§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- BVerwG, 02.03.2022 – 6 C 7/20Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)Zitiert von 79
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 – 1 S 397/19Zitiert von 5
- VG Gelsenkirchen, 28.03.2018 – 17 L 520/18Zitiert von 1
- BVerwG, 14.02.2017 – 6 B 49/16Erteilung einer Auskunftssperre wegen Zugehörigkeit zu einer BerufsgruppeZitiert von 11
- OVG Schleswig, 13.11.2024 – 6 LB 15/24Zitiert von 2
- VG Berlin, 30.10.2024 – 1 K 428/21
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 11.10.2024 – 9 B 6/24
- VG Frankfurt am Main, 24.01.2024 – 6 K 3944/18.FZitiert von 2
- OVG NRW, 29.11.2023 – 19 A 40/22
20 Entscheidungen zu § 2 BMG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/2#abs-1 (1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/2#abs-2 (2) Die Meldebehörden führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei der betroffenen Person erhoben, von öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/2#abs-3 (3) Die Meldebehörden erteilen Melderegisterauskünfte, wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/2#abs-4 (4) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften verarbeiten. Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person in die Datenverarbeitung eingewilligt hat.