§ 8
Stand: 01.01.2024
Mehrere Personen zusammen können eine Apotheke nur in der Rechtsform einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft betreiben; in diesen Fällen bedürfen alle Gesellschafter der Erlaubnis. Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge sind unzulässig. Pachtverträge über Apotheken nach § 9, bei denen die Pacht vom Umsatz oder Gewinn abhängig ist, gelten nicht als Vereinbarungen im Sinne des Satzes 2. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Apotheken nach § 2 Abs. 4 entsprechend.
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Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 13.03.2024 – 6 U 418/22
- BGH, 20.02.2025 – I ZR 46/24Voraussetzungen eines unzulässigen Rezeptmakelns; Verlangen einer Nutzungsgebühr durch einen Internetmarktplatz - PartnervertragZitiert von 5
- BGH, 04.05.2023 – IX ZR 157/21Darlehensverträge und Erwerbsoptionsverträge zwischen einem Apothekeninhaber und einer Dienstleistungsgesellschaft: Voraussetzungen für die WirksamkeitZitiert von 4
- LG Karlsruhe, 08.12.2022 – 13 O 17/22 KfH
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 – 9 S 527/20Zitiert von 3
- BGH, 27.03.2025 – I ZR 222/19Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsklage gegen den Vertrieb von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über den "Amazon-Marketplace" - Arzneimittelbestelldaten IIIZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 30.01.2026 – 6 U 73/25
- VG Düsseldorf, 08.03.2024 – 26 K 2364/23
- OLG Stuttgart, 11.06.2015 – 2 U 136/14Zitiert von 2
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