§ 23
Stand: 10.06.2019
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung eine Apotheke, Krankenhausapotheke oder Zweigapotheke betreibt oder verwaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 23 ApoG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 25.07.2017 – II ZB 8/16Handelsregistersache: Prüfungsbefugnis des Registergerichts im Amtslöschungsverfahren hinsichtlich der Prokuraerteilung durch einen ApothekerZitiert von 2
- OVG NRW, 29.04.2015 – 13 A 2551/13
- OLG Saarbrücken, 06.12.2006 – 1 U 484/06 - 151
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.