Personals und der Reserve“.
   h) Nach der Angabe zu § 100 wird die folgende Angabe eingefügt:
      „§ 101 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes“.
2. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
   „1. bei einem Soldaten, der nach dem Wehrpflichtgesetz einberufen oder nach dem Vierten Abschnitt zur
       Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid oder im Heran­
       ziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,“.
3. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
   „Lehnt ein Soldat aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, so
   kann er an Stelle der Worte „ich schwöre“ eine andere Beteuerungsformel sprechen.“
4. In § 18 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe
   „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
5. In § 27 Absatz 8 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ durch
   die Angabe „Bundesministeriums des Innern“ ersetzt.
6. Nach § 31a werden die folgenden §§ 31b und 31c eingefügt:
                                                       „§ 31b

                               Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B
      (1) Personen, die sich erstmalig freiwillig für einen Wehrdienst mit Dienstantritt ab dem 1. Januar 2026
   verpflichtet und einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird nach
   Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anstelle eines Zuschusses nach § 31c auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den
   erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt.
     (2) Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass eine Fahrschulausbildung innerhalb von zwölf
   Monaten vor Antritt und zwölf Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes mit dem Erwerb einer
   Fahrerlaubnis der Klasse B abgeschlossen wurde.
     (3) Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach Vorliegen der
   Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu stellen.
      (4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe von 3 500 Euro gewährt, soweit die nachgewiesenen Kosten
   1. auf den Besuch einer Fahrschule sowie auf die Gebühren der Fahrerlaubnisprüfung entfallen sind,
   2. für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B aufgewendet wurden,
   3. der verpflichteten Person tatsächlich entstanden sind und
   4. nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst wurden.
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


                                                       § 31c

                          Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1
      (1) Personen, die sich erstmalig freiwillig für einen Wehrdienst mit Dienstantritt ab dem 1. Januar 2026
   verpflichtet und einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird nach
   Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anstelle eines Zuschusses nach § 31b auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den
   erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt.
     (2) Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass eine Fahrschulausbildung innerhalb von zwölf
   Monaten vor Antritt und 36 Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis
   der Klasse C oder C1 abgeschlossen wurde.
     (3) Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach Vorliegen der
   Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu stellen.
      (4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe von 5 000 Euro gewährt, soweit die nachgewiesenen Kosten
   1. auf den Besuch einer Fahrschule sowie auf die Gebühren der Fahrerlaubnisprüfung entfallen sind,
   2. für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 aufgewendet wurden,
   3. der verpflichteten Person tatsächlich entstanden sind und
   4. nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst wurden.“
7. § 40 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
     „(5) Ist ein Soldat auf Zeit zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangen­
   schaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn
   entzogen, so verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf
   des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats.“
8. § 44 Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
   „Ist ein Berufssoldat zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung,
   Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des
   Dienstherrn entzogen, so ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses
   Zustands folgenden Monats hinauszuschieben.“
9. Die Überschrift der Nummer 3 im Dritten Abschnitt wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                          „3.

            Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung“.
10. Die §§ 58b und 58c werden durch die folgenden §§ 58b und 58c ersetzt:
                                                       „§ 58b

                       Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
     (1) Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich
   verpflichtet, mindestens sechs und längstens elf Monate Wehrdienst zu leisten.
      (2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.
      (3) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

                                                       § 58c

                Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial
     (1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 übermitteln die Meldebehörden
   dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu
   Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Kalenderjahr volljährig werden:
   1. Familienname,
   2. Vornamen,
   3. gegenwärtige Anschrift.
BGBl. 2025, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10



      (2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden,
   Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.
      (3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten spätestens nach Ablauf
   eines Jahres nach Übermittlung der Daten zu löschen.“
11. Die §§ 58e und 58f werden durch die folgenden §§ 58e und 58f ersetzt:
                                                       „§ 58e

                                                    Verpflichtung
     (1) Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine besondere
   Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich.
     (2) Die Verpflichtungserklärungen nach Absatz 1 bedürfen der Annahme durch ein Karrierecenter der
   Bundeswehr.
     (3) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden werden.
   Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer
   Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.


                                                       § 58f

                                                       Status
     Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes
   nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes nach § 6a des
   Wehrpflichtgesetzes anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten,
   entsprechend anzuwenden.“
12. Nach § 58h wird der folgende § 58i eingefügt:
                                                       „§ 58i

                                Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung
      (1) Die Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes kann freiwillig abgegeben werden.
     (2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf für den Hinweis auf die Möglichkeit
   der freiwilligen Abgabe einer in Absatz 1 genannten Bereitschaftserklärung und für einen Hinweis auf gesetzlich
   geregelte Freiwilligendienste im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmelde­
   gesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten folgender Personen abrufen und
   weiterverarbeiten:
   1. Personen, die nicht der Wehrpflicht unterliegen, vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 23. Lebensjahr,
   2. Wehrpflichtiger, die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2007 geboren sind.
     (3) Die in einer freiwillig abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen Daten können nur für folgende
   Zwecke verarbeitet werden:
   1. Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
   2. Personalbearbeitung, wenn die Person in der Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes
      Interesse an einem Wehrdienst bekundet.
   Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die in einer freiwillig abgegebenen
   Bereitschaftserklärung angegebenen Daten unverzüglich zu löschen, sofern die Person bekundet hat, dass
   sie kein Interesse an einem Wehrdienst hat oder wenn die Daten zur Personalbearbeitung nicht mehr
   benötigt werden. Die Daten sind ebenfalls unverzüglich zu löschen, wenn es innerhalb von drei Jahren nach
   der Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften nach Satz 1 Nummer 1 nicht zu einer
   Kontaktaufnahme durch die betroffene Person gekommen ist.“
13. In § 61 Absatz 2 wird die Angabe „Die Gesamtdauer der Übungen“ durch die Angabe „Die Gesamtdauer der
    verpflichtenden Übungen“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


14. Nach § 69 wird der folgende § 69a eingefügt:
                                                        „§ 69a

                        Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen
     (1) Zur Aktualisierung der für die Zwecke der Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 und 2 aus den
   Melderegistern abgerufenen Daten führt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ein
   Register.
      (2) In dem Register nach Absatz 1 werden folgende personenbezogene Daten gespeichert:
   1. Familienname,
   2. frühere Namen,
   3. Vornamen,
   4. Doktorgrad,
   5. Tag und Ort der Geburt,
   6. Geschlecht,
   7. Staatsangehörigkeiten,
   8. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
   9. Sterbetag sowie
   10. Tag des Einzugs und des Auszugs.
     (3) Hinsichtlich der datenverarbeitenden Regelungen zu Abruf- und Zugriffsrechten, zu Speicher- und
   Löschfristen sowie zu technisch-organisatorischen Maßnahmen sind § 29b Absatz 5 Satz 1 sowie die §§ 29d
   und 29e entsprechend anzuwenden.“
15. § 75 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
      „11. er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht
           zu erwarten ist, wobei § 44 Absatz 4 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, oder“.
   b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
        „(5) Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit
      dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist die
      Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben.“
16. § 77 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
     „(3) Die Wehrersatzbehörden dürfen zum Zweck der Dienstleistungsüberwachung im automatisierten
   Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflicht­
   gesetzes genannten Daten abrufen und weiterverarbeiten. Im Falle der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist
   § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden. Soweit es für die Kontaktpflege
   im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung erforderlich ist, dürfen die Wehrersatzbehörden der Dienststelle,
   bei der ein Dienstleistungspflichtiger beordert ist, folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen
   übermitteln:
   1. Familienname,
   2. Vornamen und
   3. letzte bekannte Anschrift.“
17. § 80 wird durch den folgenden § 80 ersetzt:
                                                         „§ 80

                                                  Konkurrenzregelung
      Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehr­
   pflichtgesetz vorrangig anzuwenden.“
18. Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                   „Siebter Abschnitt

                         Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften“.
BGBl. 2025, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
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19. § 91 wird durch die folgenden §§ 91 und 91a ersetzt:
                                                          „§ 91

                           Aufwuchs des aktiven militärischen Personals und der Reserve
      (1) Bis 2035 ist der Aufwuchs der Streitkräfte auf 460 000 Soldatinnen und Soldaten, davon bis zu
   260 000 aktive Soldatinnen und Soldaten und mindestens 200 000 Reservistinnen und Reservisten zur
   Erfüllung der NATO-Fähigkeitsziele, vorgesehen. Dem liegt folgender Aufwuchspfad zugrunde:
          Jahr               Aktive Soldatinnen und Soldaten                 Reservistinnen und Reservisten
         2026                    186 000 bis 190 000                              70 000 bis 80 000
         2027                    190 000 bis 193 000                              80 000 bis 100 000
         2028                    193 000 bis 198 000                             100 000 bis 120 000
         2029                    198 000 bis 205 000                             120 000 bis 140 000
         2030                    204 000 bis 212 000                             140 000 bis 160 000
         2031                    210 000 bis 220 000                             160 000 bis 180 000
         2032                    218 000 bis 230 000                             180 000 bis 200 000
         2033                    228 000 bis 242 000                             mindestens 200 000
         2034                    240 000 bis 256 000                             mindestens 200 000
         2035                    255 000 bis 270 000                             mindestens 200 000

     (2) Die Festlegung der zahlenmäßigen Stärke der Streitkräfte durch den Haushaltsplan gemäß Artikel 87a
   Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes bleibt davon unberührt.


                                                          § 91a

                       Bericht über den Aufwuchs des militärischen Personals und der Reserve
     Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet dem Deutschen Bundestag halbjährlich, beginnend ab
   dem 1. Januar 2027, über die Entwicklung des Aufwuchses und die sich daraus ergebende Entwicklung der
   Reserve. Dabei ist der Bericht über das militärische Personal nach Statusgruppen und Verpflichtungszeiten
   aufzuschlüsseln.“
20. In § 93 Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium des
    Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
21. Nach § 100 wird der folgende § 101 eingefügt:
                                                          „§ 101

                      Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes
     (1) Auf Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich
   31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, ist § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden
   Fassung weiter anzuwenden.
     (2) Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich
   31. Dezember 2025 geltenden Fassung mit einer Restdienstzeit von mindestens zwölf Monaten leisten,
   werden auf Antrag unter Beibehaltung der festgesetzten Dienstzeit nach Maßgabe des § 4 in das
   Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen.“


                                                     Artikel 4

                              Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
  Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 Satz 5 wird jeweils die Angabe „einen Monat vor Beginn“ durch die Angabe
   „zwei Monate nach Beginn“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „für jeden vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer Wehrdienst
   leistet“ durch die Angabe „für jeden vollen Monat, den der Arbeitnehmer in diesem Jahr Wehrdienst geleistet
   hat“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „einen Monat vor Beginn“ durch die Angabe „zwei Monate nach Beginn“
   ersetzt.
4. § 14b wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „nach § 6 Absatz 1 und nach § 7“ durch die Angabe „nach § 5 Absatz 1 und
     nach § 6“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „nach den §§ 6 bis 9“ durch die Angabe „nach den §§ 5 bis 8“ ersetzt.
5. § 14c Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
    „(1) Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, so können Beiträge nicht mehr nach § 14a
  Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. Über die
  Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Zu erstattende
  Beiträge nach § 14a dürfen nur unmittelbar an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt
  werden, sofern ein Nachweis über die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht
  vorgelegt wird. Zu erstattende Beiträge nach § 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenen­
  versorgung gezahlt.“
6. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
       „(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall
     mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind. § 1 Absatz 2 Satz 3 und
     Absatz 6 sowie § 9 Absatz 2 Satz 4 sind nicht anzuwenden.“
  b) In Absatz 2 wird die Angabe „des sich an den Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen
     Wehrdienstes (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes)“ durch die Angabe „der freiwilligen Verlängerung des Grund­
     wehrdienstes (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes)“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird gestrichen.
  d) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
  e) Absatz 5 wird gestrichen.
  f) Absatz 6 wird zu Absatz 4.
  g) Absatz 7 wird zu Absatz 5.
7. § 16a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
     „§ 125 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Dienststelle der Streitkräfte“ durch die Angabe „Personal bearbeitende
     Dienststelle der Bundeswehr“ ersetzt.


                                                   Artikel 5

                                    Änderung des Wehrsoldgesetzes
  Das Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
                                                    „Abschnitt 4
                                                 (weggefallen)“.
  b) Die Angabe zu den §§ 18 und 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
     „§ 18  (weggefallen)
     § 19   (weggefallen)“.
BGBl. 2025, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
  b) Absatz 2 wird gestrichen.
3. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 9, 11, 12, 17a und 42b“ durch die Angabe „§§ 9, 9a, 11, 12, 17, 17a und 42b“
   ersetzt.
4. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
    „(1) Soldatinnen und Soldaten, die an einer allgemeinen Verwendung im Ausland im Sinne des § 52 Absatz 1
  Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten eine Auslandsvergütung unter den gleichen
  Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern an demselben
  Dienstort Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.“
5. § 8 Absatz 4 Nummer 3 wird gestrichen.
6. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 50 und 50a“ durch die Angabe „§§ 50, 50a und 50d“ ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen und die Angabe „§ 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundes­
     besoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 56 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird gestrichen.
8. Abschnitt 4 wird gestrichen.
9. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:
                                                                                                                „Anlage
                                                                                                     (zu den §§ 4 und 6)

                        Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung
                                                                              Monatsbetrag in Euro
         1                            2                           3                    4                      5
                                                            Wehrsold-           Kinderzuschlag            Auslands-
       Wehr-
                                  Dienstgrad               grundbetrag              je Kind               vergütung
     soldgruppe
                                                          (§ 4 Absatz 1)        (§ 4 Absatz 2)          (§ 6 Absatz 2)
         1        Jäger, Panzerschütze,                               2 600                   115                    495
                  Panzergrenadier, Kanonier,
                  Pionier, Panzerpionier, Funker,
                  Schütze, Flieger, Sanitätssoldat,
                  Matrose
         2        Gefreiter                                           2 630                                          495
         3        Obergefreiter                                       2 650                                        542“.


                                                      Artikel 6

                              Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
  Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt:
     „§ 17a Zuschlag für Fahrtkosten“.
  b) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
     „§ 24  Zuständigkeit“.
BGBl. 2025, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


2. § 1 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
     „(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für
  1. Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,
  2. Wehrübende nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,
  3. freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes und
  4. unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes.
    (4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden. Abweichend von § 25
  Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von Amts wegen gewährt.“
3. § 8 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
  „2. Ruhegehälter nach § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags
      nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 4 des
      Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3
      des Beamtenversorgungsgesetzes und Ruhegehälter nach den entsprechenden Vorschriften der Beamten­
      versorgungsgesetze der Länder, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.“
4. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
                                                      „§ 14

                                                    Dienstgeld
    Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleistungen an einem Samstag, einem Sonntag oder einem
  gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach
  Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2. Für Tage, an denen kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht
  gewährt. Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 18.“
5. § 16 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
    „(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundes­
  besoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 beträgt der Zuschlag 100 Prozent,
  wenn dieser für Soldatinnen und Soldaten nicht steuerpflichtig ist.“
6. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt:
                                                      „§ 17a

                                             Zuschlag für Fahrtkosten
     Reservistendienst Leistende, die aus persönlichen oder dienstlichen Gründen von der Pflicht zum Wohnen in
  einer Gemeinschaftsunterkunft befreit sind und täglich von der Dienststätte zu ihrer Wohnung zurückkehren,
  erhalten pro Tag der Dienstleistung einen Zuschlag in Höhe von 20 Cent je Kilometer der mit einem privaten
  Kraftfahrzeug zurückgelegten Strecke der einfachen Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung. Der
  Zuschlag ist je Tag der Dienstleistung an der Dienststätte auf höchstens 20 Euro begrenzt. Entstandene
  Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden
  bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse entsprechend Satz 2 erstattet. Ist die Wohnung auf einer
  üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der Dienststätte entfernt oder liegt sie im
  Dienstort, wird der Zuschlag nicht gewährt.“
7. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
                                                      „§ 24

                                                  Zuständigkeit
    Die Aufgaben dieses Gesetzes werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und den Behörden der
  Bundeswehrverwaltung übertragen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehen.“
8. § 25 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
     „(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14, 17a und 19 werden auf Antrag gewährt.“
BGBl. 2025, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


9. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                                                „Anlage 1
                                                                                                                         (zu § 8 Absatz 1)

                                                             Mindestleistung
                             Dienstgrad                                                        Tagessatz
                                  1                                 2                    3                    4                    5
                                                                  Reservistendienst Leistende oder Reservistendienst Leistender
                                                             ohne unter­        mit einem unter­      mit zwei unter­       mit drei unter­
                                                           haltsberechtigtes    haltsberechtigten    haltsberechtigten     haltsberechtigten
                                                                 Kind                 Kind                Kindern               Kindern*
       1     Jäger, Panzerschütze,                               76,85 €              89,52 €              93,90 €            105,34 €
             Panzergrenadier, Kanonier, Pionier,
             Panzerpionier, Funker, Schütze,
             Flieger, Sanitätssoldat, Matrose,
             Gefreiter, Grenadier, Panzerjäger,
             Panzerkanonier, Panzerfunker
       2     Obergefreiter, Hauptgefreiter                       78,04 €              90,88 €              95,10 €            106,29 €
       3     Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,                 78,48 €              91,39 €              95,40 €            106,44 €
             Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
             Seekadett
       4     Stabsunteroffizier, Obermaat,                       80,31 €              93,29 €              96,76 €            107,26 €
             Korporal, Stabskorporal
       5     Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich,                     82,74 €              96,04 €              99,48 €            109,89 €
             Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
             Oberbootsmann
       6     Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,                     86,35 €            100,09 €             103,44 €              113,81 €
             Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See
       7     Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,                     91,66 €            106,29 €             109,62 €              119,88 €
             Oberstabsfeldwebel, Oberstabs­
             bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
             See
       8     Oberleutnant, Oberleutnant zur See                  96,75 €            111,74 €             115,27 €             125,24 €
       9     Hauptmann, Kapitänleutnant                        106,84 €             123,11 €             126,51 €             136,56 €
      10     Stabsarzt, Stabsapotheker,                        126,36 €             145,38 €             148,81 €             158,91 €
             Stabsveterinär, Stabshauptmann,
             Stabskapitänleutnant, Major,
             Korvettenkapitän
      11     Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker,                128,97 €             148,44 €             151,90 €             161,76 €
             Oberstabsveterinär, Oberstleutnant,
             Fregattenkapitän
      12     Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Ober­               148,97 €             172,69 €             176,03 €             185,57 €
             feldapotheker, Flottillenapotheker,
             Oberfeldveterinär
      13     Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt,              160,07 €             186,02 €             189,34 €             189,70 €
             Flottenarzt, Oberstapotheker,
             Flottenapotheker, Oberstveterinär
             und höhere Dienstgrade




* Bei mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz zwischen den Tagessätzen nach den
  Spalten 4 und 5 erhöht.
BGBl. 2025, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


                                                                                                  Anlage 2
                                                                         (zu den §§ 11, 14 und 19 Absatz 2)

                                    Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag
                                                                      Tagessatz
                          1                         2                     3                      4
                                                  Prämie               Prämie             Auslandszuschlag
                      Dienstgrad
                                                 nach § 11            nach § 14              nach § 19
     1   Jäger, Panzerschütze,                   23,53 €               18,82 €                10,18 €
         Panzergrenadier, Kanonier, Pionier,
         Panzerpionier, Funker, Schütze,
         Flieger, Sanitätssoldat, Matrose,
         Gefreiter, Grenadier, Panzerjäger,
         Panzerkanonier, Panzerfunker
     2   Obergefreiter, Hauptgefreiter           25,84 €               20,67 €                11,71 €
     3   Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,     26,99 €               21,59 €                13,25 €
         Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
         Seekadett
     4   Stabsunteroffizier, Obermaat,           29,31 €               23,45 €                13,25 €
         Korporal, Stabskorporal
     5   Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich,         30,08 €               24,06 €                13,76 €
         Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
         Oberbootsmann
     6   Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,         30,48 €               24,38 €                14,27 €
         Oberfähnrich, Oberfähnrich zur
         See
     7   Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,         30,85 €               24,68 €                14,27 €
         Oberstabsfeldwebel, Oberstabs­
         bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
         See
     8   Oberleutnant, Oberleutnant zur          31,61 €               25,29 €                14,78 €
         See
     9   Hauptmann, Kapitänleutnant              32,39 €               25,91 €                15,29 €
    10   Stabsarzt, Stabsapotheker,              33,15 €               26,52 €                15,80 €
         Stabsveterinär, Stabshauptmann,
         Stabskapitänleutnant, Major,
         Korvettenkapitän
    11   Oberstabsarzt, Oberstabs­               33,94 €               27,15 €                16,32 €
         apotheker, Oberstabsveterinär,
         Oberstleutnant, Fregattenkapitän
    12   Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Ober­     34,71 €               27,77 €                16,32 €
         feldapotheker, Flottillenapotheker,
         Oberfeldveterinär
    13   Oberst, Kapitän zur See, Oberst­        36,25 €               29,00 €               16,83 €“.
         arzt, Flottenarzt, Oberstabs­
         apotheker, Flottenapotheker,
         Oberstveterinär und höhere
         Dienstgrade
BGBl. 2025, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


                                                    Artikel 7

                            Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
  Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
                                                      „Abschnitt 1
              Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit“.
   b) Die Angabe zu den §§ 56 bis 58 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 56   Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf
              Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder Wehrdienst
              nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
      § 57    Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
      § 58    Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und
              von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten
              Abschnitt des Soldatengesetzes leisten“.
   c) Nach der Angabe zu § 135 wird die folgende Angabe eingefügt:
      „§ 136 Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes“.
2. § 6 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
       „(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienste –
    interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen nach § 58b des Soldatengesetzes
    freiwilligen Wehrdienst Leistende sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit unentgeltlich teilnehmen
    können. Sofern eine Wehrdienstzeit mit weniger als vier Jahren festgesetzt wurde, können Maßnahmen zum
    Berufseinstieg unterhalb der Erlangung von schulischen und beruflichen Abschlüssen, von Abschlüssen im
    Rahmen des Hochschulrahmengesetzes sowie von Fahrerlaubnissen angeboten werden. Über die Art der
    Maßnahmen nach Satz 2 entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm benannte
    Stelle.
       (2) Ist für freiwilligen Wehrdienst Leistende nach § 58b des Soldatengesetzes im Förderungsplan im Sinne
    des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der
    dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig
    durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann im Einzelfall die Teilnahme an Maßnahmen
    der schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
       „Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins
       sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit,
       wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens ein Jahr festgesetzt worden ist.“
    b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
         „(5) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von
       1.     1 und weniger als 2 Jahren                          bis zu 1 Monat

       2.     2 und weniger als 3 Jahren                          bis zu 2 Monate

       3.     3 und weniger als 4 Jahren                          bis zu 3 Monate

       4.     4 und weniger als 5 Jahren                          bis zu 12 Monate

       5.     5 und weniger als 6 Jahren                          bis zu 18 Monate

       6.     6 und weniger als 7 Jahren                          bis zu 24 Monate

       7.     7 und weniger als 8 Jahren                          bis zu 30 Monate

       8.     8 und weniger als 9 Jahren                          bis zu 36 Monate

       9.     9 und weniger als 10 Jahren                         bis zu 42 Monate

       10.    10 und weniger als 11 Jahren                        bis zu 48 Monate

       11.    11 und weniger als 12 Jahren                        bis zu 54 Monate

       12.    12 und mehr Jahren                                  bis zu 60 Monate.“
BGBl. 2025, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


   c) Absatz 12 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf
      Zeit, deren Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt wurde, ausnahmsweise eine Freistellung
      vom militärischen Dienst gewährt werden.“
4. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis
      wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit, wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach
      § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach
      Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn endet.“
   b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
         „(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Wehrdienstzeit von
       1.     1 und weniger als 2 Jahren                        für 1 Monat
       2.     2 und weniger als 3 Jahren                        für 2 Monate
       3.     3 und weniger als 4 Jahren                        für 3 Monate
       4.     4 und weniger als 5 Jahren                        für 12 Monate
       5.     5 und weniger als 6 Jahren                        für 18 Monate
       6.     6 und weniger als 7 Jahren                        für 24 Monate
       7.     7 und weniger als 8 Jahren                        für 30 Monate
       8.     8 und weniger als 9 Jahren                        für 36 Monate
       9.     9 und weniger als 10 Jahren                       für 42 Monate
       10.    10 und weniger als 11 Jahren                      für 48 Monate
       11.    11 und weniger als 12 Jahren                      für 54 Monate
       12.    12 und mehr Jahren                                für 60 Monate.

      Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 Absatz 10 erhalten
      Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume
      nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
      1. Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung
         ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 erzielt wird,
      2. Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 12.
      Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 7
      Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11; bei einer Verkürzung nach Absatz 11 verbleibt ein Anspruch auf
      Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr
      erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.“
   c) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
   d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
         „(5) Übergangsgebührnisse können auf Antrag den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach
      einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldaten­
      gesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen
      Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.“
   e) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder
      unterbrochen werden.“
5. In § 25 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 16“ die Angabe „auf Antrag“ eingefügt.
6. In § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „zwischenzeitlich“ durch die
   Angabe „zwischenstaatlichen“ ersetzt.
7. § 55 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
   „Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann
   im Umfang des § 9 Absatz 3 gewährt werden.“
BGBl. 2025, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


8. § 57 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                          „§ 57

              Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit“.
   b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Ist eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit, die oder der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre
      Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der
      Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, so können die überlebende Ehegattin oder der überlebende
      Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende Unterstützung erhalten.“
9. § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
   „2. den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschädigung (§ 16 Absatz 7) und den Bezug und jede Änderung
       von Einkünften nach § 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6, den §§ 52 und 59 sowie den §§ 68
       bis 72 und 80 Absatz 2,“.
10. § 85a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „im Zeitpunkt“ die Angabe „der Beendigung“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Die Kompensationszahlung beträgt 50 000 Euro. Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und
      Soldaten auf Zeit um 7 500 Euro für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr und um 625 Euro für jeden
      weiteren vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat. Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldaten­
      gesetzes Wehrdienstleistende erhöht sich die Kompensationszahlung für jeden vor dem Unfall vollendeten
      Dienstmonat um 625 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der
      Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 625 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit
      1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
      2. einer Elternzeit,
      3. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind und
      4. der tatsächlichen Betreuung und Pflege eines nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen
         Angehörigen.
      Bei der Berechnung der Erhöhung der Kompensationszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse
      unberücksichtigt.“
   c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
        „(5) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf die Ausgleichzahlung nach § 90 des
      Soldatenversorgungsgesetzes als auch auf die Kompensationszahlung, wird nur die Ausgleichzahlung
      gewährt.“
11. Nach § 90 Absatz 2 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
   „Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse
   unberücksichtigt.“
12. § 121 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
13. § 126 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „§ 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 7, 9 und 12, § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9, 10 und 16 Absatz 4 und 6,
      die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die §§ 21, 22, 25, 33, 60, 62, 68, 80, 104 und 125 sind nach diesem Gesetz
      in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
   b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Wenn Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis als
      Soldatinnen auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit berufen werden und dieses Dienstverhältnis weniger als
      sechs Monate dauert, gilt § 20 Satz 2 bis 4 entsprechend.“
BGBl. 2025, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


                                                    Artikel 8

                                   Änderung des Zivildienstgesetzes
  Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 1a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 1a   Anwendung dieses Gesetzes“.
   b) Die Angabe zu § 14c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 14c Freiwilligendienst“.
2. § 1a wird durch den folgenden § 1a ersetzt:
                                                         „§ 1a

                                            Anwendung dieses Gesetzes
      § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.“
3. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
                                                         „§ 2

                                            Organisation des Zivildienstes
     (1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung durch das
   Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) als selbstständige Bundesoberbehörde
   ausgeführt, die dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht. Dem
   Bundesamt können auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung,
   Familie, Senioren, Frauen und Jugend übertragen werden.
      (2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
   und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für
   den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium
   für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben
   durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die oder der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen
   Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht.“
4. In § 2a Absatz 1, 3 Satz 1 und Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4, den §§ 5 und 6 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3
   Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die
   Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ und die Angabe
   „Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministeriums für
   Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
5. § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
   „f) einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienst­
       gesetz von mindestens sechs Monaten,“.
6. § 12 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
     „(1) Anträge nach § 10 Absatz 2 und nach § 11 Absatz 2, 4 und 6, die nicht gemäß § 20 des Wehrpflicht­
   gesetzes frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes und spätestens bis
   zum Abschluss der Musterung beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen
   waren, sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt zu stellen.“
7. § 14c wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 14c

                                                   Freiwilligendienst
      (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach
   ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem Freiwilligendienst nach dem Jugend­
   freiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz verpflichtet haben, der mindestens zwei
   Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten. Der Dienst ist spätestens ein Jahr
   nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten. Die Verpflichtung ist bei einem
   Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gegenüber einem Träger zu übernehmen, der
   nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist, und bei einem Freiwilligendienst nach dem
   Bundesfreiwilligendienstgesetz gegenüber dem Bund vertreten durch das Bundesamt.
     (2) Die in Absatz 1 Satz 3 Genannten sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der
   Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst
   anzuzeigen.
BGBl. 2025, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22



      (3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie
   Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den
   Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit,
   soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.“
8. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch
   die Angabe „Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
9. § 22a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die
      Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch
      die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ und die Angabe
      „Bundesamt für den Zivildienst“ durch die Angabe „Bundesamt“ ersetzt.
10. In § 23 Absatz 4 Satz 5 und in Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren,
    Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“
    ersetzt.
11. In § 25b Absatz 3 Satz 4, § 28 Absatz 2 Satz 2 und § 35 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 9 Satz 2 wird jeweils die
    Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium
    für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
12. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die
          Angabe „Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesamtes für den Zivildienst“ durch die Angabe „Bundesamtes“ ersetzt.
   b) In Absatz 9 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die
      Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
13. § 40 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
      „(2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit muss er nur dulden, wenn es sich um Maßnahmen
   handelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. § 25 Absatz 3 Satz 2 des
   Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.“
14. In § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
    und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
15. In § 45a Absatz 2 wird die Angabe „Bundesamt für den Zivildienst“ durch die Angabe „Bundesamt“ ersetzt.
16. In § 78 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für
    Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
    Frauen und Jugend“ ersetzt.


                                                   Artikel 9

                        Änderung der Unabkömmlichstellungsverordnung
  Die Unabkömmlichstellungsverordnung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 8 der
Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
     „(2) Über die Vorschläge, Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige unabkömmlich zu stellen, entscheidet
  das für den Wohnsitz zuständige Karrierecenter der Bundeswehr. Vorschläge oberster Landesbehörden sowie
  Vorschläge oberster Bundesbehörden sind dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur
  Entscheidung vorzulegen, wenn dem Karrierecenter der Bundeswehr die Vorschläge nicht begründet
  erscheinen.“
2. § 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
     „(2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge
  1. einer obersten Landesbehörde oder einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für das Personal­
     management der Bundeswehr,
  2. in den nicht in Nummer 1 genannten Fällen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen oder des oder der
     Dienstleistungspflichtigen zuständige Karrierecenter der Bundeswehr.“
BGBl. 2025, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


3. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
          „(2) Der Ausschuss bei dem Karrierecenter der Bundeswehr und bei dem Bundesamt für das
       Personalmanagement der Bundeswehr besteht aus der Leitung der Behörde oder deren Vertretung als
       Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von der Landesregierung und von dem
       Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin. Die Landesregierung
       kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf eine andere Behörde übertragen. Der
       Vorstand der Bundesagentur kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf die
       Geschäftsführungen der Regionaldirektionen übertragen. Soweit eine Unabkömmlichstellung widerrufen
       werden soll, die auf Vorschlag einer obersten Bundesbehörde erfolgte, besteht der Ausschuss bei dem
       Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aus der Leitung der Behörde oder deren
       Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von dem Bundesministerium
       für Arbeit und Soziales und von der obersten Bundesbehörde, die die Unabkömmlichstellung der
       Wehrpflichtigen oder der Dienstleistungspflichtigen vorgeschlagen hat, zu benennenden Beisitzer oder
       Beisitzerin.“
  b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
       „Befinden sich der Sitz der vorschlagsberechtigten Behörde und der Sitz des Karrierecenters der Bundeswehr
       in verschiedenen Ländern, so ist diejenige Landesregierung für die Entsendung des Beisitzers oder der
       Beisitzerin zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Karrierecenter der Bundeswehr seinen Sitz hat.“


                                                     Artikel 10

                             Änderung der Berufsförderungsverordnung
  Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 34 und 35 durch die folgende Angabe ersetzt:
   „§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
   § 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
2. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
  „Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann nach § 7 Absatz 12 des Soldatenversorgungs­
  gesetzes ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn
  1. der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und
  2. durch die Förderung eine Verzögerung bei der Umsetzung des Förderungsplans vermieden wird.“
3. § 19 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
  „Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen
  erstattet:
                    Dauer der Förderung nach § 7 Absatz 5
                                                                              Höchstbetrag in Euro
                 des Soldatenversorgungsgesetzes in Monaten
   1                                 1                                               1 200
   2                                 2                                               2 400
   3                                 3                                               3 600
   4                                12                                               5 000
   5                                18                                               7 000
   6                                24                                               9 000
   7                                30                                              11 000
   8                                36                                              13 000
   9                                42                                              15 000
   10                               48                                              17 000
   11                               54                                              19 000
   12                               60                                              21 000“.
BGBl. 2025, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


4. § 34 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                          „§ 34

                  Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
  b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
       „(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum
     nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich
     oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16
     Absatz 3 entschieden.“
5. § 35 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                          „§ 35

                  Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
  b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt
     in der Regel vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung
     getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt
     werden sollen.“


                                                     Artikel 11

                        Änderung der Zivildienst-Personalaktenverordnung
  Die Zivildienst-Personalaktenverordnung vom 10. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4025), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 7. November 2003 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                  „Verordnung
     über die Führung der Personalakten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
                              (Zivildienst-Personalaktenverordnung – ZDPersAV)“.
2. § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
     „(2) Die Grundakte enthält den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstver­
  weigerer, den das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zusammen mit der Personalakte
  dem Bundesamt nach § 2 Absatz 6 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes zugeleitet hat. Die Grundakte wird
  von der für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer zuständigen Arbeits­
  einheit des Bundesamtes geführt und ist während der Dauer des Anerkennungsverfahrens nur dem für die
  Bearbeitung des Antrages zuständigen Personal zugänglich. Ist die Anerkennung unanfechtbar, so wird die
  Grundakte der für die Durchführung des Zivildienstes zuständigen Arbeitseinheit des Bundesamtes zugeleitet.“
3. In § 9 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Kreiswehr­
   ersatzamt“ durch die Angabe „Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr“ ersetzt.


                                                     Artikel 12

                                   Änderung des Bundesmeldegesetzes
  Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 10 wird die Angabe „Wohnungsgebers,“ durch die Angabe „Wohnungsgebers.“ ersetzt.
  b) Nummer 11 wird gestrichen.
2. § 36 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
  b) Absatz 2 wird gestrichen.
BGBl. 2025, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


3. § 42 Absatz 3 Satz 3 und § 50 Absatz 5 Satz 2 werden jeweils durch den folgenden Satz ersetzt:
  „Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche
  Einrichtung einer Übermittlungssperre.“


                                                     Artikel 13

                             Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
  Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 31 wird die folgende Angabe eingefügt:
     „Sechster Abschnitt:
     Datenverarbeitung
     § 31a Datenübermittlung von den Meldebehörden
     § 31b Datenübermittlung durch die Jobcenter; Verordnungsermächtigung
     § 31c Zweck der Verarbeitung und Löschung der Daten“.
  b) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:
     „Siebter Abschnitt:
     Schlussvorschriften“.
2. § 4 Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
  „1. nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie, wenn der versorgende Betrieb der Gesellschaft oder des
      Unternehmens seinen Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1a und 1b und“.
3. In § 6 wird die Angabe „im Bundesgrenzschutz“ durch die Angabe „in der Bundespolizei“ ersetzt.
4. Nach § 31 wird der folgende Sechste Abschnitt eingefügt:

                                                   „Sechster Abschnitt

                                                   Datenverarbeitung

                                                         § 31a

                                     Datenübermittlung von den Meldebehörden
      (1) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a
   Absatz 1 des Grundgesetzes die folgenden Daten aller männlichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr
   bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Person das 60. Lebensjahr vollendet, bei den Meldebehörden abzurufen:
   1. Familienname,
   2. Vornamen,
   3. Geburtsdatum und Geburtsort,
   4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
   5. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
      (2) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten
   aller weiblichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 55. Lebensjahr bei den
   Meldebehörden abzurufen.
     (3) Ist der Datenabruf nicht möglich, so erfolgt die Datenübermittlung durch elektronische Datenübertragung
   nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes.


                                                         § 31b

                         Datenübermittlung durch die Jobcenter; Verordnungsermächtigung
     Die Jobcenter sind verpflichtet, im Verteidigungsfall oder nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des
   Grundgesetzes die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Daten an die Bundesagentur für Arbeit
   zu übermitteln. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
   des Bundestages und des Bundesrates die erforderlichen Daten fest.
BGBl. 2025, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


                                                         § 31c

                                 Zweck der Verarbeitung und Löschung der Daten
     (1) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten
   dürfen durch die Bundesagentur für Arbeit ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz
   verarbeitet werden.
     (2) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer
   Person sind zu löschen, wenn die jeweilige Person das in § 31a Absatz 1 oder 2 genannte Lebensjahr vollendet
   hat.
     (3) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer
   Person sind nach Beendigung des Verteidigungsfalls oder eines Falls nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1
   des Grundgesetzes zu löschen, soweit diese nicht für aufgrund dieses Gesetzes begründete individuelle
   Rechtsverhältnisse weiter erforderlich sind.“
5. Die Überschrift des bisherigen Sechsten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

                                                   „Siebter Abschnitt

                                                  Schlussvorschriften“.
6. § 38 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
     „(1) Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr und den verbündeten Streitkräften sowie bei Gesellschaften im
   Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und bei sonstigen Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1b, deren Leistungserbringung im Rahmen von Vertragsverhältnissen zur Versorgung der Bundeswehr
   und der verbündeten Streitkräfte erforderlich ist, gelten § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 32 Absatz 1
   Nummer 1 und Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Agentur für Arbeit die vom Bundesministerium
   der Verteidigung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt.“


                                                    Artikel 14

              Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
  Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2801, 2802 und 3101“ durch die Angabe „2801 und 2802“ ersetzt.


                                                    Artikel 15

             Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
  Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „für die Übersendung von Informationsmaterial“ durch die Angabe „für die
   Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften“ ersetzt.
2. Satz 2 wird gestrichen.


                                                    Artikel 16

                 Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
  Die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 26 wird die Angabe „3002,“ durch die Angabe „3002.“ ersetzt.
  b) Nummer 27 wird gestrichen.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in Nummer 1, in Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1
   und in Nummer 1 sowie in Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 36 Absatz 2,“ gestrichen.
BGBl. 2025, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


                                                   Artikel 17

                                 Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 3 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe e wird die Angabe „des Wehrsoldgesetzes;“ durch die Angabe „des Wehrsoldgesetzes,“ ersetzt.
2. Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt:
  „f) Zuschüsse nach den §§ 31b und 31c des Soldatengesetzes;“.


                                                   Artikel 18

                             Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 43a wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
  „Eine Prämie in Höhe von einmalig 6 000 Euro erhält, wer ein Auswahlverfahren bei den Spezialkräften der
  Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat und ausgebildet wird.“
2. In Absatz 3 wird die Angabe „16 000 Euro“ durch die Angabe „8 000 Euro“ ersetzt.
3. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
     „(4) Eine jährliche Prämie erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der
  Bundeswehr zur Verfügung steht. Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für
  eine Verwendung nach Absatz 1. Der Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden weiteren Jahres
  der Verwendung. Besteht die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, nicht während des
  gesamten Jahres, steht nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer entspricht. Die jährliche Prämie
  beträgt nach einer Dienstzeit von
  1. über sechs und weniger als neun Jahren 10 000 Euro,
  2. neun und weniger als zwölf Jahren 11 000 Euro,
  3. zwölf und weniger als fünfzehn Jahren 12 000 Euro,
  4. fünfzehn Jahren und länger 13 000 Euro.“


                                                   Artikel 19

                                              Folgeänderungen
  (1) Die Soldatenlaufbahnverordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228, 5240), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach
    § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 des Wehrpflichtgesetzes leisten,“.
  (2) Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015
(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder
    Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.“
  (3) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 193 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes“ durch die
   Angabe „§ 4 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.
2. § 204 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
BGBl. 2025, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28



  (4) Die Mindestleistungsanpassungsverordnung vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 127) wird wie folgt
geändert:
§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:

                                                            „§ 2

                                                    Außerkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 außer Kraft.“


                                                       Artikel 20

                                                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2026 in Kraft.
  (2) Artikel 5 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
  (3) Artikel 5 Nummer 6 sowie Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe c und e und Nummer 13 Buchstabe a treten mit
Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
  (4) Artikel 7 Nummer 11 tritt mit Wirkung vom 1. April 2025 in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 22. Dezember 2025

                                             Der Bundespräsident
                                                      Steinmeier

                                               Der Bundeskanzler
                                                           Merz

                                D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                                  Boris Pistorius

                                     Der Bundesminister des Innern
                                               Alexander Dobrindt

                                     Die Bundesministerin
                      für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                                     Karin Prien

                                             Die Bundesministerin
                                            für Arbeit und Soziales
                                                      Bärbel Bas




                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 370. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 768be44197002a00….