§ 20 Befähigungsschein
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 – 9 Sa 18/20
- VG Ansbach, 10.02.2022 – AN 16 K 21.00500
- VG Ansbach, 21.02.2023 – AN 16 K 21.02042
- VG Düsseldorf, 28.01.2026 – 22 L 4361/25
- LAG Hessen, 07.03.2024 – 9 Sa 824/23 SK
- BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 46/15Vorübergehend fortgeltende Anwendung von nicht dem Gesetzesvorbehalt genügenden Prüfungsbestimmungen einer berufsbezogenen PrüfungZitiert von 34
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 SprengG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/20#abs-1 (1) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzuwenden, wenn sie zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/20#abs-2 (2) Für die Erteilung des Befähigungsscheins gelten § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Befähigungsschein in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/20#abs-3 (3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 können auch Vorschriften der dort bezeichneten Art für die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen erlassen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/20#abs-4 (4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines gilt § 11 entsprechend.