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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2218

BGBl. 2016 I S. 2218 · 14.475 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2218
                                Erstes Gesetz
         zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
                                              Vom 11. Oktober 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
               Bundesmeldegesetzes

   Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I

S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe h, Nummer 15

      Buchstabe i und Nummer 16 Buchstabe g wer-
      den jeweils nach der Angabe „§ 51“ die Wörter
      „und bedingte Sperrvermerke nach § 52“ einge-
      fügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

          „5. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfah-
              ren

              die Tatsache, dass die deutsche Staats-
              angehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder
              § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes
              erworben wurde und nach § 29 des
              Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Ver-
              lust der deutschen Staatsangehörigkeit
              eintreten kann,“.

       bb) In Nummer 10 wird das Wort „auch“ durch

           die Wörter „den Namen des Eigentümers der

           Wohnung sowie“ ersetzt.

 2. Dem § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird folgender
    Satz angefügt:

  „Das in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c ge-
  nannte Datum zur Auflösung der Ehe oder Lebens-
  partnerschaft darf auch an die amtliche Statistik
  übermittelt werden.“

3. In § 11 Absatz 2 Nummer 3 werden nach der An-
   gabe „§ 51“ die Wörter „oder ein bedingter Sperr-

   vermerk nach § 52“ eingefügt.

4. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem
     Wort „Vornamen“ die Wörter „unter Kennzeich-
     nung des gebräuchlichen Vornamens,“ einge-

     fügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebe-
     scheinigung ausgestellt werden, die Daten nach
     § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und
     Übermittlungssperren, enthalten darf. Der Daten-
     umfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1
     darf dabei auch unterschritten werden.“

5. § 19 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „An- oder Ab-
         meldung“ durch das Wort „Anmeldung“ er-
         setzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder den Aus-
         zug schriftlich oder elektronisch innerhalb

         der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fris-

         ten“ durch die Wörter „schriftlich oder ge-

         genüber der Meldebehörde nach Absatz 4
         auch elektronisch innerhalb der in § 17 Ab-
         satz 1 genannten Frist“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 2219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2219
     cc) In Satz 3 werden die Wörter „an- oder abge-
         meldet“ durch das Wort „angemeldet“ er-
         setzt.
     dd) In Satz 4 werden die Wörter „oder des Aus-
         zugs“ gestrichen.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Woh-
         nungsgebers“ die Wörter „und wenn dieser
         nicht Eigentümer ist, auch den Namen des
         Eigentümers“ eingefügt.
     bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2. Einzugsdatum,“.
     cc) In Nummer 4 wird die Angabe „und 2“ gestri-
         chen.
6. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Per-
     sonalausweis,“ die Wörter „dem vorläufigen
     Personalausweis, dem Ersatz-Personalausweis,“
     eingefügt.

  b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

        „(7) Die Abmeldung von in das Ausland ver-
     zogenen Personen kann schriftlich oder in ent-
     sprechender Anwendung des § 10 Absatz 2
     und 3 elektronisch erfolgen. Der Nachweis der
     Identität der abmeldepflichtigen Person kann
     bei der elektronischen Abmeldung auch durch
     die Angabe des Familiennamens, des Vorna-

     mens, des Geburtsdatums und der Seriennum-
     mer des zuletzt im Melderegister gespeicherten
     Ausweises oder Passes nach § 3 Absatz 1 Num-
     mer 17 erfolgen.“
7. In § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach
   dem Wort „Vornamen“ die Wörter „unter Kenn-
   zeichnung des gebräuchlichen Vornamens“ einge-
   fügt.
8. Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Sätze 1 und 2 gelten für bedingte Sperrver-
  merke nach § 52 mit der Maßgabe entsprechend,
  dass eine Aufhebung nicht stattfindet.“

9. § 34 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Vor-
         namen“ die Wörter „unter Kennzeichnung
         des gebräuchlichen Vornamens“ eingefügt.
     bb) In Nummer 6 wird nach den Wörtern „auch
         den Staat“ das Komma durch das Wort
         „und“ ersetzt und wird nach dem Wort „letz-
         te“ das Wort „frühere“ gestrichen.
     cc) In Nummer 10 Buchstabe g werden nach der
         Angabe „§ 51“ die Wörter „und bedingte
         Sperrvermerke nach § 52“ eingefügt.

  b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 10 wird das Wort „oder“ durch

         ein Komma ersetzt.

     bb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.

     cc) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
         „12. Bundesamt für Justiz, soweit es Aufga-
              ben der Vollstreckungshilfe nach dem

               Rahmenbeschluss 2005/214/JI des
               Rates vom 24. Februar 2005 über die
               Anwendung des Grundsatzes der ge-
               genseitigen Anerkennung von Geld-
               strafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom
               22.3.2005, S. 16), der durch den Rah-
               menbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81
               vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden
               ist, sowie Aufgaben des Strafnachrich-
               tenaustausches nach dem Rahmenbe-
               schluss 2009/315/JI des Rates vom
               26. Februar 2009 über die Durchfüh-
               rung und den Inhalt des Austauschs
               von Informationen aus dem Strafregis-
               ter zwischen den Mitgliedstaaten (ABl.
               L 93 vom 7.4.2009, S. 23) wahrnimmt.“
10. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Vor-
          namen“ die Wörter „unter Kennzeichnung
          des gebräuchlichen Vornamens“ eingefügt.

      bb) Die Nummern 7 und 8 werden durch die fol-
          genden Nummern 7 bis 9 ersetzt:

          „7. derzeitige Anschriften oder Wegzugsan-
              schrift, gekennzeichnet nach Haupt- und
              Nebenwohnung,
          8. Sterbedatum und Sterbeort sowie

          9. bedingte Sperrvermerke nach § 52.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 werden nach dem Komma die
          Wörter „gekennzeichnet nach Haupt- und
          Nebenwohnung,“ eingefügt.
      bb) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „Se-
          riennummer des Personalausweises,“ die
          Wörter „vorläufigen Personalausweises oder
          Ersatz-Personalausweises,“ eingefügt.
11. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Vor-

          namen“ die Wörter „unter Kennzeichnung
          des gebräuchlichen Vornamens“ eingefügt.
      bb) In Nummer 7 Buchstabe h und Nummer 15
          werden jeweils nach der Angabe „§ 51“ die
          Wörter „und bedingte Sperrvermerke nach
          § 52“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Nummer 6 werden nach der Angabe
      „§ 51“ die Wörter „und bedingte Sperrvermerke
      nach § 52“ eingefügt.
12. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
      „Vornamen“ die Wörter „unter Kennzeichnung
      des gebräuchlichen Vornamens“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
               Angabe „§ 43“ gestrichen.

          bbb) Nummer 3 wird aufgehoben.
          ccc) Nummer 4 wird Nummer 3.
BGBl. 2016, Seite 2220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2220
       bb) In Satz 2 Nummer 1 wird nach den Wörtern
           „auch den Staat“ das Komma durch das
           Wort „und“ ersetzt und wird nach dem Wort
           „letzte“ das Wort „frühere“ gestrichen.

13. In § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach
    dem Wort „Vornamen“ die Wörter „unter Kenn-
    zeichnung des gebräuchlichen Vornamens“ einge-
    fügt.
14. § 48 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 48
                     Melderegisterauskunft
         für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

     Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
   publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen
   Stellen im Sinne dieses Gesetzes.“
15. In § 49 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „oberste“
    durch das Wort „zuständige“ ersetzt.
16. In § 51 Absatz 3 wird nach dem Wort „Melderegis-
    terauskunft“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

17. In § 52 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
    mer 1 nach dem Wort „für“ die Wörter „derzeitige
    Anschriften der“ eingefügt.

                         Artikel 2
                  Weitere Änderung
              des Bundesmeldegesetzes
   Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1084), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 38 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-

           gefügt:

          „7. Geschlecht,“.

       bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die

           Nummern 8 bis 10.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

       bb) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1
           bis 5.
2. § 49 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. der Antragsteller die betroffene Person mit
           ihrem Familiennamen oder einem früheren
           Familiennamen und mindestens einem jeweils
           dazugehörigen Vornamen, wobei für Vor- und
           Familiennamen eine phonetische Suche zu-
           lässig ist, sowie entweder mit einer Anschrift
           oder mit zwei weiteren Daten bezeichnet hat,
           wobei die Daten nach Absatz 5 Nummer 5
           und 9 nicht zusammen verwendet werden
           dürfen, und“.

  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
          „(5) Für die weitere Bezeichnung der betrof-
       fenen Person nach Absatz 4 Nummer 1 können
       folgende Daten zusätzlich verwendet werden:
        1. Ordensname,

       2. Künstlername,
       3. Geburtsdatum,

       4. Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch
          den Staat,

       5. Geschlecht,
       6. Vorname und Familienname des gesetzlichen
          Vertreters,
       7. Einzugsdatum zu einer Anschrift,
       8. Auszugsdatum zu einer Anschrift,
       9. Familienstand,

     10. Datum und Ort der Eheschließung oder Be-
         gründung der Lebenspartnerschaft sowie bei
         Eheschließung oder Begründung der Lebens-
         partnerschaft im Ausland auch den Staat,
     11. Vorname und Familienname des Ehegatten
         oder Lebenspartners,
     12. Sterbedatum,

     13. Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland
         auch den Staat.“

  c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

                        Artikel 3
                  Änderung des
           Staatsangehörigkeitsgesetzes
   Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 33 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem

     Wort „zum“ die Wörter „Bestand und“ eingefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ge-

         schlecht“ das Komma und die Wörter „die
         Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der
         deutschen Staatsangehörigkeit eintreten
         kann“ gestrichen und werden nach der Klam-
         mer die Wörter „und Auskunftssperren nach
         § 51 des Bundesmeldegesetzes“ eingefügt.
     bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
         „2. Rechtsgrund und Datum der Urkunde
             oder der Entscheidung sowie Rechts-
             grund und der Tag des Erwerbs oder Ver-
             lusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des
             § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den
             der Erwerb zurückwirkt,“.
2. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
     „§ 29 Absatz 5 Satz 2“ durch die Wörter „Erwerbs
     der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Ab-
     satz 3 oder § 40b, in denen nach § 29 ein Verlust
     der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten
     kann,“ ersetzt.
  b) In Nummer 8 werden die Wörter „einschließlich
     der Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der
     deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann“
BGBl. 2016, Seite 2221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2221
  gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein
  Komma ersetzt.

c) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden ange-
   fügt:
  „9. die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der
      deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
  10. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmel-
      degesetzes.“

                         Artikel 4

                       Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. November 2016 in Kraft.
    (2) Artikel 2 tritt am 1. Mai 2017 in Kraft; gleichzeitig
tritt in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 34 Absatz 1
Nummer 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft.
                            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                         sind gewahrt.
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                         ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                           Berlin, den 11. Oktober 2016
                                      Der Bundespräsident
                                         Joachim Gauck
                                       Die Bundeskanzlerin
                                         Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                Der Bundesminister des Innern
                                     Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2218. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6d9f8469450a5bcd….