§ 8
Stand: 01.01.2024
Mehrere Personen zusammen können eine Apotheke nur in der Rechtsform einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft betreiben; in diesen Fällen bedürfen alle Gesellschafter der Erlaubnis. Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge sind unzulässig. Pachtverträge über Apotheken nach § 9, bei denen die Pacht vom Umsatz oder Gewinn abhängig ist, gelten nicht als Vereinbarungen im Sinne des Satzes 2. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Apotheken nach § 2 Abs. 4 entsprechend.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 8 ApoG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 13.03.2024 – 6 U 418/22
- BGH, 20.02.2025 – I ZR 46/24Voraussetzungen eines unzulässigen Rezeptmakelns; Verlangen einer Nutzungsgebühr durch einen Internetmarktplatz - PartnervertragZitiert von 5
- BGH, 04.05.2023 – IX ZR 157/21Darlehensverträge und Erwerbsoptionsverträge zwischen einem Apothekeninhaber und einer Dienstleistungsgesellschaft: Voraussetzungen für die WirksamkeitZitiert von 4
- LG Karlsruhe, 08.12.2022 – 13 O 17/22 KfH
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 – 9 S 527/20Zitiert von 3
- BGH, 27.03.2025 – I ZR 222/19Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsklage gegen den Vertrieb von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über den "Amazon-Marketplace" - Arzneimittelbestelldaten IIIZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 30.01.2026 – 6 U 73/25Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 08.03.2024 – 26 K 2364/23
- OLG Stuttgart, 11.06.2015 – 2 U 136/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 ApoG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1149)
BGBl. 2001 I S. 1149
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23.07.1988 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1988 (BGBl. I 1077)
BGBl. 1988 I S. 1077
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