Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 19/8752 · S. 77
Zu Artikel 8 (Änderung des Bundesmeldegesetzes)
Zu Artikel 8 (Änderung des Bundesmeldegesetzes) Zu Nummer 1 Bei Datensätzen, die an die Meldebehörden übermittelt werden, ist künftig die AZR-Nummer enthalten. Nur sie ist daher künftig zu speichern. Da in Datensätzen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 18e AZRG im Melderegister gespeichert wurden, statt der AZR-Nummer noch die AKN-Nummer enthalten ist, muss deren al- ternative Speicherung für eine Übergangszeit möglich sein. Zu Nummer 2 Die AZR-Nummer, übergangsweise die Seriennummer des Ankunftsnachweises, wird in § 3 Absatz 1 Num- mer 17a BMG zum Zweck der eindeutigen Zuordnung gespeichert. Sie wird zu diesem Zeitpunkt auch noch nach einem Wegzug benötigt. Denn auch dann können z. B. noch Änderungsmitteilungen des AZR nach § 18e AZRG eingehen, die an die neu zuständige Meldebehörde weitergeleitet werden müssen. Auch nach einer Abmeldung von Amts wegen ist bei einer späteren Wiederanmeldung die AZR-Nummer erforderlich, um die Person im Re- gister wieder auffinden zu können. Zu Nummer 3 Die AZR-Nummer darf zum Zweck der eindeutigen Zuordnung nach § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 AZRG gespeichert werden, solange dies nach § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 AZRG zulässig ist. Infolgedessen entfällt die Anknüpfung an die Gültigkeitsdauer des AKN. Die AZR-Nummer ist zu löschen, sobald der Meldebehörde die Mitteilung der Ausländerbehörde über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemäß § 90a Absatz 1 Satz 3 AufenthG zugeht. Zu Nummer 4 Mit der Ersetzung der AKN-Nummer durch die AZR-Nummer als Zuordnungsmerkmal ist es ausreichend, dass es sich um eine Person handelt, die dem Personenkreis des § 18e AZRG angehört und als auslösendes Ereignis für die Anmeldung der Zuzug in die Aufnahmeeinrichtung stattgefunden hat. Eine mater
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.844 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/8752, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 243.234–245.078 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 6037bc1a580828b8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP