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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 104
BGBl. 2024 I Nr. 104 · 31.509 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 26. März 2024 Nr. 104
Gesetz
zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts
(StARModG)
Vom 22. März 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 5 werden das Komma und die Angabe „40b und 40c“ durch die Angabe „und 40a“
ersetzt.
2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „acht“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 4 werden die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 34
Satz 1“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4, § 33 Absatz 5 und § 37 gelten entsprechend.“
4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 34 Satz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.
d) Der Satzteil nach Nummer 4 wird gestrichen.
5. In § 9 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „3a,“ gestrichen und wird nach der Angabe „4,“ die Angabe „4a,“
eingefügt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „acht“ durch das Wort „fünf“ und werden die Wörter
„§ 37 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 34 Satz 1“ ersetzt.

bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische
Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens,
sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines
Angriffskrieges bekennt,“.
ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b,
16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und
§ 104c“ durch die Wörter „einen Aufenthaltstitel für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f,
17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c“ ersetzt.
ddd) In Nummer 3 wird nach dem Wort „kann“ ein Semikolon eingefügt und werden die Wörter „oder
deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,“ durch den folgenden Halbsatz ersetzt:
„von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer
a) auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum
30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober
1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen
Zusammenhang nachgezogen ist und die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten
oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat,
b) in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war
oder
c) als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer nach Maßgabe von Buchstabe b
erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt,“.
eee) Nummer 4 wird aufgehoben.
fff) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
ggg) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.
hhh) Der Satzteil nach Nummer 7 wird gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 7 muss ein Ausländer nicht erfüllen, der nicht
handlungsfähig nach § 34 Satz 1 ist.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen sind mit der
Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unvereinbar und
verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „acht“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Satz 1 kann auf bis zu drei Jahre verkürzt werden, wenn der
Ausländer
1. besondere Integrationsleistungen, insbesondere besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder
berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement nachweist,
2. die Voraussetzung des § 8 Absatz 1 Nummer 4 erfüllt und
3. die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
für Sprachen erfüllt.“
d) Absatz 3a wird aufgehoben.
e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Für einen Ausländer, der auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften
bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990
oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte
Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist, ist es zur
Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ausreichend, wenn er sich ohne
nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann.“
f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Zur Vermeidung einer Härte kann die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 darauf
beschränkt werden, dass sich der Ausländer ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher
Sprache mündlich verständigen kann, wenn er nachweist, dass ihm der Erwerb ausreichender Kenntnisse
der deutschen Sprache nach Absatz 4 Satz 1 trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich
ist oder dauerhaft wesentlich erschwert ist.“

g) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 7 wird ferner in den Fällen des Absatzes 4 Satz 3
und des Absatzes 4a abgesehen.“
7. § 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis, das der Ausländer nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder nach Nummer 1a abgegeben hat, inhaltlich unrichtig ist,“.
c) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. der Ausländer
a) gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist oder
b) durch sein Verhalten zeigt, dass er die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und
Frau missachtet.“
8. § 12 wird aufgehoben.
9. In § 12a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „rassistischen“ das Komma und das Wort „fremdenfeindlichen“
gestrichen.
10. § 12b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland besteht abweichend von den Sätzen 1 bis 4 in der Regel nicht mehr
fort, wenn die Auslandsaufenthalte die Hälfte der Aufenthaltsdauer, die im Fall des § 4 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 oder für eine Einbürgerung jeweils erforderlich ist, überschreiten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „fünf“ wird durch das Wort „drei“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dies gilt entsprechend im Fall des Absatzes 1 Satz 5.“
11. In § 15 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 4 werden die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 34
Satz 1“ ersetzt.
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Verwaltungsbehörde“ durch das Wort „Staatsangehörigkeitsbehörde“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Einbürgerungsurkunde soll im Rahmen einer öffentlichen Einbürgerungsfeier ausgehändigt werden.“
13. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren
1. durch Verzicht (§ 26),
2. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates
oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28)
oder
3. durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).
(2) Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert auch ein Kind, rückwirkend zum Zeitpunkt des Erwerbs nach
§ 4 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder nach § 6, wenn die Voraussetzungen für diesen Erwerb nicht mehr
erfüllt sind. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt ein, wenn
1. die rückwirkende Entscheidung unanfechtbar ist über
a) eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft,
b) den Wegfall des in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Aufenthaltsrechts des Elternteils, der für
den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes maßgeblich ist,
c) die Unwirksamkeit der Annahme als Kind oder
d) den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils nach § 35 Absatz 6
oder
2. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten, die das
rückwirkende Nichtbestehen der bisherigen Vaterschaft zur Folge hat, wirksam wird oder

3. der Beweis des Gegenteils nach § 4 Absatz 2 erbracht ist.
Die deutsche Staatsangehörigkeit geht nicht verloren, wenn das Kind
1. bei der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, dem Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft eines
Dritten oder dem Beweis des Gegenteils nach Satz 2 das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat,
2. mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt,
3. sonst die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 erworben hätte oder
4. sonst staatenlos würde.“
14. Die §§ 18, 19, 22 und 23 werden aufgehoben.
15. § 24 wird aufgehoben.
16. § 25 wird aufgehoben.
17. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde. Die
Genehmigung ist zu versagen:
1. Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit
Ausnahme der ehrenamtlich tätigen Personen,
2. Wehrpflichtigen, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete
Stelle erklärt hat, dass keine Bedenken gegen die Genehmigung der Verzichtserklärung bestehen.
Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Verzichtende
1. seit mindestens zehn Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder
2. als Wehrpflichtiger im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er
besitzt, Wehrdienst geleistet hat.“
b) In Absatz 3 wird das Wort „Genehmigungsbehörde“ durch die Wörter „zuständigen Staatsangehörigkeits
behörde“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Verzicht eines volljährigen Deutschen, der nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches
geschäftsunfähig ist oder für den in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein
Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet ist, kann nur von einer
vertretungsberechtigten Person und nur mit Genehmigung des deutschen Betreuungsgerichts erklärt
werden. Der Verzicht eines minderjährigen Deutschen kann nur von seinem gesetzlichen Vertreter und nur
mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts erklärt werden. Ist der Minderjährige handlungsfähig nach
§ 34 Satz 1, bedarf die Verzichtserklärung seiner Zustimmung.“
18. Die §§ 27 und 29 werden aufgehoben.
19. Dem § 30 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit darf bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen
gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der zugleich den Verlust der Unionsbürgerschaft zur
Folge hätte, nur dann festgestellt werden, wenn der Verlust auch der Unionsbürgerschaft verhältnismäßig ist.
Dies gilt nicht, wenn kein Antrag zur Abwendung des gesetzlichen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit
gestellt oder einem solchen Antrag nicht entsprochen worden ist.“
20. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „nach § 37 Satz 2“, wird die
Angabe „§ 11“ durch die Wörter„§ 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2“ und das Wort „Einbürgerungsbehörden“ durch
das Wort „Staatsangehörigkeitsbehörden“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 3 gilt für Einbürgerungsverfahren nach § 15 entsprechend.“
21. Nach § 32a wird folgender § 32b eingefügt:
„§ 32b
In den Fällen einer rechtskräftigen Verurteilung nach den §§ 86, 86a, 102, 104, 111, 125, 126, 126a,
130, 140, 166, 185 bis 189, 192a, 223, 224, 240, 241, 303, 304 und 306 bis 306c des Strafgesetzbuches, die
sonst nach § 12a Absatz 1 Satz 1 bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben würde, ersucht die
Staatsangehörigkeitsbehörde zur Feststellung der Voraussetzungen des § 12a Absatz 1 Satz 2 die
zuständige Staatsanwaltschaft um Mitteilung, ob im Rahmen des Urteils antisemitische, rassistische oder
sonstige menschenverachtende Beweggründe im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches
festgestellt worden sind oder nicht. Die zuständige Staatsanwaltschaft teilt dies der ersuchenden
Staatsangehörigkeitsbehörde unverzüglich mit.“

22. In § 33 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „und Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes“
gestrichen.
23. § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet
hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig ist oder für ihn in dieser
Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches
angeordnet ist. § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.“
24. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen
Staatsangehörigkeit“ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder Beibehaltungsgenehmigung“ gestrichen.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die deutsche Staatsangehörigkeit geht rückwirkend verloren, wenn die Rücknahmeentscheidung
unanfechtbar ist. Bei Rücknahme einer rechtswidrigen Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des
Bundesvertriebenengesetzes, die nach § 15 Absatz 4 des Bundesvertriebenengesetzes mit Wirkung für die
Vergangenheit erfolgt ist, gelten Absatz 2 sowie Satz 1 entsprechend.“
25. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 8 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Über die Anträge auf Einbürgerung werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene
Kalenderjahr, beginnend 2025, als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erfassen für jeden
Antragsteller die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 genannten Erhebungsmerkmale sowie als
zusätzliches Erhebungsmerkmal den Wohnort zum Zeitpunkt der Antragstellung.
(2b) Über die Verfahrenserledigungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene
Kalenderjahr, beginnend 2025, als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erfassen für jeden
Antragsteller die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 genannten Erhebungsmerkmale sowie als
zusätzliche Erhebungsmerkmale den Wohnort zum Zeitpunkt der Verfahrenserledigung und die Art der
Verfahrenserledigung.“
c) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Registriernummer der antragstellenden oder der eingebürgerten Person bei der Staatsangehörig
keitsbehörde.“
d) In Absatz 4 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Einbürgerungsbehörden“ durch das Wort „Staatsangehörig
keitsbehörden“ ersetzt.
26. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
c) In Satz 1 wird das Wort „Einbürgerungsbehörden“ durch das Wort „Staatsangehörigkeitsbehörden“ und die
Angabe „§ 11“ durch die Wörter „§ 11 Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
27. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.
bb) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 2 und 3.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit von Amts
wegen nach § 30 Absatz 1 Satz 3.“
cc) Nummer 7 wird aufgehoben.

28. § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Regelungen zu erlassen über die formalen Anforderungen an die Einbürgerungs- und die
Verzichtsurkunde, die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung sowie
den Staatsangehörigkeitsausweis.“
29. § 40a wird wie folgt gefasst:
„§ 40a
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 23. August 2023 gestellt worden sind, ist § 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 in der vor dem 27. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden, soweit er günstigere
Bestimmungen enthält.“
30. Die §§ 40b und 40c werden aufgehoben.
31. In § 41 wird die Angabe „Absatz 2“ gestrichen.
Artikel 2
Weitere Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 31 Satz 2 werden die Wörter „§ 37 Satz 2 zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1
oder 2 von den Verfassungsschutzbehörden“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 2 Satz 1 oder § 32c zur Feststellung
von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2, von ausländischen Verurteilungen im Sinne des
§ 12a Absatz 2 oder von im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4
von den in § 37 Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherheitsbehörden “ ersetzt.
2. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt:
„§ 32c
Die in § 37 Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherheitsbehörden haben auf Ersuchen der zuständigen
Staatsangehörigkeitsbehörde im Fall einer nach § 37 Absatz 2 Satz 1 erfolgten Mitteilung über das Vorliegen
von Erkenntnissen personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies im Einzelfall wegen hinreichender
tatsächlicher Anhaltspunkte zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2, von
ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2 oder von im Ausland anhängigen Ermittlungs- und
Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4 erforderlich ist.“
3. § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
(1) Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde übermittelt in Einbürgerungsverfahren zur Feststellung von
Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2, von ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a
Absatz 2 und von im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4 folgende
personenbezogene Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, soweit sie vorhanden sind,
an das Bundesverwaltungsamt:
1. Familienname,
2. Geburtsname,
3. Vornamen,
4. abweichende Namensschreibweisen,
5. frühere Namen,
6. andere Namen,
7. Alias-Personalien,
8. Geschlecht,
9. Staatsangehörigkeiten,
10. Geburtsdatum,
11. Geburtsort,
12. gegenwärtige Anschrift.
Das Bundesverwaltungsamt übermittelt die personenbezogenen Daten nach Satz 1 unverzüglich an
1. den Bundesnachrichtendienst,
2. den Militärischen Abschirmdienst,
3. das Bundesamt für Verfassungsschutz,

4. das Bundeskriminalamt,
5. das Zollkriminalamt,
6. die Bundespolizei,
7. die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Landesbehörde für Verfassungsschutz,
8. das für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Landeskriminalamt, welches die zuständigen Behörden
der Polizei beteiligt, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann bei Übermittlungen an die Landesbehörden für Verfassungsschutz
technische Unterstützung leisten.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 beteiligten Sicherheitsbehörden teilen über das Bundesverwaltungsamt der
zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 22 Tagen
nach Eingang der personenbezogenen Daten des Antragstellers mit, ob Erkenntnisse zu Ausschlussgründen
nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2, zu ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2 und zu im
Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4 vorliegen oder nicht. Kann die
Prüfung innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht abgeschlossen werden, soll die Mitteilung nach Satz 1 innerhalb
einer Nachfrist von 14 Tagen ergehen.
(3) Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde übermittelt über das Bundesverwaltungsamt unverzüglich
das Datum der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an die in Absatz 1 Satz 2 genannten
Sicherheitsbehörden. Erlangen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherheitsbehörden innerhalb der Frist nach
§ 35 Absatz 3 Erkenntnisse zu Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2, zu ausländischen
Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2 oder zu im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren
im Sinne des § 12a Absatz 4, teilen sie dies über das Bundesverwaltungsamt unverzüglich der
Staatsangehörigkeitsbehörde mit, die über die Einbürgerung entschieden hat.
(4) Die datenschutzrechtliche Verantwortung ab Eingang von personenbezogenen Daten nach Absatz 1
Satz 1 sowie von Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis zur Weiterleitung hat das
Bundesverwaltungsamt. Dies gilt auch für die weitere Datenverarbeitung im Bundesverwaltungsamt bis zum
Abschluss des Beteiligungsverfahrens. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherheitsbehörden dürfen die
übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.“
4. In § 41 wird die Angabe „§§ 32, 33 und 37“ durch die Angabe „§§ 32 und 33“ ersetzt.
Artikel 3
Folgeänderungen
(1) Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291) wird wie
folgt geändert:
1. § 5 Absatz 5 wird aufgehoben.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
c) Nummer 5 wird Nummer 4.
3. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 15 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 16 wird aufgehoben.
4. In § 25 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 15 Nr. 3, 4 oder 5“ durch die Wörter „§ 15 Nummer 3 oder 4“
ersetzt.
(2) Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 6 wird aufgehoben.
2. § 23 Absatz 3 Nummer 16 wird aufgehoben.
3. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
c) Nummer 5 wird Nummer 4.
4. In § 32 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder Nr. 5“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 1
Nummer 3 oder 4“ ersetzt.

(3) Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom
19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 Nummer 5 wird aufgehoben.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2
Nummer 4, 7 und 8“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe e werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 5 dieses Gesetzes sowie
nach § 29 Absatz 6 und“ gestrichen.
3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bis c, Nummer 5 und“ durch die Wörter „bis c und Nummer“ ersetzt.
4. In § 33 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3, 4, 5, 7, 8 und 11“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3, 4, 7, 8 und 11“ ersetzt.
5. In § 34 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten
Daten“ gestrichen.
6. In § 34a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 bis 7, Nummer 8 mit Ausnahme der Daten nach § 3
Absatz 2 Nummer 5, 16“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 8 und 16“ ersetzt.
(4) § 7 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 169) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „bis 5“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt und wird die Angabe „2401,“
gestrichen.
2. In Absatz 4 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 1, 4, 5, 7 und 8“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 1,
4, 7 und 8“ ersetzt.
(5) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 169) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Steuern“ das Komma und die Wörter „an das Bundesverwaltungsamt“
gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 4 bis 10“ durch die Angabe „§§ 4 bis 11“ ersetzt.
2. § 10 wird aufgehoben.
(6) Die Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209), die durch Artikel 2 der
Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 werden die Wörter „einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 des
Bundesmeldegesetzes gespeicherten Daten“ gestrichen.
2. In § 7 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 des
Bundesmeldegesetzes gespeicherten Daten“ und wird die Angabe „2401,“ gestrichen.
(7) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 23 der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022
(BGBl. I S. 683), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 169) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
(8) Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 34 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „acht“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
2. In der Anlage 12 wird jeweils das Wort „acht“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
Artikel 4
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 1 Nummer 13, 17 und 24 wird das Grundrecht auf Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit
aus Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes eingeschränkt.
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann den Wortlaut des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der
vom Inkrafttreten nach Artikel 6 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 drei Monate nach Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 15 tritt am 27. Juni 2025 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im
Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlung nach § 37 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 Nummer 3 gegeben sind.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. März 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 104. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 086b7afd8f4a2db4….