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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 512
BGBl. 1993 I S. 512 · 268.840 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992
über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Ausführungsgesetz)
Vom 27. April 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Gesetzes über das Apothekenwesen
Das Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. 1
S. 1993), zuletzt geändert gemäß Artikel 6 der Verordnung
vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "eines
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften" die Wörter "oder eines ande-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
bb) In Nummer 4a werden nach den Wörtern "in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaften" die Wörter "oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
cc) In Nummer 8 werden nach den Wörtern "in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaften" die Wörter "oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "eines
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaften" die Wörter "oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften"
die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
2. In § 3 Nr. 5 werden nach den Wörtern „in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die
Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1478,
1842), zuletzt geändert gemäß Artikel 5 der Verordnung
vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt
geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern
"eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines an-
deren Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "in einem
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt und
die Wörter "betreffenden Mitgliedstaates" durch
die Wörter "betreffenden Staates" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Die von den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
den Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften" durch die Wör-
ter "Die von einem der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaften oder von einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum Staatsangehöri-
gen eines dieser Staaten" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern "in einem
Mitgliedstaat" die Wörter "oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
dd) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
"Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplo-
men, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befä-
higungsnachweisen sind von einem der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum ausgestellte Hochschuldiplome
und -prüfungszeugnisse sowie Hochschul- oder
gleichwertige Befähigungsnachweise des Apo-
thekers, die den in der Anlage zu Satz 1 für den

betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnun-
gen nicht entsprechen, aber mit einer Beschei-
nigung dieses Staates darüber vorgelegt wer-
den, daß sie eine Ausbildung abschließen, die
den Anforderungen des Artikels 2 der Richtlinie
85/432/EWG des Rates vom 16. September
1985 (ABI. EG Nr. L 253 S. 34) entspricht, und
daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu
Satz 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen."
2. In § 5 Abs. 2 werden nach den Wörtern „eines der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften" die Wörter „oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
3. In § 11 Abs. 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern „eines
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaften" die Wörter „oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
4. Die Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 der Bundes-Apothe-
kerordnung erhält folgende Fassung:
,Anlage
(zu § 4 Abs. 1a Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung
und zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Apotheken-
wesen)
Pharmazeutische Diplome, Prüfungszeugnisse oder
sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaften und der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
a) In Belgien
Das von den medizinischen und pharmazeutischen
Fakultäten der Universitäten, vom Hauptprüfungsaus-
schuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen
für die Hochschulen ausgestellte „diplöme legal de
pharmacien/wettelijk diploma van apoteker" (gesetz-
liches Diplom eines Apothekers).
b) 1n Dänemark
„bevis for bestäet farmaceutisk kandidateksamen" (Die
Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung
eines Apotheker-Kandidaten).
c) In Finnland
,,todistus proviisorin tutkinnosta/bevis om provisor-
examen" (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von
einer Universität.
d) In Frankreich
Das von den Universitäten ausgestellte „diplöme d'Etat
de pharmacien" (Staatsdiplom eines Apothekers) oder
das von den Universitäten ausgestellte „Diplome d'Etat
de Docteur en pharmacie" (Staatsdiplom eines Doktors
der Pharmazeutik).
e) In Griechenland
,,JtLO'tOJtOL'fl"tL'XO "tWV agµofüwv aQxwv' t'XaVOO"t'fl"ta~
ClO'X'flO'fl~ "t'fl~ <pagµa'XElJ"tL'X'Jl~, XOQ'flYOUµEVO µe-ca
x.ganx:tj d;faaori" (Das auf Grund einer staatlichen
Prüfung von den zuständigen Stellen ausgestellte
Zeugnis über die Befähigung zur Ausübung der pharma-
zeutischen Tätigkeit).
f) In Irland
Das Zeugnis eines „Registered Pharmaceutical
Chemist".
g) In Island
,,pr6f i lyfjafrcedi fra Hask6Ia islands" (Diplom in Phar-
mazie der Universität lslands).
h) In Italien
Das auf Grund einer staatlichen Prüfung erworbene
Diplom oder Zeugnis über die Befähigung zur Aus-
übung des Apothekerberufs.
i) In Liechtenstein
Die in einem anderen Staat, für den die Richtlinie
Nr. 85/432/EWG gilt, ausgestellten und in dieser An-
lage aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer
Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen
Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behör-
den.
j) In Luxemburg
D_as vom staatlichen Prüfungsausschuß ausgestellte
und vom Minister für Erziehungswesen beglaubigte
staatliche Apothekerdiplom.
k) In den Niederlanden
,,het getuigschrift van met goed gevolg afgelegd apo-
thekers-examen" (Das Diplom über die erfolgreiche
Ablegung des Apothekerexamens).
1) In Norwegen
„bevis for bestätt cand. pharm. eksamen" (Diplom über
den Grad cand. pharm.), ausgestellt von der Fakultät
einer Universität.
m) In Österreich
,,Staatliches Apothekerdiplom", ausgestellt von den zu-
ständigen Behörden.
n) In Portugal
,,carta de curso de licenciatura em Ciencias Farmaceu-
ticas" (Prüfungszeugnis über die Lizenz in pharmazeu-
tischen Wissenschaften), das von den Universitäten
ausgestellt wird.
o) In Schweden
,,apotekarexamen" (Magistergrad in Pharmazie), aus-
gestellt von der Universität Uppsala.
p) In der Schweiz
,,eidgenössisch diplomierter Apotheker/titulaire du di-
plöme federal de pharmacien/titolare di diploma fede-
rale di farmacista", ausgestellt vom Eidgenössischen
Departement des Innern.
q) In Spanien
,,titulo de licenciado en farmacia" (Diplom des Lizen-
ziats in der Pharmazie), das vom Ministerium für Ausbil-
dung und Wissenschaft oder von den Universitäten
ausgestellt wird.
r) Im Vereinigten Königreich
Das Zeugnis eines „Registered Pharmaceutical
Chemist".'

514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 3
Änderung
der Approbationsordnung für Apotheker
Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli
1989 (BGBI. 1S. 1489), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 19. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1343), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „in einem
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaften" die Wörter „oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 werden nach den Wörtern „eines
Mitgliedstaates der Europärschen Gemernschaften"
die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften" die Wörter „oder der anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften" die Wörter „oder der anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „eines
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaften" die Wörter „oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2445, 2448), zuletzt geändert gemäß Artikel 10 der
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird
wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „oder'' durch ein Komma
ersetzt und werden nach den Wörtern „Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. In § 15 Abs. 4 wird nach den Wörtern „Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften" die Textstelle ,,, einen
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5a werden nach den Wörtern „Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
,,oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
b) In Absatz 5c wird das Wort „oder'' durch ein Komma
ersetzt und werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
„oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
fügt.
4. In§ 72 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
„oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
5. In § 72a Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
„oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
6. § 73 w~rd wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften"
die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften"
die Wörter „oder ein anderer Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 6a werden nach den Wörtern "Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die
Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" die
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
7. In§ 96 Nr. 4 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder
andere Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
8. In § 97 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „oder'' durch ein
Komma ersetzt und nach den Wörtern „Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Arzneimittelfarbstoffverordnung
In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Arzneimittelfarbstoffverordnung
vom 25. August 1982 (BGBI. 1 S. 1237), die durch die
Verordnung vom 21. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 219) geän-
dert worden ist, werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Betriebsverordnung
für pharmazeutische Unternehmer
§ 13 der Betriebsverordnung für pharmazeutische Un-
ternehmer vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 546), die zuletzt
durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 27
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1085) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" und nach den
Wörtern „in dem Mitgliedstaat" die Wörter „oder in dem
anderen Vertragsstaat" eingefügt.
2. In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder
ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Gentechnikgesetzes
Das Gentechnikgesetz vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1
S. 1080), zuletzt geändert gemäß Artikel 11 der Verord-
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt
geändert:
1. In § 14 Abs. 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die
Wörter „oder andere Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. In § 16 Abs. 6 werden jeweils nach den Wörtern „der
Mitgliedstaaten" die Wörter „der Europäischen Gemein-
schaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
fügt.
Artikel 8
Änderung der Bundesärzteordnung
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 S. 1218), zuletzt
geändert gemäß Artikel 12 der Verordnung vom 26. Fe-
bruar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Ärzte, die
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft sind," ersetzt durch
„Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines an-
deren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum sind,".
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Abs. 1 werden nach den Wörtern „eines
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines ande-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
,,Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene
ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der
Nummern 4 und 5, wenn sie durch Vorlage eines
nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der
Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen
Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befä-
higungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten,
nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztli-
chen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen
Befähigungsnachweises eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen
Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befä-
higungsnachweisen von nach dem 20. Dezember
1976 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
beigetretenen Mitgliedstaaten gilt das Datum des
Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das
hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Di-
plomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähi-
gungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung
zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus
den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des
Rates vom 16. Juni 1975 (ABI. EG Nr. L 167 S. 1
und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maß-
gebende Datum."
c) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
„Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen
Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befä-
higungsnachweisen sind nach dem in Satz 2 oder 3
genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellte ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstige Befähigungsnachweise, die den in der
Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufge-
führten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit
einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder
Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden,
daß sie eine Ausbildung abschließen, die den
Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie
75/363/EWG entspricht, und daß sie den für diesen
Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachwei-
sen gleichstehen."
3. In § 4 Abs. 6 werden nach den Wörtern „eines
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft'' die Wörter „oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
4. In § 10 Abs. 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „Staats-
angehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-

516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
päischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
5. § 1Ob wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung
des ärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitglied-
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf
Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften ab-
geschlossenen ärztlichen Ausbildung oder auf
Grund eines in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2, in
§ 3 Abs. 1 Satz 5 oder in § 14b genannten ärztlichen
Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befä-
higungsnachweises berechtigt sind, dürfen als
Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 60
des EWG-Vertrages vorübergehend den ärztlichen
Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Einern Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen
Beruf auf Grund einer Approbation als Arzt oder
einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des
ärztlichen Berufs ausübt, sind auf Antrag für Zwecke
der Dienstleistungserbringung in einem der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum Bescheinigungen darüber auszustellen, daß
er
1. den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes rechtmäßig ausübt und
2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-
sitzt."
6. § 14b Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Antragstellern, die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approbation als Arzt auf
Grund der Vorlage eines vor dem nach § 3 Abs. 1 Satz
2 oder 3 für die Anerkennung jeweils maßgebenden
Datum ausgestellten ärztlichen Diploms, Prüfungs-
zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
eines der übrigen Mitgliedstaaten oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum beantragen, ist die Approbation
als Arzt ebenfalls zu erteilen."
7. Die Anlage zu§ 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,Anlage
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige
Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der ande-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum
a) Belgien
„diplöme legal de docteur en medecine; chirurgie et
accouchements/wettelijk diploma van doctor in de
genees-, heel- en verloskunde" (staatliches Diplom
eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe),
ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Uni-
versität oder vom Hauptprüfungsausschuß oder von
den staatlichen Prüfungsausschüssen der Hochschu-
len;
b) Dänemark
,,bevis vor bestäet lregevidenskabelig embedseksa-
men" (Zeugnis über das ärztliche Staatsexamen), aus-
gestellt von der medizinischen Fakultät einer Universi-
tät, sowie die „dokumentation for gennemfort praktisk
uddannelse" (Bescheinigung über eine abgeschlos-
sene praktische Ausbildung), ausgestellt von der Ge-
sundheitsbehörde;
c) Finnland
„todistus lääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/bevis om
medicine licentiat examen" (Bescheinigung über den
Grad des Lizentiats in Medizin), ausgestellt .von der
medizinischen Fakultät einer Hochschule, und Be-
scheinigung über die praktische Ausbildung, ausge-
stellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;
d) Frankreich
„diplöme d'Etat de docteur en medecine" (staatliches
Diplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt von
der medizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen
Fakultät oder von einer Universität oder „diplöme d'uni-
versite de docteur en medecine" (Universitätsdiplom
eines Doktors der Medizin), soweit dieses den gleichen
Ausbildungsgang nachweist, wie er für das staatliche
Diplom eines Doktors der Medizin vorgeschrieben ist;
e) Griechenland
,,ni:ux(o tai:QLxr'jt;" (Hochschulabschluß in Medizin),
ausgestellt von
- der medizinischen Fakultät einer Universität oder
- der Fakultät für Gesundheitswissenschaften, Bereich
Medizin, einer Universität;
f) Irland
,,primary qualification" (Bescheinigung über eine ärztli-
che Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung
vor einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß aus-
gestellt wird, und eine von dem genannten Prüfungs-
ausschuß ausgestellte Bescheinigung über die prakti-
sche Erfahrung, die zur Eintragung als „fully registered
medical practitioner'' (endgültig eingetragener Arzt) be-
fähigen;
g) Island
,,pr6f i lreknisfrredi fra lreknadeild Hask6Ia lslands (Di-
plom der medizinischen Fakultät der Universität ls-
lands) und eine Bescheinigung über die mindestens
zwölfmonatige praktische Ausbildung in einem Kran-
kenhaus, ausgestellt vom Chefarzt;

h) Italien
„diploma di laurea in medicina e chirurgia" (Diplom über
die Verleihung der Doktorwürde in Medizin und Chirur-
gie), ausgestellt von der Universität, dem das „diploma
di abilitazione all'esercizio della medicina e chirurgia"
(Diplom über die Befähigung zur Ausübung der Medizin
und Chirurgie), ausgestellt vom staatlichen Prüfungs-
ausschuß, beigefügt ist;
i) Liechtenstein
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähi-
gungsnachweise des Arztes, die in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und in den
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt werden, zu-
sammen mit einer Bescheinigung über eine abge-
schlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den
zuständigen Behörden;
j) Luxemburg
„diplöme d'Etat de docteur en medecine, chirurgie et
accouchements" (staatliches Diplom eines Doktors der
Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt und
abgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen und
,,certificat de stage" (Bescheinigung über eine abge-
schlossene praktische Ausbildung), abgezeichnet vom
Minister für Gesundheitswesen oder die Diplome über
die Erlangung eines Hochschulgrades in Medizin, die in
einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgestellt wor-
den sind und in diesem Land zum Antritt der prakti-
schen Ausbildungszeit, nicht aber zur Aufnahme des
Berufs berechtigen und die gemäß dem Gesetz vom
18. Juni 1969 über das Hochschulwesen und die Aner-
kennung ausländischer Hochschultitel und -grade vom
Minister für Erziehungswesen anerkannt worden sind,
zusammen mit der vom Minister für Gesundheitswesen
abgezeichneten Bescheinigung über eine abgeschlos-
sene praktische Ausbildung;
k) Niederlande
,,universitair getuigschrift van arts" (das Universitätsab-
schlußzeugnis eines Doktors der Medizin), ausgestellt
von einer Universität;
1) Norwegen
„bevis for bestätt medisinsk embetseksamen" (Diplom
des Grades cans. med.), ausgestellt durch die medizini-
sche Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheini-
gung über praktische Ausbildung, ausgestellt von den
zuständigen Gesundheitsbehörden;
m) Österreich
„Doktor der gesamten Heilkunde", ausgestellt von der
medizinischen Fakultät einer Hochschule, und „Be-
scheinigung über die Absolvierung der Tätigkeit als
Arzt im Praktikum", ausgestellt von den zuständigen
Behörden;
n) Portugal
,,carta de curso de licenciatura em medicina" (Prüfungs-
zeugnis für das.Studium der Medizin), ausgestellt von
einer Universität, sowie „diploma comprovativo da
conclusao do internato geral" (Zeugnis über die allge-
meine Krankenhausarzt-Ausbildung), ausgestellt von
den zuständigen Stellen des Gesundheitsministe-
riums;
o) Schweden
,,läkarexamen" (medizinischer Hochschulgrad), ausge-
stellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule,
und, eine Bescheinigung über praktische Ausbildung,
ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde;
p) Schweiz
„eidgenössisch diplomierter Arzt/titulaire du diplöme
federale de medecin/titolare di diploma federale di me-
dico", ausgestellt vom Eidgenössischen Departement
des Innern;
q) Spanien
,,titulo de licenciado en medicina y cirugia" (Hochschul-
abschluß in Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom
Ministerium für Bildung und Wissenschaft oder vom
Rektor einer Universität;
r) Vereinigtes Königreich
,,primary qualification" (Bescheinigung über eine ärztli-
che Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung
vor einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß aus-
gestellt wird, und eine von dem genannten Prüfungs-
ausschuß ausgestellte Bescheinigung über die prakti-
sche Erfahrung, die zur Eintragung als „fully registered
medical practitioner'' (endgültig eingetragener prakti-
scher Arzt) befähigen.'
Artikel 9
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1593),
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D
Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1077), wird wie
folgt geändert:
§ 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 5,
Abs. 2 oder 3 nach § 14b der Bundesärzteordnung
erteilt werden, so sind sofern die Ausbildung nicht nach
den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle
der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 Unterlagen·
über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung des An-
tragstellers in Urschrift, in amtlich beglaubigter Ab-
schrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzule-
gen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache
ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter
Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann
die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über
eine bisherige Tätigkeit, verlangen. Bei Antragstellern,
die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum Befähigungsnachweise
vorlegen, die nach der Bundesärzteordnung den Aus-
bildungsnachweisen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 dieses
Gesetzes gleichgestellt sind, können weitere Nach-
weise, insbesondere ein Tätigkeitsnachweis, nur ver-
langt werden, soweit die Bundesärzteordnung dies vor-
sieht oder besondere Gründe dies erfordern."

518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 werden jeweils die
Wörter "Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" ersetzt
durch "Staatsangehörige eines der übrigen Mitglied-
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum".
c) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „eines Staatsange-
hörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft" eingefügt „oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum".
Artikel 10
Änderung des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
(BGBI. 1 S. 1225), zuletzt geändert gemäß Artikel 13 der
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden nach den Wörtern "der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „eines der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines ande-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
,,Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens übec den
Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene
zahnärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sin-
ne der Nummern 4 und 5, wenn sie durch Vorlage
eines nach dem 27. Januar 1980 ausgestellten, in
der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten zahn-
ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder son-
stigen Befähigungsnachweises eines der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft oder eines in der Anlage zu diesem
Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992
ausgestellten zahnärztlichen Diploms, Prüfungs-
zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum nachge-
wiesen wird. Bei zahnärztlichen Diplomen, Prü-
fungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnach-
weisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft beigetretenen
Mitgliedstaaten gilt das Datum des Beitritts oder, bei
abweichender Vereinbarung, das hiernach maßge-
bende Datum, bei zahnärztlichen Diplomen, Prü-
fungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnach-
weisen eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit
dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt
der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien
78/686/EWG und 78/687/EWG des Rates vom
25. Juli 1978 (ABI. EG Nr. L 233 S. 1 und S. 10)
getroffen worden ist, das hiernach maßgebende
Datum."
c) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
"Wurde die Ausbildung vor dem nach Satz 2 oder 3
für die Anerkennung· der zahnärztlichen Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungs-
nachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum jeweils maßgebenden Da-
tum aufgenommen und genügt sie nicht allen Min-
destanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie
78/687/EWG, so kann die zuständige Behörde zu-
sätzlich zu den in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten
zahnärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder
sonstigen Befähigungsnachweisen die Vorlage
einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunfts-
staates verlangen, aus der sich ergibt, daß der
Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der
Antragstellung mindestens drei Jahre den zahnärzt-
lichen Beruf ununterbrochen und rechtmäßig ausge-
übt hat."
d) Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,Gleichwertig den in Satz 2 genannten zahnärztli-
chen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen
Befähigungsnachweisen sind nach dem in Satz 2
oder 3 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstige Befähigungsnachweise des Zahnarztes,
die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden
Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entspre-
chen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen
Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorge-
legt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen,
die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der
Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978
entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der
Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleich-
stehen."
3. In § 3 Abs. 2 werden nach den Wörtern „eines der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
4. In § 13 Abs. 4 Satz 5 werden nach den Wörtern "Staats-
angehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
5. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,( 1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung
des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum auf Grund einer nach deutschen
Rechtsvorschriften abgeschlossenen zahnärztli-
chen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage
zu § 2 Abs. 1 Satz 2, in § 2 Abs. 1 Satz 6 oder in
§ 20a genannten zahnärztlichen Diploms, Prüfungs-
zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
berechtigt sind, dürfen als Dienstl~istungserbringer
im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages vor-
übergehend den zahnärztlichen Beruf im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ausüben."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Einern Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den zahnärztli-
chen Beruf auf Grund einer Approbation als Zahn-
arzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-
übung der Zahnheilkunde ausübt, sind auf Antrag
für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum Bescheinigungen darüber auszustel-
len, daß er
1. den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich
dieses Gesetzes rechtmäßig ausübt und
2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-
sitzt."
6. § 20a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approba-
tion als Zahnarzt auf Grund der Vorlage eines vor
dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 3 für die Anerken-
nung jeweils maßgebenden Datum ausgestellten
zahnärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder
sonstigen Befähigungsnachweises eines der übri-
gen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum beantragen, ist die Approbation als
Zahnarzt ebenfalls zu erteilen."
b) Nach Satz 2 sind folgende neue Sätze 3 bis 6
anzufügen:
„In Italien, in Spanien und in Österreich ausgestellte
ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise werden als Nachweis einer
Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 anerkannt,
wenn ihnen eine Bescheinigung der zuständigen
Behörde des betreffenden Staates darüber beige-
fügt ist, daß sich der Antragsteller während der
letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheini-
gung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen
tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den
in Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG genannten
Tätigkeiten gewidmet hat und daß er berechtigt ist,
diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen
auszuüben wie die Inhaber eines von dem betref-
fenden Staat ausgestellten und in der Anlage zu § 2
Abs. 1 Satz 2 aufgeführten zahnärztlichen Diploms,
Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungs-
nachweises. Diese Regelung erfaßt jedoch nur ärzt-
liche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Be-
fähigungsnachweise, die für ärztliche Ausbildungen
ausgestellt worden sind, bei denen das Universitäts-
studium vor einem bestimmten Zeitpunkt aufgenom-
men worden ist, und zwar
- in Italien vor dem 27. Januar 1980,
- in Spanien vor dem 1. Januar 1986,
- in Österreich vor dem 1. Januar 1993.
Sie gilt für die in Österreich ausgestellten ärztlichen
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi-
gungsnachweise von dem Zeitpunkt an, zu dem in
Österreich die ersten zahnärztlichen Diplome, Prü-
fungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnach-
weise über eine in Österreich abgeschlossene, den
Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie
78/687/EWG entsprechende zahnärztliche Ausbil-
dung ausgestellt werden. Den Nachweis der in
Satz 3 genannten dreijährigen zahnheilkundlichen
Tätigkeit brauchen Antragsteller nicht zu erbringen,
die ein nach Erwerb des ärztlichen Diploms, Prü-
fungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnach-
weises erfolgreich abgeleistetes Universitätsstu-
dium nachweisen können, dessen Gleichwertigkeit
mit einem Studium der Zahnmedizin nach Artikel 1
der Richtlinie 78/687/EWG von der zuständigen
Stelle bescheinigt ist."
7. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,Anlage
(zu§ 2 Abs. 1 Satz 2)
Zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder son-
stige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
a) Belgien
„diplöme legal de licencie en science dentaire/wettelijk
diploma van licantiaat in de tandheelkunde" (zahn-
ärztliches Diplom), ausgestellt von den medizinischen
Fakultäten einer Universität oder vom Hauptprüfungs-
ausschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüs-
sen für Hochschulen;
b) Dänemark
,,bevis for tandlcegeeksamen (kandidateksamen)"
(Zeugnis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt
von den Schulen für zahnärztliche Ausbildung, in Ver-
bindung mit der von dem „sundhedsstyreisen" (Staatli-
ches Gesundheitsamt) ausgestellten Bescheinigung,
. daß der Betreffende eine Assistententätigkeit von vor-
geschriebener Dauer ausgeübt hat;
c) Finnland
,,todistus hammaslääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/
bevis om odontologi licentiat examen" (Zeugnis über
das zahnärztliche Examen), ausgestellt von der medizi-
nischen Fakultät einer Hochschule, sowie eine Be-

520 Bundesgesetzblatt,
scheinigung über eine praktische Ausbildung, ausge-
stellt von der nationalen Gesundheitsbehörde;
d) Frankreich
1. ,,diplöme d'Etat de chirurgien-dentiste" (staatliches
Diplom eines Zahnarztes), ausgestellt bis 1973 von
der medizinischen oder medizinisch-pharmazeuti-
schen Fakultät einer Universität;
2. ,,diplöme d'Etat de docteur en chirurgie dentaire"
(staatliches Diplom eines Doktors der Dentalchirur-
gie), ausgestellt von einer Universität;
e) Griechenland
,,Jnux(o oöovuai:cnx~c:; i:ou navi.::1no-rr1µiou";
f) Irland
Diplom eines
- ,,Bachelor in Dental Science (8. Dent Sc.)"
- ,,Bachelor of Dental Surgery (BDS)" oder
- ,,Licentiate in Dental Surgery (LOS)",
ausgestellt von einer Universität oder dem „Royal Col-
lege of Surgeons in lreland";
g) Island
„pr6f fra tannlreknadeild Hask6Ia lslands" (Diplom der
zahnmedizinischen Fakultät der Universität lslands);
h) Italien
,,diploma di laurea in odontoiatria e protesi dentaria"
(Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde) in Verbin-
dung mit dem „diploma di abilitazione all'esercizio
dell'odontoiatria e protesi dentaria" (Diplom über die
Befähigung zur Ausübung der Zahnheilkunde und
Zahnprothetik), ausgestellt von der staatlichen Prü-
fungskommission;
i) Liechtenstein
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähi-
gungsnachweise des Zahnarztes, die in den Mitglied-
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt
werden, zusammen mit einer Bescheinigung über eine
abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt
von den zuständigen Behörden;
j) Luxemburg
,,diplöme d'Etat de docteur en medicine dentaire" (staat-
liches Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde), aus-
gestellt von dem staatlichen Prüfungsausschuß;
k) Niederlande
„universitair getuigschrift van een met goed gevolg
afgelegd tandartsexamen" (Universitätszeugnis über
die bestandene zahnärztliche Prüfung);
1) Norwegen
,,bevis for bestätt odontologisk embetseksamen" (Di-
plom über die Verleihung des Grads cand. odont.),
ausgestellt von der zahnmedizinischen Fakultät einer
Universität;
m) Österreich
Diplom noch nicht vorhanden. Es wird innerhalb von
sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens über
Jahrgang 1993, Teil 1
den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt (Arti-
kel 30 i.V.m. Anhang 7 Nr. 10b des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum);
n) Portugal
,,carta de curso de licenciatura em medicina dentaria"
(Prüfungszeugnis für das Studium der Zahnmedizin),
ausgestellt von einer Fachhochschule;
o) Schweden
,,tandläkarexamen" (Hochschulabschluß in Zahnheil-
kunde), ausgestellt von Zahnheilkundeinstituten, zu-
sammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß
einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von der natio-
nalen Gesundheitsbehörde;
p) Schweiz
,,eidgenössisch diplomierter Zahnarzt/titulaire du diplö-
me federal de medecin-dentiste/titolare di diploma fe-
derale di medico-dentista", ausgestellt vom Eidgenössi-
schen Departement des Inneren;
q) Spanien
Spanien teilt die Bezeichnung des Diploms noch mit.
Es ist auf Grund der Beitrittsakte verpflichtet, eine
zahnärztliche Ausbildung einzuführen, die es bisher
dort nicht gibt;
r) Vereinigtes Königreich
Diplom eines
- ,,Bachelor of Dental Surgery (BDS oder BChD)"
oder
- ,,Licentiate in Dental Surgery (LOS)",
ausgestellt von einer Universität oder einem „Royal
College".'
Artikel 11
Änderung
der Approbationsordnung für Zahnärzte
Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2426),
wird wie folgt geändert:
§ 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 6,
Abs. 2 oder 3 oder § 20a des Gesetzes über die
Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, so sind,
sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften die-
ser Verordnung erfolgt ist, anstelle des Zeugnisses
nach Absatz 1 Nr. 7 Unterlagen über die abgeschlosse-
ne zahnärztliche Ausbildung des Antragstellers in Ur-
schrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich
beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Nach-
weise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind
sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer
Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätig-
keit, verlangen. Bei Antragstellern, die als Staatsange-
hörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaa-

tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum Befähigungsnachweise vorlegen, die nach
dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
dem Zeugnis nach Absatz 1 Nr. 7 gleichgestellt sind,
können weitere Nachweise, insbesondere über eine
bisherige Tätigkeit, nur verlangt werden, soweit das
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde dies
vorsieht oder besondere Gründe dies erfordern."
b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1
werden jeweils nach den Wörtern „eines der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
Artikel 12
Änderung
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Hebammen und Entbindungspfleger
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebam-
men und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. März 1987 (BGBI. 1 S. 929), geändert
durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 6
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1079), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefaßt:
,,Sonderregelungen für Staatsangehörige eines ande-
ren Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und für Staatsangehörige eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum".
2. In § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1
werden jeweils nach den Wörtern „eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
Artikel 13
Änderung des Hebammengesetzes
Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 902), zuletzt geändert gemäß Artikel 19 der Verordnung
vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden nach den Wörtern „eines der
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft'' die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt g.efaßt:
„Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
erfüllt, wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöri-
ger eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung
als Hebamme abgeschlossen hat und dies durch
Vorlage eines nach dem 22. Januar 1986 ausge-
stellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführ-
ten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen
Befähigungsnachweises eines Mitgliedstaates der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines
nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten, in der
Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Diploms,
Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungs-
nachweises eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nachweist. Bei Diplomen, Prüfungszeugnissen oder
sonstigen Befähigungsnachweisen von nach dem
22. Januar 1986 der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten gilt das
Datum des Beitritts, bei abweichender Vereinbarung
das hiernach maßgebende Datum, bei Diplomen,
Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungs-
nachweisen eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeit-
punkt der Geltung der Verpflichtungen aus den
Richtlinien 80/154/EWG und 80/155/EWG des Ra-
tes vom 21. Januar 1980 (ABI. EG Nr. L 33 S. 1 und
S. 8) getroffen worden ist, das hiernach maßgeben-
de Datum."
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen,
Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungs-
nachweisen der Hebamme sind nach dem in Satz 1
oder 2 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstige Befähigungsnachweise der Hebamme, die
den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden
Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entspre-
chen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen
Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorge-
legt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen,
die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der
Richtlinie 80/155/EWG entspricht, und daß sie den
für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 aufgeführ-
ten Nachweisen gleichstehen."
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines ande-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. In § 10 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Staatsange-
hörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines ande-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,( 1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines

522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung
des Berufs einer Hebamme in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum auf Grund einer nach deutschen Rechtsvor-
schriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf
Grund eines in der Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1, in
§ 2 Abs. 2 Satz 4 oder in § 28 Abs. 1 oder 2
genannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder son-
stigen Befähigungsnachweises berechtigt sind, dür-
fen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend den
Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben."
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Einern Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf einer
Hebamme oder eines Entbindungspflegers auf
Grund einer Erlaubnis ausübt, sind auf Antrag für
Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem an-
deren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum Bescheinigungen darüber auszustel-
len, daß er
1. den Beruf der Hebamme oder des Entbindungs-
pflegers im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausüben darf und
2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-
sitzt."
5. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2
und 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2
Abs. 2 Satz 1 oder 2 jeweils für die Anerkennung
maßgebenden Datum ausgestellten Diploms, Prü-
fungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnach-
weises einer Hebamme eines anderen Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Wjrtschaftsgemeinschaft oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum beantra-
gen, ist die Erlaubnis zu erteilen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Antragstellern, die Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum sind und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Nr. 2 und 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem
23. Januar 1983 von einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten
Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befä-
higungsnachweises einer Hebamme oder eines vor
dem 1. Januar 1993 von einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum ausgestellten Diploms, Prüfungszeug-
nisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
einer Hebamme beantragen, die den Mindestanfor-
derungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG
genügen, denen jedoch nach Artikel 2 der Richtlinie
80/154/EWG gleichzeitig eine der in Artikel 4 der
Richtlinie 80/154/EWG genannten Bescheinigungen
der zuständigen Behörde des Heimat- oder Her-
kunftsstaates beizufügen ist, aus der sich ergibt,
daß der Antragsteller nach Erhalt des Diploms, Prü-
fungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnach-
weises als Hebamme während einer berufsprakti-
schen Tätigkeit in zufriedenstellender Weise alle mit
dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkei-
ten in einem Krankenhaus oder einer sonstigen zu
diesem Zweck anerkannten Einrichtung des Ge-
sundheitswesens ausgeübt hat, kann die Erlaubnis
nur erteilt werden, wenn eine Bescheinigung des
Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt wird, aus
der sich ergibt, daß der Antragsteller während der
letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheini-
gung mindestens zwei Jahre lang tatsächlich und
gesetzmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt
hat."
6. Die Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,Anlage
(zu§ 2 Abs. 2 Satz 1)
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi-
gungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum
a) Belgien
das von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen
oder der Jury Central verliehene „diplöme d'accou-
cheuse/vroedvrouwdiploma";
b) Dänemark
der von der „Danemarks jordemoderskole" ausgestellte
,,bevis for bestäet jordemodereksamen";
c). Finnland
,,kätilö/barnmorska" oder „erikoissairaanhoitaja, nai-
stentaudit aitiyshuolto/specialsjukskötare, kvinnosjuk-
domar och mödravärd" (Hebammendiplom), ausgestellt
von einer Krankenpflegeschule;
d) Frankreich
das vom Staat verliehene „diplörne de sage-femme";
e) Griechenland
- ,,IltuxCo MaCrn; ti Mmrnnxrj ", bescheinigt durch
das Ministerium für Gesundheit, Vorsorge und soziale
Sicherheit,
- ,,II-cu:xCo Avw-rEQai; L'.XOAtii; L"tEAEXWV Yyt:iai; xm
KOLVüJVLxtji; Tieovmai;, Tµtjµawi; MmE1mx11i;",
ausgestellt entweder von der Fakultät für Führungs-
kräfte im Bereich Gesundheitswesen und soziale
Sicherheit, Abteilung Geburtshilfe, der Zentren für die

höhere fachtheoretische und berufspraktische Aus-
bildung oder von den Anstalten für fachtheoretische
Ausbildung des Ministeriums für Bildung und Kultus-
fragen;
f) Irland
das vom „An Bord Altranais" verliehene „Certificate in
Midwifery";
g) Island
,,pr6f fra Lj6smcedrask6Ia lslands" (Diplom der isländi-
schen Hebammenschule);
h) Italien
das von staatlich anerkannten Schulen ausgestellte
,,diploma d'ostetrica";
i) Liechtenstein
die in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft oder von einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
~irtschaftsraum ausgestellten Diplome, Prüfungszeug-
rnsse und sonstigen Befähigungsnachweise der Heb-
ammen;
j) Luxemburg
das vom Minister für Gesundheitswesen auf Grund des
Beschlusses des Prüfungsausschusses ausgestellte
,,diplöme de sage-femme";
k) Niederlande
das von der staatlich eingesetzten Prüfungskommis-
sion verliehene „diploma van verloskundige";
1) Norwegen
,,bevis for bestätt jordmoreksamen" (Hebammendi-
plom), ausgestellt von einer Hebammenschule, zusam-
men mit einer Bescheinigung über eine praktische
Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesund-
heitsbehörden;
m) Österreich
,,Hebammen-Diplom", ausgestellt von einer Hebam-
menschule;
n) Portugal
das Diplom des „enfermeiro especialista em enferma-
gem de saude materna e obstetrica";
o) Schweden
,,barnmorska" (Hebammen-/Krankenpflegediplom), aus-
gestellt von einer Fachschule für Krankenpflege;
p) Schweiz
„diplomierte Hebamme/sage-femme diplömee/levatrice
diplomata", ausgestellt von der zuständigen Behörde;
q) Spanien
das Diplom „matrona" oder „asistente obstetrico (ma-
trona)" oder „enfermeria obstetrica-ginecol6gica", aus-
gestellt vom Ministerium für Unterricht und Wissen-
schaft;
r) Vereinigtes Königreich
ein „Statement of registration as a Midwife" in Teil 10
des Registers des „United Kingdom Central Council for
Nursing, Midwifery and Health Visiting".'
Artikel 14
Änderung des Krankenpflegegesetzes
Das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 893), zuletzt geändert gemäß Artikel 20 der Verordnung
vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „eines
der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
erfüllt, wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöri-
ger eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung
als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für
die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abge-
schlossen hat und dies durch Vorlage eines nach
dem 28. Juni 1979 ausgestellten, in der Anlage zu
diesem Gesetz aufgeführten Diploms, Prüfungs-
zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder eines in der Anlage
zu Satz 1 aufgeführten, nach dem 31. Dezember
1992 ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises eines an-
deren Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird.
Bei Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen
Befähigungsnachweisen von nach dem 28. Juni
1979 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
beigetretenen Mitgliedstaaten gilt das Datum des
Beitritts, bei abweichender Vereinbarung das hier-
nach maßgebende Datum, bei Diplomen, Prüfungs-
zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem
eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der
Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien
77/452/EWG und 77/453/EWG des Rates vom
27. Juni 1977 (ABI. EG Nr. L 176 S. 1 und S. 8)
getroffen worden ist, das hiernach maßgebende
Datum."
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen,
Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungs-
nachweisen sind nach dem in Satz 1 oder 2 genann-
ten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi-
gungsnachweise der Krankenschwester und des
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege ver-

524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
antwortlich sind, die den in der Anlage zu Satz 1 für
den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnun-
gen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheini-
gung der zuständigen Behörde oder Stelle des
Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine
Ausbildung abschließen, die den Mindestanforde-
rungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG
entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der
Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleich-
stehen."
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines ande-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. In § 11 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Staatsange-
hörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines ande-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung
des Berufs der Krankenschwester oder des Kran-
kenpflegers, die für die allgemeine Pflege verant-
wortlich sind, in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund einer
nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlosse-
nen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage
zu § 2 Abs. 3 Satz 1, in § 2 Abs. 3 Satz 4 oder in § 30
genannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder son-
stigen Befähigungsnachweises berechtigt sind, dür-
fen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend den
Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,( 4) Einern Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf einer
Krankenschwester oder eines Krankenpflegers auf
Grund einer Erlaubnis ausübt, sind auf Antrag für
Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem an-
deren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum Bescheinigungen darüber auzustellen,
daß er
1. den Beruf der Krankenschwester oder des
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege
verantwortlich sind, im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausüben darf und
2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-
sitzt."
5. § 30 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitglied-
staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllen
und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund
der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 3 Satz 2
oder 3 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Da-
tum von einem anderen Mitgliedstaat oder einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum ausgestellten Diploms, Prüfungs-
zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die
für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, beantra-
gen, ist die Erlaubnis ebenfalls zu erteilen."
6. Die Anlage zu § 2 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,Anlage
(zu§ 2 Abs. 3 Satz 1)
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähi-
gungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum
a) Belgien
- ,,brevet d'hospitalier(ere )/verpleegassistent( e)" (Di-
plom eines Krankenhaushilfspflegers/einer Kran-
kenhaushilfsschwester), ausgestellt vom Staat, von
staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen,
- ,,brevet d'infirmier(ere) hospitalier( ere )/ziekenhuis-
verpleger(-verpteegster)" (Diplom eines Kranken-
hauspflegers/einer Krankenhausschwester), aus-
gestellt vom Staat, von staatlichen oder staatlich
anerkannten Schulen,
- ,,diplöme d'infirmier(ere) gradue(e) hospitalier(ere)/
gegradueerd ziekenhuisverpleger(-verpleegster)"
(Diplom eines akademisch geprüften Krankenhaus-
pflegers/einer akademisch geprüften Krankenhaus-
schwester), ausgestellt vom Staat, von staatlichen
oder staatlich anerkannten höheren Fachschulen;
b) Dänemark
„sygeplejerske 1'-Diplom, ausgestellt von den vom
,,sundhedsstyrelsen" (Staatliches Gesundheitsamt) an-
erkannten Krankenpflegeschulen;
c) Finnland
Diplom „sairaanhoitaja/sjukskötare" oder „terveyeden-
hoitaja/hälsovardäre", ausgestellt von einer Kranken-
pflegeschule;
d) Frankreich
„diplöme d'Etat d'lnfirmier(ere)" (staatliches Diplom
eines Krankenpflegers/einer Krankenschwester), aus-
gestellt vom Ministerium für Gesundheitswesen;
e) Griechenland
- ,,To öen).wµa AÖEACf!l]'.; Noooxoµa'.; -UJ'.; Avonigm;
L)(.OAfl~ AÖEAcpwv Noaox.oµwv" (Krankenschwe-
stern-/Krankenpflegerdiplom für' allgemeine Pflege
der Höheren Fachschule für Krankenschwestern/
Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verant-

wortlich sind), bescheinigt vom Ministerium für
Soziale Dienste oder vom Ministerium für Gesund-
heit, Vorsorge und soziale Sicherheit, oder
,;ro JtTUXLO N(HJOX.Ö!H>U 1'.0U Tµri!-tai:oi; AÖEA(f>WV
Nouox.öp,rnv nov TT<1Qato.TQLx.<i>v LX,OA<i>v twv
K{:VT(H.nv Avün:EQai; TEX,Vl'Xf]i; -x.m En:ayyEA-
!HI'tt x. fl c; E x.m1tÖ nHTfJ c;;" (Krankenschwestern-/Kran-
kenpflegerabschl uß der Krankenpflegeabteilung der
paramedizinischen Schulen der Einrichtungen für
fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung),
ausgestellt vom Ministerium für Bildung und Kultus-
fragen, oder
,,To n:tuxio VO<JfjAEUtf] 11 VOCTfJAEU't(HCX.c:; 't(J)V TEX-
VOAOYlX.(ÜV Ex.m:nörnnx.<i>v IÖQUµatwv" (T.E.1.)
(Krankenschwestern--/Krankenpflegerabschluß der
Anstalten für fachtheoretischen Unterricht) des
Ministeriums für Bildung und Kultusfragen oder
,,To m:ux(o 'tl]S Avona.Tf}c:; Noari11.rnnx.f]c;; i:ris;
LX0),.11c; EmxyyEAµ<ii:rnv Yydac;, Tµf]µa Noa11-
Anmx.11c; i::<rn no.vc:Jtunriµ(ou AOrivci>v" (Kranken-
schwestern-/Krankenpflegerabschluß der Fakultät
für Gesundheitswissenschaften, Abteilung Kranken-
pflege der Universität Athen);
f) Irland
Zeugnis einer (eines) ,,Registered General Nurse", aus-
gestellt von „an Bord Altranais" (Nursing Board);
g) Island
„pr6f i hjukrunarfrcedum fra Hask61a lslands" (Diplom
der Krankenpflegeabteilung der medizinischen Fakultät
der Universität lslands);
h) Italien
„diploma di infermiere professionale", ausgestellt von
staatlich anerkannten Schulen;
i) Liechtenstein
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähi-
gungsnachweise der Krankenschwester oder des
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verant-
wortlich sind, die in den Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft und in den anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum ausgestellt werden;
j) Luxemburg
staatliches Diplom eines „infirmier" (Krankenpfle-
ger/Krankensehweste r),
- staatliches Diplom eines „infirmier hospitalier gra-
due" (akademisch geprüfter Krankenhauspfleger/
akademisch geprüfte Krankenschwester),
ausgestellt vom Minister für Gesundheitswesen auf
Grund des Beschlusses des Prüfungsausschusses;
k) Niederlande
- die Diplome „verpleeger A", .,verpleegster A", ,,ver-
pleegkundige A",
- das Diplom „verpleegkundige MBOV" (Middelbare
Beroepsopleiding Verpleegkundige),
das Diplom „verpleegkundige HBVO" (Hogere Be-
roepsopleiding Verpleegkundige),
ausgestellt von einer der von der öffentlichen Verwal-
tung ernannten Prüfungskommission;
1) Norwegen
,,bevis for bestätt sykepleiereksamen" (Diplom in allge-
meiner Krankenpflege), ausgestellt von einer Kran-
kenpflegeschule;
m} Österreich
„Diplom in der allgemeinen Krankenpflege", ausgestellt
von staatlich anerkannten Krankenpflegeschulen;
n) Portugal
„diploma do curso de enfermagem geral" (allgemeines
Krankenpflegediplom}, ausgestettt von staatlich aner-
kannten Schulen und registriert von der zuständigen
Behörde;
o) Schweden
Diplom „sjuksköterska" (Hochschulzeugnis in allgemei-
ner Krankenpflege), ausgestellt von einer Fachschule
für Krankenpflege;
p} Schweiz
,,diplomierte Krankenschwester für allgemeine Kran-
kenpflege/diplomierter Krankenpfleger für allgemeine
Krankenpflege/infirmiere diplömee en soins genereaux/
infirmier diplöme en soins generaux/infermiera diplo-
mata in eure generali/infermiere diplomato in eure
generali", ausgestellt von der zuständigen Behörde;
q) Spanien
„titulo de diplomado en enfermeria" (Universitätsdiplom
für Krankenpflege), ausgestellt vom Ministerium für Un-
terricht und Wissenschaft oder vom Rektor einer Uni-
versität;
r) Vereinigtes Königreich
„Statement of Registration as a Registered General
Nurse" in Teil 1 des Registers, das vom „United King-
dom Central Council for Nursing, Midwifery and Health
Visiting" geführt wird.'
Artikel 15
Änderung
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für die Berufe in der Krankenpflege
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Be-
rufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 (BGBI. 1
S. 1973), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D
Abschnitt II Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1079), wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift vor§ 21 wird wie folgt gefaßt
,,Sonderregelungen für Staatsangehörige eines ande-
ren Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und für Staatsangehörige eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum".
2. In § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1
werden jeweils nach den Wörtern „eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.

526 Bundesgesetzblatt,
Artikel 16
Änderung
der Verordnung über hygienische Anforderungen
an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr
§ 4a Nr. 2 der Verordnung über hygienische Anforderun-
gen an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr vom
23. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2423), die zuletzt gemäß
Artikel 74 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefaßt:
„2. für das Verbringen von wärmebehandelter Milch aus
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnah-
me von Island, in das Inland."
Artikel 17
Änderung
der Kosmetik-Verordnung
In § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Kosmetik-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 1082), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. De-
zember 1992 (BGBI. 1 S. 2386, 1993 1 S. 223) geändert
worden ist, werden die Wörter „in der Gemeinschaft" durch
die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
Artikel 18
Änderung
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom
15. August 1974 (BGB!. 1 S. 1945, 1946; 1975 1 S. 2652),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2022), wird wie folgt
geändert:
1. In § 40 wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Ur-
kunden und Schriftstücken über lebensmittelrechtliche
Kontrollen nach den Absätzen 4 bis 6 erfolgen, sofern
sie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, an die Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaft."
2. § 47a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder an-
deren Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum".
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Abweichend von§ 47 Abs. 1 Satz 1 dürfen Erzeug-
nisse im Sinne dieses Gesetzes, die in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmä-
ßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr ge-
bracht werden oder die aus einem Drittland stam-
men und sich in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft oder einem anderen Vertrags-
Jahrgang 1993, Teil 1
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, in das
Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht
werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vor-
schriften nicht entsprechen."
c) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „Euro-
päischen Gemeinschaft" die Wörter „oder anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" angefügt.
Artikel 19
Änderung der Kakaoverordnung
§ 12 der Kakaoverordnung vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1
S. 1760), die zuletzt durch § 9 der Verordnung vom
8. November 1991 (BGBI. 1 S. 2100) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter „Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter „Europäi-
schen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter
„eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
Artikel 20
Änderung der Zuckerartenverordnung
§ 3 der Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976
(BGBI. 1 S. 502), die zuletzt durch Artikel 24 Nr. 7 der
Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft'' durch die Wörter „Europäi-
schen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter
„eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
Artikel 21
Änderung der Honigverordnung
§ 3 der Honigverordnung vom 13. Dezember 1976
(BGBI. 1 S. 3391 ), die zuletzt durch Artikel 24 Nr. 8 der
Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter „Europäi-
schen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertrags-

staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter
„eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
Artikel 22
Änderung der Kaffeeverordnung
In § 3a Abs. 1 Nr. 3 der Kaffeeverordnung vom
12. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 225), die zuletzt durch Artikel
6 der Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1053)
geändert worden ist, werden die Wörter „in der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter „in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
Artikel 23
Änderung
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
In § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. September 1984 (BGBI. 1
S. 1221 ), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2423) geändert worden ist,
werden jeweils die Wörter „der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft" durch die Wörter „einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" ersetzt.
Artikel 24
Änderung der Aromenverordnung
In § 4 Abs. 1 Nr. 6 und § 4a Abs. 1 Nr. 8 der Aromenver-
ordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1625, 1677),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober
1991 (BGBI. 1 S. 2045) geändert worden ist, werden je-
weils die Wörter „in der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" ersetzt.
Artikel 25
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
In § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
vom 10. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 897), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 21. November 1991 (BGBI. 1
S. 2129) geändert worden ist, werden die Wörter „in der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter
„in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
Artikel 26
Änderung
der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
§ 3 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom
1. August 1984 (BGBI. 1 S. 1036), die zuletzt gemäß Arti-
kel 76 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „eines Drittlan-
des erteilte amtliche Anerkennung" die Wörter „und die
von der zuständigen Behörde eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum für ein natürliches Mineralwasser aus dem
Boden dieses Vertragsstaates oder eines Drittlandes
erteilte amtliche Anerkennung" eingefügt.
2. In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wötern „eines
nicht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
Wörter „oder dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 27
Änderung
der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
In § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über tiefgefrorene
Lebensmittel vom 29. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2051)
werden die Wörter „in der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft" durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" ersetzt.
Artikel 28
Änderung
der Extraktionslösungsmittelverordnung
In§ 6 Abs. 1 Nr. 4 der Extraktionslösungsmittelverord-
nung vom 8. November 1991 (BGBI. 1S. 2100) werden die
Wörter „in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft"
durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
ersetzt.
Artikel 29
Änderung der Verordnung
über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und
über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch
§ 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von Ta-
bakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im
Zigarettenrauch vom 29. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2053)
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen
Gemeinschaft oder aus anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
ersetzt.
2. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „aus anderen
Mitgliedstaaten" die Wörter „oder anderen Vertrags-

528 Bundesgesetzblatt,-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
Artikel 30
Änderung
der Bedarfsgegenständeverordnung
In § 10 Abs. 1 Nr. 3 der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 10. April 1992 (BGBI. 1 S. 866) werden die Wörter „in
der Gemeinschaft" durch die Wörter „in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ersetzt.
Artikel 31
Änderung der Rasenmäherlärm-Verordnung
In § 4 Abs. 2 der Rasenmäherlärm-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1248) werden nach den Wörtern „anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 32
Änderung der Baumaschinenlärm-Verordnung
Die Baumaschinenlärm-Verordnung vom 10. November
1986 (BGBI. 1S. 1729), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2075), wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „oder
sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften" die Wörter „oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden
nach den Wörtern „oder in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. In § 4 Abs. 8 werden nach den Wörtern „anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die
Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „oder
sein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 33
Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
In § 8 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni
1983 (BGBI. 1 S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 16
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266)
Jahrgang 1993, Teil 1
geändert worden ist, werden nach dem Wort „EG-Mit-
gliedstaates" die Wörter „oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
Artikel 34
Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG
Das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 116),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli
1990 (BGBI. 1 S. 1354), wird wie folgt geändert:
1. § 15a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift „Geltung von Verordnungsrecht der
EG" erhält die Fassung „Verordnungen und Richtli-
nien der EG".
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Der Bundesminister des Innern kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes die Einreise und den Aufenthalt anderer als der
in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen regeln,
soweit es zur Ausführung der Richtlinien des Rates
der Europäischen Gemeinschaften über
1. das Aufenthaltsrecht gemäß Richtlinie 90/364/
EWG des Rates vom 28. Juni 1990 (ABI. EG
Nr. L 180 S. 26),
2. das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben
ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig
Erwerbstätigen gemäß Richtlinie 90/365/EWG
des Rates vom 28. Juni 1990 (ABI. EG Nr. L 180
s. 28),
3. das Aufenthaltsrecht der Studenten gemäß
Richtlinie 90/366/EWG des Rates vom 28. Juni
1990 (ABI. EG Nr. L 180 S. 30)
erforderlich ist."
2. Nach § 15b wird folgender § 15c angefügt:
,,§ 15c
Geltung für Staatsangehörige
der EFTA-Staaten
Soweit das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den
Europäischen Wirtschaftsraum Ausländern, die nicht
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft sind, Freizügigkeit
gewährt, finden dieses Gesetz und die auf Grund die-
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit den
in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-
raum enthaltenen Maßgaben entsprechende Anwen-
dung."
Artikel 35
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
In § 206 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 1992 (BGBI. 1
S. 369) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines

anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 36
Änderung
des Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz vom 16. Au-
gust 1980 (BGBI. 1 S. 1453), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 479),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaften"
werden die Wörter „oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) Nach dem Wort „solicitor" wird eingefügt:
,,- in Österreich: Rechtsanwalt
- in Finnland: Asianajaja/Advokat
- in Island:
Lögmaur
- in Liechtenstein:
Rechtsanwalt
- in Norwegen:
Advokat
- in Schweden: Advokat
- in der Schweiz: Avokat / Awocato /Advokat/
Rechtsanwalt/ Anwalt/ Für-
sprecher / Fürsprech".
2. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,Wer gemäß § 1 Abs. 1 berechtigt ist, die Berufsbe-
zeichnung „Rechtsanwalt" zu führen, hat hierbei den
Herkunftsstaat anzugeben; im übrigen darf die Berufs-
bezeichnung „Rechtsanwalt" oder eine von den in § 1
Abs. 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen abweichen-
de Bezeichnung nicht geführt werden.'
3. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für
die Aufsicht nach Absatz 1 richtet sich nach dem Her-
kunftsstaat der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen.
Sie wird ausgeübt durch:
a) die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf
für die Personen aus Belgien und den Niederlan-
den,
b) die Rechtsanwaltskammer Koblenz in Koblenz für
die Personen aus Frankreich und Luxemburg,
c) die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Ham-
burg für die Personen aus dem Vereinigten König-
reich, Irland, Finnland und Schweden,
d) die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesge-
richtsbezirk München in München für die Personen
aus Italien und Österreich,
e) die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
in Schleswig für die Personen aus Dänemark, Nor-
wegen und Island,
f) die Rechtsanwaltskammer in Freiburg für die Perso-
nen aus der Schweiz und Liechtenstein,
g) die Rechtsanwaltskammer in Celle für die Personen
aus Griechenland,
h) die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart für
die Personen aus Spanien,
i) die Rechtsanwaltskammer Oldenburg in Oldenburg
für die Personen aus Portugal."
Artikel 37
Änderung
des Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie 89/48/EWG des Rates
vom 21. Dezember 1988
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates
vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung
zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine minde-
stens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die
Berufe des Rechtsanwalts und Patentanwalts vom 6. Juli
1990 (BGBI. 1 S. 1349) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Europäi-
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines an-
deren Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden vor den Wörtern „Europäi-
schen Gemeinschaften" die Wörter „in den Mit-
gliedstaaten der'' eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Europäi-
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder ande-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
cc) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat"
die Wörter „oder Vertragsstaat" eingefügt.
2. In Artikel 1 § 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. In Artikel 1 § 10 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Euro-
päischen Gemeinschaften~· die Wörter „oder der ande-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
4. Die Anlage zu Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörten „Euro-
päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der an-
deren Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" angefügt.
b) Nach dem Wort „solicitor'' wird eingefügt:
,,- in Österreich: Rechtsanwalt
- in Finnland: Asianajaja/Advokat
- in Island: Lögmaur
- in Liechtenstein: Rechtsanwalt
- in Norwegen: Advokat
- in Schweden: Advokat
- in der Schweiz: Avokat / Awocato /Advokat/
Rechtsanwalt/ Anwalt/ Für-
sprecher / Fürsprech".

530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
5. Artikel 2 § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Europäi-
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines an-
deren Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Europäi-
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder ande-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat"
die Wörter „oder Vertragsstaat" eingefügt.
6. In Artikel 2 § 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
7. In Artikel 2 § 10 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Euro-
päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der ande-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 38
Änderung
der Eignungsprüfungsverordnung
für Rechtsanwälte
Die Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. Dezember 1990
(BGBI. 1 S. 2881) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „in Mitgliedstaaten" werden die
Wörter „oder in anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
b) Nach dem Wort „Mitgliedstaat" werden die Wörter
,,oder Vertragsstaat" eingefügt.
2. In§ 3 Abs. 2 Nr. 4 werden nach den Wörtern „Europäi-
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines ande-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 39
Änderung des Produkthaftungsgesetzes
§ 4 Abs. 2 des Produkthaftungsgesetzes vom 15. De-
zember 1989 (BGBI. 1 S. 2198) wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck
des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer
anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im
Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungs-
bereich des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum einführt oder verbringt. Satz 1 gilt für das
Einführen oder das Verbringen in den Geltungsbereich des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft aus einem Staat, der Mitglied der Europäi-
schen Freihandelsassoziation ist, entsprechend."
Artikel 40
Änderung des Handelsgesetzbuches
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2211 ), wird wie
folgt geändert:
1. In § 92c Abs. 1 werden nach den Wörtern „Gebietes der
Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder der an-
deren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. In § 291 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 werden jeweils
nach den Wörtern „Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. § 292 wird wie folgt geändert::
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern „Mitglied der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft" werden
die Wörter „und auch nicht Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
bbb) Nach den Wörtern „übereinstimmenden
Recht eines Mitgliedstaates der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft" werden
die Wörter „oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
ccc) Nach den Wörtern „diesem Recht eines
Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" werden die Wörter
„oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern „eines anderen Mit-
gliedstaates_ der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" werden die Wörter
„oder Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
bbb) Nach den Wörtern „in dem anderen Mit-
gliedstaat" werden die Wörter „oder Ver-
tragsstaat" eingefügt.
ccc) Nach den Wörtern „dieses Mitgliedstaa-
tes" werden die Wörter „oder Vertrags-
staates" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
Wörter „und auch nicht Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts-

gemeinschaft" die Wörter „oder Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
4. In§ 293 Abs. 5 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
„oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
5. In § 330 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
,;Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft"
die Wörter „und auch nicht Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
fügt.
6. § 340 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „und
auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
7. § 340 1Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter „und in jedem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „jeweiligen
Mitgliedstaats" die Wörter „oder Vertragsstaats"
eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Mit-
glied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft"
die Wörter „und auch nicht Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
Artikel 41
Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4110-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1412), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Beantragt der Emittent die Zulassung der Wertpa-
piere auch an Börsen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum, so hat er den zuständi-
gen Stellen dieser Staaten den Entwurf des Pro-
spekts, den er in diesen Staaten verwenden will, zu
übermitteln."
b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Börse in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Stel-
len oder Börsen in den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
,,oder den anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, dessen Aktien zur amtlichen Notierung
in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zugelas-
sen sind, die Zulassung von Wertpapieren, mit de-
nen Bezugsrechte für diese Aktien verbunden sind,
so hat die Zulassungsstelle vor ihrer Entscheidung
eine Stellungnahme der zuständigen Stelle des an-
deren Mitgliedstaates oder Vertragsstaates einzu-
holen."
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. § 40a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft oder in einem anderen Vertragsstaat des.
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum einen Zulassungsantrag für dieselben Wert-
papiere gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig so-
wohl bei einer Börse in diesem Staat als auch bei
einer inländischen Börse, so hat die Zulassungsstel-
le vorbehaltlich des Absatzes 2 den von der zustän-
digen Stelle des anderen Staates gebilligten Pro-
spekt als den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Nr. 2
entsprechend anzuerkennen, sofern der Zulas-
sungsstelle eine Übersetzung des Prospekts in die
deutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der
entsprechenden Stelle des anderen Staates gemäß
§ 36 Abs. 4 Satz 3 über die Billigung des Prospekts
vorliegt."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Mitgliedstaates"
durch das Wort „Staates" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Mitgliedstaates"
durch das Wort „Staates" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Börse
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft'' die Wörter „oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" sowie nach den
Wörtern „Prospekt von der zuständigen Stelle des
anderen Mitgliedstaates" die Wörter „oder Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
4. In § 41 werden nach den Wörtern „von einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter „oder von einem anderen Vertrags-

532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
5. In § 74 Satz 1 werden nach den Wörtern "von einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft" die Wörter "oder von einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 42
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Die Börsenzulassungs-Verordnung vom 15. April 1987
(BGBI. 1 S. 1234) wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
"eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft"
die Wörter "oder eines Vertragsstaates oder meh-
rerer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „inner-
halb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft"
die Wörter "oder innerhalb eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum", in Absatz 2 Nr. 3 nach den Wörtern
"Aktien außerhalb der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft" die Wörter "oder außerhalb der an-
deren Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. In § 10 werden nach den Wörtern "in einem Staat
außerhalb d~r Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter "oder außerhalb der anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
4. In § 12 Abs. 2 werden nach den Wörtern "Staat außer-
halb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
Wörter "oder außerhalb eines anderen Vertragsstaa-
tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
5. In § 22 Abs. 4 werden nach den Wörtern "mit Sitz
außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter "oder außerhalb eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
6. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach den Wörtern
"innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter "oder innerhalb eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „innerhalb
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
Wörter oder innerhalb eines anderen Vertrags-
11
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
7. In§ 40 Abs. 1 werden nach den Wörtern „mit Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft" die Wörter "oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
8. § 45 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe e werden nach den Wörtern „mit Sitz
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" sowie nach den
Wörtern "für deren Schuldverschreibungen ein Mit-
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft oder eines seiner Bundesländer" die Wörter
„oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
eines seiner Bundesländer" eingefügt.
b) In Buchstabe f werden nach den Wörtern "mit Sitz
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" sowie nach den
Wörtern "von einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder
von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
fügt.
9. In§ 48 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
10. In § 58 Satz 1 werden nach den Wörtern "Recht eines
Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" sowie nach den Wörtern "außerhalb der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder
außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ein-
gefügt.
11. In § 59 werden nach den Wörtern "in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter "oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt und das Wort "Mitgliedstaates"
durch das Wort "Staates" ersetzt.
12. In § 62 werden nach den Wörtern "in einem Mitglied-
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
sowie nach den Wörtern "Stellen der anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft"

die Wörter „oder der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
13. In § 65 Abs. 4 werden nach den Wörtern „außerh.alb
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wör-
ter „oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
14. In § 66 Abs. 4 Nr. 1 werden nach den Wörtern „in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" sowie nach den Wörtern „ein
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft oder eines seiner Bundesländer" die Wörter
„oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines seiner
Bundesländer" eingefügt.
Artikel 43
Änderung
des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes
Das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz vom 13. De-
zember 1990 (BGBI. 1 S. 27 49) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „minde-
stens ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder ein anderer
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wör-
tern „innerhalb der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft" die Wörter „oder innerhalb eines ande:-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
c) In Nummer 2 letzter Halbsatz werden nach den
Wörtern „Schuldverschreibungen innerhalb der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
„oder innerhalb eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
d) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „mit Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft" die Wörter „oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" sowie nach den Wörtern
,,ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft oder eines seiner Bundesländer'' die
Wörter „oder ein anderer Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
eines seiner Bundesländer" eingefügt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Sollen die Wertpapiere auch in anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft oder in anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum öf-
fentlich angeboten werden, so hat derjenige, der zur
Veröffentlichung des Verkaufsprospekts verpflichtet
ist, den zuständigen Stellen dieser Staaten den
Entwurf des Verkaufsprospektes, den er in diesen
Staaten verwenden will, zu übermitteln."
b) In Absatz 2 erster Halbsatz werden nach den Wör-
tern „in den anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in
den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt sowie das
Wort „Mitgliedstaates" durch das Wort „Staates" und
nach den Wörtern „Aktien des Emittenten in diesem"
das Wort „Mitgliedstaat" durch das Wort „Staat"
ersetzt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „in
mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Euopäischen
Wirtschaftsraum gleichzeitig oder annähernd gleich-
zeitig in diesem Staat und im Inland öffentlich ange-
boten werden und ist die Zulassung zur amtlichen
Notierung bei einer inländischen Börse beantragt,
so hat die Zulassungsstelle vorbehaltlich des Absat-
zes 2 den von der zuständigen Stelle des anderen
Staates gebilligten Verkaufsprospekt ohne weitere
Prüfung zu billigen, sofern ihr eine Übersetzung des
Verkaufsprospekts in die deutsche Sprache sowie
eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des an-
deren Staates über die Billigung des Verkaufspro-
spekts vorliegt."
c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „zuständige
Stelle des anderen Mitgliedstaates" die Wörter „oder
des anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum gleichzeitig oder annähernd
gleichzeitig in diesem Staat und im Inland öffentlich
angeboten werden und ist die Zulassung zur amtli-
chen Notierung bei einer inländischen Börse nicht
beantragt, so kann als Verkaufsprospekt eine Über-
setzung des von der zuständigen Stelle des ande-
ren Staates gebilligten Verkaufsprospekts in die
deutsche Sprache veröffentlicht werden, sofern der
Hinterlegungsstelle die Übersetzung des Verkaufs-
prospekts in die deutsche Sprache sowie eine Be-
scheinigung der zuständigen Stelle des anderen

534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Staates über die Billigung des Verkaufsprospekts
vorliegt."
e) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „in einem
anderen Mitgliedstaat" die Wörter „oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt sowie das
Wort „Mitgliedstaates" durch das Wort „Staates" er-
setzt.
Artikel 44
Änderung
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970
(BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBI. 1 S. 1853), wird
wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Börse in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften" die Wörter „oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" sowie nach den Wörtern „oder in
einem anderen organisierten Markt in einem Mit-
gliedstaat" die Wörter „oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Börse in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften" die Wörter „oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" sowie nach den Wörtern „oder
deren Einbeziehung in einen anderen organisierten
Markt in einem Mitgliedstaat" die Wörter „oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „außerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften" die Wörter „oder außerhalb der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
d) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „außerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften" die Wörter „oder außerhalb der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. § Ba wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften"
ein Komma sowie die Wörter „einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Kre-
ditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften"
ein Komma sowie die Wörter „eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
d) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „ein
anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften" die Wörter „oder ein anderer Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „mit
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „Siche-
rungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
4. In § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 12 werden nach den Wörtern
,,Anteile in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt und nach den
Wörtern „Angaben über die in diesem" das Wort „Mit-
gliedstaat" durch das Wort „Staat" ersetzt.
5. § 24b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaften" die Wörter „oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt so-
wie das Wort „Mitgliedstaates" durch das Wort
,,Staates" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Mitgliedstaates" durch
das Wort „Staates" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „in
dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaften" die Wörter „oder in dem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Halbsatz werden nach den
Wörtern „in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
,,oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
bb) In den Nummern 1 und 2 wird das Wort „Mit-
gliedstaat" jeweils durch das Wort „Staat" und in
der Nummer 3 das Wort „Mitgliedstaates" durch
das Wort „Staates" ersetzt.
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften" die Wörter „oder in einem anderen Ver-

tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaften" die Wörter „oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt und
das Wort „Mitgliedstaates" durch das Wort
,,Staates" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Mitgliedstaates" durch
das Wort „Staates" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Stellen des
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Ge-
meinschaften" die Wörter „oder des anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
7. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften"
die Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „andere
in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften" die Wörter „oder anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „außer-
halb der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften" die Wörter „oder außerhalb
anderer Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 45
Änderung
des Gesetzes über die Pfandbriefe
und verwandten Schuldverschreibungen
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
In § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes über die
Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öf-
fentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4
des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2749)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder
ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 46
Änderung
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
gemäß § 12 Patentanwaltsordnung
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 12 der
Patentanwaltsordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 8. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2491 ), geändert
durch die Verordnung vom 14. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2824), wird wie folgt geändert:
1. § 44 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „in Mitgliedstaaten" werden die
Wörter „oder in anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
b) Nach dem Wort „Mitgliedstaat" werden die Wörter
,,oder Vertragsstaat'' eingefügt.
2. In § 44 Abs. 2 Nr. 4 werden nach den Wörtern „Europäi-
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines ande-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 47
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1 S. 2735),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden
a) nach dem Wort „Bundesrecht'' das Wort „oder''
durch ein Komma ersetzt und
b) nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaften"
die Wörter „oder der Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
2. In § 34 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Euro-
päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedstaats der Europäischen Gemeinschaften" die
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" und nach den Wörtern „Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Als Diplom im Sinne von Absatz 3 gelten alle
Befähigungsnachweise, die in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum von der zuständigen
Stelle ausgestellt sind, sofern aus ihnen hervorgeht,
daß der Bewerber ein mindestens dreijähriges
Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbil-
dung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der in
Absatz 3 genannten Richtlinie abgeschlossen hat,
und sofern von der zuständigen Stelle des Mitglied-
staates der Europäischen Gemeinschaften oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens

536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
über den Europäischen Wirtschaftsraum bestätigt
wird, daß er damit in diesem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaften oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum zur Hilfe in Steuersachen
berechtigt ist. Bewerber aus Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Gemeinschaften oder anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, in denen der Beruf des Steuerbe-
raters nicht reglementiert ist, müssen ein minde-
stens dreijähriges Studium, das auf die Ausübung
dieses Berufs vorbereitet, und eine zweijährige voll-
zeitliche Berufstätigkeit jeweils nach Maßgabe des
Artikels 3 Buchstabe b der EWG-Richtlinie vom
21. Dezember 1988 (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16)
nachweisen."
4. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Euro-
päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Euro-
päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
5. § 37c Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1, 2 und 9 werden wie folgt gefaßt:
„ 1. für Bewerber aus Italien und Österreich der
Prüfungsausschuß im Freistaat Bayern,
2. für Bewerber aus Griechenland, der Schweiz
und Liechtenstein der Prüfungsausschuß im
Land Baden-Württemberg,
9. für Bewerber aus Finnland und Irland der Prü-
fungsausschuß im Land Berlin,".
b) folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. für Bewerber aus Norwegen und Schweden
der Prüfungsausschuß der Freien und Hanse-
stadt Hamburg,".
c) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.
6. In § 40 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Europäischen
Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
7. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Euro-
päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder nicht
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Europäi-
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 48
Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Vorschriften
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Steuerberatungsgesellschaften
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer-
beratungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBI. 1
S. 1922), geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschrif-
ten über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steu-
erberatungsgesellschaften vom 19. August 1991 (BGBI. 1
S. 1797), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Euro-
päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mitglied-
staat'' die Wörter „der Europäischen Gemeinschaf-
ten oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
c) In Absatz 3 Nr. 4 werden nach dem Wort „Mitglied-
staaten" die Wörter „der Europäischen Gemein-
schaften oder in anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
und nach dem Wort „Mitgliedstaat" die Wörter „oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
fügt.
2. In§ 51 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Europäischen
Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 49
Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Das Versicherungsteuergesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1318), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Gebiet"
die Wörter „der Mitgliedstaaten" und nach den Wör-
tern „Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
b} In Absatz_ 3- werden aach dem Wort „Gebiet" die
Wörter „der Mitgliedstaaten" und nach den Wörtern
„Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
„oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
fügt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „außerhalb" die
Wörter „des Gebiets der Mitgliedstaaten" und nach

den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter „und der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
scl1aftsraum" eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
,,oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
,,oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
Artikel 49a
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
In § 5 Abs. 2 des Feuerschutzsteuergesetzes vom
21. Dezember 1979 (BGB!. 1 S. 2353), das zuletzt durch
4. In § 131 h Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Europäischen Gemeinschaften" und nach den Wörtern
„in diesem Mitgliedstaat" jeweils die Wörter „oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
5. In § 134a Abs. 4 werden nach den Wörtern „Europäi-
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines ande-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 51
Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar
1990 (BGBI. 1 S. 235), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2133)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 1. Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern „der
S. 297) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die
Wörter „und in keinem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
„oder aus den Artikeln 53 oder 54 des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
fügt. 2. Im zweiten Halbsatz werden nach den Wörtern „des
Artikel 50
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1 S. 2803),
zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 9 des Gesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847), wird wie folgt
geändert:
Artikels 86 des Vertrages" die Wörter „zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder des
Artikels 53 oder des Artikels 54 des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 52
Änderung des Filmförderungsgesetzes
Das Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
1. In § 10 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden machung vom 25. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 66) wird wie
nach den Wörtern „Staatsangehörige der Mitgliedstaa- folgt geändert:
ten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
„oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens 1. § 15 wird wie folgt geändert:
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. In § 16 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Europäi-
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. § 131g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Europäi-
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines an-
deren Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum", nach den Wörtern
„in einem Mitgliedstaat'' und nach den Wörtern „in
diesem Mitgliedstaat" jeweils die Wörter „oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Euro-
päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" und nach dem
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft" die
Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaft''
die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern „Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft" die
Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Mit-
Wort „Mitgliedstaat" die Wörter „oder Vertragsstaat" gliedstaates der Europäischen Gemeinschaft'' die
eingefügt.
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des

538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaft'' die
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
3. In § 17a Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter
„oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
4. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach den
Wörtern „Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft" die Wörter „oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
Artikel 53
Änderung der Gewerbeordnung
In § 15b Abs. 3 Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 425), die zuletzt gemäß Artikel 39 der Verord-
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert
worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Wirtschafts-
gemeinschaft" die Wörter „oder der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
Artikel 54
Änderung der Dampfkesselverordnung
Die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980
(BGBI. 1 S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 2 des
Gesetzes vom 26 . August 1992 (BGBI. 1S. 1564), wird wie
folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „von
dem Mitgliedstaat" die Wörter „oder anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
2. In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wör-
ter „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und
nach den Wörtern „von dem Mitgliedstaat" die Wörter
„oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 55
Änderung der Druckbehälterverordnung
Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1S. 843), zuletzt
geändert durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Au-
gust 1992 (BGBI. 1 S. 1564), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach den
Wörtern „von einem Mitgliedstaat" die Wörter „oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz
und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach den Wör-
tern „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
ten" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden vor dem
Wort ,,(EWG-Bauartzulassung)" die Wörter „und der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Mit-
gliedstaat" die Wörter „oder anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
3. In§ 31 Abs. 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wör-
ter „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und
nach den Wörtern „von dem Mitgliedstaat" die Wörter
„oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 56
Änderung
der Verordnung über Getränkeschankanlagen
§ 15 Abs. 3 der Verordnung über Getränkeschankanla-
gen vom 27. November 1989 (BGBI. 1 S. 2044), die durch
Artikel 9 Nr. 9 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1
S. 1564) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind für
die Prüfung von Getränkebehältern, die aus einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und in der
Herstellungsstätte geprüft werden, auch die Prüfstellen,
die von dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem der
Hersteller seinen Sitz hat, nach Artikel 13 der Richtlinie
76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 (ABI. EG
Nr. L 262 S. 153) mitgeteilt worden sind."
Artikel 57
Änderung der Handwerksordnung
In § 9 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1
S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
9. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2169) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Dienstleistungsverkehr'' die Wör-
ter „und zur Durchführung des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" und nach den Wörtern „Staats-
angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.

A.rtikel 58
Änderung der EWG-Handwerk-Verordnung
Die EWG-Handwerk-Verordnung vom 4. August 1966
(BGBI. 1 S. 469), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 8. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 1957), wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Verordnung über die für Staatsangehörige der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten-
den Voraussetzungen der Eintragung in die Hand-
werksrolle (EWG/EWR-Handwerk-Verordnung - EWG/
EWR HwV)".
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft" werden die Wörter „oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) Die Angabe „in den Nummern 17, 78, 89 bis 92, 94
und 95" wird durch die Angabe „in den Nummern 17,
89 bis 91 und 93 bis 95" ersetzt.
Artikel 59
ten" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
7. In § 6 Abs. 2 werden nach den Wörtern „eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" die
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
8. In § 6 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften"
die Wörter „und der anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
9. In § 6 Abs. 8 Satz 1 werden nach den Wörtern „den
von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften" die Wörter „und den anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
1o. In § 6 Abs. 1O werden nach den Wörtern „aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften"
die Wörter „oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ein-
gefügt.
Änderung des Bauproduktengesetzes 11. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „von
Das Bauproduktengesetz vom 10. August 1992 (BGBL 1
S. 1495) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach den Wörtern „von und nach den
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-
ten" die Wörter „und den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" 12. In § 7 Abs. 3 werden nach den Wörtern „aus anderen
die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
2. In§ 2 Abs. 3 werden nach den Wörtern „in Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wör- 13.
ter „oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. In § 2 Abs. 4 werden nach den Wörtern „von den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften"
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften"
die Wörter „oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ein-
gefügt.
In § 8 Abs. 6 Satz 4 werden nach den Wörtern „in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
ten" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
die Wörter „und den anderen Vertragsstaaten des 14. In § 1O Satz 6 werden nach den Wörtern „aus einem
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
4. In § 2 Abs. 5 werden nach den Wörtern „die anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften"
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften" die Wörter „oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
die Wörter „oder andere Vertragsstaaten des Abkom- 15. In§ 11 Abs. 6 werden nach den Wörtern „von einem
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ein-
gefügt.
5. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „die in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
ten" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
6. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften" die Wörter „oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
Artikel 60
Änderung der Fertigpackungsverordnung
Die Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1585; 1982 1 S. 155), zuletzt geändert durch

540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBL 1
S. 2423), wird wie folgt geändert:
1. In § 35 Abs. 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern „der
Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „sowie der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. In Anlage 1 werden die Nummern 1 bis 9 und 16 in
Spalte 1 wie folgt gefaßt:
,1. a) Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol
stummgemachter Most aus frischen Weintrau-
ben, einschließlich Weine aus ungegorenem
Traubensaft vermischt mit Alkohol, ausgenom-
men Weine der Tarifstellen 2205 A und B des
GZT/HS Positionen 2204.10, 2204.21 und
2204.29, sowie Likörwein (GZT: ex 2205 C/HS
Position ex 2204); Traubenmost, teilweise ge-
goren, auch ohne Alkohol stummgemacht
(GZT: 2204/HS Unterposition 2204.30) 1a)
b) Weine der Sorte „Vins jaunes", die folgende
Ursprungsbezeichnung haben dürfen: ,,Cotes
du Jura", ,,Arbois", ,,L'Etoile" und „Chateau-
Chalon"
c) Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegore-
ne Getränke, nicht schäumend (GZT: 2207 B
11/HS Unterposition 2206.00)
d) Wermutwein und andere Weine aus frischen
Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stof-
fen aromatisiert (GZT: 2206/HS Position 2205);
Likörwein (GZT: ex 2205 C/HS Position ex
2204)
2. a) - Schaumweine (GZT: 2205 A/HS Unterposi-
tion 2204.10)
- Andere Weine als die unter 2204.10 aufge-
führten, in Flaschen mit Schaumweinstopfen,
die durch besondere Haltevorrichtungen be-
festigt sind, sowie Wein in anderen Um-
schließungen, mit einem Überdruck von min-
destens 1 bar und weniger als 3 bar, gemes-
sen bei einer Temperatur von 20° C (GZT:
2205 8/HS Unterpositionen ex 2204.21 und
ex 2204.29)
b) Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegore-
ne Getränke, schäumend (GZT: 2207 B I/HS
Position 2206.00)
3. a) Bier aus Malz (GZT: 2203/HS Position
2203.00), ausgenommen Bier mit Selbstgä-
rung
b) Bier mit Selbstgärung, Gueuze
4. a) Branntweine (außer den unter GZT 2208/HS
Position 2207 aufgeführten), Likör und andere
alkoholische Getränke; zusammengesetzte al-
koholische Zubereitungen als „konzentrierte
Extrakte" bezeichnet zum Herstellen von Ge-
tränken (GZT: 2209/HS Position 2208) 3 )
b) alkoholische Getränke (GZT: 2209/HS 2208)
mit Zusatz von nichtalkoholischen Flüssigkei-
ten
5. Speiseessig (GZT: 2210/HS Position 2209.00)
6. Olivenöl (GZT: 1507 A/HS Positionen 1509.10 und
1509.90 und HS Position 1510), andere Speiseöle
(GZT: 1507 D 11/HS Positionen 1507, 1508 und
1511 bis 1517)
7. - Milch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert
(GZT: ex 0401/HS Position 0401 ), ausgenom-
men Joghurt, Kefir, saure Milch, Molke und
andere fermentierte oder gesäuerte Milch
- Milchgetränke (GZT: 2202 8/HS Unterpositio-
nen ex 0403.1 O und ex 0403.90)
8. a) Wasser, Mineralwasser, kohlensäurehaltiges
Wasser (GZT: 2201/HS Position 2201)
b) Limonaden (einschließlich der aus Mineralwas-
ser hergestellten) und andere nicht alkoholi-
sche Getränke, keine Milch oder kein Milchfett
enthaltend (GZT: 2202 A/HS Position 2202),
ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der
Tarifnummer 2207 des GZT/HS Position 2209
sowie Konzentrate
c) Getränke, die auf dem Etikett als alkoholfreie
Aperitifs bezeichnet werden
9. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und
Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Al-
kohol, auch mit Zusatz von Zucker, der Tarifstelle
2007 B des GZT/HS Position 2009, Fruchtnektar
(Richtlinie 75ll26/EWG)
16. Butter (GZT: 0403/HS Unterposition 04.0500);
,,Milchstreichfetterzeugnisse".'
3. In Anlage 3 werden die Nummern 10.9, 13, 18.2 bis
18.4, 20.1, 24.5, 42, 43.1, 43.2, 54.1, 60 und 80 in
Spalte 1 wie folgt gefaßt:
,10.9 Frischkäse, ausgenommen „petits suisses" und
Käse gleicher Aufmachung (GZT: ex 0404 E 1
c)/HS Unterposition 0406.10):
13. Tierische und pflanzliche Fette, auch emulgiert.,
Brotaufstriche mit niedrigem Fettgehalt (außer
Erzeugnisse nach Anlage 1 Nr. 15 und 16):
18.2 Teigwaren (GZT: 1903/HS Position 1902):
18.3 Reis (GZT: 1006/HS Position 1006):
18.4 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von
Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt
(Puffreis, Cornflakes oder ähnliche Erzeugnisse)
(GZT 1905/HS 1904):
20.1 Hülsenfrüchte (GZT 0705/HS 0712, 0713) und
getrocknete Früchte (GZT Positionen oder Un-
terpositionen ex 0801, 0803 B, 0804 B, 0812/HS
Positionen ex 0803, ex 0804, ex 0805, ex 0806,
ex 0813);
24.5 Tafel- und Kochsalz (GZT: 2501 A/HS Position
2501 ):
42. Flüssige Wasch-, Reinigungs-, Scheuer- und
Hilfsmittel (GZT 3402/HS 3402) sowie Hypochlo-
ritzubereitungen (außer Putz- und Pflegemittel):
43.1 Seifen, weich (GZT: 3401/HS 3401.20):

43.2 Seifen in Pulverform, in Spänen, Flocken und
ähnlicher Form (GZT: ex 3401/HS Unterposition
ex 3401.20):
54.1 Feste Toiletten- und Haushaltsseifen (GZT: ex
3401/HS Unterpositionen ex 3401.11 und ex
3401.19):
60. Putz- und Pflegemittel, unter anderem: Pflege-
mittel für Leder und Schuhe, Holz und Bodenbe-
läge, Herde und Metalle einschließlich für Auto-
mobile, Fenster und Spiegelgläser einschließlich
für Automobile (GZT 3405/HS 3405); Flecken-
mittel, Appreturen und Färbemittel für den Haus-
halt (GZT Unterposition 3812 A und 3209 C/HS
Unterpositionen 3809.10 und ex 3212.90), Haus-
haltsinsektenmittel (GZT ex 3811/HS Unterposi-
tion 3808.10), Entkalküngsmittel (GZT ex
3402/HS ex 3401, ex 3402), Desodorierungsmit-
tel für den Haushalt (GZT Unterposition 3306
B/HS Unterpositionen 3307.20, 3307.41 und
3307.49), nichtpharmazeutische Desinfek-
tionsmittel:
80. Gebrauchsfertige Anstrichfarben und Lacke (mit
oder ohne Zufügung von Lösemitteln, GZT 3209
A 11/HS Position 3208, 3209, 3210, mit Ausnah-
me von dispergierten Pigmenten und Lösun-
gen):'.
4. In Anlage 4a wird die Nummer 9 Satz 2 wie folgt
gefaßt:
,Bei Fertigpackungen, die mit dem Zeichen „e" der
Anlage 9 gekennzeichnet sind und in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden
sind, erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus beson-
derem Anlaß. Das gleiche gilt für Fertigpackungen, die
über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder über einen anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung
eingeführt worden sind.'
5. In Anlage 5 wird die Nummer 6 Satz 2 wie folgt ge-
faßt:
,,Bei Maßbehältnissen, die mit dem Zeichen nach Anla-
ge 8 gekennzeichnet sind und in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in
einem anderen· Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden
sind, erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus beson-
derem Anlaß. Das gleiche gilt für Maßbehältnisse, die
über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder über einen anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung
eingeführt worden sind."
Artikel 61
Änderung der Eichordnung
Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBI. 1
S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung
vom 19. November 1992 (BGBI. 1 S. i931), wird wie folgt
geändert:
1. § 7b Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. nichtselbsttätige Waagen, die zur Ausfuhr in
einen Staat außerhalb des Geltungsbereichs des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum bestimmt sind".
2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Im geschäftlichen Verkehr mit anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaften oder mit
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist zur Angabe der
Schüttdichte die EWG-Schüttdichte zu verwenden."
3. In Teil 5 wird vor§ 15 folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 14a
Eichfähigkeit
(1) Ein Meßgerät ist eichfähig, wenn seine Bauart
durch die Bundesanstalt oder die Art des Meßgerätes
allgemein zur Eichung zugelassen ist.
(2) Der von der Bundesanstalt erteilten EWG-Bau-
artzulassung steht die durch einen anderen Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaften oder einen
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erteilte EWG-Bauart-
zulassung gleich. Sie ist in allen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften und in allen anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum gültig."
4. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) _In Satz 1 werden die Wörter „in der Gemeinschaft"
durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaften oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „in einem
einzigen Mitgliedstaat" die Wörter „der Europäi-
schen Gemeinschaften oder anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
5. § 19 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 5
ersetzt:
„Im Zulassungsschein sind die Anforderungen an die
Meßgeräte festzulegen. Die Zulassung kann inhaltlich
beschränkt, mit einer Befristung oder Bedingung er-
lassen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die
EWG-Bauartzulassung ist zehn Jahre gültig; sie kann
um jeweils bis zehn Jahre verlängert oder kürzer befri-
stet werden. Für Meßgeräte, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden
sind und keine EWG-Bauartzulassung erhalten kön-
nen, wird der Zulassungsschein ohne Zulassungsprü-
fung erteilt, soweit eine gleichwertige Prüfung in einem
dieser Staaten erfolgt ist und die Prüfergebnisse der
Bundesanstalt zur Verfügung gestellt werden."

542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
6. Nach§ 25 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 25a
Rücknahme und Widerruf;
einstweiliges Verbot
(1) Die Bauartzulassung ist zurückzunehmen, wenn
bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung die Meßsicher-
heit nicht gewährleistet war. Die Zulassung ist zu
widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten,
welche die Meßsicherheit beeinträchtigen; sie kann
widerrufen werden, wenn
1. der Inhaber der Zulassung nach ihrer Erteilung im
Zulassungsschein bezeichnete Merkmale der
Meßgeräte ändert oder inhaltliche Beschränkun-
gen oder Bedingungen nicht beachtet oder Aufla-
gen nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist er-
füllt,
2. Meßgeräte, für deren Bauart eine Zulassung erteilt
worden ist, dieser Zulassung nicht entsprechen.
(2) Wird festgestellt, daß Meßgeräte einer Bauart,
für die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaften oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum eine EWG-Bauartzulassung erteilt wor-
den ist, bei ihrer Verwendung einen Fehler allgemei-
ner Art erkennen lassen, der sie für ihre Zwecke
ungeeignet macht, so kann die Bundesanstalt das
Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Meßge-
räte einstweilen verbieten. Das gleiche gilt für Meßge-
räte, für die eine EWG-Ersteichung nicht erforderlich
ist, wenn die Meßgeräte die Anforderungen der
EWG-Bauartzulassung oder der beschränkten EWG-
Bauartzulassung nicht einhalten und der Hersteller
nach erfolgter Abmahnung die Übereinstimmung mit
diesen Anforderungen nicht herbeigeführt hat."
7. In Teil 6 wird vor§ 29 folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 28a
Eichung
(1) Meßgeräte sind als geeicht zu stempeln, wenn
sie eichfähig sind und den Anforderungen der Zulas-
sung genügen.
(2) Die Eichung kann in einer Eichung für das Inland
oder in einer Ersteichung mit Wirkung für den Bereich
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-
ten und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWG-
Ersteichung) bestehen. Einern von der zuständigen
Behörde als geeicht gestempelten Meßgerät steht ein
Meßgerät gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften oder einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum mit dem Zeichen für die
EWG-Ersteichung versehen worden ist.
(3) Die eichtechnische Prüfung kann als Einzelprü-
fung oder in den Fällen des§ 29 Abs. 3 und 4 stichpro-
benweise als Sammelprüfung nach statistischen Me-
thoden vorgenommen werden."
8. In § 29 Abs. 1 Satz 2 werden im ersten Halbsatz nach
den Wörtern „in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt und im
zweiten Halbsatz die Wörter „anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter
,,dieser Staaten" ersetzt.
9. In § 66 Abs. 4 werden nach den Wörtern „Angehörigen
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaften" die Wörter „oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt und die Wörter „anderen
Mitgliedstaat" durch die Wörter „dieser Staaten" er-
setzt.
10. Anlage 9 Nr. 2.4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „allen Mitglied-
staaten der ·Europäischen Gemeinschaften" die
Wörter „und in allen anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „anderen Mit-
gliedstaats der Europäischen Gemeinschaften" die
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
Artikel 62
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember
1986 (BGBI. 1 S. 2671), zuletzt geändert durch Artikel 21
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2150),
wird wie folgt geändert:
1. In § 6 werden nach den Wörtern „Ländern außerhalb
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft'' die Wörter
,,oder der Europäischen Freihandelsassoziation" ein-
gefügt.
2. § 20c Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Dies gilt nicht, wenn
1. bei der Ausfuhr nach Ländern außerhalb der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Euro-
päischen Freihandelsassoziation der Ausgangszoll-
stelle ein Wiederausfuhrzeugnis oder Weiterver-
sandzeugnis nach Absatz 3 vorgelegt wird,
2. bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäi-
schen Freihandelsassoziation die genannten Waren
sich im freien Verkehr der Gemeinschaft befinden
oder für sie bei der Abfertigung zum Veredelungs-
verkehr ein Kaffeezeugnis vorgelegt worden ist
oder
3. bei der Ausfuhr aus einem Freihafen oder Zolllager
nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft oder der Europäischen Freihandels-
assoziation der Ausgangszollstelle ein im Wirt-
schaftsgebiet ausgestelltes Weiterversandzeugnis
vorgelegt wird."
3. In § 22 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Ar-
tikel 9 Abs. 2 EWG-Vertrag)" die Wörter „oder der
Europäischen Freihandelsassoziation" eingefügt.

4. In § 32 Abs. 1 Nr. 22a werden nach dem Wort „Wirt-
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder der Europäi-
schen Freihandelsassoziation" eingefügt.
5. In§ 35 wird nach dem Wort „Island," das Wort „Liech-
tenstein," eingefügt.
6. § 35b Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
,,2. bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Wa-
ren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Frei-
handelsassoziation;".
b) Die bisherigen Nummern 2, 3, 4 und 5 werden die
Nummern 3, 4, 5 und 6.
7. § 38 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Die Durchfuhr von
1. Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl,
2. Abfallblöcken aus legiertem Stahl und
3. gebrauchten Schienen mit einer Länge von 1,50 m
und mehr, jedoch weniger als 2,50 m,
der Nummern 7204 10 000 bis 7204 50 100 und aus
7302 10 900 des Warenverzeichnisses für die Außen-
handelsstatistik bedarf der Genehmigung, wenn
a) das Versendungsland ein Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaften oder der Europäischen Frei-
handelsassoziation ist,
b) in dem Versendungsland eine Ausfuhrgenehmigung
nicht vorgelegen hat und
c) das Empfangsland ein Land außerhalb der Europäi-
schen Gemeinschaften oder der Europäischen Frei-
handelsassoziation ist."
Artikel 63
Änderung der Festlandsockel-Bergverordnung
Die Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989
(BGBI. 1 S. 554), geändert gemäß Artikel 80 der Verord-
Artikel 64
Änderung
der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
In § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 5 und§ 18 Abs. 2 Satz 3 der
Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1751) werden jeweils nach den Wörtern „ande-
rer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die
Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 65
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
Das Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969
(BGBI. 1 S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird wie
folgt geändert:
1. In § 15 werden nach den Wörtern „Recht eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" die
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" so-
wie nach den Wörtern „mit Sitz in einem anderen Mit-
gliedstaat" die Wörter „oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
2. § 15b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in dem Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die
Wörter „oder in dem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Vorschriften
des Mitgliedstaates" die Wörter „oder des anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. In § 15c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern
,,Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Ge-
meinschaften" die Wörter „oder des anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt
geändert:
1. In § 10 Abs. 4 werden die Wörter „ein anderer Nord-
see-Anliegerstaat oder ein anderer Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „ein
anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaften oder ein ande-
rer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" ersetzt.
2. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „eines anderen
Nordsee-Anliegerstaates oder eines anderen Mitglied-
staates der Europäischen Gemeinschaften" durch die
4. § 15d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 3 werden nach den Wörtern „Zulas-
sung durch die zuständigen Stellen des Mitglied-
staates der Europäischen Gemeinschaften" die
Wörter „oder des anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu-
ständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäi-
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder des ande-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Wörter „eines anderen Nordsee-Anliegerstaates, eines 5. In § 15j Satz 1 werden nach den Wörtern „in dem
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
schaften, oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
ersetzt.
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die
Wörter „oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
fügt.

544 Bundesgesetzblatt,
6. § 15k wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „zu-
ständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäi-
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder des ande-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „an die
zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
,,oder des anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und
in Satz 2 nach den Wörtern „von den zuständigen
Stellen des anderen Mitgliedstaates" die Wörter
,,oder des anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
Artikel 66
Änderung des Hypothekenbankgesetzes
§ 5 des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2898), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. De-
zember 1992 (BGBI. 1 S. 2211) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
„oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
„oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. In Absatz 1 Nr. 2a werden nach den Wörtern „Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
„oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
4. Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
5. In Absatz 3 Nr. 3b werden nach den Wörtern „Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
„oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 67
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versiche-
rungsunternehmen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 19931 S. 2) wird wie folgt
geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
Jahrgang 1993, Teil 1
2. § 54a wird wie folgt geändert:
In Absatz 3a werden nach den Wörtern „Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. In § 87a Satz 1 werden nach den Wörtern „der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
4. In der Zwischenüberschrift vor§ 105 werden nach den
Wörtern „Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
5. In § 105 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
6. § 106b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „im
übrigen im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
fügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach den Wör-
tern „in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
fügt.
c) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern
„in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
d) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern
,,Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft" die Wörter „oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
7. In der ersten Zwischenüberschrift vor § 11 Oa werden
an die Wörter „Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaa-
tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" angefügt.
8. In § 11 Oa Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
„oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
9. § 11 Od wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „mit Sitz in
einem Mitgliedstaat" die Wörter „oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über

den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
fügt.
bb) In Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern
„die in einem anderen Mitgliedstaat" die Wörter
,,oder Vertragsstaat" eingefügt.
b) In Absatz 3 Nr. 1, 2, 3, 4a), 4b) werden jeweils nach
dem Wort „Mitgliedstaat" die Wörter „oder Ver-
tragsstaat" eingefügt.
10. § 11 Oe wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „eine
Bescheinigung der zuständigen Behörden des
Mitgliedstaats" die Wörter „oder eines Vertrags-
staates" eingefügt.
b) In Absatz 5 werden nach ·den Wörtern „in dem
Mitgliedstaat" die Wörter „oder einem Vertrags-
staat" eingefügt.
11. In § 11 Of Satz 1 werden nach den Wörtern „von
welchem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder anderem Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
12. § 11 Oi wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die es im
Dienstleistungsverkehr in einem anderen Mit-
gliedstaat" die Wörter „oder einem Vertrags-
staat" eingefügt.
bb) In Satz 1 werden nach den Wörtern „das in
diesem Mitgliedstaat" die Wörter „oder Ver-
tragsstaat" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des anderen
Mitgliedstaates" die Wörter „oder Vertragsstaates"
eingefügt.
c) In Satz 4 werden nach den Wörtern „in dem ande-
ren Mitgliedstaat" die Wörter „oder Vertragsstaat"
eingefügt.
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem
anderen Mitgliedstaat" die Wörter „oder Ver-
tragsstaat" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Recht des
anderen Mitgliedstaats" die Wörter „oder Ver-
tragsstaates" eingefügt.
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem
anderen Mitgliedstaat" die Wörter „oder Ver-
tragsstaat" eingefügt.
bb) In Satz 3 Nr. 3 werden nach den Wörtern „der
Mitgliedstaat" die Wörter „oder Vertragsstaat"
eingefügt.
13. § 111 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
. schaft" die Wörter „oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) In Satz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „mit Sitz
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft sowie mit Sitz außerhalb der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" jeweiis die
Wörter „oder Vertragsstaates" eingefügt.
14. In der Überschrift vor § 111 a werden nach den Wör-
tern „der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
15. In § 111 a werden nach den Wörtern „Behörden der
anderen Mitgliedstaaten" die Wörter „und der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
16. § 111 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem
anderen Mitgliedstaat" die Wörter „oder einem an-
deren Vertragsstaat" eingefügt.
b) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des anderen
Mitgliedstaates" die Wörter „oder Vertragsstaates"
eingefügt.
17. § 111 c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
anderen Mitgliedstaaten" die Wörter „oder Ver-
tragsstaaten" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „in einem
Mitgliedstaat" die Wörter „oder Vertragsstaat" ein-
gefügt.
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „beteiligten
Mitgliedstaaten" die Wörter „und Vertragsstaaten"
eingefügt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates" die Wörter
,,oder Vertragsstaates" eingefügt.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
„eines anderen Mitgliedstaates" die Wörter „oder
Vertragsstaates" eingefügt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eines
anderen Mitgliedstaates" die Wörter „oder
Vertragsstaates" eingefügt.
bb) In Satz 1 werden nach den Wörtern „das in
dem anderen Mitgliedstaat" die Wörter „oder
Vertragsstaat" eingefügt.
cc) 'In Satz 1 werden nach den Wörtern „mit die-
sem anderen Mitgliedstaat" die Wörter „oder
Vertragsstaat" eingefügt.
18. § 111 d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Mit-
gliedstaaten" die Wörter „oder Vertragsstaaten"
eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit
Sitz in einem Mitgliedstaat" die Wörter „oder Ver-
tragsstaat" eingefügt.

546 Bundesgesetzblatt,
19. § 111 e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Behörden
der Mitgliedstaaten" die Wörter „und Vertragsstaa-
ten" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „im Gebiet
der Mitgliedstaaten" die Wörter „und Vertragsstaa-
ten" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
beteiligten Mitgliedstaaten" die Wörter „und Ver-
tragsstaaten" eingefügt.
20. In § 133e werden nach den Wörtern „Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wör-
ter „oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ein-
gefügt.
21. § 133f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
,,Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft" die Wörter „oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in einem
Vertragsstaat" eingefügt.
22. In § 155 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
23, In § 156a Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft" die Wörter „oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
24. Anlage C wird wie folgt geändert:
In Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a und Nummer 7
werden jeweils nach den Wörtern „der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines an-
deren Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 68
Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 454),
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBI. 1 S. 2211 ), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Europäi-
schen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten"
die Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
Jahrgang 1993, Teil 1
b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Europäi-
schen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten"
das Komma gestrichen und die Wörter „oder ande-
rer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum," angefügt.
c) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
,,oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
d) In Nummer 6 Buchstabe a werden nach den Wör-
tern „anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Gemeinschaften" das Komma gestrichen und die
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaats des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,"
eingefügt.
e) In Nummer 6 Buchstabe b werden nach den Wör-
tern „anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaften" das Komma gestrichen und die Wör-
ter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
angefügt.
f) In Nummer 6 Buchstabe c werden nach den Wör-
tern „anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaften" die Wörter „oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
können auch durch die Bestellung von Grund-
pfandrechten an einem Pfandobjekt in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum gesichert
werden, wenn das Grundpfandrecht von Finanzin-
stituten in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
üblicherweise zur Sicherung von Forderungen aus
Wohnungsbaudarlehen vereinbart wird."
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „ihre
Mitgliedstaaten" ein Komma sowie die Wörter
„andere Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „ande-
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften" das Komma gestrichen und die Wör-
ter „oder der anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum," eingefügt.
c) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Europäi-
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder der ande-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefQgt.
Artikel 69
Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
Das Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985
(BGBI. 1 S. 1633), zuletzt geändert durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1367), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Nr. 17 wird wie folgt gefaßt:
,,17. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum ist;".
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2
und 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 7 Satz 1 Nr. 2,
§ 10 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 1 Satz 3
und Abs. 3, § 16 Nr. 1 und 2, § 30 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
§ 31 Satz 1 Nr. 3, § 35 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1
Nr. 1, § 42 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1, § 47 Abs. 1
Nr. 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 und 2, der Überschrift des
Unterabschnitts 4 und § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird jeweils das Wort „Mitgliedstaa-
tes", ,,Mitgliedstaaten" oder „Mitgliedstaat" durch das
Wort „Vertragsstaates", ,,Vertrag~staaten" oder „Ver-
tragsstaat" ersetzt.
3. In § 10 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mitglied-
staaten" die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft"
eingefügt.
4. Nach§ 61 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 61a
Sonderregelung für Rebenpflanzgut
§ 3 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3
Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 3 und§ 16
Nr. 1 finden für Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Gemeinschaft sind, keine An-
wendung auf Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten
und Rutenteilen. Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Anwendung der Regelungen nach Satz 1 auf die
genannten Vertragsstaaten auszudehnen, wenn die
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von
Reben für die genannten Vertragsstaaten anwendbar
werden."
Artikel 70
Änderung der Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1
S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 17. August 1992 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt
geändert:
1. In § 26 Abs. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 2 Satz 2 und § 44 Abs. 2
Satz 1 wird jeweils das Wort „Mitgliedstaat" oder „Mit-
gliedstaates" durch das Wort „Vertragsstaat" oder
,,Vertragsstaates" ersetzt.
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Zur Ausfuhr
außerhalb der EWG" durch die Wörter „Zur Ausfuhr
außerhalb der Vertragsstaaten" und das Wort „Mit-
gliedstaat" durch das Wort „Vertragsstaat" ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 wird jeweils
das Wort „Mitgliedstaates" durch das Wort „Ver-
tragsstaates" ersetzt.
3. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c werden die
Wörter „Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt"
durch die Wörter „Zum Anbau außerhalb der Ver-
tragsstaaten bestimmt" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a wird jeweils das
Wort „Mitgliedstaat" durch das Wort „Vertragsstaat"
ersetzt.
4. In Abschnitt 8 wird vor§ 49 folgende Vorschrift einge-
fügt:
,,§ 48a
Übergangsvorschriften
Packungen oder Behältnisse mit Saatgut, die unter
§ 33 Abs. 1 Nr. 3 oder § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Buchstabe c fallen, dürfen bis zum 30. Juni 1995 auch
nach den bis zum Inkrafttreten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Vor-
schriften gekennzeichnet und bis zum 30. Juni 1996
vertrieben werden."
Artikel 71
Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Die Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986
(BGBI. 1 S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 17. August 1992 (BGBI. 1 S. 1532), wird
wie folgt geändert:
1. In § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils das Wort
„Mitgliedstaat" durch das Wort „Vertragsstaat" und die
Wörter „Zur Ausfuhr außerhalb der EWG" durch die
Wörter „Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten"
ersetzt.
2. In § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c werden die
Wörter „Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt"
durch die Wörter „Zum Anbau außerhalb der Vertrags-
staaten bestimmt" ersetzt.
3. In Abschnitt 5 wird vor § 34 folgende Vorschrift einge-
fügt:
,,§ 33a
Übergangsvorschriften
Packungen oder Behältnisse mit Pflanzgut, die unter
§ 27 Abs. 1 oder§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c
fallen, dürfen bis zum 30. Juni 1995 auch nach den bis
zum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum. geltenden Vorschriften gekenn-
zeichnet und bis zum 30. Juni 1996 vertrieben wer-
den."
Artikel 72
Änderung des Sortenschutzgesetzes
Das Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2170), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1367), wird wie
folgt geändert:

548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1. § 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,5. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum ist,".
2. In§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 10 Satz 1
Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 und § 40a
Abs. 1 wird jeweils das Wort „Mitgliedstaates", ,,Mit-
gliedstaaten" oder „Mitgliedstaat" durch das Wort „Ver-
tragsstaates", ,,Vertragsstaaten" oder „Vertragsstaat"
ersetzt.
Artikel 73
Änderung der Verordnung
über Verfahren vor dem Bundessortenamt
In§ 11 Abs. 1 der Verordnung über Verfahren vor dem
Bundessortenamt vom 30. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1
S. 23), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
27. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1192) geändert worden ist, wer-
den das Wort „Mitgliedstaates" durch das Wort „Vertrags-
staates" und das Wort „Mitgliedstaaten" durch das Wort
"Vertragsstaaten" ersetzt.
Artikel 74
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Die Pflanzenbeschauverordnung vom 10. Mai 1989
(BGBI. 1 S. 905), geändert durch die Verordnung vom
4. April 1991 (BGBI. 1 S. 863), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 werden nach den Wörtern „und sonstigen
Gegenstände" die Wörter „aus einem Staat, der weder
Mitgliedstaat noch anderer Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,"
eingefügt.
2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeug-
nissen aus einem Mitgliedstaat oder anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum dürfen die Untersuchungen nur in Form
von Stichproben und anhand von Proben vorgenom-
men werden, es sei denn,
1. es besteht ein Anhaltspunkt für einen Befall oder _
2. die Sendung hat ihren Ursprung weder in einem
Mitgliedstaat noch in einem anderen Vertragsstaat
und ist nicht von einem Weiterversendungszeugnis
suchung einer Sendung nicht ermöglicht
oder''.
Artikel 75
Änderung des Tierzuchtgesetzes
Das Tierzuchtgesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1
S. 2493), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2022), wird wie folgt
geändert:
1. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften" die Wörter „oder Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „der Europäischen
Gemeinschaften" durch die Wörter „des Geltungs-
bereichs des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" ersetzt.
2. In § 10 Abs. 4 werden nach den Wörtern „in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
ten" die Wörter „oder Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „der Europäischen
Gemeinschaften" durch die Wörter „des Geltungsbe-
reichs des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" ersetzt.
4. Nach § 19b wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 19c
Die §§ 19a und 19b gelten entsprechend für die
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft sind."
5. Der bisherige § 19c wird § 19d.
Artikel 76
Änderung des Futtermittelgesetzes
Das Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBI.
eines Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates S. 1745), geändert gemäß Artikel 46 der Verordnung vom
begleitet.
Bei der Einfuhr aus einem anderen Vertragsstaat als
einem Mitgliedstaat hat der Einführer die Sendung der 1.
für den Bestimmungsort zuständigen Behörde späte-
stens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintref-
fen anzuzeigen und die Untersuchung am Bestim-
mungsort oder bei der zuständigen Behörde zu ennög-
lichen."
3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das abschließende Wort „oder''
durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:
„3a. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 die Anzeige nicht
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt geän-
dert:
§ 4 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:
„ 1. Einzelfuttennittel - ausgenommen solche nach
Satz 1 Nr. 1-9, die zur Herstellung von Mischfut-
tennitteln oder als Trägerstoff von Vonnischun-
gen bestimmt und entsprechend gekennzeich-
net sind,".
b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern
2 und 3.
c) In der neuen Nummer 2 werden nach dem Wort
,,Einzelfuttennittel" die Wörter,,- ausgenommen sol-
oder nicht rechtzeitig erstattet oder die Unter- che nach Satz 1 Nr. 1-" eingefügt.

2. In § 14 Abs. 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern „der
Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
Artikel 77
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. November 1992 (BGBI. 1 S. 1898) wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird in Nummer 9 der abschließende
Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und es werden
folgende Nummern angefügt:
,, 1O. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum ist;
11. Drittland: Staat, der nicht Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum ist."
2. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1, die in einem
anderen Vertragsstaat hergestellt worden sind oder in
einem Drittland hergestellt und in einen Vertragsstaat
eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von
Vormischungen nur verwendet werden, wenn nach
Feststellung des betroffenen Vertragsstaates
1. im Falle der Herstellung in einem anderen Vertrags-
staat der Hersteller,
2. im Falle der Herstellung in einem Drittland der in
dem Vertragsstaat ansässige Einführer als Vertreter
des Herstellers
die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richt-
linie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970
über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABI. EG Nr.
L 270 S. 1), der durch Richtlinie 84/587/EWG (ABI. EG
Nr. L 319 S. 13) angefügt worden ist, erfüllt. Entspre-
chendes gilt für die Verwendung von Vormischungen
nach Absatz 1 Nr. 2, die in einem anderen Vertrags-
staat hergestellt oder in einem Drittland hergestellt und
in einen anderen Vertragsstaat eingeführt worden sind,
bei der Herstellung von Mischfuttermitteln."
3. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Zusatzstoffe und Vormischungen nach Absatz 1,
die in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen
nur von Betrieben eingeführt und behandelt werden,
die
1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige
Behörde anerkannt worden sind,
2. falls sie ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat
haben, nach Feststellung dieses Vertragsstaates
als Vertreter des Herstellers die Mindestanforderun-
gen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG
erfüllen."
4. In § 33 Abs. 2 wird das Wort „Mitgliedstaaten" durch
das Wort „Vertragsstaaten" ersetzt.
5. In § 35 Abs. 2 wird das Wort „Mitgliedstaat" durch das
Wort „Vertragsstaat" ersetzt.
Artikel 78
Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. November 1981 (BGB!. 1S. 1193),
zuletzt geändert gemäß Artikel 47 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
,,Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr'. 1 werden nach den Wörtern
,,Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft" die Wörter „oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) In Absatz. 1a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
gefaßt:
,,Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlosse-
ne tierärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 4, wenn sie nachgewiesen
wird durch Vorlage
1. eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufge-
führten, nach dem 21. Dezember 1980 ausge-
stellten tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnis-
ses oder sonstigen Befähigungsnachweises des
betreffenden Mitgliedstaates oder nach dem
1. Januar 1993 ausgestellten tierärztlichen Di-
ploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Be-
fähigungsnachweises des betreffenden anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder
2. eines vor dem 22. Dezember 1980 ausgestell-
ten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführ-
ten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonsti-
gen Befähigungsnachweises des betreffenden
Mitgliedstaates oder eines vor dem 1. Januar
1993 ausgestellten tierärztlichen Diploms, Prü-
fungszeugnisses oder sonstigen Befähigungs-
nachweises des betreffenden anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und einer Bescheinigung der
zuständigen Behörde des Ausstellerlandes dar-
über, daß dieses Diplom, dieses Prüfungszeu~-
nis oder dieser sonstige Befähigungsnachweis
den Anforderungen des Artikels 1 der Richtlinie
78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember
1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarz-
tes (ABI. EG Nr . L 362 S. 7) entspricht
Gleichwertig den in Satz 1 Nr. 1 genannten tierärztli:-
chen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen
Befähigungsnachweisen sind tierärztliche Diplome\
Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnach-
weise eines der· übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines ande-

550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ren Vertragsstaates des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum, die den in der Anlage
zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten
Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer
Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle
dieses Staates darüber vorgelegt werden, daß sie
eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanfor-
derungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/1027/EWG
(ABI. EG Nr. L 362 S. 7) entspricht, und daß sie den
für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 aufgeführ-
ten, nach dem in Satz 1 genannten Datum ausge-
stellten Nachweisen gleichstehen."
3. In § 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
„oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
4. § 11 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter „oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Einern Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen
Beruf auf Grund einer Approbation als Tierarzt oder
einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des
tierärztlichen Berufes ausübt, sind auf Antrag für
Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem an-
deren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum Bescheinigungen darüber auszustel-
len, daß er
1. den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes rechtmäßig ausübt und
2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-
sitzt."
5. In § 15a werden die Wörter „eines tierärztlichen Di-
ploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-
gungsnachweises der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beantragen,
das vor dem 22. Dezember 1980 ausgestellt worden
ist" durch die Wörter „eines vor dem 22. Dezember
1980 ausgestellten tierärztlichen Diploms, Prüfungs-
zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder eines vor dem 1. Januar
1993 ausgestellten tierärztlichen Diploms, Prüfungs-
zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum beantragen" er-
setzt und die Wörter „und nicht allen Mindestanforde-
rungen der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie
78/1027/EWG des Rates genügt" ersetzt durch die
Wörter „und diese nicht allen Mindestanforderun-
gen der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie
78/1027/EWG des Rates genügen".
6. Die Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 wird wie folgt ge-
faßt:
,Anlage
(zu§ 4 Abs. 1a Satz 1)
Tierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonsti-
ge Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der an-
deren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum
a) Belgien
,,diplöme legal de docteur en medecine veterinaire/
wettelijk diploma van doctor in de veeartsenijkunde of
doctor in de diergeneeskunde" (staatliches Diplom
eines Doktors der Veterinärmedizin), ausgestellt von
den staatlichen Universitäten, vom Hauptprüfungsaus-
schuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen
für die Hochschulen;
b) Dänemark
,,bevis for bestäet kandidateksamen i veterinrerviden-
skab" (cand. med.-vet.) (Nachweis über die erfolgreich
abgelegte Prüfung eines Kandidaten der Veterinärme-
dizin), ausgestellt von der „Kongelige Veterinmr og
Landbohojskole";
c) Frankreich
,,diplöme de Docteur-veterinaire d'Etat" (Staatliches Di-
plom eines Doktors der Veterinärmedizin);
d) Irland
1. Diplom eines „Bachelor in/of Veterinary Medicine
(MVB)",
2. ,,Diploma of membership of the Royal College of
Veterinary Surgeons (MRCVS)", das durch eine
Prüfung nach dem vollständigen Studiengang an
einer tierärztlichen Hochschule in Irland erworben
wird;
e) Italien
„diploma di laurea di dottore in medicina veterinaria
accompagnato dal diploma d'abilitazione all'esercizio
della medicina veterinaria", ausgestellt vom Ministerium
für Erziehungswesen auf Grund des Ergebnisses des
zuständigen staatlichen Prüfungsausschusses;
f) Luxemburg
1. ,,diplöme d'Etat de docteur en medecine veterinaire"
(staatliches Diplom eines Doktors der Veterinär-
medizin), ausgestellt von dem staatlichen Ausschuß
und abgezeichnet vom Minister für Erziehungswe-
sen;
2. Diplome über die Erlangung eines Hochschulgrades
in Veterinärmedizin, die in einem Mitgliedstaat der
Gemeinschaft ausgestellt worden sind und in die-
sem Land zum Antritt der praktischen Ausbildungs-
zeit, nicht aber zur Aufnahme des Berufes berechti-
gen und die gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969
über das Hochschulwesen und die Anerkennung
ausländischer Hochschultitel und -grade vom Mini-
ster für Erziehungswesen anerkannt worden sind,
zusammen mit der vom Minister für Gesundheitswe-
sen abgezeichneten Bescheinigung über eine abge-
schlossene praktische Ausbildung;

g) Niederlande
1. ,,getuigschrift van met goed gevolg afgelegd dier-
geneeskundig examen" (Zeugnis über die erfolg-
reich abgelegte tierärztliche Prüfung);
2. ,,getuigschrift van met goed gevolg afgelegd veeart-
senijkundig examen" (Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte tiermedizinische Prüfung);
h) Vereinigtes Königreich
folgende „Degrees" (Diplome):
,,Bachelor of Veterinary Science (BVSc)",
„Bachelor of Veterinary Medicine (Vet.MB. oder
BVet.Med.)",
„Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVM
and S oder BVMS)",
,,Diploma of membership of the Royal College of Veteri-
nary Surgeons (MRCVS)", das durch eine Prüfung
nach einem vollständigen Studiengang an einer tier-
ärztlichen Hochschule im Vereinigten Königreich erwor-
ben wird;
i) Griechenland
„muxfo x-trivtm:Qtxtj<;" (Tierarztdiplom) der Fakultät für
geotechnische Wissenschaft der Aristoteles-Universität,
Saloniki, oder der Tierarztschule der Aristoteles-Univer-
sität, Saloniki;
j) Spanien
,,titulo de licenciado en veterinaria" (Zeugnis des Di-
plomtierarztes), ausgestellt vom Ministerium für Unter-
richt und Wissenschaft oder vom Rektor einer Univer-
sität;
k) Portugal
,,carta de curso de licenciatura em medicina veterinaria"
(Prüfungszeugnis für das Studium der Tiermedizin),
ausgestellt von einer Universität;
1) Österreich
,,Diplom-Tierarzt", ausgestellt von der Wiener Universi-
tät für Veterinärmedizin;
m) Finnland
,,eläinlääketieteen lisensiaatti/veterinärmedicine licen-
tiat" (Abschluß in Veterinärmedizin), ausgestellt vom
Institut für Veterinärmedizin;
n) Island
die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt,
ausgestellten und im vorliegenden Artikel aufgeführten
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi-
gungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung
über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, aus-
gestellt von den zuständigen Behörden;
o) Liechtenstein
die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt,
ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi-
gungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung
über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, aus-
gestellt von den zuständigen Behörden;
p) Norwegen
„eksamensbevis utsted av Norges veterincerh0gskole for
bestätt veterincermedisinsk embetseksamen" (Diplom
über den Grad cand. med. vet), ausgestellt von der
norwegischen Hochschule für Veterinärmedizin;
q) Schweden
,,veterinärexamen" (Diplomabschluß in Veterinärmedi-
zin), ausgestellt von der schwedischen Universität für
Agrarwissenschaften;
r) Schweiz
„eidgenössisch diplomierter Tierarzt/titulaire du diplöme
federal de veterinaire/titolare di diploma federate di
veterinario", ausgestellt vom Eidgenössischen Departe-
ment des Inneren.'
Artikel 79
Änderung
der Approbationsordnung für Tierärzte
Die Approbationsordnung für Tierärzte vom 22. April
1986 (BGBI. 1 S. 600), geändert durch Anlage I Kapitel X
Sachgebiet G Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes,vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
1092), wird wie folgt geändert:
1. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter „oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden nach der Angabe „21. Dezem-
ber 1980" die Wörter „oder nach dem 1. Januar
1993" eingefügt.
bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter „oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
c) In den Absätzen 3, 4 und 5 werden jeweils in Satz 1
nach den Wörtern „Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
fügt.
2. In § 66 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
,,Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft" ein Komma und die Wörter „eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 80
Änderung des Tierseuchengesetzes
Nach§ 82 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116)
wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 82a
Die §§ 81 und 82 gelten entsprechend für Drittländer, die
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind."

552 Bundesgesetzblatt,
Artikel 81
Änderung des Fleischhygienegesetzes
Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember
1992 (BGBI. 1 S. 2022), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 8 werden nach den Wörtern „Europäi-
schen Gemeinschaft" die Wörter "oder dem Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnah-
me von Island und Norwegen," eingefügt.
2. In § 19 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 5, § 22a Abs. 1 und
§ 22d Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 werden jeweils nach
dem Wort „Mitgliedstaaten" die Wörter „oder anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. In § 22f wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Informationen, die den zuständigen Behörden
anderer Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 bis 3
vorgelegt werden, sind der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaft zur Weiterleitung an den Gemein-
samen EWR-Ausschuß mitzuteilen."
4. In § 22g Satz 1 werden nach dem Wort „Mitgliedstaa-
ten" die Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
Artikel 82
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
Die Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986
(BGBI. 1S. 1678), zuletzt geändert durch § 7a der Verord-
nung vom 30. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1227), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Nr. 1 Buchstabe c, in den Überschriften zu den
§§ 10 und 12, in § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 1, der Über-
schrift zu Anlage 4 Kapitel 1, in Anlage 4 Kapitel I Nr.
und der Überschrift zu Anlage 4 Kapitel II werden
jeweils nach dem Wort „Mitgliedstaaten" die Wörter
„oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. In § 1O Abs. 1 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat"
die Wörter „oder einen anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit
Ausnahme von Island und Norwegen," eingefügt.
3. In § 11 Abs. 1 und Anlage 1 Kapitel I Nr. 6 werden nach
den Wörtern „innergemeinschaftlichen Handelsver-
kehr'' die Wörter „oder den Handelsverkehr mit anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island und
Norwegen," eingefügt.
4. In § 12 Abs. 1, § 18a Abs. 2 Nr. 1O und Anlage 3 Nr. 5
werden nach dem Wort „Mitgliedstaat" die Wörter „oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
5. In § 17 Abs. 2 und § 17a Abs. 1 werden nach dem Wort
,,Mitgliedstaaten" die Wörter „oder anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Jahrgang 1993, Teil 1
schaftsraum, mit Ausnahme von Island und Norwe-
gen," eingefügt.
6. In § 18a Abs. 2 Nr. 9 werden nach dem Wort „Mitglied-
staat" die Wörter „oder einen anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
7. In Anlage 1 Kapitel V Nr. 3, 3.1, 4, 6 und 6.1 und Anlage 3
Nr. 1 werden jeweils nach den Wörtern „innergemein-
schaftlichen Handelsverkehr'' die Wörter „oder den
Handelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
8. In Anlage 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat"
die Wörter „oder einen anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
9. In Anlage 3 Nr. 2.3 werden nach den Wörtern „Europäi-
schen Gemeinschaften" die Wörter „und der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island und
Norwegen," eingefügt.
Artikel 83
Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes
Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 15. Juli 1982
(BGBI. 1 S. 993), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2022), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 15 werden nach den Wörtern „Europäi-
schen Gemeinschaft" die Wörter „oder dem Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnah-
me von Island," eingefügt.
2. In § 2 Nr. 26 Buchstabe c, § 3 Abs. 1a, § 17 Abs. 1
4 Satz 2, der Überschrift des § 17a, § 17a Abs. 2 Nr. 1
und 2, § 32 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 werden jeweils
nach dem Wort „Mitgliedstaaten" die Wörter „oder an-
deren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. In der Überschrift des § 15 und § 15 Abs. 1, 2 und 4
werden nach dem Wort „Mitgliedstaat" die Wörter „oder
einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Is-
land," eingefügt.
4. In § 16 Abs. 1 werden nach dem Wort „Mitgliedstaates"
die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
mit Ausnahme von Island," eingefügt.
5. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglied-
staat" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
6. In § 32b wird nach dem Absatz 3 folgender Absatz
eingefügt:
,,(4) Informationen, die den zuständigen Behörden
anderer Mitgliedstaaten nach. den Absätzen 1 bis 3

vorgelegt werden, sind der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaft zur Weiterleitung an den Gemein-
samen EWR-Ausschuß mitzuteilen."
7. In § 32c werden nach den Wörtern „Europäischen
Gemeinschaft" die Wörter „oder anderer Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
8. In § 38 Nr. 6 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat" die
Wörter „oder einen anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
fügt.
9. In§ 40 Abs. 2 Nr. 5 werden nach dem Wort „Mitglied-
staates" die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaa-
tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
Artikel 84
Änderung
der Geflügelfleischmindestanforderungen-
Verordnung
Die Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November
1976 (BGBI. 1S. 3097), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 12. März 1979 (BGBI. 1 S. 350), wird wie folgt
geändert:
1. In der Überschrift des § 2 werden die Wörter „inner-
staatliche und innergemeinschaftliche" gestrichen.
2. In Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b Satz 5
werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten" die Wörter
„oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von
Island," eingefügt.
3. In Anlage 3 Nr. 5 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat"
die Wörter „oder einen anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit
Ausnahme von Island," eingefügt.
Artikel 85
Änderung
der Geflügelfleischuntersuchungs-
Verordnung
Die Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1976
(BGBI. 1 S. 3077), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 7. November 1991 (BGBI. 1S. 2066), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern
,,innergemeinschaftlichen Handelsverkehr" die Wör-
ter „und im Handelsverkehr mit anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „innergemein-
schaftlichen Handelsverkehr" die Wörter „und im
Handelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt und das Wort „Fleischbeschau-
gesetzes" durch das Wort „Fleischhygienegesetzes"
ersetzt.
2. In § 4 werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten" die
Wörter „oder andere Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnah-
me von Island," eingefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat"
die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, mit Ausnahme von Island," eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat"
die Wörter „oder einen anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
4. In der Überschrift von § 7 werden nach dem Wort
„Handelsverkehr" die Wörter „und Handelsverkehr mit
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von
Island," angefügt.
5. In § 7 Abs. 1 und Anlage 1 Abschnitt III Nr. 2 Buch-
stabe a werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten" die
Wörter „oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit
Ausnahme von Island," eingefügt.
6. In Anlage 1 Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a werden
die Wörter „oder EWG" durch die Wörter ,,,EWG oder
EFTA" ersetzt.
7. In Anlage 3 Muster 2 wird in der Überschrift das Wort
,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter „Gemein-
schaft oder einen anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit
Ausnahme von Island," ersetzt.
Artikel 86
Änderung des Tierschutzgesetzes
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 254), geändert
gemäß Artikel 48 der Verordnung vom 26. Februar 1993
(BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 16f wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 16g
Die §§ 16e und 16f gelten entsprechend für Staaten,
die - ohne Mitgliedstaaten zu sein - Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum sind."
2. Der bisherige§ 16g wird§ 16h.
Artikel 87
Änderung
der Verordnung zum Schutz von Tieren
beim grenzüberschreitenden Transport
Die Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüber-
schreitenden Transport vom 29. März 1983 (BGBI. 1

554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
S. 409), geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom
12. August 1986 (BGBI. 1 S. 1309), wird wie folgt geän-
dert:
1 . Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:
.,§ 2a
Abweichend von § 2 werden Bescheinigungen von
Staaten, die - ohne Mitglied der Europäischen Gemein-
schaft zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaaten)
sind, anerkannt, sofern daraus heNorgeht, daß die
tierschutzrechtlichen Vorschriften des Einfuhr- oder des
Ausfuhrlandes eingehalten werden."
2 . § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
.,(2) Beim Verbringen von Tieren aus Vertragsstaa-
ten in oder durch den Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung werden Prüfungen nach Absatz 1 außer in
Verdachtsfällen stichprobenweise durchgeführt."
Artikel 88
Änderung der Milcherzeugnisverordnung
In § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Milcherzeugnisverordnung vom
15. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 1150), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2423)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „in der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder
in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 89
Änderung der Milch-Sachkunde-Verordnung
Die Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember
1972 (BGBI. 1S. 2555), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 14. Februar 1992 (BGBI. 1S. 258), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefaßt:
„Als Nachweis der beruflichen Befähigung im Sinne
des § 1 Abs. 1 gilt bei Staatsangehörigen eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft (anderer Mitgliedstaat) oder
eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat)
auch, wenn der Betreffende in einem anderen Mit-
gliedstaat oder in einem Vertragsstaat in einem
Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch
wie folgt tätig war:".
b) Der abschließende Satzteil wird wie folgt gefaßt:
„und die Tätigkeit durch eine Bescheinigung der
zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates
oder des Vertragsstaates bestätigt und in den Fällen
der Nummern 2 und 3 die Ausbildung nachgewiesen
und durch ein staatliches oder von einem anderen
Mitgliedstaat oder von einem Vertragsstaat aner-
kanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständi-
gen Berufsinstitution des anderen Mitgliedstaates
oder des Vertragsstaates als vollwertig anerkannt
worden ist."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern
„eines anderen Mitgliedstaates" die Wörter „oder
eines Vertragsstaates" eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „in einem
anderen Mitgliedstaat" die Wörter „oder in einem
Vertragsstaat" eingefügt.
c) Der abschließende Satzteil wird wie folgt gefaßt:
„und die Tätigkeit durch eine Bescheinigung der
zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates
oder des Vertragsstaates nachgewiesen wird und in
den Fällen der Buchstaben b und d die Ausbildung
ebenso nachgewiesen und durch ein staatliches
oder von einem anderen Mitgliedstaat oder von dem
Vertragsstaat anerkanntes Zeugnis bestätigt oder
von einer zuständigen Berufsinstitution des anderen
Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates als voll-
wertig anerkannt worden ist."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern
„eines anderen Mitgliedstaates" die Wörter „oder
eines Vertragsstaates" eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „in einem
anderen Mitgliedstaat" die Wörter „oder in einem
Vertragsstaat" und nach den Wörtern „der zuständi-
gen Stelle des anderen Mitgliedstaates" die Wörter
,,oder des Vertragsstaates" eingefügt.
Artikel 90
Änderung
der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
In § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Konsummilch-Kennzeichnungs-
Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1301), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. Februar
1992 (BGBI. 1 S. 258) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „in der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
Artikel 91
Änderung der Käseverordnung
In § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Käseverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBI. 1S. 412),
die zuletzt gemäß Artikel 85 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist,
werden nach den Wörtern „in der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 92
Änderung der Butterverordnung
In § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Butterverordnung vom 16. De-
zember 1988 (BGBI. 1 S. 2286, 2657), die zuletzt gemäß
Artikel 86 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
S. 278) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „in
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
„oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 93
Änderung der Milchverordnung
In § 2 Nr. 8 und 9 der Milchverordnung vom 23. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1140), die zuletzt durch die Verordnung
vom 24. März 1993 (BGBI. 1 S. 409) geändert worden ist,
wird das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter
,,Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Aus-
nahme von Island," ersetzt.
Artikel 94
Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
Das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1793)
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „Euro-
päischen Gemeinschaften" die Wörter "oder einen an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. In § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 werden jeweils nach
den Wörtern „Europäische Gemeinschaften" die Wörter
„oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort "oder" durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Mitgliedstaat" die
Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
fügt.
4. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „auch" werden die Wörter „die Stel-
len" sowie ein Komma eingefügt.
b) Die Wörter „mitgeteilten Stellen" werden durch die
Wörter „oder von einer nach dem Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Be-
hörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt wor-
den sind" ersetzt.
5. Dem § 19 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) § 2 Abs. 3 Satz 3 gilt nicht
1. für Maschinen im Sinne der Richtlinie 89/392/EWG
des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschi-
nen (ABI. EG Nr. L 183 S. 9), geändert durch Richtli-
nie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 (ABI.
EG Nr. L 198 S. 16), die nach dem 31. Dezember
1992 und vor dem 1. Januar 1994 nach Schweden
eingeführt worden sind, und
2. für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG
des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spiel-
zeug (ABI. EG Nr. L 187 S. 1), das nach dem
31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1995
nach Norwegen eingeführt worden ist,
es sei denn, die Anforderungen der genannten Richtli-
nien waren zur Zeit dieser Einfuhr erfüllt."
Artikel 95
Änderung der Verordnung
über die Sicherheit von Spielzeug
In § 3 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
vom 21. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2541 ), die durch
Artikel 1O des Gesetzes vom 18. August 1992 (BGBI. 1
S. 1564) geändert worden ist, werden in Absatz 1 und 2
jeweils nach den Wörtern „in der Europäischen Gemein-
schaft" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
Artikel 96
Änderung der Schutzaufbautenverordnung
In § 3 Satz 2 der Schutzaufbautenverordnung vom
18. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 957), die durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 18. August 1992 (BGBI. 1S. 1564) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 97
Änderung der Verordnung
über kraftbetriebene Flurförderzeuge
In § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3 und § 4 Satz 1 der
Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge vom
6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2179), die durch Artikel 10
des Gesetzes vom 18. August 1992 (BGBI. 1 S.1564)
geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Ge-
meinschaft" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
Artikel 98
Änderung der Verordnung
über das Inverkehrbringen
von persönlichen Schutzausrüstungen
In § 3 Nr. 1 und 2 der Verordnung über das Inverkehr-
bringen von persönlichen Schutzausrüstungen vom
10. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1019), die durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 18. August 1992 (BGBI. 1S. 1564) geändert
worden ist, werden jeweils nach den Wörtern "Europäi-

556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
sehen Gemeinschaft" die Wörter „oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 99
Änderung der Verordnung
über das Inverkehrbringen
von einfachen Druckbehältern
In § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen
von einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBI. 1
S. 1171), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Au-
gust 1992 (BGBI. 1 S. 1564) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Gemeinschaften" die Wörter „oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 100
Änderung der Gefahrstoffverordnung
In § 13 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. September 1991 (BGBI. 1
S. 1931) werden nach dem Wort „Gemeinschaften" die
Wörter „oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 101
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
§ 40 Abs. 2 Nr. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes vom
25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), das zuletzt gemäß Arti-
kel 59 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„4. Ausländern, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG
Freizügigkeit gewährt wird,".
Artikel 101a
Änderung
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 7. Au-
gust 1972 (BGBI. 1 S. 1393) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1068), zu-
letzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E
Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1038), wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 werden nach den Wörtern „der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter
den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staats-
angehörige. Den Staatsangehörigen dieser Staaten
stehen gleich Gesellschaften und juristische Personen,
die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten ge-
gründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung inner-
halb dieser Staaten haben. Soweit diese Gesellschaf-
ten oder juristische Personen zwar ihren satzungsmä-
ßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch
ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten ha-
ben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher
und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines
Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht."
Artikel 102
Änderung
der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
In § 3 Abs. 5 der Zulassungsverordnung für Vertrags-
ärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil llf, Gliederungsnum-
mer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBI. 1 S. 2266) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „Europäische Gemeinschaften" die Wörter
„oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" angefügt.
Artikel 103
Änderung
der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
In § 3 Abs. 4 der Zulassungsverordnung für Vertrags-
zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2266) geändert worden ist,
werden nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaf-
ten" die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
angefügt.
Artikel 104
Änderung des Sozialgesetzbwches
In § 98 Abs. 2 Nr. 14 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,
BGBI. 1S. 2477), das zuletzt gemäß Artikel 61 der Verord-
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „EWG-Vertrages" die
Wörter „oder des Artikels 37 Satz 3 des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 105
Änderung des Gesundheits-Reformgesetzes
Dem Artikel 56 des Gesundheits-Reformgesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), das zuletzt gemäß
Artikel 62 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
S. 278) geändert worden ist, werden folgende Absätze 7
und 8 angefügt:
,,(7) Personen, die auf Grund des Antrages oder des
Bezugs einer deutschen Rente nach den Rechtsvorschrif-
ten eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
raums unmittelbar vor Inkrafttreten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum Krankenversiche-

rungsschutz als Rentner besitzen, der infolge der Anwen-
dung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie de-
ren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (ABI. EG Nr. L 149 S. 2) (Verordnung) entfällt,
gelten für die weitere Dauer des Antragsverfahrens bzw.
ununterbrochenen deutschen Rentenbezugs und des wei-
teren ununterbrochenen Wohnsitzes in diesem Vertrags-
staat als versichert im Sinne der deutschen Rechtsvor-
schriften über die Krankenversicherung der Rentner, so-
weit Krankenversicherungsschutz nach anderen Rechts-
vorschriften eines Vertragsstaates des Europäischen Wirt-
schaftsraums nicht besteht. Auf diese Personen, die nur
eine deutsche Rente beziehen und die durch Anwendung
der Verordnung oder des Satzes 1 der Pflichtversicherung
in der deutschen Krankenversicherung unterliegen, finden
die deutschen Rechtsvorschriften über die Beitragszah-
lung für Rentner mit der Maßgabe Anwendung, daß ein
Beitragseinbehalt nur insoweit erfolgt, als der bisherige
Rentenzahlbetrag hierdurch nicht unterschritten wird.
(8) Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend für Personen, auf
die beim Inkrafttreten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum Artikel 28a der Verordnung anzu-
wenden ist, für die Dauer des ununterbrochenen Wohnsit-
zes in dem betreffenden anderen Vertragsstaat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums."
Artikel 106
Änderungen im Bereich
der Sozialen Sicherheit von Wanderarbeitnehmern
Das Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von
Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung
der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 17. Mai 1974 (BGBI. 1
S. 1177) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
„oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. In Artikel 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
„oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Gemeinschaften" werden die Wörter „oder
mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) Nach den Wörtern „und anderen Mitgliedstaaten"
werden die Wörter „oder Vertragsstaaten" einge-
fügt.
4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Gemeinschaften" werden die Wörter „oder
mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) Nach den Wörtern „und anderen Mitgliedstaaten"
werden die Wörter „oder Vertragsstaaten" einge-
fügt.
Artikel 107
Änderung
der Verordnung über die Kontrollen
gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates
vom 23. November 1988
Die Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtli-
nie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über
einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kon-
trollgerät im Straßenverkehr vom 6. Juni 1990 (BGBI. 1
S. 1003) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglied-
staaten" die Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum".
und nach dem Wort „Mitgliedstaates" die Wörter „oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. In Satz 2
werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten" die Wörter
„oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem
Wort „Mitgliedstaat" die Wörter „oder anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „EG-Mit-
gliedstaaten" die Wörter „oder anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. In § 9 werden nach dem Wort „EG-Mitgliedstaaten" die
Wörter „oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
fügt. '
Artikel 108
Änderung
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 1. April 1993 (BGBI. 1 S. 412), wird wie
folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 und in Satz 4 werden
jeweils nach den Wörtern „Vertrag zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
,,oder das Abkommen über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
2. In § 34 Abs. 1O werden nach dem Wort „EG-Mitglied-
staaten" die Wörter „und den anderen Vertragsstaaten

558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
3. In § 72 Abs. 2 wird die Übergangsvorschrift zu § 34
Abs. 10 wie folgt gefaßt:
"§ 34 Abs. 10 (technische Vorschriften für Fahrzeuge
im grenzüberschreitenden Verkehr mit den EG-
Mitgliedstaaten und den anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum)
ist
1. im Verkehr mit den EG-Mitgliedstaaten ab 1. August
1990,
2. im Verkehr mit den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum ab dem Tag, an dem das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum für die Bundesrepu-
blik Deutschland in Kraft tritt,
anzuwenden, jedoch nur auf solche Fahrzeuge, die am
maßgeblichen Tag oder später erstmals in den Verkehr
kommen. Der Tag des lnkrafttretens des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum wird im Bun-
desgesetzblatt bekanntgegeben."
Artikel 109
Änderung der Verordnung zur Durchführung
der Richtlinie des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend
die Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten bezüglich der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und
der Kontrolle der entsprechenden
Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974
Die Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April
1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haft-
pflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden
Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974 (BGBI. 1 S. 1062),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. September
1989 (BGBI. 1 S. 1833), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Erweiterter Versicherungsschutz für das europäi-
sche EWG-Gebiet und für die Gebiete der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,
die zugelassen sind
1. in einem Staat oder Gebiet, in dem der Vertrag
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft nicht gilt, oder
2. in einem außereuropäischen Gebiet eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft oder
3. in einem anderen Gebiet als dem der Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
dürfen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen im
Geltungsbereich dieser Verordnung nur gebraucht
werden. wenn die durch den Gebrauch des Fahr-
zeugs verursachten Schäden im gesamten übrigen
europäischen Gebiet, in dem der Vertrag zur Grün-
dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
gilt, und in den Gebieten der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, soweit das Fahrzeug in die vorge-
nannten Gebiete ohne Kontrolle eines Versiche-
rungsnachweises weiterreisen kann, nach den dort
jeweils geltenden Vorschriften über die Pflichtversi-
cherung gedeckt sind."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Fehlt die nach§ 4 erforderliche Versicherungs-
bescheinigung bei der Einreise eines Fahrzeugs
a) aus einem Staat oder Gebiet, in dem der Vertrag
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft nicht gilt, oder
b) aus dem außereuropäischen Gebiet eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft oder
c) aus einem anderen Gebiet als dem der Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so müs-
sen es die für die Grenzkontrolle zuständigen Per-
sonen zurückweisen. Fehlt die Bescheinigung bei
der Einreise aus dem europäischen Gebiet eines
Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft oder aus dem Gebiet eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum, so kann das Fahrzeug
zurückgewiesen werden. Stellt sich der Mangel
während des Gebrauchs im Geltungsbereich dieser
Verordnung heraus, so kann das Fahrzeug sicher-
gestellt werden, bis die Bescheinigung vorgelegt
wird."
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter "oder aus dem Gebiet eines an-
deren Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. In§ 8 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort "Grönland" das
Wort "Island" eingefügt.
Artikel 110
Änderung der Fahrzeugteileverordnung
In § 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 und in Satz 4 der Fahrzeugteile-
verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 9232-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 18. Februar

1986 (BGBI. 1S. 265) geändert worden ist, werden jeweils
nach den Wörtern „der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter „oder das Abkommen über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 111
Änderung der Verordnung über
den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden kom-
binierten Verkehr vom 18. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 198),
geändert durch die Verordnung vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1413), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Eisenbahn eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" die
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die
Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Europäi-
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder der ande-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. In § 5 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 112
Änderung
der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März
1988 (BGBI. 1 S. 238) wird wie folgt geändert:
1. In§ 5 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1, § 15 Satz 1 und§ 126
Abs. 1 werden nach den Wörtern „Europäischen Ge-
meinschaften" jeweils die Wörter „oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. In § 7 Abs. 7 werden nach den Wörtern „Europäischen
Gemeinschaften" die Wörter „oder von einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Wasserstraßen der Zone 2 im Gebiet der Europäi-
schen Gemeinschaften und der anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland".
b) Am Ende der Wasserstraßenliste wird angefügt:
„Schweden
Trollhätte kanal und Göta älv
Vänersee
Södertälje kanal
Mälarsee
Falsterbo kanal
Sotenkanalen".
4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die . Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 im Gebiet der
Europäischen Gemeinschaften und der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum".
b) Am Ende der Wasserstraßenliste für die Zone 3 wird
eingefügt:
„Österreich
Donau von der Grenze Österreich/Deutschland bis
zur Grenze Österreich/Tschechoslowakei
Schweden
Göta kanal
Vättersee
Schweiz
Rhein von Rheinfelden bis zur schweizerisch/deut-
schen Grenze".
c) Am Ende der Wasserstraßenliste für die Zone 4 wird
angefügt:
„Schweden
Alle anderen in den Zonen 1, 2 und 3 nicht aufge-
führten Flüsse, Kanäle und Binnenseen".
Artikel 113
Änderung des Gesetzes
zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen
Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen vom
17. Februar 1983 (BGBI. 1983 II S. 62) wird wie folgt
geändert:
1. In Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a werden nach den
Wörtern „Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" die Wörter ,.,oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. In Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b werden nach den
Wörtern „Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. In Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b werden nach den
Wörtern „Hauptniederlassung in der Gemeinschaft" die
Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-

560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
4. In Artikel 4 werden nach den Wörtern „Mitglied der
Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
5. Artikel 7 wird gestrichen.
6. Artikel 8 wird Artikel 7.
Artikel 114
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikeln 3, 5, 6, 9, 11, 12, 15, 16, 17, 19 bis 32,
38, 42, 48, 54 bis 56, 58, 60 bis 64, 70, 71, 73, 74, 77, 79,
82, 84, 85, 87 bis 93, 95 bis 100, 102, 103, 107 bis 113
beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnun-
gen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 115
Übergangsvorschriften
1. Artikel 37 ist auf in der Schweiz ausgestellte Diplome mit
Beginn des Tages anwendbar, an dem entsprechend
der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezem-
ber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken-
nung der Hochschuldiplome, die eine mindestens drei-
jährige Berufsausbildung abschließen, in der Schweiz
deutsche Hochschuldiplome für Rechtsanwälte und
Patentanwälte anerkannt werden, spätestens am
1. Januar 1995. Der Bundesminister der Justiz gibt
diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
2. Auf Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor dem
1. Januar 1993 begründet sind, ist Artikel 40 Nr. 1
dieses Gesetzes erst ab dem 1. Januar 1994 anzu-
wenden.
3. Artikel 41 Nr. 3 Buchstaben a bis c ist auf den Prospekt
eines Emittenten mit Sitz in der Schweiz oder in Island
erst mit dem Beginn des Tages anzuwenden, an dem
der betreffende Staat der Richtlinie 80/390/EWG vom
17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für
die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des
Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur
amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu ver-
öffentlichen ist (ABI. EG Nr. L 100 S. 1), geändert durch
die Richtlinie 87/345/EWG des Rates vom 22. Juni
1987 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG zur
Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die
Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für
die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notie-
rung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist
(ABI. EG Nr. L 185 S. 81) und durch die Richtlinie
90/211/EWG des Rates vom 23. April 1990 zur Ände-
rung der Richtlinie 80/390/EWG hinsichtlich der gegen-
seitigen Anerkennung der Prospekte für öffentliche An-
gebote als Börsenprospekte (ABI. EG Nr. L 112 S. 24),
nachgekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995.
Das Wahlrecht des Emittenten nach Artikel 41 Nr. 3
Buchstabe d besteht hinsichtlich der Schweiz und
lslands erst mit Beginn des Tages, an dem der be-
treffende Staat der in Satz 1 genannten Richtlinie nach-
gekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995. Der
Bundesminister der Finanzen gibt diesen Tag im Bun-
desgesetzblatt bekannt.
4. § 58 der in Artikel 42 geänderten Börsenzulassungs-
Verordnung kann auf den in der Schweiz oder in Island
veröffentlichten Zwischenbericht eines Emittenten mit
Sitz in einem dieser Staaten oder in einem Staat außer-
halb des Europäischen Wirtschaftsraums angewendet
werden, bis der betreffende Staat der Richtlinie
82/121/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 über
regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu
veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notie-
rung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind (ABI.
EG Nr. L 48 S. 26), nachgekommen ist, spätestens bis
zum 1. Januar 1995. Der Bundesminister der Finanzen
gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
5. Artikel 43 Nr. 3 Buchstaben b, c und d ist auf den
Verkaufsprospekt eines Emittenten mit Sitz in der
Schweiz, in Liechtenstein oder in Island erst mit dem
Beginn des Tages anzuwenden, an dem der betreffen-
de Staat der Richtlinie 89/298/EWG des Rates vom
17. April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen für
die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Pro-
spekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wert-
papieren zu veröffentlichen ist (ABI. EG Nr. L 124 S. 8)
nachgekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995.
Das Wahlrecht des Emittenten nach § 15 Abs. 4 des
Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes besteht hin-
sichtlich der Schweiz, Liechtensteins und lslands erst
dann, wenn der betreffende Staat der in Satz 1 ge-
nannten Richtlinie nachgekommen ist, spätestens am
1. Januar 1995. Der Bundesminister der Finanzen gibt
diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
6. Artikel 47 ist auf in der Schweiz ausgestellte Diplome
mit Beginn des Tages anwendbar, an dem ent-
sprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine minde-
stens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der
Schweiz deutsche Hochschuldiplome für Steuerberater
anerkannt werden, spätestens am 1. Januar 1995. Der
Bundesminister der Finanzen gibt diesen Tag im Bun-
desgesetzblatt bekannt.
7. Artikel 50 Nr. 3 Buchstabe a ist auf in der Schweiz,
Liechtenstein, Finnland, Island, Norwegen, Österreich
oder Schweden ausgestellte Diplome im Sinne von
§ 131g Abs. 1 und 2 der Wirtschaftsprüferordnung mit
Beginn des Tages anwendbar, an dem der jeweilige
Vertragsstaat die Achte Richtlinie 84/253/EWG des
Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Artikel 54
Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung
der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunter-
lagen beauftragten Personen vollständig durchgeführt
hat, im Fall der Schweiz und Liechtensteins spätestens
am 1. Januar 1996, im Fall von Finnland, Island,
Norwegen, Österreich und Schweden spätestens am
1. Januar 1995. Der Bundesminister für Wirtschaft gibt
diesen Tag jeweils im Bundesgesetzblatt bekannt.

Artikel 116 Artikel 117
Neufassung Inkrafttreten
geänderter Gesetze und Verordnungen
Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das
Der jeweils zuständige Bundesminister kann den Wort- Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für
laut eines durch dieses Gesetz geänderten Gesetzes oder die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des
einer durch dieses Gesetz geänderten Verordnung in der lnkrafttretens des Gesetzes wird im Bundesgesetzblatt
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung bekanntgegeben.
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. April 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 512. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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