Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 6 Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen
Stand: 27.06.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-1 (1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-2 (2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-3 (3) Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-4 (4) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-4a (4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personalausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erforderlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-5 (5) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-6 (6) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-7 (7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-8 (8) Anordnungen nach Absatz 7 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 6 PAuswG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 03.04.2025 – AN 18 S 25.349
- VG Arnsberg, 23.02.2023 – 12 K 2675/22Zitiert von 1
- VG Köln, 10.01.2018 – 10 K 561/15
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2023 – 1 S 1128/23Zitiert von 4
- VG Arnsberg, 24.07.2015 – 12 K 658/14Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 23.01.2015 – 12 K 2036/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 18.12.2024 – 6 K 1563/21.WIZitiert von 3
- VGH Bayern, 24.10.2024 – 5 ZB 23.591
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2024 – 3 L 140/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 PAuswG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 6 Abs. 6 aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104)
BGBl. 2024 I Nr. 104
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2281)
BGBl. 2021 I S. 2281
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20.06.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I 970)
BGBl. 2015 I S. 970
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.