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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 512

BGBl. 1993 I S. 512 · 268.840 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1993, Seite 512 — Originalseite als Abbildung
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512                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

                                           Gesetz
                       zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992
                            über den Europäischen Wirtschaftsraum
                                   (EWR-Ausführungsgesetz)
                                               Vom 27. April 1993

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                     Änderung
       des Gesetzes über das Apothekenwesen
  Das Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. 1
S. 1993), zuletzt geändert gemäß Artikel 6 der Verordnung
vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt
geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "eines
          der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
          Gemeinschaften" die Wörter "oder eines ande-
          ren Vertragsstaates des Abkommens über den
          Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
      bb) In Nummer 4a werden nach den Wörtern "in
          einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
          meinschaften" die Wörter "oder in einem ande-
          ren Vertragsstaat des Abkommens über den
          Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
      cc) In Nummer 8 werden nach den Wörtern "in
          einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
          meinschaften" die Wörter "oder in einem ande-
          ren Vertragsstaat des Abkommens über den
          Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "eines
      der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
      meinschaften" die Wörter "oder eines anderen Ver-
      tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
      schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
   c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "in einem
      Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften"
      die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat
      des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum" eingefügt.

2. In § 3 Nr. 5 werden nach den Wörtern „in einem Mit-
   gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die
   Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
   eingefügt.

                        Artikel 2
      Änderung der Bundes-Apothekerordnung
  Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1478,
1842), zuletzt geändert gemäß Artikel 5 der Verordnung
vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt
geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern
      "eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
      schen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines an-
      deren Vertragsstaates des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
   b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "in einem
          der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
          Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem an-
          deren Vertragsstaat des Abkommens über den
          Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt und
          die Wörter "betreffenden Mitgliedstaates" durch
          die Wörter "betreffenden Staates" ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter "Die von den Mit-
          gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
          den Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der
          Europäischen Gemeinschaften" durch die Wör-
          ter "Die von einem der Mitgliedstaaten der Euro-
          päischen Gemeinschaften oder von einem an-
          deren Vertragsstaat des Abkommens über den
          Europäischen Wirtschaftsraum Staatsangehöri-
          gen eines dieser Staaten" ersetzt.

      cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern "in einem
          Mitgliedstaat" die Wörter "oder in einem ande-
          ren Vertragsstaat des Abkommens über den
          Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
      dd) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
          "Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplo-
          men, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befä-
          higungsnachweisen sind von einem der übrigen
          Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
          schaften oder einem anderen Vertragsstaat des
          Abkommens über den Europäischen Wirt-
          schaftsraum ausgestellte Hochschuldiplome
          und -prüfungszeugnisse sowie Hochschul- oder
          gleichwertige Befähigungsnachweise des Apo-
          thekers, die den in der Anlage zu Satz 1 für den
BGBl. 1993, Seite 513 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 513
           betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnun-
           gen nicht entsprechen, aber mit einer Beschei-

           nigung dieses Staates darüber vorgelegt wer-

           den, daß sie eine Ausbildung abschließen, die
           den Anforderungen des Artikels 2 der Richtlinie
           85/432/EWG des Rates vom 16. September
           1985 (ABI. EG Nr. L 253 S. 34) entspricht, und

           daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu
           Satz 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen."

2. In § 5 Abs. 2 werden nach den Wörtern „eines der
   übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
   schaften" die Wörter „oder eines anderen Vertrags-
   staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum" eingefügt.

3. In § 11 Abs. 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern „eines
   der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
   meinschaften" die Wörter „oder eines anderen Ver-
   tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum" eingefügt.

4. Die Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 der Bundes-Apothe-
   kerordnung erhält folgende Fassung:

  ,Anlage
  (zu § 4 Abs. 1a Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung
  und zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Apotheken-
  wesen)
  Pharmazeutische Diplome, Prüfungszeugnisse oder
  sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitglied-
  staaten der Europäischen Gemeinschaften und der
  anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
  Europäischen Wirtschaftsraum

   a) In Belgien
   Das von den medizinischen und pharmazeutischen

   Fakultäten der Universitäten, vom Hauptprüfungsaus-
   schuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen
   für die Hochschulen ausgestellte „diplöme legal de
   pharmacien/wettelijk diploma van apoteker" (gesetz-

   liches Diplom eines Apothekers).

   b) 1n Dänemark

   „bevis for bestäet farmaceutisk kandidateksamen" (Die
   Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung
   eines Apotheker-Kandidaten).

  c) In Finnland

  ,,todistus proviisorin tutkinnosta/bevis om provisor-
  examen" (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von
  einer Universität.
  d) In Frankreich
  Das von den Universitäten ausgestellte „diplöme d'Etat
  de pharmacien" (Staatsdiplom eines Apothekers) oder
  das von den Universitäten ausgestellte „Diplome d'Etat
  de Docteur en pharmacie" (Staatsdiplom eines Doktors
  der Pharmazeutik).

  e) In Griechenland
   ,,JtLO'tOJtOL'fl"tL'XO "tWV agµofüwv aQxwv' t'XaVOO"t'fl"ta~
   ClO'X'flO'fl~ "t'fl~ <pagµa'XElJ"tL'X'Jl~, XOQ'flYOUµEVO µe-ca
   x.ganx:tj d;faaori" (Das auf Grund einer staatlichen
   Prüfung von den zuständigen Stellen ausgestellte
   Zeugnis über die Befähigung zur Ausübung der pharma-
   zeutischen Tätigkeit).

f) In Irland

Das Zeugnis        eines   „Registered   Pharmaceutical

Chemist".

g) In Island
,,pr6f i lyfjafrcedi fra Hask6Ia islands" (Diplom in Phar-

mazie der Universität lslands).

h) In Italien
Das auf Grund einer staatlichen Prüfung erworbene
Diplom oder Zeugnis über die Befähigung zur Aus-
übung des Apothekerberufs.

i) In Liechtenstein
Die in einem anderen Staat, für den die Richtlinie
Nr. 85/432/EWG gilt, ausgestellten und in dieser An-
lage aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer
Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen
Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behör-
den.
j) In Luxemburg

D_as vom staatlichen Prüfungsausschuß ausgestellte
und vom Minister für Erziehungswesen beglaubigte
staatliche Apothekerdiplom.

k) In den Niederlanden
,,het getuigschrift van met goed gevolg afgelegd apo-
thekers-examen" (Das Diplom über die erfolgreiche
Ablegung des Apothekerexamens).
1) In Norwegen

„bevis for bestätt cand. pharm. eksamen" (Diplom über
den Grad cand. pharm.), ausgestellt von der Fakultät
einer Universität.

m) In Österreich

,,Staatliches Apothekerdiplom", ausgestellt von den zu-
ständigen Behörden.

n) In Portugal

,,carta de curso de licenciatura em Ciencias Farmaceu-

ticas" (Prüfungszeugnis über die Lizenz in pharmazeu-
tischen Wissenschaften), das von den Universitäten
ausgestellt wird.

o) In Schweden

,,apotekarexamen" (Magistergrad in Pharmazie), aus-
gestellt von der Universität Uppsala.

p) In der Schweiz
,,eidgenössisch diplomierter Apotheker/titulaire du di-
plöme federal de pharmacien/titolare di diploma fede-
rale di farmacista", ausgestellt vom Eidgenössischen
Departement des Innern.
q) In Spanien

,,titulo de licenciado en farmacia" (Diplom des Lizen-
ziats in der Pharmazie), das vom Ministerium für Ausbil-
dung und Wissenschaft oder von den Universitäten
ausgestellt wird.
r) Im Vereinigten Königreich

Das Zeugnis        eines   „Registered   Pharmaceutical
Chemist".'
BGBl. 1993, Seite 514 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 514
514                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

                        Artikel 3

                     Änderung

       der Approbationsordnung für Apotheker

  Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli
1989 (BGBI. 1S. 1489), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 19. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1343), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „in einem
   der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
   meinschaften" die Wörter „oder in einem anderen Ver-
   tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum" eingefügt.

2. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 5 werden nach den Wörtern „eines
      Mitgliedstaates der Europärschen Gemernschaften"
      die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-

      raum" eingefügt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
      übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
      schaften" die Wörter „oder der anderen Vertrags-
      staaten des Abkommens über den Europäischen

      Wirtschaftsraum" eingefügt.

   c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
      übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
      schaften" die Wörter „oder der anderen Vertrags-
      staaten des Abkommens über den Europäischen

      Wirtschaftsraum" eingefügt.

   d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „eines
      der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
      meinschaften" die Wörter „oder eines anderen Ver-
      tragsstaates des Abkommens über den Europäi-

      schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                        Artikel 4
          Änderung des Arzneimittelgesetzes

  Das Arzneimittelgesetz vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2445, 2448), zuletzt geändert gemäß Artikel 10 der

Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird
wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „oder'' durch ein Komma

   ersetzt und werden nach den Wörtern „Mitgliedstaaten

   der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in

   einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

   den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

2. In § 15 Abs. 4 wird nach den Wörtern „Mitgliedstaat der
   Europäischen Gemeinschaften" die Textstelle ,,, einen
   anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

3. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 5a werden nach den Wörtern „Mitglied-
      staat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
      ,,oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
      eingefügt.

   b) In Absatz 5c wird das Wort „oder'' durch ein Komma
      ersetzt und werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat

      der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter

      „oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
      fügt.

4. In§ 72 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaa-
   ten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
   „oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

5. In § 72a Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-
   staaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
   „oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

6. § 73 w~rd wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Mit-

          gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften"
          die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat
          des Abkommens über den Europäischen Wirt-
          schaftsraum" eingefügt.

      bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Mit-

          gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften"
          die Wörter „oder ein anderer Vertragsstaat des
          Abkommens über den Europäischen Wirt-
          schaftsraum" eingefügt.

   b) In Absatz 2 Nr. 6a werden nach den Wörtern "Mit-

      gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die
      Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
      kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
      eingefügt.

   c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „Mit-

      gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" die
      Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum" eingefügt.

7. In§ 96 Nr. 4 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaaten

   der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder
   andere Vertragsstaaten des Abkommens über den

   Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

8. In § 97 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „oder'' durch ein

   Komma ersetzt und nach den Wörtern „Mitgliedstaat

   der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in

   einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

   den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                        Artikel 5
    Änderung der Arzneimittelfarbstoffverordnung
  In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Arzneimittelfarbstoffverordnung

vom 25. August 1982 (BGBI. 1 S. 1237), die durch die
Verordnung vom 21. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 219) geän-
dert worden ist, werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
BGBl. 1993, Seite 515 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 515
                         Artikel 6
           Änderung der Betriebsverordnung
           für pharmazeutische Unternehmer

   § 13 der Betriebsverordnung für pharmazeutische Un-
ternehmer vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 546), die zuletzt
durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 27
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1085) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat
   der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder
   einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum" und nach den
   Wörtern „in dem Mitgliedstaat" die Wörter „oder in dem
   anderen Vertragsstaat" eingefügt.

2. In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat

   der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder

   ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den

   Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                        Artikel 7

          Änderung des Gentechnikgesetzes
  Das Gentechnikgesetz vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1
S. 1080), zuletzt geändert gemäß Artikel 11 der Verord-
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt
geändert:

1. In § 14 Abs. 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-

   gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die

   Wörter „oder andere Vertragsstaaten des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

2. In § 16 Abs. 6 werden jeweils nach den Wörtern „der
   Mitgliedstaaten" die Wörter „der Europäischen Gemein-
   schaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
   fügt.

                        Artikel 8
         Änderung der Bundesärzteordnung

  Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 S. 1218), zuletzt
geändert gemäß Artikel 12 der Verordnung vom 26. Fe-
bruar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Ärzte, die
   Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäi-
   schen Wirtschaftsgemeinschaft sind," ersetzt durch
   „Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
   Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines an-
   deren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum sind,".

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Abs. 1 werden nach den Wörtern „eines
      der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-

       schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines ande-
       ren Vertragsstaates des Abkommens über den
       Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
    b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:

       ,,Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
       päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem
       anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
       Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene
       ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der
       Nummern 4 und 5, wenn sie durch Vorlage eines
       nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der
       Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen
       Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befä-
       higungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaa-
       ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
       eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten,
       nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztli-
       chen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen
       Befähigungsnachweises eines anderen Vertrags-

       staates des Abkommens über den Europäischen

       Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen

       Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befä-

       higungsnachweisen von nach dem 20. Dezember
       1976 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
       beigetretenen Mitgliedstaaten gilt das Datum des
       Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das
       hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Di-
       plomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähi-
       gungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates
       des Abkommens über den Europäischen Wirt-
       schaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung
       zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus
       den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des
       Rates vom 16. Juni 1975 (ABI. EG Nr. L 167 S. 1

       und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maß-

       gebende Datum."

   c) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
      „Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen
      Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befä-
      higungsnachweisen sind nach dem in Satz 2 oder 3
      genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mit-
      gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
      schaft oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
      kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
      ausgestellte ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse
      und sonstige Befähigungsnachweise, die den in der
      Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufge-
      führten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit
      einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder
      Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden,
      daß sie eine Ausbildung abschließen, die den
      Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie
      75/363/EWG entspricht, und daß sie den für diesen
      Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachwei-
      sen gleichstehen."

3. In § 4 Abs. 6 werden nach den Wörtern „eines
   der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
   schaftsgemeinschaft'' die Wörter „oder eines anderen
   Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

4. In § 10 Abs. 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „Staats-
   angehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
BGBl. 1993, Seite 516 — Originalseite als Abbildung
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516                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

   päischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder
   eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

5. § 1Ob wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
      Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines
      anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung
      des ärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitglied-
      staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
      oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf
      Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften ab-
      geschlossenen ärztlichen Ausbildung oder auf
      Grund eines in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2, in
      § 3 Abs. 1 Satz 5 oder in § 14b genannten ärztlichen
      Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befä-
      higungsnachweises berechtigt sind, dürfen als
      Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 60
      des EWG-Vertrages vorübergehend den ärztlichen

      Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
      üben."

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(4) Einern Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa-
      tes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
      eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im
      Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen
      Beruf auf Grund einer Approbation als Arzt oder
      einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des
      ärztlichen Berufs ausübt, sind auf Antrag für Zwecke
      der Dienstleistungserbringung in einem der übrigen
      Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
      meinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum Bescheinigungen darüber auszustellen, daß
      er
      1. den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses
         Gesetzes rechtmäßig ausübt und
      2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-
         sitzt."

6. § 14b Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
   „Antragstellern, die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1
   Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approbation als Arzt auf
   Grund der Vorlage eines vor dem nach § 3 Abs. 1 Satz
   2 oder 3 für die Anerkennung jeweils maßgebenden
   Datum ausgestellten ärztlichen Diploms, Prüfungs-
   zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
   eines der übrigen Mitgliedstaaten oder eines anderen
   Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum beantragen, ist die Approbation
   als Arzt ebenfalls zu erteilen."

7. Die Anlage zu§ 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

   ,Anlage
   (zu § 3 Abs. 1 Satz 2)

   Ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige
   Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der

 Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der ande-
 ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
 päischen Wirtschaftsraum

a) Belgien

„diplöme legal de docteur en medecine; chirurgie et
accouchements/wettelijk diploma van doctor in de
genees-, heel- en verloskunde" (staatliches Diplom
eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe),
ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Uni-
versität oder vom Hauptprüfungsausschuß oder von
den staatlichen Prüfungsausschüssen der Hochschu-
len;
b) Dänemark

,,bevis vor bestäet lregevidenskabelig embedseksa-
men" (Zeugnis über das ärztliche Staatsexamen), aus-
gestellt von der medizinischen Fakultät einer Universi-
tät, sowie die „dokumentation for gennemfort praktisk
uddannelse" (Bescheinigung über eine abgeschlos-
sene praktische Ausbildung), ausgestellt von der Ge-
sundheitsbehörde;

c) Finnland

„todistus lääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/bevis om
medicine licentiat examen" (Bescheinigung über den

Grad des Lizentiats in Medizin), ausgestellt .von der
medizinischen Fakultät einer Hochschule, und Be-
scheinigung über die praktische Ausbildung, ausge-
stellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;

d) Frankreich
„diplöme d'Etat de docteur en medecine" (staatliches
Diplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt von
der medizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen
Fakultät oder von einer Universität oder „diplöme d'uni-
versite de docteur en medecine" (Universitätsdiplom
eines Doktors der Medizin), soweit dieses den gleichen
Ausbildungsgang nachweist, wie er für das staatliche
Diplom eines Doktors der Medizin vorgeschrieben ist;

e) Griechenland
,,ni:ux(o tai:QLxr'jt;" (Hochschulabschluß in Medizin),
ausgestellt von
- der medizinischen Fakultät einer Universität oder
- der Fakultät für Gesundheitswissenschaften, Bereich
  Medizin, einer Universität;

f) Irland
,,primary qualification" (Bescheinigung über eine ärztli-
che Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung
vor einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß aus-
gestellt wird, und eine von dem genannten Prüfungs-
ausschuß ausgestellte Bescheinigung über die prakti-
sche Erfahrung, die zur Eintragung als „fully registered
medical practitioner'' (endgültig eingetragener Arzt) be-
fähigen;

g) Island
,,pr6f i lreknisfrredi fra lreknadeild Hask6Ia lslands (Di-
plom der medizinischen Fakultät der Universität ls-

lands) und eine Bescheinigung über die mindestens
zwölfmonatige praktische Ausbildung in einem Kran-
kenhaus, ausgestellt vom Chefarzt;
BGBl. 1993, Seite 517 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 517
h) Italien
„diploma di laurea in medicina e chirurgia" (Diplom über
die Verleihung der Doktorwürde in Medizin und Chirur-
gie), ausgestellt von der Universität, dem das „diploma
di abilitazione all'esercizio della medicina e chirurgia"
(Diplom über die Befähigung zur Ausübung der Medizin
und Chirurgie), ausgestellt vom staatlichen Prüfungs-
ausschuß, beigefügt ist;

i) Liechtenstein
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähi-
gungsnachweise des Arztes, die in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und in den

anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt werden, zu-

sammen mit einer Bescheinigung über eine abge-

schlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den
zuständigen Behörden;
j) Luxemburg

„diplöme d'Etat de docteur en medecine, chirurgie et
accouchements" (staatliches Diplom eines Doktors der
Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt und
abgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen und
,,certificat de stage" (Bescheinigung über eine abge-
schlossene praktische Ausbildung), abgezeichnet vom
Minister für Gesundheitswesen oder die Diplome über
die Erlangung eines Hochschulgrades in Medizin, die in
einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgestellt wor-
den sind und in diesem Land zum Antritt der prakti-
schen Ausbildungszeit, nicht aber zur Aufnahme des
Berufs berechtigen und die gemäß dem Gesetz vom
18. Juni 1969 über das Hochschulwesen und die Aner-
kennung ausländischer Hochschultitel und -grade vom
Minister für Erziehungswesen anerkannt worden sind,
zusammen mit der vom Minister für Gesundheitswesen
abgezeichneten Bescheinigung über eine abgeschlos-
sene praktische Ausbildung;

k) Niederlande
,,universitair getuigschrift van arts" (das Universitätsab-
schlußzeugnis eines Doktors der Medizin), ausgestellt
von einer Universität;

1) Norwegen
„bevis for bestätt medisinsk embetseksamen" (Diplom
des Grades cans. med.), ausgestellt durch die medizini-
sche Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheini-
gung über praktische Ausbildung, ausgestellt von den
zuständigen Gesundheitsbehörden;

m) Österreich

„Doktor der gesamten Heilkunde", ausgestellt von der
medizinischen Fakultät einer Hochschule, und „Be-
scheinigung über die Absolvierung der Tätigkeit als
Arzt im Praktikum", ausgestellt von den zuständigen
Behörden;

n) Portugal

,,carta de curso de licenciatura em medicina" (Prüfungs-
zeugnis für das.Studium der Medizin), ausgestellt von
einer Universität, sowie „diploma comprovativo da
conclusao do internato geral" (Zeugnis über die allge-
meine Krankenhausarzt-Ausbildung), ausgestellt von
den zuständigen Stellen des Gesundheitsministe-
riums;

   o) Schweden
   ,,läkarexamen" (medizinischer Hochschulgrad), ausge-
   stellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule,
   und, eine Bescheinigung über praktische Ausbildung,
   ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde;
   p) Schweiz

   „eidgenössisch diplomierter Arzt/titulaire du diplöme
   federale de medecin/titolare di diploma federale di me-
   dico", ausgestellt vom Eidgenössischen Departement
   des Innern;
   q) Spanien

   ,,titulo de licenciado en medicina y cirugia" (Hochschul-

   abschluß in Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom

   Ministerium für Bildung und Wissenschaft oder vom

   Rektor einer Universität;

   r) Vereinigtes Königreich
   ,,primary qualification" (Bescheinigung über eine ärztli-
   che Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung
   vor einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß aus-
   gestellt wird, und eine von dem genannten Prüfungs-
   ausschuß ausgestellte Bescheinigung über die prakti-
   sche Erfahrung, die zur Eintragung als „fully registered
   medical practitioner'' (endgültig eingetragener prakti-
   scher Arzt) befähigen.'

                         Artikel 9
    Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

   Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1593),
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D
Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1077), wird wie
folgt geändert:

§ 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(2) Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 5,
   Abs. 2 oder 3 nach § 14b der Bundesärzteordnung
   erteilt werden, so sind sofern die Ausbildung nicht nach
  den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle
  der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 Unterlagen·
   über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung des An-
  tragstellers in Urschrift, in amtlich beglaubigter Ab-
  schrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzule-

  gen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache
  ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter
  Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann
  die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über
  eine bisherige Tätigkeit, verlangen. Bei Antragstellern,
  die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
  Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines

  anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
  Europäischen Wirtschaftsraum Befähigungsnachweise
  vorlegen, die nach der Bundesärzteordnung den Aus-
  bildungsnachweisen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 dieses
  Gesetzes gleichgestellt sind, können weitere Nach-
  weise, insbesondere ein Tätigkeitsnachweis, nur ver-
  langt werden, soweit die Bundesärzteordnung dies vor-
  sieht oder besondere Gründe dies erfordern."
BGBl. 1993, Seite 518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 518
518                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

b) In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 werden jeweils die
   Wörter "Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten
   der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" ersetzt
   durch "Staatsangehörige eines der übrigen Mitglied-
   staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
   oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum".

c) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „eines Staatsange-
   hörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
   schen Wirtschaftsgemeinschaft" eingefügt „oder eines
   anderen Vertragsstaates des Abkommens über den

   Europäischen Wirtschaftsraum".

                        Artikel 10
               Änderung des Gesetzes
        über die Ausübung der Zahnheilkunde

  Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
(BGBI. 1 S. 1225), zuletzt geändert gemäß Artikel 13 der
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird
wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden nach den Wörtern "der Europäi-
   schen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines
   anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „eines der
      übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
      schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines ande-
      ren Vertragsstaates des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
   b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:

      ,,Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
      päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem
      anderen Vertragsstaat des Abkommens übec den
      Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene
      zahnärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sin-
      ne der Nummern 4 und 5, wenn sie durch Vorlage
      eines nach dem 27. Januar 1980 ausgestellten, in
      der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten zahn-
      ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder son-
      stigen Befähigungsnachweises eines der übrigen

      Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-

      meinschaft oder eines in der Anlage zu diesem

      Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992

      ausgestellten zahnärztlichen Diploms, Prüfungs-

      zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
      eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum nachge-
      wiesen wird. Bei zahnärztlichen Diplomen, Prü-
      fungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnach-
      weisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Euro-
      päischen Wirtschaftsgemeinschaft beigetretenen
      Mitgliedstaaten gilt das Datum des Beitritts oder, bei
      abweichender Vereinbarung, das hiernach maßge-
      bende Datum, bei zahnärztlichen Diplomen, Prü-
      fungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnach-
      weisen eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit
      dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt

      der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien
      78/686/EWG und 78/687/EWG des Rates vom
      25. Juli 1978 (ABI. EG Nr. L 233 S. 1 und S. 10)
      getroffen worden ist, das hiernach maßgebende
      Datum."
   c) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:

      "Wurde die Ausbildung vor dem nach Satz 2 oder 3
      für die Anerkennung· der zahnärztlichen Diplome,
      Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungs-
      nachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-

      schen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen

      Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
      schen Wirtschaftsraum jeweils maßgebenden Da-
      tum aufgenommen und genügt sie nicht allen Min-
      destanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie
      78/687/EWG, so kann die zuständige Behörde zu-
      sätzlich zu den in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten
      zahnärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder
      sonstigen Befähigungsnachweisen die Vorlage
      einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunfts-
      staates verlangen, aus der sich ergibt, daß der
      Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der
      Antragstellung mindestens drei Jahre den zahnärzt-
      lichen Beruf ununterbrochen und rechtmäßig ausge-
      übt hat."
   d) Satz 6 wird wie folgt gefaßt:

      ,,Gleichwertig den in Satz 2 genannten zahnärztli-
      chen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen
      Befähigungsnachweisen sind nach dem in Satz 2

      oder 3 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen
      Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
      meinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und
      sonstige Befähigungsnachweise des Zahnarztes,
      die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden
      Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entspre-
      chen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen
      Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorge-
      legt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen,
      die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der
      Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978
      entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der
      Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleich-
      stehen."

3. In § 3 Abs. 2 werden nach den Wörtern „eines der

   übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-

   schaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates

   des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-

   raum" eingefügt.

4. In § 13 Abs. 4 Satz 5 werden nach den Wörtern "Staats-
   angehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
   päischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder
   eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

5. § 13a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,( 1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
      Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines
      anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
BGBl. 1993, Seite 519 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 519
      Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung
      des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen
      Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
      meinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat
      des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum auf Grund einer nach deutschen
      Rechtsvorschriften abgeschlossenen zahnärztli-
      chen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage
      zu § 2 Abs. 1 Satz 2, in § 2 Abs. 1 Satz 6 oder in
      § 20a genannten zahnärztlichen Diploms, Prüfungs-
      zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
      berechtigt sind, dürfen als Dienstl~istungserbringer

      im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages vor-
      übergehend den zahnärztlichen Beruf im Geltungs-
      bereich dieses Gesetzes ausüben."
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(4) Einern Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa-
      tes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder

      eines anderen Vertragsstaates des Abkommens

      über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im
      Geltungsbereich dieses Gesetzes den zahnärztli-

      chen Beruf auf Grund einer Approbation als Zahn-
      arzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-

      übung der Zahnheilkunde ausübt, sind auf Antrag
      für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem
      anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
      schaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertrags-
      staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-

      schaftsraum Bescheinigungen darüber auszustel-
      len, daß er

      1. den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich
         dieses Gesetzes rechtmäßig ausübt und
      2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-
         sitzt."

6. § 20a wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

      „Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 2
      Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approba-
      tion als Zahnarzt auf Grund der Vorlage eines vor
      dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 3 für die Anerken-
      nung jeweils maßgebenden Datum ausgestellten
      zahnärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder
      sonstigen Befähigungsnachweises eines der übri-
      gen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
      gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates
      des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum beantragen, ist die Approbation als
      Zahnarzt ebenfalls zu erteilen."
   b) Nach Satz 2 sind folgende neue Sätze 3 bis 6
      anzufügen:

      „In Italien, in Spanien und in Österreich ausgestellte
      ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
      Befähigungsnachweise werden als Nachweis einer
      Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 anerkannt,
      wenn ihnen eine Bescheinigung der zuständigen
      Behörde des betreffenden Staates darüber beige-
      fügt ist, daß sich der Antragsteller während der

      letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheini-
      gung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen
      tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den
      in Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG genannten
      Tätigkeiten gewidmet hat und daß er berechtigt ist,

      diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen
      auszuüben wie die Inhaber eines von dem betref-
      fenden Staat ausgestellten und in der Anlage zu § 2
      Abs. 1 Satz 2 aufgeführten zahnärztlichen Diploms,
      Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungs-
      nachweises. Diese Regelung erfaßt jedoch nur ärzt-
      liche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Be-
      fähigungsnachweise, die für ärztliche Ausbildungen
      ausgestellt worden sind, bei denen das Universitäts-
      studium vor einem bestimmten Zeitpunkt aufgenom-
      men worden ist, und zwar

      - in Italien vor dem 27. Januar 1980,

      - in Spanien vor dem 1. Januar 1986,
      - in Österreich vor dem 1. Januar 1993.
      Sie gilt für die in Österreich ausgestellten ärztlichen
      Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi-

      gungsnachweise von dem Zeitpunkt an, zu dem in
      Österreich die ersten zahnärztlichen Diplome, Prü-

      fungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnach-

      weise über eine in Österreich abgeschlossene, den
      Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie

      78/687/EWG entsprechende zahnärztliche Ausbil-
      dung ausgestellt werden. Den Nachweis der in

      Satz 3 genannten dreijährigen zahnheilkundlichen
      Tätigkeit brauchen Antragsteller nicht zu erbringen,
      die ein nach Erwerb des ärztlichen Diploms, Prü-
      fungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnach-
      weises erfolgreich abgeleistetes Universitätsstu-

      dium nachweisen können, dessen Gleichwertigkeit
      mit einem Studium der Zahnmedizin nach Artikel 1
      der Richtlinie 78/687/EWG von der zuständigen
      Stelle bescheinigt ist."

7. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

   ,Anlage
   (zu§ 2 Abs. 1 Satz 2)

   Zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder son-
   stige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaa-
   ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
   anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum

   a) Belgien
   „diplöme legal de licencie en science dentaire/wettelijk
   diploma van licantiaat in de tandheelkunde" (zahn-
   ärztliches Diplom), ausgestellt von den medizinischen
   Fakultäten einer Universität oder vom Hauptprüfungs-
   ausschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüs-
   sen für Hochschulen;
   b) Dänemark

   ,,bevis for tandlcegeeksamen (kandidateksamen)"
   (Zeugnis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt
   von den Schulen für zahnärztliche Ausbildung, in Ver-
   bindung mit der von dem „sundhedsstyreisen" (Staatli-
   ches Gesundheitsamt) ausgestellten Bescheinigung,
 . daß der Betreffende eine Assistententätigkeit von vor-
   geschriebener Dauer ausgeübt hat;

   c) Finnland

   ,,todistus hammaslääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/
   bevis om odontologi licentiat examen" (Zeugnis über
   das zahnärztliche Examen), ausgestellt von der medizi-
   nischen Fakultät einer Hochschule, sowie eine Be-
BGBl. 1993, Seite 520 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 520
520                                     Bundesgesetzblatt,

  scheinigung über eine praktische Ausbildung, ausge-
  stellt von der nationalen Gesundheitsbehörde;
  d) Frankreich

  1. ,,diplöme d'Etat de chirurgien-dentiste" (staatliches
     Diplom eines Zahnarztes), ausgestellt bis 1973 von
     der medizinischen oder medizinisch-pharmazeuti-
     schen Fakultät einer Universität;
 2. ,,diplöme d'Etat de docteur en chirurgie dentaire"
    (staatliches Diplom eines Doktors der Dentalchirur-

    gie), ausgestellt von einer Universität;

  e) Griechenland

  ,,Jnux(o oöovuai:cnx~c:; i:ou navi.::1no-rr1µiou";
  f) Irland
  Diplom eines

  - ,,Bachelor in Dental Science (8. Dent Sc.)"

 - ,,Bachelor of Dental Surgery (BDS)" oder
  - ,,Licentiate in Dental Surgery (LOS)",
  ausgestellt von einer Universität oder dem „Royal Col-
  lege of Surgeons in lreland";
 g) Island

 „pr6f fra tannlreknadeild Hask6Ia lslands" (Diplom der
 zahnmedizinischen Fakultät der Universität lslands);

  h) Italien

 ,,diploma di laurea in odontoiatria e protesi dentaria"
 (Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde) in Verbin-
 dung mit dem „diploma di abilitazione all'esercizio
 dell'odontoiatria e protesi dentaria" (Diplom über die
 Befähigung zur Ausübung der Zahnheilkunde und
 Zahnprothetik), ausgestellt von der staatlichen Prü-
 fungskommission;

 i) Liechtenstein
 Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähi-
 gungsnachweise des Zahnarztes, die in den Mitglied-
 staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
 und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens
 über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt
 werden, zusammen mit einer Bescheinigung über eine
 abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt
 von den zuständigen Behörden;
 j)   Luxemburg
 ,,diplöme d'Etat de docteur en medicine dentaire" (staat-
 liches Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde), aus-
 gestellt von dem staatlichen Prüfungsausschuß;

 k) Niederlande
 „universitair getuigschrift van een met goed gevolg
 afgelegd tandartsexamen" (Universitätszeugnis über
 die bestandene zahnärztliche Prüfung);

 1) Norwegen
 ,,bevis for bestätt odontologisk embetseksamen" (Di-
 plom über die Verleihung des Grads cand. odont.),
 ausgestellt von der zahnmedizinischen Fakultät einer
 Universität;

 m) Österreich

 Diplom noch nicht vorhanden. Es wird innerhalb von
 sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens über
Jahrgang 1993, Teil 1

     den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt (Arti-
     kel 30 i.V.m. Anhang 7 Nr. 10b des Abkommens über
     den Europäischen Wirtschaftsraum);

     n) Portugal
     ,,carta de curso de licenciatura em medicina dentaria"
     (Prüfungszeugnis für das Studium der Zahnmedizin),
     ausgestellt von einer Fachhochschule;
     o) Schweden

     ,,tandläkarexamen" (Hochschulabschluß in Zahnheil-

     kunde), ausgestellt von Zahnheilkundeinstituten, zu-
     sammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß
     einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von der natio-
     nalen Gesundheitsbehörde;
     p) Schweiz
     ,,eidgenössisch diplomierter Zahnarzt/titulaire du diplö-
     me federal de medecin-dentiste/titolare di diploma fe-

     derale di medico-dentista", ausgestellt vom Eidgenössi-
     schen Departement des Inneren;
     q) Spanien
     Spanien teilt die Bezeichnung des Diploms noch mit.
     Es ist auf Grund der Beitrittsakte verpflichtet, eine
     zahnärztliche Ausbildung einzuführen, die es bisher
     dort nicht gibt;

     r) Vereinigtes Königreich

     Diplom eines
     - ,,Bachelor of Dental Surgery (BDS oder BChD)"

       oder
     - ,,Licentiate in Dental Surgery (LOS)",

     ausgestellt von einer Universität oder einem „Royal
     College".'

                           Artikel 11
                       Änderung
         der Approbationsordnung für Zahnärzte
    Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bun-
  desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröf-
  fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die
  Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2426),
  wird wie folgt geändert:

  § 59 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
      ,,(2) Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 6,

     Abs. 2 oder 3 oder § 20a des Gesetzes über die
     Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, so sind,
     sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften die-
     ser Verordnung erfolgt ist, anstelle des Zeugnisses
     nach Absatz 1 Nr. 7 Unterlagen über die abgeschlosse-
     ne zahnärztliche Ausbildung des Antragstellers in Ur-
     schrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich
     beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Nach-
     weise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind
     sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
     Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer
     Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätig-

     keit, verlangen. Bei Antragstellern, die als Staatsange-
     hörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
     schaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaa-
BGBl. 1993, Seite 521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 521
    tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-
    schaftsraum Befähigungsnachweise vorlegen, die nach
    dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
    dem Zeugnis nach Absatz 1 Nr. 7 gleichgestellt sind,
    können weitere Nachweise, insbesondere über eine
    bisherige Tätigkeit, nur verlangt werden, soweit das
    Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde dies
    vorsieht oder besondere Gründe dies erfordern."
b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1
   werden jeweils nach den Wörtern „eines der übrigen
   Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die
   Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
   eingefügt.

                        Artikel 12
                     Änderung
      der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
       für Hebammen und Entbindungspfleger

  Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebam-
men und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. März 1987 (BGBI. 1 S. 929), geändert
durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 6
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1079), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefaßt:

   ,,Sonderregelungen für Staatsangehörige eines ande-
   ren Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-
   meinschaft und für Staatsangehörige eines anderen
   Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum".

2. In § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1
   werden jeweils nach den Wörtern „eines anderen Mit-
   gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-

   schaft" die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates

   des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-

   raum" eingefügt.

                        Artikel 13
          Änderung des Hebammengesetzes

   Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 902), zuletzt geändert gemäß Artikel 19 der Verordnung
vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden nach den Wörtern „eines der
   Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
   schaft'' die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates
   des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
   raum" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt g.efaßt:
      „Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
      erfüllt, wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöri-
      ger eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
      schaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertrags-
      staates des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum ist, in einem anderen Mitgliedstaat

        der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in
        einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
        den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung
        als Hebamme abgeschlossen hat und dies durch
        Vorlage eines nach dem 22. Januar 1986 ausge-
        stellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführ-
       ten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen
        Befähigungsnachweises eines Mitgliedstaates der
        Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines
       nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten, in der
       Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Diploms,
       Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungs-
       nachweises eines anderen Vertragsstaates des Ab-
       kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       nachweist. Bei Diplomen, Prüfungszeugnissen oder
       sonstigen Befähigungsnachweisen von nach dem
       22. Januar 1986 der Europäischen Wirtschaftsge-
       meinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten gilt das
       Datum des Beitritts, bei abweichender Vereinbarung
       das hiernach maßgebende Datum, bei Diplomen,
       Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungs-
       nachweisen eines anderen Vertragsstaates des Ab-
       kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
       mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeit-
       punkt der Geltung der Verpflichtungen aus den
       Richtlinien 80/154/EWG und 80/155/EWG des Ra-
       tes vom 21. Januar 1980 (ABI. EG Nr. L 33 S. 1 und
       S. 8) getroffen worden ist, das hiernach maßgeben-
       de Datum."

   b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:

      ,,Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen,
      Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungs-
      nachweisen der Hebamme sind nach dem in Satz 1
      oder 2 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen
      Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
      meinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und
      sonstige Befähigungsnachweise der Hebamme, die

      den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden

      Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entspre-

      chen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen
      Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorge-
      legt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen,
      die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der
      Richtlinie 80/155/EWG entspricht, und daß sie den
      für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 aufgeführ-
      ten Nachweisen gleichstehen."

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „eines
      anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
      schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines ande-
      ren Vertragsstaates des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

3. In § 10 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Staatsange-
   hörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
   Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines ande-
   ren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

4. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,( 1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
      Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines
BGBl. 1993, Seite 522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 522
522                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

      anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung
      des Berufs einer Hebamme in einem anderen Mit-
      gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
      schaft oder in einem anderen Vertragsstaat des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum auf Grund einer nach deutschen Rechtsvor-
      schriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf
      Grund eines in der Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1, in
      § 2 Abs. 2 Satz 4 oder in § 28 Abs. 1 oder 2
      genannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder son-
      stigen Befähigungsnachweises berechtigt sind, dür-
      fen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
      kels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend den
      Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
      üben."
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(5) Einern Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa-
      tes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
      eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im
      Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf einer
      Hebamme oder eines Entbindungspflegers auf
      Grund einer Erlaubnis ausübt, sind auf Antrag für
      Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem an-
      deren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
      gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat
      des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum Bescheinigungen darüber auszustel-
      len, daß er
      1. den Beruf der Hebamme oder des Entbindungs-
         pflegers im Geltungsbereich dieses Gesetzes
         ausüben darf und

      2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-
         sitzt."

5. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
      ,,Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mit-
      gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
      schaft oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
      kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
      sind und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2
      und 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
      auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2
      Abs. 2 Satz 1 oder 2 jeweils für die Anerkennung

      maßgebenden Datum ausgestellten Diploms, Prü-
      fungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnach-
      weises einer Hebamme eines anderen Mitgliedstaa-
      tes der Europäischen Wjrtschaftsgemeinschaft oder
      eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum beantra-
      gen, ist die Erlaubnis zu erteilen."

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(2) Antragstellern, die Staatsangehörige eines

      Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-

      meinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des

      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum sind und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
      Nr. 2 und 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1
      Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem
      23. Januar 1983 von einem Mitgliedstaat der Euro-
      päischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten

       Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befä-
      higungsnachweises einer Hebamme oder eines vor
      dem 1. Januar 1993 von einem anderen Vertrags-
      staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum ausgestellten Diploms, Prüfungszeug-
      nisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
      einer Hebamme beantragen, die den Mindestanfor-
      derungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG
      genügen, denen jedoch nach Artikel 2 der Richtlinie
      80/154/EWG gleichzeitig eine der in Artikel 4 der
      Richtlinie 80/154/EWG genannten Bescheinigungen
      der zuständigen Behörde des Heimat- oder Her-
      kunftsstaates beizufügen ist, aus der sich ergibt,
      daß der Antragsteller nach Erhalt des Diploms, Prü-
      fungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnach-
      weises als Hebamme während einer berufsprakti-
      schen Tätigkeit in zufriedenstellender Weise alle mit
      dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkei-
      ten in einem Krankenhaus oder einer sonstigen zu
      diesem Zweck anerkannten Einrichtung des Ge-
      sundheitswesens ausgeübt hat, kann die Erlaubnis
      nur erteilt werden, wenn eine Bescheinigung des
      Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt wird, aus
      der sich ergibt, daß der Antragsteller während der
      letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheini-
      gung mindestens zwei Jahre lang tatsächlich und
      gesetzmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt
      hat."

6. Die Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
  ,Anlage
  (zu§ 2 Abs. 2 Satz 1)

  Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi-
  gungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
  päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen
  Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
  schen Wirtschaftsraum
  a) Belgien
  das von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen
  oder der Jury Central verliehene „diplöme d'accou-
  cheuse/vroedvrouwdiploma";

   b) Dänemark
  der von der „Danemarks jordemoderskole" ausgestellte
  ,,bevis for bestäet jordemodereksamen";

   c). Finnland

  ,,kätilö/barnmorska" oder „erikoissairaanhoitaja, nai-
  stentaudit aitiyshuolto/specialsjukskötare, kvinnosjuk-
  domar och mödravärd" (Hebammendiplom), ausgestellt
  von einer Krankenpflegeschule;
   d) Frankreich

   das vom Staat verliehene „diplörne de sage-femme";

  e) Griechenland

  - ,,IltuxCo MaCrn; ti Mmrnnxrj ", bescheinigt durch

    das Ministerium für Gesundheit, Vorsorge und soziale

    Sicherheit,

  - ,,II-cu:xCo Avw-rEQai; L'.XOAtii; L"tEAEXWV Yyt:iai; xm
    KOLVüJVLxtji; Tieovmai;, Tµtjµawi; MmE1mx11i;",
    ausgestellt entweder von der Fakultät für Führungs-
    kräfte im Bereich Gesundheitswesen und soziale
    Sicherheit, Abteilung Geburtshilfe, der Zentren für die
BGBl. 1993, Seite 523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 523
   höhere fachtheoretische und berufspraktische Aus-
   bildung oder von den Anstalten für fachtheoretische

   Ausbildung des Ministeriums für Bildung und Kultus-
   fragen;

 f) Irland
das vom „An Bord Altranais" verliehene „Certificate in
Midwifery";
g) Island

,,pr6f fra Lj6smcedrask6Ia lslands" (Diplom der isländi-
schen Hebammenschule);
h) Italien
das von staatlich anerkannten Schulen ausgestellte
,,diploma d'ostetrica";

i) Liechtenstein

die in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft oder von einem anderen Ver-

tragsstaat des Abkommens über den Europäischen

~irtschaftsraum ausgestellten Diplome, Prüfungszeug-
rnsse und sonstigen Befähigungsnachweise der Heb-
ammen;

j) Luxemburg

das vom Minister für Gesundheitswesen auf Grund des

Beschlusses des Prüfungsausschusses ausgestellte
,,diplöme de sage-femme";

k) Niederlande
das von der staatlich eingesetzten Prüfungskommis-
sion verliehene „diploma van verloskundige";

1) Norwegen
,,bevis for bestätt jordmoreksamen" (Hebammendi-
plom), ausgestellt von einer Hebammenschule, zusam-
men mit einer Bescheinigung über eine praktische
Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesund-
heitsbehörden;

m) Österreich
,,Hebammen-Diplom", ausgestellt von einer Hebam-
menschule;

n) Portugal
das Diplom des „enfermeiro especialista em enferma-
gem de saude materna e obstetrica";

o) Schweden
,,barnmorska" (Hebammen-/Krankenpflegediplom), aus-
gestellt von einer Fachschule für Krankenpflege;

p) Schweiz
„diplomierte Hebamme/sage-femme diplömee/levatrice
diplomata", ausgestellt von der zuständigen Behörde;
q) Spanien
das Diplom „matrona" oder „asistente obstetrico (ma-
trona)" oder „enfermeria obstetrica-ginecol6gica", aus-
gestellt vom Ministerium für Unterricht und Wissen-
schaft;

r) Vereinigtes Königreich

ein „Statement of registration as a Midwife" in Teil 10
des Registers des „United Kingdom Central Council for
Nursing, Midwifery and Health Visiting".'

                        Artikel 14

        Änderung des Krankenpflegegesetzes

  Das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 893), zuletzt geändert gemäß Artikel 20 der Verordnung
vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „eines
   der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
   meinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertrags-
   staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:

      „Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
      erfüllt, wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöri-
      ger eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-

      schaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertrags-

      staates des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum ist, in einem anderen Mitgliedstaat
      der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in
      einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung

      als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für

      die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abge-
      schlossen hat und dies durch Vorlage eines nach
      dem 28. Juni 1979 ausgestellten, in der Anlage zu
      diesem Gesetz aufgeführten Diploms, Prüfungs-
      zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
      eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
      Wirtschaftsgemeinschaft oder eines in der Anlage
      zu Satz 1 aufgeführten, nach dem 31. Dezember
      1992 ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses
      oder sonstigen Befähigungsnachweises eines an-
      deren Vertragsstaates des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird.
      Bei Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen
      Befähigungsnachweisen von nach dem 28. Juni
      1979 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
      beigetretenen Mitgliedstaaten gilt das Datum des
      Beitritts, bei abweichender Vereinbarung das hier-
      nach maßgebende Datum, bei Diplomen, Prüfungs-
      zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen
      eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem
      eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der
      Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien
      77/452/EWG und 77/453/EWG des Rates vom
      27. Juni 1977 (ABI. EG Nr. L 176 S. 1 und S. 8)
      getroffen worden ist, das hiernach maßgebende
      Datum."
  b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
     ,,Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen,
     Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungs-
     nachweisen sind nach dem in Satz 1 oder 2 genann-
     ten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten
     der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
     einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

     den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte
     Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi-
     gungsnachweise der Krankenschwester und des
     Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege ver-
BGBl. 1993, Seite 524 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 524
524                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

      antwortlich sind, die den in der Anlage zu Satz 1 für
      den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnun-

      gen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheini-
      gung der zuständigen Behörde oder Stelle des

      Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine
      Ausbildung abschließen, die den Mindestanforde-

      rungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG
      entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der

      Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleich-
      stehen."

   c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „eines
      anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
      schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines ande-
      ren Vertragsstaates des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

3. In § 11 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Staatsange-
   hörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
   Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines ande-
   ren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

4. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
      Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines
      anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung
      des Berufs der Krankenschwester oder des Kran-
      kenpflegers, die für die allgemeine Pflege verant-
      wortlich sind, in einem anderen Mitgliedstaat der
      Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in

      einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

      den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund einer

      nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlosse-

      nen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage

      zu § 2 Abs. 3 Satz 1, in § 2 Abs. 3 Satz 4 oder in § 30
      genannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder son-
      stigen Befähigungsnachweises berechtigt sind, dür-
      fen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
      kels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend den
      Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
      üben."

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
       ,,( 4) Einern Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa-
      tes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
      eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im

      Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf einer
      Krankenschwester oder eines Krankenpflegers auf
      Grund einer Erlaubnis ausübt, sind auf Antrag für
      Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem an-
      deren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-

      gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat
      des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum Bescheinigungen darüber auzustellen,
      daß er

      1. den Beruf der Krankenschwester oder des
         Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege
         verantwortlich sind, im Geltungsbereich dieses
         Gesetzes ausüben darf und
      2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-
         sitzt."

5. § 30 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   ,,Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitglied-
   staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

   oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die

   Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllen
   und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund

   der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 3 Satz 2
   oder 3 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Da-

   tum von einem anderen Mitgliedstaat oder einem ande-
   ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum ausgestellten Diploms, Prüfungs-
   zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
   der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die
   für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, beantra-
   gen, ist die Erlaubnis ebenfalls zu erteilen."

6. Die Anlage zu § 2 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   ,Anlage
   (zu§ 2 Abs. 3 Satz 1)
   Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähi-
   gungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
   päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen

   Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum

   a) Belgien
   - ,,brevet d'hospitalier(ere )/verpleegassistent( e)" (Di-
     plom eines Krankenhaushilfspflegers/einer Kran-
     kenhaushilfsschwester), ausgestellt vom Staat, von
     staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen,

   - ,,brevet d'infirmier(ere) hospitalier( ere )/ziekenhuis-

     verpleger(-verpteegster)" (Diplom eines Kranken-

     hauspflegers/einer Krankenhausschwester), aus-

     gestellt vom Staat, von staatlichen oder staatlich

     anerkannten Schulen,

   - ,,diplöme d'infirmier(ere) gradue(e) hospitalier(ere)/
     gegradueerd       ziekenhuisverpleger(-verpleegster)"
     (Diplom eines akademisch geprüften Krankenhaus-
     pflegers/einer akademisch geprüften Krankenhaus-
     schwester), ausgestellt vom Staat, von staatlichen
     oder staatlich anerkannten höheren Fachschulen;

   b) Dänemark
   „sygeplejerske 1'-Diplom, ausgestellt von den vom
   ,,sundhedsstyrelsen" (Staatliches Gesundheitsamt) an-
   erkannten Krankenpflegeschulen;

   c) Finnland

   Diplom „sairaanhoitaja/sjukskötare" oder „terveyeden-
   hoitaja/hälsovardäre", ausgestellt von einer Kranken-
   pflegeschule;

   d) Frankreich

   „diplöme d'Etat d'lnfirmier(ere)" (staatliches Diplom
   eines Krankenpflegers/einer Krankenschwester), aus-
   gestellt vom Ministerium für Gesundheitswesen;

   e) Griechenland
   - ,,To öen).wµa AÖEACf!l]'.; Noooxoµa'.; -UJ'.; Avonigm;
     L)(.OAfl~ AÖEAcpwv Noaox.oµwv" (Krankenschwe-
     stern-/Krankenpflegerdiplom für' allgemeine Pflege
     der Höheren Fachschule für Krankenschwestern/
     Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verant-
BGBl. 1993, Seite 525 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 525
     wortlich sind), bescheinigt vom Ministerium für
     Soziale Dienste oder vom Ministerium für Gesund-
     heit, Vorsorge und soziale Sicherheit, oder
     ,;ro JtTUXLO N(HJOX.Ö!H>U 1'.0U Tµri!-tai:oi; AÖEA(f>WV
     Nouox.öp,rnv nov TT<1Qato.TQLx.<i>v LX,OA<i>v twv

     K{:VT(H.nv Avün:EQai; TEX,Vl'Xf]i; -x.m En:ayyEA-
     !HI'tt x. fl c; E x.m1tÖ nHTfJ c;;" (Krankenschwestern-/Kran-
     kenpflegerabschl uß der Krankenpflegeabteilung der
     paramedizinischen Schulen der Einrichtungen für
     fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung),
     ausgestellt vom Ministerium für Bildung und Kultus-
     fragen, oder

     ,,To n:tuxio VO<JfjAEUtf] 11 VOCTfJAEU't(HCX.c:; 't(J)V TEX-
     VOAOYlX.(ÜV  Ex.m:nörnnx.<i>v IÖQUµatwv" (T.E.1.)
     (Krankenschwestern--/Krankenpflegerabschluß der
     Anstalten für fachtheoretischen Unterricht) des
     Ministeriums für Bildung und Kultusfragen oder
     ,,To m:ux(o 'tl]S Avona.Tf}c:; Noari11.rnnx.f]c;; i:ris;
     LX0),.11c; EmxyyEAµ<ii:rnv Yydac;, Tµf]µa Noa11-
     Anmx.11c; i::<rn no.vc:Jtunriµ(ou AOrivci>v" (Kranken-
     schwestern-/Krankenpflegerabschluß der Fakultät

     für Gesundheitswissenschaften, Abteilung Kranken-

     pflege der Universität Athen);

f) Irland

Zeugnis einer (eines) ,,Registered General Nurse", aus-
gestellt von „an Bord Altranais" (Nursing Board);
g) Island

„pr6f i hjukrunarfrcedum fra Hask61a lslands" (Diplom

der Krankenpflegeabteilung der medizinischen Fakultät

der Universität lslands);

h) Italien

„diploma di infermiere professionale", ausgestellt von

staatlich anerkannten Schulen;

i) Liechtenstein
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähi-
gungsnachweise der Krankenschwester oder des
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verant-
wortlich sind, die in den Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft und in den anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum ausgestellt werden;

j)   Luxemburg
     staatliches Diplom eines „infirmier" (Krankenpfle-
     ger/Krankensehweste r),
- staatliches Diplom eines „infirmier hospitalier gra-
  due" (akademisch geprüfter Krankenhauspfleger/
  akademisch geprüfte Krankenschwester),

ausgestellt vom Minister für Gesundheitswesen auf
Grund des Beschlusses des Prüfungsausschusses;

k) Niederlande

- die Diplome „verpleeger A", .,verpleegster A", ,,ver-
  pleegkundige A",
- das Diplom „verpleegkundige MBOV" (Middelbare
  Beroepsopleiding Verpleegkundige),

     das Diplom „verpleegkundige HBVO" (Hogere Be-

     roepsopleiding Verpleegkundige),

ausgestellt von einer der von der öffentlichen Verwal-
tung ernannten Prüfungskommission;

   1) Norwegen
   ,,bevis for bestätt sykepleiereksamen" (Diplom in allge-
   meiner Krankenpflege), ausgestellt von einer Kran-
   kenpflegeschule;

   m} Österreich

   „Diplom in der allgemeinen Krankenpflege", ausgestellt
   von staatlich anerkannten Krankenpflegeschulen;
   n) Portugal

   „diploma do curso de enfermagem geral" (allgemeines
   Krankenpflegediplom}, ausgestettt von staatlich aner-
   kannten Schulen und registriert von der zuständigen
   Behörde;

   o) Schweden
   Diplom „sjuksköterska" (Hochschulzeugnis in allgemei-
   ner Krankenpflege), ausgestellt von einer Fachschule
   für Krankenpflege;
   p} Schweiz
   ,,diplomierte Krankenschwester für allgemeine Kran-

   kenpflege/diplomierter Krankenpfleger für allgemeine

   Krankenpflege/infirmiere diplömee en soins genereaux/

   infirmier diplöme en soins generaux/infermiera diplo-
   mata in eure generali/infermiere diplomato in eure
   generali", ausgestellt von der zuständigen Behörde;

   q) Spanien
   „titulo de diplomado en enfermeria" (Universitätsdiplom
   für Krankenpflege), ausgestellt vom Ministerium für Un-

   terricht und Wissenschaft oder vom Rektor einer Uni-

   versität;

   r) Vereinigtes Königreich

   „Statement of Registration as a Registered General

   Nurse" in Teil 1 des Registers, das vom „United King-

   dom Central Council for Nursing, Midwifery and Health
   Visiting" geführt wird.'

                       Artikel 15
                      Änderung
     der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
         für die Berufe in der Krankenpflege

   Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Be-
rufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 (BGBI. 1
S. 1973), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D
Abschnitt II Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1079), wird wie
folgt geändert:

1. Die Überschrift vor§ 21 wird wie folgt gefaßt

   ,,Sonderregelungen für Staatsangehörige eines ande-
   ren Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-

   meinschaft und für Staatsangehörige eines anderen
   Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum".

2. In § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1
   werden jeweils nach den Wörtern „eines anderen Mit-

   gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-

   schaft" die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates
   des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
   raum" eingefügt.
BGBl. 1993, Seite 526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 526
526                                     Bundesgesetzblatt,

                        Artikel 16

                     Änderung

  der Verordnung über hygienische Anforderungen

   an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr

  § 4a Nr. 2 der Verordnung über hygienische Anforderun-
gen an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr vom
23. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2423), die zuletzt gemäß
Artikel 74 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefaßt:
„2. für das Verbringen von wärmebehandelter Milch aus
    einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
    oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
    über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnah-

    me von Island, in das Inland."

                        Artikel 17
                      Änderung
               der Kosmetik-Verordnung

  In § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Kosmetik-Verordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1

S. 1082), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. De-

zember 1992 (BGBI. 1 S. 2386, 1993 1 S. 223) geändert

worden ist, werden die Wörter „in der Gemeinschaft" durch
die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.

                        Artikel 18
                    Änderung
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes

  Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom

15. August 1974 (BGB!. 1 S. 1945, 1946; 1975 1 S. 2652),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2022), wird wie folgt
geändert:

1. In § 40 wird folgender Absatz 7 angefügt:

    ,,(7) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Ur-
   kunden und Schriftstücken über lebensmittelrechtliche
   Kontrollen nach den Absätzen 4 bis 6 erfolgen, sofern
   sie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, an die Kom-
   mission der Europäischen Gemeinschaft."

2. § 47a wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

      ,,Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder an-
      deren Vertragsstaaten des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum".

   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,,Abweichend von§ 47 Abs. 1 Satz 1 dürfen Erzeug-
      nisse im Sinne dieses Gesetzes, die in einem ande-
      ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
      oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmä-
      ßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr ge-
      bracht werden oder die aus einem Drittland stam-
      men und sich in einem Mitgliedstaat der Europäi-
      schen Gemeinschaft oder einem anderen Vertrags-
Jahrgang 1993, Teil 1

        staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
        schaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, in das

        Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht

        werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik

        Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vor-
        schriften nicht entsprechen."
     c) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „Euro-
        päischen Gemeinschaft" die Wörter „oder anderen
        Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
        schen Wirtschaftsraum" angefügt.

                          Artikel 19

             Änderung der Kakaoverordnung

     § 12 der Kakaoverordnung vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1
  S. 1760), die zuletzt durch § 9 der Verordnung vom
  8. November 1991 (BGBI. 1 S. 2100) geändert worden ist,
  wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter „Europäischen

     Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter „Europäi-

     schen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertrags-

     staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-

     schaftsraum" ersetzt.

  2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Europäi-
     schen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter
     „eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
     oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.

                         Artikel 20

          Änderung der Zuckerartenverordnung

    § 3 der Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976
  (BGBI. 1 S. 502), die zuletzt durch Artikel 24 Nr. 7 der
  Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625)
  geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Europäischen
     Wirtschaftsgemeinschaft'' durch die Wörter „Europäi-
     schen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertrags-
     staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
     schaftsraum" ersetzt.

  2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Europäi-
     schen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter
     „eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
     oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.

                         Artikel 21

             Änderung der Honigverordnung

    § 3 der Honigverordnung vom 13. Dezember 1976
  (BGBI. 1 S. 3391 ), die zuletzt durch Artikel 24 Nr. 8 der
  Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625)
  geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Europäischen
     Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter „Europäi-
     schen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertrags-
BGBl. 1993, Seite 527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 527
   staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Europäi-
   schen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter
   „eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
   oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.

                        Artikel 22

            Änderung der Kaffeeverordnung

   In § 3a Abs. 1 Nr. 3 der Kaffeeverordnung vom
12. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 225), die zuletzt durch Artikel
6 der Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1053)
geändert worden ist, werden die Wörter „in der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter „in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.

                        Artikel 23
                     Änderung

    der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

   In § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. September 1984 (BGBI. 1
S. 1221 ), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2423) geändert worden ist,
werden jeweils die Wörter „der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft" durch die Wörter „einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" ersetzt.

                        Artikel 24
          Änderung der Aromenverordnung

   In § 4 Abs. 1 Nr. 6 und § 4a Abs. 1 Nr. 8 der Aromenver-
ordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1625, 1677),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober
1991 (BGBI. 1 S. 2045) geändert worden ist, werden je-
weils die Wörter „in der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" ersetzt.

                        Artikel 25

   Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung

   In § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
vom 10. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 897), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 21. November 1991 (BGBI. 1
S. 2129) geändert worden ist, werden die Wörter „in der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter
„in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.

                       Artikel 26

                      Änderung
      der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

   § 3 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom
1. August 1984 (BGBI. 1 S. 1036), die zuletzt gemäß Arti-
kel 76 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „eines Drittlan-
   des erteilte amtliche Anerkennung" die Wörter „und die
   von der zuständigen Behörde eines anderen Vertrags-
   staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-

   schaftsraum für ein natürliches Mineralwasser aus dem
   Boden dieses Vertragsstaates oder eines Drittlandes
   erteilte amtliche Anerkennung" eingefügt.

2. In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wötern „eines
   nicht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
   Wörter „oder dem Abkommen über den Europäischen
   Wirtschaftsraum" eingefügt.

                       Artikel 27
                    Änderung
   der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel

   In § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über tiefgefrorene

Lebensmittel vom 29. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2051)
werden die Wörter „in der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft" durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" ersetzt.

                       Artikel 28

                      Änderung
       der Extraktionslösungsmittelverordnung

  In§ 6 Abs. 1 Nr. 4 der Extraktionslösungsmittelverord-
nung vom 8. November 1991 (BGBI. 1S. 2100) werden die
Wörter „in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft"
durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
ersetzt.

                       Artikel 29
             Änderung der Verordnung
über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und
  über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch

  § 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von Ta-
bakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im
Zigarettenrauch vom 29. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2053)

wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter „Europäischen Wirt-
   schaftsgemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen
   Gemeinschaft oder aus anderen Vertragsstaaten des
   Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
   ersetzt.

2. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „aus anderen
   Mitgliedstaaten" die Wörter „oder anderen Vertrags-
BGBl. 1993, Seite 528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 528
528                                   Bundesgesetzblatt,-

   staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum" eingefügt.

                       Artikel 30
                     Änderung

         der Bedarfsgegenständeverordnung

  In § 10 Abs. 1 Nr. 3 der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 10. April 1992 (BGBI. 1 S. 866) werden die Wörter „in
der Gemeinschaft" durch die Wörter „in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ersetzt.

                       Artikel 31

      Änderung der Rasenmäherlärm-Verordnung
  In § 4 Abs. 2 der Rasenmäherlärm-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1248) werden nach den Wörtern „anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                       Artikel 32

    Änderung der Baumaschinenlärm-Verordnung
   Die Baumaschinenlärm-Verordnung vom 10. November
1986 (BGBI. 1S. 1729), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2075), wird wie
folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „oder
   sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
   schaften" die Wörter „oder in einem anderen Vertrags-
   staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum" eingefügt. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden
   nach den Wörtern „oder in einem anderen Mitgliedstaat
   der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
   einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

2. In § 4 Abs. 8 werden nach den Wörtern „anderer
   Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die
   Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
   eingefügt.

3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „oder

   sein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen

   Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum" eingefügt.

                        Artikel 33
                    Änderung

      des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

  In § 8 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni
1983 (BGBI. 1 S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 16
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266)
Jahrgang 1993, Teil 1

  geändert worden ist, werden nach dem Wort „EG-Mit-
  gliedstaates" die Wörter „oder eines anderen Vertrags-
  staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum" eingefügt.

                             Artikel 34

        Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG

    Das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 116),
  zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli
  1990 (BGBI. 1 S. 1354), wird wie folgt geändert:

  1. § 15a wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift „Geltung von Verordnungsrecht der

        EG" erhält die Fassung „Verordnungen und Richtli-
        nien der EG".
     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
          ,,(3) Der Bundesminister des Innern kann durch
        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
        tes die Einreise und den Aufenthalt anderer als der
        in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen regeln,
        soweit es zur Ausführung der Richtlinien des Rates
        der Europäischen Gemeinschaften über

        1. das Aufenthaltsrecht gemäß Richtlinie 90/364/
           EWG des Rates vom 28. Juni 1990 (ABI. EG
           Nr. L 180 S. 26),
        2. das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben
           ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig
           Erwerbstätigen gemäß Richtlinie 90/365/EWG
           des Rates vom 28. Juni 1990 (ABI. EG Nr. L 180
           s. 28),
        3. das Aufenthaltsrecht der Studenten gemäß
           Richtlinie 90/366/EWG des Rates vom 28. Juni
           1990 (ABI. EG Nr. L 180 S. 30)

        erforderlich ist."

  2. Nach § 15b wird folgender § 15c angefügt:
                             ,,§ 15c

                  Geltung für Staatsangehörige
                       der EFTA-Staaten

        Soweit das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den
     Europäischen Wirtschaftsraum Ausländern, die nicht
     Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäi-
     schen Wirtschaftsgemeinschaft sind, Freizügigkeit
     gewährt, finden dieses Gesetz und die auf Grund die-
     ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit den

     in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-

     raum enthaltenen Maßgaben entsprechende Anwen-

     dung."

                             Artikel 35
       Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

    In § 206 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der

  im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
  veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
  Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 1992 (BGBI. 1
  S. 369) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
  „Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines
BGBl. 1993, Seite 529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 529
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                        Artikel 36
                    Änderung
      des Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetzes

  Das Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz vom 16. Au-
gust 1980 (BGBI. 1 S. 1453), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 479),
wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaften"
      werden die Wörter „oder eines anderen Vertrags-
      staates des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum" eingefügt.

   b) Nach dem Wort „solicitor" wird eingefügt:
      ,,- in Österreich:     Rechtsanwalt
       - in Finnland:        Asianajaja/Advokat
       - in Island:
                             Lögmaur
       - in Liechtenstein:
                             Rechtsanwalt
       - in Norwegen:
                             Advokat
       - in Schweden:        Advokat
       - in der Schweiz:     Avokat / Awocato /Advokat/
                             Rechtsanwalt/ Anwalt/ Für-
                             sprecher / Fürsprech".

2. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

   ,Wer gemäß § 1 Abs. 1 berechtigt ist, die Berufsbe-
   zeichnung „Rechtsanwalt" zu führen, hat hierbei den
   Herkunftsstaat anzugeben; im übrigen darf die Berufs-
   bezeichnung „Rechtsanwalt" oder eine von den in § 1

   Abs. 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen abweichen-
   de Bezeichnung nicht geführt werden.'

3. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(4) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für
   die Aufsicht nach Absatz 1 richtet sich nach dem Her-
   kunftsstaat der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen.
   Sie wird ausgeübt durch:
   a) die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf
      für die Personen aus Belgien und den Niederlan-
      den,
   b) die Rechtsanwaltskammer Koblenz in Koblenz für
      die Personen aus Frankreich und Luxemburg,
   c) die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Ham-
      burg für die Personen aus dem Vereinigten König-
      reich, Irland, Finnland und Schweden,

   d) die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesge-
      richtsbezirk München in München für die Personen
      aus Italien und Österreich,
   e) die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
      in Schleswig für die Personen aus Dänemark, Nor-
      wegen und Island,

   f) die Rechtsanwaltskammer in Freiburg für die Perso-
      nen aus der Schweiz und Liechtenstein,
   g) die Rechtsanwaltskammer in Celle für die Personen
      aus Griechenland,

   h) die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart für
      die Personen aus Spanien,
   i) die Rechtsanwaltskammer Oldenburg in Oldenburg
      für die Personen aus Portugal."

                        Artikel 37

                        Änderung
             des Gesetzes zur Umsetzung
          der Richtlinie 89/48/EWG des Rates
                vom 21. Dezember 1988
  Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates
vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung
zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine minde-
stens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die
Berufe des Rechtsanwalts und Patentanwalts vom 6. Juli
1990 (BGBI. 1 S. 1349) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Europäi-

      schen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines an-

      deren Vertragsstaates des Abkommens über den

      Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden vor den Wörtern „Europäi-
          schen Gemeinschaften" die Wörter „in den Mit-
          gliedstaaten der'' eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Europäi-
          schen Gemeinschaften" die Wörter „oder ande-
          ren Vertragsstaaten des Abkommens über den
          Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

      cc) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat"

          die Wörter „oder Vertragsstaat" eingefügt.

2. In Artikel 1 § 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder
   einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

3. In Artikel 1 § 10 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Euro-
   päischen Gemeinschaften~· die Wörter „oder der ande-
   ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

4. Die Anlage zu Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach den Wörten „Euro-
      päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der an-
      deren Vertragsstaaten des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum" angefügt.

   b) Nach dem Wort „solicitor'' wird eingefügt:
      ,,- in Österreich:      Rechtsanwalt
       - in Finnland:         Asianajaja/Advokat
       - in Island:           Lögmaur
       - in Liechtenstein:    Rechtsanwalt
       - in Norwegen:         Advokat
       - in Schweden:         Advokat
       - in der Schweiz:      Avokat / Awocato /Advokat/
                              Rechtsanwalt/ Anwalt/ Für-
                              sprecher / Fürsprech".
BGBl. 1993, Seite 530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 530
530                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

5. Artikel 2 § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Europäi-
      schen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines an-

      deren Vertragsstaates des Abkommens über den

      Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Europäi-
          schen Gemeinschaften" die Wörter „oder ande-
           ren Vertragsstaaten des Abkommens über den
           Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat"
          die Wörter „oder Vertragsstaat" eingefügt.

6. In Artikel 2 § 2 Satz 2 werden nach den Wörtern

   „Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines

   anderen Vertragsstaates des Abkommens über den

   Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

7. In Artikel 2 § 10 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Euro-
   päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der ande-
   ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                        Artikel 38

                       Änderung
           der Eignungsprüfungsverordnung
                   für Rechtsanwälte

  Die Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. Dezember 1990
(BGBI. 1 S. 2881) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

   a) Nach den Wörtern „in Mitgliedstaaten" werden die
      Wörter „oder in anderen Vertragsstaaten des Ab-
      kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
      eingefügt.

   b) Nach dem Wort „Mitgliedstaat" werden die Wörter
      ,,oder Vertragsstaat" eingefügt.

2. In§ 3 Abs. 2 Nr. 4 werden nach den Wörtern „Europäi-
   schen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines ande-
   ren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                        Artikel 39

       Änderung des Produkthaftungsgesetzes

  § 4 Abs. 2 des Produkthaftungsgesetzes vom 15. De-
zember 1989 (BGBI. 1 S. 2198) wird wie folgt gefaßt:
 ,,(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck
des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer
anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im

Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungs-

bereich des Abkommens über den Europäischen Wirt-

schaftsraum einführt oder verbringt. Satz 1 gilt für das

Einführen oder das Verbringen in den Geltungsbereich des

Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft aus einem Staat, der Mitglied der Europäi-
schen Freihandelsassoziation ist, entsprechend."

                        Artikel 40
         Änderung des Handelsgesetzbuches

   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt

Teil 111, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-

nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2211 ), wird wie
folgt geändert:

1. In § 92c Abs. 1 werden nach den Wörtern „Gebietes der
   Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder der an-
   deren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-

   päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

2. In § 291 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 werden jeweils
   nach den Wörtern „Mitgliedstaat der Europäischen

   Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in einem

   anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

   päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

3. § 292 wird wie folgt geändert::
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) Nach den Wörtern „Mitglied der Europäi-
                schen Wirtschaftsgemeinschaft" werden

                die Wörter „und auch nicht Vertragsstaat
                des Abkommens über den Europäischen
                Wirtschaftsraum" eingefügt.

           bbb) Nach den Wörtern „übereinstimmenden
                Recht eines Mitgliedstaates der Europäi-
                schen Wirtschaftsgemeinschaft" werden
                die Wörter „oder eines anderen Vertrags-
                staates des Abkommens über den Euro-
                päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

           ccc) Nach den Wörtern „diesem Recht eines
                Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
                schaftsgemeinschaft" werden die Wörter
                „oder eines anderen Vertragsstaates des
                Abkommens über den Europäischen
                Wirtschaftsraum" eingefügt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
           aaa) Nach den Wörtern „eines anderen Mit-
                gliedstaates_ der Europäischen Wirt-
                schaftsgemeinschaft" werden die Wörter
                „oder Vertragsstaates des Abkommens
                über den Europäischen Wirtschaftsraum"
                eingefügt.
           bbb) Nach den Wörtern „in dem anderen Mit-
                gliedstaat" werden die Wörter „oder Ver-

                tragsstaat" eingefügt.
           ccc) Nach den Wörtern „dieses Mitgliedstaa-
                tes" werden die Wörter „oder Vertrags-
                staates" eingefügt.
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied

           der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die

           Wörter „und auch nicht Vertragsstaat des Ab-

           kommens über den Europäischen Wirtschafts-

           raum" eingefügt.

       bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „anderen
           Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts-
BGBl. 1993, Seite 531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 531
           gemeinschaft" die Wörter „oder Vertragsstaates
           des Abkommens über den Europäischen Wirt-

           schaftsraum" eingefügt.

4. In§ 293 Abs. 5 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat
   der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
   „oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

   über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

5. In § 330 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
   ,;Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft"
   die Wörter „und auch nicht Vertragsstaat des Abkom-
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
   fügt.

6. § 340 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   In Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied der Euro-

   päischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „und
   auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

7. § 340 1Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-
          staat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
          schaft" die Wörter „und in jedem anderen Ver-
          tragsstaat des Abkommens über den Europäi-
          schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

      bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „jeweiligen
          Mitgliedstaats" die Wörter „oder Vertragsstaats"

          eingefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Mit-
      glied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft"
      die Wörter „und auch nicht Vertragsstaat des Ab-
      kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
      eingefügt.

                       Artikel 41
            Änderung des Börsengesetzes

  Das Börsengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4110-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1412), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
      ,,Beantragt der Emittent die Zulassung der Wertpa-
      piere auch an Börsen anderer Mitgliedstaaten der
      Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder anderer
      Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
      päischen Wirtschaftsraum, so hat er den zuständi-
      gen Stellen dieser Staaten den Entwurf des Pro-
      spekts, den er in diesen Staaten verwenden will, zu
      übermitteln."
   b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Börse in
      einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
      Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in einem
      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

2. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Stel-

      len oder Börsen in den anderen Mitgliedstaaten der
      Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
      ,,oder den anderen Vertragsstaaten des Abkom-
      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum"

      eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(2) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem ande-
      ren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-
      meinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat
      des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum, dessen Aktien zur amtlichen Notierung
      in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zugelas-
      sen sind, die Zulassung von Wertpapieren, mit de-
      nen Bezugsrechte für diese Aktien verbunden sind,

      so hat die Zulassungsstelle vor ihrer Entscheidung
      eine Stellungnahme der zuständigen Stelle des an-
      deren Mitgliedstaates oder Vertragsstaates einzu-

      holen."

   c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „in einem
      anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
      schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in einem an-
      deren Vertragsstaat des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

3. § 40a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,,Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mit-
      gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-

      schaft oder in einem anderen Vertragsstaat des.
      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum einen Zulassungsantrag für dieselben Wert-
      papiere gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig so-
      wohl bei einer Börse in diesem Staat als auch bei
      einer inländischen Börse, so hat die Zulassungsstel-
      le vorbehaltlich des Absatzes 2 den von der zustän-
      digen Stelle des anderen Staates gebilligten Pro-
      spekt als den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Nr. 2
      entsprechend anzuerkennen, sofern der Zulas-
      sungsstelle eine Übersetzung des Prospekts in die
      deutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der
      entsprechenden Stelle des anderen Staates gemäß
      § 36 Abs. 4 Satz 3 über die Billigung des Prospekts
      vorliegt."

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Mitgliedstaates"
      durch das Wort „Staates" ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Mitgliedstaates"
      durch das Wort „Staates" ersetzt.
   d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Börse
      in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
      Wirtschaftsgemeinschaft'' die Wörter „oder in einem
      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum" sowie nach den
      Wörtern „Prospekt von der zuständigen Stelle des
      anderen Mitgliedstaates" die Wörter „oder Vertrags-
      staates des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum" eingefügt.

4. In § 41 werden nach den Wörtern „von einem anderen
   Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
   schaft" die Wörter „oder von einem anderen Vertrags-
BGBl. 1993, Seite 532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 532
532                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

   staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum" eingefügt.

5. In § 74 Satz 1 werden nach den Wörtern "von einem
   anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
   gemeinschaft" die Wörter "oder von einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum" eingefügt.

                         Artikel 42
      Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
  Die Börsenzulassungs-Verordnung vom 15. April 1987
(BGBI. 1 S. 1234) wird wie folgt geändert:

 1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "in
    einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
      schaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem ande-
      ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
      schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

 2. § 9 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
         "eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaa-
         ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft"
         die Wörter "oder eines Vertragsstaates oder meh-
         rerer Vertragsstaaten des Abkommens über den
         Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

    b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „inner-
       halb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft"
       die Wörter "oder innerhalb eines Vertragsstaates
       des Abkommens über den Europäischen Wirt-
       schaftsraum", in Absatz 2 Nr. 3 nach den Wörtern
       "Aktien außerhalb der Europäischen Wirtschafts-

       gemeinschaft" die Wörter "oder außerhalb der an-

       deren Vertragsstaaten des Abkommens über den

       Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

 3. In § 10 werden nach den Wörtern "in einem Staat
    außerhalb d~r Europäischen Wirtschaftsgemein-
    schaft" die Wörter "oder außerhalb der anderen Ver-
    tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
    Wirtschaftsraum" eingefügt.

 4. In § 12 Abs. 2 werden nach den Wörtern "Staat außer-
    halb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
    Wörter "oder außerhalb eines anderen Vertragsstaa-
    tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-
    schaftsraum" eingefügt.

 5. In § 22 Abs. 4 werden nach den Wörtern "mit Sitz
    außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein-
    schaft" die Wörter "oder außerhalb eines anderen
    Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
    schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

 6. § 38 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach den Wörtern
       "innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein-
       schaft" die Wörter "oder innerhalb eines anderen
       Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
       päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

    b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „innerhalb
       der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
       Wörter oder innerhalb eines anderen Vertrags-
               11

       staates des Abkommens über den Europäischen
       Wirtschaftsraum" eingefügt.

 7. In§ 40 Abs. 1 werden nach den Wörtern „mit Sitz in
    einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
    gemeinschaft" die Wörter "oder in einem anderen Ver-
    tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
    Wirtschaftsraum" eingefügt.

 8. § 45 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Buchstabe e werden nach den Wörtern „mit Sitz
       in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
       schaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem
       anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
       Europäischen Wirtschaftsraum" sowie nach den
       Wörtern "für deren Schuldverschreibungen ein Mit-
       gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
       schaft oder eines seiner Bundesländer" die Wörter
       „oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens
       über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

       eines seiner Bundesländer" eingefügt.

    b) In Buchstabe f werden nach den Wörtern "mit Sitz
       in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
       schaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem
       anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
       Europäischen Wirtschaftsraum" sowie nach den
       Wörtern "von einem Mitgliedstaat der Europäi-
       schen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder
       von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
       über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
       fügt.

 9. In§ 48 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "in

    einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-

    schaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem ande-

    ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
    schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

10. In § 58 Satz 1 werden nach den Wörtern "Recht eines
    Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
    schaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates
    des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
    raum" sowie nach den Wörtern "außerhalb der Euro-
    päischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder
    außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
    mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ein-
    gefügt.

11. In § 59 werden nach den Wörtern "in einem anderen
    Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
    schaft" die Wörter "oder in einem anderen Vertrags-
    staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
    schaftsraum" eingefügt und das Wort "Mitgliedstaates"
    durch das Wort "Staates" ersetzt.

12. In § 62 werden nach den Wörtern "in einem Mitglied-
    staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
    Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
    kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
    sowie nach den Wörtern "Stellen der anderen Mitglied-
    staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft"
BGBl. 1993, Seite 533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 533
    die Wörter „oder der anderen Vertragsstaaten des
    Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
    eingefügt.

13. In § 65 Abs. 4 werden nach den Wörtern „außerh.alb
    der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wör-

    ter „oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates

    des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-

    raum" eingefügt.

14. In § 66 Abs. 4 Nr. 1 werden nach den Wörtern „in
    einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
    schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in einem ande-
    ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
    schen Wirtschaftsraum" sowie nach den Wörtern „ein
    Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
    schaft oder eines seiner Bundesländer" die Wörter
    „oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über
    den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines seiner
    Bundesländer" eingefügt.

                        Artikel 43

                     Änderung
      des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes

  Das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz vom 13. De-
zember 1990 (BGBI. 1 S. 27 49) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „minde-
      stens ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
      schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder ein anderer
      Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
      schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
   b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wör-
      tern „innerhalb der Europäischen Wirtschaftsge-
      meinschaft" die Wörter „oder innerhalb eines ande:-
      ren Vertragsstaates des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

   c) In Nummer 2 letzter Halbsatz werden nach den

      Wörtern „Schuldverschreibungen innerhalb der

      Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter

      „oder innerhalb eines anderen Vertragsstaates des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum" eingefügt.
   d) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „mit Sitz in
      einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
      gemeinschaft" die Wörter „oder in einem anderen

      Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
      schen Wirtschaftsraum" sowie nach den Wörtern
      ,,ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-
      meinschaft oder eines seiner Bundesländer'' die
      Wörter „oder ein anderer Vertragsstaat des Abkom-
      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
      eines seiner Bundesländer" eingefügt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(1) Sollen die Wertpapiere auch in anderen Mit-
      gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
      schaft oder in anderen Vertragsstaaten des Abkom-
      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum öf-

      fentlich angeboten werden, so hat derjenige, der zur
      Veröffentlichung des Verkaufsprospekts verpflichtet
      ist, den zuständigen Stellen dieser Staaten den
      Entwurf des Verkaufsprospektes, den er in diesen
      Staaten verwenden will, zu übermitteln."

   b) In Absatz 2 erster Halbsatz werden nach den Wör-

      tern „in den anderen Mitgliedstaaten der Europäi-

      schen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in

      den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

   c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „mit Sitz in
      einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
      Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in einem
      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt sowie das
      Wort „Mitgliedstaates" durch das Wort „Staates" und
      nach den Wörtern „Aktien des Emittenten in diesem"
      das Wort „Mitgliedstaat" durch das Wort „Staat"
      ersetzt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „in
      mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
      schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in anderen

      Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
      schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in
      einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
      schaftsgemeinschaft oder in einem anderen Ver-
      tragsstaat des Abkommens über den Euopäischen
      Wirtschaftsraum gleichzeitig oder annähernd gleich-
      zeitig in diesem Staat und im Inland öffentlich ange-
      boten werden und ist die Zulassung zur amtlichen
      Notierung bei einer inländischen Börse beantragt,
      so hat die Zulassungsstelle vorbehaltlich des Absat-
      zes 2 den von der zuständigen Stelle des anderen
      Staates gebilligten Verkaufsprospekt ohne weitere
      Prüfung zu billigen, sofern ihr eine Übersetzung des
      Verkaufsprospekts in die deutsche Sprache sowie

      eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des an-

      deren Staates über die Billigung des Verkaufspro-

      spekts vorliegt."

   c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „zuständige
      Stelle des anderen Mitgliedstaates" die Wörter „oder
      des anderen Vertragsstaates des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(3) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in
      einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen
      Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
      schen Wirtschaftsraum gleichzeitig oder annähernd
      gleichzeitig in diesem Staat und im Inland öffentlich
      angeboten werden und ist die Zulassung zur amtli-
      chen Notierung bei einer inländischen Börse nicht
      beantragt, so kann als Verkaufsprospekt eine Über-
      setzung des von der zuständigen Stelle des ande-
      ren Staates gebilligten Verkaufsprospekts in die
      deutsche Sprache veröffentlicht werden, sofern der
      Hinterlegungsstelle die Übersetzung des Verkaufs-
      prospekts in die deutsche Sprache sowie eine Be-
      scheinigung der zuständigen Stelle des anderen
BGBl. 1993, Seite 534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 534
534                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

      Staates über die Billigung des Verkaufsprospekts
      vorliegt."

   e) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „in einem
      anderen Mitgliedstaat" die Wörter „oder in einem
      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt sowie das
      Wort „Mitgliedstaates" durch das Wort „Staates" er-
      setzt.

                         Artikel 44

                    Änderung

   des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften

  Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970
(BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBI. 1 S. 1853), wird
wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Börse in
      einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
      schaften" die Wörter „oder in einem anderen Ver-
      tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum" sowie nach den Wörtern „oder in
      einem anderen organisierten Markt in einem Mit-
      gliedstaat" die Wörter „oder in einem anderen Ver-
      tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum" eingefügt.
   b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Börse in
      einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
      schaften" die Wörter „oder in einem anderen Ver-

      tragsstaat des Abkommens über den Europäischen

      Wirtschaftsraum" sowie nach den Wörtern „oder

      deren Einbeziehung in einen anderen organisierten

      Markt in einem Mitgliedstaat" die Wörter „oder in

      einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

      den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

   c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „außerhalb

      der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-

      schaften" die Wörter „oder außerhalb der anderen
      Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
      schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

   d) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „außerhalb

      der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-

      schaften" die Wörter „oder außerhalb der anderen
      Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
      schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

2. § Ba wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „einem
      Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften"
      ein Komma sowie die Wörter „einem anderen Ver-
      tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum" eingefügt.
   b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Kre-
      ditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
      päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
      einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
   c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „eines
      Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften"

      ein Komma sowie die Wörter „eines anderen Ver-
      tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
      schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

   d) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „ein
      anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
      schaften" die Wörter „oder ein anderer Vertragsstaat
      des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum" eingefügt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „mit

      Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-

      schen Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem
      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „Siche-
      rungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der
      Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder eines
      anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

4. In § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 12 werden nach den Wörtern
   ,,Anteile in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
   schen Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem an-
   deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum" eingefügt und nach den
   Wörtern „Angaben über die in diesem" das Wort „Mit-
   gliedstaat" durch das Wort „Staat" ersetzt.

5. § 24b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem

          anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-

          meinschaften" die Wörter „oder in einem ande-

          ren Vertragsstaat des Abkommens über den

          Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt so-

          wie das Wort „Mitgliedstaates" durch das Wort

          ,,Staates" ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Mitgliedstaates" durch

          das Wort „Staates" ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „in
      dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
      meinschaften" die Wörter „oder in dem anderen

      Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-

      schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Im einleitenden Halbsatz werden nach den
          Wörtern „in einem anderen Mitgliedstaat der
          Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
          ,,oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
          kommens über den Europäischen Wirtschafts-
          raum" eingefügt.
      bb) In den Nummern 1 und 2 wird das Wort „Mit-
          gliedstaat" jeweils durch das Wort „Staat" und in
          der Nummer 3 das Wort „Mitgliedstaates" durch
          das Wort „Staates" ersetzt.

6. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „in einem
      anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
      schaften" die Wörter „oder in einem anderen Ver-
BGBl. 1993, Seite 535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 535
      tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum" eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem
          anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
          meinschaften" die Wörter „oder in einem ande-
          ren Vertragsstaat des Abkommens über den
          Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt und
          das Wort „Mitgliedstaates" durch das Wort
          ,,Staates" ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird das Wort „Mitgliedstaates" durch
          das Wort „Staates" ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Stellen des
      anderen Mitgliedstaates der Europäischen Ge-
      meinschaften" die Wörter „oder des anderen Ver-
      tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
      schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

7. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „in einem
      Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften"

      die Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat

      des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum" eingefügt.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „andere
          in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
          schaften" die Wörter „oder anderen Vertrags-
          staaten des Abkommens über den Europäi-

          schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

      bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „außer-
          halb der Mitgliedstaaten der Europäischen
          Gemeinschaften" die Wörter „oder außerhalb
          anderer Vertragsstaaten des Abkommens über
          den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                        Artikel 45
                       Änderung
          des Gesetzes über die Pfandbriefe

       und verwandten Schuldverschreibungen

         öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten

   In § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes über die
Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öf-
fentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4
des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2749)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder
ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                        Artikel 46

                     Änderung

       der Ausbildungs- und Prüfungsordnung

         gemäß § 12 Patentanwaltsordnung

  Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 12 der
Patentanwaltsordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 8. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2491 ), geändert

durch die Verordnung vom 14. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2824), wird wie folgt geändert:

1. § 44 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

   a) Nach den Wörtern „in Mitgliedstaaten" werden die
      Wörter „oder in anderen Vertragsstaaten des Ab-
      kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
      eingefügt.
   b) Nach dem Wort „Mitgliedstaat" werden die Wörter
      ,,oder Vertragsstaat'' eingefügt.

2. In § 44 Abs. 2 Nr. 4 werden nach den Wörtern „Europäi-
   schen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines ande-
   ren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                        Artikel 47
       Änderung des Steuerberatungsgesetzes
  Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1 S. 2735),

zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150), wird wie folgt

geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden
   a) nach dem Wort „Bundesrecht'' das Wort „oder''
      durch ein Komma ersetzt und

   b) nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaften"

      die Wörter „oder der Vertragsstaaten des Abkom-
      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
      eingefügt.

2. In § 34 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Euro-

   päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem
   anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

3. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-

      gliedstaats der Europäischen Gemeinschaften" die

      Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum" und nach den Wörtern „Mitgliedstaat der
      Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
      einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(4) Als Diplom im Sinne von Absatz 3 gelten alle
      Befähigungsnachweise, die in einem Mitgliedstaat
      der Europäischen Gemeinschaften oder in einem
      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum von der zuständigen
      Stelle ausgestellt sind, sofern aus ihnen hervorgeht,
      daß der Bewerber ein mindestens dreijähriges

      Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbil-

      dung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der in

      Absatz 3 genannten Richtlinie abgeschlossen hat,
      und sofern von der zuständigen Stelle des Mitglied-
      staates der Europäischen Gemeinschaften oder
      eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
BGBl. 1993, Seite 536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 536
 536                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

       über den Europäischen Wirtschaftsraum bestätigt
       wird, daß er damit in diesem Mitgliedstaat der Euro-

       päischen Gemeinschaften oder in einem anderen

       Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-

       schen Wirtschaftsraum zur Hilfe in Steuersachen

       berechtigt ist. Bewerber aus Mitgliedstaaten der Eu-
       ropäischen Gemeinschaften oder anderen Vertrags-
       staaten des Abkommens über den Europäischen
       Wirtschaftsraum, in denen der Beruf des Steuerbe-
       raters nicht reglementiert ist, müssen ein minde-
       stens dreijähriges Studium, das auf die Ausübung
       dieses Berufs vorbereitet, und eine zweijährige voll-
       zeitliche Berufstätigkeit jeweils nach Maßgabe des
       Artikels 3 Buchstabe b der EWG-Richtlinie vom
       21. Dezember 1988 (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16)
       nachweisen."

4. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Euro-

      päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
      einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

   b) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Euro-
      päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines
      anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

5. § 37c Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummern 1, 2 und 9 werden wie folgt gefaßt:
       „ 1. für Bewerber aus Italien und Österreich der
            Prüfungsausschuß im Freistaat Bayern,

       2. für Bewerber aus Griechenland, der Schweiz
          und Liechtenstein der Prüfungsausschuß im
          Land Baden-Württemberg,

       9. für Bewerber aus Finnland und Irland der Prü-
          fungsausschuß im Land Berlin,".

   b) folgende Nummer 10 wird angefügt:

       „10. für Bewerber aus Norwegen und Schweden
            der Prüfungsausschuß der Freien und Hanse-
            stadt Hamburg,".

   c) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.

6. In § 40 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Europäischen
   Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum" eingefügt.

7. § 46 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Euro-
      päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder nicht
      Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
      schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

   b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Europäi-
      schen Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem
      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                        Artikel 48

              Änderung der Verordnung

         zur Durchführung der Vorschriften

      über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte

         und Steuerberatungsgesellschaften

   Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater,    Steuerbevollmächtigte  und     Steuer-
beratungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBI. 1
S. 1922), geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschrif-
ten über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steu-
erberatungsgesellschaften vom 19. August 1991 (BGBI. 1
S. 1797), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Euro-
      päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines
      anderen Vertragsstaates des Abkommens über den

      Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

   b) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mitglied-
      staat'' die Wörter „der Europäischen Gemeinschaf-
      ten oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
      kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
      eingefügt.
   c) In Absatz 3 Nr. 4 werden nach dem Wort „Mitglied-
      staaten" die Wörter „der Europäischen Gemein-
      schaften oder in anderen Vertragsstaaten des Ab-
      kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"

      und nach dem Wort „Mitgliedstaat" die Wörter „oder
      in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
      fügt.

2. In§ 51 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Europäischen
   Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum" eingefügt.

                        Artikel 49
     Änderung des Versicherungsteuergesetzes

   Das Versicherungsteuergesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1318), wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Gebiet"
      die Wörter „der Mitgliedstaaten" und nach den Wör-
      tern „Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
      Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-
      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
      eingefügt.

   b} In Absatz_ 3- werden aach dem Wort „Gebiet" die
      Wörter „der Mitgliedstaaten" und nach den Wörtern
      „Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
      „oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
      fügt.
   c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „außerhalb" die
      Wörter „des Gebiets der Mitgliedstaaten" und nach
BGBl. 1993, Seite 537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 537
      den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsgemein-
      schaft" die Wörter „und der anderen Vertragsstaaten
      des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      scl1aftsraum" eingefügt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat

      der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter

      ,,oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-

      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
      eingefügt.
   b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat
      der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
      ,,oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
      eingefügt.

                       Artikel 49a

      Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

  In § 5 Abs. 2 des Feuerschutzsteuergesetzes vom
21. Dezember 1979 (BGB!. 1 S. 2353), das zuletzt durch

4. In § 131 h Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „Europäischen Gemeinschaften" und nach den Wörtern
   „in diesem Mitgliedstaat" jeweils die Wörter „oder in
   einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

5. In § 134a Abs. 4 werden nach den Wörtern „Europäi-

   schen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines ande-

   ren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-

   päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                       Artikel 51
             Änderung des Gesetzes
        gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar
1990 (BGBI. 1 S. 235), das zuletzt durch Artikel 5 des

Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2133)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 1. Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern „der
S. 297) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die
Wörter „und in keinem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
„oder aus den Artikeln 53 oder 54 des Abkommens
 über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
fügt.                                                    2. Im zweiten Halbsatz werden nach den Wörtern „des

                       Artikel 50
        Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

  Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1 S. 2803),
zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 9 des Gesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847), wird wie folgt
geändert:
 Artikels 86 des Vertrages" die Wörter „zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder des
 Artikels 53 oder des Artikels 54 des Abkommens über
 den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                     Artikel 52
      Änderung des Filmförderungsgesetzes

Das Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
1. In § 10 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden machung vom 25. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 66) wird wie
    nach den Wörtern „Staatsangehörige der Mitgliedstaa- folgt geändert:
    ten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
    „oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens 1. § 15 wird wie folgt geändert:
    über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

2. In § 16 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Europäi-

   schen Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem an-

   deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

   päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

3. § 131g wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Europäi-
      schen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines an-
      deren Vertragsstaates des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum", nach den Wörtern
      „in einem Mitgliedstaat'' und nach den Wörtern „in
      diesem Mitgliedstaat" jeweils die Wörter „oder in
      einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Euro-
      päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
      einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum" und nach dem

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Mit-
          gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft" die

          Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat

          des Abkommens über den Europäischen Wirt-

          schaftsraum" eingefügt.
      bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Mit-
          gliedstaates der Europäischen Gemeinschaft''
          die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates
          des Abkommens über den Europäischen Wirt-
          schaftsraum" eingefügt.

   b) In Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern „Mit-
      gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft" die
      Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
      kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
      eingefügt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Mit-
      Wort „Mitgliedstaat" die Wörter „oder Vertragsstaat"         gliedstaates der Europäischen Gemeinschaft'' die
      eingefügt.
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
BGBl. 1993, Seite 538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 538
538                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum" eingefügt.
   b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach den Wörtern „Mit-
      gliedstaates der Europäischen Gemeinschaft'' die
      Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum" eingefügt.

3. In § 17a Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Mit-
   gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter
   „oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

4. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach den
   Wörtern „Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-

   schaft" die Wörter „oder in einem anderen Vertrags-

   staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-

   schaftsraum" eingefügt.

                        Artikel 53

            Änderung der Gewerbeordnung

  In § 15b Abs. 3 Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 425), die zuletzt gemäß Artikel 39 der Verord-
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert
worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Wirtschafts-
gemeinschaft" die Wörter „oder der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.

                        Artikel 54
        Änderung der Dampfkesselverordnung

   Die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980
(BGBI. 1 S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 2 des
Gesetzes vom 26 . August 1992 (BGBI. 1S. 1564), wird wie
folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „von
   dem Mitgliedstaat" die Wörter „oder anderen Vertrags-
   staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum" eingefügt.

2. In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-
   gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wör-
   ter „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und
   nach den Wörtern „von dem Mitgliedstaat" die Wörter
   „oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                        Artikel 55
       Änderung der Druckbehälterverordnung

  Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1S. 843), zuletzt
geändert durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Au-
gust 1992 (BGBI. 1 S. 1564), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach den
   Wörtern „von einem Mitgliedstaat" die Wörter „oder

   einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

2. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz
      und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach den Wör-
      tern „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
      ten" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat
      des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum" eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden vor dem
      Wort ,,(EWG-Bauartzulassung)" die Wörter „und der
      anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

   c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Mit-

      gliedstaat" die Wörter „oder anderen Vertragsstaat

      des Abkommens über den Europäischen Wirt-

      schaftsraum" eingefügt.

3. In§ 31 Abs. 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-
   gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wör-

   ter „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und
   nach den Wörtern „von dem Mitgliedstaat" die Wörter
   „oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                        Artikel 56
                    Änderung
    der Verordnung über Getränkeschankanlagen
  § 15 Abs. 3 der Verordnung über Getränkeschankanla-
gen vom 27. November 1989 (BGBI. 1 S. 2044), die durch
Artikel 9 Nr. 9 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1
S. 1564) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

 ,,(3) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind für
die Prüfung von Getränkebehältern, die aus einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und in der
Herstellungsstätte geprüft werden, auch die Prüfstellen,
die von dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem der
Hersteller seinen Sitz hat, nach Artikel 13 der Richtlinie
76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 (ABI. EG
Nr. L 262 S. 153) mitgeteilt worden sind."

                        Artikel 57
          Änderung der Handwerksordnung
   In § 9 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1
S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
9. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2169) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Dienstleistungsverkehr'' die Wör-
ter „und zur Durchführung des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" und nach den Wörtern „Staats-
angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
BGBl. 1993, Seite 539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 539
                        A.rtikel 58

      Änderung der EWG-Handwerk-Verordnung

  Die EWG-Handwerk-Verordnung vom 4. August 1966
(BGBI. 1 S. 469), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 8. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 1957), wird wie folgt
geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
   ,,Verordnung über die für Staatsangehörige der Mit-
   gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
   schaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten-
   den Voraussetzungen der Eintragung in die Hand-
   werksrolle (EWG/EWR-Handwerk-Verordnung - EWG/
   EWR HwV)".

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsge-
      meinschaft" werden die Wörter „oder eines anderen
      Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
      schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

   b) Die Angabe „in den Nummern 17, 78, 89 bis 92, 94

      und 95" wird durch die Angabe „in den Nummern 17,

      89 bis 91 und 93 bis 95" ersetzt.

                        Artikel 59

    ten" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat
    des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-

    raum" eingefügt.

 7. In § 6 Abs. 2 werden nach den Wörtern „eines Mit-
    gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" die
    Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
    kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
    eingefügt.

 8. In § 6 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „der
    Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften"
    die Wörter „und der anderen Vertragsstaaten des Ab-
    kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
    eingefügt.

 9. In § 6 Abs. 8 Satz 1 werden nach den Wörtern „den
    von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
    schaften" die Wörter „und den anderen Vertragsstaa-
    ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
    schaftsraum" eingefügt.

1o. In § 6 Abs. 1O werden nach den Wörtern „aus anderen

    Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften"

    die Wörter „oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-

    mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ein-
    gefügt.
        Änderung des Bauproduktengesetzes                11. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „von

  Das Bauproduktengesetz vom 10. August 1992 (BGBL 1
S. 1495) wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 werden nach den Wörtern „von und nach den
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-
ten" die Wörter „und den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
    Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" 12. In § 7 Abs. 3 werden nach den Wörtern „aus anderen
    die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des
    Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
    eingefügt.

 2. In§ 2 Abs. 3 werden nach den Wörtern „in Mitglied-
    staaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wör- 13.
    ter „oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
    über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

 3. In § 2 Abs. 4 werden nach den Wörtern „von den
    Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften"
   Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften"
   die Wörter „oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ein-
   gefügt.

In § 8 Abs. 6 Satz 4 werden nach den Wörtern „in
   einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
   ten" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat
   des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
    raum" eingefügt.
    die Wörter „und den anderen Vertragsstaaten des 14. In § 1O Satz 6 werden nach den Wörtern „aus einem
    Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
    eingefügt.

 4. In § 2 Abs. 5 werden nach den Wörtern „die anderen
    Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften"
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften" die Wörter „oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
    die Wörter „oder andere Vertragsstaaten des Abkom- 15. In§ 11 Abs. 6 werden nach den Wörtern „von einem
    mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ein-
    gefügt.

 5. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „die in
    einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
    ten" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat
    des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
    raum" eingefügt.

 6. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „in
    einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
   anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
   schaften" die Wörter „oder einem anderen Vertrags-
   staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum" eingefügt.

                       Artikel 60

      Änderung der Fertigpackungsverordnung

  Die Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1585; 1982 1 S. 155), zuletzt geändert durch
BGBl. 1993, Seite 540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 540
540                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBL 1
S. 2423), wird wie folgt geändert:

1. In § 35 Abs. 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern „der
   Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „sowie der
   anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

2. In Anlage 1 werden die Nummern 1 bis 9 und 16 in
   Spalte 1 wie folgt gefaßt:

   ,1. a) Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol
          stummgemachter Most aus frischen Weintrau-
          ben, einschließlich Weine aus ungegorenem
          Traubensaft vermischt mit Alkohol, ausgenom-
          men Weine der Tarifstellen 2205 A und B des
          GZT/HS Positionen 2204.10, 2204.21 und
          2204.29, sowie Likörwein (GZT: ex 2205 C/HS
          Position ex 2204); Traubenmost, teilweise ge-
          goren, auch ohne Alkohol stummgemacht
          (GZT: 2204/HS Unterposition 2204.30) 1a)

        b) Weine der Sorte „Vins jaunes", die folgende
           Ursprungsbezeichnung haben dürfen: ,,Cotes
           du Jura", ,,Arbois", ,,L'Etoile" und „Chateau-
           Chalon"

        c) Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegore-
           ne Getränke, nicht schäumend (GZT: 2207 B
           11/HS Unterposition 2206.00)
        d) Wermutwein und andere Weine aus frischen
           Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stof-
           fen aromatisiert (GZT: 2206/HS Position 2205);
           Likörwein (GZT: ex 2205 C/HS Position ex
           2204)

    2. a) - Schaumweine (GZT: 2205 A/HS Unterposi-
            tion 2204.10)
           - Andere Weine als die unter 2204.10 aufge-

             führten, in Flaschen mit Schaumweinstopfen,
             die durch besondere Haltevorrichtungen be-
             festigt sind, sowie Wein in anderen Um-
             schließungen, mit einem Überdruck von min-
             destens 1 bar und weniger als 3 bar, gemes-
             sen bei einer Temperatur von 20° C (GZT:
             2205 8/HS Unterpositionen ex 2204.21 und
             ex 2204.29)
        b) Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegore-
           ne Getränke, schäumend (GZT: 2207 B I/HS
           Position 2206.00)

      3. a) Bier aus Malz (GZT: 2203/HS Position
            2203.00), ausgenommen Bier mit Selbstgä-
            rung
        b) Bier mit Selbstgärung, Gueuze

      4. a) Branntweine (außer den unter GZT 2208/HS
            Position 2207 aufgeführten), Likör und andere
            alkoholische Getränke; zusammengesetzte al-
            koholische Zubereitungen als „konzentrierte
            Extrakte" bezeichnet zum Herstellen von Ge-
            tränken (GZT: 2209/HS Position 2208) 3 )
        b) alkoholische Getränke (GZT: 2209/HS 2208)
           mit Zusatz von nichtalkoholischen Flüssigkei-
           ten
   5. Speiseessig (GZT: 2210/HS Position 2209.00)

    6. Olivenöl (GZT: 1507 A/HS Positionen 1509.10 und
       1509.90 und HS Position 1510), andere Speiseöle
       (GZT: 1507 D 11/HS Positionen 1507, 1508 und
       1511 bis 1517)
    7. -      Milch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert
              (GZT: ex 0401/HS Position 0401 ), ausgenom-
              men Joghurt, Kefir, saure Milch, Molke und
              andere fermentierte oder gesäuerte Milch

         -    Milchgetränke (GZT: 2202 8/HS Unterpositio-
              nen ex 0403.1 O und ex 0403.90)

    8. a) Wasser, Mineralwasser, kohlensäurehaltiges
          Wasser (GZT: 2201/HS Position 2201)

         b) Limonaden (einschließlich der aus Mineralwas-
            ser hergestellten) und andere nicht alkoholi-
            sche Getränke, keine Milch oder kein Milchfett
            enthaltend (GZT: 2202 A/HS Position 2202),
            ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der
            Tarifnummer 2207 des GZT/HS Position 2209
            sowie Konzentrate

         c) Getränke, die auf dem Etikett als alkoholfreie
            Aperitifs bezeichnet werden

   9. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und
      Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Al-
      kohol, auch mit Zusatz von Zucker, der Tarifstelle
      2007 B des GZT/HS Position 2009, Fruchtnektar
      (Richtlinie 75ll26/EWG)

   16. Butter (GZT: 0403/HS Unterposition 04.0500);
       ,,Milchstreichfetterzeugnisse".'

3. In Anlage 3 werden die Nummern 10.9, 13, 18.2 bis
   18.4, 20.1, 24.5, 42, 43.1, 43.2, 54.1, 60 und 80 in
   Spalte 1 wie folgt gefaßt:

   ,10.9 Frischkäse, ausgenommen „petits suisses" und

         Käse gleicher Aufmachung (GZT: ex 0404 E 1
         c)/HS Unterposition 0406.10):
   13.       Tierische und pflanzliche Fette, auch emulgiert.,
             Brotaufstriche mit niedrigem Fettgehalt (außer
             Erzeugnisse nach Anlage 1 Nr. 15 und 16):

   18.2 Teigwaren (GZT: 1903/HS Position 1902):
   18.3 Reis (GZT: 1006/HS Position 1006):

   18.4 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von
        Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt
        (Puffreis, Cornflakes oder ähnliche Erzeugnisse)
        (GZT 1905/HS 1904):

   20.1 Hülsenfrüchte (GZT 0705/HS 0712, 0713) und
        getrocknete Früchte (GZT Positionen oder Un-
        terpositionen ex 0801, 0803 B, 0804 B, 0812/HS
        Positionen ex 0803, ex 0804, ex 0805, ex 0806,
        ex 0813);

   24.5 Tafel- und Kochsalz (GZT: 2501 A/HS Position
        2501 ):
   42.       Flüssige Wasch-, Reinigungs-, Scheuer- und
             Hilfsmittel (GZT 3402/HS 3402) sowie Hypochlo-
             ritzubereitungen (außer Putz- und Pflegemittel):
   43.1 Seifen, weich (GZT: 3401/HS 3401.20):
BGBl. 1993, Seite 541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 541
    43.2 Seifen in Pulverform, in Spänen, Flocken und
         ähnlicher Form (GZT: ex 3401/HS Unterposition
         ex 3401.20):
   54.1 Feste Toiletten- und Haushaltsseifen (GZT: ex
        3401/HS Unterpositionen ex 3401.11 und ex
        3401.19):
   60.    Putz- und Pflegemittel, unter anderem: Pflege-
         mittel für Leder und Schuhe, Holz und Bodenbe-
         läge, Herde und Metalle einschließlich für Auto-
         mobile, Fenster und Spiegelgläser einschließlich
         für Automobile (GZT 3405/HS 3405); Flecken-
         mittel, Appreturen und Färbemittel für den Haus-
         halt (GZT Unterposition 3812 A und 3209 C/HS
         Unterpositionen 3809.10 und ex 3212.90), Haus-
         haltsinsektenmittel (GZT ex 3811/HS Unterposi-
         tion 3808.10), Entkalküngsmittel (GZT ex
         3402/HS ex 3401, ex 3402), Desodorierungsmit-

         tel für den Haushalt (GZT Unterposition 3306
         B/HS Unterpositionen 3307.20, 3307.41 und
         3307.49),     nichtpharmazeutische      Desinfek-
         tionsmittel:

   80.   Gebrauchsfertige Anstrichfarben und Lacke (mit
         oder ohne Zufügung von Lösemitteln, GZT 3209
         A 11/HS Position 3208, 3209, 3210, mit Ausnah-
         me von dispergierten Pigmenten und Lösun-
         gen):'.

4. In Anlage 4a wird die Nummer 9 Satz 2 wie folgt
   gefaßt:

   ,Bei Fertigpackungen, die mit dem Zeichen „e" der
   Anlage 9 gekennzeichnet sind und in einem anderen
   Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
   in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden
   sind, erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus beson-
   derem Anlaß. Das gleiche gilt für Fertigpackungen, die
   über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Gemeinschaften oder über einen anderen Vertrags-
   staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung
   eingeführt worden sind.'

5. In Anlage 5 wird die Nummer 6 Satz 2 wie folgt ge-
   faßt:
   ,,Bei Maßbehältnissen, die mit dem Zeichen nach Anla-
   ge 8 gekennzeichnet sind und in einem anderen Mit-
   gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in
   einem anderen· Vertragsstaat des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden
   sind, erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus beson-
   derem Anlaß. Das gleiche gilt für Maßbehältnisse, die
   über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Gemeinschaften oder über einen anderen Vertrags-
   staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung
   eingeführt worden sind."

                       Artikel 61
              Änderung der Eichordnung

  Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBI. 1
S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung

vom 19. November 1992 (BGBI. 1 S. i931), wird wie folgt
geändert:

 1. § 7b Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
     „3. nichtselbsttätige Waagen, die zur Ausfuhr in
         einen Staat außerhalb des Geltungsbereichs des
         Abkommens über den Europäischen Wirt-
         schaftsraum bestimmt sind".

2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(2) Im geschäftlichen Verkehr mit anderen Mitglied-
   staaten der Europäischen Gemeinschaften oder mit
   anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum ist zur Angabe der
   Schüttdichte die EWG-Schüttdichte zu verwenden."

3. In Teil 5 wird vor§ 15 folgende Vorschrift eingefügt:

                           ,,§ 14a
                        Eichfähigkeit

      (1) Ein Meßgerät ist eichfähig, wenn seine Bauart
   durch die Bundesanstalt oder die Art des Meßgerätes
   allgemein zur Eichung zugelassen ist.

      (2) Der von der Bundesanstalt erteilten EWG-Bau-
   artzulassung steht die durch einen anderen Mitglied-
   staat der Europäischen Gemeinschaften oder einen
   anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum erteilte EWG-Bauart-
   zulassung gleich. Sie ist in allen Mitgliedstaaten der
   Europäischen Gemeinschaften und in allen anderen
   Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum gültig."

4. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) _In Satz 1 werden die Wörter „in der Gemeinschaft"
      durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Euro-
      päischen Gemeinschaften oder in einem anderen
      Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
      schen Wirtschaftsraum" ersetzt.
   b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „in einem
      einzigen Mitgliedstaat" die Wörter „der Europäi-
      schen Gemeinschaften oder anderen Vertrags-
      staat des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum" eingefügt.

5. § 19 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 5
   ersetzt:

   „Im Zulassungsschein sind die Anforderungen an die
   Meßgeräte festzulegen. Die Zulassung kann inhaltlich
   beschränkt, mit einer Befristung oder Bedingung er-
   lassen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die
   EWG-Bauartzulassung ist zehn Jahre gültig; sie kann
   um jeweils bis zehn Jahre verlängert oder kürzer befri-
   stet werden. Für Meßgeräte, die in einem anderen
   Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
   in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden
   sind und keine EWG-Bauartzulassung erhalten kön-
   nen, wird der Zulassungsschein ohne Zulassungsprü-
    fung erteilt, soweit eine gleichwertige Prüfung in einem
    dieser Staaten erfolgt ist und die Prüfergebnisse der
    Bundesanstalt zur Verfügung gestellt werden."
BGBl. 1993, Seite 542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 542
542                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

6. Nach§ 25 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                         ,,§ 25a

                 Rücknahme und Widerruf;
                   einstweiliges Verbot
    (1) Die Bauartzulassung ist zurückzunehmen, wenn
  bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung die Meßsicher-
  heit nicht gewährleistet war. Die Zulassung ist zu
  widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten,
  welche die Meßsicherheit beeinträchtigen; sie kann
  widerrufen werden, wenn
   1. der Inhaber der Zulassung nach ihrer Erteilung im
      Zulassungsschein bezeichnete Merkmale der
      Meßgeräte ändert oder inhaltliche Beschränkun-
      gen oder Bedingungen nicht beachtet oder Aufla-
      gen nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist er-
      füllt,
  2. Meßgeräte, für deren Bauart eine Zulassung erteilt
     worden ist, dieser Zulassung nicht entsprechen.

     (2) Wird festgestellt, daß Meßgeräte einer Bauart,
  für die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
  schen Gemeinschaften oder einem anderen Vertrags-
  staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum eine EWG-Bauartzulassung erteilt wor-
  den ist, bei ihrer Verwendung einen Fehler allgemei-
  ner Art erkennen lassen, der sie für ihre Zwecke
  ungeeignet macht, so kann die Bundesanstalt das
  Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Meßge-
  räte einstweilen verbieten. Das gleiche gilt für Meßge-

  räte, für die eine EWG-Ersteichung nicht erforderlich

  ist, wenn die Meßgeräte die Anforderungen der

  EWG-Bauartzulassung oder der beschränkten EWG-

  Bauartzulassung nicht einhalten und der Hersteller
  nach erfolgter Abmahnung die Übereinstimmung mit
  diesen Anforderungen nicht herbeigeführt hat."

7. In Teil 6 wird vor§ 29 folgende Vorschrift eingefügt:

                          ,,§ 28a
                          Eichung

      (1) Meßgeräte sind als geeicht zu stempeln, wenn
   sie eichfähig sind und den Anforderungen der Zulas-
   sung genügen.
     (2) Die Eichung kann in einer Eichung für das Inland
   oder in einer Ersteichung mit Wirkung für den Bereich
   der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-
   ten und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWG-
   Ersteichung) bestehen. Einern von der zuständigen
   Behörde als geeicht gestempelten Meßgerät steht ein
   Meßgerät gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat
   der Europäischen Gemeinschaften oder einem ande-
   ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum mit dem Zeichen für die

   EWG-Ersteichung versehen worden ist.

     (3) Die eichtechnische Prüfung kann als Einzelprü-
   fung oder in den Fällen des§ 29 Abs. 3 und 4 stichpro-
   benweise als Sammelprüfung nach statistischen Me-
   thoden vorgenommen werden."

8. In § 29 Abs. 1 Satz 2 werden im ersten Halbsatz nach
   den Wörtern „in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
   päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem
   anderen Vertragsstaat des Abkommens über den

    Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt und im
    zweiten Halbsatz die Wörter „anderen Mitgliedstaat

    der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter
    ,,dieser Staaten" ersetzt.

 9. In § 66 Abs. 4 werden nach den Wörtern „Angehörigen
    eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
    Gemeinschaften" die Wörter „oder eines anderen Ver-
    tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
    Wirtschaftsraum" eingefügt und die Wörter „anderen
    Mitgliedstaat" durch die Wörter „dieser Staaten" er-
    setzt.

10. Anlage 9 Nr. 2.4 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „allen Mitglied-
       staaten der ·Europäischen Gemeinschaften" die
       Wörter „und in allen anderen Vertragsstaaten des
       Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
       raum" eingefügt.

    b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „anderen Mit-
       gliedstaats der Europäischen Gemeinschaften" die
       Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
       Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
       raum" eingefügt.

                        Artikel 62
     Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

  Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember

1986 (BGBI. 1 S. 2671), zuletzt geändert durch Artikel 21

des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2150),

wird wie folgt geändert:

1. In § 6 werden nach den Wörtern „Ländern außerhalb
   der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft'' die Wörter
   ,,oder der Europäischen Freihandelsassoziation" ein-

   gefügt.

2. § 20c Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

   „Dies gilt nicht, wenn
   1. bei der Ausfuhr nach Ländern außerhalb der Euro-
      päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Euro-
      päischen Freihandelsassoziation der Ausgangszoll-
      stelle ein Wiederausfuhrzeugnis oder Weiterver-
      sandzeugnis nach Absatz 3 vorgelegt wird,
   2. bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der Europäi-
      schen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäi-
      schen Freihandelsassoziation die genannten Waren
      sich im freien Verkehr der Gemeinschaft befinden
      oder für sie bei der Abfertigung zum Veredelungs-
      verkehr ein Kaffeezeugnis vorgelegt worden ist
      oder

   3. bei der Ausfuhr aus einem Freihafen oder Zolllager

      nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
      gemeinschaft oder der Europäischen Freihandels-
      assoziation der Ausgangszollstelle ein im Wirt-
      schaftsgebiet ausgestelltes Weiterversandzeugnis
      vorgelegt wird."

3. In § 22 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-
   staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Ar-
   tikel 9 Abs. 2 EWG-Vertrag)" die Wörter „oder der
   Europäischen Freihandelsassoziation" eingefügt.
BGBl. 1993, Seite 543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 543
4. In § 32 Abs. 1 Nr. 22a werden nach dem Wort „Wirt-
   schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder der Europäi-
   schen Freihandelsassoziation" eingefügt.

5. In§ 35 wird nach dem Wort „Island," das Wort „Liech-
   tenstein," eingefügt.

6. § 35b Abs. 4 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
      fügt:
      ,,2. bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Wa-
           ren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Frei-
           handelsassoziation;".

   b) Die bisherigen Nummern 2, 3, 4 und 5 werden die
      Nummern 3, 4, 5 und 6.

7. § 38 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(6) Die Durchfuhr von

   1. Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl,
   2. Abfallblöcken aus legiertem Stahl und

   3. gebrauchten Schienen mit einer Länge von 1,50 m
      und mehr, jedoch weniger als 2,50 m,
   der Nummern 7204 10 000 bis 7204 50 100 und aus
   7302 10 900 des Warenverzeichnisses für die Außen-
   handelsstatistik bedarf der Genehmigung, wenn

   a) das Versendungsland ein Mitgliedstaat der Europäi-
      schen Gemeinschaften oder der Europäischen Frei-
      handelsassoziation ist,

   b) in dem Versendungsland eine Ausfuhrgenehmigung
      nicht vorgelegen hat und

   c) das Empfangsland ein Land außerhalb der Europäi-

      schen Gemeinschaften oder der Europäischen Frei-

      handelsassoziation ist."

                        Artikel 63

   Änderung der Festlandsockel-Bergverordnung

  Die Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989

(BGBI. 1 S. 554), geändert gemäß Artikel 80 der Verord-

                         Artikel 64
                      Änderung
        der Gesundheitsschutz-Bergverordnung

   In § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 5 und§ 18 Abs. 2 Satz 3 der
 Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991
 (BGBI. 1 S. 1751) werden jeweils nach den Wörtern „ande-
 rer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die
 Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
 über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                         Artikel 65

      Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes

    Das Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969
 (BGBI. 1 S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
 Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird wie
 folgt geändert:

 1. In § 15 werden nach den Wörtern „Recht eines anderen
    Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" die
    Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
    kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" so-
    wie nach den Wörtern „mit Sitz in einem anderen Mit-
    gliedstaat" die Wörter „oder in einem anderen Vertrags-
    staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
    schaftsraum" eingefügt.

 2. § 15b wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in dem Mit-
       gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die
       Wörter „oder in dem anderen Vertragsstaat des

       Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
       raum" eingefügt.

    b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Vorschriften

       des Mitgliedstaates" die Wörter „oder des anderen

       Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
       schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

3. In § 15c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern

   ,,Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Ge-
   meinschaften" die Wörter „oder des anderen Vertrags-
   staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-

   schaftsraum" eingefügt.
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt
geändert:

1. In § 10 Abs. 4 werden die Wörter „ein anderer Nord-
   see-Anliegerstaat oder ein anderer Mitgliedstaat der
   Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „ein
   anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitglied-
   staat der Europäischen Gemeinschaften oder ein ande-
   rer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum" ersetzt.

2. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „eines anderen
   Nordsee-Anliegerstaates oder eines anderen Mitglied-
   staates der Europäischen Gemeinschaften" durch die
4. § 15d wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Nr. 3 werden nach den Wörtern „Zulas-
      sung durch die zuständigen Stellen des Mitglied-
      staates der Europäischen Gemeinschaften" die
      Wörter „oder des anderen Vertragsstaates des Ab-
      kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
      eingefügt.
   b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu-
      ständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäi-
      schen Gemeinschaften" die Wörter „oder des ande-
      ren Vertragsstaates des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
   Wörter „eines anderen Nordsee-Anliegerstaates, eines 5. In § 15j Satz 1 werden nach den Wörtern „in dem
   anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
   schaften, oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
   ersetzt.
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die
Wörter „oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
fügt.
BGBl. 1993, Seite 544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 544
544                                    Bundesgesetzblatt,

6. § 15k wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „zu-
      ständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäi-
      schen Gemeinschaften" die Wörter „oder des ande-
      ren Vertragsstaates des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „an die
      zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates
      der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
      ,,oder des anderen Vertragsstaates des Abkom-
      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und
      in Satz 2 nach den Wörtern „von den zuständigen
      Stellen des anderen Mitgliedstaates" die Wörter
      ,,oder des anderen Vertragsstaates des Abkom-
      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
      eingefügt.

                        Artikel 66

       Änderung des Hypothekenbankgesetzes
  § 5 des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2898), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. De-
zember 1992 (BGBI. 1 S. 2211) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-
   staat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
   „oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

2. In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-
   staat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
   „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

3. In Absatz 1 Nr. 2a werden nach den Wörtern „Mitglied-

   staaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter

   „oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über

   den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

4. Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

5. In Absatz 3 Nr. 3b werden nach den Wörtern „Mitglied-
   staat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
   „oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                        Artikel 67

   Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versiche-
rungsunternehmen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 19931 S. 2) wird wie folgt
geändert:

 1. § 5 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-
    staats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
    Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
    kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
    eingefügt.
Jahrgang 1993, Teil 1

  2. § 54a wird wie folgt geändert:
     In Absatz 3a werden nach den Wörtern „Europäischen
     Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder einem an-
     deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
     päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

  3. In § 87a Satz 1 werden nach den Wörtern „der Euro-
     päischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder
     anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
     Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

  4. In der Zwischenüberschrift vor§ 105 werden nach den
     Wörtern „Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
     Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
     kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
     eingefügt.

  5. In § 105 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Europäi-
     schen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder
     eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
     den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

  6. § 106b wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „im
        übrigen im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäi-
        schen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder
        in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
        über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
        fügt.

     b) In Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach den Wör-
        tern „in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
        schen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder
        in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
        über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
        fügt.
     c) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern

        „in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen

        Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder einem

        anderen Vertragsstaat des Abkommens über den

        Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

     d) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern
        ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
        gemeinschaft" die Wörter „oder eines anderen Ver-
        tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
        schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

  7. In der ersten Zwischenüberschrift vor § 11 Oa werden
     an die Wörter „Europäischen Wirtschaftsgemein-
     schaft" die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaa-

     tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-
     schaftsraum" angefügt.

  8. In § 11 Oa Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
     Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
     „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

  9. § 11 Od wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „mit Sitz in
            einem Mitgliedstaat" die Wörter „oder einem
            anderen Vertragsstaat des Abkommens über
BGBl. 1993, Seite 545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 545
            den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
            fügt.
        bb) In Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern
            „die in einem anderen Mitgliedstaat" die Wörter
            ,,oder Vertragsstaat" eingefügt.

    b) In Absatz 3 Nr. 1, 2, 3, 4a), 4b) werden jeweils nach

       dem Wort „Mitgliedstaat" die Wörter „oder Ver-
       tragsstaat" eingefügt.

10. § 11 Oe wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „eine
       Bescheinigung der zuständigen Behörden des
       Mitgliedstaats" die Wörter „oder eines Vertrags-
       staates" eingefügt.
    b) In Absatz 5 werden nach ·den Wörtern „in dem
       Mitgliedstaat" die Wörter „oder einem Vertrags-
       staat" eingefügt.

11. In § 11 Of Satz 1 werden nach den Wörtern „von
    welchem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
    schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder anderem Ver-
    tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
    Wirtschaftsraum" eingefügt.

12. § 11 Oi wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die es im
           Dienstleistungsverkehr in einem anderen Mit-
           gliedstaat" die Wörter „oder einem Vertrags-
           staat" eingefügt.
       bb) In Satz 1 werden nach den Wörtern „das in
           diesem Mitgliedstaat" die Wörter „oder Ver-
           tragsstaat" eingefügt.

    b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des anderen

       Mitgliedstaates" die Wörter „oder Vertragsstaates"

       eingefügt.

    c) In Satz 4 werden nach den Wörtern „in dem ande-
       ren Mitgliedstaat" die Wörter „oder Vertragsstaat"
       eingefügt.

    d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem
           anderen Mitgliedstaat" die Wörter „oder Ver-
           tragsstaat" eingefügt.
       bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Recht des
           anderen Mitgliedstaats" die Wörter „oder Ver-
           tragsstaates" eingefügt.

    e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem
           anderen Mitgliedstaat" die Wörter „oder Ver-
           tragsstaat" eingefügt.
       bb) In Satz 3 Nr. 3 werden nach den Wörtern „der
           Mitgliedstaat" die Wörter „oder Vertragsstaat"
           eingefügt.

13. § 111 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-
        staaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
      . schaft" die Wörter „oder eines anderen Vertrags-

       staates des Abkommens über den Europäischen
       Wirtschaftsraum" eingefügt.
    b) In Satz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „mit Sitz
       in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
       schaftsgemeinschaft sowie mit Sitz außerhalb der
       Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" jeweiis die

       Wörter „oder Vertragsstaates" eingefügt.

14. In der Überschrift vor § 111 a werden nach den Wör-
    tern „der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
    Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
    kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
    eingefügt.

15. In § 111 a werden nach den Wörtern „Behörden der
    anderen Mitgliedstaaten" die Wörter „und der anderen
    Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
    schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

16. § 111 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem
       anderen Mitgliedstaat" die Wörter „oder einem an-
       deren Vertragsstaat" eingefügt.

    b) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des anderen
       Mitgliedstaates" die Wörter „oder Vertragsstaates"

       eingefügt.

17. § 111 c wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
       anderen Mitgliedstaaten" die Wörter „oder Ver-
       tragsstaaten" eingefügt.
    b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „in einem
       Mitgliedstaat" die Wörter „oder Vertragsstaat" ein-
       gefügt.
    c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „beteiligten

       Mitgliedstaaten" die Wörter „und Vertragsstaaten"

       eingefügt.

    d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
       „Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates" die Wörter
       ,,oder Vertragsstaates" eingefügt.

    e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
       „eines anderen Mitgliedstaates" die Wörter „oder
       Vertragsstaates" eingefügt.

    f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eines
           anderen Mitgliedstaates" die Wörter „oder
           Vertragsstaates" eingefügt.
       bb) In Satz 1 werden nach den Wörtern „das in
           dem anderen Mitgliedstaat" die Wörter „oder
           Vertragsstaat" eingefügt.
       cc) 'In Satz 1 werden nach den Wörtern „mit die-
           sem anderen Mitgliedstaat" die Wörter „oder
           Vertragsstaat" eingefügt.

18. § 111 d wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Mit-
       gliedstaaten" die Wörter „oder Vertragsstaaten"
       eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit
      Sitz in einem Mitgliedstaat" die Wörter „oder Ver-
      tragsstaat" eingefügt.
BGBl. 1993, Seite 546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 546
 546                                     Bundesgesetzblatt,

19. § 111 e wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Behörden
       der Mitgliedstaaten" die Wörter „und Vertragsstaa-
       ten" eingefügt.

    b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „im Gebiet
       der Mitgliedstaaten" die Wörter „und Vertragsstaa-
       ten" eingefügt.

    c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
       beteiligten Mitgliedstaaten" die Wörter „und Ver-
       tragsstaaten" eingefügt.

20. In § 133e werden nach den Wörtern „Mitgliedstaaten

    der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wör-

    ter „oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-

    mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ein-

    gefügt.

21. § 133f wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
       ,,Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-
       meinschaft" die Wörter „oder eines anderen Ver-
       tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
       schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „in
       einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
       schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in einem
       Vertragsstaat" eingefügt.

22. In § 155 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-
    staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
    Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
    kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
    eingefügt.

23, In § 156a Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „in
    einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
    gemeinschaft" die Wörter „oder in einem anderen Ver-
    tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
    Wirtschaftsraum" eingefügt.

24. Anlage C wird wie folgt geändert:
    In Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a und Nummer 7
    werden jeweils nach den Wörtern „der Europäischen
    Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines an-
    deren Vertragsstaates des Abkommens über den
    Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                       Artikel 68
    Änderung des Gesetzes über Bausparkassen

  Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der

Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 454),

geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember

1992 (BGBI. 1 S. 2211 ), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Europäi-
      schen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten"

      die Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des Ab-
      kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
      eingefügt.
Jahrgang 1993, Teil 1

    b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Europäi-
       schen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten"
       das Komma gestrichen und die Wörter „oder ande-
       rer Vertragsstaaten des Abkommens über den
       Europäischen Wirtschaftsraum," angefügt.

    c) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „Mitglied-
       staat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
       ,,oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
       mens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
       eingefügt.

    d) In Nummer 6 Buchstabe a werden nach den Wör-
       tern „anderen Mitgliedstaats der Europäischen

       Gemeinschaften" das Komma gestrichen und die

       Wörter „oder eines anderen Vertragsstaats des Ab-

       kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,"

       eingefügt.

    e) In Nummer 6 Buchstabe b werden nach den Wör-
       tern „anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
       meinschaften" das Komma gestrichen und die Wör-
       ter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
       kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
       angefügt.

    f) In Nummer 6 Buchstabe c werden nach den Wör-
       tern „anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
       meinschaften" die Wörter „oder in einem anderen
       Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
       schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

 2. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(2) Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
       können auch durch die Bestellung von Grund-
       pfandrechten an einem Pfandobjekt in einem ande-
       ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
       oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
       über den Europäischen Wirtschaftsraum gesichert
       werden, wenn das Grundpfandrecht von Finanzin-
       stituten in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
       üblicherweise zur Sicherung von Forderungen aus
       Wohnungsbaudarlehen vereinbart wird."
    b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „ihre
           Mitgliedstaaten" ein Komma sowie die Wörter
           „andere Vertragsstaaten des Abkommens über
           den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

       bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „ande-
           ren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
           schaften" das Komma gestrichen und die Wör-
           ter „oder der anderen Vertragsstaaten des Ab-
           kommens über den Europäischen Wirtschafts-
           raum," eingefügt.

    c) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Europäi-

       schen Gemeinschaften" die Wörter „oder der ande-

       ren Vertragsstaaten des Abkommens über den

       Europäischen Wirtschaftsraum" eingefQgt.

                         Artikel 69

        Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes

   Das Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985
 (BGBI. 1 S. 1633), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
BGBl. 1993, Seite 547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 547
Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1367), wird wie
folgt geändert:

1. § 2 Nr. 17 wird wie folgt gefaßt:

   ,,17. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Ab-
         kommens über den Europäischen Wirtschafts-
         raum ist;".

2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2
   und 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 7 Satz 1 Nr. 2,
   § 10 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 1 Satz 3
   und Abs. 3, § 16 Nr. 1 und 2, § 30 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
   § 31 Satz 1 Nr. 3, § 35 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1
   Nr. 1, § 42 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1, § 47 Abs. 1
   Nr. 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 und 2, der Überschrift des
   Unterabschnitts 4 und § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
   Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird jeweils das Wort „Mitgliedstaa-

   tes", ,,Mitgliedstaaten" oder „Mitgliedstaat" durch das
   Wort „Vertragsstaates", ,,Vertrag~staaten" oder „Ver-
   tragsstaat" ersetzt.

3. In § 10 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mitglied-
   staaten" die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft"
   eingefügt.

4. Nach§ 61 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                          ,,§ 61a

             Sonderregelung für Rebenpflanzgut
     § 3 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3
   Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 3 und§ 16
   Nr. 1 finden für Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaa-
   ten der Europäischen Gemeinschaft sind, keine An-
   wendung auf Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten
   und Rutenteilen. Der Bundesminister für Ernährung,
   Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
   die Anwendung der Regelungen nach Satz 1 auf die
   genannten Vertragsstaaten auszudehnen, wenn die
   Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
   über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von
   Reben für die genannten Vertragsstaaten anwendbar
   werden."

                          Artikel 70
           Änderung der Saatgutverordnung

  Die Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1
S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 17. August 1992 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt
geändert:

1. In § 26 Abs. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 2 Satz 2 und § 44 Abs. 2

   Satz 1 wird jeweils das Wort „Mitgliedstaat" oder „Mit-

   gliedstaates" durch das Wort „Vertragsstaat" oder
   ,,Vertragsstaates" ersetzt.

2. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Zur Ausfuhr
      außerhalb der EWG" durch die Wörter „Zur Ausfuhr
      außerhalb der Vertragsstaaten" und das Wort „Mit-
      gliedstaat" durch das Wort „Vertragsstaat" ersetzt.

   b) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 wird jeweils
      das Wort „Mitgliedstaates" durch das Wort „Ver-
      tragsstaates" ersetzt.

3. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c werden die
      Wörter „Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt"
      durch die Wörter „Zum Anbau außerhalb der Ver-
      tragsstaaten bestimmt" ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a wird jeweils das
      Wort „Mitgliedstaat" durch das Wort „Vertragsstaat"
      ersetzt.

4. In Abschnitt 8 wird vor§ 49 folgende Vorschrift einge-
   fügt:
                           ,,§ 48a

                   Übergangsvorschriften

     Packungen oder Behältnisse mit Saatgut, die unter
   § 33 Abs. 1 Nr. 3 oder § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
   Buchstabe c fallen, dürfen bis zum 30. Juni 1995 auch
   nach den bis zum Inkrafttreten des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Vor-
   schriften gekennzeichnet und bis zum 30. Juni 1996
   vertrieben werden."

                        Artikel 71

       Änderung der Pflanzkartoffelverordnung

  Die Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986
(BGBI. 1 S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 17. August 1992 (BGBI. 1 S. 1532), wird
wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils das Wort
   „Mitgliedstaat" durch das Wort „Vertragsstaat" und die
   Wörter „Zur Ausfuhr außerhalb der EWG" durch die
   Wörter „Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten"
   ersetzt.

2. In § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c werden die
   Wörter „Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt"
   durch die Wörter „Zum Anbau außerhalb der Vertrags-
   staaten bestimmt" ersetzt.

3. In Abschnitt 5 wird vor § 34 folgende Vorschrift einge-
   fügt:
                           ,,§ 33a
                   Übergangsvorschriften

      Packungen oder Behältnisse mit Pflanzgut, die unter
   § 27 Abs. 1 oder§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c
   fallen, dürfen bis zum 30. Juni 1995 auch nach den bis
   zum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum. geltenden Vorschriften gekenn-

   zeichnet und bis zum 30. Juni 1996 vertrieben wer-

   den."

                        Artikel 72

         Änderung des Sortenschutzgesetzes

   Das Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2170), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1367), wird wie
folgt geändert:
BGBl. 1993, Seite 548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 548
548                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

1. § 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
      ,,5. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Ab-
           kommens über den Europäischen Wirtschafts-
           raum ist,".

2. In§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 10 Satz 1
   Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 und § 40a
   Abs. 1 wird jeweils das Wort „Mitgliedstaates", ,,Mit-
   gliedstaaten" oder „Mitgliedstaat" durch das Wort „Ver-
   tragsstaates", ,,Vertragsstaaten" oder „Vertragsstaat"
   ersetzt.

                         Artikel 73

               Änderung der Verordnung
        über Verfahren vor dem Bundessortenamt
   In§ 11 Abs. 1 der Verordnung über Verfahren vor dem
Bundessortenamt vom 30. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1
S. 23), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
27. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1192) geändert worden ist, wer-
den das Wort „Mitgliedstaates" durch das Wort „Vertrags-
staates" und das Wort „Mitgliedstaaten" durch das Wort
"Vertragsstaaten" ersetzt.

                         Artikel 74

       Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
   Die Pflanzenbeschauverordnung vom 10. Mai 1989
(BGBI. 1 S. 905), geändert durch die Verordnung vom
4. April 1991 (BGBI. 1 S. 863), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 werden nach den Wörtern „und sonstigen
   Gegenstände" die Wörter „aus einem Staat, der weder
   Mitgliedstaat noch anderer Vertragsstaat des Abkom-

   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,"
   eingefügt.

2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(2) Bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeug-
   nissen aus einem Mitgliedstaat oder anderen Vertrags-
   staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum dürfen die Untersuchungen nur in Form

   von Stichproben und anhand von Proben vorgenom-
   men werden, es sei denn,
   1. es besteht ein Anhaltspunkt für einen Befall oder _
   2. die Sendung hat ihren Ursprung weder in einem
        Mitgliedstaat noch in einem anderen Vertragsstaat
        und ist nicht von einem Weiterversendungszeugnis

               suchung    einer Sendung      nicht ermöglicht
               oder''.

                           Artikel 75
               Änderung des Tierzuchtgesetzes

      Das Tierzuchtgesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1
    S. 2493), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
    18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2022), wird wie folgt
    geändert:

    1. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

       a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „in einem
          anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
          schaften" die Wörter „oder Vertragsstaat des Ab-
          kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
          eingefügt.
       b) In Nummer 2 werden die Wörter „der Europäischen
          Gemeinschaften" durch die Wörter „des Geltungs-
          bereichs des Abkommens über den Europäischen
          Wirtschaftsraum" ersetzt.

    2. In § 10 Abs. 4 werden nach den Wörtern „in einem
       anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
       ten" die Wörter „oder Vertragsstaat des Abkommens
       über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

    3. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „der Europäischen
       Gemeinschaften" durch die Wörter „des Geltungsbe-
       reichs des Abkommens über den Europäischen Wirt-
       schaftsraum" ersetzt.

    4. Nach § 19b wird folgende Vorschrift eingefügt:

                               ,,§ 19c

         Die §§ 19a und 19b gelten entsprechend für die
       Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
       schen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten der
       Europäischen Gemeinschaft sind."

5. Der bisherige § 19c wird § 19d.

                         Artikel 76
           Änderung des Futtermittelgesetzes

  Das Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBI.
        eines Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates S. 1745), geändert gemäß Artikel 46 der Verordnung vom
        begleitet.

   Bei der Einfuhr aus einem anderen Vertragsstaat als
   einem Mitgliedstaat hat der Einführer die Sendung der 1.
   für den Bestimmungsort zuständigen Behörde späte-
   stens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintref-
   fen anzuzeigen und die Untersuchung am Bestim-
   mungsort oder bei der zuständigen Behörde zu ennög-
   lichen."

3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird das abschließende Wort „oder''
        durch ein Komma ersetzt.
   b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:
        „3a. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 die Anzeige nicht
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt geän-
dert:

§ 4 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:
      „ 1. Einzelfuttennittel - ausgenommen solche nach
           Satz 1 Nr. 1-9, die zur Herstellung von Mischfut-
           tennitteln oder als Trägerstoff von Vonnischun-
           gen bestimmt und entsprechend gekennzeich-
           net sind,".
   b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern
      2 und 3.
       c) In der neuen Nummer 2 werden nach dem Wort
          ,,Einzelfuttennittel" die Wörter,,- ausgenommen sol-
             oder nicht rechtzeitig erstattet oder die Unter-         che nach Satz 1 Nr. 1-" eingefügt.
BGBl. 1993, Seite 549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 549
2. In § 14 Abs. 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern „der
   Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder des

   Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
   eingefügt.

                         Artikel 77
         Änderung der Futtermittelverordnung

  Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. November 1992 (BGBI. 1 S. 1898) wird
wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird in Nummer 9 der abschließende

   Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und es werden

   folgende Nummern angefügt:
   ,, 1O. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Ab-
          kommens über den Europäischen Wirtschafts-
          raum ist;

    11. Drittland: Staat, der nicht Vertragsstaat des Ab-
        kommens über den Europäischen Wirtschafts-
        raum ist."

2. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1, die in einem
   anderen Vertragsstaat hergestellt worden sind oder in
   einem Drittland hergestellt und in einen Vertragsstaat
   eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von
   Vormischungen nur verwendet werden, wenn nach
   Feststellung des betroffenen Vertragsstaates
   1. im Falle der Herstellung in einem anderen Vertrags-
      staat der Hersteller,
   2. im Falle der Herstellung in einem Drittland der in
      dem Vertragsstaat ansässige Einführer als Vertreter
      des Herstellers

   die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richt-
   linie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970
   über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABI. EG Nr.

   L 270 S. 1), der durch Richtlinie 84/587/EWG (ABI. EG
   Nr. L 319 S. 13) angefügt worden ist, erfüllt. Entspre-

   chendes gilt für die Verwendung von Vormischungen
   nach Absatz 1 Nr. 2, die in einem anderen Vertrags-
   staat hergestellt oder in einem Drittland hergestellt und
   in einen anderen Vertragsstaat eingeführt worden sind,
   bei der Herstellung von Mischfuttermitteln."

3. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(2) Zusatzstoffe und Vormischungen nach Absatz 1,
   die in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen
   nur von Betrieben eingeführt und behandelt werden,
   die
   1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige
      Behörde anerkannt worden sind,

   2. falls sie ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat

      haben, nach Feststellung dieses Vertragsstaates

      als Vertreter des Herstellers die Mindestanforderun-

      gen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG

      erfüllen."

4. In § 33 Abs. 2 wird das Wort „Mitgliedstaaten" durch
   das Wort „Vertragsstaaten" ersetzt.

5. In § 35 Abs. 2 wird das Wort „Mitgliedstaat" durch das
   Wort „Vertragsstaat" ersetzt.

                        Artikel 78

       Änderung der Bundes-Tierärzteordnung

  Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. November 1981 (BGB!. 1S. 1193),
zuletzt geändert gemäß Artikel 47 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
   ,,Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
   schaft" die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates

   des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-

   raum" eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr'. 1 werden nach den Wörtern
      ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
      meinschaft" die Wörter „oder eines anderen Ver-
      tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
      schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
  b) In Absatz. 1a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt

     gefaßt:
      ,,Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
      päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem
      der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlosse-
      ne tierärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im
      Sinne des Absatzes 1 Nr. 4, wenn sie nachgewiesen
      wird durch Vorlage
      1. eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufge-
         führten, nach dem 21. Dezember 1980 ausge-
         stellten tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnis-
         ses oder sonstigen Befähigungsnachweises des
         betreffenden Mitgliedstaates oder nach dem
         1. Januar 1993 ausgestellten tierärztlichen Di-
         ploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Be-

         fähigungsnachweises des betreffenden anderen
         Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-

         päischen Wirtschaftsraum oder

      2. eines vor dem 22. Dezember 1980 ausgestell-
         ten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführ-
         ten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonsti-
         gen Befähigungsnachweises des betreffenden
         Mitgliedstaates oder eines vor dem 1. Januar
         1993 ausgestellten tierärztlichen Diploms, Prü-
         fungszeugnisses oder sonstigen Befähigungs-
         nachweises des betreffenden anderen Vertrags-
         staates des Abkommens über den Europäischen
         Wirtschaftsraum und einer Bescheinigung der
         zuständigen Behörde des Ausstellerlandes dar-
         über, daß dieses Diplom, dieses Prüfungszeu~-
         nis oder dieser sonstige Befähigungsnachweis
         den Anforderungen des Artikels 1 der Richtlinie

         78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember

         1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-

         tungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarz-

         tes (ABI. EG Nr . L 362 S. 7) entspricht

      Gleichwertig den in Satz 1 Nr. 1 genannten tierärztli:-
      chen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen
      Befähigungsnachweisen sind tierärztliche Diplome\
      Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnach-
      weise eines der· übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
      päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines ande-
BGBl. 1993, Seite 550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 550
550                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

      ren Vertragsstaates des Abkommens über den Eu-
      ropäischen Wirtschaftsraum, die den in der Anlage
      zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten

      Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer

      Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle
      dieses Staates darüber vorgelegt werden, daß sie
      eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanfor-
      derungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/1027/EWG
      (ABI. EG Nr. L 362 S. 7) entspricht, und daß sie den
      für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 aufgeführ-
      ten, nach dem in Satz 1 genannten Datum ausge-

      stellten Nachweisen gleichstehen."

3. In § 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaaten
   der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
   „oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

4. § 11 a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-
      gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-

      schaft" die Wörter „oder eines anderen Vertrags-

      staates des Abkommens über den Europäischen

      Wirtschaftsraum" eingefügt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(4) Einern Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten

      der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
      eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im
      Geltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen

      Beruf auf Grund einer Approbation als Tierarzt oder
      einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des
      tierärztlichen Berufes ausübt, sind auf Antrag für
      Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem an-
      deren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
      gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat
      des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum Bescheinigungen darüber auszustel-
      len, daß er
      1. den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich die-
         ses Gesetzes rechtmäßig ausübt und
      2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-
         sitzt."

5. In § 15a werden die Wörter „eines tierärztlichen Di-
   ploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-
   gungsnachweises der übrigen Mitgliedstaaten der
   Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beantragen,
   das vor dem 22. Dezember 1980 ausgestellt worden
   ist" durch die Wörter „eines vor dem 22. Dezember
   1980 ausgestellten tierärztlichen Diploms, Prüfungs-
   zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
   eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
   Wirtschaftsgemeinschaft oder eines vor dem 1. Januar
   1993 ausgestellten tierärztlichen Diploms, Prüfungs-
   zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
   eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum beantragen" er-
   setzt und die Wörter „und nicht allen Mindestanforde-
   rungen der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie
   78/1027/EWG des Rates genügt" ersetzt durch die
   Wörter „und diese nicht allen Mindestanforderun-
   gen der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie
   78/1027/EWG des Rates genügen".

6. Die Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 wird wie folgt ge-
   faßt:

   ,Anlage

   (zu§ 4 Abs. 1a Satz 1)

   Tierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonsti-
   ge Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten
   der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der an-
   deren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum

   a) Belgien

  ,,diplöme legal de docteur en medecine veterinaire/
  wettelijk diploma van doctor in de veeartsenijkunde of
  doctor in de diergeneeskunde" (staatliches Diplom
  eines Doktors der Veterinärmedizin), ausgestellt von
  den staatlichen Universitäten, vom Hauptprüfungsaus-
  schuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen
  für die Hochschulen;

   b) Dänemark

  ,,bevis for bestäet kandidateksamen i veterinrerviden-

  skab" (cand. med.-vet.) (Nachweis über die erfolgreich

  abgelegte Prüfung eines Kandidaten der Veterinärme-

  dizin), ausgestellt von der „Kongelige Veterinmr og
  Landbohojskole";

  c) Frankreich

  ,,diplöme de Docteur-veterinaire d'Etat" (Staatliches Di-
  plom eines Doktors der Veterinärmedizin);

   d) Irland

   1. Diplom eines „Bachelor in/of Veterinary Medicine
      (MVB)",
   2. ,,Diploma of membership of the Royal College of
      Veterinary Surgeons (MRCVS)", das durch eine
      Prüfung nach dem vollständigen Studiengang an
      einer tierärztlichen Hochschule in Irland erworben
      wird;

  e) Italien
  „diploma di laurea di dottore in medicina veterinaria
  accompagnato dal diploma d'abilitazione all'esercizio
  della medicina veterinaria", ausgestellt vom Ministerium
  für Erziehungswesen auf Grund des Ergebnisses des
  zuständigen staatlichen Prüfungsausschusses;

   f) Luxemburg

   1. ,,diplöme d'Etat de docteur en medecine veterinaire"
      (staatliches Diplom eines Doktors der Veterinär-
      medizin), ausgestellt von dem staatlichen Ausschuß
      und abgezeichnet vom Minister für Erziehungswe-
      sen;
   2. Diplome über die Erlangung eines Hochschulgrades
      in Veterinärmedizin, die in einem Mitgliedstaat der
      Gemeinschaft ausgestellt worden sind und in die-
      sem Land zum Antritt der praktischen Ausbildungs-
      zeit, nicht aber zur Aufnahme des Berufes berechti-
      gen und die gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969
      über das Hochschulwesen und die Anerkennung
      ausländischer Hochschultitel und -grade vom Mini-
      ster für Erziehungswesen anerkannt worden sind,
      zusammen mit der vom Minister für Gesundheitswe-
      sen abgezeichneten Bescheinigung über eine abge-
      schlossene praktische Ausbildung;
BGBl. 1993, Seite 551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 551
g) Niederlande

1. ,,getuigschrift van met goed gevolg afgelegd dier-
   geneeskundig examen" (Zeugnis über die erfolg-
   reich abgelegte tierärztliche Prüfung);
2. ,,getuigschrift van met goed gevolg afgelegd veeart-
   senijkundig examen" (Zeugnis über die erfolgreich
   abgelegte tiermedizinische Prüfung);
h) Vereinigtes Königreich
folgende „Degrees" (Diplome):
,,Bachelor of Veterinary Science (BVSc)",

„Bachelor of Veterinary Medicine (Vet.MB.            oder
BVet.Med.)",
„Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVM
and S oder BVMS)",
,,Diploma of membership of the Royal College of Veteri-
nary Surgeons (MRCVS)", das durch eine Prüfung
nach einem vollständigen Studiengang an einer tier-
ärztlichen Hochschule im Vereinigten Königreich erwor-
ben wird;
i) Griechenland
„muxfo x-trivtm:Qtxtj<;" (Tierarztdiplom) der Fakultät für
geotechnische Wissenschaft der Aristoteles-Universität,
Saloniki, oder der Tierarztschule der Aristoteles-Univer-
sität, Saloniki;

j) Spanien
,,titulo de licenciado en veterinaria" (Zeugnis des Di-
plomtierarztes), ausgestellt vom Ministerium für Unter-
richt und Wissenschaft oder vom Rektor einer Univer-
sität;

k) Portugal
,,carta de curso de licenciatura em medicina veterinaria"
(Prüfungszeugnis für das Studium der Tiermedizin),
ausgestellt von einer Universität;
1) Österreich

,,Diplom-Tierarzt", ausgestellt von der Wiener Universi-

tät für Veterinärmedizin;

m) Finnland
,,eläinlääketieteen lisensiaatti/veterinärmedicine licen-
tiat" (Abschluß in Veterinärmedizin), ausgestellt vom
Institut für Veterinärmedizin;
n) Island
die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt,
ausgestellten und im vorliegenden Artikel aufgeführten
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi-
gungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung
über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, aus-
gestellt von den zuständigen Behörden;

o) Liechtenstein

die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt,
ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi-
gungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung
über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, aus-
gestellt von den zuständigen Behörden;

p) Norwegen

„eksamensbevis utsted av Norges veterincerh0gskole for
bestätt veterincermedisinsk embetseksamen" (Diplom

   über den Grad cand. med. vet), ausgestellt von der
   norwegischen Hochschule für Veterinärmedizin;

   q) Schweden
   ,,veterinärexamen" (Diplomabschluß in Veterinärmedi-
   zin), ausgestellt von der schwedischen Universität für
   Agrarwissenschaften;
   r) Schweiz
   „eidgenössisch diplomierter Tierarzt/titulaire du diplöme
   federal de veterinaire/titolare di diploma federate di
   veterinario", ausgestellt vom Eidgenössischen Departe-
   ment des Inneren.'

                        Artikel 79
                      Änderung
        der Approbationsordnung für Tierärzte
  Die Approbationsordnung für Tierärzte vom 22. April
1986 (BGBI. 1 S. 600), geändert durch Anlage I Kapitel X
Sachgebiet G Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes,vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
1092), wird wie folgt geändert:
1. § 64 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach den Wörtern „Mit-
      gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
      schaft" die Wörter „oder eines anderen Vertrags-
      staates des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum" eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 4 werden nach der Angabe „21. Dezem-
            ber 1980" die Wörter „oder nach dem 1. Januar
            1993" eingefügt.
      bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Mitglied-
            staates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
            schaft" die Wörter „oder eines anderen Ver-
            tragsstaates des Abkommens über den Euro-
            päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

   c) In den Absätzen 3, 4 und 5 werden jeweils in Satz 1

      nach den Wörtern „Mitgliedstaaten der Europäi-
      schen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder
      eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
      fügt.
2. In § 66 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
   ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
   meinschaft" ein Komma und die Wörter „eines anderen
   Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                        Artikel 80

         Änderung des Tierseuchengesetzes

  Nach§ 82 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116)
wird folgende Vorschrift eingefügt:

                          ,,§ 82a

  Die §§ 81 und 82 gelten entsprechend für Drittländer, die
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind."
BGBl. 1993, Seite 552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 552
552                                      Bundesgesetzblatt,

                        Artikel 81

       Änderung des Fleischhygienegesetzes
  Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember
1992 (BGBI. 1 S. 2022), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Nr. 8 werden nach den Wörtern „Europäi-
   schen Gemeinschaft" die Wörter "oder dem Abkommen
   über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnah-
   me von Island und Norwegen," eingefügt.

2. In § 19 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 5, § 22a Abs. 1 und
   § 22d Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 werden jeweils nach
   dem Wort „Mitgliedstaaten" die Wörter „oder anderen
   Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

3. In § 22f wird folgender Absatz angefügt:

    ,,(4) Informationen, die den zuständigen Behörden

   anderer Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 bis 3

   vorgelegt werden, sind der Kommission der Europäi-

   schen Gemeinschaft zur Weiterleitung an den Gemein-

   samen EWR-Ausschuß mitzuteilen."

4. In § 22g Satz 1 werden nach dem Wort „Mitgliedstaa-

   ten" die Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
   eingefügt.
                        Artikel 82

      Änderung der Fleischhygiene-Verordnung

  Die Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986
(BGBI. 1S. 1678), zuletzt geändert durch § 7a der Verord-
nung vom 30. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1227), wird wie folgt
geändert:

1. In § 2 Nr. 1 Buchstabe c, in den Überschriften zu den
   §§ 10 und 12, in § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 1, der Über-
   schrift zu Anlage 4 Kapitel 1, in Anlage 4 Kapitel I Nr.
   und der Überschrift zu Anlage 4 Kapitel II werden
   jeweils nach dem Wort „Mitgliedstaaten" die Wörter
   „oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

2. In § 1O Abs. 1 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat"
   die Wörter „oder einen anderen Vertragsstaat des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit
   Ausnahme von Island und Norwegen," eingefügt.

3. In § 11 Abs. 1 und Anlage 1 Kapitel I Nr. 6 werden nach
   den Wörtern „innergemeinschaftlichen Handelsver-
   kehr'' die Wörter „oder den Handelsverkehr mit anderen
   Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island und
   Norwegen," eingefügt.

4. In § 12 Abs. 1, § 18a Abs. 2 Nr. 1O und Anlage 3 Nr. 5
   werden nach dem Wort „Mitgliedstaat" die Wörter „oder
   einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

5. In § 17 Abs. 2 und § 17a Abs. 1 werden nach dem Wort
   ,,Mitgliedstaaten" die Wörter „oder anderen Vertrags-
   staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Jahrgang 1993, Teil 1

       schaftsraum, mit Ausnahme von Island und Norwe-
       gen," eingefügt.

    6. In § 18a Abs. 2 Nr. 9 werden nach dem Wort „Mitglied-
       staat" die Wörter „oder einen anderen Vertragsstaat
       des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
       raum" eingefügt.

    7. In Anlage 1 Kapitel V Nr. 3, 3.1, 4, 6 und 6.1 und Anlage 3
       Nr. 1 werden jeweils nach den Wörtern „innergemein-
       schaftlichen Handelsverkehr'' die Wörter „oder den
       Handelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des Ab-
       kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
       eingefügt.

    8. In Anlage 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat"
       die Wörter „oder einen anderen Vertragsstaat des Ab-
       kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
       eingefügt.

    9. In Anlage 3 Nr. 2.3 werden nach den Wörtern „Europäi-

       schen Gemeinschaften" die Wörter „und der anderen

       Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-

       schen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island und

       Norwegen," eingefügt.

                             Artikel 83

        Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes
      Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 15. Juli 1982
    (BGBI. 1 S. 993), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
    vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2022), wird wie folgt

    geändert:

    1. In § 2 Abs. 1 Nr. 15 werden nach den Wörtern „Europäi-
       schen Gemeinschaft" die Wörter „oder dem Abkommen
       über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnah-
       me von Island," eingefügt.

    2. In § 2 Nr. 26 Buchstabe c, § 3 Abs. 1a, § 17 Abs. 1
4      Satz 2, der Überschrift des § 17a, § 17a Abs. 2 Nr. 1
       und 2, § 32 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 werden jeweils
       nach dem Wort „Mitgliedstaaten" die Wörter „oder an-
       deren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
       päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

    3. In der Überschrift des § 15 und § 15 Abs. 1, 2 und 4
       werden nach dem Wort „Mitgliedstaat" die Wörter „oder
       einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
       Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Is-
       land," eingefügt.

    4. In § 16 Abs. 1 werden nach dem Wort „Mitgliedstaates"
       die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
       Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
       mit Ausnahme von Island," eingefügt.

    5. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglied-
       staat" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat
       des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
       raum" eingefügt.

    6. In § 32b wird nach dem Absatz 3 folgender Absatz
       eingefügt:
        ,,(4) Informationen, die den zuständigen Behörden
       anderer Mitgliedstaaten nach. den Absätzen 1 bis 3
BGBl. 1993, Seite 553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 553
   vorgelegt werden, sind der Kommission der Europäi-
   schen Gemeinschaft zur Weiterleitung an den Gemein-
   samen EWR-Ausschuß mitzuteilen."

7. In § 32c werden nach den Wörtern „Europäischen
   Gemeinschaft" die Wörter „oder anderer Vertragsstaa-
   ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum" eingefügt.

8. In § 38 Nr. 6 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat" die
   Wörter „oder einen anderen Vertragsstaat des Abkom-
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
   fügt.

9. In§ 40 Abs. 2 Nr. 5 werden nach dem Wort „Mitglied-

   staates" die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaa-

   tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-

   schaftsraum" eingefügt.

                        Artikel 84

                       Änderung

      der Geflügelfleischmindestanforderungen-

                      Verordnung

   Die Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November

1976 (BGBI. 1S. 3097), zuletzt geändert durch die Verord-

nung vom 12. März 1979 (BGBI. 1 S. 350), wird wie folgt

geändert:

1. In der Überschrift des § 2 werden die Wörter „inner-
   staatliche und innergemeinschaftliche" gestrichen.

2. In Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b Satz 5
   werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten" die Wörter
   „oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von
   Island," eingefügt.

3. In Anlage 3 Nr. 5 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat"
   die Wörter „oder einen anderen Vertragsstaat des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit
   Ausnahme von Island," eingefügt.

                        Artikel 85
                      Änderung
          der Geflügelfleischuntersuchungs-
                     Verordnung

  Die Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1976
(BGBI. 1 S. 3077), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 7. November 1991 (BGBI. 1S. 2066), wird
wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern
      ,,innergemeinschaftlichen Handelsverkehr" die Wör-
      ter „und im Handelsverkehr mit anderen Vertrags-

      staaten des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum" eingefügt.

   b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „innergemein-

      schaftlichen Handelsverkehr" die Wörter „und im
      Handelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-

      raum" eingefügt und das Wort „Fleischbeschau-
      gesetzes" durch das Wort „Fleischhygienegesetzes"
      ersetzt.

2. In § 4 werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten" die
   Wörter „oder andere Vertragsstaaten des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnah-
   me von Island," eingefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat"
      die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum, mit Ausnahme von Island," eingefügt.

   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat"

      die Wörter „oder einen anderen Vertragsstaat des

      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-

      raum" eingefügt.

4. In der Überschrift von § 7 werden nach dem Wort
   „Handelsverkehr" die Wörter „und Handelsverkehr mit

   anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den

   Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von

   Island," angefügt.

5. In § 7 Abs. 1 und Anlage 1 Abschnitt III Nr. 2 Buch-

   stabe a werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten" die

   Wörter „oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-

   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit

   Ausnahme von Island," eingefügt.
6. In Anlage 1 Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a werden
   die Wörter „oder EWG" durch die Wörter ,,,EWG oder
   EFTA" ersetzt.

7. In Anlage 3 Muster 2 wird in der Überschrift das Wort
   ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter „Gemein-
   schaft oder einen anderen Vertragsstaat des Abkom-
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit
   Ausnahme von Island," ersetzt.

                        Artikel 86

          Änderung des Tierschutzgesetzes
  Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 254), geändert
gemäß Artikel 48 der Verordnung vom 26. Februar 1993
(BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 16f wird folgende Vorschrift eingefügt:

                           ,,§ 16g
     Die §§ 16e und 16f gelten entsprechend für Staaten,
   die - ohne Mitgliedstaaten zu sein - Vertragsstaaten
   des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
   raum sind."

2. Der bisherige§ 16g wird§ 16h.

                       Artikel 87

                    Änderung
       der Verordnung zum Schutz von Tieren

       beim grenzüberschreitenden Transport

  Die Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüber-
schreitenden Transport vom 29. März 1983 (BGBI. 1
BGBl. 1993, Seite 554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 554
554                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

S. 409), geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom
12. August 1986 (BGBI. 1 S. 1309), wird wie folgt geän-
dert:

1 . Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                             .,§ 2a
      Abweichend von § 2 werden Bescheinigungen von
   Staaten, die - ohne Mitglied der Europäischen Gemein-
   schaft zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens über

   den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaaten)

   sind, anerkannt, sofern daraus heNorgeht, daß die

   tierschutzrechtlichen Vorschriften des Einfuhr- oder des
   Ausfuhrlandes eingehalten werden."

2 . § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

       .,(2) Beim Verbringen von Tieren aus Vertragsstaa-
      ten in oder durch den Geltungsbereich dieser Ver-
      ordnung werden Prüfungen nach Absatz 1 außer in
      Verdachtsfällen stichprobenweise durchgeführt."

                         Artikel 88
       Änderung der Milcherzeugnisverordnung

   In § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Milcherzeugnisverordnung vom
15. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 1150), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2423)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „in der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder
in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                         Artikel 89
      Änderung der Milch-Sachkunde-Verordnung

  Die Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember
1972 (BGBI. 1S. 2555), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 14. Februar 1992 (BGBI. 1S. 258), wird wie folgt
geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefaßt:

       „Als Nachweis der beruflichen Befähigung im Sinne
       des § 1 Abs. 1 gilt bei Staatsangehörigen eines
       anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
       schaftsgemeinschaft (anderer Mitgliedstaat) oder
       eines Vertragsstaates des Abkommens über den
       Europäischen      Wirtschaftsraum  (Vertragsstaat)
       auch, wenn der Betreffende in einem anderen Mit-
       gliedstaat oder in einem Vertragsstaat in einem
       Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch
       wie folgt tätig war:".

    b) Der abschließende Satzteil wird wie folgt gefaßt:
       „und die Tätigkeit durch eine Bescheinigung der
       zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates
       oder des Vertragsstaates bestätigt und in den Fällen

      der Nummern 2 und 3 die Ausbildung nachgewiesen
      und durch ein staatliches oder von einem anderen
      Mitgliedstaat oder von einem Vertragsstaat aner-
      kanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständi-
      gen Berufsinstitution des anderen Mitgliedstaates
      oder des Vertragsstaates als vollwertig anerkannt
      worden ist."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern

      „eines anderen Mitgliedstaates" die Wörter „oder

      eines Vertragsstaates" eingefügt.

   b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „in einem
      anderen Mitgliedstaat" die Wörter „oder in einem
      Vertragsstaat" eingefügt.

   c) Der abschließende Satzteil wird wie folgt gefaßt:

      „und die Tätigkeit durch eine Bescheinigung der
      zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates
      oder des Vertragsstaates nachgewiesen wird und in
      den Fällen der Buchstaben b und d die Ausbildung
      ebenso nachgewiesen und durch ein staatliches
      oder von einem anderen Mitgliedstaat oder von dem
      Vertragsstaat anerkanntes Zeugnis bestätigt oder
      von einer zuständigen Berufsinstitution des anderen
      Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates als voll-
      wertig anerkannt worden ist."

3. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern
      „eines anderen Mitgliedstaates" die Wörter „oder
      eines Vertragsstaates" eingefügt.

   b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „in einem
      anderen Mitgliedstaat" die Wörter „oder in einem
      Vertragsstaat" und nach den Wörtern „der zuständi-
      gen Stelle des anderen Mitgliedstaates" die Wörter
      ,,oder des Vertragsstaates" eingefügt.

                        Artikel 90

                   Änderung
   der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
   In § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Konsummilch-Kennzeichnungs-
Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1301), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. Februar
1992 (BGBI. 1 S. 258) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „in der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.

                        Artikel 91
            Änderung der Käseverordnung

  In § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Käseverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBI. 1S. 412),
die zuletzt gemäß Artikel 85 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist,
werden nach den Wörtern „in der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in einem anderen
BGBl. 1993, Seite 555 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 555
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.

                        Artikel 92

           Änderung der Butterverordnung

  In § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Butterverordnung vom 16. De-
zember 1988 (BGBI. 1 S. 2286, 2657), die zuletzt gemäß
Artikel 86 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
S. 278) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „in
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
„oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                        Artikel 93

           Änderung der Milchverordnung

   In § 2 Nr. 8 und 9 der Milchverordnung vom 23. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1140), die zuletzt durch die Verordnung

vom 24. März 1993 (BGBI. 1 S. 409) geändert worden ist,

wird das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter

,,Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-

mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Aus-

nahme von Island," ersetzt.

                        Artikel 94

      Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes

  Das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1793)
wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „Euro-
   päischen Gemeinschaften" die Wörter "oder einen an-
   deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 werden jeweils nach
   den Wörtern „Europäische Gemeinschaften" die Wörter
   „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort "oder" durch ein
   Komma ersetzt und nach dem Wort „Mitgliedstaat" die
   Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
   fügt.

4. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

   a) Nach dem Wort „auch" werden die Wörter „die Stel-

      len" sowie ein Komma eingefügt.
   b) Die Wörter „mitgeteilten Stellen" werden durch die
      Wörter „oder von einer nach dem Abkommen über
      den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Be-
      hörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt wor-
      den sind" ersetzt.

5. Dem § 19 wird folgender Absatz angefügt:

    ,,(3) § 2 Abs. 3 Satz 3 gilt nicht
   1. für Maschinen im Sinne der Richtlinie 89/392/EWG
      des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der

      Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschi-
      nen (ABI. EG Nr. L 183 S. 9), geändert durch Richtli-
      nie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 (ABI.
      EG Nr. L 198 S. 16), die nach dem 31. Dezember
      1992 und vor dem 1. Januar 1994 nach Schweden
      eingeführt worden sind, und

   2. für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG
      des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der
      Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spiel-
      zeug (ABI. EG Nr. L 187 S. 1), das nach dem
      31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1995
      nach Norwegen eingeführt worden ist,

   es sei denn, die Anforderungen der genannten Richtli-
   nien waren zur Zeit dieser Einfuhr erfüllt."

                       Artikel 95

             Änderung der Verordnung
          über die Sicherheit von Spielzeug

   In § 3 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

vom 21. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2541 ), die durch

Artikel 1O des Gesetzes vom 18. August 1992 (BGBI. 1

S. 1564) geändert worden ist, werden in Absatz 1 und 2

jeweils nach den Wörtern „in der Europäischen Gemein-

schaft" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.

                       Artikel 96

     Änderung der Schutzaufbautenverordnung

  In § 3 Satz 2 der Schutzaufbautenverordnung vom
18. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 957), die durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 18. August 1992 (BGBI. 1S. 1564) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                        Artikel 97

              Änderung der Verordnung
         über kraftbetriebene Flurförderzeuge

   In § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3 und § 4 Satz 1 der
Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge vom
6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2179), die durch Artikel 10
des Gesetzes vom 18. August 1992 (BGBI. 1 S.1564)
geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Ge-
meinschaft" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"

eingefügt.

                        Artikel 98
              Änderung der Verordnung
             über das Inverkehrbringen
        von persönlichen Schutzausrüstungen

   In § 3 Nr. 1 und 2 der Verordnung über das Inverkehr-
bringen von persönlichen Schutzausrüstungen vom
10. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1019), die durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 18. August 1992 (BGBI. 1S. 1564) geändert
worden ist, werden jeweils nach den Wörtern "Europäi-
BGBl. 1993, Seite 556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 556
556                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

sehen Gemeinschaft" die Wörter „oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.

                       Artikel 99
              Änderung der Verordnung
              über das Inverkehrbringen
            von einfachen Druckbehältern

  In § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen
von einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBI. 1
S. 1171), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Au-
gust 1992 (BGBI. 1 S. 1564) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Gemeinschaften" die Wörter „oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                      Artikel 100

        Änderung der Gefahrstoffverordnung

  In § 13 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 25. September 1991 (BGBI. 1

S. 1931) werden nach dem Wort „Gemeinschaften" die

Wörter „oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                      Artikel 101

      Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

  § 40 Abs. 2 Nr. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes vom
25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), das zuletzt gemäß Arti-
kel 59 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„4. Ausländern, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG
    Freizügigkeit gewährt wird,".

                      Artikel 101a
                     Änderung
       des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
   Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 7. Au-
gust 1972 (BGBI. 1 S. 1393) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1068), zu-
letzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E
Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1038), wird wie
folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 werden nach den Wörtern „der Europäi-
   schen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder

   einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

2. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    ,,(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-

   päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen
   Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter
   den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staats-
   angehörige. Den Staatsangehörigen dieser Staaten
   stehen gleich Gesellschaften und juristische Personen,

   die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten ge-
   gründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre
   Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung inner-
   halb dieser Staaten haben. Soweit diese Gesellschaf-
   ten oder juristische Personen zwar ihren satzungsmä-
   ßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch
   ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten ha-
   ben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher
   und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines
   Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkom-
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht."

                        Artikel 102

                     Änderung
     der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
  In § 3 Abs. 5 der Zulassungsverordnung für Vertrags-
ärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil llf, Gliederungsnum-

mer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBI. 1 S. 2266) geändert worden ist, werden nach

den Wörtern „Europäische Gemeinschaften" die Wörter

„oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum" angefügt.

                        Artikel 103
                    Änderung
  der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

  In § 3 Abs. 4 der Zulassungsverordnung für Vertrags-
zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2266) geändert worden ist,
werden nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaf-
ten" die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
angefügt.

                        Artikel 104
          Änderung des Sozialgesetzbwches
  In § 98 Abs. 2 Nr. 14 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,
BGBI. 1S. 2477), das zuletzt gemäß Artikel 61 der Verord-
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „EWG-Vertrages" die
Wörter „oder des Artikels 37 Satz 3 des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                        Artikel 105

     Änderung des Gesundheits-Reformgesetzes

  Dem Artikel 56 des Gesundheits-Reformgesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), das zuletzt gemäß
Artikel 62 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
S. 278) geändert worden ist, werden folgende Absätze 7

und 8 angefügt:

 ,,(7) Personen, die auf Grund des Antrages oder des
Bezugs einer deutschen Rente nach den Rechtsvorschrif-
ten eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
raums unmittelbar vor Inkrafttreten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum Krankenversiche-
BGBl. 1993, Seite 557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 557
rungsschutz als Rentner besitzen, der infolge der Anwen-
dung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie de-
ren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (ABI. EG Nr. L 149 S. 2) (Verordnung) entfällt,
gelten für die weitere Dauer des Antragsverfahrens bzw.
ununterbrochenen deutschen Rentenbezugs und des wei-
teren ununterbrochenen Wohnsitzes in diesem Vertrags-
staat als versichert im Sinne der deutschen Rechtsvor-
schriften über die Krankenversicherung der Rentner, so-
weit Krankenversicherungsschutz nach anderen Rechts-
vorschriften eines Vertragsstaates des Europäischen Wirt-
schaftsraums nicht besteht. Auf diese Personen, die nur
eine deutsche Rente beziehen und die durch Anwendung
der Verordnung oder des Satzes 1 der Pflichtversicherung
in der deutschen Krankenversicherung unterliegen, finden
die deutschen Rechtsvorschriften über die Beitragszah-
lung für Rentner mit der Maßgabe Anwendung, daß ein
Beitragseinbehalt nur insoweit erfolgt, als der bisherige
Rentenzahlbetrag hierdurch nicht unterschritten wird.

 (8) Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend für Personen, auf
die beim Inkrafttreten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum Artikel 28a der Verordnung anzu-
wenden ist, für die Dauer des ununterbrochenen Wohnsit-
zes in dem betreffenden anderen Vertragsstaat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums."

                       Artikel 106
              Änderungen im Bereich
 der Sozialen Sicherheit von Wanderarbeitnehmern

  Das Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von
Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung
der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 17. Mai 1974 (BGBI. 1
S. 1177) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-
   staaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
   „oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

2. In Artikel 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-
   staaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter

   „oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens

   über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

   a) Nach den Wörtern „Mitgliedstaaten der Europäi-

      schen Gemeinschaften" werden die Wörter „oder
      mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

   b) Nach den Wörtern „und anderen Mitgliedstaaten"
      werden die Wörter „oder Vertragsstaaten" einge-
      fügt.

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
   a) Nach den Wörtern „Mitgliedstaaten der Europäi-
      schen Gemeinschaften" werden die Wörter „oder

      mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
   b) Nach den Wörtern „und anderen Mitgliedstaaten"
      werden die Wörter „oder Vertragsstaaten" einge-
      fügt.

                       Artikel 107
                     Änderung
        der Verordnung über die Kontrollen
     gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates
             vom 23. November 1988

   Die Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtli-
nie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über
einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kon-
trollgerät im Straßenverkehr vom 6. Juni 1990 (BGBI. 1
S. 1003) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglied-
   staaten" die Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des
   Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum".
   und nach dem Wort „Mitgliedstaates" die Wörter „oder
   eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. In Satz 2
   werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten" die Wörter
   „oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem
      Wort „Mitgliedstaat" die Wörter „oder anderen Ver-
      tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum" eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „EG-Mit-
      gliedstaaten" die Wörter „oder anderen Vertrags-
      staaten des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum" eingefügt.

3. In § 9 werden nach dem Wort „EG-Mitgliedstaaten" die
   Wörter „oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
   fügt.                   '

                       Artikel 108

                     Änderung

      der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

   Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der

Verordnung vom 1. April 1993 (BGBI. 1 S. 412), wird wie

folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 und in Satz 4 werden
   jeweils nach den Wörtern „Vertrag zur Gründung der
   Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
   ,,oder das Abkommen über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum" eingefügt.

2. In § 34 Abs. 1O werden nach dem Wort „EG-Mitglied-
   staaten" die Wörter „und den anderen Vertragsstaaten
BGBl. 1993, Seite 558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 558
558                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

   des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
   raum" eingefügt.

3. In § 72 Abs. 2 wird die Übergangsvorschrift zu § 34
   Abs. 10 wie folgt gefaßt:

   "§ 34 Abs. 10 (technische Vorschriften für Fahrzeuge
         im grenzüberschreitenden Verkehr mit den EG-
         Mitgliedstaaten und den anderen Vertragsstaaten
         des Abkommens über den Europäischen Wirt-
         schaftsraum)
   ist

   1. im Verkehr mit den EG-Mitgliedstaaten ab 1. August
         1990,

   2. im Verkehr mit den anderen Vertragsstaaten des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum ab dem Tag, an dem das Abkommen über den

      Europäischen Wirtschaftsraum für die Bundesrepu-
      blik Deutschland in Kraft tritt,

   anzuwenden, jedoch nur auf solche Fahrzeuge, die am
   maßgeblichen Tag oder später erstmals in den Verkehr
   kommen. Der Tag des lnkrafttretens des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum wird im Bun-
   desgesetzblatt bekanntgegeben."

                         Artikel 109
     Änderung der Verordnung zur Durchführung
      der Richtlinie des Rates der Europäischen
    Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend
       die Angleichung der Rechtsvorschriften
          der Mitgliedstaaten bezüglich der
      Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und
          der Kontrolle der entsprechenden
        Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974
   Die Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April
1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haft-
pflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden
Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974 (BGBI. 1 S. 1062),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. September
1989 (BGBI. 1 S. 1833), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

         ,,Erweiterter Versicherungsschutz für das europäi-

         sche EWG-Gebiet und für die Gebiete der anderen

         Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
         schen Wirtschaftsraum".

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
          "(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,
         die zugelassen sind

         1. in einem Staat oder Gebiet, in dem der Vertrag
            zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-
            meinschaft nicht gilt, oder

         2. in einem außereuropäischen Gebiet eines Mit-
            gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-
            meinschaft oder

      3. in einem anderen Gebiet als dem der Vertrags-
         staaten des Abkommens über den Europäischen
         Wirtschaftsraum

      dürfen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen im
      Geltungsbereich dieser Verordnung nur gebraucht
      werden. wenn die durch den Gebrauch des Fahr-
      zeugs verursachten Schäden im gesamten übrigen
      europäischen Gebiet, in dem der Vertrag zur Grün-
      dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
      gilt, und in den Gebieten der anderen Vertragsstaa-
      ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum, soweit das Fahrzeug in die vorge-
      nannten Gebiete ohne Kontrolle eines Versiche-
      rungsnachweises weiterreisen kann, nach den dort
      jeweils geltenden Vorschriften über die Pflichtversi-
      cherung gedeckt sind."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(1) Fehlt die nach§ 4 erforderliche Versicherungs-
      bescheinigung bei der Einreise eines Fahrzeugs
      a) aus einem Staat oder Gebiet, in dem der Vertrag
         zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-
         meinschaft nicht gilt, oder

      b) aus dem außereuropäischen Gebiet eines Mit-
         gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-
         meinschaft oder

      c) aus einem anderen Gebiet als dem der Vertrags-
         staaten des Abkommens über den Europäischen
         Wirtschaftsraum
      in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so müs-
      sen es die für die Grenzkontrolle zuständigen Per-
      sonen zurückweisen. Fehlt die Bescheinigung bei
      der Einreise aus dem europäischen Gebiet eines
      Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-
      meinschaft oder aus dem Gebiet eines anderen
      Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
      päischen Wirtschaftsraum, so kann das Fahrzeug
      zurückgewiesen werden. Stellt sich der Mangel
      während des Gebrauchs im Geltungsbereich dieser
      Verordnung heraus, so kann das Fahrzeug sicher-
      gestellt werden, bis die Bescheinigung vorgelegt
      wird."
   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "eines Mit-
      gliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-
      schaft" die Wörter "oder aus dem Gebiet eines an-

      deren Vertragsstaates des Abkommens über den

      Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

3. In§ 8 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort "Grönland" das
   Wort "Island" eingefügt.

                        Artikel 110
       Änderung der Fahrzeugteileverordnung

  In § 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 und in Satz 4 der Fahrzeugteile-
verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 9232-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 18. Februar
BGBl. 1993, Seite 559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 559
1986 (BGBI. 1S. 265) geändert worden ist, werden jeweils
nach den Wörtern „der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter „oder das Abkommen über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                        Artikel 111

          Änderung der Verordnung über

  den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr

   Die Verordnung über den grenzüberschreitenden kom-
binierten Verkehr vom 18. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 198),
geändert durch die Verordnung vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1413), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Eisenbahn eines

   Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" die

   Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
   eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      In Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem Mit-
      gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die
      Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum" eingefügt.

   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Europäi-
      schen Gemeinschaften" die Wörter „oder der ande-
      ren Vertragsstaaten des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

3. In § 5 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat
   der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
   einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                        Artikel 112
                     Änderung
      der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung

  Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März
1988 (BGBI. 1 S. 238) wird wie folgt geändert:

1. In§ 5 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Nr. 3,
   Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1, § 15 Satz 1 und§ 126
   Abs. 1 werden nach den Wörtern „Europäischen Ge-
   meinschaften" jeweils die Wörter „oder in einem ande-
   ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

2. In § 7 Abs. 7 werden nach den Wörtern „Europäischen
   Gemeinschaften" die Wörter „oder von einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum" eingefügt.

3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
      ,,Wasserstraßen der Zone 2 im Gebiet der Europäi-
      schen Gemeinschaften und der anderen Vertrags-
      staaten des Abkommens über den Europäischen

      Wirtschaftsraum     außerhalb    der Bundesrepublik
      Deutschland".
   b) Am Ende der Wasserstraßenliste wird angefügt:

      „Schweden
      Trollhätte kanal und Göta älv
      Vänersee
      Södertälje kanal

      Mälarsee

      Falsterbo kanal
      Sotenkanalen".

4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

   a) Die . Überschrift wird wie folgt gefaßt:
      „Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 im Gebiet der

      Europäischen Gemeinschaften und der anderen

      Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-

      schen Wirtschaftsraum".
   b) Am Ende der Wasserstraßenliste für die Zone 3 wird
      eingefügt:
      „Österreich
      Donau von der Grenze Österreich/Deutschland bis
      zur Grenze Österreich/Tschechoslowakei
      Schweden
      Göta kanal
      Vättersee

      Schweiz
      Rhein von Rheinfelden bis zur schweizerisch/deut-
      schen Grenze".

  c) Am Ende der Wasserstraßenliste für die Zone 4 wird
     angefügt:
      „Schweden
      Alle anderen in den Zonen 1, 2 und 3 nicht aufge-
      führten Flüsse, Kanäle und Binnenseen".

                         Artikel 113
              Änderung des Gesetzes
    zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974
 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen

  Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen vom
17. Februar 1983 (BGBI. 1983 II S. 62) wird wie folgt
geändert:

1. In Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a werden nach den
   Wörtern „Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
   schaftsgemeinschaft" die Wörter ,.,oder eines anderen
   Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

2. In Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b werden nach den
   Wörtern „Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
   schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines anderen
   Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum" eingefügt.

3. In Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b werden nach den
   Wörtern „Hauptniederlassung in der Gemeinschaft" die
   Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
BGBl. 1993, Seite 560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 560
560                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
   eingefügt.

4. In Artikel 4 werden nach den Wörtern „Mitglied der
   Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder eines
   anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

5. Artikel 7 wird gestrichen.

6. Artikel 8 wird Artikel 7.

                         Artikel 114

      Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikeln 3, 5, 6, 9, 11, 12, 15, 16, 17, 19 bis 32,
38, 42, 48, 54 bis 56, 58, 60 bis 64, 70, 71, 73, 74, 77, 79,
82, 84, 85, 87 bis 93, 95 bis 100, 102, 103, 107 bis 113
beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnun-
gen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung geändert werden.

                        Artikel 115

                 Übergangsvorschriften
1. Artikel 37 ist auf in der Schweiz ausgestellte Diplome mit
   Beginn des Tages anwendbar, an dem entsprechend
   der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezem-
   ber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken-
   nung der Hochschuldiplome, die eine mindestens drei-
   jährige Berufsausbildung abschließen, in der Schweiz
   deutsche Hochschuldiplome für Rechtsanwälte und
   Patentanwälte anerkannt werden, spätestens am
   1. Januar 1995. Der Bundesminister der Justiz gibt
   diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.

2. Auf Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor dem
   1. Januar 1993 begründet sind, ist Artikel 40 Nr. 1
   dieses Gesetzes erst ab dem 1. Januar 1994 anzu-
   wenden.

3. Artikel 41 Nr. 3 Buchstaben a bis c ist auf den Prospekt
   eines Emittenten mit Sitz in der Schweiz oder in Island
   erst mit dem Beginn des Tages anzuwenden, an dem
   der betreffende Staat der Richtlinie 80/390/EWG vom
   17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für
   die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des
   Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur
   amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu ver-
   öffentlichen ist (ABI. EG Nr. L 100 S. 1), geändert durch
   die Richtlinie 87/345/EWG des Rates vom 22. Juni
   1987 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG zur
   Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die
   Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für
   die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notie-
   rung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist
   (ABI. EG Nr. L 185 S. 81) und durch die Richtlinie
   90/211/EWG des Rates vom 23. April 1990 zur Ände-
   rung der Richtlinie 80/390/EWG hinsichtlich der gegen-
   seitigen Anerkennung der Prospekte für öffentliche An-
   gebote als Börsenprospekte (ABI. EG Nr. L 112 S. 24),
   nachgekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995.
   Das Wahlrecht des Emittenten nach Artikel 41 Nr. 3

   Buchstabe d besteht hinsichtlich der Schweiz und
   lslands erst mit Beginn des Tages, an dem der be-
   treffende Staat der in Satz 1 genannten Richtlinie nach-
   gekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995. Der
   Bundesminister der Finanzen gibt diesen Tag im Bun-
   desgesetzblatt bekannt.

4. § 58 der in Artikel 42 geänderten Börsenzulassungs-
   Verordnung kann auf den in der Schweiz oder in Island
   veröffentlichten Zwischenbericht eines Emittenten mit
   Sitz in einem dieser Staaten oder in einem Staat außer-
   halb des Europäischen Wirtschaftsraums angewendet
   werden, bis der betreffende Staat der Richtlinie
   82/121/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 über
   regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu

   veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notie-
   rung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind (ABI.
   EG Nr. L 48 S. 26), nachgekommen ist, spätestens bis
   zum 1. Januar 1995. Der Bundesminister der Finanzen
   gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.

5. Artikel 43 Nr. 3 Buchstaben b, c und d ist auf den
   Verkaufsprospekt eines Emittenten mit Sitz in der
   Schweiz, in Liechtenstein oder in Island erst mit dem
   Beginn des Tages anzuwenden, an dem der betreffen-
   de Staat der Richtlinie 89/298/EWG des Rates vom
   17. April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen für
   die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Pro-
   spekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wert-
   papieren zu veröffentlichen ist (ABI. EG Nr. L 124 S. 8)
   nachgekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995.
   Das Wahlrecht des Emittenten nach § 15 Abs. 4 des
   Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes besteht hin-
   sichtlich der Schweiz, Liechtensteins und lslands erst
   dann, wenn der betreffende Staat der in Satz 1 ge-
   nannten Richtlinie nachgekommen ist, spätestens am
   1. Januar 1995. Der Bundesminister der Finanzen gibt
   diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.

6. Artikel 47 ist auf in der Schweiz ausgestellte Diplome
   mit Beginn des Tages anwendbar, an dem ent-
   sprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom
   21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur
   Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine minde-
   stens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der
   Schweiz deutsche Hochschuldiplome für Steuerberater
   anerkannt werden, spätestens am 1. Januar 1995. Der
   Bundesminister der Finanzen gibt diesen Tag im Bun-
   desgesetzblatt bekannt.

7. Artikel 50 Nr. 3 Buchstabe a ist auf in der Schweiz,
   Liechtenstein, Finnland, Island, Norwegen, Österreich
   oder Schweden ausgestellte Diplome im Sinne von
   § 131g Abs. 1 und 2 der Wirtschaftsprüferordnung mit
   Beginn des Tages anwendbar, an dem der jeweilige
   Vertragsstaat die Achte Richtlinie 84/253/EWG des
   Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Artikel 54
   Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung
   der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunter-
   lagen beauftragten Personen vollständig durchgeführt
   hat, im Fall der Schweiz und Liechtensteins spätestens
   am 1. Januar 1996, im Fall von Finnland, Island,
   Norwegen, Österreich und Schweden spätestens am
   1. Januar 1995. Der Bundesminister für Wirtschaft gibt
   diesen Tag jeweils im Bundesgesetzblatt bekannt.
BGBl. 1993, Seite 561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 561

                      Artikel 116                                                Artikel 117
                   Neufassung                                                   Inkrafttreten
       geänderter Gesetze und Verordnungen
                                                            Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das
  Der jeweils zuständige Bundesminister kann den Wort-    Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für
laut eines durch dieses Gesetz geänderten Gesetzes oder   die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des
einer durch dieses Gesetz geänderten Verordnung in der    lnkrafttretens des Gesetzes wird im Bundesgesetzblatt
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung    bekanntgegeben.
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.


                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                               Bonn, den 27. April 1993

                                           Der Bundespräsident
                                               Weizsäcker

                                            Der Bundeskanzler
                                             Dr. Helmut Kohl

                                     Der Bundesminister für Wirtschaft
                                                Rexrodt

                                    Der Bundesminister des Auswärtigen
                                                 Kinkel

                                      Der Bundesminister des Innern
                                                Seiters

                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                              Theo Waigel

                                        Der Bundesminister
                             für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                         Jochen Borchert

                                            Der Bundesminister
                                       für Arbeit und Sozialordnung
                                               Norbert Blüm

                                           Die Bundesministerin
                                          für Frauen und Jugend
                                               Angela Merkel

                                    Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Horst Seehofer

                                      Der Bundesminister für Verkehr
                                             Günther Krause

                                          Der Bundesminister
                             für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                             Klaus Töpfer

                                         Die Bundesministerin
                               für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
                                            1. Schwaetzer

                                            Der Bundesminister
                                       für Bildung und Wissenschaft
                                                Rainer Ortleb

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 512. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7b8344d83c29944b….