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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1467

BGBl. 2002 I S. 1467 · 73.685 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 1467 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1467
                                                  Gesetz
                                 zur Gleichstellung behinderter Menschen
                                    und zur Änderung anderer Gesetze

                                                      Vom 27.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht
Artikel 1    Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
             (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)
Artikel 1a Änderung des Bundeswahlgesetzes
Artikel 2    Änderung der Bundeswahlordnung
Artikel 3    Änderung der Europawahlordnung
Artikel 4    Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Artikel 5    Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
Artikel 6    Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen
Artikel 7    Änderung der Bundesärzteordnung
Artikel 8    Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Artikel 9    Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum
             Heilpraktikergesetz
Artikel 10   Änderung des Psychotherapeutengesetzes
Artikel 11   Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
             für Psychologische Psychotherapeuten
Artikel 12   Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
             für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Artikel 13   Änderung des Gesetzes über die Ausübung der
             Zahnheilkunde

Artikel 14   Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte

Artikel 15   Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharma-
             zeutisch-technischen Assistenten
Artikel 16   Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung
             vorgeprüfter Apothekeranwärter
Artikel 17   Änderung des Ergotherapeutengesetzes
Artikel 18   Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logo-
             päden
Artikel 19   Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 20   Änderung des Krankenpflegegesetzes
Artikel 21   Änderung des Rettungsassistentengesetzes
Artikel 22   Änderung des Orthoptistengesetzes
Artikel 23   Änderung des MTA-Gesetzes
Artikel 24   Änderung des Diätassistentengesetzes
Artikel 25   Änderung des Masseur- und Physiotherapeuten-
             gesetzes
Artikel 26   Änderung des Umweltauditgesetzes
Artikel 27   Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

Artikel 28   Änderung des Hochschulrahmengesetzes

April 2002

  Artikel 29      Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
  Artikel 30      Änderung der Bundesnotarordnung
  Artikel 31      Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
  Artikel 32      Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
  Artikel 33      Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
  Artikel 34 *)
  Artikel 35      Änderung des Börsengesetzes
  Artikel 36      Änderung der Patentanwaltsordnung
  Artikel 37      Änderung des Steuerberatungsgesetzes
  Artikel 38      Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
  Artikel 39      Änderung des Schornsteinfegergesetzes
  Artikel 40      Änderung der Hufbeschlagverordnung
  Artikel 41      Änderung des Gaststättengesetzes
  Artikel 42      Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
  Artikel 43      Änderung der Approbationsordnung für Tierärztinnen
                  und Tierärzte
  Artikel 44      Änderung der Verordnung über Geflügelfleisch-
                  kontrolleure
  Artikel 45      Änderung der Wahlordnung für die Sozialversiche-
                  rung
  Artikel 46      Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
  Artikel 47      Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

  Artikel 47a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Artikel 47b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Artikel 47c Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
  Artikel 48      Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
  Artikel 48a Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
  Artikel 49      Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungs-
                  gesetzes
  Artikel 50      Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
  Artikel 51      Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
  Artikel 52      Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
  Artikel 52a Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsord-
              nung
  Artikel 53      Änderung des Luftverkehrsgesetzes
  Artikel 53a Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
  Artikel 54      Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Artikel 55      Schlussvorschriften
  Artikel 56      Inkrafttreten

  *) Artikel 34 des ursprünglichen Entwurfs ist im Laufe des Gesetzgebungs-
     verfahrens weggefallen.
BGBl. 2002, Seite 1468 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1468
                           Artikel 1

                      Gesetz
     zur Gleichstellung behinderter Menschen
    (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)

                       Inhaltsübersicht

                           Abschnitt 1

                   Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gesetzesziel

§ 2 Behinderte Frauen
§ 3 Behinderung
§ 4 Barrierefreiheit
§ 5 Zielvereinbarungen

§ 6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

                           Abschnitt 2

                       Verpflichtung zur
               Gleichstellung und Barrierefreiheit
§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und
    Verkehr
§ 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen

    Kommunikationshilfen
§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
§ 11 Barrierefreie Informationstechnik

                           Abschnitt 3
                         Rechtsbehelfe

§ 12 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrecht-
     lichen Verfahren
§ 13 Verbandsklagerecht

                           Abschnitt 4
                 Beauftragte oder Beauftragter
              der Bundesregierung für die Belange
                    behinderter Menschen
§ 14 Amt der oder des Beauftragten für die Belange behinderter
     Menschen

§ 15 Aufgabe und Befugnisse

                         Abschnitt 1
            Allgemeine Bestimmungen

                              §1

                         Gesetzesziel

   Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von
behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern

sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten

Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewähr-
leisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu
ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rech-
nung getragen.

                              §2

                       Behinderte Frauen

  Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen
und Männern sind die besonderen Belange behinderter
Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benach-

teiligungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maß-
nahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung
der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur
Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.

                           §3

                     Behinderung
   Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funk-

tion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit
hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen
und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist.

                           §4

                    Barrierefreiheit

   Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Ver-
kehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme
der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle
Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen
sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für
behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise,

ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne
fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

                           §5
                  Zielvereinbarungen

  (1) Soweit nicht besondere gesetzliche oder ver-
ordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, sollen
zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen
zwischen Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 anerkannt sind,
und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der
verschiedenen Wirtschaftsbranchen für ihren jeweiligen
sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätig-
keitsbereich getroffen werden. Die anerkannten Verbände
können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielver-
einbarungen verlangen.
   (2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barriere-

freiheit enthalten insbesondere

1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonsti-
   ge Regelungen zum Geltungsbereich und zur Gel-
   tungsdauer,

2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie
   gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu
   verändern sind, um dem Anspruch behinderter Men-
   schen auf Zugang und Nutzung zu genügen,

3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der
   festgelegten Mindestbedingungen.

Sie können ferner eine Vertragsstrafenabrede für den Fall

der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.

  (3) Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von
Verhandlungen verlangt, hat dies gegenüber dem Ziel-
vereinbarungsregister (Absatz 5) unter Benennung von
Verhandlungsparteien und Verhandlungsgegenstand an-
zuzeigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite

bekannt. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekannt-
gabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1
das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegen-
über den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten.
BGBl. 2002, Seite 1469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1469
Nachdem die beteiligten Verbände behinderter Menschen
eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben
oder feststeht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die
Verhandlungen innerhalb von vier Wochen aufzunehmen.

  (4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1

Satz 3 besteht nicht,

1. während laufender Verhandlungen im Sinne des Ab-
   satzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände be-
   hinderter Menschen,

2. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die ankündigen,

   einer Zielvereinbarung beizutreten, über die von einem
   Unternehmensverband Verhandlungen geführt werden,

3. für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer

   zustande gekommenen Zielvereinbarung,

4. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die einer zustande
   gekommenen Zielvereinbarung unter einschränkungs-
   loser Übernahme aller Rechte und Pflichten bei-
   getreten sind.
  (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung führt ein Zielvereinbarungsregister, in das der Ab-
schluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielverein-
barungen nach den Absätzen 1 und 2 eingetragen wer-
den. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband
behinderter Menschen ist verpflichtet, innerhalb eines
Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung dem Bun-
desministerium für Arbeit und Sozialordnung diese als
beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch
erfassbarer Form zu übersenden sowie eine Änderung
oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.

                           §6

               Gebärdensprache und
            andere Kommunikationshilfen
  (1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenstän-
dige Sprache anerkannt.

 (2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kom-
munikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

  (3) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und
Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben
nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die
Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende
Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deut-
scher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden
Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der
einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete

Kommunikationshilfen zu verwenden.

                     Abschnitt 2
       Verpflichtung zur Gleichstellung
              und Barrierefreiheit

                           §7

                Benachteiligungsverbot

             für Träger öffentlicher Gewalt

  (1) Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der
Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittel-
baren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sollen im Rahmen ihres jeweiligen
Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele aktiv för-

dern und bei der Planung von Maßnahmen beachten.
Das Gleiche gilt für Landesverwaltungen, einschließlich
der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundes-
recht ausführen. In Bereichen bestehender Benach-

teiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht be-

hinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zum
Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligung zu-
lässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsäch-
lichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen
und Männern ist den besonderen Belangen behinderter

Frauen Rechnung zu tragen.

  (2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Ab-
satzes 1 darf behinderte Menschen nicht benachteiligen.

Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht

behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unter-
schiedlich behandelt werden und dadurch behinderte
Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt
werden.
  (3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten
von behinderten Menschen in anderen Rechtsvorschrif-
ten, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
bleiben unberührt.

                           §8
            Herstellung von Barrierefreiheit
          in den Bereichen Bau und Verkehr

   (1) Zivile Neubauten sowie große zivile Um- oder
Erweiterungsbauten des Bundes einschließlich der
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend
den allgemein anerkannten Regeln der Technik barriere-
frei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann
abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in
gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit
erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, ins-
besondere die Bauordnungen, bleiben unberührt.

  (2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche
Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche
Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen
Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen
Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten.
Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben un-
berührt.

                           §9

    Recht auf Verwendung von Gebärdensprache
        und anderen Kommunikationshilfen
  (1) Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das
Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des
§ 7 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit
lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere ge-
eignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit

dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungs-

verfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt
haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendi-
gen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprach-
dolmetscher oder die Verständigung mit anderen ge-
eigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die
notwendigen Aufwendungen zu tragen.
BGBl. 2002, Seite 1470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1470
  (2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung
   eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer ge-
   eigneter Kommunikationshilfen,

2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprach-
   dolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen für die
   Kommunikation zwischen hör- oder sprachbehinder-
   ten Menschen und den Trägern öffentlicher Gewalt,

3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder
   eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für
   die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer

   geeigneter Kommunikationshilfen und

4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete
   Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzu-
   sehen sind.

                          § 10

     Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
  (1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1
Satz 1 haben bei der Gestaltung von schriftlichen Be-
scheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen
Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Men-
schen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte
Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen
Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke

ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahr-
nehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit
dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungs-

verfahren erforderlich ist.

  (2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der

Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei welchen

Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1

genannten Dokumente blinden und sehbehinderten

Menschen zugänglich gemacht werden.

                          § 11
          Barrierefreie Informationstechnik

   (1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1
Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote so-
wie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen
Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informations-
technik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach
Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch
so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich
uneingeschränkt genutzt werden können. Das Bundes-
ministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des

Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen,

finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglich-

keiten

1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzu-
   beziehenden Gruppen behinderter Menschen,
2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den
   Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,

3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Infor-
   mationen.
   (2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch
gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten sowie von
grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der
Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielver-
einbarungen nach § 5 ihre Produkte entsprechend den
technischen Standards nach Absatz 1 gestalten.

                     Abschnitt 3

                   Rechtsbehelfe

                           § 12

             Vertretungsbefugnisse in

    verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren

   Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus
§ 7 Abs. 2, §§ 8, 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 11
Abs. 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Ein-
verständnis Verbände nach § 13 Abs. 3, die nicht selbst

am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen;
Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des
Bundesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von
Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung
von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im
Sinne des § 6 Abs. 3 vorsehen. In diesen Fällen müssen
alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechts-
schutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst
vorliegen.

                           § 13

                  Verbandsklagerecht

   (1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne

in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe
der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichts-
gesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen

1. das Benachteiligungsverbot für Träger der öffentlichen

   Gewalt nach § 7 Abs. 2 und die Verpflichtung des

   Bundes zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8

   Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1,

2. die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der
   Barrierefreiheit in § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Bundes-
   wahlordnung, § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Europa-
   wahlordnung, § 54 Satz 2 der Wahlordnung für die
   Sozialversicherung, § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten Buches
   Sozialgesetzbuch, § 4 Abs. 1 Nr. 2a des Gaststätten-
   gesetzes, § 3 Nr. 1 Buchstabe d des Gemeindever-
   kehrsfinanzierungsgesetzes, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 8
   Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes, § 8 Abs. 3
   Satz 3 und 4 sowie § 13 Abs. 2a des Personenbeförde-
   rungsgesetzes, § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und
   Betriebsordnung, § 3 Abs. 5 Satz 1 der Straßenbahn-
   Bau- und Betriebsordnung, §§ 19d und 20b des Luft-
   verkehrsgesetzes oder

3. die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung

   von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kom-

   munikationshilfen in § 17 Abs. 2 des Ersten Buches

   Sozialgesetzbuch, § 57 des Neunten Buches Sozial-

   gesetzbuch und § 19 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten
   Buches Sozialgesetzbuch.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer
Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgericht-
lichen Streitverfahren erlassen worden ist.
BGBl. 2002, Seite 1471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1471
  (2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband
durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen
Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein behinderter
Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs-
oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen
können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben wer-
den, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei
der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung
handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl
gleich gelagerter Fälle vorliegt. Für Klagen nach Absatz 1
Satz 1 gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Ver-
waltungsgerichtsordnung entsprechend mit der Maßgabe,
dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die
angegriffene Maßnahme von einer obersten Bundes- oder
einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist.

  (3) Auf Vorschlag der Mitglieder des Beirates für die
Teilhabe behinderter Menschen, die nach § 64 Abs. 2
Satz 2, 1., 3. oder 12. Aufzählungspunkt des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch berufen sind, kann das Bun-
desministerium für Arbeit und Sozialordnung die An-
erkennung erteilen. Es soll die Anerkennung erteilen, wenn
der vorgeschlagene Verband
1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorüber-
   gehend die Belange behinderter Menschen fördert,
2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder oder
   Mitgliedsverbände dazu berufen ist, Interessen be-
   hinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten,
3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei
   Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der
   Nummer 1 tätig gewesen ist,
4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung
   bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen
   Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungs-
   fähigkeit des Vereines zu berücksichtigen und
5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5
   Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der
   Körperschaftsteuer befreit ist.

                      Abschnitt 4

       Beauftragte oder Beauftragter

            der Bundesregierung

   für die Belange behinderter Menschen

                            § 14
            Amt der oder des Beauftragten
        für die Belange behinderter Menschen

  (1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte
oder einen Beauftragten für die Belange behinderter
Menschen.
  (2) Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer
Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur
Verfügung zu stellen.
  (3) Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit
dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.

                            § 15

                Aufgabe und Befugnisse

  (1) Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf
hinzuwirken, dass die Verantwortung des Bundes, für
gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und

ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des
gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Sie setzt sich bei
der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unter-
schiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen
und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische
Benachteiligungen beseitigt werden.
   (2) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1
beteiligen die Bundesministerien die beauftragte Person
bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wich-
tigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von
behinderten Menschen behandeln oder berühren.

  (3) Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen
Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die be-
auftragte Person bei der Erfüllung der Aufgabe zu unter-
stützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmun-
gen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben
unberührt.

                       Artikel 1a

       Änderung des Bundeswahlgesetzes
                          (111-1)
   Dem § 50 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288,
1594), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 4 angefügt:
 „(4) Der Bund erstattet den Blindenvereinen, die ihre
Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen
erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung
der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen
Ausgaben.“

                        Artikel 2
        Änderung der Bundeswahlordnung
                        (111-1-5)

   Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376) wird wie

folgt geändert:

1. § 45 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Muster der Stimmzettel werden unverzüglich
      nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die
      ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettel-
      schablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.“
   b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2
      und 3.

2. Dem § 46 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 an-
   gefügt:
   „Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhält-
   nissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass
   allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und

   anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die
   Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die
   Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter
   Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.“
BGBl. 2002, Seite 1472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1472
3. § 57 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch
      körperliche Gebrechen“ durch die Wörter „wegen
      einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.

   b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann
       sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch
       einer Stimmzettelschablone bedienen.“

                        Artikel 3
        Änderung der Europawahlordnung
                        (111-5-4)
  Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:

1. § 38 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Muster der Stimmzettel werden unverzüglich
       nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die
       ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettel-
       schablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.“
   b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2
      und 3.

2. Dem § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 an-

   gefügt:
   „Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhält-
   nissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass
   allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und
   anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die
   Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die
   Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter
   Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.“

3. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch
      körperliche Gebrechen“ durch die Wörter „wegen

      einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.

   b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann
       sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch
       einer Stimmzettelschablone bedienen.“

                        Artikel 4
    Änderung der Bundes-Apothekerordnung
                         (2121-1)

   § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I
S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
    Berufs ungeeignet ist.“

                         Artikel 5
                 Änderung der
       Approbationsordnung für Apotheker

                        (2121-1-6)

  § 20 Abs. 1 Nr. 6 der Approbationsordnung für Apothe-
ker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch
die Verordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1714)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als
    einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der
    Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur
    Ausübung des Berufs ungeeignet ist und“.

                         Artikel 6
                 Änderung des
       Gesetzes über das Apothekenwesen
                         (2121-2)
  § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Apotheken-

wesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-
tober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„7. nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, eine
    Apotheke ordnungsgemäß zu leiten.“

                         Artikel 7
        Änderung der Bundesärzteordnung

                         (2122-1)

   § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I
S. 1218), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
    Berufs ungeeignet ist,“.

                         Artikel 8
                 Änderung der

          Approbationsordnung für Ärzte

                        (2122-1-6)

  Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), wird wie folgt
geändert:

1. § 34d Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Es ist ferner anzugeben, ob sich Anhaltspunkte
   dafür ergeben haben, dass der Arzt im Praktikum in
   gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
   ungeeignet ist.“

2. § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

   „6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als
       einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass
       der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht
       zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,“.
BGBl. 2002, Seite 1473 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1473
3. Anlage 20a wird wie folgt gefasst:

                         „Bescheinigung

            über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum

   Herrn/Frau …………………………………………………
      (Vornamen, Familienname – ggf. abweichender Geburtsname)

   geboren am …………………… in ………………………

   wird hiermit bescheinigt, dass er/sie nach bestandener
   Ärztlicher Prüfung
   vom ………………………… bis …………………………
   im/in der*) …………………………………………………
   ………………………………………………………………

   in ……………………………………………………………
   als Arzt im Praktikum tätig gewesen ist.

   Die Ausbildung ist ganztägig/in Teilzeitbeschäftigung
   mit … vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen
   Arbeitszeit abgeleistet worden.**)

   Die Ausbildung ist vom ……………… bis ………………
   wegen ………………………… unterbrochen worden.*)

   Die Ausbildung ist ordnungsgemäß/nicht ordnungs-

   gemäß abgeleistet worden.**)

   Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im Ein-
   zelnen***)

   ………………………………………………………………

   ………………………………………………………………
   ………………………………………………………………
   ………………………………………………………………

   ………………………………………………………………

   ………………………………………………………………
   Ein Anhaltspunkt dafür, dass Herrn/Frau ………………
   in gesundheitlicher Hinsicht die Eignung für die
   Ausübung des ärztlichen Berufs fehlt, hat sich nicht
   ergeben/hat sich in folgender Hinsicht ergeben:**)

   ………………………………………………………………

   ………………………………………………………………

   Siegel oder Stempel ………………, den ………………

                   ……………………………………………
                          (Unterschrift des ärztlichen Leiters/
                      des Praxisinhabers/des Dienstvorgesetzten)

   ***) Beschreibung der Einrichtung, in der der Arzt im Prak-
        tikum gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 der Approbations-
        ordnung für Ärzte tätig gewesen ist, ggf. mit Angabe der
        Abteilung.
   ***) Nicht Zutreffendes streichen.
   ***) Hier ist ggf. auch anzugeben, auf welchen Abteilungen
        der Arzt im Praktikum tätig gewesen ist und auf welchen
        Zeitraum sich die Tätigkeit jeweils erstreckt hat.“

                          Artikel 9

         Änderung der Ersten Durch-
 führungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
                          (2122-2-1)

  § 2 Abs. 1 Buchstabe g der Ersten Durchführungs-
verordnung zum Heilpraktikergesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, ver-

öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967)

geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„g) nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
    Berufs ungeeignet ist.“

                       Artikel 10

   Änderung des Psychotherapeutengesetzes
                        (2122-5)
  § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Psychotherapeutengesetzes vom
16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das durch Artikel 12
des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„4. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
    Berufs ungeeignet ist.“

                       Artikel 11

                  Änderung
   der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

    für Psychologische Psychotherapeuten

                       (2122-5-1)

  § 19 Abs. 1 Nr. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom

18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749) wird wie folgt
gefasst:
„6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als
    einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der
    Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur

    Ausübung des Berufs ungeeignet ist und“.

                       Artikel 12

                   Änderung
   der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

                       (2122-5-2)

  § 19 Abs. 1 Nr. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverord-

nung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761) wird wie folgt
gefasst:

„6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als
    einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der
    Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur
    Ausübung des Berufs ungeeignet ist und“.

                       Artikel 13

             Änderung des Gesetzes
      über die Ausübung der Zahnheilkunde
                        (2123-1)

  § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung
der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
    Berufs ungeeignet ist,“.
BGBl. 2002, Seite 1474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1474
                       Artikel 14

                 Änderung der
       Approbationsordnung für Zahnärzte
                         (2123-2)

  § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Approbationsordnung
für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
10. November 1999 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als

    einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der

    Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur
    Ausübung des Berufs ungeeignet ist und“.

                       Artikel 15
                  Änderung
        des Gesetzes über den Beruf des
    pharmazeutisch-technischen Assistenten
                         (2124-8)

   § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des
pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I
S. 2349), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
    Berufs ungeeignet ist,“.

                       Artikel 16
                   Änderung
          des Gesetzes über die Rechts-
    stellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
                        (2124-11)
  § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung
vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973
(BGBl. I S. 1813) wird wie folgt gefasst:
„2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
    ungeeignet ist.“

                       Artikel 17

    Änderung des Ergotherapeutengesetzes
                        (2124-12)

  § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ergotherapeutengesetzes vom
25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
    Berufs ungeeignet ist.“

                       Artikel 18
             Änderung des Gesetzes
          über den Beruf des Logopäden
                        (2124-13)

  § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des
Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Dezember

2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
    Berufs ungeeignet ist.“

                       Artikel 19
        Änderung des Hebammengesetzes
                        (2124-14)

  § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hebammengesetzes vom 4. Juni
1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 4 des

Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
    Berufs ungeeignet ist.“

                       Artikel 20
      Änderung des Krankenpflegegesetzes
                        (2124-15)

  § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni
1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
    Berufs ungeeignet ist.“

                       Artikel 21
  Änderung des Rettungsassistentengesetzes
                        (2124-16)
  § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Rettungsassistentengesetzes
vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
    Berufs ungeeignet ist.“

                       Artikel 22

       Änderung des Orthoptistengesetzes
                        (2124-17)

  § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Orthoptistengesetzes vom 28. No-
vember 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
    Berufs ungeeignet ist.“

                       Artikel 23
           Änderung des MTA-Gesetzes
                        (2124-18)
   § 2 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993
(BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
    Berufs ungeeignet ist.“
BGBl. 2002, Seite 1475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1475
                        Artikel 24

     Änderung des Diätassistentengesetzes
                         (2124-19)

   § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Diätassistentengesetzes vom

8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
    Berufs ungeeignet ist.“

                        Artikel 25
              Änderung des Masseur-

          und Physiotherapeutengesetzes
                         (2124-20)

  § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Masseur- und Physiotherapeuten-
gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
    Berufs ungeeignet ist.“

                        Artikel 26
       Änderung des Umweltauditgesetzes
                         (2129-29)

  Das Umweltauditgesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I

S. 1591), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes
vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt
geändert:

1. § 5 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
   „5. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vor-

       übergehend unfähig ist, den Beruf des Umwelt-
       gutachters ordnungsgemäß auszuüben.“

2. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

   „c) aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vor-

       übergehend unfähig geworden ist, gutachterliche

       Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen (§ 5
       Abs. 2 Nr. 5),“.

                        Artikel 27

    Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
                          (2170-1)

  Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1462), wird wie folgt geändert:

1. In § 40 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“
   gestrichen.

2. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Regelsatzes“ die
      Wörter „eines Haushaltsvorstandes“ eingefügt und
      die Angabe „nach § 22 Abs. 1“ gestrichen.

   b) In Satz 5 werden die Angabe „21.“ durch die Anga-
      be „18.“ und das Wort „Behinderten“ durch die
      Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

3. In § 91 Abs. 2 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“

   durch die Angabe „26 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 28
    Änderung des Hochschulrahmengesetzes
                         (2211-3)
  Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Die Hochschulen wirken an der sozialen För-
   derung der Studierenden mit; sie berücksichtigen
   die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit
   Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte
   Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt
   werden und die Angebote der Hochschule möglichst
   ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie
   fördern in ihrem Bereich den Sport.“

2. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
      „Prüfungsordnungen müssen die besonderen Be-
      lange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer

      Chancengleichheit berücksichtigen.“

   b) In dem bisherigen Satz 6 wird die Ziffer „5“ durch
      die Ziffer „6“ ersetzt.

                        Artikel 29

  Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

                          (300-2)
  § 33 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom

11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist,

wird wie folgt gefasst:

„4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem
    Amt nicht geeignet sind;“.

                        Artikel 30

        Änderung der Bundesnotarordnung
                          (303-1)

   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird
wie folgt geändert:

1. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „infolge eines
   körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner

   körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer
   Sucht zur ordnungsmäßigen“ durch die Wörter „aus
   gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen“
   ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 1476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1476
2. § 50 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
   „7. wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur
       vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungs-

       gemäß auszuüben;“.

                        Artikel 31

  Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
                           (303-8)

   Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3574), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
   „7. wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Grün-
       den nicht nur vorübergehend unfähig ist, den
       Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß aus-
       zuüben;“.

2. § 14 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen
       Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist,
       den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß

       auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in
       der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht
       gefährdet;“.

3. In § 15 Satz 2 wird das Wort „ordnungsmäßig“ durch
   das Wort „ordnungsgemäß“ ersetzt.

4. In § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter
   „wegen einer psychischen Krankheit oder einer körper-
   lichen, geistigen oder seelischen Behinderung“ durch
   die Wörter „aus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt.

5. § 67 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur

       vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht
       ordnungsgemäß ausüben kann.“

6. § 95 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied
   des Anwaltsgerichts auf seinen Antrag aus dem Amt
   entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf
   nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungs-
   gemäß auszuüben.“

                        Artikel 32
       Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
                           (320-1)

  § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I

S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes

vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) geändert

worden ist, wird wie folgt gefasst:

„2. wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert
    ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;“.

                        Artikel 33
      Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

                          (330-1)

   Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zu-
letzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März
2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt geändert:

01. In § 14 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Landes-
    versorgungsämtern“ die Wörter „oder den Stellen,
    denen deren Aufgaben übertragen worden sind,“ ein-
    gefügt.

 1. In § 18 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „durch Krank-
    heit oder Gebrechen“ durch die Wörter „aus gesund-
    heitlichen Gründen“ ersetzt.

 2. In § 57a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „im übrigen“
    durch die Wörter „in Angelegenheiten, die Entschei-
    dungen oder Verträge auf Landesebene betreffen“
    ersetzt.

                        Artikel 35
           Änderung des Börsengesetzes

                          (4110-1)

  § 30 Abs. 4 Nr. 6 des Börsengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2682), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

„6. er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vor-
    übergehend zur ordnungsmäßigen Ausübung seines
    Amtes unfähig ist oder“.

                        Artikel 36

       Änderung der Patentanwaltsordnung

                         (424-5-1)

  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird
wie folgt geändert:

1. § 14 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
   „7. wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Grün-
       den nicht nur vorübergehend unfähig ist, den
       Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß aus-
       zuüben;“.

2. § 21 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. wenn der Patentanwalt aus gesundheitlichen
       Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist,

       den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß

       auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in

       der Patentanwaltschaft die Rechtspflege nicht

       gefährdet;“.

3. In § 22a Satz 2 wird das Wort „ordnungsmäßig“ durch
   das Wort „ordnungsgemäß“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 1477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1477
4. In § 23 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter
   „wegen einer psychischen Krankheit oder einer körper-
   lichen, geistigen oder seelischen Behinderung“ durch
   die Wörter „aus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt.

5. § 61 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vor-
       übergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht
       ordnungsgemäß ausüben kann.“

6. In § 89 Abs. 3 werden die Wörter „durch Krankheit

   oder Gebrechen auf nicht absehbare Zeit gehindert
   ist, sein Amt ordnungsmäßig“ durch die Wörter „aus
   gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit
   gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß“ ersetzt.

7. In § 181 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „infolge
   eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
   seiner geistigen Kräfte“ durch die Wörter „aus gesund-
   heitlichen Gründen“ ersetzt.

8. In § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „in-
   folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen
   Schwäche ihrer geistigen Kräfte“ durch die Wörter
   „aus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt.

                        Artikel 37
     Änderung des Steuerberatungsgesetzes
                          (610-10)

  Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. I S. 2735),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt
geändert:

1. § 40 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorüber-
       gehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters
       ordnungsgemäß auszuüben;“.

2. § 46 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
   „7. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorüber-

       gehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß

       auszuüben.“

3. § 100 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist.“

                        Artikel 38

     Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
                          (702-1)

  Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom

15. Februar 2002 (BGBl. I S. 682), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht
       nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des
       Wirtschaftsprüfers ordnungsgemäß auszuüben;“.

2. § 20 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorüber-
       gehend unfähig ist, den Beruf des Wirtschafts-
       prüfers ordnungsgemäß auszuüben.“

3. In § 75 Abs. 5 werden die Wörter „durch Krankheit oder
   Gebrechen“ durch die Wörter „aus gesundheitlichen
   Gründen“ ersetzt.

4. § 76 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist.“

                        Artikel 39
    Änderung des Schornsteinfegergesetzes
                         (7111-1)

  In § 10 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998
(BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert
worden ist, werden die Wörter „wegen eines körperlichen
Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte“ durch die Wörter „aus gesundheitlichen
Gründen“ ersetzt.

                        Artikel 40

      Änderung der Hufbeschlagverordnung
                        (7112-1-2)

  In § 20 Abs. 2 Nr. 2 der Hufbeschlagverordnung vom
14. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2095), die zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I
S. 265) geändert worden ist, werden die Wörter „wegen
eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
seiner geistigen oder körperlichen Kräfte“ durch die Wör-
ter „aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorüberge-
hend“ ersetzt.

                        Artikel 41

        Änderung des Gaststättengesetzes

                         (7130-1)

  § 4 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. De-

zember 2001 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
      fügt:

      „2a. die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste be-

           stimmten Räume von behinderten Menschen

           nicht barrierefrei genutzt werden können,

           soweit diese Räume in einem Gebäude liegen,
           für das nach dem 1. November 2002 eine Bau-
           genehmigung für die erstmalige Errichtung, für
           einen wesentlichen Umbau oder eine wesent-
           liche Erweiterung erteilt wurde oder das, für
           den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht
BGBl. 2002, Seite 1478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1478
            erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig
            gestellt oder wesentlich umgebaut oder er-
            weitert wurde,“.

   b) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz an-

      gefügt:
       „Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt
       werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der
       Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren
       Aufwendungen erreicht werden kann.“

2. In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

   „Die Landesregierungen können durch Rechtsver-

   ordnung

   a) zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a
      Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem
      Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die
      Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung
      der Räume zu stellen sind, und

   b) zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Vor-
      aussetzungen für das Vorliegen eines Falles der
      Unzumutbarkeit festlegen.“

                        Artikel 42

     Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
                         (7830-1)

   § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981
(BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
    Berufs ungeeignet ist,“.

                        Artikel 43
                    Änderung der
                Approbationsordnung
           für Tierärztinnen und Tierärzte
                        (7830-1-5)

  In § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Approbationsordnung
für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999
(BGBl. I S. 2162), die durch die Verordnung vom 12. Januar
2001 (BGBl. I S. 119) geändert worden ist, werden die
Wörter „wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen
Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder

wegen einer Sucht zur Ausübung des tierärztlichen Berufs
unfähig oder“ durch die Wörter „in gesundheitlicher

Hinsicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs
ungeeignet oder“ ersetzt.

                        Artikel 44
             Änderung der Verordnung
          über Geflügelfleischkontrolleure
                        (7832-5-4)

  In § 3 Abs. 1 der Verordnung über Geflügelfleisch-
kontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), die
zuletzt durch Artikel 2 § 17 des Gesetzes vom 20. Juli

2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, werden die
Wörter „wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen
Farbensehschwäche, Schwächung ihrer körperlichen
oder geistigen Kräfte, einer Sucht“ durch die Wörter „in

gesundheitlicher Hinsicht“ ersetzt.

                        Artikel 45
                  Änderung

   der Wahlordnung für die Sozialversicherung
                         (827-6-3)

  Dem § 54 der Wahlordnung für die Sozialversicherung

vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch

Artikel 53 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1983) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:

„Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das
Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Ver-
sicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur
Verfügung gestellt. Das Nähere regelt der Bundeswahl-
beauftragte.“

                        Artikel 46

   Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
                          (830-2)

  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
11. April 2002 (BGBl. I S. 1302), wird wie folgt geändert:

1. In § 26c Abs. 12 wird die Angabe „21.“ durch die
   Angabe „18.“ ersetzt.

2. In § 27h Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „50 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „26 Euro“ ersetzt.
3. § 64b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Deutschen im Sinne des § 64 Abs. 1 sollen Leistungen
   der Kriegsopferfürsorge nach § 33 Abs. 3 bis 5 und 7,
   §§ 34 und 40 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
   sowie nach § 26 Abs. 3 und 4 zur Teilhabe am Arbeits-
   leben und nach den §§ 27 und 27a gewährt werden.“

                        Artikel 47
                     Änderung

       des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

                – Allgemeiner Teil –
                          (860-1)
  Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des
Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), wird
wie folgt geändert:
§ 56 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

  „(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der
an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an
der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen
BGBl. 2002, Seite 1479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1479
dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den
Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor
dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend
unterhalten worden ist.“

                       Artikel 47a
                     Änderung
       des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
                – Arbeitsförderung –
                          (860-3)

  In § 318 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert
worden ist, wird das Wort „Behinderter“ gestrichen.

                       Artikel 47b
                    Änderung
      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
      – Gesetzliche Krankenversicherung –
                          (860-5)

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April
2002 (BGBl. I S. 1412), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter „Werkstätten
   für Behinderte“ durch die Wörter „Werkstätten für
   behinderte Menschen“ ersetzt.

2. § 192 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. von einem Rehabilitationsträger während einer

       Leistung zur medizinischen Rehabilitation Ver-

       letztengeld, Versorgungskrankengeld oder Über-

       gangsgeld gezahlt wird oder“.

                       Artikel 47c

                   Änderung
      des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
       – Gesetzliche Unfallversicherung –
                          (860-7)

  In § 58 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch
Artikel 218 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 51 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 1 des Neunten
Buches“ ersetzt.

                        Artikel 48

                     Änderung
      des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
           – Rehabilitation und Teilhabe
              behinderter Menschen –
                          (860-9)

  Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047),

zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt ge-
ändert:

1.   In § 42 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 27d Abs. 1
     Nr. 6“ durch die Angabe „§ 27d Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt.

2.   § 43 wird wie folgt geändert:
     a) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
        „323 Euro“ durch die Angabe „325 Euro“ er-
        setzt.

     b) In Satz 3 wird die Angabe „300 Euro“ durch die
        Angabe „299 Euro“ ersetzt.

3.   In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Be-
     rechnung“ durch die Wörter „Für die Berechnung“
     ersetzt.

3a. In § 51 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 47“ durch
    die Angabe „§ 48“ ersetzt.

4.   § 66 wird wie folgt geändert:

     a) Aus dem bisherigen Wortlaut der Vorschrift wird
        Absatz 1.
     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Bei der Erfüllung der Berichtspflicht nach
        Absatz 1 unterrichtet die Bundesregierung die
        gesetzgebenden Körperschaften des Bundes
        auch über die nach dem Behindertengleich-
        stellungsgesetz getroffenen Maßnahmen, über
        Zielvereinbarungen im Sinne von § 5 des Behin-
        dertengleichstellungsgesetzes sowie über die

        Gleichstellung behinderter Menschen und gibt

        eine zusammenfassende, nach Geschlecht und

        Alter differenzierte Darstellung und Bewertung ab.

        Der Bericht nimmt zu möglichen weiteren Maßnah-
        men zur Gleichstellung behinderter Menschen
        Stellung. Die zuständigen obersten Landesbehör-
        den werden beteiligt.“

5.   § 97 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die An-
        gabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“

        ersetzt.

     b) In Absatz 5 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3“
        durch die Angabe „Absätzen 1 bis 4“ ersetzt.

6.   In § 101 Abs. 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

     „1. in den Ländern von dem Amt für die Sicherung
         der Integration schwerbehinderter Menschen im
         Arbeitsleben (Integrationsamt) und“.

7.   In § 150 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4“
     durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

8.   In § 153 wird der bisher in Satz 1 Nr. 2 dem Wort
     „Gruppen“ folgende Satzteil zusammen mit dem
     anschließenden Satz 2 auf eine neue Zeile unter
     Nummer 2 verschoben.
BGBl. 2002, Seite 1480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1480
                       Artikel 48a

                  Änderung der
          Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

                        (870-1-1)

  Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September
1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 53
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird
wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 18“ die
      Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 18“ die An-
      gabe „Abs. 1“ eingefügt.

2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 18“
   die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.

                       Artikel 49

               Änderung des
    Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
                          (910-6)

  Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I
S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 237 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

   „d) Belange behinderter und anderer Menschen mit

       Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und

       den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst
       weitreichend entspricht. Bei der Vorhabenplanung
       sind die zuständigen Behindertenbeauftragten
       oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine
       Gebietskörperschaft nicht über Behinderten-
       beauftragte oder Behindertenbeiräte sind statt-
       dessen die entsprechenden Verbände im Sinne
       des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes
       anzuhören.“

2. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Berichterstattung der Länder erstreckt sich außer-
   dem auf den Nachweis, inwieweit die geförderten
   Vorhaben dem Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nr. 1
   Buchstabe d entsprechen.“

                       Artikel 50
   Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
                          (911-1)
   Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
5. April 2002 (BGBl. I S. 1234), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „des
   Umweltschutzes“ die Wörter „sowie behinderter und
   anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit
   dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu
   erreichen,“ eingefügt.

2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn be-
     hinderte Menschen durch die Sondernutzung in der
     Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich be-

     einträchtigt würden.“

                         Artikel 51

                   Änderung des
           Personenbeförderungsgesetzes
                          (9240-1)

  Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt
geändert:

1. In § 8 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3
   und 4 eingefügt:

     „Der Nahverkehrsplan hat die Belange behinderter
     und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung
     mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung
     des öffentlichen Personennahverkehrs eine möglichst
     weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen; im Nah-
     verkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vor-
     gaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei
     seiner Aufstellung sind Behindertenbeauftragte oder
     Behindertenbeiräte der Aufgabenträger soweit vor-
     handen anzuhören.“

2. § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Buchstabe b am Ende wird das Semikolon durch

        ein Komma ersetzt.

     b) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
        angefügt:
        „c) eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung
            der möglichst weitreichenden barrierefreien Nut-
            zung des beantragten Verkehrs entsprechend
            den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Abs. 3
            Satz 3);“.

3. In § 13 Abs. 2a wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Satz 2“

   durch die Angabe „§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 3“ ersetzt.

                         Artikel 52

                  Änderung der
       Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
                          (933-10)
  § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch
Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1.    Das Wort „Behinderte“ wird durch die Wörter „behin-
      derte Menschen“ ersetzt.

1a. Die Wörter „erleichtert wird“ werden durch die Wörter
    „ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird“
    ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 1481 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1481
2.    Folgende Sätze werden angefügt:
      „Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck
      Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und
      Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst
      weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu
      erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebs-
      programms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein,
      deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu
      machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt
      nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Ver-
      bänden, die nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleich-
      stellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen
      übersenden die Programme über ihre Aufsichts-
      behörden an das für das Zielvereinbarungsregister
      zuständige Bundesministerium. Die zuständigen
      Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3
      Ausnahmen zulassen.“

                         Artikel 52a

                 Änderung der

      Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
                           (9234-5)
  In § 3 Abs. 5 Satz 1 der Straßenbahn-Bau- und Betriebs-
ordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648),
die durch Artikel 2 § 25 des Gesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird das Wort
„erleichtern“ durch die Wörter „ohne besondere Er-
schwernis ermöglichen“ ersetzt.

                         Artikel 53

         Änderung des Luftverkehrsgesetzes
                            (96-1)

  Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt
geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Januar
2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 19c wird folgender § 19d eingefügt:

                             „§ 19d
        Die Unternehmer von Flughäfen haben für eine
     gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung von all-
     gemein zugänglichen Flughafenanlagen, Bauwerken,
     Räumen und Einrichtungen durch Fluggäste Sorge zu
     tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und
     anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung
     besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barriere-
     freiheit zu erreichen. Die Einzelheiten der Barriere-
     freiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne
     des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes fest-
     gelegt werden.“

2. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:

                             „§ 20b

        Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit

     mehr als 5,7 Tonnen Höchstgewicht betreiben, haben
     für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung

   der Luftfahrzeuge Sorge zu tragen. Dabei sind die
   Belange von behinderten und anderen Menschen mit
   Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichti-
   gen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. § 20a
   Abs. 2 gilt entsprechend. Die Einzelheiten der Barriere-
   freiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne des
   § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt
   werden.“

                       Artikel 53a

                 Änderung des
          Wohnraumförderungsgesetzes
                         (2330-32)

  Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September
2001 (BGBl. I S. 2376) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
   durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landes-
   behörde übertragen.“

2. In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „in der jeweils ab
   1. Januar 2002“ durch die Angabe „ab 1. Januar 2002
   in der jeweils“ ersetzt.

                        Artikel 54

                   Rückkehr zum
          einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 2, 3, 5, 8, 9, 11, 12, 14, 40, 43, 44, 45,
48a, 52 und 52a beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.

                        Artikel 55

                 Schlussvorschriften
  Die Rechtsverordnungen nach Artikel 1 § 9 Abs. 2, § 10
Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 müssen bis zum 31. Juli
2002 in Kraft treten.

                        Artikel 56
                      Inkrafttreten

  (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 tritt das Gesetz
am 1. Mai 2002 in Kraft.
  (2) Artikel 27 Nr. 3, Artikel 46 Nr. 2 und Artikel 48
Nr. 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

   (3) Artikel 33 Nr. 01 und 2 treten mit Wirkung vom

2. Januar 2002 in Kraft.

  (4) Artikel 1a, 2 und 3 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
BGBl. 2002, Seite 1482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1482

             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
           blatt zu verkünden.


             Berlin, den 27. April 2002

                                     Der Bundespräsident
                                        Johannes Rau

                                          Der Bundeskanzler
                                          Gerhard Schröder

                                     Der Bundesminister
                                für Arbeit und Sozialordnung
                                       Walter Riester

                              Der Bundesminister des Innern
                                        Schily

                              Die Bundesministerin der Justiz
                                     Däubler-Gmelin

                                  Der Bundesminister
                         für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
                                      Kurt Bodewig

                                    Die Bundesministerin
                                 für Bildung und Forschung
                                         E. B u l m a h n

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1467. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ee21ed7474e160d0….