§ 6 Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters
Stand: 13.04.2021
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 13.11.2024 – 6 LB 15/24Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 – 1 S 397/19Zitiert von 5
- VG Stade, 31.08.2021 – 1 B 1008/21
- VG Berlin, 30.10.2024 – 1 K 428/21
- VG Göttingen, 28.10.2024 – 4 A 61/22
- VG Schleswig, 11.10.2024 – 9 B 6/24
Zuletzt entschieden
- VG München, 07.05.2025 – M 7 E 24.4159Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2024 – 1 LZ 499/22 OVG
- VG Frankfurt am Main, 24.01.2024 – 6 K 3944/18.FZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/6#abs-1 (1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen oder zu vervollständigen (Fortschreibung). Über die Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen die unrichtigen oder unvollständigen Daten übermittelt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/6#abs-2 (2) Soweit die in Absatz 1 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben sie die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Daten vorliegen. Öffentliche Stellen, denen auf ihr Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, haben die Meldebehörden zu unterrichten, wenn ihnen solche Anhaltspunkte vorliegen. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, sowie Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/6#abs-3 (3) Liegen der Meldebehörde konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/6#abs-4 (4) Bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 37 sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.