Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 6 Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen
Stand: 27.06.2024
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 6 PAuswG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 03.04.2025 – AN 18 S 25.349
- VG Arnsberg, 23.02.2023 – 12 K 2675/22Zitiert von 1
- VG Köln, 10.01.2018 – 10 K 561/15
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2023 – 1 S 1128/23Zitiert von 4
- VG Arnsberg, 24.07.2015 – 12 K 658/14Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 23.01.2015 – 12 K 2036/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 18.12.2024 – 6 K 1563/21.WIZitiert von 3
- VGH Bayern, 24.10.2024 – 5 ZB 23.591
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2024 – 3 L 140/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 PAuswG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-1 (1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-2 (2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-3 (3) Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-4 (4) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-4a (4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personalausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erforderlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-5 (5) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-6 (6) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-7 (7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-8 (8) Anordnungen nach Absatz 7 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.