Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2686
BGBl. 2007 I S. 2686 · 468.847 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe*)
Vom 2. Dezember
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
der Bundes-Apothekerordnung
(2121-1)
Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478,
1842), zuletzt geändert durch Artikel 33 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder eines an-
deren Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-
staates sind, dem Deutschland und die Europäische
Gemeinschaft oder Deutschland und die Europä-
ische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apo-
thekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaub-
nis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, so-
fern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbrin-
ger von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50
des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Geset-
zes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Melde-
pflicht nach diesem Gesetz.“
2. In § 3 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 2“ die Angabe
„oder Abs. 2a“ eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt.“
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Befähigungs-
nachweises des jeweiligen Staates“ durch
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18).
2007
die Wörter „Ausbildungsnachweises des je-
weiligen Mitgliedstaats“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ausbildungsnachweise, die sich auf eine vor
dem in der Anlage zu diesem Gesetz aufge-
führten jeweiligen Stichtag begonnene Aus-
bildung beziehen, sind dem Ausbildungs-
nachweis des jeweiligen Mitgliedstaats nach
Satz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Be-
scheinigung der zuständigen Behörde des je-
weiligen Mitgliedstaats darüber beigefügt
wird, dass die Ausbildung den Anforderungen
des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils
geltenden Fassung entspricht.“
c) In Absatz 1b werden die Wörter „ausgestellten
Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse so-
wie sonstige Hochschul- oder gleichwertige Be-
fähigungsnachweise eines Apothekers, die nicht
allen in Artikel 2 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 85/
432/EWG festgelegten Mindestanforderungen
der Ausbildung genügen, sind den diesen Anfor-
derungen genügenden Diplomen gleichgestellt,
sofern“ durch die Wörter „ausgestellten Ausbil-
dungsnachweise eines Apothekers, die nicht al-
len in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG festge-
legten Mindestanforderungen der Ausbildung ge-
nügen, sind den diesen Anforderungen genügen-
den Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, so-
fern diese Nachweise den Abschluss einer Aus-
bildung belegen, die vor den in der Anlage zu Ab-
satz 1a Satz 1 aufgeführten Stichtagen begonnen
wurde und“ ersetzt.
d) Die Absätze 1c und 1d werden wie folgt gefasst:
„(1c) Gleichwertig den in Absatz 1a Satz 1 ge-
nannten Ausbildungsnachweisen sind von einem
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland
und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertrag-
lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnach-

weise des Apothekers, die den in der Anlage zu
Absatz 1a Satz 1 für den jeweiligen Staat aufge-
führten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber
mit einer Bescheinigung dieses Staates darüber
vorgelegt werden, dass sie den Abschluss einer
Ausbildung belegen, die den Mindestanforderun-
gen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG
entspricht, und dass sie den für diesen Staat in
der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten
Nachweisen gleichstehen.
(1d) Bei den Staatsangehörigen der Mitglied-
staaten, deren Ausbildungsnachweise
1. von der früheren Tschechoslowakei verliehen
wurden und die Aufnahme des Berufs des
Apothekers gestatten oder aus denen hervor-
geht, dass die Ausbildung im Falle der Tsche-
chischen Republik und der Slowakei vor dem
1. Januar 1993 aufgenommen wurde, oder
2. von der früheren Sowjetunion verliehen wur-
den und die Aufnahme des Berufs des Apothe-
kers gestatten oder aus denen hervorgeht,
dass die Ausbildung im Falle Estlands vor
dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor
dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor
dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder
3. vom früheren Jugoslawien verliehen wurden
und die Aufnahme des Berufs des Apothekers
gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die
Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem
25. Juni 1991 aufgenommen wurde,
ist die Approbation als Apotheker zu erteilen,
wenn die zuständigen Behörden dieser Mitglied-
staaten bescheinigen, dass diese Ausbildungs-
nachweise hinsichtlich der Aufnahme und Aus-
übung des Berufs des Apothekers in ihrem Ho-
heitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben
wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnach-
weise und eine von den gleichen Behörden aus-
gestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird,
dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Aus-
stellung der Bescheinigung mindestens drei
Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmä-
ßig den Apothekerberuf in ihrem Hoheitsgebiet
ausgeübt hat.“
e) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e einge-
fügt:
„(1e) Die zuständigen Behörden des Landes,
in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder
zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zu-
ständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,
über die Rücknahme, den Widerruf und die An-
ordnung des Ruhens der Approbation oder Er-
laubnis, über die Untersagung der Tätigkeit und
über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder
Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die
Vorschriften zum Schutz personenbezogener Da-
ten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behör-
den Auskünfte der zuständigen Behörden von
Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Aus-
übung des Apothekerberufs auswirken könnten,
so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, be-
finden über Art und Umfang der durchzuführen-
den Prüfungen und unterrichten den Aufnahme-
mitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie
aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die
Länder benennen die Behörden und Stellen, die
für die Ausstellung oder Entgegennahme der in
der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbil-
dungsnachweise oder sonstigen Unterlagen und
Informationen zuständig sind, sowie die Behör-
den und Stellen, die die Anträge annehmen und
die Entscheidungen treffen können, die im Zu-
sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie
sorgen dafür, dass das Bundesministerium für
Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das
Bundesministerium für Gesundheit übermittelt
die Informationen unverzüglich den anderen Mit-
gliedstaaten und der Europäischen Kommission.
Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufga-
ben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen
bestimmen. Das Bundesministerium für Gesund-
heit übermittelt nach entsprechender Mitteilung
der Länder statistische Aufstellungen über die ge-
troffenen Entscheidungen, die die Europäische
Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der
Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht be-
nötigt.“
f) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Apo-
theker zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die
Ausübung des Apothekerberufs erworben hat
und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
des gegeben ist oder
2. einen in einem Drittland ausgestellten Ausbil-
dungsnachweis erworben hat, sofern er im
Apothekerberuf drei Jahre Berufserfahrung im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen
Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Abs. 2
der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, be-
sitzt, der Antragsteller eine Bescheinigung die-
ses Mitgliedstaats vorlegt, die diese Berufser-
fahrung bescheinigt, sich seine Ausbildung
nicht auf Inhalte bezieht, die sich wesentlich
von denen unterscheiden, die durch die Aus-
bildung nach diesem Gesetz und die Approba-
tionsordnung für Apotheker vorgeschrieben
sind oder seine nachgewiesene Berufserfah-
rung zum Ausgleich der wesentlichen Unter-
schiede zwischen den Ausbildungen geeignet
ist.
In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
dungsstandes nach Satz 1 Nr. 1 oder in die Über-
prüfung nach Satz 1 Nr. 2 sind bei einem Antrag-
steller, der Staatsangehöriger eines Mitglied-
staats der Europäischen Union, eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-
staates ist, dem Deutschland und die Europä-
ische Gemeinschaft oder Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entspre-
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die
in einem anderen Staat absolvierten Ausbildungs-
gänge oder die dort erworbene Berufserfahrung

einzubeziehen. Ein gleichwertiger Kenntnisstand
ist nachzuweisen, wenn
1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nicht gegeben ist,
2. eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
dungsstandes nur mit unangemessenem zeit-
lichen oder sachlichen Aufwand möglich ist,
weil die erforderlichen Unterlagen und Nach-
weise aus Gründen, die nicht in der Person
des Antragstellers liegen, von diesem nicht
vorgelegt werden können, oder
3. der Apotheker die Anforderungen der tatsäch-
lichen und rechtmäßigen Berufspraxis nach Ar-
tikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt.
Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prü-
fung erbracht, die sich auf den Inhalt der pharma-
zeutischen Prüfung erstreckt. Bei einem Antrag-
steller nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf die-
jenigen Bereiche zu beschränken, in denen seine
Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der
Approbationsordnung für Apotheker geregelten
Ausbildung zurückbleibt.“
g) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
h) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehö-
riger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland
und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertrag-
lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben, die Approbation als Apotheker
beantragt, sind folgende Unterlagen und Be-
scheinigungen vorzulegen:
1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähi-
gungsnachweise oder des Ausbildungsnach-
weises, der zur Aufnahme des entsprechenden
Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine
Bescheinigung über die von der betreffenden
Person erworbene Berufserfahrung,
3. die Unterlagen, die von den zuständigen Be-
hörden des Herkunftsmitgliedstaats ausge-
stellt wurden und belegen, dass die Erforder-
nisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden
oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vor-
genannten Unterlagen nicht ausgestellt wer-
den, eine eidesstattliche Erklärung oder – in
den Staaten, in denen es keine eidesstattliche
Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die
die betreffende Person vor einer zuständigen
Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gege-
benenfalls vor einem Notar oder einer entspre-
chend bevollmächtigten Berufsorganisation
des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese ei-
desstattliche oder feierliche Erklärung bestäti-
gende Bescheinigung ausstellt, abgegeben
hat,
4. der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wo-
bei ein entsprechender Nachweis, der im Her-
kunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt
wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein
derartiger Nachweis verlangt wird, eine von ei-
ner zuständigen Behörde des Herkunftsmit-
gliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden
des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervor-
geht, dass die Nachweise über die geforderten
Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richt-
linie verlangten Nachweisen entsprechen,
6. im Falle von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 zusätzliche
Angaben, um feststellen zu können, ob sich
die Ausbildung auf Inhalte bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die
durch die Ausbildung nach diesem Gesetz
und die Approbationsordnung für Apotheker
vorgeschrieben sind,
7. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise
nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richt-
linie 2005/36/EG, die von der zuständigen Be-
hörde eines Mitgliedstaats oder eines Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder eines Ver-
tragsstaates, dem Deutschland und die Euro-
päische Gemeinschaft oder Deutschland und
die Europäische Union vertraglich einen ent-
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt ha-
ben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung
beziehen, die ganz oder teilweise in einer
rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen
der oben genannten Staaten niedergelassenen
Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darü-
ber,
a) ob der Ausbildungsgang in der betreffen-
den Einrichtung von der Ausbildungsein-
richtung des Ausstellungsmitgliedstaats of-
fiziell bescheinigt worden ist,
b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis
dem entspricht, der verliehen worden wäre,
wenn der Ausbildungsgang vollständig im
Ausstellungsmitgliedstaat absolviert wor-
den wäre, und
c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Ho-
heitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats
dieselben beruflichen Rechte verliehen wer-
den.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen
bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate
sein. Haben die zuständigen Behörden be-
rechtigte Zweifel an der Authentizität der in
dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausge-
stellten Bescheinigungen und Ausbildungs-
nachweise, können sie von den zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine
Bestätigung der Authentizität dieser Beschei-
nigungen und Nachweise sowie eine Bestäti-
gung darüber verlangen, dass der Antragstel-
ler die Mindestanforderungen der Ausbildung
erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/
EG verlangt werden.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 2 der
Richtlinie 85/432/EWG des Rates“ durch die An-

gabe „Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „der Richtlinie 85/
433/EWG“ durch die Angabe „V Nummer 5.6.2
der Richtlinie 2005/36/EG“ und die Angabe
„6 bis 16 der Richtlinie 85/433/EWG“ durch die
Angabe „8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/
36/EG“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1
und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des
Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind
ausgeschlossen.“
5. In § 8 Abs. 1 werden in Nummer 2 das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt, nach Nummer 3 der Punkt
durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Num-
mer 4 angefügt:
„4. wenn bekannt wird, dass der Apotheker nicht
über die Kenntnisse der deutschen Sprache ver-
fügt, die für die Ausübung des Apothekerberufs
in Deutschland erforderlich sind.“
6. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union ver-
traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben, die zur Ausübung des Apothekerbe-
rufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union ver-
traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben, auf Grund einer nach deutschen
Rechtsvorschriften abgeschlossenen pharmazeuti-
schen Ausbildung oder auf Grund eines in der An-
lage zu § 4 Abs. 1a Satz 1, 2 oder Absatz 2 genann-
ten pharmazeutischen Ausbildungsnachweises oder
auf Grund einer im Einzelfall als gleichwertig aner-
kannten Ausbildung nach § 4 Abs. 2 berechtigt sind,
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Ar-
tikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gele-
gentlich den Apothekerberuf im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausüben, wenn sie zur Ausübung
des Apothekerberufs rechtmäßig in einem der übri-
gen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Der vor-
übergehende und gelegentliche Charakter der Er-
bringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall be-
urteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufig-
keit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinu-
ität der Dienstleistungserbringung. Eine Berechti-
gung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraus-
setzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder
einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbe-
stände nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 beziehen,
vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels
deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen
werden kann.
(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Ab-
satzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleis-
tungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat
nach Deutschland wechselt, den zuständigen Be-
hörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung
zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu
erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beab-
sichtigt, während des betreffenden Jahres vorüber-
gehend oder gelegentlich Dienstleistungen in
Deutschland zu erbringen. Sofern eine vorherige
Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens
nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach
Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen. Wenn
Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich
eine wesentliche Änderung gegenüber der in den
Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der
Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde
folgende Dokumente vorzulegen:
1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem
Mitgliedstaat rechtmäßig als Apotheker niederge-
lassen ist und dass ihm die Ausübung dieses Be-
rufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-
gung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt
ist, und
3. seinen Berufsqualifikationsnachweis;
die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht
älter als zwölf Monate sein. Vom Dienstleistungser-
bringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Infor-
mationen über Einzelheiten zu einem Versicherungs-
schutz oder einer anderen Art des individuellen oder
kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaft-
pflicht verlangt werden. Die für die Ausübung der
Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deut-
schen Sprache müssen vorliegen.
(3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbrin-
gen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Apothe-
kers. Er kann den berufsständischen, gesetzlichen
oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den
geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen
werden; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Re-
gelungen über die Definition des Berufs, das Führen
von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in
unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit
dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.
Die zuständigen Behörden können von den zustän-
digen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informa-
tionen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung
und die gute Führung des Dienstleisters anfordern
sowie Informationen über das Nichtvorliegen straf-
rechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Wi-
derrufs und einer Anordnung des Ruhens der Appro-
bation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Un-
tersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das
Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen
oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Informa-
tionen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG
zu übermitteln. Die zuständige Behörde unterrichtet
unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunfts-
mitgliedstaats über das Vorliegen der in Satz 3 ge-

nannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf
die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG er-
fassten Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei sind
die Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten einzuhalten. Auf Anforderung der zuständigen
Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union ver-
traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben, haben die zuständigen Behörden in
Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/
EG der anfordernden Behörde alle Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die
gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen
darüber, dass keine berufsbezogenen disziplina-
rischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen,
zu übermitteln.
(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates,
dem Deutschland und die Europäische Gemein-
schaft oder Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeräumt haben, der im Geltungsbereich dieses
Gesetzes den Apothekerberuf auf Grund einer Ap-
probation als Apotheker ausübt, sind auf Antrag für
Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum Be-
scheinigungen darüber auszustellen, dass
1. er in Deutschland rechtmäßig zur Ausübung des
Apothekerberufs niedergelassen ist,
2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt
der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist und
3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikations-
nachweis verfügt.“
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
eingefügt:
„Sie übermittelt die Informationen nach § 11a
Abs. 3 Satz 7.“
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
und 6 angefügt:
„(5) Die Meldung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und
§ 11a Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des
Landes entgegen, in dem die Dienstleistung er-
bracht werden soll. Die Bearbeitung der Informa-
tionsanforderungen nach § 11a Abs. 3 Satz 3 und
die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats
nach § 11a Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zu-
ständige Behörde des Landes, in dem die Dienst-
leistung erbracht wird oder erbracht worden ist.
Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen
eingerichtet worden, so legen die Länder die zu-
ständigen Stellen fest. Die Bescheinigungen nach
§ 11a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des
Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf
des Apothekers ausübt.
(6) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und
die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland
und die Europäische Union vertraglich einen ent-
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
zur Erleichterung der Anwendung von Titel III
Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Beschei-
nigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt,
dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise
über die geforderten Ausbildungsvoraussetzun-
gen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten
Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheini-
gung das Bundesministerium für Gesundheit. So-
weit die in Deutschland zuständigen Stellen Infor-
mationen nach Anhang VII Buchstabe d der
Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behör-
den des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln
haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfol-
gen.“
8. § 17 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der
Approbationsordnung für Apotheker
(2121-1-6)
§ 20 der Approbationsordnung für Apotheker vom
19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 3
Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I
S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1a, 1b, 1c,
1d, 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung er-
teilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht
nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt
ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 7 die Nachweise nach § 4 Abs. 6 Satz 1
Nr. 2, 5 und 7 der Bundes-Apothekerordnung vor-
zulegen.“
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„In den Fällen nach Satz 1 können von den An-
tragstellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ge-
forderten Nachweise nicht verlangt werden, es
sei denn, ihr in einem Drittland ausgestellter Aus-
bildungsnachweis ist noch in keinem anderen
Mitgliedstaat anerkannt worden.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1 Nr. 4
genannten Zeugnisses“ die Wörter „eine von der
zuständigen Behörde des Heimat- oder Her-
kunftsstaates ausgestellte entsprechende Be-
scheinigung oder einen von einer solchen Be-
hörde ausgestellten Strafregisterauszug oder,
wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann,
einen gleichwertigen Nachweis“ durch die Wörter
„Unterlagen nach § 4 Abs. 6 Nr. 3 der Bundes-
Apothekerordnung“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „Heimat- oder
Herkunftsstaat“ durch das Wort „Herkunftsmit-
gliedstaat“ und die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftsstaates“ durch das Wort „Herkunftsmit-
gliedstaats“ ersetzt sowie nach den Wörtern „we-
gen schwerwiegenden“ die Wörter „und genau
bestimmten“ eingefügt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftsstaates“ durch das Wort „Herkunftsmit-
gliedstaats“ ersetzt.
3. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Heimat- oder
Herkunftsstaats“ durch das Wort „Herkunftsmit-
gliedstaats“ ersetzt.
4. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „eines der übrigen
Mitgliedstaaten“ durch die Wörter „eines Mit-
gliedstaats“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es um die Anerkennung eines Ausbil-
dungsnachweises nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
oder Satz 3 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung
geht, stehen vier statt drei Monate zur Verfü-
gung.“
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
steller oder der Antragstellerin binnen eines Mo-
nats nach Eingang des Antrags den Antragsein-
gang und den Empfang der Unterlagen und teilt
ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen.“
Artikel 3
Änderung des
Apothekengesetzes
(2121-2)
In § 2 des Apothekengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I
S. 1993), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes
vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden
ist, wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 ist einem approbier-
ten Antragsteller, der nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 der
Bundes-Apothekerordnung die pharmazeutische Prü-
fung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden
hat, die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn sie für eine Apo-
theke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren
betrieben wird.“
Artikel 4
Änderung der Bundesärzteordnung
(2122-1)
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),
zuletzt geändert durch Artikel 39 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „vorüberge-
hend“ die Wörter „und gelegentlich“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Anzeigepflicht“ durch
das Wort „Meldepflicht“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und nach Nummer 4 fol-
gende Nummer 5 eingefügt:
„5. über die für die Ausübung der Berufstätig-
keit erforderlichen Kenntnisse der deut-
schen Sprache verfügt.“
bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „Diploms,
Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-
gungsnachweises“ durch das Wort „Ausbil-
dungsnachweises“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „Diplo-
men, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Be-
fähigungsnachweisen“ durch das Wort „Aus-
bildungsnachweisen“ ersetzt.
dd) In Satz 4 werden die Wörter „Diplome, Prü-
fungszeugnisse oder sonstige Befähigungs-
nachweise“ durch das Wort „Ausbildungs-
nachweise“ ersetzt.
ee) In Satz 5 wird die Angabe „A der Richtlinie 93/
16/EWG vom 5. April 1993 (ABl. EG Nr. L 165
S. 1)“ durch die Angabe „V Nummer 5.1.1 der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsquali-
fikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr.
L 271 S. 18)“ ersetzt.
ff) In Satz 6 werden die Wörter „Diplomen, Prü-
fungszeugnissen oder sonstigen Befähi-
gungsnachweisen“ durch das Wort „Ausbil-
dungsnachweisen“, die Wörter „Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähi-
gungsnachweise“ durch das Wort „Ausbil-
dungsnachweise“ und die Wörter „Artikels 23
der Richtlinie 93/16/EWG“ durch die Wörter
„Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG“ er-
setzt.
gg) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der
Antragsteller Staatsangehöriger eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder ei-
nes anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemein-
schaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, ist und
er einen nach der Richtlinie 2005/36/EG an-
zuerkennenden Ausbildungsnachweis be-
sitzt.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die zuständigen Behörden des Landes,
in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zu-
letzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zu-
ständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,
über die Rücknahme, den Widerruf und die An-
ordnung des Ruhens der Approbation oder Er-
laubnis, über die Untersagung der Ausübung der

Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser
Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen wür-
den; dabei sind die Vorschriften zum Schutz per-
sonenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die
zuständigen Behörden Auskünfte der zuständi-
gen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die
sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs aus-
wirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der
Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der
durchzuführenden Prüfungen und unterrichten
den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequen-
zen, die sie aus den übermittelten Auskünften
ziehen. Die Länder benennen die Behörden und
Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-
nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genann-
ten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unter-
lagen oder Informationen zuständig sind, sowie
die Behörden und Stellen, die die Anträge anneh-
men und die Entscheidungen treffen können, die
im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen.
Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium
für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird.
Das Bundesministerium für Gesundheit übermit-
telt die Informationen unverzüglich den anderen
Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommis-
sion. Die Länder können zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame
Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für
Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mit-
teilung der Länder statistische Aufstellungen über
die getroffenen Entscheidungen, die die Europä-
ische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht
benötigt.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern „gege-
ben ist“ der Punkt durch das Wort „oder“ er-
setzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. einen in einem Drittland ausgestellten
Ausbildungsnachweis erworben hat, so-
fern er im ärztlichen Beruf drei Jahre Be-
rufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mit-
gliedstaats, der diesen Ausbildungsnach-
weis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie
2005/36/EG anerkannt hat, besitzt, der
Antragsteller eine Bescheinigung dieses
Mitgliedstaats vorlegt, die diese Berufser-
fahrung bescheinigt, sich seine Ausbil-
dung nicht auf Inhalte bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die
durch die Ausbildung nach diesem Ge-
setz und die Approbationsordnung für
Ärzte vorgeschrieben sind oder seine
nachgewiesene Berufserfahrung zum
Ausgleich der wesentlichen Unterschiede
zwischen den Ausbildungen geeignet ist.“
bb) Die Sätze 2 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Aus-
bildungsstandes nach Satz 1 Nr. 1 und 2 oder
in die Überprüfung nach Satz 1 Nr. 3 sind bei
einem Antragsteller, der Staatsangehöriger ei-
nes Mitgliedstaats der Europäischen Union,
eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder eines Staates ist, dem Deutsch-
land und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union ver-
traglich einen Rechtsanspruch eingeräumt
haben, die in einem anderen Staat absolvier-
ten Ausbildungsgänge oder die dort erwor-
bene Berufserfahrung einzubeziehen. Ein
gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzuwei-
sen, wenn
1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
des nicht gegeben ist,
2. eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Aus-
bildungsstandes nur mit unangemesse-
nem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
möglich ist, weil die erforderlichen Unterla-
gen und Nachweise aus Gründen, die nicht
in der Person des Antragstellers liegen,
von diesem nicht vorgelegt werden kön-
nen, oder
3. der Arzt die Anforderungen der tatsächli-
chen und rechtmäßigen Berufspraxis
nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG
nicht erfüllt.
Der Nachweis wird durch das Ablegen einer
Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei
einem Antragsteller nach Satz 2 hat sich
diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu be-
schränken, in denen seine Ausbildung hinter
der in diesem Gesetz und der Approbations-
ordnung für Ärzte geregelten Ausbildung zu-
rückbleibt. Absatz 1 Satz 2 bis 6 bleibt unbe-
rührt. Absatz 1 Satz 7 und 8 gilt entspre-
chend.“
d) In Absatz 3 Satz 5 wird die Zahl „7“ durch die
Zahl „8“ ersetzt.
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehö-
riger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland
und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertrag-
lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben, die Approbation beantragt, sind
folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzu-
legen:
1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähi-
gungsnachweise oder des Ausbildungsnach-
weises, der zur Aufnahme des entsprechenden
Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine
Bescheinigung über die von der betreffenden
Person erworbene Berufserfahrung,
3. die Unterlagen, die von den zuständigen Be-
hörden des Herkunftsmitgliedstaats ausge-
stellt wurden und belegen, dass die Erforder-
nisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden
oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vor-
genannten Unterlagen nicht ausgestellt wer-
den, eine eidesstattliche Erklärung oder – in
den Staaten, in denen es keine eidesstattliche

Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die
die betreffende Person vor einer zuständigen
Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gege-
benenfalls vor einem Notar oder einer entspre-
chend bevollmächtigten Berufsorganisation
des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese ei-
desstattliche oder feierliche Erklärung bestäti-
gende Bescheinigung ausstellt, abgegeben
hat,
4. der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wo-
bei ein entsprechender Nachweis, der im Her-
kunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt
wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein
derartiger Nachweis verlangt wird, eine von ei-
ner zuständigen Behörde des Herkunftsmit-
gliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden
des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervor-
geht, dass die Nachweise über die geforderten
Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richt-
linie verlangten Nachweisen entsprechen,
6. im Falle von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 zusätzliche
Angaben, um feststellen zu können, ob sich
die Ausbildung auf Inhalte bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die
durch die Ausbildung nach diesem Gesetz
und die Approbationsordnung für Ärzte vorge-
schrieben sind,
7. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise
nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richt-
linie 2005/36/EG, die von der zuständigen Be-
hörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum oder eines Ver-
tragsstaates, dem Deutschland und die Euro-
päische Gemeinschaft oder Deutschland und
die Europäische Union vertraglich einen ent-
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt ha-
ben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung
beziehen, die ganz oder teilweise in einer
rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen
der oben genannten Staaten niedergelassenen
Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darü-
ber,
a) ob der Ausbildungsgang in der betreffen-
den Einrichtung von der Ausbildungs-
einrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats
offiziell bescheinigt worden ist,
b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis
dem entspricht, der verliehen worden wäre,
wenn der Ausbildungsgang vollständig im
Ausstellungsmitgliedstaat absolviert wor-
den wäre, und
c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Ho-
heitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats
dieselben beruflichen Rechte verliehen wer-
den.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen
bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate
sein. Haben die zuständigen Behörden be-
rechtigte Zweifel an der Authentizität der in
dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausge-
stellten Bescheinigungen und Ausbildungs-
nachweise, können sie von den zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine
Bestätigung der Authentizität dieser Beschei-
nigungen und Nachweise sowie eine Bestäti-
gung darüber verlangen, dass der Antragstel-
ler die Mindestanforderungen der Ausbildung
erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/
EG verlangt werden.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz an-
gefügt:
„Dabei sind die Vorgaben von Artikel 24 der
Richtlinie 2005/36/EG einzuhalten.“
b) In Absatz 6 werden die Wörter „Artikel 11 bis 15
der Richtlinie 93/16/EWG“ durch die Wörter „Arti-
kel 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG“
ersetzt.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Abweichungen von den in den Absätzen 1
bis 3, 5 und 6 sowie der auf dieser Grundlage
erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Rege-
lungen des Verwaltungsverfahrens durch Landes-
recht sind ausgeschlossen.“
4. In § 6 Abs. 1 werden in Nummer 2 das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt
durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Num-
mer 4 angefügt:
„4. sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kennt-
nisse der deutschen Sprache verfügt, die für die
Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland er-
forderlich sind.“
5. In § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe
„Satz 1 Nr. 2“ die Angabe „und 3“ durch die An-
gabe „ , 3 und 5“ ersetzt.
6. § 10b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Diploms, Prü-
fungszeugnisses oder sonstigen Befähi-
gungsnachweises“ durch das Wort „Ausbil-
dungsnachweises“ ersetzt und nach dem
Wort „vorübergehend“ die Wörter „und gele-
gentlich“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2
und 3 angefügt:
„Der vorübergehende und gelegentliche Cha-
rakter der Erbringung von Dienstleistungen
wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere an-
hand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmä-
ßigen Wiederkehr und der Kontinuität der
Dienstleistung. Eine Berechtigung nach Satz 1
besteht nicht, wenn die Voraussetzungen ei-
ner Rücknahme, eines Widerrufs oder einer
Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbe-
stände nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3
beziehen, vorliegen, eine entsprechende
Maßnahme mangels deutscher Berufszulas-
sung jedoch nicht erlassen werden kann.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des
Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von
Dienstleistungen erstmals von einem anderen

Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den
zuständigen Behörden in Deutschland vorher
schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung
ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienst-
leistungserbringer beabsichtigt, während des be-
treffenden Jahres vorübergehend oder gelegent-
lich Dienstleistungen in Deutschland zu erbrin-
gen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht
werden oder sich eine wesentliche Änderung ge-
genüber der in den Dokumenten bescheinigten
Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer
der zuständigen Behörde folgende Dokumente
vorzulegen:
1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem
Mitgliedstaat rechtmäßig als Arzt niedergelas-
sen ist und dass ihm die Ausübung dieses Be-
rufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-
gung nicht, auch nicht vorübergehend, unter-
sagt ist, und
3. seinen Berufsqualifikationsnachweis.
Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Ab-
satzes 1 können dabei Informationen über Einzel-
heiten zu einem Versicherungsschutz oder einer
anderen Art des individuellen oder kollektiven
Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht ver-
langt werden. Die für die Ausübung der Dienst-
leistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache müssen vorliegen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er kann den berufsständischen, gesetzlichen
oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln
und den geltenden Disziplinarbestimmungen
unterworfen werden; zu diesen Bestimmun-
gen gehören etwa Regelungen für die Defini-
tion des Berufs, das Führen von Titeln und
schwerwiegende berufliche Fehler in unmit-
telbarem und speziellem Zusammenhang mit
dem Schutz und der Sicherheit der Verbrau-
cher.“
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die zuständigen Behörden können von den
zuständigen Behörden des Niederlassungs-
mitgliedstaats für jede Erbringung einer
Dienstleistung alle Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die
gute Führung des Dienstleisters anfordern
sowie Informationen über das Nichtvorliegen
strafrechtlicher Sanktionen, einer Rück-
nahme, eines Widerrufs und einer Anordnung
des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis,
über die nicht vorliegende Untersagung der
Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen
von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen
oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die
Informationen sind nach Artikel 56 der Richt-
linie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zustän-
dige Behörde unterrichtet unverzüglich die
zuständige Behörde des Herkunftsmitglied-
staats über das Vorliegen der in Satz 3 ge-
nannten Sanktionen oder Maßnahmen, die
sich auf die Ausübung der von der Richtlinie
2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken
könnten. Dabei sind die Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten einzuhal-
ten. Auf Anforderung der zuständigen Behör-
den eines anderen Mitgliedstaats der Europä-
ischen Union oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-
staates, dem Deutschland und die Europä-
ische Gemeinschaft oder Deutschland und
die Europäische Union vertraglich einen ent-
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt ha-
ben, haben die zuständigen Behörden in
Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie
2005/36/EG der anfordernden Behörde alle
Informationen über die Rechtmäßigkeit der
Niederlassung und die gute Führung des
Dienstleisters sowie Informationen darüber,
dass keine berufsbezogenen disziplina-
rischen oder strafrechtlichen Sanktionen vor-
liegen, zu übermitteln.“
d) In Absatz 4 werden die Wörter „er
1. den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes rechtmäßig ausübt und
2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-
sitzt“
durch die Wörter
„1. er in Deutschland rechtmäßig als Arzt nieder-
gelassen ist,
2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeit-
punkt der Vorlage der Bescheinigung nicht,
auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikati-
onsnachweis verfügt“
ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „mit Satz 2, 4
und 6,“ die Angabe „Abs. 2 oder Abs. 3“ durch
die Angabe „Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 3“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Entschei-
dungen nach“ die Angabe „den §§ 5 und 6“
durch die Angabe „§ 3 Abs. 1a Satz 2, §§ 5
und 6“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie übermittelt die Informationen nach § 10b
Abs. 3 Satz 7.“
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Anzeige“ durch das
Wort „Meldung“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bearbeitung der Informationsanforderun-
gen nach § 10b Abs. 3 Satz 3 und die Unter-
richtung des Herkunftsmitgliedstaats nach
§ 10b Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zustän-
dige Behörde des Landes, in dem die Dienst-
leistung erbracht wird oder erbracht worden
ist.“
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Sind von den Ländern hierfür gemeinsame
Stellen eingerichtet worden, so legen die Län-
der die zuständigen Stellen fest.“
d) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7
und 8 angefügt:
„(7) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und
die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland
und die Europäische Union vertraglich einen ent-
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Ka-
pitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheini-
gung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass
die in Deutschland ausgestellten Nachweise über
die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen
den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten
Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheini-
gung das Bundesministerium für Gesundheit.
(8) Soweit die in Deutschland zuständigen
Stellen Informationen nach Anhang VII Nummer 1
Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zu-
ständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats
zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Mo-
naten zu erfolgen.“
8. § 14b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1
bis 3“ die Angabe „und 5“ eingefügt und die Wör-
ter „Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen
Befähigungsnachweises“ durch das Wort „Aus-
bildungsnachweises“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Artikels 23 der
Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993 (ABl. EG
Nr. L 165 S. 1)“ durch die Wörter „Artikels 24 der
Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005
(ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)“
und die Wörter „Heimat- oder Herkunftsstaates“
durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ ersetzt.
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten,
deren Ausbildungsnachweise
1. von der früheren Tschechoslowakei verliehen
wurden und die Aufnahme des Berufs des Arz-
tes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass
die Ausbildung im Falle der Tschechischen Re-
publik und der Slowakei vor dem 1. Januar
1993 aufgenommen wurde, oder
2. von der früheren Sowjetunion verliehen wur-
den und die Aufnahme des Berufs des Arztes
gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die
Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. Au-
gust 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. Au-
gust 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März
1990 aufgenommen wurde, oder
3. vom früheren Jugoslawien verliehen wurden
und die Aufnahme des Berufs des Arztes ge-
statten oder aus denen hervorgeht, dass die
Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem
25. Juni 1991 aufgenommen wurde,
ist die Approbation als Arzt zu erteilen, wenn die
Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen,
dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich
der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Arz-
tes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgül-
tigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Aus-
bildungsnachweise und eine von den gleichen
Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber
vorgelegt wird, dass die betreffende Person in
den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheini-
gung mindestens drei Jahre ununterbrochen tat-
sächlich und rechtmäßig den ärztlichen Beruf in
ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.“
9. § 15 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der
Approbationsordnung für Ärzte
(2122-1-8)
§ 39 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni
2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3
des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2
bis 6, Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach § 14b der
Bundesärzteordnung erteilt werden, so sind, so-
fern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften
dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nach-
weises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die Nachweise
nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 der Bundes-
ärzteordnung vorzulegen.“
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„In den Fällen nach Satz 1 können von den An-
tragstellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ge-
forderten Nachweise nicht verlangt werden, es
sei denn, ihr in einem Drittland ausgestellter Aus-
bildungsnachweis ist noch in keinem anderen
Mitgliedstaat anerkannt worden.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1
Satz 2 Nr. 4 genannten Zeugnisses“ die Wörter
„eine von der zuständigen Behörde des Heimat-
oder Herkunftsstaates ausgestellte entspre-
chende Bescheinigung oder einen von einer sol-
chen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug
oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden
kann, einen gleichwertigen Nachweis“ durch die
Wörter „Unterlagen nach § 3 Abs. 6 Nr. 3 der
Bundesärzteordnung“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „wegen
schwerwiegenden“ die Wörter „und genau be-
stimmten“ eingefügt, die Wörter „Heimat- oder
Herkunftsstaates“ durch das Wort „Herkunfts-
mitgliedstaats“ und jeweils die Wörter „Heimat-
oder Herkunftsstaat“ durch das Wort „Herkunfts-
mitgliedstaat“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftsstaates“ durch das Wort „Herkunftsmit-
gliedstaats“ ersetzt.
3. In Absatz 4 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftsstaates“ durch das Wort „Herkunftsmitglied-
staats“ ersetzt.

4. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „eines der übrigen
Mitgliedstaaten“ durch die Wörter „eines Mit-
gliedstaats“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es um die Anerkennung eines Ausbil-
dungsnachweises nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
oder Satz 3 Nr. 3 der Bundesärzteordnung geht,
stehen vier statt drei Monate zur Verfügung.“
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
steller oder der Antragstellerin binnen eines Mo-
nats nach Eingang des Antrags den Antragsein-
gang und den Empfang der Unterlagen und teilt
ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen.“
Artikel 6
Änderung des
Psychotherapeutengesetzes
(2122-5)
Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 40 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Psychologische Psychotherapeutinnen und
Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kin-
der- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, dürfen den Beruf des Psy-
chologischen Psychotherapeuten oder des Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten unter Füh-
rung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach
Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne
Approbation oder ohne Erlaubnis zur vorüberge-
henden Ausübung ausüben, wenn sie ihre Berufs-
tätigkeit als vorübergehende und gelegentliche
Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Ver-
trages im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbrin-
gen. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und
Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt
für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit
sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-
dungsnachweisen nach dem Recht der Europä-
ischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ gestrichen.
b) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort
„und“ ersetzt und nach Nummer 4 folgende
Nummer 5 angefügt:
„5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt.“
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt
als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum erworbenen Diplom
hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung er-
worben hat, die in diesem Staat für den unmittelba-
ren Zugang zu einem dem Beruf des Psycholo-
gischen Psychotherapeuten oder dem Beruf des
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ent-
sprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im
Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise
gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerken-
nung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden
Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe d oder
Buchstabe e der Richtlinie genannten Niveau ent-
sprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungs-
nachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungs-
nachweisen, die von einer zuständigen Behörde in
einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie
eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlos-
sene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mit-
gliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und
in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Be-
rufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder
des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung
des Berufs des Psychologischen Psycho-
therapeuten oder des Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeuten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner
für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Er-
fordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvor-
schriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Auf-
nahme oder Ausübung des Berufs des Psycholo-
gischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen, ihrem
Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunfts-
mitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort
maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller
mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum haben einen höchs-
tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absol-
vieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-
tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-
gelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die durch
die Ausbildung nach diesem Gesetz und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psy-
chologische Psychotherapeuten oder der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten vorge-
schrieben sind,
3. der Beruf des Psychologischen Psychothera-
peuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsy-
chotherapeuten eine oder mehrere reglemen-
tierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmit-
gliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil
des dem Psychologischen Psychotherapeuten
oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-
ten entsprechenden Berufs sind, und wenn
diese Unterschiede in einer besonderen Ausbil-

dung bestehen, die nach diesem Gesetz und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psy-
chologische Psychotherapeuten oder der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten gefordert
wird, und sich auf Fächer beziehen, die sich we-
sentlich von denen unterscheiden, die von dem
Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den
der Antragsteller vorlegt, oder
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-
dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe c der
Richtlinie genannten Niveau bescheinigt
und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum
Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-
ten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-
ben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
gang und der Eignungsprüfung zu wählen.“
4. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt
auch als erfüllt, wenn Antragsteller bei Vorliegen der
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 eine in ei-
nem Drittland erworbene abgeschlossene Ausbil-
dung in einem dem Beruf des Psychologischen
Psychotherapeuten oder dem Beruf des Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen-
den Beruf nachweisen und die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die
in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge
oder die in anderen Staaten erworbene Berufser-
fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
anerkannt, wenn
1. die Antragsteller einen Ausbildungsnachweis
vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits
in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum als Psychologische Psychothera-
peutin oder Psychologischer Psychotherapeut
oder als Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
peutin oder Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeut anerkannt wurden,
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der
Psychologischen Psychotherapie oder der Kin-
der- und Jugendlichenpsychotherapie im Ho-
heitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbil-
dungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-
lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-
terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in
der Person der Antragsteller liegen, von diesen
nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-
ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis
wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-
prüfung erstreckt. Dabei hat sich diese Prüfung auf
diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen die
vorhandene Ausbildung hinter der in diesem Gesetz
und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Psychologische Psychotherapeuten oder der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten geregelten Aus-
bildung zurückbleibt.“
5. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „89/48/EWG oder
92/51/EWG“durch die Angabe „2005/36/EG“ er-
setzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 3 und 4“ gestri-
chen.
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für Personen mit einer außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlosse-
nen Ausbildung gelten die Absätze 2 und 2a
Satz 1, 3, 4 und 5 entsprechend.“
6. In § 2 Abs. 3a wird nach der Angabe „Absätze 2“
die Angabe „ , 2a“ eingefügt und das Wort „Diplom-
anerkennung“ durch die Wörter „Anerkennung von
Ausbildungsnachweisen“ ersetzt.
7. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Unterrichtungspflichten
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in
dem der Beruf des Psychologischen Psychothera-
peuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt
worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden
des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen
strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme,
den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der
Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung
der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die
eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfer-
tigen würden; dabei sind die Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Er-
halten die zuständigen Behörden der Länder Aus-
künfte der zuständigen Behörden von Aufnahme-
mitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-
rufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder
des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit
der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang
der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten
den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequen-
zen, die aus den übermittelten Auskünften zu zie-
hen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame
Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden
und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-
nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen
oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-
hörden und Stellen, die die Anträge annehmen
und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-
sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten
und die Europäische Kommission.

(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-
setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln
dem Bundesministerium für Gesundheit statistische
Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-
gen, die die Europäische Kommission für den nach
Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-
derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die
Kommission.“
8. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ih-
rer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2
nicht vorgelegen hat, die im Ausland erworbene
Ausbildung nach § 2 Abs. 2, 2a oder Abs. 3 Satz 2
oder die nach § 12 nachzuweisende Ausbildung
nicht abgeschlossen war oder die Gleichwertigkeit
der Ausbildung und Kenntnisse nach § 2 Abs. 2
Satz 3 und 4, Abs. 2a oder Abs. 3 Satz 4 nicht ge-
geben war.“
9. In § 3 Abs. 3 wird nach der Nummer 2 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3
angefügt:
„3. sich ergibt, dass der Approbationsinhaber nicht
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
erforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra-
che verfügt.“
10. In § 4 Abs. 2a Nr. 1 wird die Angabe „und 4“ durch
die Angabe „ , 4 und 5“ ersetzt.
11. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) In den Rechtsverordnungen nach Ab-
satz 1 ist für Inhaber von Ausbildungsnachwei-
sen, die eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
in Verbindung mit § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a
beantragen, zu regeln:
1. das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset-
zungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4, insbeson-
dere die Vorlage der vom Antragsteller vorzu-
legenden Nachweise und die Ermittlung
durch die zuständige Behörde entsprechend
Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit An-
hang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-
bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeich-
nung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen
und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis ent-
sprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/
EG,
4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 1a
in Verbindung mit § 9a dieses Gesetzes.“
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
fügt:
„(7) Abweichungen von den in den Absätzen 1
bis 6 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen enthaltenen Regelungen
des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht
sind ausgeschlossen.“
12. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9c einge-
fügt:
„§ 9a
Dienstleistungserbringer
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des Berufs
des Psychologischen Psychotherapeuten oder des
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund
einer nach deutschen Rechtsvorschriften abge-
schlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den
Anforderungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 ent-
sprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt
sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-
lassen sind oder,
2. wenn der Beruf des Psychologischen Psycho-
therapeuten oder des Kinder- und Jugendli-
chenpsychotherapeuten oder die Ausbildung zu
diesen Berufen im Niederlassungsmitgliedstaat
nicht reglementiert ist, einen dieser Berufe wäh-
rend der vorhergehenden zehn Jahre mindes-
tens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat
rechtmäßig ausgeübt haben,
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des
Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und
gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-
gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung
wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind
die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und
Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Eine
Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die
Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Wider-
rufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die
Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 beziehen,
vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels
deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen
werden kann. § 1 Abs. 1a Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-
gen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-
hörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,
wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des
betreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-
lich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-
tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-
rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten
Dokumenten bescheinigten Situation hat der
Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-
gen vorzulegen:
1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-
sung im Beruf des Psychologischen Psychothe-
rapeuten oder des Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeuten in einem anderen Mitglied-
staat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem
Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum

Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht,
auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder im
Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis
in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleis-
ter eine der den Berufen des Psychologischen
Psychotherapeuten oder des Kinder- und Ju-
gendlichenpsychotherapeuten entsprechende
Tätigkeit während der vorhergehenden zehn
Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig
ausgeübt hat.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-
chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen
vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle
der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-
rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2
nach. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwi-
schen der beruflichen Qualifikation des Dienstleis-
tungserbringers und der nach diesem Gesetz und
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psy-
chologische Psychotherapeuten oder der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten geforderten Aus-
bildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert wer-
den dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind,
dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse
und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefähr-
det wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse
und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung
erfolgen. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne
des Absatzes 1 können dabei Informationen über
Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder ei-
ner anderen Art des individuellen oder kollektiven
Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt
werden.
(4) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes den Beruf des Psychologischen Psycho-
therapeuten oder des Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeuten auf Grund einer Approbation
nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwe-
cke der Dienstleistungserbringung in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigun-
gen darüber auszustellen, dass
1. sie als „Psychologische Psychotherapeutin“
oder „Psychologischer Psychotherapeut“ oder
als „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-
tin“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychothe-
rapeut“ rechtmäßig niedergelassen sind und ih-
nen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist,
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-
keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-
gen.
§ 1a Satz 3 gilt entsprechend.
§ 9b
Verwaltungszusammenarbeit
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
jede Dienstleistungserbringung von den zuständi-
gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-
lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-
rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-
chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-
staats der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum haben die zuständigen Be-
hörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie
2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Infor-
mationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlas-
sung und die gute Führung des Dienstleisters sowie
Informationen darüber, dass keine berufsbezoge-
nen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktio-
nen vorliegen, zu übermitteln.
§ 9c
Pflichten des Dienstleistungserbringers
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psy-
chologische Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne des
§ 9a haben beim Erbringen der Dienstleistung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und
Pflichten von Personen mit einer Approbation nach
§ 1 Abs. 1. Sie können den berufsständischen, ge-
setzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsre-
geln und den geltenden Disziplinarbestimmungen
unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen ge-
hören etwa Regelungen über die Definition des Be-
rufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende
berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem
Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit
der Verbraucher. Die zuständigen Behörden können
von den zuständigen Behörden des Niederlas-
sungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer
Dienstleistung alle Informationen über die Recht-
mäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung
des Dienstleisters anfordern sowie Informationen
über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktio-
nen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer
Anordnung des Ruhens der Approbation oder Er-
laubnis, über die nicht vorliegende Untersagung
der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen
von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder
Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Informatio-
nen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG
zu übermitteln. Die zuständige Behörde unterrichtet
unverzüglich die zuständige Behörde des Her-
kunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in
Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen,
die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie
2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könn-
ten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz perso-
nenbezogener Daten einzuhalten.“
13. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 2
Abs. 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
fügt:
„(5) Die Meldung nach § 9a Abs. 2 und 3
nimmt die zuständige Behörde des Landes ent-
gegen, in dem die Dienstleistung erbracht wer-

den soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die
Informationen nach § 9b Satz 1 an. Die Informa-
tionen nach § 9b Satz 2 werden durch die zu-
ständige Behörde des Landes übermittelt, in
dem der Beruf des Psychologischen Psychothe-
rapeuten oder des Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt
ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Her-
kunftsmitgliedstaats gemäß § 9c erfolgt durch
die zuständige Behörde des Landes, in dem die
Dienstleistung erbracht wird oder erbracht wor-
den ist. Die Bescheinigungen nach § 9a Abs. 4
stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in
dem der Antragsteller den Beruf des Psycholo-
gischen Psychotherapeuten oder des Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten ausübt.“
Artikel 7
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Psychologische Psychotherapeuten
(2122-5-1)
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psy-
chologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3749), zuletzt geändert durch Artikel 3
Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I
S. 122), wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz an-
gefügt:
„In den Fällen, in denen die Approbation auf Grund
eines Ausbildungsnachweises nach § 2 Abs. 2, 2a, 3
oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt
werden soll, können von den Antragstellern die in
Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Nachweise nicht ge-
fordert werden, es sei denn, ihre in einem Drittland
ausgestellten Ausbildungsnachweise sind noch in
keinem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden.“
2. § 19 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 2, 2a, 3
oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt
werden, sind, sofern die Ausbildung nicht nach den
Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle
des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die den
Anforderungen des § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a
des Gesetzes entsprechenden Ausbildungsnach-
weise in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen.“
3. In § 19 Abs. 3 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“
sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ je-
weils durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ er-
setzt.
4. § 19 Abs. 4 bis 6 wird wie folgt gefasst:
„(4) Staatsangehörige eines anderen Mitglied-
staats der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum, die eine Approbation nach
§ 1 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes beantra-
gen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzun-
gen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen,
einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunfts-
mitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitglied-
staat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine
von einer zuständigen Behörde dieses Staates aus-
gestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich
ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt sind.
Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
nachweis im Beruf des Psychologischen Psychothe-
rapeuten verfügen, der in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, führen
nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die
Berufsbezeichnung „Psychologische Psychothera-
peutin“ oder „Psychologischer Psychotherapeut“.
(6) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
steller binnen eines Monats nach Eingang des An-
trags den Antragseingang und den Empfang der Un-
terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-
liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des
Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 3 Satz 1 ge-
nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die
nach Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten
Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-
macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-
ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-
lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-
hörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“
5. In § 19 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 an-
gefügt:
„(7) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
Dienstleistungserbringung im Sinne des § 9a des
Psychotherapeutengesetzes binnen eines Monats
nach Eingang der Meldung und der Begleitdoku-
mente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu un-
terrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser
Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleis-
tungserbringer innerhalb eines Monats über die
Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan
für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten
Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen er-
gehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer in-
nerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen
keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf
die Dienstleistung erbracht werden.“
6. In der Überschrift des § 20 wird das Wort „Diplo-
men“ durch das Wort „Ausbildungsnachweisen“ er-
setzt.
Artikel 8
Änderung der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten
(2122-5-2)
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kin-
der- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. De-
zember 1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert durch
Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz an-
gefügt:
„In den Fällen, in denen die Approbation auf Grund
eines Ausbildungsnachweises nach § 2 Abs. 2, 2a, 3
oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt
werden soll, können von den Antragstellern die in
Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Nachweise nicht ge-
fordert werden, es sei denn, ihre in einem Drittland
ausgestellten Ausbildungsnachweise sind noch in
keinem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden.“
2. § 19 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 2, 2a, 3
oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt
werden, sind, sofern die Ausbildung nicht nach den
Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle
des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die den
Anforderungen des § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a
des Gesetzes entsprechenden Ausbildungsnach-
weise in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen.“
3. In § 19 Abs. 3 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“
sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ je-
weils durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ er-
setzt.
4. § 19 Abs. 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„(4) Staatsangehörige eines anderen Mitglied-
staats der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum, die eine Approbation nach
§ 1 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes beantra-
gen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzun-
gen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen,
einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunfts-
mitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitglied-
staat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine
von einer zuständigen Behörde dieses Staates aus-
gestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich
ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt sind.
Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
nachweis im Beruf des Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeuten verfügen, der in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden
ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifi-
kation die Berufsbezeichnung „Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeutin“ oder „Kinder- und Ju-
gendlichenpsychotherapeut“.
(6) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
steller binnen eines Monats nach Eingang des An-
trags den Antragseingang und den Empfang der Un-
terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-
liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des
Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 3 Satz 1 ge-
nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die
nach Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten
Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-
macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-
ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-
lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-
hörde ersetzen.“
5. In § 19 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 an-
gefügt:
„(7) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
Dienstleistungserbringung im Sinne des § 9a des
Psychotherapeutengesetzes binnen eines Monats
nach Eingang der Meldung und der Begleitdoku-
mente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu un-
terrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser
Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleis-
tungserbringer innerhalb eines Monats über die
Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan
für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten
Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen er-
gehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer in-
nerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen
keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf
die Dienstleistung erbracht werden.“
6. In der Überschrift des § 20 wird das Wort „Diplo-
men“ durch das Wort „Ausbildungsnachweisen“ er-
setzt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde
(2123-1)
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
(BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 41 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „vorü-
bergehend“ die Wörter „und gelegentlich“ einge-
fügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Anzeigepflicht“
durch das Wort „Meldepflicht“ ersetzt.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist
die Ausübung der Zahnheilkunde unter der Be-
rufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und nach Nummer 4 fol-
gende Nummer 5 angefügt:
„5. über die für die Ausübung der Berufstätig-
keit erforderlichen Kenntnisse der deut-
schen Sprache verfügt.“
bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „Diploms,
Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-
gungsnachweises“ durch das Wort „Ausbil-
dungsnachweises“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „Diplo-
men, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Be-
fähigungsnachweisen“ durch das Wort „Aus-
bildungsnachweisen“ ersetzt.

dd) In Satz 4 wird die Angabe „A der Richtlinie 78/
686/EWG vom 25. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 233
S. 1)“ durch die Angabe „V Nummer 5.3.2 der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsquali-
fikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007
Nr. L 271 S. 18)“ ersetzt.
ee) In Satz 5 werden die Wörter „Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähi-
gungsnachweise“ durch das Wort „Ausbil-
dungsnachweise“, die Wörter „Diplomen, Prü-
fungszeugnissen oder sonstigen Befähi-
gungsnachweisen“ durch das Wort „Ausbil-
dungsnachweisen“ und die Wörter „Heimat-
oder Herkunftsstaates“ durch das Wort „Her-
kunftsmitgliedstaats“ ersetzt.
ff) In Satz 6 werden die Wörter „Diplomen, Prü-
fungszeugnissen oder sonstigen Befähi-
gungsnachweisen“ durch das Wort „Ausbil-
dungsnachweisen“, die Wörter „Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähi-
gungsnachweise“ durch das Wort „Ausbil-
dungsnachweise“ und die Wörter „Artikels 1
der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom
25. Juli 1978“ durch die Wörter „Artikels 34
der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
gg) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der
Antragsteller Staatsangehöriger eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder ei-
nes anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemein-
schaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, ist und
er einen nach der Richtlinie 2005/36/EG an-
zuerkennenden Ausbildungsnachweis be-
sitzt.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die zuständigen Behörden des Landes,
in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird
oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten
die zuständigen Behörden des Herkunftsmit-
gliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher
Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf
und die Anordnung des Ruhens der Approbation
oder Erlaubnis, über die Untersagung der Aus-
übung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine
dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen
würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten
die zuständigen Behörden Auskünfte der zustän-
digen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten,
die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Be-
rufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtig-
keit der Sachverhalte, befinden über Art und Um-
fang der durchzuführenden Prüfungen und unter-
richten den Aufnahmemitgliedstaat über die Kon-
sequenzen, die sie aus den übermittelten Aus-
künften ziehen. Die Länder benennen die Behör-
den und Stellen, die für die Ausstellung oder Ent-
gegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG ge-
nannten Ausbildungsnachweise und sonstigen
Unterlagen oder Informationen zuständig sind,
sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge
annehmen und die Entscheidungen treffen kön-
nen, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie
stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesminis-
terium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet
wird. Das Bundesministerium für Gesundheit
übermittelt die Informationen unverzüglich den
anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen
Kommission. Die Länder können zur Wahrneh-
mung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 ge-
meinsame Stellen bestimmen. Das Bundesminis-
terium für Gesundheit übermittelt nach ent-
sprechender Mitteilung der Länder statistische
Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-
gen, die die Europäische Kommission für den
nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG
erforderlichen Bericht benötigt.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Satz 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern „gege-
ben ist“ der Punkt durch das Wort „oder“ er-
setzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. einen in einem Drittland ausgestellten
Ausbildungsnachweis erworben hat, so-
fern er im zahnärztlichen Beruf drei Jahre
Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungs-
nachweis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richt-
linie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt,
der Antragsteller eine Bescheinigung die-
ses Mitgliedstaats vorlegt, die diese Be-
rufserfahrung bescheinigt, sich seine
Ausbildung nicht auf Inhalte bezieht, die
sich wesentlich von denen unterscheiden,
die durch die Ausbildung nach diesem
Gesetz und die Approbationsordnung für
Zahnärzte vorgeschrieben sind, oder
seine nachgewiesene Berufserfahrung
zum Ausgleich der wesentlichen Unter-
schiede zwischen den Ausbildungen ge-
eignet ist.“
cc) Die Sätze 2 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Aus-
bildungsstandes nach Satz 1 Nr. 1 und 2 oder
in die Überprüfung nach Satz 1 Nr. 3 sind bei
einem Antragsteller, der Staatsangehöriger ei-
nes Mitgliedstaats der Europäischen Union,
eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder eines Staates ist, dem Deutsch-
land und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union ver-
traglich einen Rechtsanspruch eingeräumt
haben, die in einem anderen Staat absolvier-
ten Ausbildungsgänge oder die dort erwor-
bene Berufserfahrung einzubeziehen. Ein
gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzuwei-
sen, wenn

1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
des nicht gegeben ist,
2. eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Aus-
bildungsstandes nur mit unangemesse-
nem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
möglich ist, weil die erforderlichen Unterla-
gen und Nachweise aus Gründen, die nicht
in der Person des Antragstellers liegen,
von diesem nicht vorgelegt werden kön-
nen, oder
3. der Zahnarzt die Anforderungen der tat-
sächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis
nach Artikel 23 oder Artikel 37 der Richtli-
nie 2005/36/EG nicht erfüllt.
Der Nachweis wird durch das Ablegen einer
Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei
einem Antragsteller nach Satz 2 hat sich
diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu be-
schränken, in denen seine Ausbildung hinter
der in diesem Gesetz und der Approbations-
ordnung für Zahnärzte geregelten Ausbildung
zurückbleibt. Absatz 1 Satz 2 bis 6 bleibt un-
berührt. Absatz 1 Satz 7 und 8 gilt entspre-
chend.“
d) In Absatz 3 Satz 4 wird die Zahl „7“ durch die
Zahl „8“ ersetzt.
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehö-
riger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland
und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertrag-
lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben, die Approbation beantragt, sind
folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzu-
legen:
1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähi-
gungsnachweise oder des Ausbildungsnach-
weises, der zur Aufnahme des entsprechenden
Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine
Bescheinigung über die von der betreffenden
Person erworbene Berufserfahrung,
3. die Unterlagen, die von den zuständigen Be-
hörden des Herkunftsmitgliedstaats ausge-
stellt wurden und belegen, dass die Erforder-
nisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden
oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vor-
genannten Unterlagen nicht ausgestellt wer-
den, eine eidesstattliche Erklärung oder – in
den Staaten, in denen es keine eidesstattliche
Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die
die betreffende Person vor einer zuständigen
Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gege-
benenfalls vor einem Notar oder einer entspre-
chend bevollmächtigten Berufsorganisation
des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese ei-
desstattliche oder feierliche Erklärung bestäti-
gende Bescheinigung ausstellt, abgegeben
hat,
4. der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wo-
bei ein entsprechender Nachweis, der im Her-
kunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt
wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein
derartiger Nachweis verlangt wird, eine von ei-
ner zuständigen Behörde des Herkunftsmit-
gliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden
des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervor-
geht, dass die Nachweise über die geforderten
Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richt-
linie verlangten Nachweisen entsprechen,
6. im Falle von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 zusätzliche
Angaben, um feststellen zu können, ob sich
die Ausbildung auf Inhalte bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die
durch die Ausbildung nach diesem Gesetz
und die Approbationsordnung für Zahnärzte
vorgeschrieben sind,
7. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise
nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richt-
linie 2005/36/EG, die von der zuständigen Be-
hörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum oder eines Ver-
tragsstaates, dem Deutschland und die Euro-
päische Gemeinschaft oder Deutschland und
die Europäische Union vertraglich einen ent-
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt ha-
ben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung
beziehen, die ganz oder teilweise in einer
rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen
der oben genannten Staaten niedergelassenen
Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darü-
ber,
a) ob der Ausbildungsgang in der betreffen-
den Einrichtung von der Ausbildungsein-
richtung des Ausstellungsmitgliedstaats
offiziell bescheinigt worden ist,
b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis
dem entspricht, der verliehen worden wäre,
wenn der Ausbildungsgang vollständig im
Ausstellungsmitgliedstaat absolviert wor-
den wäre, und
c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Ho-
heitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats
dieselben beruflichen Rechte verliehen wer-
den.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen
bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate
sein. Haben die zuständigen Behörden be-
rechtigte Zweifel an der Authentizität der in
dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausge-
stellten Bescheinigungen und Ausbildungs-
nachweise, können sie von den zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine
Bestätigung der Authentizität dieser Beschei-
nigungen und Nachweise sowie eine Bestäti-
gung darüber verlangen, dass der Antragstel-
ler die Mindestanforderungen der Ausbildung
erfüllt, die in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/
EG verlangt werden.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1 der Richt-
linie 78/687/EWG des Rates“ durch die An-
gabe „34 der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 9 bis 15 der
Richtlinie 78/686/EWG des Rates“ durch die An-
gabe „Artikel 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/
36/EG“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1
und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des
Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind
ausgeschlossen.“
4. In § 5 Abs. 1 werden in Nummer 3 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die
für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutsch-
land erforderlich sind.“
5. In § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe
„Satz 1 Nr. 2“ die Angabe „und 3“ durch die An-
gabe „ , 3 und 5“ ersetzt.
6. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Diploms, Prü-
fungszeugnisses oder sonstigen Befähi-
gungsnachweises“ durch das Wort „Ausbil-
dungsnachweises“ ersetzt und nach dem
Wort „vorübergehend“ die Wörter „und gele-
gentlich“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Der vorübergehende und gelegentliche Cha-
rakter der Erbringung von Dienstleistungen
wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere an-
hand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmä-
ßigen Wiederkehr und der Kontinuität der
Dienstleistung. Eine Berechtigung nach Satz 1
besteht nicht, wenn die Voraussetzungen ei-
ner Rücknahme, eines Widerrufs oder einer
Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbe-
stände nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3
beziehen, vorliegen, eine entsprechende
Maßnahme mangels deutscher Berufszulas-
sung jedoch nicht erlassen werden kann.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des
Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von
Dienstleistungen erstmals von einem anderen
Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den
zuständigen Behörden in Deutschland vorher
schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung
ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienst-
leistungserbringer beabsichtigt, während des be-
treffenden Jahres vorübergehend oder gelegent-
lich Dienstleistungen in Deutschland zu erbrin-
gen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht
werden oder sich eine wesentliche Änderung ge-
genüber der in den Dokumenten bescheinigten
Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer
der zuständigen Behörde folgende Dokumente
vorzulegen:
1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem
Mitgliedstaat rechtmäßig als Zahnarzt nieder-
gelassen ist und dass ihm die Ausübung die-
ses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Be-
scheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist, und
3. seinen Berufsqualifikationsnachweis.
Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Ab-
satzes 1 können dabei Informationen über Einzel-
heiten zu einem Versicherungsschutz oder einer
anderen Art des individuellen oder kollektiven
Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht ver-
langt werden. Die für die Ausübung der Dienst-
leistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache müssen vorliegen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er kann den berufsständischen, gesetzlichen
oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln
und den geltenden Disziplinarbestimmungen
unterworfen werden; zu diesen Bestimmun-
gen gehören etwa Regelungen für die Defini-
tion des Berufs, das Führen von Titeln und
schwerwiegende berufliche Fehler in unmit-
telbarem und speziellem Zusammenhang mit
dem Schutz und der Sicherheit der Verbrau-
cher.“
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die zuständigen Behörden können von den
zuständigen Behörden des Niederlassungs-
mitgliedstaats für jede Erbringung einer
Dienstleistung alle Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die
gute Führung des Dienstleisters anfordern
sowie Informationen über das Nichtvorliegen
strafrechtlicher Sanktionen, einer Rück-
nahme, eines Widerrufs und einer Anordnung
des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis,
über die nicht vorliegende Untersagung der
Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen
von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen
oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die
Informationen sind nach Artikel 56 der Richt-
linie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zustän-
dige Behörde unterrichtet unverzüglich die
zuständige Behörde des Herkunftsmitglied-
staats über das Vorliegen der in Satz 3 ge-
nannten Sanktionen oder Maßnahmen, die
sich auf die Ausübung der von der Richtlinie
2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken
könnten. Dabei sind die Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten einzuhal-
ten. Auf Anforderung der zuständigen Behör-
den eines anderen Mitgliedstaats der Europä-
ischen Union oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-
staates, dem Deutschland und die Europä-
ische Gemeinschaft oder Deutschland und
die Europäische Union vertraglich einen ent-

sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt ha-
ben, haben die zuständigen Behörden in
Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie
2005/36/EG der anfordernden Behörde alle
Informationen über die Rechtmäßigkeit der
Niederlassung und die gute Führung des
Dienstleisters sowie Informationen darüber,
dass keine berufsbezogenen disziplina-
rischen oder strafrechtlichen Sanktionen vor-
liegen, zu übermitteln.“
d) In Absatz 4 werden die Wörter „er
1. den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich
dieses Gesetzes rechtmäßig ausübt und
2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-
sitzt“
durch die Wörter
„1. er in Deutschland rechtmäßig als Zahnarzt
niedergelassen ist,
2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeit-
punkt der Vorlage der Bescheinigung nicht,
auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikati-
onsnachweis verfügt“
ersetzt.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „mit Satz 2, 6“
die Angabe „Abs. 2 oder Abs. 3“ durch die
Angabe „Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 3“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Entschei-
dungen nach“ die Angabe „den §§ 4 und 5“
durch die Angabe „§ 2 Abs. 1a Satz 2, §§ 4
und 5“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie übermittelt die Informationen nach § 13a
Abs. 3 Satz 7.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Anzeige“ durch das
Wort „Meldung“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bearbeitung der Informationsanforderun-
gen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 und die Unter-
richtung des Herkunftsmitgliedstaats nach
§ 13a Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zustän-
dige Behörde des Landes, in dem die Dienst-
leistung erbracht wird oder erbracht worden
ist.“
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Sind von den Ländern hierfür gemeinsame
Stellen eingerichtet worden, so legen die Län-
der die zuständigen Stellen fest.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und
die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland
und die Europäische Union vertraglich einen ent-
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Ka-
pitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheini-
gung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass
die in Deutschland ausgestellten Nachweise über
die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen
den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten
Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheini-
gung das Bundesministerium für Gesundheit. So-
weit die in Deutschland zuständigen Stellen Infor-
mationen nach Anhang VII Buchstabe d der
Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behör-
den des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln
haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfol-
gen.“
8. § 20a wird wie folgt gefasst:
„§ 20a
(1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllen und eine
Approbation als Zahnarzt auf Grund der Vorlage ei-
nes vor dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 für
die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum aus-
gestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises
eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und
die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland
und die Europäische Union vertraglich einen ent-
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
beantragen, ist die Approbation als Zahnarzt eben-
falls zu erteilen. In den Fällen, in denen die zahnärzt-
liche Ausbildung des Antragstellers den Mindestan-
forderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/
EG vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22,
2007 Nr. L 271 S. 18) nicht genügt, kann die zustän-
dige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des
Herkunftsmitgliedstaats des Antragstellers verlan-
gen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller wäh-
rend der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung
mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich
und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf ausgeübt
hat.
(2) In Italien, Spanien, Österreich, der Tschechi-
schen Republik, der Slowakei und Rumänien ausge-
stellte Ausbildungsnachweise des Arztes werden
zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeit des Zahn-
arztes unter den in Anhang V Nummer 5.3.2 der
Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Berufsbezeich-
nungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 aner-
kannt, wenn die Inhaber der Ausbildungsnachweise
ihre ärztliche Ausbildung spätestens an dem im
oben genannten Anhang der Richtlinie 2005/36/EG
für den betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten
Stichtag begonnen haben, sofern ihnen eine von
den zuständigen Behörden des betreffenden Mit-
gliedstaats ausgestellte Bescheinigung darüber bei-
gefügt ist. Aus dieser Bescheinigung muss hervor-
gehen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Die betreffende Person hat sich während der letz-
ten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung
mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tat-
sächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich

den Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie
2005/36/EG gewidmet und
2. die betreffende Person ist berechtigt, diese Tätig-
keiten unter denselben Bedingungen auszuüben
wie die Inhaber des für diesen Mitgliedstaat in
Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/
EG aufgeführten Ausbildungsnachweises.
Von dem in Satz 2 Nr. 1 genannten Erfordernis einer
dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein
mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absol-
viert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der in Arti-
kel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbil-
dung von den zuständigen Behörden des betreffen-
den Staates bescheinigt wird. Was die Tschechische
Republik und die Slowakei anbelangt, so werden die
in der früheren Tschechoslowakei erworbenen Aus-
bildungsnachweise in gleicher Weise wie die tsche-
chischen und slowakischen Ausbildungsnachweise
unter den in den vorstehenden Sätzen genannten
Bedingungen anerkannt.
(3) Die Ausbildungsnachweise von Ärzten, die in
Italien Personen ausgestellt wurden, die ihre Univer-
sitätsausbildung nach dem 28. Januar 1980, spätes-
tens jedoch am 31. Dezember 1984 begonnen ha-
ben, werden anerkannt, sofern eine diesbezügliche
Bescheinigung der zuständigen italienischen Behör-
den beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass
1. die betreffende Person mit Erfolg eine von den
zuständigen italienischen Behörden durchge-
führte spezifische Eignungsprüfung abgelegt
hat, bei der überprüft wurde, ob sie Kenntnisse
und Fähigkeiten besitzt, die denen derjenigen
Personen vergleichbar sind, die Inhaber eines in
Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/
EG für Italien aufgeführten Ausbildungsnach-
weise sind,
2. die betreffende Person sich während der letzten
fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung
mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Ita-
lien tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsäch-
lich den Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie
2005/36/EG gewidmet hat und
3. die betreffende Person berechtigt ist, die Tätig-
keiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG
unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der
Ausbildungsnachweise, die für Italien in Anhang V
Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufge-
führt sind, auszuüben oder diese tatsächlich,
rechtmäßig sowie hauptsächlich ausübt.
Von der in Satz 1 Nr. 1 genannten Eignungsprüfung
sind Personen befreit, die ein mindestens dreijähri-
ges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen
Gleichwertigkeit mit der Ausbildung nach Artikel 34
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Be-
hörden bescheinigt wird. Personen, die ihre medizi-
nische Universitätsausbildung nach dem 31. Dezem-
ber 1984 begonnen haben, sind den oben genann-
ten Personen gleichgestellt, sofern das in Satz 2 ge-
nannte dreijährige Studium vor dem 31. Dezember
1994 aufgenommen wurde.
(4) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaa-
ten, deren Ausbildungsnachweise
1. von der früheren Sowjetunion verliehen wurden
und die Aufnahme des Berufs des Zahnarztes ge-
statten oder aus denen hervorgeht, dass die Aus-
bildung im Falle Estlands vor dem 20. August
1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August
1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990
aufgenommen wurde, oder
2. vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und
die Aufnahme des Berufs des Zahnarztes gestat-
ten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbil-
dung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991
aufgenommen wurde,
sind die Ausbildungsnachweise als Zahnarzt anzuer-
kennen, wenn die Behörden dieser Mitgliedstaaten
bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise
hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des
Berufs des Zahnarztes in ihrem Hoheitsgebiet die
gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen
verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von
den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung
darüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person
in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheini-
gung mindestens drei Jahre ununterbrochen tat-
sächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf
in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.“
9. § 21 wird aufgehoben.
Artikel 10
Änderung der
Approbationsordnung für Zahnärzte
(2123-2)
Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Februar
2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
1. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2
bis 6, Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach § 20a des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-
kunde erteilt werden, so sind, sofern die Aus-
bildung nicht nach den Vorschriften dieser
Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachwei-
ses nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die Nachweise
nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-
kunde vorzulegen.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„In den Fällen nach Satz 1 können von den
Antragstellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 geforderten Nachweise nicht verlangt
werden, es sei denn, sein in einem Drittland
ausgestellter Ausbildungsnachweis ist noch
in keinem anderen Mitgliedstaat anerkannt
worden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1“
die Wörter „Nr. 4 genannten Zeugnisses eine
von der zuständigen Behörde des Heimat-
oder Herkunftsstaates ausgestellte entspre-

chende Bescheinigung oder einen von einer
solchen Behörde ausgestellten Strafregister-
auszug oder, wenn ein solcher nicht beige-
bracht werden kann, einen gleichwertigen
Nachweis“ durch die Wörter „Satz 2 Nr. 4 ge-
nannten Zeugnisses Unterlagen nach § 2
Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung
der Zahnheilkunde“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „wegen
schwerwiegenden“ die Wörter „und genau
bestimmten“ eingefügt, die Wörter „Heimat-
oder Herkunftsstaates“ durch das Wort „Her-
kunftsmitgliedstaats“ und jeweils die Wörter
„Heimat- oder Herkunftsstaat“ durch das
Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Heimat- oder
Herkunftsstaates“ durch das Wort „Her-
kunftsmitgliedstaats“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Nr. 6 ge-
nannten ärztlichen Bescheinigung eine entspre-
chende Bescheinigung der zuständigen Behörde
ihres Heimat- oder Herkunftsstaates“ durch die
Wörter „Satz 2 Nr. 6 genannten ärztlichen Be-
scheinigung Unterlagen nach § 2 Abs. 6 Nr. 3
des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-
kunde“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines der übri-
gen Mitgliedstaaten“ durch die Wörter „eines
Mitgliedstaats“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es um die Anerkennung eines Dip-
loms nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3
Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der
Zahnheilkunde geht, stehen vier statt drei
Monate zur Verfügung.“
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Behörde bestätigt dem An-
tragsteller oder der Antragstellerin binnen ei-
nes Monats nach Eingang des Antrags den
Antragseingang und den Empfang der Unter-
lagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unter-
lagen fehlen.“
2. § 63 wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Hebammen und Entbindungspfleger
(2124-1-10)
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für He-
bammen und Entbindungspfleger in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „Artikel 4 der Richt-
linie 80/155/EWG vom 21. Januar 1980 (ABl. EG Nr.
L 33 S. 8)“ durch die Wörter „Artikel 40 der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerken-
nung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Sonderregelungen für Inhaber
von Ausbildungsnachweisen aus
einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftsstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitglied-
staat“ sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunfts-
staates“ jeweils durch das Wort „Herkunftsmit-
gliedstaats“ ersetzt.
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 des Hebammengesetzes beantragen, kön-
nen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen,
einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunfts-
mitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmit-
gliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt,
ist eine von einer zuständigen Behörde dieses
Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerken-
nen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzun-
gen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hebammengesetzes
erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entspre-
chend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
nachweis im Beruf der Hebamme verfügen, der
in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen
nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation
die Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Ent-
bindungspfleger“.“
d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
angefügt:
„(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem An-
tragsteller binnen eines Monats nach Eingang
des Antrags den Antragseingang und den Emp-
fang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Un-
terlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfris-
tig, spätestens drei Monate nach Vorlage der
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzun-
gen dieses Gesetzes zu entscheiden. Soweit es
um eine zweite Anerkennung eines Ausbildungs-
nachweises aus einem Drittland oder um die An-
erkennung eines Ausbildungsnachweises nach
§ 28 Abs. 6 des Hebammengesetzes geht, ver-
längert sich die Frist auf vier Monate. Werden
von der zuständigen Stelle des Herkunftsmit-
gliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Be-
scheinigungen nicht ausgestellt oder die nach
Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mit-
teilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-
macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage
einer Bescheinigung über die Abgabe einer eides-
stattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen
Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
Dienstleistungserbringung im Sinne des § 22 des
Hebammengesetzes binnen eines Monats nach

Eingang der Meldung und der Begleitdokumente
über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unter-
richten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser
Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht mög-
lich, unterrichtet die zuständige Behörde den
Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats
über die Gründe für diese Verzögerung und über
den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf
des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen
Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleis-
tungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1
und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der
zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung er-
bracht werden.“
3. § 17 wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung
des Gesetzes über den Beruf
des pharmazeutisch-technischen Assistenten
(2124-8)
Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-
technischen Assistenten in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349),
zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Pharmazeutisch-technische Assistenten,
die Staatsangehörige eines der übrigen Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder eines ande-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem
Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europä-
ische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, sind, führen
die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis,
sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende
und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Ar-
tikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch
der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem
Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Dritt-
staatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der An-
erkennung von Ausbildungsnachweisen nach
dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
eine Gleichstellung ergibt.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 an-
gefügt:
„5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs die-
ses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbil-
dung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
standes gegeben ist. In die Prüfung der Gleich-
wertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1
sind bei Antragstellern, die Staatsangehörige ei-
nes anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder eines Vertragsstaates sind, dem
Deutschland und die Europäische Union vertrag-
lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben, die in anderen Staaten absolvier-
ten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staa-
ten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im
Sinne des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt,
wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus
dem sich ergibt, dass sie bereits in einem an-
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland
und die Europäische Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
haben, als pharmazeutisch-technische Assis-
tentin oder pharmazeutisch-technischer Assis-
tent anerkannt wurden,
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als
pharmazeutisch-technische Assistentin oder
pharmazeutisch-technischer Assistent im Ho-
heitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbil-
dungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung aner-
kannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist
eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
dungsstandes nur mit unangemessenem zeitli-
chen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die
erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus
Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller
liegen, von diesen nicht vorgelegt werden kön-
nen, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzu-
weisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen
einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt
der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei
Antragstellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung
auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen
ihre Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
pharmazeutisch-technische Assistentinnen und
pharmazeutisch-technische Assistenten geregel-
ten Ausbildung zurückbleibt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Diploms,
das den Mindestanforderungen des Artikels 1
Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des
Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite all-
gemeine Regelung zur Anerkennung berufli-
cher Befähigungsnachweise in Ergänzung
zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209
S. 25) entspricht, oder durch Vorlage eines
Prüfungszeugnisses, das den Mindestanfor-
derungen des Artikels 1 Buchstabe b der ge-
nannten Richtlinie“ durch die Wörter „Ausbil-

dungsnachweises, der den Mindestanforde-
rungen des Artikels 13 Abs. 1 in Verbindung
mit Artikel 11 Buchstabe c und Artikel 12 der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsquali-
fikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007
Nr. L 271 S. 18) entspricht“ ersetzt.
bb) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Ausbildungsnachweise nach Artikel 13
Abs. 2 der genannten Richtlinie vorlegt,
wenn er einen dem Beruf des pharmazeu-
tisch-technischen Assistenten entspre-
chenden Beruf in den vorhergehenden
zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang
in einem anderen Mitglied- oder Vertrags-
staat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht
gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe e der
genannten Richtlinie reglementiert,“.
cc) In Satz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2
das Wort „/oder“ gestrichen und die Angabe
„Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b Unterabs. 1 der
Richtlinie 92/51/EWG“ durch die Angabe „Ar-
tikel 14 Abs. 1 Buchstabe b der genannten
Richtlinie“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „Artikel 4 Abs. 1
Buchstabe b Unterabs. 1 der Richtlinie 92/51/
EWG“ durch die Angabe „Artikel 14 Abs. 1 Buch-
stabe b der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem
der Beruf des pharmazeutisch-technischen Assis-
tenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden
ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Her-
kunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtli-
cher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf
und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über
die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und
über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder
Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die
Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten
einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der
Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von
Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung
des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assis-
tenten auswirken könnten, so prüfen sie die Richtig-
keit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang
der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten
den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen,
die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen be-
stimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und
Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme
der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbil-
dungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder In-
formationen zuständig sind, sowie die Behörden und
Stellen, die die Anträge annehmen und die Entschei-
dungen treffen können, die im Zusammenhang mit
dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich
die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische
Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-
setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln
dem Bundesministerium für Gesundheit statistische
Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen,
die die Europäische Kommission für den nach Arti-
kel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderli-
chen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kom-
mission.“
4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikeln 10 und 12
Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die An-
gabe „Artikeln 50 und 51 der Richtlinie 2005/36/
EG“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-
bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeich-
nung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen
und deren etwaige Abkürzung zu verwen-
den,“.
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis ent-
sprechend Artikel 51 Abs. 2 der Richtli-
nie 2005/36/EG und“.
d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2
in Verbindung mit § 7a dieses Gesetzes.“
5. In § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1
und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Ver-
waltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausge-
schlossen.“
6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Eu-
ropäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-
tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
haben, die zur Ausübung des Berufs des pharma-
zeutisch-technischen Assistenten in einem der übri-
gen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Ver-
tragsstaat, dem Deutschland und die Europäische
Gemeinschaft oder Deutschland und die Europä-
ische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, auf Grund einer
nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlosse-
nen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforde-
rungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungs-
nachweises berechtigt sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-
lassen sind oder,

2. wenn der Beruf des pharmazeutisch-technischen
Assistenten oder die Ausbildung zu diesem Beruf
im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglemen-
tiert ist, diesen Beruf während der vorhergehen-
den zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Nieder-
lassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt ha-
ben,
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Ar-
tikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gele-
gentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes ausüben. Der vorübergehende und gelegent-
liche Charakter der Dienstleistungserbringung wird
im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die
Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kon-
tinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Be-
rechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Vo-
raussetzungen einer Rücknahme oder eines Wider-
rufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende
Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis je-
doch nicht erlassen werden kann.
(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Ab-
satzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleis-
tungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat
nach Deutschland wechselt, den zuständigen Be-
hörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung
zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu
erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beab-
sichtigt, während des betreffenden Jahres vorüber-
gehend oder gelegentlich Dienstleistungen in
Deutschland zu erbringen. Die für die Ausübung
der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache müssen vorliegen. Wenn Dienst-
leistungen erstmals erbracht werden oder sich eine
wesentliche Änderung gegenüber der in den Doku-
menten bescheinigten Situation ergibt, hat der
Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde
folgende Dokumente vorzulegen:
1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
2. seinen Berufsqualifikationsnachweis,
3. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem
Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der be-
treffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und
dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum
Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht,
auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht
älter als zwölf Monate sein. Für den Nachweis der
Berufsqualifikation gilt § 2 Abs. 3 entsprechend mit
der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede
zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienst-
leistungserbringers und der nach diesem Gesetz
und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
pharmazeutisch-technische Assistenten geforderten
Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert
werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind,
dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse
und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefähr-
det wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse
und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung
erfolgen.
(3) Ein Dienstleistungserbringer hat beim Erbrin-
gen der Dienstleistung die Rechte und Pflichten
von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.
Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zu-
ständige Behörde unverzüglich die zuständige Be-
hörde des Niederlassungsmitgliedstaats des Dienst-
leistungserbringers hierüber zu unterrichten. Die zu-
ständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienst-
leistungserbringung von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie
darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen
disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen
vorliegen. Die Informationen sind nach Artikel 56
der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Auf Anfor-
derung der zuständigen Behörden eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, oder eines Vertrags-
staates, dem Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
spruch eingeräumt haben, haben die zuständigen
Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richt-
linie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle In-
formationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlas-
sung und die gute Führung des Dienstleisters sowie
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen
disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen
vorliegen, zu übermitteln.“
7. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Die Meldung nach § 7a Abs. 2 nimmt die
zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem
die Dienstleistung erbracht werden soll oder er-
bracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach
§ 7a Abs. 3 an. Die Informationen nach § 7a Abs. 4
werden durch die zuständige Behörde des Landes
übermittelt, in dem der Beruf des pharmazeutisch-
technischen Assistenten ausgeübt wird oder zuletzt
ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Her-
kunftsmitgliedstaats gemäß § 7a Abs. 3 Satz 2 er-
folgt durch die zuständige Behörde des Landes, in
dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht
worden ist.“
Artikel 13
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für pharmazeutisch-technische Assistentinnen
und pharmazeutisch-technische Assistenten
(2124-8-2)
§ 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
pharmazeutisch-technische Assistentinnen und phar-
mazeutisch-technische Assistenten vom 23. September
1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 3
Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I
S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „Diplomen oder
Prüfungszeugnissen“ durch das Wort „Ausbildungs-
nachweisen“ ersetzt.
2. In den Absätzen 1 bis 4 werden jeweils die Wörter
„Heimat- oder Herkunftsstaat“ durch das Wort „Her-
kunftsmitgliedstaat“ ersetzt.
3. In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:

„Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller
binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den
Antragseingang und den Empfang der Unterlagen
und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.“
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
Dienstleistung im Sinne des § 7a des Gesetzes über
den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assis-
tenten binnen eines Monats nach Eingang der Mel-
dung und der Begleitdokumente über das Ergebnis
ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprü-
fung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnah-
mefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige
Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb ei-
nes Monats über die Gründe für diese Verzögerung
und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor
Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollstän-
digen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienst-
leistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1
und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zu-
ständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht
werden.“
Artikel 14
Änderung des
Ergotherapeutengesetzes
(2124-12)
Das Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976
(BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 43 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
fügt:
„(2) Ergotherapeutinnen und Ergotherapeu-
ten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, füh-
ren die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaub-
nis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorüberge-
hende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne
des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterlie-
gen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung
nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaa-
ten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hin-
sichtlich der Anerkennung von Ausbildungs-
nachweisen nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
„und“ ersetzt und nach Nummer 3 wird folgende
Nummer 4 angefügt:
„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt.“
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in
anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge
oder die in anderen Staaten erworbene Berufser-
fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
bei ihnen anerkannt, wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus
dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-
ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
raumes als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut
anerkannt wurden,
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der
Ergotherapie im Hoheitsgebiet des Mitglied-
staats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt
hat, verfügen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-
lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-
terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in
der Person der Antragsteller liegen, von diesen
nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-
ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis
wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-
prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2
hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu
beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in
diesem Gesetz und der Ergotherapeuten-Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung geregelten Ausbil-
dung zurückbleibt.“
4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absat-
zes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht,
dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat,
die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang
zu einem dem Beruf des Ergotherapeuten ent-
sprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im
Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise
gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerken-
nung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden
Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder
Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau ent-
sprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungs-
nachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungs-
nachweisen, die von einer zuständigen Behörde in
einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie
eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlos-

sene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mit-
gliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und
in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Be-
rufs des Ergotherapeuten dieselben Rechte verlei-
hen oder auf die Ausübung des Berufs des Ergo-
therapeuten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Be-
rufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernis-
sen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des
Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder
Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten ent-
sprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht
des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte
nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.
Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus
einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
raumes haben einen höchstens dreijährigen Anpas-
sungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-
prüfung abzulegen, wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-
tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-
gelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die durch
die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Er-
gotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung vorgeschrieben sind,
3. der Beruf des Ergotherapeuten eine oder meh-
rere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im
Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht
Bestandteil des dem Ergotherapeuten entspre-
chenden Berufs sind, und wenn dieser Unter-
schied in einer besonderen Ausbildung besteht,
die nach diesem Gesetz und der Ergotherapeu-
ten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ge-
fordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die von
dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden,
den der Antragsteller vorlegt, oder
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-
dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der
Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum
Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-
ten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-
ben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
gang und der Eignungsprüfung zu wählen.“
5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“
durch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-
nachweisen“ ersetzt.
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in
dem der Beruf des Ergotherapeuten ausgeübt wird
oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über
die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung
des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung
der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen,
die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen recht-
fertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Er-
halten die zuständigen Behörden der Länder Aus-
künfte der zuständigen Behörden von Aufnahme-
mitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-
rufs des Ergotherapeuten auswirken könnten, so
prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befin-
den über Art und Umfang der durchzuführenden
Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitglied-
staat über die Konsequenzen, die aus den übermit-
telten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder kön-
nen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sät-
zen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden
und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-
nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen
oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-
hörden und Stellen, die die Anträge annehmen
und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-
sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten
und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-
setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln
dem Bundesministerium für Gesundheit statistische
Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-
gen, die die Europäische Kommission für den nach
Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-
derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die
Kommission.“
7. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „Dip-
lominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnis-
ses“ durch die Wörter „Inhaber von Ausbil-
dungsnachweisen“ ersetzt und die Angabe
„Nr. 1“ gestrichen.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 6 der
Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12
Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die Wör-
ter „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit An-
hang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-
bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-
zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu
führen und deren etwaige Abkürzung zu ver-
wenden,“.
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis
entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/
36/EG,“.
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2
in Verbindung mit § 5a dieses Gesetzes.“
8. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1
und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des

Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind
ausgeschlossen.“
9. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a bis 5c einge-
fügt:
„§ 5a
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-
übung des Berufs des Ergotherapeuten in einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes auf Grund einer nach deutschen
Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung
oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2
Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises
berechtigt sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-
lassen sind oder,
2. wenn der Beruf des Ergotherapeuten oder die
Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungs-
mitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Be-
ruf während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmit-
gliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des
Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und
gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-
gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung
wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind
die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und
Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die
Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die
Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-
derrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-
chende Maßnahme mangels deutscher Berufser-
laubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-
gen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-
hörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,
wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des
betreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-
lich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-
tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-
rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten
Dokumenten bescheinigten Situation hat der
Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-
gen vorzulegen:
1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-
sung im Beruf des Ergotherapeuten in einem an-
deren Mitgliedstaat, die sich auch darauf er-
streckt, dass dem Dienstleister die Ausübung
seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der
Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber,
dass der Dienstleister eine dem Beruf des Ergo-
therapeuten entsprechende Tätigkeit während
der vorhergehenden zehn Jahre mindestens
zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-
chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen
vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle
der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-
rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2
nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen
der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser-
bringers und der nach diesem Gesetz und der Er-
gotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnah-
men nur gefordert werden dürfen, wenn die Unter-
schiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der
fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentli-
che Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der
fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form
einer Eignungsprüfung erfolgen.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes den Beruf des Ergothera-
peuten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleis-
tungserbringung in einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheini-
gungen darüber auszustellen, dass
1. sie als „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“
rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die
Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vo-
rübergehend, untersagt ist,
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-
keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-
gen.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 5b
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
jede Dienstleistungserbringung von den zuständi-
gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-
lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-
rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-
chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-
digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der
Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-
derlassung und die gute Führung des Dienstleisters
sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-
zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen
Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
§ 5c
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten im
Sinne des § 5a haben beim Erbringen der Dienst-
leistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die
Rechte und Pflichten von Personen mit einer Er-
laubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten
verstoßen, so hat die zuständige Behörde unver-
züglich die zuständige Behörde des Niederlas-
sungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbrin-
gers hierüber zu unterrichten.“

10. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-
fügt:
„(4) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt
die zuständige Behörde des Landes entgegen, in
dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder
erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen
nach § 5b Satz 1 an. Die Informationen nach § 5b
Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des
Landes übermittelt, in dem der Beruf des Ergothe-
rapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wor-
den ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitglied-
staats gemäß § 5c erfolgt durch die zuständige Be-
hörde des Landes, in dem die Dienstleistung er-
bracht wird oder erbracht worden ist. Die Beschei-
nigungen nach § 5a Abs. 4 stellt die zuständige Be-
hörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den
Beruf des Ergotherapeuten ausübt.“
Artikel 15
Änderung der Ergotherapeuten-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
(2124-12-2)
§ 16 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I
S. 1731), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 12 des Geset-
zes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Sonderregelungen für Inhaber
von Ausbildungsnachweisen aus
einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes“.
2. Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen,
können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen,
eine von der zuständigen Behörde des Herkunfts-
mitgliedstaats ausgestellte entsprechende Beschei-
nigung oder einen von einer solchen Behörde aus-
gestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein sol-
cher nicht beigebracht werden kann, einen gleich-
wertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller
den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausge-
übt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach
§ 1 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes zuständige
Behörde bei der zuständigen Behörde des Her-
kunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen
den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige
berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen
schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder
strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs
im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. Hat
die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Be-
hörde in den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2
von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im
Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so
hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitglied-
staats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbe-
stände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die
Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausge-
stellten Bescheinigungen und Nachweise daraus
zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genann-
ten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertrau-
lich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zu-
grunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die
Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen,
können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen,
einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunfts-
mitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitglied-
staat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine
von einer zuständigen Behörde dieses Staates aus-
gestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich
ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Nr. 3 des Ergotherapeutengesetzes erfüllt sind. Ab-
satz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
nachweis im Beruf des Ergotherapeuten verfügen,
der in einem anderen Vertragsstaat des Europä-
ischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, füh-
ren nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation
die Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin“ oder „Er-
gotherapeut“.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
steller binnen eines Monats nach Eingang des An-
trags den Antragseingang und den Empfang der Un-
terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-
liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des
Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die
nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten
Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-
macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-
ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-
lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-
hörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“
3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
Dienstleistungserbringung im Sinne des § 5a des Er-
gotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach
Eingang der Meldung und der Begleitdokumente
über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrich-
ten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in
besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unter-
richtet die zuständige Behörde den Dienstleistungs-
erbringer innerhalb eines Monats über die Gründe
für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre
Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab
Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen
muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb
der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine
Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die
Dienstleistung erbracht werden.“

Artikel 16
Änderung des Gesetzes
über den Beruf des Logopäden
(2124-13)
Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom
7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch
Artikel 44 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
fügt:
„(2) Logopädinnen und Logopäden, die
Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die
Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern
sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und
gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen je-
doch der Meldepflicht und Nachprüfung nach
diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten
und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsicht-
lich der Anerkennung von Ausbildungsnachwei-
sen nach dem Recht der Europäischen Gemein-
schaften eine Gleichstellung ergibt.“
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
„und“ ersetzt und nach Nummer 3 wird folgende
Nummer 4 angefügt:
„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt.“
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in
anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge
oder die in anderen Staaten erworbene Berufser-
fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
bei ihnen anerkannt, wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus
dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-
ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
raumes als Logopädin oder Logopäde anerkannt
wurden,
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der
Logopädie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats,
der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat,
verfügen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-
lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-
terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in
der Person der Antragsteller liegen, von diesen
nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-
ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis
wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-
prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2
hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu
beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
fungsordnung für Logopäden geregelten Ausbil-
dung zurückbleibt.“
4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absat-
zes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht,
dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat,
die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang
zu einem dem Beruf des Logopäden entsprechen-
den Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses
Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Arti-
kel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
rufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007
Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d
der Richtlinie genannten Niveau entsprechen.
Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis
oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen,
die von einer zuständigen Behörde in einem Mit-
gliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in
der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Aus-
bildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als
gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die
Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Logo-
päden dieselben Rechte verleihen oder auf die Aus-
übung des Berufs des Logopäden vorbereiten.
Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar
nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwal-
tungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für
die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Lo-
gopäden entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach
dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene
Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften
verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungs-
nachweis aus einem Vertragsstaat des Europä-
ischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens
dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren
oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-
tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-
gelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die durch
die Ausbildung nach diesem Gesetz und der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logo-
päden vorgeschrieben sind,

3. der Beruf des Logopäden eine oder mehrere
reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-
kunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Be-
standteil des dem Logopäden entsprechenden
Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in ei-
ner besonderen Ausbildung besteht, die nach
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
fungsordnung für Logopäden gefordert wird
und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich
von denen unterscheiden, die von dem Ausbil-
dungsnachweis abgedeckt werden, den der An-
tragsteller vorlegt, oder
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-
dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der
Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum
Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-
ten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-
ben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
gang und der Eignungsprüfung zu wählen.“
5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“
durch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-
nachweisen“ ersetzt.
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in
dem der Beruf des Logopäden ausgeübt wird oder
zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zu-
ständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,
über die Rücknahme, den Widerruf und die Anord-
nung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersa-
gung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsa-
chen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen
rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften
zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Aus-
künfte der zuständigen Behörden von Aufnahme-
mitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-
rufs des Logopäden auswirken könnten, so prüfen
sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über
Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen
und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über
die Konsequenzen, die aus den übermittelten Aus-
künften zu ziehen sind. Die Länder können zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1
und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden
und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-
nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen
oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-
hörden und Stellen, die die Anträge annehmen
und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-
sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten
und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-
setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln
dem Bundesministerium für Gesundheit statistische
Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-
gen, die die Europäische Kommission für den nach
Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-
derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die
Kommission.“
7. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „Dip-
lominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnis-
ses“ durch die Wörter „Inhaber von Ausbil-
dungsnachweisen“ ersetzt und die Angabe
„Nr. 1“ gestrichen.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 6 der
Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12
Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die Wör-
ter „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit An-
hang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-
bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-
zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu
führen und deren etwaige Abkürzung zu ver-
wenden,“.
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis
entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/
36/EG,“.
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2
in Verbindung mit § 5a dieses Gesetzes.“
8. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1
und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des
Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind
ausgeschlossen.“
9. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5c eingefügt:
„§ 5a
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-
übung des Berufs des Logopäden in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften
abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines
den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden
Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-
lassen sind oder,
2. wenn der Beruf des Logopäden oder die Ausbil-
dung zu diesem Beruf im Niederlassungsmit-
gliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf
während der vorhergehenden zehn Jahre min-
destens zwei Jahre im Niederlassungsmitglied-
staat rechtmäßig ausgeübt haben,
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des
Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und
gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-
gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung
wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind

die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und
Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die
Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die
Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-
derrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-
chende Maßnahme mangels deutscher Berufser-
laubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-
gen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-
hörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,
wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des
betreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-
lich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-
tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-
rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten
Dokumenten bescheinigten Situation hat der
Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-
gen vorzulegen:
1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-
sung im Beruf des Logopäden in einem anderen
Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt,
dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tä-
tigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-
gung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt
ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein
Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der
Dienstleister eine dem Beruf des Logopäden
entsprechende Tätigkeit während der vorher-
gehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre
lang rechtmäßig ausgeübt hat.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-
chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen
vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle
der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-
rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2
nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen
der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser-
bringers und der nach diesem Gesetz und der Aus-
bildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden ge-
forderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur
gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede
so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlen-
den Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Ge-
sundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlen-
den Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer
Eignungsprüfung erfolgen.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Lo-
gopäden auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleis-
tungserbringung in einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheini-
gungen darüber auszustellen, dass
1. sie als „Logopädin“ oder „Logopäde“ rechtmä-
ßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung
ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorüberge-
hend, untersagt ist,
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-
keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-
gen.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 5b
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
jede Dienstleistungserbringung von den zuständi-
gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-
lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-
rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-
chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-
digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der
Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-
derlassung und die gute Führung des Dienstleisters
sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-
zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen
Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
§ 5c
Logopädinnen oder Logopäden im Sinne des
§ 5a haben beim Erbringen der Dienstleistung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und
Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach
§ 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen,
so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zu-
ständige Behörde des Niederlassungsmitglied-
staats dieses Dienstleistungserbringers hierüber
zu unterrichten.“
10. In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt
die zuständige Behörde des Landes entgegen, in
dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder
erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen
nach § 5b Satz 1 an. Die Informationen nach § 5b
Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des
Landes übermittelt, in dem der Beruf des Logo-
päden ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden
ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats
gemäß § 5c erfolgt durch die zuständige Behörde
des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht
wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen
nach § 5a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des
Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des
Logopäden ausübt.“
11. § 10 wird aufgehoben.
Artikel 17
Änderung der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für Logopäden
(2124-13-1)
§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lo-
gopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die
zuletzt durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom

19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Sonderregelungen für Inhaber
von Ausbildungsnachweisen aus
einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes“.
2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“
sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ je-
weils durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ er-
setzt.
3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
beantragen, können zum Nachweis, dass die Vo-
raussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Geset-
zes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres
Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Her-
kunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht ver-
langt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses
Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen,
aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des
Logopäden erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt
entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
nachweis im Beruf des Logopäden verfügen, der in
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes erworben worden ist, führen nach der
Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbe-
zeichnung „Logopädin“ oder „Logopäde“.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
steller binnen eines Monats nach Eingang des An-
trags den Antragseingang und den Empfang der Un-
terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-
liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des
Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die
nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten
Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-
macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-
ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-
lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-
hörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
Dienstleistungserbringung im Sinne des § 5a des
Gesetzes über den Beruf des Logopäden binnen ei-
nes Monats nach Eingang der Meldung und der Be-
gleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprü-
fung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb
dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht
möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den
Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats
über die Gründe für diese Verzögerung und über
den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf
des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen
Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleis-
tungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2
genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständi-
gen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht wer-
den.“
Artikel 18
Änderung
des Hebammengesetzes
(2124-14)
Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I
S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 45 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Hebammen und Entbindungspfleger, die
Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die
Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis,
sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorüberge-
hende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne
des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterlie-
gen jedoch der Meldepflicht nach diesem Ge-
setz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Dritt-
staatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach
dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
eine Gleichstellung ergibt.“
b) Absatz 3 wird gestrichen.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
„und“ ersetzt und nach Nummer 3 wird folgende
Nummer 4 angefügt:
„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt.“
3. § 2 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in
anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge
oder die in anderen Staaten erworbene Berufser-
fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
bei ihnen anerkannt, wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus
dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-
ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
raumes als Hebamme oder Entbindungspfleger
anerkannt wurden,
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als
Hebamme oder Entbindungspfleger im Hoheits-

gebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungs-
nachweis anerkannt hat, verfügen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-
lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-
terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in
der Person der Antragsteller liegen, von diesen
nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-
ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis
wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-
prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2
hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu
beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für Hebammen und Entbindungs-
pfleger geregelten Ausbildung zurückbleibt.
(3) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Ab-
satzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
eine Ausbildung als Hebamme oder Entbindungs-
pfleger abgeschlossen haben und dies durch Vor-
lage eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufge-
führten und nach dem dort genannten Stichtag
ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
nachweisen. Satz 1 gilt entsprechend für in der An-
lage zu diesem Gesetz aufgeführte und nach dem
31. Dezember 1992 ausgestellte Ausbildungsnach-
weise eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage
zu diesem Gesetz späteren Änderungen des An-
hangs V Nummer 5.5.2 zur Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22,
2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fas-
sung anzupassen. Gleichwertig den in Satz 1 ge-
nannten Ausbildungsnachweisen sind nach einem
der in der Anlage aufgeführten Stichtag von den
übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirt-
schaftsraumes ausgestellte Ausbildungsnachweise
der Hebammen und Entbindungspfleger, die den in
der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat
aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen,
aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Be-
hörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt
werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die
den Mindestanforderungen des Artikels 40 in Ver-
bindung mit dem Anhang V Nummer 5.5.2 der
Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fas-
sung entspricht, und den für diesen Staat in der An-
lage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht.“
4. § 2 Abs. 4 wird gestrichen.
5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in
dem der Beruf der Hebamme ausgeübt wird oder
zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zu-
ständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,
über die Rücknahme, den Widerruf und die Anord-
nung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersa-
gung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsa-
chen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen
rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften
zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
Erhalten die zuständigen Behörden der Länder ent-
sprechende Auskünfte der zuständigen Behörden
von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Aus-
übung des Berufs der Hebamme auswirken könn-
ten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte,
befinden über Art und Umfang der durchzuführen-
den Prüfungen und unterrichten den Aufnahme-
mitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den
übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Län-
der können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestim-
men.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden
und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-
nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen
oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-
hörden und Stellen, die die Anträge annehmen
und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-
sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten
und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-
setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln
dem Bundesministerium für Gesundheit statistische
Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-
gen, die die Europäische Kommission für den nach
Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-
derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die
Kommission.“
6. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „der in der Richt-
linie 80/155/EWG vom 21. Januar 1980 (ABl. EG
Nr. L 33 S. 8)“ durch die Wörter „der in Artikel 40
in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.5.1 der
Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
7. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaa-
tes des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „Vertrags-
staates des Europäischen Wirtschaftsraumes“
und das Wort „Diplomanerkennung“ durch die
Wörter „Anerkennung von Ausbildungsnachwei-
sen“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 7 bis 10
der Richtlinie 80/154/EWG“ durch die An-
gabe „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit
Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

c) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 11 der
Richtlinie 80/154/EWG“ durch die Angabe „Arti-
kel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
8. In § 10 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-
gefügt:
„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1
und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des
Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind
ausgeschlossen.“
9. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-
übung des Berufs der Hebamme in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften
abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines
den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden
Ausbildungsnachweises berechtigt und in einem
Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, dür-
fen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gele-
gentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes ausüben. Der vorübergehende und gele-
gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung
wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind
die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und
Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die
Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die
Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-
derrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-
chende Maßnahme mangels deutscher Berufser-
laubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-
gen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-
hörde vorher zu melden. Sofern eine vorherige Mel-
dung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens
nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich
nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Die
Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal
jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beab-
sichtigt, während des betreffenden Jahres vorüber-
gehend und gelegentlich Dienstleistungen im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-
tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-
rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten
Dokumenten bescheinigten Situation hat der
Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-
gen vorzulegen:
1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-
sung im Beruf der Hebamme in einem anderen
Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt,
dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tä-
tigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-
gung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt
ist.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-
chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen
vorliegen.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes den Beruf der Hebamme
auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben,
sind für Zwecke der Dienstleistungserbringung in
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber aus-
zustellen, dass
1. sie als „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“
rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die
Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vo-
rübergehend, untersagt ist,
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-
keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-
gen.
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehö-
rige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von
Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Euro-
päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung er-
gibt.“
10. Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b einge-
fügt:
„§ 22a
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
jede Dienstleistungserbringung von den zuständi-
gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-
lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-
rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-
chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-
digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der
Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-
derlassung und die gute Führung des Dienstleisters
sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-
zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen
Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
§ 22b
Hebammen oder Entbindungspfleger im Sinne
des § 22 haben beim Erbringen der Dienstleistung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte
und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis
nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten versto-
ßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich
die zuständige Behörde des Niederlassungsmit-
gliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierü-
ber zu unterrichten.“
11. In § 24 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Die Meldung nach § 22 Abs. 2 und 3 nimmt
die zuständige Behörde des Landes entgegen, in
dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder
erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen
nach § 22a Satz 1 an. Die Informationen nach
§ 22a Satz 2 werden durch die zuständige Behörde
des Landes übermittelt, in dem der Beruf der Heb-
amme ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden

ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats
gemäß § 22b erfolgt durch die zuständige Behörde
des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht
wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen
nach § 22 Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des
Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf der
Hebamme ausübt.“
12. § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28
(1) Antragstellern, die Staatsangehörige eines
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungs-
nachweises beantragen,
1. der von der früheren Tschechoslowakei verliehen
wurde und die Aufnahme des Berufs der Heb-
amme gestattet oder aus dem hervorgeht, dass
die Ausbildung zum Beruf der Hebamme im Falle
der Tschechischen Republik oder der Slowakei
vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde, oder
2. der von der früheren Sowjetunion verliehen
wurde und die Aufnahme des Berufs der Heb-
amme gestattet oder aus dem hervorgeht, dass
die Ausbildung zum Beruf der Hebamme im Falle
Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lett-
lands vor dem 21. August 1991, im Falle Litau-
ens vor dem 11. März 1990 begonnen wurde,
oder
3. der vom früheren Jugoslawien verliehen wurde
und die Aufnahme des Berufs der Hebamme ge-
stattet oder aus dem hervorgeht, dass die Aus-
bildung zum Beruf der Hebamme im Falle Slo-
weniens vor dem 25. Juni 1991 begonnen
wurde,
ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen
Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheini-
gen, dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich
der Aufnahme und Ausübung des Berufs der Heb-
amme in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Gültigkeit
hat wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnach-
weis, und eine von den gleichen Behörden ausge-
stellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass
die betreffende Person in den fünf Jahren vor Aus-
stellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre
ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tä-
tigkeit als Hebamme in ihrem Hoheitsgebiet ausge-
übt hat.
(2) Antragstellern, die Staatsangehörige eines
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungs-
nachweises beantragen, der im Beruf der Heb-
amme den Mindestanforderungen des Artikels 40
der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt und von Po-
len vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurde oder aus
dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf
der Hebamme in Polen vor dem 1. Mai 2004 begon-
nen wurde, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn ihm
eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der
Antragsteller
1. im Falle eines Ausbildungsnachweises auf Gra-
duiertenebene (dyplom licencjata położnictwa) in
den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheini-
gung mindestens drei Jahren ohne Unterbre-
chung oder
2. im Falle eines Ausbildungsnachweises, der den
Abschluss einer postsekundären Ausbildung an
einer medizinischen Fachschule bescheinigt (dy-
plom położnej), in den sieben Jahren vor Aus-
stellung der Bescheinigung mindestens fünf
Jahre ohne Unterbrechung
tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Heb-
amme in Polen ausgeübt hat.
(3) Antragstellern, die Staatsangehörige eines
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 auf Grund einer in Polen vor dem 1. Mai
2004 abgeschlossenen Hebammenausbildung be-
antragen, die den Mindestanforderungen des Arti-
kels 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte, ist
die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie ein „Bakkalau-
reat“-Diplom vorlegen, das auf der Grundlage eines
speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erwor-
ben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom
20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den
Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers
und der Hebamme und zu einigen anderen Rechts-
akten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April
2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Ver-
ordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai
2004 über die Ausbildungsbedingungen für Kran-
kenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen,
die einen Sekundarabschluss (Abschlussexamen-
Matura) und eine abgeschlossene medizinische
Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der
Krankenschwester, des Krankenpflegers und der
Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Re-
publik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170)
durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die be-
treffende Person über einen Kenntnisstand und
eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der
Hebammen vergleichbar sind, die Inhaber der für
Polen im Anhang dieses Gesetzes genannten Aus-
bildungsnachweise sind.
(4) Antragstellern, die Staatsangehörige eines
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungs-
nachweises für Hebammen (asistent medical obs-
tetrică-ginecologie/Krankenschwester oder Kran-
kenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe)
beantragen, der von Rumänien vor dem 1. Januar
2007 verliehen wurde und den Mindestanforderun-
gen des Artikels 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht
genügt, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie eine
Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass
sie in den sieben Jahren vor dem Tag der Ausstel-
lung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre
ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig
die Tätigkeiten einer Hebamme ausgeübt haben.
(5) Antragstellern, die nicht unter die Absätze 1
bis 4 fallen, Staatsangehörige eines Vertragsstaates

des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Vo-
raussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen
und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund
der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1
oder Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem
Gesetz genannten Stichtag ausgestellten Ausbil-
dungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union beantragen, ist die Er-
laubnis zu erteilen, auch wenn dieser Ausbildungs-
nachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbil-
dung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG er-
füllt, sofern dem Antrag eine Bescheinigung darü-
ber beigefügt ist, dass der Inhaber während der
letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheini-
gung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen
tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Heb-
amme ausgeübt hat.
(6) Antragstellern, die unter einen der Absätze 1
bis 5 fallen und die dort genannten Voraussetzun-
gen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Be-
rufserfahrung erfüllen, ist die Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 zu erteilen, wenn sie in einem höchstens
dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eig-
nungsprüfung nachweisen, dass sie über die zur
Ausübung des Berufs der Hebamme in Deutsch-
land erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ver-
fügen. Der Anpassungslehrgang oder die Eignungs-
prüfung hat sich auf die wesentlichen Unterschiede
zu erstrecken, die zwischen der Ausbildung nach
diesem Gesetz in Verbindung mit der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbin-
dungspfleger und der Ausbildung der Antragsteller
bestehen. Die Antragsteller haben das Recht, zwi-
schen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
nungsprüfung zu wählen.
(7) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige ei-
nes Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
raumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 bis 4 erfüllen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
beantragen und einen im Anhang zu diesem Gesetz
aufgeführten Ausbildungsnachweis vorlegen, der
nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt
wurde, ist für die Erteilung der Erlaubnis zusätzlich
eine Bescheinigung von den zuständigen Behörden
des Herkunftsmitgliedstaats darüber zu verlangen,
dass der Inhaber der Bescheinigung nach Erhalt
des Ausbildungsnachweises
1. zwei Jahre im Falle einer Hebammenausbildung,
die nicht den Besitz eines Diploms, Prüfungs-
zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnach-
weises voraussetzt, der zum Besuch von Univer-
sitäten oder Hochschulen berechtigt oder, in Er-
mangelung dessen, einen gleichwertigen Kennt-
nisstand garantiert oder
2. ein Jahr im Falle einer Hebammenausbildung
von mindestens 18 Monaten oder 3 000 Stun-
den auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines in
Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie
2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweises
der Krankenschwester und des Krankenpflegers,
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,
voraussetzt,
als Hebamme in zufriedenstellender Weise alle mit
dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkei-
ten in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung
des Gesundheitswesens, die im Hinblick auf diesen
Zweck anerkannt worden ist, ausgeübt hat. Für An-
tragsteller, die eine Hebammenausbildung von min-
destens zwei Jahren oder 3 600 Stunden auf Voll-
zeitbasis, die den Besitz eines in Anhang V Num-
mer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Ausbildungsnachweises der Krankenschwester
und des Krankenpflegers, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, abgeleistet
haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine zu-
sätzliche Bescheinigung über eine berufliche Tätig-
keit im Beruf der Hebamme nicht erforderlich ist.“
13. § 32 wird aufgehoben.
Artikel 19
Änderung
des Rettungsassistentengesetzes
(2124-16)
Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989
(BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 46 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
fügt:
„(2) Rettungsassistentinnen und Rettungsas-
sistenten, die Staatsangehörige eines Vertrags-
staates des Europäischen Wirtschaftsraumes
sind, führen die Berufsbezeichnung nach Ab-
satz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne
Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vo-
rübergehende und gelegentliche Dienstleistung
im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie
unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nach-
prüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit
sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-
dungsnachweisen nach dem Recht der Europä-
ischen Gemeinschaften eine Gleichstellung er-
gibt.“
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
„und“ ersetzt und nach Nummer 3 wird folgende
Nummer 4 angefügt:
„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt.“
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in
anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge

oder die in anderen Staaten erworbene Berufser-
fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
bei ihnen anerkannt, wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus
dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-
ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
raumes als Rettungsassistentin oder Rettungs-
assistent anerkannt wurden,
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der
Rettungsassistenz im Hoheitsgebiet des Mit-
gliedstaats, der den Ausbildungsnachweis aner-
kannt hat, verfügen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-
lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-
terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in
der Person der Antragsteller liegen, von diesen
nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-
ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis
wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-
prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2
hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu
beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für Rettungsassistentinnen und
Rettungsassistenten geregelten Ausbildung zu-
rückbleibt.“
4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absat-
zes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes erworbenen Prüfungszeugnis her-
vorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erwor-
ben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren
Zugang zu einem dem Beruf des Rettungsassisten-
ten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Prü-
fungszeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind
Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1
Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem-
ber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifi-
kationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271
S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in
Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Ni-
veau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Aus-
bildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Aus-
bildungsnachweisen, die von einer zuständigen Be-
hörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden,
sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene ab-
geschlossene Ausbildung bescheinigen, von die-
sem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wur-
den und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung
des Berufs des Rettungsassistenten dieselben
Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs
des Rettungsassistenten vorbereiten. Satz 2 gilt
ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den
Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvor-
schriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Auf-
nahme oder Ausübung des Berufs des Rettungsas-
sistenten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach
dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene
Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften
verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungs-
nachweis aus einem Vertragsstaat des Europä-
ischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens
zweijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren
oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-
tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-
gelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die durch
die Ausbildung nach diesem Gesetz und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ret-
tungsassistentinnen und Rettungsassistenten
vorgeschrieben sind,
3. der Beruf des Rettungsassistenten eine oder
mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die
im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers
nicht Bestandteil des dem Rettungsassistenten
entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser
Unterschied in einer besonderen Ausbildung be-
steht, die nach diesem Gesetz und der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsas-
sistentinnen und Rettungsassistenten gefordert
wird und sich auf Fächer bezieht, die sich we-
sentlich von denen unterscheiden, die von dem
Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den
der Antragsteller vorlegt, oder
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-
dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe a der
Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum
Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-
ten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-
ben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
gang und der Eignungsprüfung zu wählen.“
5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“
durch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-
nachweisen“ ersetzt.
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in
dem der Beruf des Rettungsassistenten ausgeübt
wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten
die zuständigen Behörden des Herkunftsmitglied-
staats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktio-
nen, über die Rücknahme, den Widerruf und die An-
ordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Unter-
sagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsa-
chen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen
rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften
zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Aus-
künfte der zuständigen Behörden von Aufnahme-
mitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-
rufs des Rettungsassistenten auswirken könnten,
so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, be-
finden über Art und Umfang der durchzuführenden
Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitglied-

staat über die Konsequenzen, die aus den übermit-
telten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder kön-
nen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sät-
zen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden
und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-
nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen
oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-
hörden und Stellen, die die Anträge annehmen
und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-
sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten
und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-
setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln
dem Bundesministerium für Gesundheit statistische
Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-
gen, die die Europäische Kommission für den nach
Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-
derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die
Kommission.“
7. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Inhaber eines Prü-
fungszeugnisses“ durch die Wörter „Inhaber von
Ausbildungsnachweisen“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 der
Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12
Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die An-
gabe „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit
Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-
bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-
zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu
führen und deren etwaige Abkürzung zu ver-
wenden,“.
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis
entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/
36/EG,“.
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2
in Verbindung mit § 10a dieses Gesetzes.“
8. In § 10 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-
gefügt:
„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1
und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des
Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind
ausgeschlossen.“
9. Nach § 10 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„III.1 Abschnitt
Erbringen von Dienstleistungen
§ 10a
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-
übung des Berufs des Rettungsassistenten in ei-
nem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes auf Grund einer nach deutschen
Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung
oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2
Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises
berechtigt sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-
lassen sind oder,
2. wenn der Beruf des Rettungsassistenten oder
die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlas-
sungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, die-
sen Beruf während der vorhergehenden zehn
Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlas-
sungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des
Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und
gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-
gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung
wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind
die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und
Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die
Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die
Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-
derrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-
chende Maßnahme mangels deutscher Berufser-
laubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-
gen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-
hörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,
wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des
betreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-
lich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-
tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-
rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten
Dokumenten bescheinigten Situation hat der
Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-
gen vorzulegen:
1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-
sung im Beruf des Rettungsassistenten in einem
anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf er-
streckt, dass dem Dienstleister die Ausübung
seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der
Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber,
dass der Dienstleister eine dem Beruf des Ret-
tungsassistenten entsprechende Tätigkeit wäh-

rend der vorhergehenden zehn Jahre mindes-
tens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-
chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen
vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle
der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-
rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2
nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen
der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser-
bringers und der nach diesem Gesetz und der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsas-
sistentinnen und Rettungsassistenten geforderten
Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert
werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß
sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden
Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Ge-
sundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlen-
den Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer
Eignungsprüfung erfolgen.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes den Beruf des Rettungs-
assistenten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der
Dienstleistungserbringung in einem anderen Ver-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
1. sie als „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsas-
sistent“ rechtmäßig niedergelassen sind und ih-
nen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist,
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-
keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-
gen.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 10b
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
jede Dienstleistungserbringung von den zuständi-
gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-
lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-
rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-
chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-
digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der
Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-
derlassung und die gute Führung des Dienstleisters
sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-
zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen
Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
§ 10c
Rettungsassistentinnen und Rettungsassisten-
ten im Sinne des § 10a haben beim Erbringen der
Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
die Rechte und Pflichten von Personen mit einer
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflich-
ten verstoßen, so hat die zuständige Behörde un-
verzüglich die zuständige Behörde des Niederlas-
sungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbrin-
gers hierüber zu unterrichten.“
10. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-
gefügt:
„(4) Die Meldung nach § 10a Abs. 2 und 3 nimmt
die zuständige Behörde des Landes entgegen, in
dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder
erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen
nach § 10b Satz 1 an. Die Informationen nach
§ 10b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde
des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Ret-
tungsassistenten ausgeübt wird oder zuletzt aus-
geübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunfts-
mitgliedstaats gemäß § 10c erfolgt durch die zu-
ständige Behörde des Landes, in dem die Dienst-
leistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die
Bescheinigungen nach § 10a Abs. 4 stellt die zu-
ständige Behörde des Landes aus, in dem der An-
tragsteller den Beruf des Rettungsassistenten aus-
übt.“
11. § 14 wird aufgehoben.
Artikel 20
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten
(2124-16-1)
§ 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom
7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), die zuletzt durch
Artikel 3 Abs. 15 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Sonderregelungen für Inhaber
von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes“.
2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“
sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ je-
weils durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ er-
setzt.
3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes beantra-
gen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzun-
gen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen,
einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunfts-
mitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitglied-
staat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine
von einer zuständigen Behörde dieses Staates aus-
gestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich
ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Nr. 3 des Rettungsassistentengesetzes erfüllt sind.
Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
nachweis im Beruf des Rettungsassistenten verfü-
gen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europä-
ischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, füh-
ren nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation

die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder
„Rettungsassistent“.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
steller binnen eines Monats nach Eingang des An-
trags den Antragseingang und den Empfang der Un-
terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-
liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des
Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die
nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten
Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-
macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-
ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-
lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-
hörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
Dienstleistungserbringung im Sinne des § 10a des
Rettungsassistentengesetzes binnen eines Monats
nach Eingang der Meldung und der Begleitdoku-
mente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu un-
terrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser
Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleis-
tungserbringer innerhalb eines Monats über die
Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan
für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten
Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen er-
gehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer in-
nerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen
keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf
die Dienstleistung erbracht werden.“
Artikel 21
Änderung des Orthoptistengesetzes
(2124-17)
Das Orthoptistengesetz vom 28. November 1989
(BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 47 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
fügt:
„(2) Orthoptistinnen und Orthoptisten, die
Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die
Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern
sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und
gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen je-
doch der Meldepflicht und Nachprüfung nach
diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten
und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsicht-
lich der Anerkennung von Ausbildungsnachwei-
sen nach dem Recht der Europäischen Gemein-
schaften eine Gleichstellung ergibt.“
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“
ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4
angefügt:
„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
erforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra-
che verfügt.“
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in
anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge
oder die in anderen Staaten erworbene Berufser-
fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
bei ihnen anerkannt, wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus
dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-
ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
raumes als Orthoptistin oder Orthoptist aner-
kannt wurden,
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der
Orthoptik im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats,
der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat,
verfügen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-
lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-
terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in
der Person der Antragsteller liegen, von diesen
nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-
ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis
wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-
prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2
hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu
beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptis-
ten geregelten Ausbildung zurückbleibt.“
4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absat-
zes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht,
dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat,
die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang
zu einem dem Beruf des Orthoptisten entsprechen-
den Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses
Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Arti-
kel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Be-

rufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007
Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d
der Richtlinie genannten Niveau entsprechen.
Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis
oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen,
die von einer zuständigen Behörde in einem Mit-
gliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in
der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Aus-
bildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als
gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die
Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Orthop-
tisten dieselben Rechte verleihen oder auf die Aus-
übung des Berufs des Orthoptisten vorbereiten.
Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar
nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwal-
tungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für
die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Or-
thoptisten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach
dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene
Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften
verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungs-
nachweis aus einem Vertragsstaat des Europä-
ischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens
dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren
oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-
tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-
gelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die durch
die Ausbildung nach diesem Gesetz und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Or-
thoptistinnen und Orthoptisten vorgeschrieben
sind,
3. der Beruf des Orthoptisten eine oder mehrere
reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-
kunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Be-
standteil des dem Orthoptisten entsprechenden
Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in ei-
ner besonderen Ausbildung besteht, die nach
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für Orthoptistinnen und Or-
thoptisten gefordert wird und sich auf Fächer
bezieht, die sich wesentlich von denen unter-
scheiden, die von dem Ausbildungsnachweis
abgedeckt werden, den der Antragsteller vor-
legt, oder
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-
dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der
Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum
Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-
ten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-
ben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
gang und der Eignungsprüfung zu wählen.“
5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“
durch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-
nachweisen“ ersetzt.
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in
dem der Beruf des Orthoptisten ausgeübt wird oder
zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zu-
ständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,
über die Rücknahme, den Widerruf und die Anord-
nung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersa-
gung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsa-
chen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen
rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften
zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Aus-
künfte der zuständigen Behörden von Aufnahme-
mitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-
rufs des Orthoptisten auswirken könnten, so prüfen
sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über
Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen
und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über
die Konsequenzen, die aus den übermittelten Aus-
künften zu ziehen sind. Die Länder können zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1
und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden
und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-
nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen
oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-
hörden und Stellen, die die Anträge annehmen
und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-
sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten
und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-
setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln
dem Bundesministerium für Gesundheit statistische
Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-
gen, die die Europäische Kommission für den nach
Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-
derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die
Kommission.“
7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „Dip-
lominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnis-
ses“ durch die Wörter „Inhaber von Ausbil-
dungsnachweisen“ ersetzt und die Angabe
„Nr. 1“ gestrichen.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 der
Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12
Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die An-
gabe „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit
Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-
bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-
zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu
führen und deren etwaige Abkürzung zu ver-
wenden,“.
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis
entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/
36/EG,“.
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:

„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2
in Verbindung mit § 8a dieses Gesetzes.“
8. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1
und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des
Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind
ausgeschlossen.“
9. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8c eingefügt:
„§ 8a
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-
übung des Berufs des Orthoptisten in einem ande-
ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvor-
schriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf
Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 ent-
sprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt
sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-
lassen sind oder,
2. wenn der Beruf des Orthoptisten oder die Aus-
bildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmit-
gliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf
während der vorhergehenden zehn Jahre min-
destens zwei Jahre im Niederlassungsmitglied-
staat rechtmäßig ausgeübt haben,
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des
Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und
gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-
gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung
wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind
die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und
Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die
Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die
Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-
derrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-
chende Maßnahme mangels deutscher Berufser-
laubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-
gen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-
hörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,
wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des
betreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-
lich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-
tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-
rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten
Dokumenten bescheinigten Situation hat der
Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-
gen vorzulegen:
1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-
sung im Beruf des Orthoptisten in einem ande-
ren Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt,
dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tä-
tigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-
gung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt
ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein
Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der
Dienstleister eine dem Beruf des Orthoptisten
entsprechende Tätigkeit während der vorher-
gehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre
lang rechtmäßig ausgeübt hat.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-
chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen
vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle
der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-
rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2
nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen
der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser-
bringers und der nach diesem Gesetz und der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistin-
nen und Orthoptisten geforderten Ausbildung Aus-
gleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen,
wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne
den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähig-
keiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre.
Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähig-
keiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes den Beruf des Orthoptis-
ten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 aus-
üben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleis-
tungserbringung in einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheini-
gungen darüber auszustellen, dass
1. sie als „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“ rechtmä-
ßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung
ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorüberge-
hend, untersagt ist,
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-
keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-
gen.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 8b
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
jede Dienstleistungserbringung von den zuständi-
gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-
lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-
rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-
chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-
digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der
Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-
derlassung und die gute Führung des Dienstleisters
sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-
zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen
Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

§ 8c
Orthoptistinnen oder Orthoptisten im Sinne des
§ 8a haben beim Erbringen der Dienstleistung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und
Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach
§ 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen,
so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zu-
ständige Behörde des Niederlassungsmitglied-
staats dieses Dienstleistungserbringers hierüber
zu unterrichten.“
10. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Die Meldung nach § 8a Abs. 2 und 3 nimmt
die zuständige Behörde des Landes entgegen, in
dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder
erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen
nach § 8b Satz 1 an. Die Informationen nach § 8b
Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des
Landes übermittelt, in dem der Beruf des Orthoptis-
ten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden
ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats
gemäß § 8c erfolgt durch die zuständige Behörde
des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht
wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen
nach § 8a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des
Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des
Orthoptisten ausübt.“
11. § 12 wird aufgehoben.
Artikel 22
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Orthoptistinnen und Orthoptisten
(2124-17-1)
§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990
(BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 73 des Geset-
zes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Sonderregelungen für Inhaber
von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes“.
2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“
sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ je-
weils durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ er-
setzt.
3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 des Orthoptistengesetzes beantragen, kön-
nen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen
entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitglied-
staats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein
solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer
zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte
Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt,
dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
Orthoptistengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4
und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
nachweis im Beruf des Orthoptisten verfügen, der
in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen
nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die
Berufsbezeichnung „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
steller binnen eines Monats nach Eingang des An-
trags den Antragseingang und den Empfang der Un-
terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-
liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des
Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die
nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten
Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-
macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-
ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-
lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-
hörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
Dienstleistungserbringung im Sinne des § 8a des Or-
thoptistengesetzes binnen eines Monats nach Ein-
gang der Meldung und der Begleitdokumente über
das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist
eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonde-
ren Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die
zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer in-
nerhalb eines Monats über die Gründe für diese Ver-
zögerung und über den Zeitplan für ihre Entschei-
dung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang
der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält
der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den
Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmel-
dung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleis-
tung erbracht werden.“
Artikel 23
Änderung des MTA-Gesetzes
(2124-18)
Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I
S. 1402), zuletzt geändert durch Artikel 48 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
fügt:
„(2) Medizinisch-technische Laboratoriums-
assistentinnen und Medizinisch-technische La-
boratoriumsassistenten, Medizinisch-technische
Radiologieassistentinnen und Medizinisch-tech-
nische Radiologieassistenten, Medizinisch-tech-
nische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik
und Medizinisch-technische Assistenten für
Funktionsdiagnostik sowie Veterinärmedizi-
nisch-technische Assistentinnen und Veterinär-
medizinisch-technische Assistenten, die Staats-
angehörige eines Vertragsstaates des Europä-

ischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der
Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis,
sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorüberge-
hende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne
des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterlie-
gen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung
nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaa-
ten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hin-
sichtlich der Anerkennung von Ausbildungs-
nachweisen nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“
ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4
angefügt:
„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
erforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra-
che verfügt.“
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in
anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge
oder die in anderen Staaten erworbene Berufser-
fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
bei ihnen anerkannt, wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus
dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-
ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
raumes als Medizinisch-technische Laboratori-
umsassistentin oder Medizinisch-technischer
Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technische
Radiologieassistentin oder Medizinisch-techni-
scher Radiologieassistent, Medizinisch-techni-
sche Assistentin für Funktionsdiagnostik oder
Medizinisch-technischer Assistent für Funkti-
onsdiagnostik oder als Veterinärmedizinisch-
technische Assistentin oder Veterinärmedizi-
nisch-technischer Assistent anerkannt wurden,
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der
medizinisch-technischen Laboratoriumsdiag-
nostik, medizinisch-technischen Radiologieas-
sistenz, medizinisch-technischen Funktionsdi-
agnostik oder veterinärmedizinisch-technischen
Assistenz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats,
der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat,
verfügen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-
lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-
terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in
der Person der Antragsteller liegen, von diesen
nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-
ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis
wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-
prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2
hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu
beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für technische Assistenten in der
Medizin geregelten Ausbildung zurückbleibt.“
4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 anstreben, gilt die Vo-
raussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn
aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom
hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung er-
worben hat, die in diesem Staat für den unmittelba-
ren Zugang zu einem dem Beruf des Medizinisch-
technischen Laboratoriumsassistenten, Medizi-
nisch-technischen Radiologieassistenten, Medizi-
nisch-technischen Assistenten für Funktionsdiag-
nostik oder Veterinärmedizinisch-technischen As-
sistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist.
Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbil-
dungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buch-
stabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem-
ber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifi-
kationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271
S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in
Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richt-
linie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt
auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Ge-
samtheit von Ausbildungsnachweisen, die von
einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat
ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemein-
schaft erworbene abgeschlossene Ausbildung be-
scheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwer-
tig anerkannt wurden und in Bezug auf die Auf-
nahme oder Ausübung des Berufs des Medizi-
nisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Me-
dizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medi-
zinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiag-
nostik oder Veterinärmedizinisch-technischen As-
sistenten dieselben Rechte verleihen oder auf die
Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen
Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-techni-
schen Radiologieassistenten, Medizinisch-techni-
schen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Ve-
terinärmedizinisch-technischen Assistenten vorbe-
reiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen,
die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitglied-
staats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs
des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassis-
tenten, Medizinisch-technischen Radiologieassis-
tenten, Medizinisch-technischen Assistenten für
Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-
technischen Assistenten entsprechen, ihrem Inha-
ber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmit-
gliedstaats erworbene Rechte nach den dort maß-
geblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit
einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertrags-

staat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben
einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzule-
gen, wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-
tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-
gelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die durch
die Ausbildung nach diesem Gesetz und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für tech-
nische Assistenten in der Medizin vorgeschrie-
ben sind,
3. der Beruf des Medizinisch-technischen Labo-
ratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen
Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen
Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veteri-
närmedizinisch-technischen Assistenten eine
oder mehrere reglementierte Tätigkeiten um-
fasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antrag-
stellers nicht Bestandteil des dem Medizinisch-
technischen Laboratoriumsassistenten, Medizi-
nisch-technischen Radiologieassistenten, Medi-
zinisch-technischen Assistenten für Funktionsdi-
agnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen
Assistenten entsprechenden Berufs sind, und
wenn dieser Unterschied in einer besonderen
Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz
und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für technische Assistenten in der Medizin gefor-
dert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die von
dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden,
den der Antragsteller vorlegt, oder
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-
dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der
Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum
Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-
ten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-
ben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
gang und der Eignungsprüfung zu wählen.“
5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“
durch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-
nachweisen“ ersetzt.
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in
dem der Beruf des Medizinisch-technischen Labo-
ratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Ra-
diologieassistenten, Medizinisch-technischen As-
sistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinär-
medizinisch-technischen Assistenten ausgeübt
wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten
die zuständigen Behörden des Herkunftsmitglied-
staats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktio-
nen, über die Rücknahme, den Widerruf und die An-
ordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Unter-
sagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsa-
chen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen
rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften
zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Aus-
künfte der zuständigen Behörden von Aufnahme-
mitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-
rufs des Medizinisch-technischen Laboratoriums-
assistenten, Medizinisch-technischen Radiolo-
gieassistenten, Medizinisch-technischen Assisten-
ten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizi-
nisch-technischen Assistenten auswirken könnten,
so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, be-
finden über Art und Umfang der durchzuführenden
Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitglied-
staat über die Konsequenzen, die aus den übermit-
telten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder kön-
nen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sät-
zen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden
und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-
nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen
oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-
hörden und Stellen, die die Anträge annehmen
und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-
sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten
und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-
setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln
dem Bundesministerium für Gesundheit statistische
Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-
gen, die die Europäische Kommission für den nach
Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-
derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die
Kommission.“
7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „Dip-
lominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnis-
ses“ durch die Wörter „Inhaber von Ausbil-
dungsnachweisen“ ersetzt und die Angabe
„Nr. 1“ gestrichen.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 der
Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10
und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch
die Angabe „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung
mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ er-
setzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-
bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-
zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu
führen und deren etwaige Abkürzung zu ver-
wenden,“.
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis
entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/
36/EG,“.
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2
in Verbindung mit § 10a dieses Gesetzes.“

8. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-
fügt:
„(4) Abweichungen von den in den Absätzen 1
bis 3 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des
Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind
ausgeschlossen.“
9. Nach § 10 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Dritter Abschnitt a
Erbringen von Dienstleistungen
§ 10a
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-
übung des Berufs des Medizinisch-technischen La-
boratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen
Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen
Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinär-
medizinisch-technischen Assistenten in einem an-
deren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
raumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvor-
schriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf
Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 ent-
sprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt
sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-
lassen sind oder,
2. wenn der Beruf des Medizinisch-technischen
Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-techni-
schen Radiologieassistenten, Medizinisch-tech-
nischen Assistenten für Funktionsdiagnostik
oder Veterinärmedizinisch-technischen Assis-
tenten oder die Ausbildung zu diesen Berufen
im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglemen-
tiert ist, einen dieser Berufe während der vorher-
gehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im
Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausge-
übt haben,
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des
Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und
gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-
gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung
wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind
die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und
Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die
Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die
Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-
derrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-
chende Maßnahme mangels deutscher Berufser-
laubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-
gen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-
hörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,
wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des
betreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-
lich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-
tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-
rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten
Dokumenten bescheinigten Situation hat der
Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-
gen vorzulegen:
1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-
sung im Beruf des Medizinisch-technischen
Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-techni-
schen Radiologieassistenten, Medizinisch-tech-
nischen Assistenten für Funktionsdiagnostik
oder Veterinärmedizinisch-technischen Assis-
tenten in einem anderen Mitgliedstaat, die sich
auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister
die Ausübung einer der genannten Tätigkeiten
zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein
Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der
Dienstleister eine den Berufen des Medizinisch-
technischen Laboratoriumsassistenten, Medizi-
nisch-technischen Radiologieassistenten, Medi-
zinisch-technischen Assistenten für Funktionsdi-
agnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen
Assistenten entsprechende Tätigkeit während
der vorhergehenden zehn Jahre mindestens
zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-
chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen
vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle
der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-
rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2
nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen
der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser-
bringers und der nach diesem Gesetz und der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für technische
Assistenten in der Medizin geforderten Ausbildung
Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dür-
fen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass
ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet
wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung er-
folgen.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes den Beruf des Medizi-
nisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Me-
dizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medi-
zinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiag-
nostik oder Veterinärmedizinisch-technischen As-
sistenten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 ausüben, sind auf Antrag für
Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem an-
deren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
raumes Bescheinigungen darüber auszustellen,
dass
1. sie als „Medizinisch-technische Laboratoriums-
assistentin“ oder „Medizinisch-technischer La-
boratoriumsassistent“, „Medizinisch-technische
Radiologieassistentin“ oder „Medizinisch-tech-
nischer Radiologieassistent“, „Medizinisch-
technische Assistentin für Funktionsdiagnostik“

oder „Medizinisch-technischer Assistent für
Funktionsdiagnostik“ oder als „Veterinärmedizi-
nisch-technische Assistentin“ oder „Veterinär-
medizinisch-technischer Assistent“ rechtmäßig
niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ih-
rer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist,
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-
keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-
gen.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 10b
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
jede Dienstleistungserbringung von den zuständi-
gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-
lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-
rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-
chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-
digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der
Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-
derlassung und die gute Führung des Dienstleisters
sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-
zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen
Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
§ 10c
Medizinisch-technische Laboratoriumsassisten-
tinnen oder Medizinisch-technische Laborato-
riumsassistenten, Medizinisch-technische Radiolo-
gieassistentinnen oder Medizinisch-technische Ra-
diologieassistenten, Medizinisch-technische Assis-
tentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizi-
nisch-technische Assistenten für Funktionsdiag-
nostik oder Veterinärmedizinisch-technische Assis-
tentinnen oder Veterinärmedizinisch-technische As-
sistenten im Sinne des § 10a haben beim Erbringen
der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes die Rechte und Pflichten von Personen mit
einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese
Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde
unverzüglich die zuständige Behörde des Nieder-
lassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungser-
bringers hierüber zu unterrichten.“
10. In § 11 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-
gefügt:
„(3) Die Meldung nach § 10a Abs. 2 und 3 nimmt
die zuständige Behörde des Landes entgegen, in
dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder
erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen
nach § 10b Satz 1 an. Die Informationen nach
§ 10b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde
des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Me-
dizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten,
Medizinisch-technischen Radiologieassistenten,
Medizinisch-technischen Assistenten für Funkti-
onsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-techni-
schen Assistenten ausgeübt wird oder zuletzt aus-
geübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunfts-
mitgliedstaats gemäß § 10c erfolgt durch die zu-
ständige Behörde des Landes, in dem die Dienst-
leistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die
Bescheinigungen nach § 10a Abs. 4 stellt die zu-
ständige Behörde des Landes aus, in dem der An-
tragsteller den Beruf des Medizinisch-technischen
Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-techni-
schen Radiologieassistenten, Medizinisch-techni-
schen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Ve-
terinärmedizinisch-technischen Assistenten aus-
übt.“
Artikel 24
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für technische Assistenten in der Medizin
(2124-18-1)
§ 25 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
technische Assistenten in der Medizin vom 25. April
1994 (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 16
des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Sonderregelungen für Inhaber
von Ausbildungsnachweisen
aus einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes“.
2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftsstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitglied-
staat“ sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunfts-
staates“ jeweils durch das Wort „Herkunftsmit-
gliedstaats“ ersetzt.
3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 des MTA-Gesetzes be-
antragen, können zum Nachweis, dass die Voraus-
setzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes
vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres
Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Her-
kunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht ver-
langt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses
Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen,
aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes erfüllt sind. Ab-
satz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
nachweis im Beruf des Medizinisch-technischen La-
boratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen
Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen As-
sistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärme-
dizinisch-technischen Assistenten verfügen, der in
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes erworben worden ist, führen nach der
Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbe-
zeichnung „Medizinisch-technische Laboratoriums-
assistentin“ oder „Medizinisch-technischer Labora-
toriumsassistent“, „Medizinisch-technische Radiolo-
gieassistentin“ oder „Medizinisch-technischer Radi-
ologieassistent“, „Medizinisch-technische Assisten-
tin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinisch-tech-
nischer Assistent für Funktionsdiagnostik“ oder „Ve-
terinärmedizinisch-technische Assistentin“ oder „Ve-
terinärmedizinisch-technischer Assistent“.

(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
steller binnen eines Monats nach Eingang des An-
trags den Antragseingang und den Empfang der Un-
terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-
liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des
Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die
nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten
Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-
macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-
ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-
lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-
hörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
Dienstleistungserbringung im Sinne des § 10a des
MTA-Gesetzes binnen eines Monats nach Eingang
der Meldung und der Begleitdokumente über das Er-
gebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine
Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen
Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zu-
ständige Behörde den Dienstleistungserbringer in-
nerhalb eines Monats über die Gründe für diese Ver-
zögerung und über den Zeitplan für ihre Entschei-
dung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang
der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält
der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den
Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmel-
dung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleis-
tung erbracht werden.“
Artikel 25
Änderung des Diätassistentengesetzes
(2124-19)
Das Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I
S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 49 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
fügt:
„(2) Diätassistentinnen und Diätassistenten,
die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen
die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis,
sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorüberge-
hende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne
des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterlie-
gen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung
nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaa-
ten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hin-
sichtlich der Anerkennung von Ausbildungs-
nachweisen nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“
ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4
angefügt:
„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
erforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra-
che verfügt.“
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in
anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge
oder die in anderen Staaten erworbene Berufser-
fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
bei ihnen anerkannt, wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus
dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-
ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
raumes als Diätassistentin oder Diätassistent
anerkannt wurden,
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der
Diätassistenz im Hoheitsgebiet des Mitglied-
staats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt
hat, verfügen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-
lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-
terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in
der Person der Antragsteller liegen, von diesen
nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-
ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis
wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-
prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2
hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu
beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätas-
sistenten geregelten Ausbildung zurückbleibt.“
4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absat-
zes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht,
dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat,
die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang
zu einem dem Beruf des Diätassistenten entspre-
chenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne
dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise ge-
mäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Aner-
kennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr.

L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils
geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buch-
stabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten
Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Aus-
bildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Aus-
bildungsnachweisen, die von einer zuständigen Be-
hörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden,
sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene ab-
geschlossene Ausbildung bescheinigen, von die-
sem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wur-
den und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung
des Berufs des Diätassistenten dieselben Rechte
verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des
Diätassistenten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für
Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erforder-
nissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder
Ausübung des Berufs des Diätassistenten entspre-
chen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des
Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach
den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. An-
tragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus ei-
nem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
raumes haben einen höchstens dreijährigen Anpas-
sungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-
prüfung abzulegen, wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-
tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-
gelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die durch
die Ausbildung nach diesem Gesetz und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diät-
assistentinnen und Diätassistenten vorgeschrie-
ben sind,
3. der Beruf des Diätassistenten eine oder mehrere
reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-
kunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Be-
standteil des dem Diätassistenten entsprechen-
den Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in
einer besonderen Ausbildung besteht, die nach
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für Diätassistentinnen und Di-
ätassistenten gefordert wird und sich auf Fächer
bezieht, die sich wesentlich von denen unter-
scheiden, die von dem Ausbildungsnachweis
abgedeckt werden, den der Antragsteller vor-
legt, oder
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-
dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der
Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum
Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-
ten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-
ben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
gang und der Eignungsprüfung zu wählen.“
5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“
durch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-
nachweisen“ ersetzt.
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in
dem der Beruf des Diätassistenten ausgeübt wird
oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über
die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung
des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung
der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen,
die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen recht-
fertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Er-
halten die zuständigen Behörden der Länder Aus-
künfte der zuständigen Behörden von Aufnahme-
mitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-
rufs des Diätassistenten auswirken könnten, so
prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befin-
den über Art und Umfang der durchzuführenden
Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitglied-
staat über die Konsequenzen, die aus den übermit-
telten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder kön-
nen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sät-
zen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden
und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-
nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen
oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-
hörden und Stellen, die die Anträge annehmen
und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-
sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten
und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-
setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln
dem Bundesministerium für Gesundheit statistische
Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-
gen, die die Europäische Kommission für den nach
Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-
derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die
Kommission.“
7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „Dip-
lominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnis-
ses“ durch die Wörter „Inhaber von Ausbil-
dungsnachweisen“ ersetzt und die Angabe
„Nr. 1“ gestrichen.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 der
Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und
12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die
Angabe „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung
mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ er-
setzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-
bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-
zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu
führen und deren etwaige Abkürzung zu ver-
wenden,“.
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis
entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/
36/EG,“.

e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2
in Verbindung mit § 8a dieses Gesetzes.“
8. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-
fügt:
„(4) Abweichungen von den in den Absätzen 1
bis 3 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des
Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind
ausgeschlossen.“
9. Nach § 8 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 2a
Erbringen von Dienstleistungen
§ 8a
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-
übung des Berufs des Diätassistenten in einem an-
deren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
raumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvor-
schriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf
Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 ent-
sprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt
sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-
lassen sind oder,
2. wenn der Beruf des Diätassistenten oder die
Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungs-
mitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Be-
ruf während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmit-
gliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des
Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und
gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-
gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung
wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind
die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und
Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die
Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die
Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-
derrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-
chende Maßnahme mangels deutscher Berufser-
laubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-
gen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-
hörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,
wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des
betreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-
lich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-
tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-
rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten
Dokumenten bescheinigten Situation hat der
Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-
gen vorzulegen:
1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-
sung im Beruf des Diätassistenten in einem an-
deren Mitgliedstaat, die sich auch darauf er-
streckt, dass dem Dienstleister die Ausübung
seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der
Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber,
dass der Dienstleister eine dem Beruf des Diät-
assistenten entsprechende Tätigkeit während
der vorhergehenden zehn Jahre mindestens
zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-
chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen
vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle
der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-
rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2
nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen
der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser-
bringers und der nach diesem Gesetz und der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassis-
tentinnen und Diätassistenten geforderten Ausbil-
dung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden
dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass
ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet
wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung er-
folgen.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes den Beruf des Diätassis-
tenten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleis-
tungserbringung in einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheini-
gungen darüber auszustellen, dass
1. sie als „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“
rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die
Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vo-
rübergehend, untersagt ist,
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-
keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-
gen.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 8b
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
jede Dienstleistungserbringung von den zuständi-
gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-
lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-
rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-
chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-
digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der
Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde

alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-
derlassung und die gute Führung des Dienstleisters
sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-
zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen
Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
§ 8c
Diätassistentinnen oder Diätassistenten im Sinne
des § 8a haben beim Erbringen der Dienstleistung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte
und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis
nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten versto-
ßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich
die zuständige Behörde des Niederlassungsmit-
gliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierü-
ber zu unterrichten.“
10. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Die Meldung nach § 8a Abs. 2 und 3 nimmt
die zuständige Behörde des Landes entgegen, in
dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder
erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen
nach § 8b Satz 1 an. Die Informationen nach § 8b
Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des
Landes übermittelt, in dem der Beruf des Diätassis-
tenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden
ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats
gemäß § 8c erfolgt durch die zuständige Behörde
des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht
wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen
nach § 8a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des
Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des
Diätassistenten ausübt.“
Artikel 26
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Diätassistentinnen und Diätassistenten
(2124-19-1)
§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August
1994 (BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 3
Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I
S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Sonderregelungen für Inhaber
von Ausbildungsnachweisen aus
einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes“.
2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftsstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitglied-
staat“ sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunfts-
staates“ jeweils durch das Wort „Herkunftsmit-
gliedstaats“ ersetzt.
3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 des Diätassistentengesetzes beantragen,
können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen,
einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunfts-
mitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitglied-
staat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine
von einer zuständigen Behörde dieses Staates aus-
gestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich
ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Nr. 3 des Diätassistentengesetzes erfüllt sind. Ab-
satz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
nachweis im Beruf des Diätassistenten verfügen,
der in einem anderen Vertragsstaat des Europä-
ischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, füh-
ren nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation
die Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder „Diät-
assistent“.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
steller binnen eines Monats nach Eingang des An-
trags den Antragseingang und den Empfang der Un-
terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-
liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des
Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die
nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten
Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-
macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-
ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-
lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-
hörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
Dienstleistungserbringung im Sinne des § 8a des Di-
ätassistentengesetzes binnen eines Monats nach
Eingang der Meldung und der Begleitdokumente
über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrich-
ten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in
besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unter-
richtet die zuständige Behörde den Dienstleistungs-
erbringer innerhalb eines Monats über die Gründe
für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre
Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab
Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen
muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb
der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine
Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die
Dienstleistung erbracht werden.“
Artikel 27
Änderung des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
(2124-20)
Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch
Artikel 50 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
fügt:
„(2) Masseurinnen und medizinische Bade-
meisterinnen und Masseure und medizinische
Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und

Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
raumes sind, führen eine der Berufsbezeichnun-
gen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufs-
tätigkeit als vorübergehende und gelegentliche
Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-
Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausüben. Sie unterliegen jedoch der Melde-
pflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz.
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsan-
gehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerken-
nung von Ausbildungsnachweisen nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.“
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“
ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4
angefügt:
„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
erforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra-
che verfügt.“
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in
anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge
oder die in anderen Staaten erworbene Berufser-
fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
bei ihnen anerkannt, wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus
dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-
ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
raumes als Masseurin und medizinische Bade-
meisterin oder Masseur und medizinischer Ba-
demeister oder als Physiotherapeutin oder Phy-
siotherapeut anerkannt wurden,
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der
Massage und dem medizinischen Badewesen
oder in der Physiotherapie im Hoheitsgebiet
des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnach-
weis anerkannt hat, verfügen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-
lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-
terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in
der Person der Antragsteller liegen, von diesen
nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-
ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis
wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-
prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2
hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu
beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für Masseure und medizinische
Bademeister oder der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Physiotherapeuten geregelten Aus-
bildung zurückbleibt.“
4. § 2 Abs. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 Nr. 2 anstreben, gilt die Voraussetzung des
Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in ei-
nem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht,
dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat,
die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang
zu einem dem Beruf des Physiotherapeuten ent-
sprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im
Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise
gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerken-
nung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden
Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder
Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau ent-
sprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungs-
nachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungs-
nachweisen, die von einer zuständigen Behörde in
einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie
eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlos-
sene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mit-
gliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und
in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Be-
rufs des Physiotherapeuten dieselben Rechte ver-
leihen oder auf die Ausübung des Berufs des Phy-
siotherapeuten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für
Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erforder-
nissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder
Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten ent-
sprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht
des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte
nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.
Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus
einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
raumes haben einen höchstens dreijährigen Anpas-
sungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-
prüfung abzulegen, wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-
tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-
gelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die durch
die Ausbildung nach diesem Gesetz und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Phy-
siotherapeuten vorgeschrieben sind,
3. der Beruf des Physiotherapeuten eine oder meh-
rere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im
Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht
Bestandteil des den Physiotherapeuten ent-
sprechenden Berufs sind, und wenn dieser Un-
terschied in einer besonderen Ausbildung be-
steht, die nach diesem Gesetz und der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für Physiothe-
rapeuten gefordert wird und sich auf Fächer be-

zieht, die sich wesentlich von denen unterschei-
den, die von dem Ausbildungsnachweis abge-
deckt werden, den der Antragsteller vorlegt,
oder
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-
dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der
Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum
Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-
ten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-
ben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
gang und der Eignungsprüfung zu wählen.
(4) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des
Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in ei-
nem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes erworbenen Prüfungszeugnis her-
vorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erwor-
ben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren
Zugang zu einem dem Beruf des Masseurs und me-
dizinischen Bademeisters entsprechenden Beruf
erforderlich ist. Prüfungszeugnisse im Sinne dieses
Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Arti-
kel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
rufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007
Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
die dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie ge-
nannten Niveau entsprechen. Absatz 3 Satz 3 und 4
gilt entsprechend. Antragsteller mit einem Ausbil-
dungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes haben einen höchs-
tens zweieinhalbjährigen Anpassungslehrgang zu
absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen,
wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-
tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-
gelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die durch
die Ausbildung nach diesem Gesetz und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Mas-
seure und medizinische Bademeister vorge-
schrieben sind,
3. der Beruf des Masseurs und medizinischen Ba-
demeisters eine oder mehrere reglementierte Tä-
tigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat
des Antragstellers nicht Bestandteil des den
Masseuren und medizinischen Bademeistern
entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser
Unterschied in einer besonderen Ausbildung be-
steht, die nach diesem Gesetz und der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für Masseure
und medizinische Bademeister gefordert wird
und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich
von denen unterscheiden, die von dem Ausbil-
dungsnachweis abgedeckt werden, den der An-
tragsteller vorlegt, oder
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-
dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe a der
Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum
Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-
ten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller
haben das Recht, zwischen dem Anpassungs-
lehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.“
5. In § 2 Abs. 5 wird das Wort „Diplomanerkennung“
durch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-
nachweisen“ ersetzt.
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in
dem der Beruf des Masseurs und medizinischen
Bademeisters oder der Beruf des Physiotherapeu-
ten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden
ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Her-
kunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtli-
cher Sanktionen, über die Rücknahme, den Wider-
ruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis,
über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit
und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen
oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind
die Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behör-
den der Länder Auskünfte der zuständigen Behör-
den von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die
Ausübung des Berufs des Masseurs und medizi-
nischen Bademeisters oder des Berufs des Physio-
therapeuten auswirken könnten, so prüfen sie die
Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art
und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und
unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die
Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünf-
ten zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahr-
nehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2
gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden
und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-
nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen
oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-
hörden und Stellen, die die Anträge annehmen
und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-
sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten
und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-
setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln
dem Bundesministerium für Gesundheit statistische
Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-
gen, die die Europäische Kommission für den nach
Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-
derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die
Kommission.“
7. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „Dip-
lominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnis-
ses“ durch die Wörter „Inhaber von Ausbil-
dungsnachweisen“ ersetzt und die Angabe
„Nr. 1“ gestrichen.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 der
Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10
und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch

die Angabe „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung
mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ er-
setzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-
bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-
zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu
führen und deren etwaige Abkürzung zu ver-
wenden,“.
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis
entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/
36/EG,“.
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2
in Verbindung mit § 13a dieses Gesetzes.“
8. In § 13 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-
gefügt:
„(4) Abweichungen von den in den Absätzen 1
bis 3 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen enthaltenen Regelungen des
Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind
ausgeschlossen.“
9. Nach § 13 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 4a
Erbringen von Dienstleistungen
§ 13a
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-
übung des Berufs des Masseurs und medizinischen
Bademeisters oder des Physiotherapeuten in einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes auf Grund einer nach deutschen
Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung
oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2
Abs. 3 oder Abs. 4 entsprechenden Ausbildungs-
nachweises berechtigt sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-
lassen sind oder,
2. wenn der Beruf des Masseurs und medizi-
nischen Bademeisters oder des Physiotherapeu-
ten oder die Ausbildung zu einem dieser Berufe
im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglemen-
tiert ist, einen dieser Berufe während der vorher-
gehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im
Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausge-
übt haben,
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des
Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und
gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-
gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung
wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind
die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und
Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die
Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die
Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-
derrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-
chende Maßnahme mangels deutscher Berufser-
laubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-
gen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-
hörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,
wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des
betreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-
lich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-
tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-
rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten
Dokumenten bescheinigten Situation hat der
Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-
gen vorzulegen:
1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-
sung im Beruf des Masseurs und medizinischen
Bademeisters oder des Physiotherapeuten in ei-
nem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf
erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung
seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der
Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber,
dass der Dienstleister eine der den genannten
Berufen entsprechende Tätigkeit während der
vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei
Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-
chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen
vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle
der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-
rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2
nach. § 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwi-
schen der beruflichen Qualifikation des Dienstleis-
tungserbringers und der nach diesem Gesetz und
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Mas-
seure und medizinische Bademeister oder der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für Physiothera-
peuten geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnah-
men nur gefordert werden dürfen, wenn die Unter-
schiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der
fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentli-
che Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der
fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form
einer Eignungsprüfung erfolgen.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes den Beruf des Masseurs
und medizinischen Bademeisters oder des Physio-
therapeuten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ausüben, sind auf Antrag
für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes Bescheinigungen darüber auszu-
stellen, dass

1. sie als „Masseurin und medizinische Bademeis-
terin“ oder „Masseur und medizinischer Bade-
meister“ oder als „Physiotherapeutin“ oder
„Physiotherapeut“ rechtmäßig niedergelassen
sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten
nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-
keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-
gen.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 13b
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
jede Dienstleistungserbringung von den zuständi-
gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-
lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-
rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-
chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-
digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der
Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-
derlassung und die gute Führung des Dienstleisters
sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-
zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen
Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
§ 13c
Masseurinnen und medizinische Bademeisterin-
nen oder Masseure und medizinische Bademeister
oder Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten
im Sinne des § 13a haben beim Erbringen der
Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
die Rechte und Pflichten von Personen mit einer
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflich-
ten verstoßen, so hat die zuständige Behörde un-
verzüglich die zuständige Behörde des Niederlas-
sungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbrin-
gers hierüber zu unterrichten.“
10. In § 14 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-
gefügt:
„(3) Die Meldung nach § 13a Abs. 2 und 3 nimmt
die zuständige Behörde des Landes entgegen, in
dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder
erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen
nach § 13b Satz 1 an. Die Informationen nach
§ 13b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde
des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Mas-
seurs und medizinischen Bademeisters oder des
Physiotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt aus-
geübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunfts-
mitgliedstaats gemäß § 13c erfolgt durch die zu-
ständige Behörde des Landes, in dem die Dienst-
leistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die
Bescheinigungen nach § 13a Abs. 4 stellt die zu-
ständige Behörde des Landes aus, in dem der An-
tragsteller den Beruf des Masseurs und medizi-
nischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten
ausübt.“
Artikel 28
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Masseure und medizinische Bademeister
(2124-20-1)
§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Masseure und medizinische Bademeister vom 6. De-
zember 1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Arti-
kel 3 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Sonderregelungen für Inhaber
von Ausbildungsnachweisen
aus einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes“.
2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“
sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ je-
weils durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ er-
setzt.
3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 des Masseur- und Physiotherapeuten-
gesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass
die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses
Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nach-
weis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird
im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis
nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Be-
hörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung
anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraus-
setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes erfüllt sind. Absatz 1
Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
nachweis im Beruf des Masseurs und medizinischen
Bademeisters verfügen, der in einem anderen Ver-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes er-
worben worden ist, führen nach der Anerkennung
ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung
„Masseurin und medizinische Bademeisterin“ oder
„Masseur und medizinischer Bademeister“.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
steller binnen eines Monats nach Eingang des An-
trags den Antragseingang und den Empfang der Un-
terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-
liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des
Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die
nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten
Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-
macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-
ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-
lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-
hörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
Dienstleistungserbringung im Sinne des § 13a des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes binnen
eines Monats nach Eingang der Meldung und der
Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprü-
fung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb
dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht
möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den
Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats
über die Gründe für diese Verzögerung und über
den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf
des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen
Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleis-
tungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2
genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständi-
gen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht wer-
den.“
Artikel 29
Änderung
der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
(2124-20-2)
§ 21 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I
S. 3786), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 19 des Geset-
zes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Sonderregelungen für Inhaber
von Ausbildungsnachweisen
aus einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes“.
2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“
sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ je-
weils durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ er-
setzt.
3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeuten-
gesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass
die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses
Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nach-
weis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird
im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis
nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Be-
hörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung
anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraus-
setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes erfüllt sind. Absatz 1
Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
nachweis im Beruf des Physiotherapeuten verfügen,
der in einem anderen Vertragsstaat des Europä-
ischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, füh-
ren nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation
die Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ oder
„Physiotherapeut“.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
steller binnen eines Monats nach Eingang des An-
trags den Antragseingang und den Empfang der Un-
terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-
liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des
Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die
nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten
Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-
macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-
ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-
lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-
hörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
Dienstleistungserbringung im Sinne des § 13a des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes binnen
eines Monats nach Eingang der Meldung und der
Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprü-
fung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb
dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht
möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den
Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats
über die Gründe für diese Verzögerung und über
den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf
des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen
Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleis-
tungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2
genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständi-
gen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht wer-
den.“
Artikel 30
Änderung
des Altenpflegegesetzes
(2124-21)
Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zu-
letzt geändert durch Artikel 51 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Altenpflegerinnen und Altenpfleger, die Staatsan-
gehörige eines Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeich-
nung nach § 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als
vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung
im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unter-
liegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung
nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten
und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich
der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
eine Gleichstellung ergibt.“
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“
ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4
angefügt:

„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
erforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra-
che verfügt.“
3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes sind bei antragstellenden Per-
sonen, die Staatsangehörige eines anderen Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
sind, die in anderen Staaten absolvierten Ausbil-
dungsgänge oder die in anderen Staaten erwor-
bene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleich-
wertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des
Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus
dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-
ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
raumes als Altenpflegerin oder Altenpfleger an-
erkannt wurden,
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der
Altenpflege im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats,
der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat,
verfügen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-
lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-
terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in
der Person der Antragsteller oder der Antragstelle-
rinnen liegen, von diesen nicht vorgelegt werden
können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nach-
zuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen
einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei antrag-
stellenden Personen nach Satz 2 hat sich diese
Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschränken,
in denen ihre Ausbildung hinter der in diesem Ge-
setz und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung geregelten Ausbildung zurück-
bleibt.“
4. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1
beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1
Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
erworbenen Diplom hervorgeht, dass dessen Inha-
berin oder Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen
hat, die in diesem Staat für den Zugang zu einem
dem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers
entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im
Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise
gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerken-
nung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden
Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifi-
kationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zu-
mindest unmittelbar unter dem Niveau nach Arti-
kel 11 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/
EG liegt. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungs-
nachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungs-
nachweisen, die von einer zuständigen Behörde in
einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie
eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlos-
sene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mit-
gliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und
in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Be-
rufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers die-
selben Rechte verleihen oder auf die Ausübung die-
ses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufs-
qualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen
der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des
Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder
Ausübung des Berufs der Altenpflegerin und des
Altenpflegers entsprechen, ihrer Inhaberin und ih-
rem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunfts-
mitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort
maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragstel-
lende Personen mit einem Ausbildungsnachweis
aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes haben einen höchstens dreijährigen
Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eig-
nungsprüfung abzulegen, wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-
tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-
gelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Lernfelder bezieht, die
sich wesentlich von denen unterscheiden, die
durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und
der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung vorgeschrieben sind,
3. der Beruf der Altenpflegerin und des Altenpfle-
gers eine oder mehrere reglementierte Tätigkei-
ten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der
antragstellenden Person nicht Bestandteil des
dem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpfle-
gers entsprechenden Berufs sind, und wenn die-
ser Unterschied in einer besonderen Ausbildung
besteht, die nach diesem Gesetz und der Alten-
pflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
gefordert wird und sich auf Lernfelder bezieht,
die sich wesentlich von denen unterscheiden,
die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt
werden, den die antragstellende Person vorlegt,
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-
dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der
Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum
Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-
ten Unterschiede geeignet ist. Die antragstellenden
Personen haben das Recht, zwischen dem Anpas-
sungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wäh-
len.“
5. In § 2 Abs. 5 wird das Wort „Diplomanerkennung“
durch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-
nachweisen“ ersetzt.
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in
dem der Beruf der Altenpflegerin oder des Alten-
pflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wor-
den ist, unterrichten die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen straf-
rechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den
Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Er-
laubnis, über die Untersagung der Ausübung der
Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sank-
tionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; da-
bei sind die Vorschriften zum Schutz personenbe-
zogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständi-
gen Behörden der Länder Auskünfte der zuständi-
gen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die
sich auf die Ausübung des Berufs der Altenpflege-
rin oder des Altenpflegers auswirken könnten, so
prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befin-
den über Art und Umfang der durchzuführenden
Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitglied-
staat über die Konsequenzen, die aus den übermit-
telten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder kön-
nen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sät-
zen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend benennt nach Mitteilung der
Länder die Behörden und Stellen, die für die Aus-
stellung oder Entgegennahme der in der Richtli-
nie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise
und sonstigen Unterlagen oder Informationen zu-
ständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die
die Anträge annehmen und die Entscheidungen
treffen können, die im Zusammenhang mit dieser
Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die
anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kom-
mission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-
setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln
dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend die Unterlagen, die erforderlich
sind, um gemäß Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie
2005/36/EG der Europäischen Kommission über
die Anwendung dieser Richtlinie zu berichten.“
7. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „ein Diplom oder
Prüfungszeugnis“ durch die Wörter „einen Aus-
bildungsnachweis“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 der
Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10
und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch
die Angabe „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung
mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ er-
setzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern
von Ausbildungsnachweisen, nach Maßgabe
des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/
EG die Berufsbezeichnung des Aufnahme-
mitgliedstaats zu führen und deren etwaige
Abkürzung zu verwenden,“.
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis
entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/
36/EG,“.
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1a in
Verbindung mit § 10.“
8. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1
und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des
Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind
ausgeschlossen.“
9. Nach § 9 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Erbringen von Dienstleistungen
§ 10
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-
übung des Berufs der Altenpflegerin und des Alten-
pflegers in einem anderen Vertragsstaat des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach
deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen
Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderun-
gen des § 2 Abs. 4 entsprechenden Ausbildungs-
nachweises berechtigt sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-
lassen sind oder,
2. wenn der Beruf der Altenpflegerin und des Alten-
pflegers oder die Ausbildung zu diesem Beruf im
Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert
ist, diesen Beruf während der vorhergehenden
zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlas-
sungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des
Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und
gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-
gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung
wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind
die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und
Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die
Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die
Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-
derrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-
chende Maßnahme mangels deutscher Berufser-
laubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1a
Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-
gen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-
hörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,
wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des
betreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-
lich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-
tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-

rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten
Dokumenten bescheinigten Situation hat der
Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-
gen vorzulegen:
1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-
sung im Beruf der Altenpflegerin und des Alten-
pflegers in einem anderen Mitgliedstaat, die sich
auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister
die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt
der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebi-
ger Form darüber, dass der Dienstleister eine
dem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpfle-
gers entsprechende Tätigkeit während der vor-
hergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre
lang rechtmäßig ausgeübt hat.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-
chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen
vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle
der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-
rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2
nach. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen
der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser-
bringers und der nach diesem Gesetz und der Al-
tenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen
nur gefordert werden dürfen, wenn die Unter-
schiede so groß sind, dass ohne den Nachweis
der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öf-
fentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich
der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in
Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes den Beruf der Altenpflege-
rin und des Altenpflegers auf Grund einer Erlaubnis
nach § 1a ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der
Dienstleistungserbringung in einem anderen Ver-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
1. sie als „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“
rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die
Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vo-
rübergehend, untersagt ist,
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-
keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-
gen.
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehö-
rige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von
Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Euro-
päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung er-
gibt.
§ 11
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
jede Dienstleistungserbringung von den zuständi-
gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-
lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-
rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-
chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-
digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der
Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-
derlassung und die gute Führung des Dienstleisters
sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-
zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen
Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
§ 12
Altenpflegerinnen und Altenpfleger im Sinne des
§ 10 haben beim Erbringen der Dienstleistung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und
Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach
§ 1a. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat
die zuständige Behörde unverzüglich die zustän-
dige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats
dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unter-
richten.“
10. In § 26 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Die Meldung nach § 10 Abs. 2 und 3 nimmt
die zuständige Behörde des Landes entgegen, in
dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder
erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen
nach § 11 Satz 1 an. Die Informationen nach § 11
Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des
Landes übermittelt, in dem der Beruf der Altenpfle-
gerin oder des Altenpflegers ausgeübt wird oder
zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des
Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 12 erfolgt durch
die zuständige Behörde des Landes, in dem die
Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden
ist. Die Bescheinigungen nach § 10 Abs. 4 stellt die
zuständige Behörde des Landes aus, in dem die
antragstellende Person den Beruf der Altenpflege-
rin oder des Altenpflegers ausübt.“
Artikel 31
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers
(2124-21-1)
§ 21 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418,
4429), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Sonderregelungen für Personen
mit Ausbildungsnachweisen aus
einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes“.
2. Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(1) Wer eine Erlaubnis nach § 1 des Altenpflege-
gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass die
Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altenpfle-
gegesetzes vorliegt, eine von der zuständigen Be-
hörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte ent-

sprechende Bescheinigung oder einen von einer sol-
chen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug
oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden
kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat
die antragstellende Person den Beruf im Herkunfts-
mitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die
Erteilung der Erlaubnis nach § 1 des Altenpflegege-
setzes zuständige Behörde bei der zuständigen Be-
hörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über
etwa gegen die antragstellende Person verhängte
Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche
Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidri-
gen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die
Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat be-
treffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaub-
nis zuständige Behörde in den Fällen der Sätze 1
und 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb
des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes ein-
getreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzung
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altenpflegegesetzes von
Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige
Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten
und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen
und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie
hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigun-
gen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in
den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und
Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dür-
fen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden,
wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr
als drei Monate zurückliegt.
(2) Wer eine Erlaubnis nach § 1 des Altenpflege-
gesetzes beantragt und einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum angehört, kann zum Nach-
weis, dass die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
des Altenpflegegesetzes vorliegt, einen entspre-
chenden Nachweis der zuständigen Behörde seines
Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Her-
kunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht ver-
langt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses
Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen,
aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Altenpflegegesetzes erfüllt sind.
Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragstellende Personen, die über einen Aus-
bildungsnachweis im Beruf der Altenpflegerin oder
des Altenpflegers verfügen, der in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
erworben worden ist, führen nach der Anerkennung
ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Al-
tenpflegerin“ oder „Altenpfleger“.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt der antrag-
stellenden Person binnen eines Monats nach Ein-
gang des Antrags den Antragseingang und den
Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr mit, wel-
che Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats hat über den Antrag inner-
halb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate
nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu
entscheiden und ihre Entscheidung ordnungsgemäß
zu begründen. Werden von der zuständigen Stelle
des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1
genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder
die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten
Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-
macht, kann die antragstellende Person sie durch
Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer
eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständi-
gen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“
3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
Dienstleistungserbringung im Sinne des § 10 des Al-
tenpflegegesetzes binnen eines Monats nach Ein-
gang der Meldung und der Begleitdokumente über
das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist
eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonde-
ren Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die
zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer in-
nerhalb eines Monats über die Gründe für diese Ver-
zögerung und über den Zeitplan für ihre Entschei-
dung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang
der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält
der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den
Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmel-
dung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleis-
tung erbracht werden.“
Artikel 32
Änderung
des Podologengesetzes
(2124-22)
Das Podologengesetz vom 4. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3320), zuletzt geändert durch Artikel 52 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
fügt:
„(2) Podologinnen und Podologen, die
Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die
Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern
sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und
gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen je-
doch der Meldepflicht und Nachprüfung nach
diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten
und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsicht-
lich der Anerkennung von Ausbildungsnachwei-
sen nach dem Recht der Europäischen Gemein-
schaften eine Gleichstellung ergibt.“
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“
ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4
angefügt:
„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
erforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra-
che verfügt.“
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung

erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in
anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge
oder die in anderen Staaten erworbene Berufser-
fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
bei ihnen anerkannt, wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus
dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-
ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
raumes als Podologin oder Podologe anerkannt
wurden,
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der
Podologie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats,
der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat,
verfügen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-
lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-
terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in
der Person der Antragsteller liegen, von diesen
nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-
ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis
wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-
prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2
hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu
beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für Podologinnen und Podologen
geregelten Ausbildung zurückbleibt.“
4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absat-
zes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes erworbenen Prüfungszeugnis her-
vorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erwor-
ben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren
Zugang zu einem dem Beruf des Podologen ent-
sprechenden Beruf erforderlich ist. Prüfungszeug-
nisse im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungs-
nachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 7. September 2005 über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU
Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils
geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buch-
stabe b der Richtlinie genannten Niveau entspre-
chen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnach-
weis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnach-
weisen, die von einer zuständigen Behörde in ei-
nem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie
eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlos-
sene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mit-
gliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und
in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Be-
rufs des Podologen dieselben Rechte verleihen
oder auf die Ausübung des Berufs des Podologen
vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikatio-
nen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmit-
gliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des
Berufs des Podologen entsprechen, ihrem Inhaber
jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitglied-
staats erworbene Rechte nach den dort maßgeb-
lichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit
einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertrags-
staat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben
einen höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang
zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzule-
gen, wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-
tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-
gelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die durch
die Ausbildung nach diesem Gesetz und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Po-
dologinnen und Podologen vorgeschrieben sind,
3. der Beruf des Podologen eine oder mehrere reg-
lementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-
kunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Be-
standteil des dem Podologen entsprechenden
Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in ei-
ner besonderen Ausbildung besteht, die nach
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für Podologinnen und Podolo-
gen gefordert werden und sich auf Fächer be-
zieht, die sich wesentlich von denen unterschei-
den, die von dem Ausbildungsnachweis abge-
deckt werden, den der Antragsteller vorlegt,
oder
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-
dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe a der
Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und ihre
nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Aus-
gleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten
Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-
ben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
gang und der Eignungsprüfung zu wählen.“
5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“
durch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-
nachweisen“ ersetzt.
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in
dem der Beruf des Podologen ausgeübt wird oder
zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zu-
ständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,
über die Rücknahme, den Widerruf und die Anord-
nung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersa-
gung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsa-
chen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen
rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften
zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Aus-
künfte der zuständigen Behörden von Aufnahme-

mitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-
rufs des Podologen auswirken könnten, so prüfen
sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über
Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen
und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über
die Konsequenzen, die aus den übermittelten Aus-
künften zu ziehen sind. Die Länder können zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1
und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden
und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-
nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen
oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-
hörden und Stellen, die die Anträge annehmen
und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-
sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten
und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-
setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln
dem Bundesministerium für Gesundheit statistische
Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-
gen, die die Europäische Kommission für den nach
Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-
derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die
Kommission.“
7. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Inhaber eines Prü-
fungszeugnisses“ durch die Wörter „Inhaber von
Ausbildungsnachweisen“ ersetzt und nach der
Angabe „§ 2 Abs. 1“ die Angabe „Nr. 1“ gestri-
chen.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 10 und 12
Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die An-
gabe „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit
Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-
bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-
zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu
führen und deren etwaige Abkürzung zu ver-
wenden,“.
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis
entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/
36/EG,“.
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2
in Verbindung mit § 7a dieses Gesetzes.“
8. In § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1
und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des
Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind
ausgeschlossen.“
9. Nach § 7 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 2a
Erbringen von Dienstleistungen
§ 7a
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-
übung des Berufs des Podologen in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften
abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines
den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden
Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-
lassen sind oder,
2. wenn der Beruf des Podologen oder die Ausbil-
dung zu diesem Beruf im Niederlassungsmit-
gliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf
während der vorhergehenden zehn Jahre min-
destens zwei Jahre im Niederlassungsmitglied-
staat rechtmäßig ausgeübt haben,
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des
Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und
gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-
gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung
wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind
die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und
Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die
Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die
Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-
derrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-
chende Maßnahme mangels deutscher Berufser-
laubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-
gen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-
hörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,
wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des
betreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-
lich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-
tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-
rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten
Dokumenten bescheinigten Situation hat der
Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-
gen vorzulegen:
1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-
sung im Beruf des Podologen in einem anderen
Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt,
dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tä-
tigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-
gung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt
ist oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein
Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der
Dienstleister eine dem Beruf des Podologen ent-
sprechende Tätigkeit während der vorhergehen-
den zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang
rechtmäßig ausgeübt hat.

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-
chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen
vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle
der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-
rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2
nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen
der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser-
bringers und der nach diesem Gesetz und der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für Podologin-
nen und Podologen geforderten Ausbildung Aus-
gleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen,
wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne
den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähig-
keiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre.
Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähig-
keiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes den Beruf des Podologen
auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben,
sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungser-
bringung in einem anderen Vertragsstaat des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen da-
rüber auszustellen, dass
1. sie als „Podologin“ oder „Podologe“ rechtmäßig
niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ih-
rer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist,
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-
keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-
gen.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 7b
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
jede Dienstleistungserbringung von den zuständi-
gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-
lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-
rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-
chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-
digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der
Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-
derlassung und die gute Führung des Dienstleisters
sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-
zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen
Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
§ 7c
Podologinnen und Podologen im Sinne des § 7a
haben beim Erbringen der Dienstleistung im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und
Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach
§ 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen,
so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zu-
ständige Behörde des Niederlassungsmitglied-
staats dieses Dienstleistungserbringers hierüber
zu unterrichten.“
10. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Die Meldung nach § 7a Abs. 2 und 3 nimmt
die zuständige Behörde des Landes entgegen, in
dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder
erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen
nach § 7b Satz 1 an. Die Informationen nach § 7b
Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des
Landes übermittelt, in dem der Beruf des Podolo-
gen ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden
ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats
gemäß § 7c erfolgt durch die zuständige Behörde
des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht
wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen
nach § 7a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des
Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des
Podologen ausübt.“
Artikel 33
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Podologinnen und Podologen
(2124-22-1)
§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember 2001
(BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 8
des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Sonderregelungen für Inhaber
von Ausbildungsnachweisen aus
einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes“.
2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftstaates“ jeweils durch das Wort „Herkunfts-
mitgliedstaats“ ersetzt.
3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 des Podologengesetzes beantragen, können
zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2
Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen ent-
sprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitglied-
staats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein
solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer
zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte
Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt,
dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
Podologengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4
und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
nachweis im Beruf des Podologen verfügen, der in
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes erworben worden ist, führen nach der
Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbe-
zeichnung „Podologin“ oder „Podologe“.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
steller binnen eines Monats nach Eingang des An-
trags den Antragseingang und den Empfang der Un-
terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-
liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des
Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-

nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die
nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten
Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-
macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-
ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-
lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-
hörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
Dienstleistungserbringung im Sinne des § 7a des
Podologengesetzes binnen eines Monats nach Ein-
gang der Meldung und der Begleitdokumente über
das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist
eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonde-
ren Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die
zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer in-
nerhalb eines Monats über die Gründe für diese Ver-
zögerung und über den Zeitplan für ihre Entschei-
dung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang
der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält
der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den
Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmel-
dung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleis-
tung erbracht werden.“
Artikel 34
Änderung
des Krankenpflegegesetzes
(2124-23)
Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 53 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Krankenschwestern und Krankenpfleger,
die für die allgemeine Pflege verantwortlich und
Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die
Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaub-
nis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorüberge-
hende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne
des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterlie-
gen jedoch der Meldepflicht nach diesem Ge-
setz.“
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Gesundheits- und Kinderkrankenpflege-
rinnen und Gesundheits- und Kinderkranken-
pfleger, die Staatsangehörige eines Vertrags-
staates des Europäischen Wirtschaftsraumes
sind, führen die Berufsbezeichnungen nach Ab-
satz 1 Nr. 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als
vorübergehende und gelegentliche Dienstleis-
tung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und
Nachprüfung nach diesem Gesetz.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend
für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, so-
weit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung
nach dem Recht der Europäischen Gemein-
schaften eine Gleichstellung ergibt.“
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
„und“ ersetzt und nach Nummer 3 folgende
Nummer 4 angefügt:
„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt.“
3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in
anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge
oder die in anderen Staaten erworbene Berufser-
fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
bei ihnen anerkannt, wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus
dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-
ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
raumes als Krankenschwester oder Krankenpfle-
ger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich
sind, oder als Kinderkrankenschwester oder Kin-
derkrankenpfleger anerkannt wurden,
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der
allgemeinen Pflege oder in der Kinderkranken-
pflege im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der
den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfü-
gen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-
lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-
terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in
der Person der Antragsteller liegen, von diesen
nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-
ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis
wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-
prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2
hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu
beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für die Berufe in der Kranken-
pflege geregelten Ausbildung zurückbleibt.“
4. § 2 Abs. 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 beantragen, gilt die Voraussetzung
des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem

anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes eine Ausbildung als Kranken-
schwester oder Krankenpfleger, die für die allge-
meine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen
haben und dies durch Vorlage eines in der Anlage
zu diesem Gesetz aufgeführten und nach dem dort
genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungs-
nachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nachweisen. Satz 1 gilt ent-
sprechend für in der Anlage zu diesem Gesetz auf-
geführte und nach dem 31. Dezember 1992 ausge-
stellte Ausbildungsnachweise eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum. Das Bundesministerium
für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
tes bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren
Änderungen des Anhangs zur Richtlinie 2005/36/
EG anzupassen. Gleichwertig den in Satz 1 ge-
nannten Ausbildungsnachweisen sind nach einem
der in der Anlage aufgeführten Stichtag von den
übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirt-
schaftsraumes ausgestellte Ausbildungsnachweise
der Krankenschwestern und der Krankenpfleger,
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,
die den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden
Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entspre-
chen, aber mit einer Bescheinigung der zuständi-
gen Behörde oder Stelle des Staates darüber vor-
gelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschlie-
ßen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31
in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der
Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fas-
sung entspricht, und den für diesen Staat in der An-
lage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht.
Inhaber eines bulgarischen Befähigungsnachwei-
ses für den Beruf des „фелдшер“ („Feldscher“) ha-
ben keinen Anspruch auf Anerkennung ihres beruf-
lichen Befähigungsnachweises in anderen Mitglied-
staaten im Rahmen dieses Absatzes.
(5) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 Nr. 2 anstreben, gilt die Voraussetzung des
Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in ei-
nem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht,
dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat,
die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang
zu einem dem Beruf des Gesundheits- und Kinder-
krankenpflegers entsprechenden Beruf erforderlich
ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbil-
dungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buch-
stabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem-
ber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifi-
kationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271
S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in
Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richt-
linie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt
auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Ge-
samtheit von Ausbildungsnachweisen, die von ei-
ner zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat
ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemein-
schaft erworbene abgeschlossene Ausbildung be-
scheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwer-
tig anerkannt wurden und in Bezug auf die Auf-
nahme oder Ausübung des Berufs des Gesund-
heits- und Kinderkrankenpflegers dieselben Rechte
verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers vorberei-
ten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die
zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitglied-
staats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs
des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ent-
sprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht
des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte
nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.
Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus
einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
raumes haben einen höchstens dreijährigen Anpas-
sungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-
prüfung abzulegen, wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-
tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-
gelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Themenbereiche be-
zieht, die sich wesentlich von denen unterschei-
den, die durch die Ausbildung nach diesem Ge-
setz und der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung für die Berufe in der Krankenpflege vorge-
schrieben sind,
3. der Beruf des Gesundheits- und Kinderkranken-
pflegers eine oder mehrere reglementierte Tätig-
keiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat
des Antragstellers nicht Bestandteil des dem
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger ent-
sprechenden Berufs sind, und wenn dieser Un-
terschied in einer besonderen Ausbildung be-
steht, die nach diesem Gesetz und der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe
in der Krankenpflege gefordert werden und sich
auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich
von denen unterscheiden, die von dem Ausbil-
dungsnachweis abgedeckt werden, den der An-
tragsteller vorlegt, oder
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-
dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der
Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum
Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-
ten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-
ben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
gang und der Eignungsprüfung zu wählen.“
5. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Absatz 5 gilt entsprechend für Personen,
1. die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bean-
tragen und über einen in einem anderen Ver-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
ausgestellten Ausbildungsnachweis oder eine
Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen verfü-
gen, die eine Ausbildung zur spezialisierten
Krankenschwester oder zum spezialisierten
Krankenpfleger bescheinigen, die nicht die allge-
meine Pflege umfasst, oder
2. die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bean-
tragen und über eine in einem anderen Vertrags-
staat des Europäischen Wirtschaftsraumes aus-
gestellten Ausbildungsnachweis oder eine Ge-

samtheit von Ausbildungsnachweisen, die den
Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbin-
dung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der
Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden
Fassung entsprechen, und eine darauf aufbau-
ende Spezialisierung in der Gesundheits- und
Kinderkrankenpflege verfügen.“
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Unterrichtungspflichten
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in
dem der Beruf des Gesundheits- und Krankenpfle-
gers oder des Gesundheits- und Kinderkranken-
pflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wor-
den ist, unterrichten die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen straf-
rechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den
Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Er-
laubnis, über die Untersagung der Ausübung der
Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sank-
tionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; da-
bei sind die Vorschriften zum Schutz personenbe-
zogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständi-
gen Behörden der Länder Auskünfte der zuständi-
gen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die
sich auf die Ausübung des Berufs des Gesund-
heits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegers auswirken könnten, so
prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befin-
den über Art und Umfang der durchzuführenden
Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitglied-
staat über die Konsequenzen, die aus den übermit-
telten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder kön-
nen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sät-
zen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden
und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-
nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen
oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-
hörden und Stellen, die die Anträge annehmen
und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-
sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten
und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-
setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln
dem Bundesministerium für Gesundheit statistische
Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-
gen, die die Europäische Kommission für den nach
Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-
derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die
Kommission.“
7. In § 4 Abs. 6 wird die Angabe „den Richtlinien 77/
452/EWG und 77/453/EWG“ durch die Angabe „der
Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
8. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „die Richtli-
nie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977“ durch die An-
gabe „Artikel 31 in Verbindung mit Anhang V Num-
mer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
9. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „ein Diplom, Prü-
fungszeugnis oder einen sonstigen Befähi-
gungsnachweis“ durch die Wörter „einen Ausbil-
dungsnachweis“ ersetzt und nach der Zahl „5“
wird die Angabe „ , 5a“ eingefügt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „den Artikeln 6
bis 9 der Richtlinie 77/452/EWG, Artikel 6 der
Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10
und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch
die Angabe „dem Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Ver-
bindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/
EG“ ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-
bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-
zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu
führen und deren etwaige Abkürzung zu ver-
wenden,“.
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis
entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/
36/EG,“.
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2
in Verbindung mit § 19 dieses Gesetzes.“
10. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1
und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des
Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind
ausgeschlossen.“
11. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Dienstleistungserbringer
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-
übung des Berufs der Krankenschwester oder des
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege ver-
antwortlich sind, in einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund ei-
ner nach deutschen Rechtsvorschriften abge-
schlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den
Anforderungen des § 2 Abs. 4 oder Abs. 5a ent-
sprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt
und in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelas-
sen sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im
Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorüberge-
hend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes ausüben. Der vorüberge-
hende und gelegentliche Charakter der Dienstleis-
tungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die
Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige
Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung ein-
zubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht
nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme
oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen,
eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher

Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann.
§ 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-
übung des Berufs des Gesundheits- und Kinder-
krankenpflegers in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer
nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlosse-
nen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforde-
rungen des § 2 Abs. 5 oder Abs. 5a entsprechen-
den Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-
lassen sind oder,
2. wenn der Beruf des Gesundheits- und Kinder-
krankenpflegers oder die Ausbildung zu diesem
Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reg-
lementiert ist, diesen Beruf während der vorher-
gehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im
Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausge-
übt haben,
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des
Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und
gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausüben. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt ent-
sprechend.
(3) Wer im Sinne des Absatzes 1 oder des Ab-
satzes 2 Dienstleistungen erbringen will, hat dies
der zuständigen Behörde vorher zu melden. Sofern
im Falle des Absatzes 1 eine vorherige Meldung
wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht
möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Er-
bringen der Dienstleistung zu erfolgen. Die Mel-
dung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jähr-
lich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsich-
tigt, während des betreffenden Jahres vorüberge-
hend und gelegentlich Dienstleistungen im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
(4) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-
tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-
rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten
Dokumenten bescheinigten Situation hat der
Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-
gen vorzulegen:
1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. im Falle der Dienstleistungserbringung
a) nach Absatz 1 eine Bescheinigung über die
rechtmäßige Niederlassung in einem anderen
Mitgliedstaat im Beruf der Krankenschwester
oder des Krankenpflegers, die für die allge-
meine Pflege verantwortlich sind, die sich
auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister
die Ausübung der genannten Tätigkeiten zum
Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt
ist oder
b) im Falle der Dienstleistungserbringung nach
Absatz 2 eine Bescheinigung über die recht-
mäßige Niederlassung im Beruf des Gesund-
heits- und Kinderkrankenpflegers in einem
anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf
erstreckt, dass dem Dienstleister die Aus-
übung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor-
lage der Bescheinigung nicht, auch nicht vo-
rübergehend, untersagt ist oder im Falle des
Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in be-
liebiger Form darüber, dass der Dienstleister
eine dem Beruf des Gesundheits- und Kinder-
krankenpflegers entsprechende Tätigkeit
während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig aus-
geübt hat.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-
chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen
vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle
der erstmaligen Dienstleistungserbringung nach
Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe b den Berufsqualifikationsnachweis ge-
mäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 5 und 5a gilt ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche
Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifika-
tion des Dienstleistungserbringers und der nach
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für die Berufe in der Kranken-
pflege geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnah-
men nur gefordert werden dürfen, wenn die Unter-
schiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der
fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentli-
che Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der
fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form
einer Eignungsprüfung erfolgen.
(5) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes den Beruf des Gesund-
heits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegers auf Grund einer Erlaub-
nis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind für Zwecke der
Dienstleistungserbringung in einem anderen Ver-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
1. sie als „Gesundheits- und Krankenpflegerin“
oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder
als „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“
oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“
rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die
Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vo-
rübergehend, untersagt ist,
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-
keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-
gen.
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehö-
rige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von
Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Euro-
päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung er-
gibt.“
12. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b einge-
fügt:
„§ 19a
Verwaltungszusammenarbeit
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
jede Dienstleistungserbringung von den zuständi-
gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-
lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-
rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-
chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der

zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-
digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der
Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-
derlassung und die gute Führung des Dienstleisters
sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-
zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen
Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
§ 19b
Pflichten des Dienstleistungserbringers
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Ge-
sundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger im Sinne des § 19 haben
beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird
gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zustän-
dige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde
des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienst-
leistungserbringers hierüber zu unterrichten.“
13. In § 20 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Die Meldung nach § 19 Abs. 3 und 4
nimmt die zuständige Behörde des Landes entge-
gen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll
oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informatio-
nen nach § 19a Satz 1 an. Die Informationen nach
§ 19a Satz 2 werden durch die zuständige Behörde
des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Ge-
sundheits- und Krankenpflegers oder des Gesund-
heits- und Kinderkrankenpflegers ausgeübt wird
oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung
des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 19b erfolgt
durch die zuständige Behörde des Landes, in dem
die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht wor-
den ist. Die Bescheinigungen nach § 19a Abs. 5
stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in
dem der Antragsteller den Beruf des Gesundheits-
und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegers ausübt.“
14. § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Erlaubnis bei Vorlage
von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
(1) Antragstellern, die Staatsangehörige eines
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungs-
nachweises beantragen,
1. der von der früheren Tschechoslowakei verliehen
wurde und die Aufnahme des Berufs der Kran-
kenschwester oder des Krankenpflegers, die für
die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ge-
stattet oder aus dem hervorgeht, dass die Aus-
bildung zum Beruf der Krankenschwester oder
des Krankenpflegers, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, im Falle der Tsche-
chischen Republik oder der Slowakei vor dem
1. Januar 1993 begonnen wurde, oder
2. der von der früheren Sowjetunion verliehen
wurde und die Aufnahme des Berufs der Kran-
kenschwester oder des Krankenpflegers, die für
die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ge-
stattet oder aus dem hervorgeht, dass die Aus-
bildung zum Beruf der Krankenschwester oder
des Krankenpflegers, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, im Falle Estlands
vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands
vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor
dem 11. März 1990 begonnen wurde, oder
3. der vom früheren Jugoslawien verliehen wurde
und die Aufnahme des Berufs der Kranken-
schwester oder des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet
oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung
zum Beruf der Krankenschwester oder des Kran-
kenpflegers, die für die allgemeine Pflege verant-
wortlich sind, im Falle Sloweniens vor dem
25. Juni 1991 begonnen wurde,
ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen
Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheini-
gen, dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich
der Aufnahme und Ausübung des Berufs der Kran-
kenschwester oder des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem Ho-
heitsgebiet die gleiche Gültigkeit hat wie der von
ihnen verliehene Ausbildungsnachweis und eine
von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheini-
gung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende
Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Be-
scheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen
tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeit der Kran-
kenschwester oder des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem Ho-
heitsgebiet ausgeübt hat. Die Tätigkeit muss die
volle Verantwortung für die Planung, die Organisa-
tion und die Ausführung der Krankenpflege des Pa-
tienten umfasst haben.
(2) Antragstellern, die Staatsangehörige eines
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungs-
nachweises beantragen, der im Beruf der Kranken-
schwester oder des Krankenpflegers, die für die all-
gemeine Pflege verantwortlich sind, den Mindest-
anforderungen des Artikels 31 der Richtlinie 2005/
36/EG nicht genügt und von Polen vor dem 1. Mai
2004 verliehen wurde oder aus dem hervorgeht,
dass die Ausbildung zum Beruf der Kranken-
schwester oder des Krankenpflegers, die für die all-
gemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen vor
dem 1. Mai 2004 begonnen wurde, ist die Erlaubnis
zu erteilen, wenn ihm eine Bescheinigung darüber
beigefügt ist, dass der Antragsteller
1. im Falle eines Ausbildungsnachweises der Kran-
kenschwester oder des Krankenpflegers auf
Graduiertenebene (dyplom licencjata pielęgni-
arstwa) in den fünf Jahren vor Ausstellung der
Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Un-
terbrechung oder
2. im Falle eines Ausbildungsnachweises der Kran-
kenschwester oder des Krankenpflegers, der

den Abschluss einer postsekundären Ausbil-
dung an einer medizinischen Fachschule be-
scheinigt (dyplom pielęgniarki albo pielęgniarki
dyplomowanej), in den sieben Jahren vor Aus-
stellung der Bescheinigung mindestens fünf
Jahre ohne Unterbrechung
tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Kranken-
schwester oder des Krankenpflegers, die für die all-
gemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen aus-
geübt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Antragstellern, die Staatsangehörige eines
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 auf Grund einer in Polen vor dem 1. Mai
2004 abgeschlossenen Krankenpflegeausbildung
beantragen, die den Mindestanforderungen des Ar-
tikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte,
ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie ein „Bakka-
laureat“-Diplom vorlegen, das auf der Grundlage ei-
nes speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms er-
worben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes
vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes
über den Beruf der Krankenschwester, des Kran-
kenpflegers und der Hebamme und zu einigen an-
deren Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen
vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maß-
gabe der Verordnung des Gesundheitsministers
vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingun-
gen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und
Hebammen, die einen Sekundarabschluss (Ab-
schlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene
medizinische Schul- und Fachschulausbildung für
den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpfle-
gers und der Hebamme nachweisen können (Amts-
blatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110
Pos. 1170), durchgeführt wurde, um zu überprüfen,
ob die betreffende Person über einen Kenntnis-
stand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit de-
nen der Krankenschwestern oder Krankenpfleger
vergleichbar ist, die Inhaber der für Polen im An-
hang dieses Gesetzes genannten Ausbildungs-
nachweise sind.
(4) Antragstellern, die Staatsangehörige eines
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungs-
nachweises beantragen, der im Beruf der Kranken-
schwester oder des Krankenpflegers, die für die all-
gemeine Pflege verantwortlich sind, den Mindest-
anforderungen des Artikels 31 der Richtlinie 2005/
36/EG nicht genügt und von Rumänien vor dem
1. Januar 2007 verliehen wurde oder aus dem her-
vorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Kran-
kenschwester oder des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Rumänien
vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurde, ist die
Erlaubnis zu erteilen, wenn sie eine an einer şcoală
postliceală erworbene postsekundäre Ausbildung
nachweisen und eine Bescheinigung vorlegen, aus
der hervorgeht, dass sie in den sieben Jahren vor
dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung min-
destens fünf Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich
und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester
oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, in Rumänien ausgeübt
haben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Antragstellern, die nicht unter die Absätze 1
bis 4 fallen, Staatsangehörige eines Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Vo-
raussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen
und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund
der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1
oder Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem
Gesetz genannten Stichtag ausgestellten Ausbil-
dungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union beantragen, ist die Er-
laubnis zu erteilen, auch wenn dieser Ausbildungs-
nachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbil-
dung nach Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG er-
füllt, sofern dem Antrag eine Bescheinigung darü-
ber beigefügt ist, dass der Inhaber während der
letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheini-
gung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen
tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Kranken-
schwester oder des Krankenpflegers, die für die all-
gemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt hat.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Antragstellern, die unter einen der Absätze 1
bis 5 fallen und die dort genannten Voraussetzun-
gen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Be-
rufserfahrung erfüllen, ist die Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 zu erteilen, wenn sie in einem höchstens
dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eig-
nungsprüfung nachweisen, dass sie über die zur
Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder
des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege
verantwortlich sind, in Deutschland erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Anpas-
sungslehrgang oder die Eignungsprüfung hat sich
auf die wesentlichen Unterschiede zu erstrecken,
die zwischen der Ausbildung nach diesem Gesetz
in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für die Berufe in der Krankenpflege und
der Ausbildung der Antragsteller bestehen. Die An-
tragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpas-
sungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wäh-
len.“
Artikel 35
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für die Berufe in der Krankenpflege
(2124-23-1)
§ 20 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November
2003 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 3
Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I
S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „Diplomen oder
Prüfungszeugnissen“ durch das Wort „Ausbildungs-
nachweisen“ ersetzt.
2. Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes
beantragen, können zum Nachweis, dass die Vo-
raussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Geset-

zes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entspre-
chende Bescheinigung oder einen von einer solchen
Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder,
wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, ei-
nen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der An-
tragsteller den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat be-
reits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Er-
laubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Kran-
kenpflegegesetzes zuständige Behörde bei der zu-
ständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller ver-
hängte Strafen oder sonstige berufs- oder straf-
rechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden
standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Hand-
lungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunfts-
mitgliedstaat betreffen, einholen. Hat die für die Er-
teilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fäl-
len des Satzes 1 oder des Satzes 2 von Tatbestän-
den Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs
des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Ge-
setzes von Bedeutung sein können, so hat sie die
zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu un-
terrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu
überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerun-
gen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Be-
scheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzu-
teilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Beschei-
nigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu be-
handeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde
gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung
nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes
beantragen, können zum Nachweis, dass die Vo-
raussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Geset-
zes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres
Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Her-
kunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht ver-
langt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses
Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen,
aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes erfüllt
sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
nachweis im Beruf der Krankenschwester oder des
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege ver-
antwortlich sind, oder über einen Ausbildungsnach-
weis im Beruf des Gesundheits- und Kinderkranken-
pflegers verfügen, der in einem anderen Vertrags-
staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erwor-
ben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer
Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Gesund-
heits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits-
und Krankenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kin-
derkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kin-
derkrankenpfleger“.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
steller binnen eines Monats nach Eingang des An-
trags den Antragseingang und den Empfang der Un-
terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-
liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
scheiden. Soweit es um eine zweite Anerkennung
eines Ausbildungsnachweises aus einem Drittland
oder um die Anerkennung eines Ausbildungsnach-
weises nach § 25 Abs. 6 des Krankenpflegegesetzes
geht, verlängert sich die Frist auf vier Monate. Wer-
den von der zuständigen Stelle des Herkunftsmit-
gliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Be-
scheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Ab-
satz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilun-
gen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht,
kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Be-
scheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen
Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
Dienstleistungserbringung im Sinne des § 19 des
Krankenpflegegesetzes binnen eines Monats nach
Eingang der Meldung und der Begleitdokumente
über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrich-
ten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in
besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unter-
richtet die zuständige Behörde den Dienstleistungs-
erbringer innerhalb eines Monats über die Gründe
für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre
Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab
Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen
muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb
der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine
Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die
Dienstleistung erbracht werden.“
Artikel 36
Änderung der
Bundes-Tierärzteordnung
(7830-1)
Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I
S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 196 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedstaates der Europäischen“ das Wort
„Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort
„Union“, nach den Wörtern „Europäischen
Wirtschaftsraum“ das Wort „sind“ durch die
Wörter „oder eines Vertragsstaates sind,
dem Deutschland und die Europäische Ge-
meinschaft oder Deutschland und die Euro-
päische Union vertraglich einen entspre-
chenden Rechtsanspruch eingeräumt ha-
ben,“ und nach den Wörtern „Dienstleistun-
gen im Sinne des Artikels“ die Angabe „60
des Vertrages zur Gründung der Europä-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft“ durch die
Angabe „50 des EG-Vertrages“ ersetzt sowie
nach dem Wort „vorübergehenden“ die Wör-
ter „und gelegentlichen“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Anzeigepflicht“
durch das Wort „Meldepflicht“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „im übrigen“ ge-
strichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines
der übrigen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder ei-
nes Vertragsstaates, dem Deutschland
und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben, oder hei-
matloser Ausländer im Sinne des Geset-
zes über die Rechtsstellung heimatloser
Ausländer ist,“.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort
„und“ ersetzt und nach Nummer 4 folgende
Nummer 5 angefügt:
„5. über die für die Ausübung der Berufstä-
tigkeit erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügt.“
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum oder in einem Ver-
tragsstaat, dem Deutschland und die Europä-
ische Gemeinschaft oder Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entspre-
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
abgeschlossene tierärztliche Ausbildung gilt als
Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4, wenn
sie nachgewiesen wird durch Vorlage
1. eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufge-
führten Ausbildungsnachweises des jeweili-
gen Mitgliedstaats, der sich auf eine nach
dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen
Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, oder
2. eines Ausbildungsnachweises, der sich auf
eine vor dem in der Anlage zu diesem Gesetz
aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene
Ausbildung bezieht und dem eine Bescheini-
gung der zuständigen Behörde des jeweiligen
Staates darüber beigefügt wird, dass die Aus-
bildung den Anforderungen des Artikels 38
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsquali-
fikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007
Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fas-
sung entspricht.
Gleichwertig den in Satz 1 Nr. 1 genannten Aus-
bildungsnachweisen sind von einem der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ei-
nem Vertragsstaat, dem Deutschland und die
Europäische Gemeinschaft oder Deutschland
und die Europäische Union vertraglich einen ent-
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt ha-
ben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des
Tierarztes, die den in der Anlage zu Satz 1 für
den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnun-
gen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheini-
gung der zuständigen Behörde oder Stelle die-
ses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie
eine Ausbildung abschließen, die den Mindest-
anforderungen des Artikels 38 der Richtlinie
2005/36/EG entspricht, und dass sie den für die-
sen Staat in der Anlage zu Satz 1 Nr. 1 aufge-
führten Nachweisen gleichstehen. Ausbildungs-
nachweise, die der Antragsteller außerhalb der
Europäischen Union erworben hat, sind, sofern
sie bereits in einem Mitgliedstaat nach Artikel 2
Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wor-
den sind und eine Bescheinigung der zuständi-
gen Behörde dieses Mitgliedstaats beigefügt ist,
dass sein Inhaber den tierärztlichen Beruf min-
destens drei Jahre lang ununterbrochen in die-
sem Mitgliedstaat ausgeübt hat, den in Satz 1
Nr. 1 genannten Ausbildungsnachweisen gleich-
wertig, sofern sich die Ausbildung nicht auf In-
halte bezieht, die sich wesentlich von denen un-
terscheiden, die durch die Ausbildung nach die-
sem Gesetz und die Verordnung zur Approbation
von Tierärztinnen und Tierärzten vorgeschrieben
sind oder die nachgewiesene Berufserfahrung
zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede
zwischen den Ausbildungen geeignet ist. Das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Anlage zu diesem Gesetz spä-
teren Änderungen von Anhang V Nummer 5.4.2
der Richtlinie 2005/36/EG anzupassen.“
c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) Die zuständigen Behörden des Landes,
in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt wird oder
zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zu-
ständigen Behörden des Herkunftsmitglied-
staats und soweit bekannt des Aufnahmemit-
gliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher
Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf
und die Anordnung des Ruhens der Approbation
oder Erlaubnis, über die Untersagung der Aus-
übung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine
dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtferti-
gen würden; dabei sind die Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte
der zuständigen Behörden von Aufnahmemit-
gliedstaaten, die sich auf die Ausübung des tier-
ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen
sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden
über Art und Umfang der durchzuführenden
Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemit-
gliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus
den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder
benennen die Behörden und Stellen, die für die
Ausstellung oder Entgegennahme der in der
Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungs-
nachweise und sonstigen Unterlagen oder Infor-
mationen zuständig sind, sowie die Behörden

und Stellen, die die Anträge annehmen und die
Entscheidungen treffen können, die im Zusam-
menhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen
dafür, dass das Bundesministerium für Gesund-
heit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundes-
ministerium für Gesundheit übermittelt die Infor-
mationen unverzüglich den anderen Mitglied-
staaten und der Europäischen Kommission. Die
Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen be-
stimmen. Das Bundesministerium für Gesund-
heit übermittelt nach entsprechender Mitteilung
der Länder statistische Aufstellungen über die
getroffenen Entscheidungen, die die Europä-
ische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht
benötigt.“
d) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
dungsstandes nach Satz 1 sind bei einem An-
tragsteller, der Staatsangehöriger eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union, eines ande-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Ver-
tragsstaates ist, dem Deutschland und die Euro-
päische Gemeinschaft oder Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entspre-
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
die in einem anderen Staat absolvierten Aus-
bildungsgänge oder die dort erworbene Berufs-
erfahrung einzubeziehen. Ein gleichwertiger
Kenntnisstand ist nachzuweisen, wenn
1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nicht gegeben ist,
2. eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
dungsstandes nur mit unangemessenem zeit-
lichen oder sachlichen Aufwand möglich ist,
weil die erforderlichen Unterlagen und Nach-
weise aus Gründen, die nicht in der Person
des Antragstellers liegen, von diesem nicht
vorgelegt werden können oder
3. der Tierarzt die Anforderungen der tatsächli-
chen und rechtmäßigen Berufspraxis nach Ar-
tikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt.
Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prü-
fung erbracht, die sich auf den Inhalt der Tier-
ärztlichen Prüfung erstreckt. Bei einem Antrag-
steller nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf
diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen
seine Ausbildung hinter der in diesem Gesetz
und der Verordnung zur Approbation von Tier-
ärztinnen und Tierärzten geregelten Ausbildung
zurückbleibt.“
e) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
fügt:
„(6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsange-
höriger eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder eines Vertragsstaates ist,
dem Deutschland und die Europäische Gemein-
schaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben, die Approbation
beantragt, sind folgende Unterlagen und Be-
scheinigungen vorzulegen:
1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähi-
gungsnachweise oder des Ausbildungs-
nachweises, der zur Aufnahme des ent-
sprechenden Berufes berechtigt sowie gege-
benenfalls eine Bescheinigung über die von
der betreffenden Person erworbene Berufser-
fahrung,
3. die Unterlagen, die von den zuständigen Be-
hörden des Herkunftsmitgliedstaats ausge-
stellt wurden und belegen, dass die Erfor-
dernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt
werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat
die vorgenannten Unterlagen nicht ausge-
stellt werden, eine eidesstattliche Erklärung
oder – in den Staaten, in denen es keine ei-
desstattliche Erklärung gibt – eine feierliche
Erklärung, die die betreffende Person vor ei-
ner zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbe-
hörde oder gegebenenfalls vor einem Notar
oder einer entsprechend bevollmächtigten
Berufsorganisation des Herkunftsmitglied-
staats, der eine diese eidesstattliche oder fei-
erliche Erklärung bestätigende Bescheini-
gung ausstellt, abgegeben hat,
4. der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wo-
bei ein entsprechender Nachweis, der im Her-
kunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt
wird, oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat
kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine
von einer zuständigen Behörde des Her-
kunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheini-
gung,
5. eine Bescheinigung der zuständigen Behör-
den des Herkunftsmitgliedstaats, aus der her-
vorgeht, dass die Nachweise über die gefor-
derten Ausbildungsvoraussetzungen den in
der Richtlinie verlangten Nachweisen ent-
sprechen,
6. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise
nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richt-
linie 2005/36/EG, die von der zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaats oder eines an-
deren Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder ei-
nes Vertragsstaates, dem Deutschland und
die Europäische Gemeinschaft oder Deutsch-
land und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine
Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise
in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines
anderen der oben genannten Staaten nieder-
gelassenen Einrichtung absolviert wurde, Un-
terlagen darüber,
a) ob der Ausbildungsgang in der betreffen-
den Einrichtung von der Ausbildungsein-

richtung des Ausstellungsmitgliedstaats
offiziell bescheinigt worden ist,
b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis
dem entspricht, der verliehen worden
wäre, wenn der Ausbildungsgang vollstän-
dig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert
worden wäre und
c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Ho-
heitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats
dieselben beruflichen Rechte verliehen
werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen
bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte
Zweifel an der Authentizität der in dem jeweili-
gen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Be-
scheinigungen und Ausbildungsnachweise, kön-
nen sie von den zuständigen Behörden des Her-
kunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Au-
thentizität dieser Bescheinigungen und Nach-
weise sowie eine Bestätigung darüber verlan-
gen, dass der Antragsteller die Mindestanforde-
rungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 38
der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.“
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz regelt mit Zu-
stimmung des Bundesrates in einer Verordnung
zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
unter Berücksichtigung von Artikel 38 der Richtlinie
2005/36/EG die Mindestanforderungen an die Aus-
bildung sowie das Nähere über die Prüfungen und
die Approbation. In der Rechtsverordnung sind das
Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bei Antragstellern, die Staats-
angehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union ver-
traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben, und die Frist für die Erteilung der
Approbation als Tierarzt an solche Personen zu re-
geln, insbesondere die Vorlage der vom Antragstel-
ler vorliegenden Nachweise und die Ermittlung
durch die zuständigen Behörden entsprechend
den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/
36/EG. Für die Meldungen zu den Prüfungen sind
Fristen festzulegen.
(2) Abweichungen von den in Absatz 1 sowie der
auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung
enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfah-
rens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.“
4. In § 8 Abs. 1 werden in Nummer 2 das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt
durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Num-
mer 4 angefügt:
„4. bekannt wird, dass der Tierarzt nicht über die
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die
für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in
Deutschland erforderlich sind.“
4a. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die
in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder
verlängert werden, wenn es im Interesse der tier-
ärztlichen Versorgung liegt oder wenn die Antrag-
stellerin oder der Antragsteller
1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,
2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2
des Aufenthaltsgesetzes besitzt,
3. mit einer oder einem Deutschen im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes verheiratet ist
oder eine Lebenspartnerschaft führt, die ihren
oder der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes hat,
4. mit einem Staatsangehörigen eines der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-
ten oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder eines Vertragsstaates, dem Deutsch-
land und die Europäische Union vertraglich ei-
nen entsprechenden Rechtsanspruch einge-
räumt haben, verheiratet ist, der auf Grund der
Verordnung EWG Nr. 1612/68 des Rates vom
15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Ar-
beitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EG
Nr. L 257 S. 2) im Geltungsbereich dieses Geset-
zes eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhält-
nis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder
5. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist,
der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegen-
stehen, die die Antragstellerin oder der Antrag-
steller nicht selbst beseitigen kann.
Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3
und 5 erfüllt,
2. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder
die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt,
3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder unter
21 Jahre altes Kind eines Unionsbürgers oder
Kind eines Unionsbürgers ist, dem der Unions-
bürger Unterhalt gewährt oder der Unionsbürger
eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt, wo-
bei Bürger eines Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland
und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertrag-
lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben, den Unionsbürgern gleichste-
hen.
Ehegatten eines Unionsbürgers oder eines den Uni-
onsbürgern nach Satz 2 gleichgestellten Staatsan-
gehörigen, der in Deutschland aufenthaltsberech-
tigt ist, und dessen Kinder, denen er Unterhalt ge-
währt oder die unterhaltsberechtigt sind, werden
den Personen nach Satz 2 gleichgestellt. Absatz 2
findet auf Personen nach Satz 2 Nr. 3 oder nach
Satz 3 keine Anwendung. Die §§ 6, 7, 8, 9a, 10
und 14 finden auf Erlaubnisse nach den Sätzen 2
bis 4 entsprechende Anwendung.“
5. § 11a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaa-
tes, dem Deutschland und die Europäische Ge-
meinschaft oder Deutschland und die Europä-
ische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, die zur Aus-
übung des tierärztlichen Berufs in einem der üb-
rigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder einem Vertragsstaat, dem Deutsch-
land und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertrag-
lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben, auf Grund einer nach deutschen
Rechtsvorschriften abgeschlossenen tierärztli-
chen Ausbildung oder auf Grund eines in der An-
lage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 oder in § 4 Abs. 1a
Satz 2 oder Satz 3 oder in § 15a genannten tier-
ärztlichen Ausbildungsnachweises berechtigt
sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im
Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorüber-
gehend und gelegentlich den tierärztlichen Beruf
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben,
wenn sie zur Ausübung des tierärztlichen Berufs
rechtmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten
niedergelassen sind. Der vorübergehende und
gelegentliche Charakter der Erbringung von
Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, ins-
besondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der
regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität
der Dienstleistungserbringung. Eine Berechti-
gung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Vo-
raussetzungen einer Rücknahme, eines Wider-
rufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf
die Tatbestände nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder
Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende
Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung
jedoch nicht erlassen werden kann.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des
Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von
Dienstleistungen erstmals von einem anderen
Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den
zuständigen Behörden in Deutschland vorher
schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung
ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienst-
leistungserbringer beabsichtigt, während des
betreffenden Jahres vorübergehend oder gele-
gentlich Dienstleistungen in Deutschland zu er-
bringen. Sofern eine vorherige Meldung wegen
der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich
ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbrin-
gung der Dienstleistung zu erfolgen. Wenn
Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder
sich eine wesentliche Änderung gegenüber der
in den Dokumenten bescheinigten Situation er-
gibt, hat der Dienstleistungserbringer der zu-
ständigen Behörde folgende Dokumente vorzu-
legen:
1. den Nachweis über seine Staatsangehörig-
keit,
2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem
Mitgliedstaat rechtmäßig als Tierarzt nieder-
gelassen ist und dass ihm die Ausübung die-
ses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Be-
scheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist, und
3. seinen Berufsqualifikationsnachweis;
die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage
nicht älter als zwölf Monate sein. Vom Dienst-
leistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 kön-
nen dabei Informationen über Einzelheiten zu ei-
nem Versicherungsschutz oder einer anderen Art
des individuellen oder kollektiven Schutzes in
Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erfor-
derlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
müssen vorliegen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er kann den berufsständischen, gesetzli-
chen oder verwaltungsrechtlichen Berufsre-
geln und den geltenden Disziplinarbestim-
mungen unterworfen werden; zu diesen Be-
stimmungen gehören etwa Regelungen für
die Definition des Berufs, das Führen von Ti-
teln und schwerwiegende berufliche Fehler
in unmittelbarem und speziellem Zusam-
menhang mit dem Schutz und der Sicherheit
der Verbraucher.“
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Die zuständigen Behörden können von den
zuständigen Behörden des Niederlassungs-
mitgliedstaats für jede Erbringung einer
Dienstleistung alle Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die
gute Führung des Dienstleisters anfordern
sowie Informationen über das Nichtvorliegen
strafrechtlicher Sanktionen, einer Rück-
nahme, eines Widerrufs und einer Anord-
nung des Ruhens der Approbation oder Er-
laubnis, über die nicht vorliegende Untersa-
gung der Ausübung der Tätigkeit und über
das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser
Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen
würden. Die Informationen sind nach Arti-
kel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermit-
teln. Die zuständige Behörde unterrichtet un-
verzüglich die zuständige Behörde des Her-
kunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der
in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maß-
nahmen, die sich auf die Ausübung der von
der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkei-
ten auswirken könnten. Dabei sind die Vor-
schriften zum Schutz personenbezogener
Daten einzuhalten. Auf Anforderung der zu-
ständigen Behörden eines anderen Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder ei-
nes anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemein-
schaft oder Deutschland und die Europä-
ische Union vertraglich einen entsprechen-

den Rechtsanspruch eingeräumt haben, ha-
ben die zuständigen Behörden in Deutsch-
land nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/
EG der anfordernden Behörde alle Informati-
onen über die Rechtmäßigkeit der Niederlas-
sung und die gute Führung des Dienstleis-
ters sowie Informationen darüber, dass keine
berufsbezogenen disziplinarischen oder
strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu
übermitteln.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Einem Staatsangehörigen eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines
Vertragsstaates, dem Deutschland und die Euro-
päische Gemeinschaft oder Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entsprech-
enden Rechtsanspruch eingeräumt haben, der
im Geltungsbereich dieses Gesetzes den tier-
ärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation
als Tierarzt ausübt, sind auf Antrag für Zwecke
der Dienstleistungserbringung in einem der übri-
gen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Bescheinigungen darüber auszustellen, dass er
1. in Deutschland rechtmäßig als Tierarzt nie-
dergelassen ist,
2. ihm die Ausübung seiner Tätigkeit nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist und
3. er über den erforderlichen Berufsqualifikati-
onsnachweis verfügt.“
5a. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Gesundheit“
durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz“ ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „mit § 4
Abs. 1a,“ die Angabe „2 oder 3“ durch die
Angabe „Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 3“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 6 bis 8“ durch
die Angabe „§ 4 Abs. 1b Satz 2, §§ 6 bis 8“
ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie übermittelt die Informationen nach
§ 11a Abs. 3 Satz 7.“
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Entschei-
dungen nach § 9a“ die Wörter „und die Über-
mittlung der Unterlagen nach § 4 Abs. 1b Satz 5“
eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anzeige nach
§ 11a Abs. 2“ durch die Wörter „Meldung
nach § 11a Abs. 2 und § 4 Abs. 1b Satz 2“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Informationsanforderungen nach § 11a
Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Her-
kunftsmitgliedstaats nach § 11a Abs. 3
Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde
des Landes, in dem die Dienstleistung er-
bracht wird oder erbracht worden ist.“
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Sind von den Ländern hierfür gemeinsame
Stellen eingerichtet worden, so legen die
Länder die zuständigen Stellen fest.“
d) In Absatz 5 wird das Wort „Gesundheit“ durch
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz“ ersetzt.
e) Nach Absatz 6 werden die beiden folgenden Ab-
sätze 7 und 8 angefügt:
„(7) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder ein anderer Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland
und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertrag-
lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben, zur Erleichterung der Anwen-
dung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/
36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmit-
gliedstaats verlangt, dass die in Deutschland
ausgestellten Nachweise über die geforderten
Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtli-
nie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entspre-
chen, erteilt diese Bescheinigung das Bundes-
ministerium für Gesundheit.
(8) Soweit die in Deutschland zuständigen
Stellen Informationen nach Anhang VII Nummer 1
Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die
zuständigen Behörden des Aufnahmemitglied-
staats zu übermitteln haben, hat dies binnen
zwei Monaten zu erfolgen.“
7. § 15a wird wie folgt gefasst:
„§ 15a
(1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllen und eine Ap-
probation als Tierarzt auf Grund der Vorlage eines
vor den in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 aufge-
führten Stichtagen ausgestellten tierärztlichen Aus-
bildungsnachweises eines der übrigen Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder eines vor
dem 1. Januar 1993 ausgestellten tierärztlichen
Ausbildungsnachweises eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union ver-
traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben, beantragen und dieser nicht allen
Mindestanforderungen der tierärztlichen Ausbil-
dung nach Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG ge-
nügt, ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen,
sofern der zuständigen Behörde eine Bescheini-
gung des Herkunftsmitgliedstaats vorgelegt wird,
aus der sich ergibt, dass der Antragsteller während
der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Beschei-
nigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tat-
sächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf
ausgeübt hat.
(2) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaa-
ten, deren Ausbildungsnachweise

1. von der früheren Tschechoslowakei verliehen
wurden und die Aufnahme des Berufs des Tier-
arztes gestatten oder aus denen hervorgeht,
dass die Ausbildung im Falle der Tschechischen
Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar
1993 aufgenommen wurde oder
2. von der früheren Sowjetunion verliehen wurden
und die Aufnahme des Berufs des Tierarztes ge-
statten oder aus denen hervorgeht, dass die
Ausbildung im Falle Lettlands vor dem 21. Au-
gust 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März
1990 aufgenommen wurde oder
3. vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und
die Aufnahme des Berufs des Tierarztes gestat-
ten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbil-
dung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991
aufgenommen wurde,
ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn die
zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten be-
scheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hin-
sichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs
des Tierarztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche
Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehe-
nen Ausbildungsnachweise und eine von der glei-
chen Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber
vorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf
Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindes-
tens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und
rechtmäßig den tierärztlichen Beruf in ihrem Ho-
heitsgebiet ausgeübt hat.
(3) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaa-
ten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren
Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme
des Berufs des Tierarztes gestatten oder aus denen
hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands
vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, ist
die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn die
zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats be-
scheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hin-
sichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs
des Tierarztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche
Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehe-
nen Ausbildungsnachweise und eine von der glei-
chen Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber
vorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf
Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindes-
tens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und
rechtmäßig den tierärztlichen Beruf in ihrem Ho-
heitsgebiet ausgeübt hat. Bei den Staatsangehöri-
gen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnach-
weise von Estland vor dem 1. Mai 2004 verliehen
wurden und die Aufnahme des Berufs des Tierarz-
tes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die
Ausbildung in Estland vor dem 1. Mai 2004 aufge-
nommen wurde, ist die Approbation als Tierarzt zu
erteilen, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber
beigefügt ist, dass der Antragsteller in den sieben
Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindes-
tens fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich und
rechtmäßig den tierärztlichen Beruf in Estland aus-
geübt hat.“
8. § 16 wird aufgehoben.
Artikel 37
Änderung der
Verordnung zur Approbation
von Tierärztinnen und Tierärzten
(7830-1-6)
Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen
und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827) wird
wie folgt geändert:
1. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die
Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union ver-
traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeräumt haben,“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es sind, sofern die Ausbildung nicht nach
den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt
ist, anstelle des Zeugnisses nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 6 die Nachweise nach § 4 Abs. 6
Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 der Bundes-Tierärzte-
ordnung vorzulegen.“
bb) In Satz 6 werden nach den Wörtern „über den
Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter
„oder eines Vertragsstaates, dem Deutsch-
land und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union ver-
traglich einen entsprechenden Rechtsan-
spruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen nach Satz 2 können von dem
Antragsteller oder der Antragstellerin die in
Absatz 1 Nr. 4 geforderten Nachweise nicht
verlangt werden, es sei denn, sein in einem
Drittland ausgestellter Ausbildungsnachweis
ist noch in keinem anderen Mitgliedstaat an-
erkannt worden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Staatsangehörige eines der übrigen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder ei-
nes anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemein-
schaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, können
anstelle des in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 genann-
ten Zeugnisses Unterlagen nach § 4 Abs. 6
Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung vorlegen.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin
den tierärztlichen Beruf im Herkunftsmitglied-
staat bereits ausgeübt, so kann die für die Er-
teilung der Approbation zuständige Behörde
über das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz bei
der zuständigen Behörde des Herkunftsmit-

gliedstaats Auskünfte über etwa gegen den
Antragsteller oder die Antragstellerin ver-
hängte Strafen oder sonstige berufs- oder
strafrechtliche Maßnahmen wegen schwer-
wiegenden und genau bestimmten standes-
widrigen Verhaltens oder strafbarer Handlun-
gen, die die Ausübung des Berufs im Her-
kunftsmitgliedstaat betreffen, einholen.“
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Heimat- oder
Herkunftsstaates“ durch das Wort „Her-
kunftsmitgliedstaats“ und das Wort „Gesund-
heit“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die
Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union ver-
traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeräumt haben,“ eingefügt und die Wörter
„Heimat- oder Herkunftsstaates“ durch das Wort
„Herkunftsmitgliedstaats“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Wortlaut werden nach dem Wort
„Staatsangehörige“ die Wörter „eines der üb-
rigen Mitgliedstaaten“ durch die Wörter „ei-
nes Mitgliedstaates“ ersetzt und nach den
Wörtern „über den Europäischen Wirtschafts-
raum“ die Wörter „oder eines Vertragsstaates,
dem Deutschland und die Europäische Ge-
meinschaft oder Deutschland und die Euro-
päische Union vertraglich einen entsprechen-
den Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ ein-
gefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit es um die Anerkennung eines Ausbil-
dungsnachweises nach § 4 Abs. 1a Satz 3
oder § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Bundes-Tier-
ärzteordnung geht, stehen für Fälle nach
Satz 1 vier statt drei Monate zur Verfügung.“
2. In § 65 Abs. 1 werden nach den Wörtern „über den
Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder ei-
nes Vertragsstaates, dem Deutschland und die Eu-
ropäische Gemeinschaft oder Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entsprechen-
den Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
3. Die Anlagen werden wie folgt geändert:
a) In Anlage 6 werden die Wörter „(Bezeichnung der
zuständigen Behörde)“ durch die Wörter „(Be-
zeichnung der nach § 55 Abs. 1 zuständigen
Stelle)“ ersetzt.
b) In Anlage 12 werden die Wörter „(Bezeichnung
des Betriebes/der Behörde/des Instituts)“ durch
die Wörter „(Bezeichnung der Dienststelle)“ und
die Wörter „in dem Betrieb/der Behörde/dem In-
stitut in“ durch die Wörter „in unserer Dienst-
stelle“ ersetzt.
Artikel 38
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 9 Abs. 21 des Gesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt
geändert:
1. § 95a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Richtlinie
des Rates der EG vom 15. September 1986
über die spezifische Ausbildung in der Allge-
meinmedizin (86/457/EWG)“ durch die Wörter
„nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerken-
nung von Berufsqualifikationen (ABl. EU
Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ge-
sundheitswesens“ ein Komma und die Wörter
„die sich mit Allgemeinmedizin befassen“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Richtlinie des
Rates der EG vom 15. September 1986 über die
spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
(86/457/EWG)“ durch die Wörter „des Artikels 30
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)“
ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Einzutragen sind auf ihren Antrag auch im
Inland zur Berufsausübung zugelassene Ärzte,
wenn sie Inhaber eines Ausbildungsnachweises
über eine inhaltlich mindestens den Anforderun-
gen nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22,
2007 Nr. L 271 S. 18) entsprechende besondere
Ausbildung in der Allgemeinmedizin sind und die-
ser Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrags-
staat, dem Deutschland und die Europäische Ge-
meinschaft oder Deutschland und die Europä-
ische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt
worden ist. Einzutragen sind auch Inhaber von
Bescheinigungen über besondere erworbene
Rechte von praktischen Ärzten nach Artikel 30
der in Satz 1 genannten Richtlinie, Inhaber eines
Ausbildungsnachweises über eine inhaltlich min-
destens den Anforderungen nach Artikel 25 die-
ser Richtlinie entsprechende fachärztliche Weiter-
bildung oder Inhaber einer Bescheinigung über
besondere erworbene Rechte von Fachärzten
nach Artikel 27 dieser Richtlinie.“

2. In § 98 Abs. 2 Nr. 14 werden die Wörter „nach Arti-
kel 60 des EWG-Vertrages“ durch die Wörter „im
Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt und die An-
gabe „Satz 3“ gestrichen.
Artikel 39
Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
(8230-25)
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 26. März 2007
(BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „der Richtlinie des Ra-
tes der EG vom 15. September 1986 über die
spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
(86/457/EWG)“ durch die Angabe „nach Artikel 28
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)“
ersetzt.
b) In Satz 2 Buchstabe c werden nach dem Wort
„Gesundheitswesens“ ein Komma und die Wörter
„die sich mit Allgemeinmedizin befassen“ einge-
fügt.
2. In § 31 Abs. 5 werden die Wörter „der anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft“ durch die Wörter „Mitgliedstaats der Europä-
ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union ver-
traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben,“ und die Angabe „Artikels 60 des
EWG-Vertrages“ durch die Angabe „Artikels 50 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft oder des Artikels 37 des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.
Artikel 40
Änderung der Zulassungs-
verordnung für Vertragszahnärzte
(8230-26)
Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Zahn-
ärzte, die in einem Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union ver-
traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeräumt haben, einen nach den gemein-
schaftsrechtlichen Vorschriften anerkannten Aus-
bildungsnachweis erworben haben und zur Be-
rufsausübung zugelassen sind.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
2. In § 31 Abs. 5 werden die Wörter „der anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft“ durch die Wörter „Mitgliedstaats der Europä-
ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union ver-
traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben,“ und die Angabe „Artikels 60 des
EWG-Vertrages“ durch die Angabe „Artikels 50 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft oder des Artikels 37 des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.
Artikel 41
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2686. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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