§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/2#abs-1 (1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/2#abs-2 (2) Die Meldebehörden führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei der betroffenen Person erhoben, von öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/2#abs-3 (3) Die Meldebehörden erteilen Melderegisterauskünfte, wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/2#abs-4 (4) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften verarbeiten. Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person in die Datenverarbeitung eingewilligt hat.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 2 BMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 02.03.2022 – 6 C 7/20Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)Zitiert von 89
- VG Köln, 03.12.2021 – 25 K 47/19
- VG Gelsenkirchen, 28.03.2018 – 17 L 520/18Zitiert von 1
- BVerwG, 14.02.2017 – 6 B 49/16Erteilung einer Auskunftssperre wegen Zugehörigkeit zu einer BerufsgruppeZitiert von 15
- OVG Schleswig, 13.11.2024 – 6 LB 15/24Zitiert von 2
- VG Berlin, 30.10.2024 – 1 K 428/21
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 11.10.2024 – 9 B 6/24
- VG Frankfurt am Main, 24.01.2024 – 6 K 3944/18.FZitiert von 2
- OVG NRW, 29.11.2023 – 19 A 40/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1746)
BGBl. 2019 I S. 1746
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.