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Artikel 3 · BT-Drs. 15/4784 · S. 15
Zu Artikel 3 (Änderung des Apothekengesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Apothekengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2) Zu Buchstabe a Die Änderung trägt dem völkerrechtlichen Umstand Rech- nung, dass Deutschland und die Europäische Gemeinschaft in gemischten Verträgen gegenüber weiteren Staaten u. a. berufsbezogene Rechte gewährt haben, zum Beispiel im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. EG Nr. L 114 vom 30. April 2002 S. 6). Weiterhin wird der Antragsteller verpflichtet, der zuständigen Behörde nicht nur wie bisher solche Apotheken bei der Antragstellung mitzu- teilen, die er in anderen Staaten zur Zeit der Antragstellung betreibt, sondern nun auch diejenigen Apotheken, die er in Deutschland betreibt. Dies ermöglicht der zuständigen deut- schen Behörde, bei der Erteilung der Betriebserlaubnis die- sen Sachverhalt entsprechend zu berücksichtigen. Zu Buchstabe b Die Änderung trägt dem völkerrechtlichen Umstand Rech- nung, dass Deutschland und die Europäische Gemeinschaft in gemischten Verträgen gegenüber weiteren Staaten u. a. berufsbezogene Rechte gewährt haben, zum Beispiel im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. EG Nr. L 114 vom 30. April 2002 S. 6). Die Streichung des Absatzes 2 Satz 3 folgt aus der Aufhebung des Artikels 3 der Richtlinie 85/433/EWG (ABl. EG Nr. L 253 vom 24. September 1985 S. 37) durch die Richtlinie 2001/19/EG (ABl. EG Nr. L 206 vom 31. Juli 2001 S. 1). Ferner hat sich gezeigt, dass die erforderliche Rechtsklarheit auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf das Erfordernis einer abgeschlossenen pharmazeutischen Ausbildung ent- sprechend der A
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.946 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/4784, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 45.014–47.960 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert bf65f9ead86fe97d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP