Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 557a Staffelmiete
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/557a#abs-1 (1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/557a#abs-2 (2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/557a#abs-3 (3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/557a#abs-4 (4) Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Absatz 1 zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/557a#abs-5 (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wird zitiert von 84 Entscheidungen zu § 557a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Berlin, 28.12.2021 – 65 S 120/21Zitiert von 1
- BGH, 23.11.2005 – VIII ZR 154/04Wohnraummiete: Wirksamkeit eines einseitigen formularmäßigen Kündigungsausschlusses bei Staffelmiete für die Dauer von bis zu vier Jahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BGH, 16.01.2024 – VIII ZR 12/23Wohnraummiete: Zulässigkeit einer Staffelmietvereinbarung für die Zeit nach der Beendigung der Preisbindung und Vereinbarung einer ersten Staffel während des Zeitraums der Preisbindung
- BGH, 14.06.2006 – VIII ZR 257/04Zitiert von 8
- BGH, 03.05.2006 – VIII ZR 243/05Zitiert von 3
- BGH, 12.07.2023 – VIII ZR 60/22Verjährung des Auskunftsanspruchs des Mieters bei Vereinbarung einer StaffelmieteZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.04.2025 – VIII ZR 245/22Wohnraummietvertrag: Anforderungen an das Aushandeln einer QuotenabgeltungsklauselZitiert von 7
- BGH, 18.12.2024 – VIII ZR 16/23Rechtmäßigkeit der Zweiten Berliner MietenbegrenzungsverordnungZitiert von 7
- FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2024 – 16 K 17071/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 557a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.04.2015 Ausfertigung
§ 557a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2015 (BGBl. I 610)
BGBl. 2015 I S. 610
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.