Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 1 Vertriebener
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 285
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 03.08.2009 – L 3 R 220/08
- VGH Baden-Württemberg, 21.01.2009 – 1 S 2002/07Zitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 17.09.2009 – L 10 R 3223/07
- OVG NRW, 26.10.2009 – 12 A 3219/08Zitiert von 5
- OLG Schleswig, 02.11.2023 – 3 Wx 1/22
- BSG, 26.01.2000 – B 13 RJ 39/98 RZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 03.03.2026 – L 9 R 3691/25
- OVG NRW, 13.06.2024 – 11 A 1221/23
- VG Köln, 06.02.2024 – 7 K 3543/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BVFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/1#abs-1 (1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/1#abs-2 (2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/1#abs-3 (3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/1#abs-4 (4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.