Gesetze / Personalausweisgesetz

PAuswG

§ 6 Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen

Stand: 27.06.2024

Bund3 Fassungen44 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-1 (1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-2 (2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-3 (3) Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-4 (4) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-4a (4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personalausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erforderlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-5 (5) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-6 (6) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-7 (7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6#abs-8 (8) Anordnungen nach Absatz 7 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.

§ 5 § 6a