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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1131

BGBl. 2019 I S. 1131 · 74.137 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1131
                                  Zweites Gesetz
                       zur Verbesserung der Registrierung

und
         des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken
              (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz – 2. DAVG)
                                               Vom 4. August 2019

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                    Änderung des
                    AZR-Gesetzes
   Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 18f folgende Angabe eingefügt:
    „§ 18g Datenübermittlung an die Träger der Deut-
             schen Rentenversicherung“.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch ein
           Komma ersetzt und werden nach dem Wort
           „Aufenthaltsermittlung“ ein Komma und die
           Wörter „Inobhutnahme oder Ingewahrsam-
           nahme“ eingefügt.
       bb) In Nummer 12 wird die Angabe „Nr. 6“ durch
           die Wörter „Absatz 2 Nummer 7“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:
      „(2a) Zum Zweck der Durchführung von Ab-

   gleichen nach § 73 Absatz 1a Satz 3 des Auf-
   enthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten
   ferner zulässig bei Ausländern,
   1. für die ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 21
      Absatz 1 oder ein Wiederaufnahmegesuch ge-
      mäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU)
      Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
      legung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
      mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
      eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
      Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten

      Antrags auf internationalen Schutz zustän-
      dig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) von
      einem anderen Mitgliedstaat an die Bundes-
      republik Deutschland gestellt wurde,
   2. die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23 des
      Aufenthaltsgesetzes oder für die Gewährung
      von vorübergehendem Schutz nach § 24 des
      Aufenthaltsgesetzes vorgeschlagen und vom
      Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in
BGBl. 2019, Seite 1132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1132
         die Prüfung über die Erteilung einer Aufnah-
         mezusage einbezogen wurden oder
       3. die für ein Umverteilungsverfahren aufgrund
          von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3
          des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
          päischen Union vorgeschlagen und vom Bun-
          desamt für Migration und Flüchtlinge in die
          Prüfung über die Erteilung einer Aufnahme-
          zusage einbezogen wurden.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 1
           bis 2“ durch die Wörter „Absatz 1 bis 2a“
           ersetzt.
       bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Fort-
           zug,“ die Wörter „zur Förderung der freiwil-
           ligen Ausreise und Reintegration,“ eingefügt.

  b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
     und 3b eingefügt:

         „(3a) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Num-

       mer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49

       Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes

       durchgeführt wurden, werden zusätzlich gespei-

       chert:

       1. Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen

          Referenznummern,

       2. Größe und Augenfarbe,
       3. die Anschrift im Bundesgebiet,

       4. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnum-
          mern und E-Mail-Adressen,
       5. das zuständige Bundesland und die zustän-
          dige Ausländerbehörde.
         (3b) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2a wer-
       den zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Fin-
       gerabdrücke und die dazugehörigen Referenz-
       nummern gespeichert.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 2
           bis 4“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4“
           ersetzt.

       bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern

           „Nummer 1, 3 und 6“ ein Komma und die

           Angabe „Absatz 2a“ eingefügt.

  b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3 werden nach der Angabe „10“
           ein Komma und die Angabe „10a“ eingefügt.

       bb) In Nummer 5 werden nach der Angabe „Ab-
           satz 3“ ein Komma und die Angabe „3b“ ein-
           gefügt.
       cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
           eingefügt:

          „5a. das Bundeskriminalamt die Referenz-
               nummern nach § 3 Absatz 2 Nummer 1
               in den Fällen des § 2 Absatz 1a Num-
               mern 2 und 3, die Referenznummern
               nach § 3 Absatz 3a Nummer 1 in den
               Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und

              die Referenznummern nach § 3 Ab-
              satz 3b in den Fällen des § 2 Ab-
              satz 2a,“.
     dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
         „7. die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten
             Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1
             Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 6
             sowie das Datum nach § 3 Absatz 1
             Nummer 2, übergangsweise das Datum
             nach § 3 Absatz 2 Nummer 3.“
5. § 10 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Darüber hinaus darf die AZR-Nummer nur zum
  Zweck der eindeutigen Zuordnung und nur zusätz-
  lich zu den Grundpersonalien genutzt werden für
  1. Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt
     für Migration und Flüchtlinge und den Auslän-
     derbehörden sowie Datenübermittlungen zwi-
     schen den Ausländerbehörden untereinander,

  2. die in § 73 Absatz 1 bis 3b des Aufenthaltsge-
     setzes bezeichneten Feststellungen und Prüfun-

     gen sowie sonstige Datenübermittlungen zwi-

     schen den in § 73 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2

     Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Be-

     hörden,

  3. Datenübermittlungen zwischen leistungsgewäh-

     renden Behörden untereinander nach dem Asyl-

     bewerberleistungsgesetz, dem Zweiten, Achten
     oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie
     mit den Ausländer- und den im Übrigen zustän-
     digen Landesbehörden jeweils, soweit für den
     Ausländer noch keine Versicherungsnummer
     nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch be-
     kannt ist, oder
  4. Datenübermittlungen von öffentlichen Stellen
     untereinander in den übrigen Fällen des § 2 Ab-
     satz 1a und 2 bis zur Erteilung einer Niederlas-
     sungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Dauer-
     aufenthalt-EU.“
6. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die ersuchende Stelle darf die ihr übermittelten
     Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 mit Aus-
     nahme gesperrter Daten (§ 4) an eine andere
     öffentliche Stelle weiterübermitteln, wenn die

     Daten dieser Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben

     und zu diesem Zweck aus dem Register unmit-

     telbar hätten übermittelt werden dürfen.“

  b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
     fügt:

     „Weitere Daten mit Ausnahme gesperrter Daten
     dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1
     nur weiterübermittelt werden, wenn anderenfalls
     eine unvertretbare Verzögerung eintreten oder
     die Aufgabenerfüllung erheblich erschwert wür-
     de. Vor der Weiterübermittlung von Daten hat die
     ersuchende Stelle die Richtigkeit und Aktualität
     der Daten zu überprüfen.“

  c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“
     durch die Wörter „die Sätze 1 bis 3“ ersetzt.
  d) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Sie“ durch
     die Wörter „Die ersuchende Stelle“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1133 — Originalseite als Abbildung
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7. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Abweichend von Absatz 1 sind Abrufe der

  Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
  Länder, des Militärischen Abschirmdienstes und
  des Bundesnachrichtendienstes ausschließlich von
  diesen entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des
  Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollie-
  ren.“

8. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein

     Komma ersetzt.

  b) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange-

     fügt:

     „6. bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Num-
         mer 2 und 3 zusätzlich die Anschrift im Bun-
         desgebiet, bei Ausländern nach § 2 Ab-
         satz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1

         zusätzlich die Anschrift im Bundesgebiet bis

         zum unanfechtbaren Abschluss des Asylver-

         fahrens,

     7. bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 nur
        zum Zweck, ob die AZR-Nummer nach § 10
        Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 an andere öffent-
        liche Stellen übermittelt werden darf, zusätz-

        lich die Erteilung einer Niederlassungserlaub-

        nis oder einer Erlaubnis zum Daueraufent-
        halt-EU.“

9. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.

     bb) Die folgenden Nummern 5 bis 14 werden an-
         gefügt:
         „5. Angaben zum Ausweispapier,

          6. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Sta-
             tus und zu den für oder gegen den Aus-
             länder getroffenen aufenthaltsrechtlichen
             Entscheidungen,

          7. Fingerabdruckdaten und die dazugehöri-
             gen Referenznummern,

          8. Größe und Augenfarbe,
          9. die Seriennummer ihrer Bescheinigung
             über die Meldung als Asylsuchende ge-
             mäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Num-
             mer) sowie das Ausstellungsdatum und
             die Gültigkeitsdauer,

         10. die Anschrift im Bundesgebiet,
         11. freiwillig gemachte Angaben zu Telefon-
             nummern und E-Mail-Adressen,

         12. das zuständige Bundesland, die zustän-

             dige Aufnahmeeinrichtung und Auslän-

             derbehörde, bei unbegleiteten minder-

             jährigen Kindern und Jugendlichen das
             zuständige Jugendamt,
         13. die Durchführung der Gesundheitsunter-
             suchung nach § 62 Absatz 1 des Asyl-
             gesetzes und die Untersuchung auf
             Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lun-

              gentuberkulose nach § 36 Absatz 4
              oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, je-

              weils mit Ort und Datum,

          14. die Feststellung, dass keine medizini-
              schen Bedenken gegen die Aufnahme in
              eine Einrichtung der gemeinschaftlichen
              Unterbringung bestehen.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

      bb) Die bisherigen Nummer 3 bis 6 werden die

          Nummern 2 bis 5.

10. Nach § 18f wird folgender § 18g eingefügt:

                          „§ 18g

                  Datenübermittlung an
      die Träger der Deutschen Rentenversicherung

      An die Träger der Deutschen Rentenversiche-

   rung werden mit Einwilligung der betroffenen Per-

   son zur Prüfung rentenrechtlicher Zeiten nach den

   §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
   buch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberech-
   tigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grund-
   daten und folgende Daten übermittelt:

   1. abweichende Namensschreibweisen, andere Na-

      men, frühere Namen und Aliaspersonalien und

   2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status wäh-
      rend des nach den §§ 56 und 57 des Sechsten

      Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Zeit-
      raums.“
11. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Den Staatsangehörigkeitsbehörden werden
   mit Einwilligung der betroffenen Person zur Bera-
   tung über die Stellung eines Antrags auf Einbürge-
   rung und soweit erforderlich auch zur Bearbeitung
   von Einbürgerungsanträgen auf Ersuchen neben
   den Grunddaten auch Angaben zum aufenthalts-
   rechtlichen Status übermittelt.“

12. Nach § 21 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:

      „(2a) Soweit die Weitergabe der Daten gemäß
   Absatz 1 an die beteiligte Organisationseinheit im
   Bundesverwaltungsamt und die anschließende
   Übermittlung dieser Daten gemäß Absatz 2 an die
   ersuchende deutsche Auslandsvertretung oder das
   Auswärtige Amt im Einzelfall zur Erfüllung der Auf-
   gaben im Rahmen des Visumverfahrens nicht aus-
   reichen, können die erforderlichen Daten unmittel-
   bar an die ersuchende deutsche Auslandsvertre-
   tung oder das Auswärtige Amt übermittelt werden.
   Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt und
   die deutschen Auslandsvertretungen zum Abruf
   von Daten der betroffenen Person im automatisier-

   ten Verfahren zugelassen werden. Für die Zulas-

   sung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2, 3 und 4

   entsprechend.“

13. § 21a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Nach der Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1
   Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthalts-
   gesetzes und nach der Übermittlung von Daten ge-
   mäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
BGBl. 2019, Seite 1134 — Originalseite als Abbildung
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   werden anlässlich von Speicherungen nach § 2 Ab-
   satz 1a, 2 Nummer 1 und Absatz 2a die zur Durch-
   führung von Beteiligungen und Abgleichen nach
   § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes erforder-
   lichen Daten unverzüglich an die beteiligte Organi-
   sationseinheit im Bundesverwaltungsamt weiter-
   gegeben.“
14. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b

           eingefügt:

          „3b. die Polizei beim Deutschen Bundes-
               tag,“.

       bb) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b
           eingefügt:
          „5b. das Bundesamt für Justiz, soweit es
               Aufgaben nach dem Bundeszentral-
               registergesetz, nach dem Titel XI der

               Gewerbeordnung und nach dem Inter-

               nationalen Familienrechtsverfahrensge-

               setz wahrnimmt,“.

       cc) Nach Nummer 8b werden die folgenden
           Nummern 8c bis 8e eingefügt:
          „8c. die Jugendämter,
          8d. die Staatsangehörigkeits- und Vertrie-
              benenbehörden,
          8e. die Träger der Deutschen Rentenversi-
              cherung,“.
       dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

          „9. die Verfassungsschutzbehörden des Bun-
              des und der Länder, der Militärische Ab-
              schirmdienst und der Bundesnachrichten-
              dienst,“.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vielzahl“
      durch das Wort „Häufigkeit“ ersetzt und wird
      das Wort „besonderen“ gestrichen.

   c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Die abrufende Stelle hat ein Berechtigungskon-

       zept vorzusehen, welches mit dem jeweiligen

       Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle

       abzustimmen ist.“

15. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „Zur Erfüllung“ die Wörter „von Berichtspflichten
      nach dem Recht der Europäischen Union, die
      vom Statistischen Bundesamt zu bearbeiten
      sind, oder“ und nach dem Wort „wenn“ die Wör-
      ter „ein verbindlicher Rechtsakt der Europä-
      ischen Union dies vorsieht oder“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Registerbehörde übermittelt dem
       Statistischen Bundesamt als Erhebungsmerk-
       male für diese Statistik über Ausländer, die sich
       während des Kalenderjahres nicht nur vorüber-
       gehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes
       aufgehalten haben, folgende Daten zu diesem
       Personenkreis:

       1. Monat und Jahr der Geburt,
       2. Ort und Bezirk der Geburt,

      3. Geschlecht,
      4. Staatsangehörigkeiten,

      5. Familienstand,
      6. Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder
         des Lebenspartners,
      7. Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 sowie
         Absatz 4 Nummer 6,
      8. Vorhandensein einer Seriennummer einer
         Bescheinigung über die Meldung als Asyl-

         suchender (Ankunftsnachweis) gemäß § 63a

         des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das
         Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer.

      Das Statistische Bundesamt darf an die statis-
      tischen Ämter der Länder die ihren Erhebungs-
      bereich betreffenden Daten für regionale Aufbe-
      reitungen weiterübermitteln.“
   c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

        „(3) Zusätzlich zu den Daten nach Absatz 2

      werden für diese Statistik die Daten zu folgen-

      den Erhebungsmerkmalen übermittelt:

      1. Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Ver-
         bindung mit § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 3
         sowie § 3 Absatz 4 Nummer 3 in Verbindung
         mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4,
      2. Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Ver-
         bindung mit § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 3
         sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung
         mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4,
      3. Angaben nach § 3 Absatz 3 in Verbindung
         mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2
         Nummer 1.

      Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
         (4) Die Registerbehörde übermittelt dem Sta-
      tistischen Bundesamt als Hilfsmerkmale für diese

      Statistik folgende Daten:
      1. Behördenkennziffer der aktenführenden Aus-
         länderbehörde,

      2. pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Re-

         gisterbehörde; bei begleiteten minderjährigen

         Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Num-

         mer 1 wird zusätzlich das pseudonymisierte

         Geschäftszeichen zu den Eltern und bei un-
         begleiteten minderjährigen Ausländern das
         Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme so-
         wie das endgültig zuständige Jugendamt
         übermittelt.
      Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Hilfs-
      merkmale dürfen vom Statistischen Bundesamt
      und den statistischen Ämtern der Länder zusam-
      men mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert
      werden.“
16. § 24a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2
      Satz 1 werden jeweils nach der Angabe „§ 75
      Nummer 4“ die Wörter „oder Nummer 4a“ einge-
      fügt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach der An-
          gabe „§ 75 Nummer 4“ die Wörter „oder
          Nummer 4a“ eingefügt.
BGBl. 2019, Seite 1135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1135
  bb) In Satz 3 wird nach den Wörtern „Bundes-
      amt für Migration und Flüchtlinge“ das Wort
      „schriftlich“ eingefügt.

c) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:
     „(6) Das Bundesamt für Migration und Flücht-
  linge darf die nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4,
  5 und 6, Absatz 2 Nummer 6 und 8, Absatz 3
  und 4 Nummer 2, 4, 5 und 6 gespeicherten Da-
  ten zu Ausländern, die keine freizügigkeitsbe-
  rechtigten Unionsbürger sind, an staatliche oder
  staatlich anerkannte Hochschulen und andere
  Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit über-
  wiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird,
  übermitteln, soweit
  1. dies für die Durchführung eines wissenschaft-
     lichen Forschungsvorhabens über Migrations-
     oder Integrationsfragen erforderlich ist,
  2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu
     diesem Zweck nicht möglich oder die Anony-
     misierung mit einem unverhältnismäßigen
     Aufwand verbunden ist,

  3. die schutzwürdigen Interessen der Betroffe-
     nen nicht beeinträchtigt werden oder das öf-
     fentliche Interesse an der Durchführung des
     Forschungsvorhabens die schutzwürdigen In-
     teressen der Betroffenen erheblich überwiegt
     und der Forschungszweck nicht auf andere
     Weise erreicht werden kann und
  4. das Bundesministerium des Innern, für Bau
     und Heimat der Übermittlung zustimmt.
  Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entspre-
  chend. Eine Übermittlung ohne Einwilligung der
  betroffenen Person ist nicht zulässig. Angaben
  über den Namen und Vornamen, die Anschrift,
  die Telefonnummer sowie die für die Einleitung
  eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforder-
  lichen Strukturmerkmale der betroffenen Person
  können bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Num-
  mer 2 bis 14 und bei Unionsbürgern, die nicht
  freizügigkeitsberechtigt sind, für Befragungen
  auch ohne Einwilligung übermittelt werden,
  wenn dies zur Einholung der Einwilligung nach
  Satz 3 erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist ge-

  genüber dem Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge schriftlich zu begründen. Die Be-
  gründung darf nur für Auskünfte an den Betrof-
  fenen nach § 34, für die Unterrichtung über die
  Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Da-
  ten nach § 38 oder zur datenschutzrechtlichen
  Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet
  werden. Die Begründung ist durch geeignete
  Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu si-
  chern und nach Fristablauf zu löschen, wenn sie
  nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfah-
  ren benötigt wird. Die übermittelten Daten nach
  Satz 1 sind zu anonymisieren, sobald dies nach
  dem Forschungszweck möglich ist. Die For-
  schungseinrichtung, an die Daten übermittelt
  wurden, darf diese nur zum Zweck der Durch-
  führung des Forschungsvorhabens verarbeiten.
  Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme
  durch Dritte zu schützen. Die Forschungsein-

      richtung hat dafür zu sorgen, dass die Verwen-
      dung der personenbezogenen Daten räumlich
      und organisatorisch getrennt von der Erfüllung
      solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäfts-
      zwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls
      von Bedeutung sein können.
         (7) Das Bundesamt für Migration und Flücht-
      linge soll staatlichen oder staatlich anerkannten
      Hochschulen und anderen Forschungseinrich-
      tungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffent-
      lichen Mitteln finanziert wird, auf Antrag oder Er-
      suchen anonymisierte Daten aus dem Register,
      die für die Durchführung eines wissenschaftli-
      chen Forschungsvorhabens über Migrations-
      oder Integrationsfragen erforderlich sind, über-
      mitteln.
         (8) Personenbezogene Daten werden nur an
      solche Personen übermittelt, die Amtsträger
      oder für den öffentlichen Dienst besonders Ver-
      pflichtete sind oder die zur Geheimhaltung ver-
      pflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4
      Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes findet
      auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung ent-
      sprechende Anwendung.“

17. In § 26 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 14“ die
    Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2“
    eingefügt.
18. Nach § 36 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
    gefügt:
   „Die Daten eines Ausländers nach § 2 Absatz 2a
   sind unverzüglich zu löschen, wenn seine Auf-
   nahme aus dem Ausland abgelehnt wurde.“

                       Artikel 2

                 Änderung der
          AZRG-Durchführungsverordnung
  Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1021) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Datenübermittlung an die Registerbe-
     hörde darf im Wege der Direkteingabe erfolgen.
     Sofern eine Zulassung der übermittelnden Stelle
     nach § 22 nicht möglich ist, darf die Übermittlung
     auch elektronisch oder schriftlich erfolgen. Die
     Übermittlung muss nach dem Stand der Technik
     abgesichert werden. Die Einhaltung des Stands
     der Technik wird vermutet, wenn die Übermitt-
     lung den in den Technischen Richtlinien (TR) des
     Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-
     technik niedergelegten Anforderungen entspricht.“

  b) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.
  c) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.

  d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „auf Vor-
     drucken oder in sonstiger Weise“ durch die Wör-
     ter „elektronisch oder“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1136
  e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „werden das Da-
           tenaustauschformat „XAusländer“ und“ durch
           das Wort „wird“ ersetzt und wird das Wort
           „jeweils“ gestrichen.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Für die Datenübermittlung durch Ausländer-
          behörden und andere öffentliche Stellen an
          die Registerbehörde wird das Datenaus-
          tauschformat „XAusländer“ in der im Bundes-
          anzeiger bekannt gemachten gültigen Fas-
          sung verwendet.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Nummern 17 bis 19 werden wie folgt ge-
           fasst:
          „17. Aufgaben nach dem         Bundesverfas-
               sungsschutzgesetz,

          18. Aufgaben nach dem MAD-Gesetz,

          19. Aufgaben nach dem BND-Gesetz,“.
       bb) In Nummer 30 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt und werden die folgenden
           Nummern 31 und 32 angefügt:
          „31. Aufgaben nach dem Sechsten Buch So-
               zialgesetzbuch,
          32. Beratung und Bearbeitung von Einbür-
              gerungsanträgen.“
  b) Absatz 4 wird aufgehoben.
  c) In Absatz 5 werden die Wörter „und Abs. 2 Satz 3“
     durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 oder 4“
     durch die Angabe „§ 8 Absatz 3“ ersetzt.

  b) In Absatz 5 werden die Wörter „die Ausländerbe-
     hörden“ durch die Wörter „öffentliche Stellen“ er-
     setzt.
4. In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Vielzahl“
   durch das Wort „Häufigkeit“ ersetzt und wird das
   Wort „besonderen“ gestrichen.
5. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbe-
   stand wie folgt geändert:

  a) Nummer 2 Spalte D wird wie folgt geändert:
       aa) Nach der Angabe „21,“ wird die Angabe „23,“
           eingefügt.

       bb) Der Ziffer I werden die folgenden Wörter an-
           gefügt:
          „ – Statistisches Bundesamt nach § 23 des
              AZR-Gesetzes das Geschäftszeichen der
              Registerbehörde in pseudonymisierter
              Form“.
  b) In Nummer 3 Spalte D Ziffer I werden die Wörter
     „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buch-
     stabe e (nur Monat und Jahr der Geburt), g und h“
     durch die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu
     Spalte A Buchstabe e (nur Monat und Jahr der
     Geburt) bis h“ ersetzt.

c) Nummer 3a wird wie folgt geändert:
  aa) In Spalte A werden nach den Wörtern „§ 3
      Absatz 2 Nummer 4 bis 11 in Verbindung mit
      § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1“ ein Komma
      und die Wörter „§ 3 Absatz 3a in Verbindung
      mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu Buchstabe c
      bis f und h bis i“ eingefügt.

  bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
      aaa) Die Wörter „§§ 15, 17a, 18a bis 18e, 24a
           des AZR-Gesetzes“ werden durch die
           Wörter „§§ 14, 15, 17, 17a, 18a bis 18e,
           23, 24 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.

      bbb) Nach dem Wort „Staatsanwaltschaften“
           werden die folgenden Wörter eingefügt:
           „ – Statistisches Bundesamt zu Spalte A
               Buchstabe a (pseudonymisiertes
               Geschäftszeichen der Eltern von be-
               gleiteten Minderjährigen) und j

            – sonstige öffentliche Stellen zu
              Spalte A Buchstabe c, bei Auslän-
              dern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1
              und Absatz 2 Nummer 1 nur bis zum
              unanfechtbaren Abschluss des Asyl-
              verfahrens
            – Zollkriminalamt zu Spalte A Buch-
              stabe c, e bis ka“.
d) Der Nummer 4 Spalte D Ziffer I werden die fol-
   genden Wörter angefügt:
  „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung zu
      Spalte A Buchstabe a bis d

   – Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe f“.

e) Nummer 5a wird wie folgt geändert:

  aa) In Spalte A werden nach den Wörtern „§ 3
      Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit
      § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1“ ein Komma
      und die Wörter „§ 3 Absatz 3a in Verbindung
      mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 3b
      in Verbindung mit § 2 Absatz 2a zu Spalte A
      Buchstabe a“ eingefügt.
  bb) Der Spalte C werden die folgenden Wörter
      angefügt:

      „ – Bundeskriminalamt zu Spalte A Buch-
          stabe a die Referenznummer in den Fällen
          des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 und
          des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und Ab-
          satz 2a“.

  cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
      aaa) Die Wörter „§§ 15, 18a, 17a, 21 des
           AZR-Gesetzes“ werden durch die Wör-
           ter „§§ 15, 17, 17a, 18a, 21 des AZR-
           Gesetzes“ ersetzt.
      bbb) Nach den Wörtern „Zentralstelle für Fi-
           nanztransaktionsuntersuchungen zur Er-
           füllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1
           Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegeset-
           zes“ wird das Wort „– Zollkriminalamt“
           eingefügt.
BGBl. 2019, Seite 1137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1137
f) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
                     A
   „6a

        Bezeichnung der Daten
        (§ 3 des AZR-Gesetzes)
   § 3 Absatz 1 Nummer 6

   Zur Förderung der Ausreise
   und Reintegration

   a)    Art der Ausreise und
         Reintegrationsförde-
         rung durch

         – Bundesmittel (auch

           Kofinanzierung

           durch europäische

           Mittel)

         – Landes- und/oder
           Kommunalmittel
           unter Bundesbeteili-
           gung
         – Landes- und/oder
           Kommunalmitteln
           ohne Bundesbeteili-
           gung
         – durch sonstige Mit-
           tel (programmunab-
           hängig)
         – ohne Förderung
         entschieden am
         entschieden durch
         Aktenzeichen
   b)    Zielstaat
   c)    Ausreisestaat
   d)    Ausreisenachweis
         – Art
         – am
 A1*)        B**)                   C                             D
                                Übermittlung
Perso-    Zeitpunkt            durch folgende          Übermittlung/Weitergabe
 nen-     der Über-          öffentliche Stellen         an folgende Stellen
 kreis     mittlung       (§ 6 des AZR-Gesetzes)
                       – Übermittlung durch          § 15 AZRG
                         Ausländerbehörden
                                                 – Ausländerbehörden
                       – die mit der Förderung
                         der Ausreisen betrauten – Bundesamt für Migra-
              (5)        öffentlichen Stellen zu   tion und Flüchtlinge
                         Spalte A Buchstabe a    – oberste Bundes- und

                         bis b                     Landesbehörden“.

                       – Bundespolizei und

                         andere mit der polizei-

                         lichen Kontrolle des

                         grenzüberschreitenden
                         Verkehrs beauftragte
                         Behörden zu Spalte A
                         Buchstabe c bis d

  (1)

              (5)
              (5)
              (5)
g) Nummer 7 Spalte D wird wie folgt geändert:
   aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter
       „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
   bb) Die folgenden Wörter werden angefügt:
       „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung
        – Staatsangehörigkeitsbehörden
        – Zollkriminalamt“.
h) Nummer „8“ wird Nummer „8 (Teil I)“ und wird wie folgt geändert:
   aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
       aaa) Buchstabe „y“ wird aufgehoben.
       bbb) Die Buchstaben „x bis ai“ werden die Buchstaben „y bis z“.
   bb) In Spalte B wird zu Spalte A in dem bisherigen Buchstaben y die Angabe „(2)“ gestrichen.
   cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
       aaa) Die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis z“
             werden durch die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f,
             h bis k, m bis y“ ersetzt.
       bbb) Die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften be-
             traute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, z, ai“ werden durch die Wörter
             „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffent-
             liche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, y, z“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1138
       dd) Nach Nummer 8 (Teil I) wird folgende Nummer 8 (Teil II) eingefügt:
                          A                  A1*)      B**)
           „8 (Teil II)
                                            Perso-   Zeitpunkt
                Bezeichnung der Daten        nen-    der Über-
                (§ 3 des AZR-Gesetzes)       kreis    mittlung
           § 3 Absatz 1 Nummer 3
           und 7 in Verbindung mit
           § 2 Absatz 1a Nummer 1
           und Absatz 2 Nummer 1
           und § 3 Absatz 3b in Ver-
           bindung mit § 2 Absatz 2a
           a)    Übernahmeersuchen                      (1)
                 von (Staatsangehörig-
                 keitsschlüssel des
                 Dubliner Vertrags-
                 staats) gestellt am

           b)    Übernahme von                          (2)
                 (Staatsangehörigkeits-
                 schlüssel des Dubliner
                 Vertragsstaats) ent-
                 schieden am
           c)    Übernahme von                          (2)
                 (Staatsangehörigkeits-
                 schlüssel des Dubliner
                 Vertragsstaats) abge-
                 lehnt am
           d)    Prüfung Einleitung ei-                 (6)
                 nes Widerrufs- oder
                 Rücknahmeverfahrens
                 am

           e)    Einleitung eines Wi-                   (2)
                 derrufs- oder Rück-
                 nahmeverfahrens ent-
                 schieden am
           f)    Einleitung eines Wi-                   (2)
                 derrufs- oder Rück-
                 nahmeverfahrens ab-
                 gelehnt am
           g)    Prüfung der Voraus-                    (1)
                 setzungen einer Auf-
                 nahmezusage im
                 Rahmen eines Neuan-
                 siedlungsverfahrens,
                 sonstigen humanitä-
                                             (1)
                 ren Aufnahmeverfah-
                 rens von Drittstaats-
                 angehörigen oder
                 Umverteilungsverfah-
                 ren von Asylantrag-
                 stellern nach Artikel 78
                 Absatz 3 AEUV
            C                          D
        Übermittlung
       durch folgende        Übermittlung/Weitergabe
     öffentliche Stellen       an folgende Stellen
  (§ 6 des AZR-Gesetzes)
                           §§ 15, 16, 17a, 18, 18a,
                           18b, 18d, 21, 23 des AZR-
                           Gesetzes

– Bundesamt für Migration – Ausländerbehörden zu
  und Flüchtlinge           Spalte A Buchstabe a
                            bis b, d bis e und g
                            bis h

                           – Aufnahmeeinrichtungen
                             oder Stellen nach § 88
                             Absatz 3 des Asyl-
                             gesetzes zu Spalte A
                             Buchstabe a bis b
                             und g bis h
                           – Bundesamt für Migra-
                             tion und Flüchtlinge zu
                             Spalte A Buchstabe a
                             bis b, d bis e und g
                             bis h
                           – Bundespolizei zu
                             Spalte A Buchstabe a
                             bis b und g bis h

                           – andere mit der polizei-
                             lichen Kontrolle des
                             grenzüberschreitenden
                             Verkehrs beauftragte
                             Behörden zu Spalte A
                             Buchstabe a bis b
                             und g bis h
                           – oberste Bundes- und
                             Landesbehörden, die
                             mit der Durchführung
                             ausländer-, asyl- und
                             passrechtlicher Vor-
                             schriften als eigener
                             Aufgabe betraut sind
                             zu Spalte A Buch-

                             stabe b

                           – sonstige Polizeivollzugs-
                             behörden der Länder zu
                             Spalte A Buchstabe a
                             bis b und g bis h
                           – Bundesagentur für
                             Arbeit zur Aufgaben-
                             erfüllung nach § 18
                             Absatz 1 des AZR-
                             Gesetzes zu Spalte A
                             Buchstabe b
                           – deutsche Auslands-
                             vertretungen und an-
                             dere öffentliche Stellen
                             im Visaverfahren zu
                             Spalte A Buchstabe a
                             bis b und g bis h
BGBl. 2019, Seite 1139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1139
               A                  A1*)      B**)
8 (Teil II)
                                 Perso-   Zeitpunkt
     Bezeichnung der Daten        nen-    der Über-
     (§ 3 des AZR-Gesetzes)       kreis    mittlung

h)    Entscheidung über                      (2)
      eine Aufnahmezusage
      im Rahmen eines
      Neuansiedlungs-

      verfahrens, sonstigen
      humanitären Auf-
      nahmeverfahrens
      von Drittstaatsange-
      hörigen oder Umver-
      teilungsverfahrens
      von Asylantragstellern
      nach Artikel 78 Ab-
      satz 3 AEUV

i)    Aufnahmezusage im                      (2)

      Rahmen eines Neuan-

      siedlungsverfahrens,
      sonstigen humanitä-
      ren Aufnahmeverfah-
      rens von Drittstaats-
      angehörigen oder
      Umverteilungsverfah-
      rens von Asylantrag-
      stellern nach Artikel 78
      Absatz 3 AEUV abge-
      lehnt am

          C                          D
      Übermittlung
     durch folgende       Übermittlung/Weitergabe
   öffentliche Stellen      an folgende Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)

                         – Statistisches Bundes-
                           amt zu Spalte A Buch-
                           stabe b

                         – Zentralstelle für Finanz-

                           transaktionsunter-
                           suchungen zur Erfüllung
                           ihrer Aufgaben nach
                           § 28 Absatz 1 Satz 2
                           Nummer 2 des Geld-
                           wäschegesetzes zu
                           Spalte A Buchstabe b
                         – für die Zuverlässigkeits-
                           überprüfung nach § 7
                           des Luftsicherheits-

                           gesetzes zuständige

                           Luftsicherheitsbehör-

                           den und für die Zuver-
                           lässigkeitsüberprüfung
                           nach § 12b des Atom-
                           gesetzes zuständige
                           atomrechtliche Geneh-
                           migungs- und Auf-
                           sichtsbehörden zu
                           Spalte A Buchstabe b

                         – Bundeskriminalamt zu
                           Spalte A Buchstabe a
                           bis b und g bis h
                         – Landeskriminalämter
                           zu Spalte A Buchsta-
                           be a bis b und g bis h
                         – sonstige Polizeivoll-
                           zugsbehörden des
                           Bundes zu Spalte A
                           Buchstabe a bis b
                           und g bis h
                         – Staatsanwaltschaften
                           zu Spalte A Buch-
                           stabe b
                         – Gerichte zu Spalte A
                           Buchstabe b
                         – Behörden der Zoll-
                           verwaltung zu Spalte A
                           Buchstabe b
                         – Träger der Sozialhilfe
                           und für die Durchfüh-
                           rung des Asylbewerber-
                           leistungsgesetzes zu-
                           ständige Stellen zu
                           Spalte A Buchstabe b
                         – Bundesagentur für
                           Arbeit zur Aufgaben-
                           erfüllung nach § 18b
                           des AZR-Gesetzes zu
                           Spalte A Buchstabe b
BGBl. 2019, Seite 1140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1140
                         A               A1*)       B**)
           8 (Teil II)
                                        Perso-   Zeitpunkt
              Bezeichnung der Daten      nen-    der Über-
              (§ 3 des AZR-Gesetzes)     kreis    mittlung

  i) Nummer 8a Spalte D wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „§§ 15, 17a, 18a bis 18e des AZR-
           Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15,
           17, 17a, 18a bis 18e, 23 des AZR-Gesetzes“
           ersetzt.
       bb) Nach dem Wort „Jugendämter“ werden die
           folgenden Wörtern eingefügt:

          „ – Statistisches Bundesamt zu Spalte A

              Buchstabe a bis c

           – Zollkriminalamt“.

  j) Nummer 8b Spalte D wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „§§ 15, 17a, 21 des AZR-Geset-
           zes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 17a,
           21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
       bb) Nach dem Wort „Staatsanwaltschaften“ wer-
           den die Wörter „– Statistisches Bundesamt“
           eingefügt.
  k) Nummer 9 Spalte D wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
           21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch
           die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b,

           18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“
           ersetzt.
       bb) In Ziffer I werden die Wörter „Statistisches
           Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, i
           bis l“ durch die Wörter „Statistisches Bundes-
           amt zu Spalte A Buchstabe a bis g, i bis l“
           ersetzt.
       cc) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter an-
           gefügt:
          „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung
           – Staatsangehörigkeitsbehörden
           – Zollkriminalamt“.
  l) Nummer 9a Spalte D wird wie folgt geändert:

       aa) Die Wörter „§§ 15, 17a, 18a, 18b, 24a des

           AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter

           „§§ 15, 17a, 18a, 18b, 23, 24a des AZR-Ge-
           setzes“ ersetzt.

       bb) Nach dem Wort „Staatsanwaltschaften“ wer-
           den die Wörter „– Statistisches Bundesamt“
           eingefügt.
  m) Nummer 10 Spalte D wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
           21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die

          C                           D
      Übermittlung
     durch folgende         Übermittlung/Weitergabe
   öffentliche Stellen        an folgende Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)

                         – die für die Durchführung
                           der Grundsicherung
                           für Arbeitsuchende
                           zuständigen Stellen zu
                           Spalte A Buchstabe b
                         – Jugendämter zu
                           Spalte A Buchstabe b“.

      Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
      18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
  bb) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter an-
      gefügt:
      „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung
      – Staatsangehörigkeitsbehörden

      – Zollkriminalamt“.

n) Nummer 11 Spalte D wird wie folgt geändert:

  aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,

      21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
      Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
      18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
  bb) Der Ziffer I werden die folgenden Wörter an-
      gefügt:
      „ – sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A
          Buchstabe a bis u“.
  cc) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter an-
      gefügt:
      „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung
      – Staatsangehörigkeitsbehörden

      – Zollkriminalamt“.

o) Nummer 12 Spalte D wird wie folgt geändert:
  aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
      21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
      Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
      18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
  bb) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter an-
      gefügt:
      „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung
      – Staatsangehörigkeitsbehörden
      – Zollkriminalamt“.
p) Nummer 13 Spalte D wird wie folgt geändert:
  aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
      21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die

      Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,

      18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.

  bb) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter an-
      gefügt:

      „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung
      – Zollkriminalamt“.
q) Nummer 14 Spalte D wird wie folgt geändert:
  aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
      21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
BGBl. 2019, Seite 1141 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1141
      Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
      18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
  bb) Die folgenden Wörter werden angefügt:
      „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung

      – Zollkriminalamt“.

r) In Nummer 14a wird Spalte D wie folgt geändert:

  aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 21,
      23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
      Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g,
      21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
  bb) Die Angaben „I)“ und „II)“ werden gestrichen.

  cc) Nach den Wörtern „– Zentralstelle für Finanz-
      transaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ih-
      rer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Num-
      mer 2 des Geldwäschegesetzes“ werden die
      folgenden Wörter eingefügt:

      „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung

      – Zollkriminalamt“.

s) Nummer 15 Spalte D wird wie folgt geändert:

  aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
      21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
      Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
      18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
  bb) Die folgenden Wörter werden angefügt:
      „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung
      – Zollkriminalamt“.
t) Nummer 16 Spalte D wird wie folgt geändert:
  aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
      21 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
      Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
      18g, 21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
  bb) Die Angaben „I)“ und „II)“ werden gestrichen.
  cc) Die folgenden Wörter werden angefügt:

      „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung

      – Zollkriminalamt“.
u) Nummer 17 Spalte D wird wie folgt geändert:
  aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 21,
      23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
      Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g,
      19, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.

  bb) Die Angaben „I)“ und „II)“ werden gestrichen.

  cc) Nach dem Wort „Jugendämter“ werden die
      folgenden Wörter eingefügt:
      „ – Statistisches Bundesamt zu Spalte A
          Buchstabe a bis h

      – Träger der Deutschen Rentenversicherung

      – Staatsangehörigkeitsbehörden

      – Zollkriminalamt“.

v) Nummer 18 Spalte D wird wie folgt geändert:
  aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21
      des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter
      „§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21 des
      AZR-Gesetzes“ ersetzt.
  bb) Die folgenden Wörter werden angefügt:

      „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung
      – Zollkriminalamt“.

  w) Nummer 19 Spalte D wird wie folgt geändert:
     aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
         21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch
         die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b,
         18d, 18g, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ er-

         setzt.

     bb) Die folgenden Wörter werden angefügt:

         „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung
         – Zollkriminalamt“.
  x) Nummer 20 Spalte D wird wie folgt geändert:

     aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
         21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch
         die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b,
         18d, 18g, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ er-
         setzt.

     bb) Die folgenden Wörter werden angefügt:

         „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung

         – Zollkriminalamt“.

  y) Nummer 23 wird wie folgt geändert:

     aa) In Spalte A wird nach Buchstabe b folgender
         Buchstabe c eingefügt:
         „c) Ausschreibung zur Inobhutnahme oder
             Ingewahrsamnahme“.
     bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
     cc) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe c die
         Angabe „(6)“ angefügt.

                       Artikel 3
                   Änderung des
                Aufenthaltsgesetzes
   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2019

(BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angaben zu den §§ 49a und 49b werden ge-
      strichen.

   b) Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 86a Erhebung personenbezogener Daten zu
             Förderungen der freiwilligen Ausreise
             und Reintegration“.
   c) Die Angabe zu § 89a wird gestrichen.

 2. § 49 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 5 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

      „6. bei Ausländern, die für ein Aufnahmeverfah-

          ren nach § 23, für die Gewährung von vor-
          übergehendem Schutz nach § 24 oder für ein
          Umverteilungsverfahren auf Grund von Maß-
          nahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Ver-
          trags über die Arbeitsweise der Europäischen
          Union vorgeschlagen und vom Bundesamt
          für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung
          über die Erteilung einer Aufnahmezusage
          einbezogen wurden, sowie in den Fällen
          des § 29 Absatz 3;“.
BGBl. 2019, Seite 1142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1142
  b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern,
       die das sechste Lebensjahr vollendet haben.“

  c) In Absatz 8 Satz 3 und Absatz 9 Satz 3 wird je-
     weils die Angabe „14.“ durch das Wort „sechste“
     ersetzt.
3. Die §§ 49a und 49b werden aufgehoben.
4. § 71 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Für die erforderlichen Maßnahmen nach den
       §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Aus-
       länderbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der
       Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetz-
       lichen Aufgaben die Bundespolizei und andere
       mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
       schreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu-
       ständig.“

  b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 49 Abs. 5 Nr. 5“
     durch die Wörter „§ 49 Absatz 5 Nummer 5
     und 6“ ersetzt.
  c) Folgender Satz wird angefügt:
       „In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch
       die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44
       des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bun-
       desamtes für Migration und Flüchtlinge befugt,
       bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungs-
       dienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kin-
       dern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das
       Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen;
       diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor
       zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Ju-
       gendamtes und in kindgerechter Weise durch-
       geführt werden.“
5. § 73 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun-
     deskriminalamt“ ein Komma und die Wörter „die
     Bundespolizei“ eingefügt.
  b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Ab-
           satz 1a“ ein Komma und die Angabe „2 Num-
           mer 1“, nach den Wörtern „erhoben werden“
           die Wörter „oder bereits gespeichert wur-
           den“ und nach dem Wort „Bundeskriminal-
           amt“ ein Komma und die Wörter „die Bun-
           despolizei“ eingefügt.
       bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
           eingefügt:
          „Die in Satz 1 genannten Daten können über
          das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung
          der in Satz 1 genannten Versagungsgründe
          oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbeden-
          ken auch für die Prüfung, ob die Vorausset-
          zungen für einen Widerruf oder eine Rück-
          nahme nach den §§ 73 bis 73b des Asyl-
          gesetzes vorliegen, an die in Satz 1 genann-
          ten Sicherheitsbehörden und Nachrichten-
          dienste übermittelt werden. Ebenso können
          Daten, die zur Sicherung, Feststellung und
          Überprüfung der Identität
          1. nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgeset-
             zes, § 49 Absatz 5 Nummer 5, Absatz 8

          und 9 erhoben oder nach Artikel 21 der
          Verordnung (EU) Nr. 604/2013 von einem
          anderen Mitgliedstaat an die Bundes-
          republik Deutschland übermittelt wurden
          zu Personen, für die ein Aufnahme- oder
          Wiederaufnahmegesuch eines anderen
          Mitgliedstaates an die Bundesrepublik
          Deutschland nach der Verordnung (EU)
          Nr. 604/2013 gestellt wurde,
       2. nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 zu Perso-
          nen erhoben wurden, die für ein Aufnah-
          meverfahren nach § 23 oder die Gewäh-
          rung von vorübergehendem Schutz nach
          § 24 vorgeschlagen und von dem Bun-
          desamt für Migration und Flüchtlinge in
          die Prüfung über die Erteilung einer Auf-
          nahmezusage einbezogen wurden, oder

       3. nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 erhoben
          oder von einem anderen Mitgliedstaat an
          die Bundesrepublik Deutschland übermit-
          telt wurden zu Personen, die auf Grund
          von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3
          des Vertrags über die Arbeitsweise der
          Europäischen Union (AEUV) in das Bun-
          desgebiet umverteilt werden sollen und
          vom Bundesamt für Migration und Flücht-
          linge in die Prüfung über die Erteilung einer
          Aufnahmezusage einbezogen wurden,
       über das Bundesverwaltungsamt zur Fest-
       stellung von Versagungsgründen oder zur
       Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken an
       die in Satz 1 benannten Behörden übermit-
       telt werden. Zusammen mit den Daten nach
       Satz 1 können zu den dort genannten Per-
       sonen dem Bundeskriminalamt für die Erfül-
       lung seiner gesetzlichen Aufgaben die Daten
       nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des
       AZR-Gesetzes, Angaben zum Zuzug oder
       Fortzug und zum aufenthaltsrechtlichen Sta-
       tus sowie Daten nach § 3 Absatz 2 Num-
       mer 6 und 9 des AZR-Gesetzes übermittelt
       werden.“
   cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „die-
       sen Zwecken“ durch die Wörter „den Zwe-
       cken nach den Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun-
   deskriminalamt“ ein Komma und die Wörter „die
   Bundespolizei“ eingefügt.
d) In Absatz 3a werden nach Satz 5 die folgenden
   Sätze eingefügt:
   „Das Bundeskriminalamt prüft unverzüglich, ob
   die nach Absatz 1a Satz 4 übermittelten Daten
   der betroffenen Person den beim Bundeskrimi-
   nalamt gespeicherten personenbezogenen Da-
   ten zu einer Person zugeordnet werden können,
   die zur Fahndung ausgeschrieben ist. Ist dies
   nicht der Fall, hat das Bundeskriminalamt die
   nach Absatz 1a Satz 4 übermittelten Daten der
   betroffenen Person unverzüglich zu löschen. Er-
   gebnisse zu Abgleichen nach Absatz 1a Satz 5,
   die der Überprüfung, Feststellung oder Siche-
   rung der Identität dienen, können neben den für
   das Registrier- und Asylverfahren sowie für die
   aufenthaltsrechtliche Entscheidung zuständigen
BGBl. 2019, Seite 1143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1143
     Behörden auch der Bundespolizei, dem Bundes-
     kriminalamt und den zuständigen Behörden der
     Polizei übermittelt werden.“
  e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Das Bundesministerium des Innern, für
     Bau und Heimat bestimmt unter Berücksich-
     tigung der aktuellen Sicherheitslage durch all-

     gemeine Verwaltungsvorschriften, in welchen

     Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimm-

     ter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger

     Weise bestimmten Personengruppen von der
     Ermächtigung der Absätze 1 und 1a Gebrauch
     gemacht wird. In den Fällen des Absatzes 1 er-
     folgt dies im Einvernehmen mit dem Auswärtigen
     Amt.“

6. In § 78a Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Seriennummer“ die Wörter „sowie die AZR-Num-
   mer“ eingefügt.
7. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:
                         „§ 86a
                        Erhebung
                   personenbezogener
               Daten zu Förderungen der
        freiwilligen Ausreise und Reintegration
     (1) Die Ausländerbehörden und alle sonstigen
  öffentlichen Stellen sowie privaten Träger, die
  staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrations-
  fördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der
  öffentlichen Hand durchführen oder den dafür
  erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben
  personenbezogene Daten, soweit diese Daten er-
  forderlich sind, zum Zweck der Durchführung der
  rückkehr- und reintegrationsfördernden Maßnah-
  men, der Koordinierung der Programme zur För-
  derung der freiwilligen Rückkehr durch das Bun-
  desamt für Migration und Flüchtlinge sowie zur
  Sicherstellung einer zweckgemäßen Verwendung
  der Förderung und erforderlichenfalls zu deren
  Rückforderung. Dabei handelt es sich um folgende
  Daten:

  1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreib-
     weise der Namen nach deutschem Recht, Fami-
     lienstand, Geburtsdatum, Geburtsort und -be-
     zirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten,

  2. Angaben zum Zielstaat,
  3. Angaben zur Art der Förderung und
  4. Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist
     oder abgeschoben wurde.
  Angaben zum Umfang und zur Begründung der
  Förderung müssen ebenfalls erhoben werden.
     (2) Die Ausländerbehörden und die mit grenzpo-

  lizeilichen Aufgaben betrauten Behörden erheben

  zur Feststellung der Wirksamkeit der Förderung
  der Ausreisen Angaben zum Nachweis der Ausrei-
  se, zum Staat der Ausreise und zum Zielstaat.“
8. Dem § 87 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Öffentliche Stellen sowie private Träger, die
  staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrations-
  fördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der
  öffentlichen Hand durchführen oder den hierfür er-
  forderlichen Antrag entgegennehmen, haben nach

    § 86a Absatz 1 erhobene Daten an die zuständige
    Ausländerbehörde zu übermitteln, soweit dies für
    die in § 86a genannten Zwecke erforderlich ist.“
 9. § 89a wird aufgehoben.
10. § 90a wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Ausländerbehörde unterrichtet die zustän-

       dige Meldebehörde über die Erteilung einer Nie-

       derlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum

       Daueraufenthalt-EU.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch
           ein Komma ersetzt.

       bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Da-
           tum“ die Wörter „und Zielstaat“ eingefügt
           und wird der Punkt am Ende durch das Wort
           „sowie“ ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
           „6. zum Zweck der eindeutigen Zuordnung
               die AZR-Nummer in den Fällen und nach
               Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Num-
               mer 4 des AZR-Gesetzes.“
11. § 99 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein
       Komma ersetzt.
    b) Folgende Nummer 16 wird angefügt:

       „16. Regelungen für die Qualitätssicherung der
            nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 erhobenen
            Lichtbilder und Fingerabdruckdaten festzu-
            legen.“
12. In § 105a werden die Angabe „§ 49a Abs. 2,“ und
    die Angabe „§ 89a Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8,“
    gestrichen.

                        Artikel 4
                    Änderung der
                Aufenthaltsverordnung

  Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 14. Januar 2019 (BGBl. I S. 10) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
   § 76a die folgenden Angaben eingefügt:
                     „Unterabschnitt 4
           Erkennungsdienstliche Behandlung
   nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes
   § 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für
         Sicherheit in der Informationstechnik

   § 76c Qualitätssicherung des Lichtbildes und der

         Fingerabdruckdaten“.

2. § 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
   b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
      „8. zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die
          AZR-Nummer in den Fällen und nach Maß-
          gabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4
          des AZR-Gesetzes.“
BGBl. 2019, Seite 1144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1144
3. Nach § 76a wird folgender Unterabschnitt 4 ange-
   fügt:
                    „Unterabschnitt 4

          Erkennungsdienstliche Behandlung

  nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes

                          § 76b
                        Technische
              Richtlinien des Bundesamtes
        für Sicherheit in der Informationstechnik
    (1) Die nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufent-
  haltsgesetzes zuständigen Behörden haben das
  Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu
  gewährleisten:
  1. die Überprüfung des Standards und der Aktualität
     des bereits im Ausländerzentralregister gespei-
     cherten Lichtbildes,
  2. die Erfassung und Verarbeitung der von ihnen im
     Rahmen einer erkennungsdienstlichen Maßnahme
     zu erhebenden Fingerabdruckdaten und des in den
     Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes.

     (2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird

  vermutet, wenn nach der Technischen Richtlinie
  BSI-TR-03121 – Biometrics for Public Sector Appli-
  cations – des Bundesamtes für Sicherheit in der In-
  formationstechnik in der jeweils geltenden Fassung
  verfahren wurde, die im Bundesanzeiger bekannt

  gemacht worden ist.

                          § 76c

                 Qualitätssicherung des

        Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten

      (1) Die nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufent-

  haltsgesetzes zuständigen Behörden stellen durch

  geeignete technische und organisatorische Maßnah-

  men die erforderliche Qualität der Erfassung und

  Verarbeitung des Lichtbildes und der Fingerab-
  druckdaten, insbesondere die Einhaltung der in
  § 76b genannten technischen Anforderungen, sicher.
  Dazu haben sie das Lichtbild und die Fingerabdruck-
  daten mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoft-
  ware zu prüfen. Darüber hinaus hat auch die
  Erfassung der Fingerabdruckdaten mit zertifizierter
  Hardware zu erfolgen. Soweit die Technischen Richt-
  linien eine Zertifizierung der zur Erfassung und Über-
  prüfungen erforderlichen Komponenten vorsieht, gilt
  dieses Erfordernis für folgende Systemkomponenten:
  1. Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes,
  2. Fingerabdruckscanner,
  3. Software zur Erfassung und Qualitätssicherung
     des Lichtbildes und

  4. Software zur Erfassung und Qualitätssicherung
     der Fingerabdruckdaten.

  Bis zum 30. Juni 2020 ist die Nutzung nicht zertifi-
  zierter Geräte zur Erfassung und Überprüfung des
  Standards und der Aktualität des Lichtbildes und
  der Fingerabdruckdaten zulässig.
      (2) Das Bundesverwaltungsamt erstellt eine Qua-
  litätsstatistik mit anonymisierten Qualitätswerten zu
  Lichtbildern, die von den nach § 49 Absatz 6, 8 und 9

  des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden er-
  hoben und übermittelt werden.
     (3) Das Bundesverwaltungsamt stellt die Ergeb-
  nisse der Qualitätsstatistik und auf Ersuchen die in

  der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten

  dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
  Heimat, dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
  mationstechnik und dem Bundeskriminalamt zur
  Verfügung.“

                       Artikel 5
                    Änderung des
                    Asylgesetzes
  Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 8 Absatz 1a Nummer 1 und 2 werden jeweils
   den Wörtern „die Erhebung der öffentlichen Klage“
   die Wörter „die Einleitung des Strafverfahrens, so-
   weit dadurch eine Gefährdung des Untersuchungs-
   zwecks nicht zu erwarten ist, und“ vorangestellt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „14.“ durch
     das Wort „sechste“ ersetzt.
  b) Absatz 4a wird aufgehoben.

3. § 19 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ausländer-
     behörde“ ein Komma und die Wörter „bei der
     Bundespolizei“ eingefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die Be-

     hörde, bei der ein Ausländer um Asyl nachsucht,

     diesen vor der Weiterleitung an die Aufnahmeein-

     richtung erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 16

     Absatz 1).“

4. Dem § 31 wird folgender Absatz 7 angefügt:
    „(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die
  AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Ge-
  setzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.“
5. § 63 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „und“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
     „3. die AZR-Nummer.“
                       Artikel 6

                  Änderung des
          Achten Buches Sozialgesetzbuch

   Nach § 42a Absatz 3 des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:
  „(3a) Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen,
dass für die in Absatz 1 genannten Kinder oder Ju-
BGBl. 2019, Seite 1145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1145
gendlichen unverzüglich erkennungsdienstliche Maß-
nahmen nach § 49 Absatz 8 und 9 des Aufenthalts-
gesetzes durchgeführt werden, wenn Zweifel über die
Identität bestehen.“

                       Artikel 7

                  Weitere Änderung
                  des AZR-Gesetzes
   § 18e des AZR-Gesetzes, das zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden
   nach der Angabe „§ 2 Absatz 1a“ die Wörter „und 2
   Nummer 1“ eingefügt und werden die Wörter „die
   AKN-Nummer, das Ausstellungsdatum und die Gül-
   tigkeitsdauer des Ankunftsnachweises“ durch die
   Wörter „die AZR-Nummer nur zum Zweck der ein-
   deutigen Zuordnung“ ersetzt.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

     „(2) An die zuständige Meldebehörde wird zu al-
  len Ausländern, zu denen vor dem 1. November
  2019 die AKN-Nummer übermittelt wurde und deren
  Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlos-
  sen ist oder die vollziehbar ausreisepflichtig sind, die
  AZR-Nummer und die AKN-Nummer übermittelt.“

                       Artikel 8

                  Änderung des
               Bundesmeldegesetzes
   Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1084), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Nummer 17a wird wie folgt gefasst:

  „17a. die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maß-
        gabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des
        AZR-Gesetzes, übergangsweise die Serien-
        nummer des Ankunftsnachweises nach § 63a
        Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes,“.
2. In § 13 Absatz 1 wird nach der Angabe „16,“ die
   Angabe „17a,“ eingefügt.

3. In § 14 Absatz 4 werden die Wörter „die Gültigkeits-

   dauer um mehr als drei Monate abgelaufen ist“

   durch die Wörter „sie von der Ausländerbehörde

   nach § 90a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes

   unterrichtet wurde“ ersetzt.

4. In § 23 Absatz 6 werden die Wörter „für die ein An-
   kunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes aus-
   gestellt worden ist und“ gestrichen.

                       Artikel 9
                 Änderung der
Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
   Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2019
(BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 4 Absatz 1 Nummer 18 und § 6 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 18 werden jeweils wie folgt gefasst:

  „18. AZR-Nummer, übergangsweise Seri-        1712.“
       ennummer des Ankunftsnachweises

2. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
     „(Datenblätter 1710 und 1711)“ die Wörter „sowie
     das Datenblatt 1712a“ angefügt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.
     bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
         „6. AZR-Nummer, übergangsweise Se- 1712.“
             riennummer des Ankunftsnach-
             weises

                      Artikel 10
                Änderung der
                   Zweiten
    Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

   § 11 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-
verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950),
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Im Eingangssatz werden die Wörter „des Familien-
   namens, des Geburtsnamens, des Vornamens, des
   Geburtsdatums, des Geburtsorts, des Geschlechts,
   der Staatsangehörigkeiten oder“ gestrichen.

2. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
  „8. AZR-Nummer, übergangsweise Seri-         1712.“
      ennummer des Ankunftsnachweises
                      Artikel 11

                     Evaluierung

   Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-
mat berichtet dem Deutschen Bundestag unter Einbe-
ziehung von wissenschaftlichem Sachverstand bis zum
31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit der im Zwei-
ten Datenaustauschverbesserungsgesetz beschlosse-
nen Maßnahmen. Dabei sind insbesondere die Nutzung
der AZR-Nummer zur eindeutigen Zuordnung, die er-
leichterte Weiterübermittlung von Grundpersonalien an
andere öffentliche Stellen, die Ausweitung der Über-

mittlungsbefugnisse nach den §§ 21, 21a, 22 und 24a

des AZR-Gesetzes und des Datenabgleichs nach § 73

Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes, die Erfassung von

Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und

Reintegration sowie die Ausweitung der Unterrich-
tungsverpflichtung nach § 8 Absatz 1a des Asylgeset-
zes zu überprüfen und zu bewerten. Ebenso ist die Ver-
wendung der Daten durch die abrufenden Stellen in die
Überprüfung und Bewertung einzubeziehen.

                      Artikel 12
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 1 Nummer 1, 4 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe dd, Nummer 9, 10 und 11, Artikel 2 Nummer 2
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 5 Buch-
stabe c Doppelbuchstabe bb, Buchstabe d, e Doppel-
buchstabe cc, Buchstabe g, k Doppelbuchstabe aa
BGBl. 2019, Seite 1146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1146
und cc, Buchstabe m, n Doppelbuchstabe aa und cc,
Buchstabe o bis t, v bis x, Artikel 3 Nummer 10, Artikel
Nummer 2 sowie die Artikel 7, 8 Nummer 1 und 4, die
Artikel 9 und 10 treten am 1. November 2019 in Kraft.

   (3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa und Buchstabe b, Nummer 3, 4 Buchstabe a
und b Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 7, 13 und
18 sowie Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuch-

    stabe aa, Buchstabe e Doppelbuchstabe aa und bb,
4   Buchstabe f, h und y treten am 1. Mai 2020 in Kraft.
       (4) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Ar-
    tikel 5 Nummer 2 Buchstabe a treten am 1. April 2021 in
    Kraft.

      (5) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c tritt am 8. Au-
    gust 2021 in Kraft.
       (6) Artikel 11 tritt am 1. Januar 2024 außer Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                 Berlin, den 4. August 2019
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g
e l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                     des Innern, für Bau
und Heimat
                                             Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1131. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes face7d3a9db252b6….