§ 2
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 52
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 08.03.2024 – 26 K 2364/23
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 – 9 S 527/20Zitiert von 3
- BVerwG, 25.05.2016 – 3 C 8/15Nutzung externer Lagerräume für heimversorgende Tätigkeiten der ApothekeZitiert von 2
- OVG NRW, 29.04.2015 – 13 A 2551/13
- OVG Niedersachsen, 21.02.2017 – 13 LA 187/16Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2013 – OVG 5 N 21.09Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2026 – 12 KLs 46 Js 10361/25
- OVG NRW, 06.11.2025 – 9 B 1173/24
- BGH, 20.02.2025 – I ZR 46/24Voraussetzungen eines unzulässigen Rezeptmakelns; Verlangen einer Nutzungsgebühr durch einen Internetmarktplatz - PartnervertragZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 ApoG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/2#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
4a.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/2#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/2#abs-2a (2a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/2#abs-3 (3) Hat der Apotheker nach seiner Approbation oder nach Erteilung eines nach § 4 Abs. 1a bis 1d, 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung der pharmazeutischen Prüfung gleichwertigen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises mehr als zwei Jahre lang ununterbrochen keine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt, so ist ihm die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn er im letzten Jahr vor der Antragstellung eine solche Tätigkeit mindestens sechs Monate lang wieder in einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gelegenen Apotheke oder Krankenhausapotheke ausgeübt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/2#abs-4 (4) Die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken ist auf Antrag zu erteilen, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/2#abs-5 (5) Für den Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend mit den Maßgaben, dass der Betreiber
Sofern ein Apotheker als Verantwortlicher nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 benannt wird, ist dies der Behörde von dem Betreiber mindestens zwei Wochen, bevor der Apotheker seine Funktion als Verantwortlicher aufnimmt, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Soll eine Änderung der Benennung eines in Satz 1 Nummer 2 oder 3 genannten Verantwortlichen vorgenommen werden, so ist dies der Behörde von dem Betreiber mindestens zwei Wochen vor der Änderung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel eines Verantwortlichen muss die in Satz 3 genannte Anzeige unverzüglich erfolgen. Im Fall einer Benennung von zwei Verantwortlichen für eine Filialapotheke oder eine Zweigapotheke hat der Betreiber in Abstimmung mit den Verantwortlichen die jeweiligen Verantwortlichkeiten eindeutig abzugrenzen und die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.